Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess Syrien eigenen Angaben zufolge ungefähr am (...) und gelangte am 7. Dezember 2016 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 14. Dezember 2016 wurde sie zu ihrer Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A6/13) und am 15. Mai 2018 zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A22/16). Zur Begründung führte sie aus, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus C._______ (D._______) in der Provinz E._______. Sie habe den Krieg in Syrien selber miterlebt und sich vor den Schiessereien gefürchtet. Abgesehen davon habe sie keine persönlichen Probleme gehabt. Ihr Vater sei seit (...) für die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) tätig gewesen. Später habe er im Hintergrund für die Partei weitergewirkt, weil er auch für den syrischen Staat habe arbeiten wollen. 2013 habe er eine Morddrohung erhalten, weil er nicht damit einverstanden gewesen sei, dass die PYD nach den Aufständen von 2011 einen eigenen Staat habe gründen wollen. Am (...) 2013 sei sie deshalb zusammen mit ihrer Familie in den Nordirak gereist, wo sie im Flüchtlingslager von F._______ untergebracht worden seien. Im Irak hätten sie und ihr Bruder respektive Vater für die Organisation «(...)» und (...) gearbeitet. Sie sei jedoch wegen der Probleme ihres Vaters wieder entlassen worden. Die demokratische Partei Kurdistans (PDK/KDP) und die Patriotische Union Kurdistans (PUK) hätten ihm vorgeworfen, ein Spitzel der PYD zu sein. Deshalb sei sie zusammen mit ihrer Familie in die Türkei gereist, wo sie erfolglos versucht habe, bei der Schweizer Vertretung ein Visum zu erhalten. Nach ihrer Rückkehr in den Nordirak habe sie sich zur Ausreise in die Schweiz entschlossen, um ihrer Familie helfen zu können. Im Irak habe sie eine Aufenthaltsbewilligung gehabt, der Zugang zur Schule sei ihr jedoch verweigert worden. Sie befürchte, bei einer Rückkehr nach Syrien verhaftet und getötet zu werden, weil ihr Name bei der Regierung mit roter Farbe unterstrichen sei. Zudem sei auch ihr Vater in Syrien gefährdet, weil er dagegen gewesen sei, dass sich das Regime mit den Apoji (Volksverteidigungseinheiten [YPG]) vereinige. Die Beschwerdeführerin reichte ihre syrische Identitätskarte und einen Auszug aus dem Personalregister mit Übersetzung zu den Akten. B. Am (...) wurde die Tochter der Beschwerdeführerin in der Schweiz geboren. C. Mit am 10. Oktober 2019 eröffneter Verfügung vom 9. Oktober 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Beschwerde vom 9. November 2019 (Datum Poststempel: 11. November 2019) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 dieser Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Jedenfalls sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Als Beilagen reichte sie eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Sozialhilfebestätigung vom 11. November 2019 ein. E. Am 13. November 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde und verfügte, sie könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 1.4 - einzutreten.
E. 1.4 Auf das Rechtsbegehren, es sei jedenfalls die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist nicht einzutreten, weil die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz bereits vorläufig aufgenommen worden ist und die Voraussetzungen für deren Anordnung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges) alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Dementsprechend begründen subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Sie führen aber nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides aus, die gesuchsbegründenden Aussagen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Die von ihr beschriebenen Nachteile in Syrien - namentlich der Alltag in Kriegszeiten und die bewaffneten Anschläge - seien auf die derzeit herrschende Situation und allgemeine Gewalt zurückzuführen; sie vermöchten keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten. Dies gelte auch für die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen der Bedrohung ihres Vaters, zumal diese nur ihn betroffen habe. Im Übrigen seien ihre Angaben zu seinem politischen Profil vage, und sie habe nicht glaubhaft dartun können, dass er deswegen von der PYD oder der syrischen Regierung verfolgt worden sei. Sie habe sich zudem auch nicht in politische Angelegenheiten eingemischt, und sie sei bei der Ausreise erst sechzehn Jahre alt gewesen. Zudem sei erst danach über die Probleme ihres Vaters informiert worden. Vor der Ausreise habe sie lediglich bemerkt, dass ihr Vater besorgt und vorsichtig gewesen sei. Hinzu komme, dass sie und ihre Familie vom Irak über Syrien in die Türkei gereist seien. Dazu habe sie ausgesagt, in Syrien als inzwischen volljährige Person aus Angst vor einer Rekrutierung, bei der es sich lediglich um eine Vermutung handle, und nicht wegen der geltend gemachten Reflexverfolgung vorsichtig gewesen zu sein. Ihre Befürchtung, nach ihrer Rückkehr nach Syrien verhaftet und getötet zu werden, sei nicht begründet. Zudem habe ihr Vater kurz vor der Ausreise in Syrien als (...) gearbeitet und sei auch nicht verhaftet worden, als seine Kollegen festgenommen worden seien. Weder ihr Verhalten, zusammen mit ihrer Familie trotz vorgebrachter Bedrohungslage durch Syrien zu reisen, noch ihre Aussage, sich bei dieser Gelegenheit vor Rekrutierung durch die Apoji oder die Regierung gefürchtet zu haben, deuteten auf eine Reflexverfolgung hin. Die geltend gemachten Probleme im Irak seien für die Beurteilung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin unwesentlich. Sie habe die Probleme ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, erlitten. Zudem sei aufgrund ihrer Aussagen und der Akten auch nicht davon auszugehen, dass sie wegen der geltend gemachten Ereignisse im Irak in Syrien asylrelevante Nachteile befürchten müsse.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde aus, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig sowie unrichtig festgestellt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil ihre Aussagen nicht vollständig abgeklärt worden seien. Es hätte zwingend eine weitere Anhörung durchgeführt werden müssen. Die erlittene Verfolgung respektive ihre Furcht vor künftiger Verfolgung seien sachlich und zeitlich kausal für ihre Ausreise gewesen und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell. Des Weiteren macht sie unter Verweis auf diverse Berichte zur Reflexverfolgung in Syrien geltend, ihre Familie sei aufgrund der Verfolgung ihres Vaters durch die syrischen Sicherheitskräfte und die PYD in Gefahr. Sie könnte ebenfalls Verfolgungsmassnahmen im Sinne einer Reflexverfolgung erleiden. Es sei sehr wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr in den Fokus des Geheimdienstes gerate. Die Anhörungsprotokolle seien ein eindrücklicher Beweis für den psychischen Druck und dafür, dass sie bereits Opfer von Reflexverfolgung geworden sei. Ausserdem sei in der angefochtenen Verfügung die Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 AsylG unberücksichtigt geblieben. Somit erweise sich, dass das SEM in Bezug auf ihre Gefährdung durch Reflexverfolgung seine Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe. Hinzu komme, dass die Vorinstanz den Kriterien von Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen habe. Bei einer Gesamtbetrachtung seien ihre Aussagen auf jeden Fall glaubhaft. Sie seien auch asylrelevant, weil sie bereits schwere Nachteile erlitten habe. Die illegale Ausreise im Nachgang zum Verdacht, den die syrischen Behörden gegen sie gehegt hätten, komme als Nachfluchtgrund hinzu. Da eine reale Gefahr von Folterung und unmenschlicher Behandlung bestehe, sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit und nicht wegen Unzumutbarkeit nicht statthaft sei.
E. 6.1 Die formellen Rügen (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts, Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör) werden in der Beschwerde nicht ansatzweise begründet. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt, den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht oder den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte. Es liegen keine Gründe vor, die eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen würden.
E. 6.2 In materieller Hinsicht kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Mangels substanziierter Entgegnungen in der Beschwerde kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin liegen keine konkreten Hinweise auf eine drohende Reflexverfolgung wegen ihres Vaters vor. Ihre Befürchtung basiert auf einer blossen Vermutung, die aufgrund ihrer vagen Aussagen zu seinen politischen Aktivitäten (A6/7 Ziff. 7.01, A22/7 ff. F66, F73 f., F76, F103 ff.) nicht objektiv nachvollziehbar erscheint. Sie gab bei der Anhörung zu Protokoll, sie sei erst nach der Ausreise aus Syrien über die geltend gemachten Probleme ihres Vaters aufgeklärt worden (A22/10 F79). Angesichts der angeblichen Konsequenzen, der Weigerung ihres Vaters, bei einem politischen System mit Beteiligung der syrischen Regierung mitzumachen, wäre zu erwarten gewesen, dass er die Beschwerdeführerin genauer darüber informiert hätte und sie substanziiertere Angaben zum Zeitpunkt des Treffens mit seinen Freunden hätte machen können (A/22 F73 f., F82). Gegen eine Verfolgung ihres Vaters spricht auch, dass die Beschwerdeführerin aussagte, ihr Vater habe bis kurz vor seiner Ausreise aus Syrien als (...) gearbeitet (A6/7 f. Ziff. 7.01, A22/4 f. F34 ff.), und er sei im Unterschied zu seinen Kollegen nicht verhaftet worden (A6/8 Ziff. 7.01). Hinzu kommt, dass er als vom syrischen Regime verfolgte Person nicht noch einmal mit seiner Familie nach Syrien zurückgekehrt wäre und so die Gefahr auf sich genommen hätte, doch noch von den syrischen Behörden entdeckt und verhaftet zu werden. Beim Vorbringen der Beschwerdeführerin, die syrischen Behörden hätten ihren Namen mit roter Farbe unterstrichen, handelt es sich um eine nicht weiter substanziierte Behauptung, zumal sie bei der BzP aussagte, sie habe in Syrien persönlich keine Probleme gehabt, und sie sei weder politisch noch religiös aktiv gewesen (A6/8 Ziff. 7.02). Zum Vorbringen in der Beschwerde, mit der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin liege ein subjektiver Nachfluchtgrund vor, ist festzuhalten, dass eine allgemeine Praxis, wonach bei einer geltend gemachten illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen ist, nicht existiert. Die illegale Ausreise aus Syrien entfaltet praxisgemäss per se keine flüchtlingsrechtliche Relevanz, wenn - wie vorliegend - keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des BVGer betreffend illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteile des BVGer D-4666/2019 vom 26. November 2019 E.7.5, E-5587/2017 vom 5. Dezem-ber 2017 E. 6.4, E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7, je m.w.H.).Das Vorliegen eines subjektiven Nachfluchtgrundes aufgrund der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin ist zu verneinen.
E. 6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. Die Zitierung verschiedener Berichte zur Reflexverfolgung in Syrien und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter wurde vom SEM zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
E. 9 Im Übrigen bleibt anzumerken, dass sich vorliegend nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, der die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen hat.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
E. 11.2 Die mit der Beschwerde gestellten Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5957/2019 Urteil vom 7. Februar 2020 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und ihre Tochter B._______, geboren am (...), Syrien, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Syrien eigenen Angaben zufolge ungefähr am (...) und gelangte am 7. Dezember 2016 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 14. Dezember 2016 wurde sie zu ihrer Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A6/13) und am 15. Mai 2018 zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A22/16). Zur Begründung führte sie aus, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus C._______ (D._______) in der Provinz E._______. Sie habe den Krieg in Syrien selber miterlebt und sich vor den Schiessereien gefürchtet. Abgesehen davon habe sie keine persönlichen Probleme gehabt. Ihr Vater sei seit (...) für die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) tätig gewesen. Später habe er im Hintergrund für die Partei weitergewirkt, weil er auch für den syrischen Staat habe arbeiten wollen. 2013 habe er eine Morddrohung erhalten, weil er nicht damit einverstanden gewesen sei, dass die PYD nach den Aufständen von 2011 einen eigenen Staat habe gründen wollen. Am (...) 2013 sei sie deshalb zusammen mit ihrer Familie in den Nordirak gereist, wo sie im Flüchtlingslager von F._______ untergebracht worden seien. Im Irak hätten sie und ihr Bruder respektive Vater für die Organisation «(...)» und (...) gearbeitet. Sie sei jedoch wegen der Probleme ihres Vaters wieder entlassen worden. Die demokratische Partei Kurdistans (PDK/KDP) und die Patriotische Union Kurdistans (PUK) hätten ihm vorgeworfen, ein Spitzel der PYD zu sein. Deshalb sei sie zusammen mit ihrer Familie in die Türkei gereist, wo sie erfolglos versucht habe, bei der Schweizer Vertretung ein Visum zu erhalten. Nach ihrer Rückkehr in den Nordirak habe sie sich zur Ausreise in die Schweiz entschlossen, um ihrer Familie helfen zu können. Im Irak habe sie eine Aufenthaltsbewilligung gehabt, der Zugang zur Schule sei ihr jedoch verweigert worden. Sie befürchte, bei einer Rückkehr nach Syrien verhaftet und getötet zu werden, weil ihr Name bei der Regierung mit roter Farbe unterstrichen sei. Zudem sei auch ihr Vater in Syrien gefährdet, weil er dagegen gewesen sei, dass sich das Regime mit den Apoji (Volksverteidigungseinheiten [YPG]) vereinige. Die Beschwerdeführerin reichte ihre syrische Identitätskarte und einen Auszug aus dem Personalregister mit Übersetzung zu den Akten. B. Am (...) wurde die Tochter der Beschwerdeführerin in der Schweiz geboren. C. Mit am 10. Oktober 2019 eröffneter Verfügung vom 9. Oktober 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Beschwerde vom 9. November 2019 (Datum Poststempel: 11. November 2019) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 dieser Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Jedenfalls sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Als Beilagen reichte sie eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Sozialhilfebestätigung vom 11. November 2019 ein. E. Am 13. November 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde und verfügte, sie könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 1.4 - einzutreten. 1.4 Auf das Rechtsbegehren, es sei jedenfalls die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist nicht einzutreten, weil die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz bereits vorläufig aufgenommen worden ist und die Voraussetzungen für deren Anordnung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges) alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Dementsprechend begründen subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Sie führen aber nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides aus, die gesuchsbegründenden Aussagen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Die von ihr beschriebenen Nachteile in Syrien - namentlich der Alltag in Kriegszeiten und die bewaffneten Anschläge - seien auf die derzeit herrschende Situation und allgemeine Gewalt zurückzuführen; sie vermöchten keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten. Dies gelte auch für die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen der Bedrohung ihres Vaters, zumal diese nur ihn betroffen habe. Im Übrigen seien ihre Angaben zu seinem politischen Profil vage, und sie habe nicht glaubhaft dartun können, dass er deswegen von der PYD oder der syrischen Regierung verfolgt worden sei. Sie habe sich zudem auch nicht in politische Angelegenheiten eingemischt, und sie sei bei der Ausreise erst sechzehn Jahre alt gewesen. Zudem sei erst danach über die Probleme ihres Vaters informiert worden. Vor der Ausreise habe sie lediglich bemerkt, dass ihr Vater besorgt und vorsichtig gewesen sei. Hinzu komme, dass sie und ihre Familie vom Irak über Syrien in die Türkei gereist seien. Dazu habe sie ausgesagt, in Syrien als inzwischen volljährige Person aus Angst vor einer Rekrutierung, bei der es sich lediglich um eine Vermutung handle, und nicht wegen der geltend gemachten Reflexverfolgung vorsichtig gewesen zu sein. Ihre Befürchtung, nach ihrer Rückkehr nach Syrien verhaftet und getötet zu werden, sei nicht begründet. Zudem habe ihr Vater kurz vor der Ausreise in Syrien als (...) gearbeitet und sei auch nicht verhaftet worden, als seine Kollegen festgenommen worden seien. Weder ihr Verhalten, zusammen mit ihrer Familie trotz vorgebrachter Bedrohungslage durch Syrien zu reisen, noch ihre Aussage, sich bei dieser Gelegenheit vor Rekrutierung durch die Apoji oder die Regierung gefürchtet zu haben, deuteten auf eine Reflexverfolgung hin. Die geltend gemachten Probleme im Irak seien für die Beurteilung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin unwesentlich. Sie habe die Probleme ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, erlitten. Zudem sei aufgrund ihrer Aussagen und der Akten auch nicht davon auszugehen, dass sie wegen der geltend gemachten Ereignisse im Irak in Syrien asylrelevante Nachteile befürchten müsse. 5.2 Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde aus, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig sowie unrichtig festgestellt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil ihre Aussagen nicht vollständig abgeklärt worden seien. Es hätte zwingend eine weitere Anhörung durchgeführt werden müssen. Die erlittene Verfolgung respektive ihre Furcht vor künftiger Verfolgung seien sachlich und zeitlich kausal für ihre Ausreise gewesen und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell. Des Weiteren macht sie unter Verweis auf diverse Berichte zur Reflexverfolgung in Syrien geltend, ihre Familie sei aufgrund der Verfolgung ihres Vaters durch die syrischen Sicherheitskräfte und die PYD in Gefahr. Sie könnte ebenfalls Verfolgungsmassnahmen im Sinne einer Reflexverfolgung erleiden. Es sei sehr wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr in den Fokus des Geheimdienstes gerate. Die Anhörungsprotokolle seien ein eindrücklicher Beweis für den psychischen Druck und dafür, dass sie bereits Opfer von Reflexverfolgung geworden sei. Ausserdem sei in der angefochtenen Verfügung die Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 AsylG unberücksichtigt geblieben. Somit erweise sich, dass das SEM in Bezug auf ihre Gefährdung durch Reflexverfolgung seine Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe. Hinzu komme, dass die Vorinstanz den Kriterien von Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen habe. Bei einer Gesamtbetrachtung seien ihre Aussagen auf jeden Fall glaubhaft. Sie seien auch asylrelevant, weil sie bereits schwere Nachteile erlitten habe. Die illegale Ausreise im Nachgang zum Verdacht, den die syrischen Behörden gegen sie gehegt hätten, komme als Nachfluchtgrund hinzu. Da eine reale Gefahr von Folterung und unmenschlicher Behandlung bestehe, sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit und nicht wegen Unzumutbarkeit nicht statthaft sei. 6. 6.1 Die formellen Rügen (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts, Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör) werden in der Beschwerde nicht ansatzweise begründet. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt, den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht oder den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte. Es liegen keine Gründe vor, die eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen würden. 6.2 In materieller Hinsicht kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Mangels substanziierter Entgegnungen in der Beschwerde kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin liegen keine konkreten Hinweise auf eine drohende Reflexverfolgung wegen ihres Vaters vor. Ihre Befürchtung basiert auf einer blossen Vermutung, die aufgrund ihrer vagen Aussagen zu seinen politischen Aktivitäten (A6/7 Ziff. 7.01, A22/7 ff. F66, F73 f., F76, F103 ff.) nicht objektiv nachvollziehbar erscheint. Sie gab bei der Anhörung zu Protokoll, sie sei erst nach der Ausreise aus Syrien über die geltend gemachten Probleme ihres Vaters aufgeklärt worden (A22/10 F79). Angesichts der angeblichen Konsequenzen, der Weigerung ihres Vaters, bei einem politischen System mit Beteiligung der syrischen Regierung mitzumachen, wäre zu erwarten gewesen, dass er die Beschwerdeführerin genauer darüber informiert hätte und sie substanziiertere Angaben zum Zeitpunkt des Treffens mit seinen Freunden hätte machen können (A/22 F73 f., F82). Gegen eine Verfolgung ihres Vaters spricht auch, dass die Beschwerdeführerin aussagte, ihr Vater habe bis kurz vor seiner Ausreise aus Syrien als (...) gearbeitet (A6/7 f. Ziff. 7.01, A22/4 f. F34 ff.), und er sei im Unterschied zu seinen Kollegen nicht verhaftet worden (A6/8 Ziff. 7.01). Hinzu kommt, dass er als vom syrischen Regime verfolgte Person nicht noch einmal mit seiner Familie nach Syrien zurückgekehrt wäre und so die Gefahr auf sich genommen hätte, doch noch von den syrischen Behörden entdeckt und verhaftet zu werden. Beim Vorbringen der Beschwerdeführerin, die syrischen Behörden hätten ihren Namen mit roter Farbe unterstrichen, handelt es sich um eine nicht weiter substanziierte Behauptung, zumal sie bei der BzP aussagte, sie habe in Syrien persönlich keine Probleme gehabt, und sie sei weder politisch noch religiös aktiv gewesen (A6/8 Ziff. 7.02). Zum Vorbringen in der Beschwerde, mit der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin liege ein subjektiver Nachfluchtgrund vor, ist festzuhalten, dass eine allgemeine Praxis, wonach bei einer geltend gemachten illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen ist, nicht existiert. Die illegale Ausreise aus Syrien entfaltet praxisgemäss per se keine flüchtlingsrechtliche Relevanz, wenn - wie vorliegend - keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des BVGer betreffend illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteile des BVGer D-4666/2019 vom 26. November 2019 E.7.5, E-5587/2017 vom 5. Dezem-ber 2017 E. 6.4, E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7, je m.w.H.).Das Vorliegen eines subjektiven Nachfluchtgrundes aufgrund der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin ist zu verneinen. 6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. Die Zitierung verschiedener Berichte zur Reflexverfolgung in Syrien und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter wurde vom SEM zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
9. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass sich vorliegend nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, der die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen hat.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 11.2 Die mit der Beschwerde gestellten Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi