Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der angeblich am 7. September 2015 auf dem Landweg in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer stellte am 11. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Die Beschwerdeführerin reiste im Besitze eines am (...) Oktober 2016 von der schweizerischen Vertretung in C._______ ausgestellten (...) Visums am (...) Oktober 2016 auf dem Luftweg legal in die Schweiz und ersuchte am 2. November 2016 im EVZ Altstätten um Asyl. Anlässlich der in den beiden EVZ durchgeführten Befragungen zur Person (BzP) vom 23. September 2015 beziehungsweise 8. November 2016 und der Anhörungen je vom 8. Juni 2017 zu den Asylgründen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien ethnische Kurden, stammten aus der Provinz Hasaka, hätten am (...) 2014 geheiratet und fortan in D._______ zusammen gelebt. Aufgrund der bürgerkriegsbedingt gefährlich gewordenen Lage habe er sein (...)studium in Damaskus im Jahre 2013 und sie später ihr (...)studium in E._______ abbrechen müssen. Er habe im Jahre 2010 sein Militärdienstbüchlein erhalten, den Militärdienst aber aufgrund seines Studiums jährlich verschieben können. Letztmals habe er dies im Jahre 2014 getan, mit Gültigkeit bis zum (...) März 2015, wobei er gleichzeitig zur Vorsprache vor diesem Datum im Hinblick auf eine allfällige neuerliche Verschiebung aufgefordert worden sei, andernfalls er ab dem (...) Mai 2015 zur Leistung seines Wehrdienstes verpflichtet sei. Weil er in seiner Heimat wegen des Abbruchs seines Studiums seine militärische Einberufung durch die syrische Armee und allenfalls durch die kurdische YPG (Yekîneyên Parastina Gel, bewaffneter Arm der PYD [Partiya Yekitîya Demokrat]) befürchtet habe, einen Militärdienst aber aufgrund seiner pazifistischen Einstellung für keine der beiden habe leisten wollen, habe er sich zur Ausreise entschieden. Im Oktober 2014 habe er, ohne bis dahin jemals von der syrischen Armee oder der YPG im Hinblick auf eine Militärdienstleistung kontaktiert worden zu sein, Syrien illegal in Richtung Türkei verlassen. In der Türkei habe er sich mehrere Monate bei (...) aufgehalten. Bemühungen zur legalen Reise in die Schweiz seien gescheitert. In der Folge sei er auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt und via die Balkanroute weiter illegal in die Schweiz gereist, wo bereits (...) lebten. Hier habe er erfahren, dass er im Frühling 2015 vom Rekrutierungsamt per (...) Mai 2015 zum Militärdienst aufgefordert worden sei. Die Beschwerdeführerin machte keine persönlichen Benachteiligungen oder Befürchtungen geltend, sondern verwies auf die kriegsbedingt gefährliche Lage in ihrer Heimat und die Asylgründe ihres Mannes. Hauptgrund für ihre Übersiedlung in die Schweiz sei der Wunsch nach einem Zusammenleben mit diesem gewesen. Beide Beschwerdeführenden seien - abgesehen von der gelegentlichen Teilnahme des Beschwerdeführers an Friedensdemonstrationen - nicht politisch tätig gewesen und hätten im Übrigen nie Probleme mit den Behörden gehabt. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer insbesondere seinen Universitätsausweis, sein am (...) 2010 ausgestelltes Militärdienstbüchlein, die erwähnte Aufforderung des Rekrutierungsamtes zur Vorsprache im Hinblick auf eine neuerliche Verschiebung des Militärdienstes sowie eine Aufforderung zum Wehrdiensteinzug am (...) Mai 2015 zu den Akten. Einen Reisepass habe er nie besessen oder beantragt. Die Beschwerdeführerin reichte ihren Reisepass und ihre Identitätskarte ein. B. Mit im Dispositiv gleichlautenden Verfügungen je vom 1. September 2017 - beide eröffnet am 4. September 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an, gewährte ihnen jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. C. Am (...) 2017 gebar die Beschwerdeführerin F._______. D. Mit gemeinsamer Eingabe vom 30. September 2017 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die beiden Verfügungen vom 1. September 2017. Darin beantragen sie deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und ihre vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Verfügungen vom 5. Oktober 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz fest.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Weil mit der gemeinsamen Beschwerdeeingabe zwei zwar im Dispositiv gleichlautende, aber vom SEM dennoch separat erlassene Verfügungen angefochten werden, hat das Bundesverwaltungsgericht auch zwei Geschäftsnummern, E-5587/2017 und E-5790/2017, erfasst. Diese beiden Beschwerdeverfahren weisen einen engen sachlichen, persönlichen und prozessualen Zusammenhang auf. Es rechtfertigt sich daher, über beide Beschwerden im selben Urteil zu befinden. Zu diesem Zweck sind die Beschwerdeverfahren zu vereinigen (vgl. unten Dispositiv Ziff. 1).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die beiden angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit, vorbehältlich nachfolgender Einschränkung, einzutreten.
E. 1.4 Nicht einzutreten ist auf den eventualiter gestellten (Teil-)Antrag betreffend ihre vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge (Antrag Ziff. 2). Da die Beschwerdeführenden bereits im Besitze einer vorläufigen Aufnahme (zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges) sind, besteht hierzu nach konstanter Praxis aufgrund des Alternativitätsverhältnisses der Voraussetzungen zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme kein aktuelles und schutzwürdiges Feststellungsinteresse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Der Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bleibt von dieser Einschränkung unberührt.
E. 1.5 Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
E. 1.6 Gemäss den vorliegenden Akten ist die zivilstandsamtliche Registrierung F._______ noch nicht erfolgt. Das Verfahren ist hängig. Aus diesem Grund wird das Kind im Rubrum dieses Urteils nicht erfasst. Es ist Sache des SEM, den Aufenthalts- beziehungsweise Schutzstatus des Kindes nach dessen erfolgter Registrierung in geeigneter Weise zu regeln.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides des Beschwerdeführers qualifizierte die Vorinstanz die von diesem geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit und jenen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend. Hinsichtlich der geltend gemachten Furcht vor einem Einzug in den Militärdienst durch die syrische Armee sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zur Ausreise nicht aufgeboten worden sei. Als Inhaber eines Militärbüchleins dürfte er zwar grundsätzlich dienstpflichtig sein und ein dereinstiges Aufgebot erscheine entsprechend naheliegend. Zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung reiche dies aber praxisgemäss nicht aus. Die vorgelegten Dokumente des Rekrutierungsamtes seien in ihrem Beweiswert eingeschränkt, weil amtliche Dokumente aus Syrien gemäss zahlreichen Quellen leicht käuflich erwerbbar seien. Bei der vorgelegten Aufforderung zur neuerlichen Verschiebung des Militärdienstes scheine es sich zudem um eine Fälschung zu handeln, weil das Dokument nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien ausgefertigt worden sei, aber dennoch seinen Fingerabdruck enthalte. Der Beschwerdeführer habe diese Unstimmigkeit nicht überzeugend zu erklären vermocht. In der fraglichen Zeit sei ferner die YPG in dieser Region an der Macht gewesen und hätte kaum zugelassen, dass das syrische Regime noch Vorladungen ausstelle. Auch die Befürchtung, dereinst für die YPG Dienst leisten zu müssen, sei eine blosse Mutmassung und zudem unbegründet, seien doch auch von dieser keinerlei Rekrutierungsbestrebungen oder überhaupt Kontaktnahmen erfolgt. Im Übrigen seien Rekrutierungen durch die YPG praxisgemäss nicht asylrelevant. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides der Beschwerdeführerin qualifizierte die Vorinstanz die von dieser geltend gemachten Vorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Sie habe nämlich keine sie selber persönlich betreffenden Benachteiligungen oder Befürchtungen geltend gemacht, sondern bloss auf die Asylgründe ihres Mannes verwiesen und den Wunsch nach einem Zusammenleben mit diesem geäussert. Auch die Berufung auf die allgemein schwierige und gefährliche Lage in der Heimatregion sei nicht asylbeachtlich. Die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und an die Asylgewährung seien daher bei den Beschwerdeführenden nicht erfüllt. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung der Asylgesuche sei die Wegweisung. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergebe sich aus der Sicherheitslage in Syrien.
E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführenden eine unsorgfältige und ungenügend umfassende Prüfung ihrer Asylgesuche und die Verletzung insbesondere der Art. 3 und 7 AsylG durch das SEM. Dieses stütze seine Entscheidungen auf Mutmassungen und Spekulationen, nicht aber auf konkrete Tatsachen. Der Beschwerdeführer habe durchaus plausible und asylrelevante Aussagen gemacht. Er gelte als Militärdienstverweigerer und sei nun selber, wie auch seine dadurch reflexverfolgte Familie, erheblicher Gefahr für den Fall einer Rückkehr nach Syrien ausgesetzt, ohne dass er dort von irgendeiner Seite Schutz finde oder innerstaatliche Fluchtalternativen hätte. Als Dienstverweigerer werde er des Hochverrats bezichtigt, welcher mit hohen Strafen bedroht sei. Das SEM hätte sich in seinem Entscheid mit den Straffolgen bei Wehrdienstverweigerung befassen müssen. In der Haft komme es sodann zu Folterungen und auch Exekutionen. Aus den Akten und Beweismitteln gehe hervor, dass er dienstpflichtig sei und den Militärdienst bis zum (...) März 2015 habe aufschieben können. Die vorgelegte, mit seinem Fingerabdruck versehene Aufforderung der Rekrutierungsbehörde datiere vom (...) März 2014 und sei somit entgegen der Sachverhaltsfeststellung des SEM vor der Ausreise ausgestellt worden. Der Aufforderung habe er auch Folge geleistet und damit die Dienstverschiebung erreichen können. Seit dem (...) März 2015 gelte er nun aber als Dienstverweigerer und fahnenflüchtig, weil er sich nicht erneut bei der Militärbehörde gemeldet habe. Er habe denn auch in der Folge ein schriftliches Aufgebot erhalten, gemäss welchem er am (...) Mai 2015 hätte einrücken müssen. Er habe sich somit nur durch Flucht seiner Militärdienstverpflichtung entziehen können. Das syrische Regime habe seine Mobilisierungsmassnahmen in die syrische Armee und die Suche nach Refraktären seit Herbst 2014 intensiviert. Der Militärdienst sei seit Ausbruch des Krieges zu einem Albtraum geworden, weil Verbrechen gegen die Menschlichkeit und die Zivilbevölkerung begangen würden. Zusammenfassend sei seine Furcht vor einer möglichen Diensteinberufung und Rekrutierung begründet und asylrelevant. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er in Syrien nun als Dienstverweigerer gelte und deshalb mit langen und unverhältnismässig hohen Haftstrafen, verbunden mit Folter und Misshandlungen, rechnen müsse. Sie beide seien somit in ihrer Heimat grossen Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt und hätten begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer durch einen anerkannten Behörden- und Gerichtsdolmetscher angefertigte deutsche Übersetzungen der beiden im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten militärischen Aufforderungen des Rekrutierungszentrums sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 23. März 2017 betreffend den Militärdienst in Syrien zu den Akten.
E. 6.1 Die Rüge einer dahingehend unrichtigen Sachverhaltsfeststellung durch das SEM, als die eine vorgelegte, mit dem Fingerabdruck des Beschwerdeführers versehene Aufforderung der Rekrutierungsbehörde vom (...) März 2014 datiere und somit entgegen dem SEM vor der Ausreise ausgestellt worden sei, dürfte berechtigt sein. Zwar bestehen in diesem Zusammenhang nach wie vor Unstimmigkeiten im Sachvortrag (insb. in chronologischer Hinsicht). Datierung und Inhalt des Dokumentes lassen sich aber immerhin mit den betreffenden Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. BzP-Protokoll Akte A4 Ziff. 7.01 sowie das Anhörungsprotokoll Akte A23 F24 ff., F119 ff. und F178) in Einklang bringen. Die Erkenntnis des SEM, wonach es sich bei diesem Dokument um eine Fälschung zu handeln scheine, lässt sich daher nicht auf das von der Vorinstanz verwendete Argument stützen. Die Echtheit des Dokuments ist damit aber noch nicht erstellt, zumal die weiter angeführten Echtheitszweifel (hauptsächliche Machtausübung der YPG im fraglichen Zeitraum in der betreffenden Region; notorisch bekannte leichte käufliche Erwerbbarkeit solcher Dokumente) durch den Beschwerdeinhalt nicht umgestossen werden und damit jedenfalls der Beweiswert der Dokumente beschränkt bleibt. Eine vertieftere Diskussion über die Echtheitsfrage ist indessen im vorliegenden Verfahren gar nicht notwendig, weil allseits unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zumindest bis zum Ablauf der zuletzt gültig gewesenen Verschiebungsfrist ([...] März 2015) nie zum Militärdienst aufgefordert wurde und den Tatbestand einer Wehrdienstverweigerung somit weder zum Zeitpunkt der Ausreise (Oktober 2014) noch bis zum (...) März 2015 erfüllen konnte. Dies wird denn auch in der angefochtenen Verfügung betreffend den Beschwerdeführer (dort E. II/1) klar und zutreffend festgehalten und in der Beschwerde (dort insb. S. 3 unten f.) nochmals ausdrücklich bestätigt. Es kann daher als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich beachtenswerten Benachteiligungen oder Befürchtungen im Sinne von Vorfluchtgründen nachweisen oder glaubhaft machen konnte und solchermassen beachtliche Nachfluchtgründe bis zum (...) März 2015 ebenso wenig vorliegen.
E. 6.2 Zu prüfen bleibt, ob seit dem (...) März 2015 eine gegebenenfalls als objektiver Nachfluchtgrund massgebliche begründete Furcht vor Verfolgung wegen einer bevorstehenden Einberufung zum Militärdienst oder infolge Nichtbeachtung eines seitherigen Aufgebots vorliegt. Hierzu ist festzustellen, dass eine Furcht des Beschwerdeführers vor einer militärischen Einberufung angesichts seines dienstpflichtigen Alters und der abgelaufenen Verschiebungsfrist durchaus begründet erscheint, damit aber noch keineswegs eine begründete Furcht vor Verfolgung einhergehen muss. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich - aus heutiger Sicht - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1). Der Hinweis auf eine bloss denkbare und nicht gänzlich auszuschliessende Einberufung beziehungsweise auf eine Furcht vor allfälligen Folgen bei Nichtbeachtung eines Aufgebots genügt der nach Art. 3 AsylG geforderten Ernsthaftigkeit, Konkretheit und Gezieltheit nicht. Die Pflicht zur Leistung von Militärdienst und allfällige Sanktionierungen für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch Refraktion oder Desertion sind praxisgemäss - und durch den neuen Art. 3 Abs. 3 AsylG nunmehr auch gesetzesgemäss - flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich, solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen. Dies wurde im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 (E. 5) betreffend ebenfalls einen Syrer kurdischer Ethnie bestätigt und gilt vorliegend auch für den Beschwerdeführer, der offensichtlich und unbestrittenermassen nicht als Unterstützer einer gegnerischen Konfliktpartei oder als politaktivistisch vorbelasteter Regimegegner aufgefallen ist. Zum Militärdienst in Syrien im Allgemeinen kann auf die umfassenden Ausführungen im besagten Urteil BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 (dort E. 4-7) verwiesen werden. Angesichts des bisher Erwogenen kann deshalb auch betreffend das zweite Aufgebot (undatierter angeblicher Marschbefehl per [...] Mai 2015) dahingestellt bleiben, ob es sich um ein echtes oder unredlich erworbenes Dokument handelt. Im Übrigen kann hinsichtlich der (vom SEM zutreffend verneinten) asylrelevanten Verfolgungsgefahr für Personen, welche eine Rekrutierung durch die YPG/PYD befürchten, auf das als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 verwiesen werden.
E. 6.3 Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene oder zu befürchtende Nachteile (mitsamt damit verbundenen Nachteilen wirtschaftlicher und beruflicher Art) weisen im Übrigen keine Asylrelevanz auf, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen. Bislang hat das Bundesverwaltungsgericht bürgerkriegsbedingten Gefährdungslagen und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Kriegsentwicklung in Syrien ausschliesslich unter dem Aspekt der Zumutbarkeitsfrage nach Art. 83 Abs. 4 AuG Rechnung getragen. Von einer solchermassen mit der angefochtenen Verfügung gewährten vorläufigen Aufnahme haben auch die Beschwerdeführenden profitiert. Eine darüber hinausgehende, bei ihnen konkret bestehende und flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit aufweisende Gefährdungs- oder Bedrohungslage liegt wie gesehen nicht vor. Ergänzend kann auf die Ausführungen im Urteil E-1692/2015 vom 1. September 2017 (E. 5.3.1, letzter Abschnitt, m.w.H. insb. auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts) verwiesen werden.
E. 6.4 Gemäss Praxis führen ferner weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Unter Hinweis auf die obigen Erwägungen ist auch hier festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren und keine besonderen Vorbelastungen vorliegen. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Ferner sind sie nicht exilaktivistisch in Erscheinung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, sie könnten nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2 f.).
E. 6.5 Das SEM ist somit in seinen Erwägungen mit zutreffender Begründung zur Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb sie keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls hätten. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie verwiesen werden. Klarzustellen ist schliesslich, dass eine angebliche Reflexverfolgung von Familienangehörigen der Beschwerdeführenden in Syrien keiner Prüfung zugänglich ist, weil diese nicht Partei der vorliegenden Verfahren sind.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisungen wurden demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde substanziell auch nicht bestritten.
E. 7.3 Die mit den beiden Verfügung des SEM vom 1. September 2017 gewährten vorläufigen Aufnahmen der Beschwerdeführenden haben mit der Abweisung der vorliegenden Beschwerde in den Hauptanträgen weiterhin Bestand.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit Eintretensanspruch besteht.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unbesehen der ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. Hingegen ist auf eine Erhöhung der Verfahrenskosten trotz der vorliegenden Erledigung von zwei (vereinigten) Beschwerdeverfahren zu verzichten, da dies unverhältnismässig erschiene (vgl. Art. 6 Bst. a VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die beiden unter den Geschäftsnummern E-5587/2017 und E-5790/2017 erfassten Beschwerdeverfahren werden vereinigt.
- Die Beschwerde gegen die beiden angefochtenen Verfügungen wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5587/2017, E-5790/2017 Urteil vom 5. Dezember 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer (E-5587/2017), B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin (E-5790/2017), beide Syrien, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM je vom 1. September 2017 /N (...). Sachverhalt: A. Der angeblich am 7. September 2015 auf dem Landweg in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer stellte am 11. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Die Beschwerdeführerin reiste im Besitze eines am (...) Oktober 2016 von der schweizerischen Vertretung in C._______ ausgestellten (...) Visums am (...) Oktober 2016 auf dem Luftweg legal in die Schweiz und ersuchte am 2. November 2016 im EVZ Altstätten um Asyl. Anlässlich der in den beiden EVZ durchgeführten Befragungen zur Person (BzP) vom 23. September 2015 beziehungsweise 8. November 2016 und der Anhörungen je vom 8. Juni 2017 zu den Asylgründen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien ethnische Kurden, stammten aus der Provinz Hasaka, hätten am (...) 2014 geheiratet und fortan in D._______ zusammen gelebt. Aufgrund der bürgerkriegsbedingt gefährlich gewordenen Lage habe er sein (...)studium in Damaskus im Jahre 2013 und sie später ihr (...)studium in E._______ abbrechen müssen. Er habe im Jahre 2010 sein Militärdienstbüchlein erhalten, den Militärdienst aber aufgrund seines Studiums jährlich verschieben können. Letztmals habe er dies im Jahre 2014 getan, mit Gültigkeit bis zum (...) März 2015, wobei er gleichzeitig zur Vorsprache vor diesem Datum im Hinblick auf eine allfällige neuerliche Verschiebung aufgefordert worden sei, andernfalls er ab dem (...) Mai 2015 zur Leistung seines Wehrdienstes verpflichtet sei. Weil er in seiner Heimat wegen des Abbruchs seines Studiums seine militärische Einberufung durch die syrische Armee und allenfalls durch die kurdische YPG (Yekîneyên Parastina Gel, bewaffneter Arm der PYD [Partiya Yekitîya Demokrat]) befürchtet habe, einen Militärdienst aber aufgrund seiner pazifistischen Einstellung für keine der beiden habe leisten wollen, habe er sich zur Ausreise entschieden. Im Oktober 2014 habe er, ohne bis dahin jemals von der syrischen Armee oder der YPG im Hinblick auf eine Militärdienstleistung kontaktiert worden zu sein, Syrien illegal in Richtung Türkei verlassen. In der Türkei habe er sich mehrere Monate bei (...) aufgehalten. Bemühungen zur legalen Reise in die Schweiz seien gescheitert. In der Folge sei er auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt und via die Balkanroute weiter illegal in die Schweiz gereist, wo bereits (...) lebten. Hier habe er erfahren, dass er im Frühling 2015 vom Rekrutierungsamt per (...) Mai 2015 zum Militärdienst aufgefordert worden sei. Die Beschwerdeführerin machte keine persönlichen Benachteiligungen oder Befürchtungen geltend, sondern verwies auf die kriegsbedingt gefährliche Lage in ihrer Heimat und die Asylgründe ihres Mannes. Hauptgrund für ihre Übersiedlung in die Schweiz sei der Wunsch nach einem Zusammenleben mit diesem gewesen. Beide Beschwerdeführenden seien - abgesehen von der gelegentlichen Teilnahme des Beschwerdeführers an Friedensdemonstrationen - nicht politisch tätig gewesen und hätten im Übrigen nie Probleme mit den Behörden gehabt. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer insbesondere seinen Universitätsausweis, sein am (...) 2010 ausgestelltes Militärdienstbüchlein, die erwähnte Aufforderung des Rekrutierungsamtes zur Vorsprache im Hinblick auf eine neuerliche Verschiebung des Militärdienstes sowie eine Aufforderung zum Wehrdiensteinzug am (...) Mai 2015 zu den Akten. Einen Reisepass habe er nie besessen oder beantragt. Die Beschwerdeführerin reichte ihren Reisepass und ihre Identitätskarte ein. B. Mit im Dispositiv gleichlautenden Verfügungen je vom 1. September 2017 - beide eröffnet am 4. September 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an, gewährte ihnen jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. C. Am (...) 2017 gebar die Beschwerdeführerin F._______. D. Mit gemeinsamer Eingabe vom 30. September 2017 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die beiden Verfügungen vom 1. September 2017. Darin beantragen sie deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und ihre vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Verfügungen vom 5. Oktober 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Weil mit der gemeinsamen Beschwerdeeingabe zwei zwar im Dispositiv gleichlautende, aber vom SEM dennoch separat erlassene Verfügungen angefochten werden, hat das Bundesverwaltungsgericht auch zwei Geschäftsnummern, E-5587/2017 und E-5790/2017, erfasst. Diese beiden Beschwerdeverfahren weisen einen engen sachlichen, persönlichen und prozessualen Zusammenhang auf. Es rechtfertigt sich daher, über beide Beschwerden im selben Urteil zu befinden. Zu diesem Zweck sind die Beschwerdeverfahren zu vereinigen (vgl. unten Dispositiv Ziff. 1). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die beiden angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit, vorbehältlich nachfolgender Einschränkung, einzutreten. 1.4 Nicht einzutreten ist auf den eventualiter gestellten (Teil-)Antrag betreffend ihre vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge (Antrag Ziff. 2). Da die Beschwerdeführenden bereits im Besitze einer vorläufigen Aufnahme (zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges) sind, besteht hierzu nach konstanter Praxis aufgrund des Alternativitätsverhältnisses der Voraussetzungen zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme kein aktuelles und schutzwürdiges Feststellungsinteresse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Der Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bleibt von dieser Einschränkung unberührt. 1.5 Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. 1.6 Gemäss den vorliegenden Akten ist die zivilstandsamtliche Registrierung F._______ noch nicht erfolgt. Das Verfahren ist hängig. Aus diesem Grund wird das Kind im Rubrum dieses Urteils nicht erfasst. Es ist Sache des SEM, den Aufenthalts- beziehungsweise Schutzstatus des Kindes nach dessen erfolgter Registrierung in geeigneter Weise zu regeln.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides des Beschwerdeführers qualifizierte die Vorinstanz die von diesem geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit und jenen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend. Hinsichtlich der geltend gemachten Furcht vor einem Einzug in den Militärdienst durch die syrische Armee sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zur Ausreise nicht aufgeboten worden sei. Als Inhaber eines Militärbüchleins dürfte er zwar grundsätzlich dienstpflichtig sein und ein dereinstiges Aufgebot erscheine entsprechend naheliegend. Zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung reiche dies aber praxisgemäss nicht aus. Die vorgelegten Dokumente des Rekrutierungsamtes seien in ihrem Beweiswert eingeschränkt, weil amtliche Dokumente aus Syrien gemäss zahlreichen Quellen leicht käuflich erwerbbar seien. Bei der vorgelegten Aufforderung zur neuerlichen Verschiebung des Militärdienstes scheine es sich zudem um eine Fälschung zu handeln, weil das Dokument nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien ausgefertigt worden sei, aber dennoch seinen Fingerabdruck enthalte. Der Beschwerdeführer habe diese Unstimmigkeit nicht überzeugend zu erklären vermocht. In der fraglichen Zeit sei ferner die YPG in dieser Region an der Macht gewesen und hätte kaum zugelassen, dass das syrische Regime noch Vorladungen ausstelle. Auch die Befürchtung, dereinst für die YPG Dienst leisten zu müssen, sei eine blosse Mutmassung und zudem unbegründet, seien doch auch von dieser keinerlei Rekrutierungsbestrebungen oder überhaupt Kontaktnahmen erfolgt. Im Übrigen seien Rekrutierungen durch die YPG praxisgemäss nicht asylrelevant. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides der Beschwerdeführerin qualifizierte die Vorinstanz die von dieser geltend gemachten Vorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Sie habe nämlich keine sie selber persönlich betreffenden Benachteiligungen oder Befürchtungen geltend gemacht, sondern bloss auf die Asylgründe ihres Mannes verwiesen und den Wunsch nach einem Zusammenleben mit diesem geäussert. Auch die Berufung auf die allgemein schwierige und gefährliche Lage in der Heimatregion sei nicht asylbeachtlich. Die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und an die Asylgewährung seien daher bei den Beschwerdeführenden nicht erfüllt. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung der Asylgesuche sei die Wegweisung. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergebe sich aus der Sicherheitslage in Syrien. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführenden eine unsorgfältige und ungenügend umfassende Prüfung ihrer Asylgesuche und die Verletzung insbesondere der Art. 3 und 7 AsylG durch das SEM. Dieses stütze seine Entscheidungen auf Mutmassungen und Spekulationen, nicht aber auf konkrete Tatsachen. Der Beschwerdeführer habe durchaus plausible und asylrelevante Aussagen gemacht. Er gelte als Militärdienstverweigerer und sei nun selber, wie auch seine dadurch reflexverfolgte Familie, erheblicher Gefahr für den Fall einer Rückkehr nach Syrien ausgesetzt, ohne dass er dort von irgendeiner Seite Schutz finde oder innerstaatliche Fluchtalternativen hätte. Als Dienstverweigerer werde er des Hochverrats bezichtigt, welcher mit hohen Strafen bedroht sei. Das SEM hätte sich in seinem Entscheid mit den Straffolgen bei Wehrdienstverweigerung befassen müssen. In der Haft komme es sodann zu Folterungen und auch Exekutionen. Aus den Akten und Beweismitteln gehe hervor, dass er dienstpflichtig sei und den Militärdienst bis zum (...) März 2015 habe aufschieben können. Die vorgelegte, mit seinem Fingerabdruck versehene Aufforderung der Rekrutierungsbehörde datiere vom (...) März 2014 und sei somit entgegen der Sachverhaltsfeststellung des SEM vor der Ausreise ausgestellt worden. Der Aufforderung habe er auch Folge geleistet und damit die Dienstverschiebung erreichen können. Seit dem (...) März 2015 gelte er nun aber als Dienstverweigerer und fahnenflüchtig, weil er sich nicht erneut bei der Militärbehörde gemeldet habe. Er habe denn auch in der Folge ein schriftliches Aufgebot erhalten, gemäss welchem er am (...) Mai 2015 hätte einrücken müssen. Er habe sich somit nur durch Flucht seiner Militärdienstverpflichtung entziehen können. Das syrische Regime habe seine Mobilisierungsmassnahmen in die syrische Armee und die Suche nach Refraktären seit Herbst 2014 intensiviert. Der Militärdienst sei seit Ausbruch des Krieges zu einem Albtraum geworden, weil Verbrechen gegen die Menschlichkeit und die Zivilbevölkerung begangen würden. Zusammenfassend sei seine Furcht vor einer möglichen Diensteinberufung und Rekrutierung begründet und asylrelevant. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er in Syrien nun als Dienstverweigerer gelte und deshalb mit langen und unverhältnismässig hohen Haftstrafen, verbunden mit Folter und Misshandlungen, rechnen müsse. Sie beide seien somit in ihrer Heimat grossen Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt und hätten begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer durch einen anerkannten Behörden- und Gerichtsdolmetscher angefertigte deutsche Übersetzungen der beiden im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten militärischen Aufforderungen des Rekrutierungszentrums sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 23. März 2017 betreffend den Militärdienst in Syrien zu den Akten. 6. 6.1 Die Rüge einer dahingehend unrichtigen Sachverhaltsfeststellung durch das SEM, als die eine vorgelegte, mit dem Fingerabdruck des Beschwerdeführers versehene Aufforderung der Rekrutierungsbehörde vom (...) März 2014 datiere und somit entgegen dem SEM vor der Ausreise ausgestellt worden sei, dürfte berechtigt sein. Zwar bestehen in diesem Zusammenhang nach wie vor Unstimmigkeiten im Sachvortrag (insb. in chronologischer Hinsicht). Datierung und Inhalt des Dokumentes lassen sich aber immerhin mit den betreffenden Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. BzP-Protokoll Akte A4 Ziff. 7.01 sowie das Anhörungsprotokoll Akte A23 F24 ff., F119 ff. und F178) in Einklang bringen. Die Erkenntnis des SEM, wonach es sich bei diesem Dokument um eine Fälschung zu handeln scheine, lässt sich daher nicht auf das von der Vorinstanz verwendete Argument stützen. Die Echtheit des Dokuments ist damit aber noch nicht erstellt, zumal die weiter angeführten Echtheitszweifel (hauptsächliche Machtausübung der YPG im fraglichen Zeitraum in der betreffenden Region; notorisch bekannte leichte käufliche Erwerbbarkeit solcher Dokumente) durch den Beschwerdeinhalt nicht umgestossen werden und damit jedenfalls der Beweiswert der Dokumente beschränkt bleibt. Eine vertieftere Diskussion über die Echtheitsfrage ist indessen im vorliegenden Verfahren gar nicht notwendig, weil allseits unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zumindest bis zum Ablauf der zuletzt gültig gewesenen Verschiebungsfrist ([...] März 2015) nie zum Militärdienst aufgefordert wurde und den Tatbestand einer Wehrdienstverweigerung somit weder zum Zeitpunkt der Ausreise (Oktober 2014) noch bis zum (...) März 2015 erfüllen konnte. Dies wird denn auch in der angefochtenen Verfügung betreffend den Beschwerdeführer (dort E. II/1) klar und zutreffend festgehalten und in der Beschwerde (dort insb. S. 3 unten f.) nochmals ausdrücklich bestätigt. Es kann daher als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich beachtenswerten Benachteiligungen oder Befürchtungen im Sinne von Vorfluchtgründen nachweisen oder glaubhaft machen konnte und solchermassen beachtliche Nachfluchtgründe bis zum (...) März 2015 ebenso wenig vorliegen. 6.2 Zu prüfen bleibt, ob seit dem (...) März 2015 eine gegebenenfalls als objektiver Nachfluchtgrund massgebliche begründete Furcht vor Verfolgung wegen einer bevorstehenden Einberufung zum Militärdienst oder infolge Nichtbeachtung eines seitherigen Aufgebots vorliegt. Hierzu ist festzustellen, dass eine Furcht des Beschwerdeführers vor einer militärischen Einberufung angesichts seines dienstpflichtigen Alters und der abgelaufenen Verschiebungsfrist durchaus begründet erscheint, damit aber noch keineswegs eine begründete Furcht vor Verfolgung einhergehen muss. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich - aus heutiger Sicht - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1). Der Hinweis auf eine bloss denkbare und nicht gänzlich auszuschliessende Einberufung beziehungsweise auf eine Furcht vor allfälligen Folgen bei Nichtbeachtung eines Aufgebots genügt der nach Art. 3 AsylG geforderten Ernsthaftigkeit, Konkretheit und Gezieltheit nicht. Die Pflicht zur Leistung von Militärdienst und allfällige Sanktionierungen für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch Refraktion oder Desertion sind praxisgemäss - und durch den neuen Art. 3 Abs. 3 AsylG nunmehr auch gesetzesgemäss - flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich, solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen. Dies wurde im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 (E. 5) betreffend ebenfalls einen Syrer kurdischer Ethnie bestätigt und gilt vorliegend auch für den Beschwerdeführer, der offensichtlich und unbestrittenermassen nicht als Unterstützer einer gegnerischen Konfliktpartei oder als politaktivistisch vorbelasteter Regimegegner aufgefallen ist. Zum Militärdienst in Syrien im Allgemeinen kann auf die umfassenden Ausführungen im besagten Urteil BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 (dort E. 4-7) verwiesen werden. Angesichts des bisher Erwogenen kann deshalb auch betreffend das zweite Aufgebot (undatierter angeblicher Marschbefehl per [...] Mai 2015) dahingestellt bleiben, ob es sich um ein echtes oder unredlich erworbenes Dokument handelt. Im Übrigen kann hinsichtlich der (vom SEM zutreffend verneinten) asylrelevanten Verfolgungsgefahr für Personen, welche eine Rekrutierung durch die YPG/PYD befürchten, auf das als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 verwiesen werden. 6.3 Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene oder zu befürchtende Nachteile (mitsamt damit verbundenen Nachteilen wirtschaftlicher und beruflicher Art) weisen im Übrigen keine Asylrelevanz auf, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen. Bislang hat das Bundesverwaltungsgericht bürgerkriegsbedingten Gefährdungslagen und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Kriegsentwicklung in Syrien ausschliesslich unter dem Aspekt der Zumutbarkeitsfrage nach Art. 83 Abs. 4 AuG Rechnung getragen. Von einer solchermassen mit der angefochtenen Verfügung gewährten vorläufigen Aufnahme haben auch die Beschwerdeführenden profitiert. Eine darüber hinausgehende, bei ihnen konkret bestehende und flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit aufweisende Gefährdungs- oder Bedrohungslage liegt wie gesehen nicht vor. Ergänzend kann auf die Ausführungen im Urteil E-1692/2015 vom 1. September 2017 (E. 5.3.1, letzter Abschnitt, m.w.H. insb. auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts) verwiesen werden. 6.4 Gemäss Praxis führen ferner weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Unter Hinweis auf die obigen Erwägungen ist auch hier festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren und keine besonderen Vorbelastungen vorliegen. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Ferner sind sie nicht exilaktivistisch in Erscheinung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, sie könnten nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2 f.). 6.5 Das SEM ist somit in seinen Erwägungen mit zutreffender Begründung zur Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb sie keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls hätten. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie verwiesen werden. Klarzustellen ist schliesslich, dass eine angebliche Reflexverfolgung von Familienangehörigen der Beschwerdeführenden in Syrien keiner Prüfung zugänglich ist, weil diese nicht Partei der vorliegenden Verfahren sind. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisungen wurden demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde substanziell auch nicht bestritten. 7.3 Die mit den beiden Verfügung des SEM vom 1. September 2017 gewährten vorläufigen Aufnahmen der Beschwerdeführenden haben mit der Abweisung der vorliegenden Beschwerde in den Hauptanträgen weiterhin Bestand.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit Eintretensanspruch besteht.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unbesehen der ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. Hingegen ist auf eine Erhöhung der Verfahrenskosten trotz der vorliegenden Erledigung von zwei (vereinigten) Beschwerdeverfahren zu verzichten, da dies unverhältnismässig erschiene (vgl. Art. 6 Bst. a VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die beiden unter den Geschäftsnummern E-5587/2017 und E-5790/2017 erfassten Beschwerdeverfahren werden vereinigt.
2. Die Beschwerde gegen die beiden angefochtenen Verfügungen wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: