Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. September 2015 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in der Schweiz um Asyl nach. Zu seinen persönlichen Umständen und Asylgründen gab er an, ethnischer Kurde zu sein und aus der syrischen Provinz Al-Hasaka zu stammen. Nachdem er im Jahr 2014 der Demokratischen Partei Kurdistan (PDK) beigetreten sei, habe er verschiedene Anlässe und Demonstrationen organisiert und an solchen teilgenommen. Im März 2015 hätten ihn die syrischen Behörden bei ihm zuhause gesucht, weshalb er im selben Monat aus Angst, für den Militärdienst rekrutiert zu werden, seinen Heimatstaat verlassen habe. Im Juli 2015 sei er wegen Teilnahme an beziehungsweise Organisation von Demonstrationen zu einer 10-jährigen Haftstrafe und Beschlagnahmung seiner Vermögenswerte verurteilt worden. Dieses Vorbringen untermauerte der Beschwerdeführer unter anderem mit Einreichung eines Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Al-Hasaka vom 25. Juli 2015. B. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Die am 4. Dezember 2017 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6851/2017 vom 5. Juni 2018 ab. Dabei stellte das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer kein politisches Profil besitze, welches ihn in den Fokus der syrischen Behörden rücken lasse. Sein Engagement für die PDK habe sich auf das Verteilen von Flugblättern und die Organisation von Demonstrationen, an welchen er ebenfalls teilgenommen habe, beschränkt. In diesem Rahmen habe er keine bedeutende Rolle gespielt, sondern lediglich telefonische Instruktionen entgegengenommen. Seine Person sei innerhalb der Partei nicht sehr bekannt gewesen. Zudem würden ihn die syrischen Behörden nicht kennen und er habe niemals entsprechende Schwierigkeiten gehabt. Es sei unter diesen Umständen nicht davon auszugehen, dass er von den syrischen Behörden als Regimegegner identifiziert worden sei und deswegen Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten habe. Aus diesen Gründen sei auch die dargelegte Verurteilung zu zehn Jahren Haft und die Beschlagnahmung seiner Vermögenswerte wegen Organisierens von Demonstrationen unglaubhaft. D. Mit als "Neues Asylgesuch, eventuell Wiedererwägungsgesuch" betitelter Eingabe vom 15. Februar 2019 gelangte der Beschwerdeführer (nunmehr als alleinige Beschwerdepartei ohne seine Ehefrau und seine Kinder) erneut an die Vorinstanz. In dieser verlangte er unter Vorlage von angeblich neuen Beweismitteln, welche sein syrischer Rechtsanwalt aufgefunden beziehungsweise erstellt habe, die erneute Überprüfung seiner Asylgründe. Es seien neue relevante Ereignisse eingetreten, womit er nun in der Lage sei, die im früheren Asylverfahren geltend gemachte behördliche Suche nach ihm sowie seine Verurteilung wegen Organisierens von Demonstrationen sowie wegen Entziehung vom militärischen Reservedienst zu belegen. Bei den ins Recht gelegten Beweismitteln handelt es sich um ein Schreiben, angeblich seines syrischen Rechtsanwalts, vom 8. August 2018, sowie einen angeblichen Auszug aus dem Strafregister vom 5. August 2018 (beide Dokumente im Original sowie mit Übersetzung). E. Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 nahm das SEM die Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und erhob einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.-, welchen der Beschwerdeführer fristgerecht bezahlte. F. Mit Verfügung vom 16. August 2019 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 26. Oktober 2017 rechtskräftig und vollstreckbar sei sowie dass die mit dieser Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme weiterhin bestehe. G. Mit Eingabe vom 13. September 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme setzte die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 17. September 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung - ungeachtet der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers - per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Da gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Neue Beweismittel oder bisher unbekannte Tatsachen sind demnach innert 30 Tagen nach Kenntnis bei der Vorinstanz einzubringen.
E. 4.2 Es scheint fraglich, ob die Gesuchseingabe vom 15. Februar 2019 den vorgenannten zeitlichen Anforderungen genügt hätte, zumal darin faktisch offengelassen wurde, inwiefern und wie lange der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis des angeblich schon am 5. August 2018 entstandenen Strafregisterauszuges gehabt hatte. Auch ist unklar, zu welchem Zeitpunkt er in dessen Besitz gelangt ist. Da das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist und sich das Bundesverwaltungsgericht einer materiellen Prüfung ebenfalls nicht verschliesst, kann auf eine abschliessende Prüfung dieser Frage verzichtet werden.
E. 5 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22 E. 12.3). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedererwägungsgesuch damit, der eingereichte Strafregisterauszug belege, dass er gemäss Urteil Nr. 1732 vom 10. Juli 2015 wegen Organisierens von Demonstrationen gegen den syrischen Staat zu zehn Jahren Haft sowie zur Beschlagnahmung seiner beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte verurteilt worden sei. Des Weiteren sei daraus ersichtlich, dass er im April 2018 wegen Reservedienstentzuges zu einem Jahr Haft verurteilt worden sei. Sein syrischer Anwalt habe versucht, diese Angelegenheiten mit den zuständigen Behörden zu regeln und die Haftstrafen in Geldstrafen umwandeln beziehungsweise die Haftstrafen aufzuheben zu lassen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Der Anwalt habe ihm Anfang Februar 2019 mitgeteilt, dass die Haftstrafen bestehen bleiben würden, bis sie vollzogen werden könnten, und dass er daran nichts ändern könne. Er habe ihn zudem vor einer Einreise oder Rückkehr nach Syrien gewarnt, da man ihn diesfalls sofort in Haft nehmen würde. Die Dokumente seien Anfangs Februar 2019 zuerst nach Kurdistan gebracht und seinen Verwandten übergeben worden, welche die Dokumente in Erbil einer in der Schweiz lebenden Person übergeben hätten. Auf diesem Weg seien die Beweismittel in die Schweiz gelangt.
E. 6.2 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, dass die neu eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, die bisherige Einschätzung hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft und Asyl umzustossen. Es sei bekannt, dass in Syrien aufgrund der vorhandenen Korruption Dokumente und Dienstleistungen jeglicher Art käuflich erworben werden könnten. Dabei handle es sich teilweise nicht nur um Fälschungen, sondern auch um gegen Bezahlung erstellte formell echte amtliche Dokumente. Aufgrund dessen sowie aufgrund des in diesem Kontext fehlenden schlüssigen Sachverhaltsvortrages sei der Beweiswert des eingereichten Strafregisterauszuges als gering einzustufen. Zudem seien bei diesem Dokument Auffälligkeiten erkennbar, welche dafür sprechen würden, dass das Dokument unrechtmässig erworben worden sei und nicht auf wirklich ergangenen Urteilen basiere. So sei der Name des unterzeichneten Brigadegenerals zwar auf allen miteinander verglichenen Strafregisterauszügen identisch, dessen handschriftliche Unterschrift variiere jedoch von Dokument zu Dokument deutlich. Gleiches gelte für die ausstellende Person der Strafregisterauszüge. Was das angeblich im April 2018 ergangene Urteil wegen Reservedienstentzuges betreffe, erscheine es ungewöhnlich, dass dieses Jahre nach seiner Ausreise aus Syrien ergangen sein solle, zumal der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe darlegen können, dass ihm die syrischen Behörden aufgrund seines politischen Profils eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen, eine allfällige Wehrdienstverweigerung als Stellungnahme für die Opposition einstufen und ihn entsprechend bestrafen würden. Ohnehin erscheine es fraglich, dass er als alleinverdienendes Familienoberhaupt mit Kleinkindern überhaupt zum Reservedienst aufgeboten worden wäre, zumal es in Syrien bisher zu keiner Generalmobilmachung gekommen sei. Das eingereichte Schreiben eines Anwalts müsse schliesslich als reines Gefälligkeitsschreiben eines nicht verifizierbaren Verfassers qualifiziert werden.
E. 6.3 Dem setzte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nebst allgemeinen Ausführungen zur Situation in Syrien entgegen, dass die Vorin- stanz sein Wiedererwägungsgesuch nicht genügend sorgfältig und umfassend geprüft habe. Er habe darin glaubhaft dargelegt, dass er in Syrien gesucht werde. Nur durch Flucht habe er sich der behördlichen Verfolgung sowie der Reservedienstleistung entziehen können. Illegales Ausreisen im wehrdienstpflichtigen Alter sei strafbar und werde als regierungsfeindliche Haltung interpretiert. Ebenso sei die Teilnahme an Protesten strafbar. Eine Einberufung könne über verschiedene Wege erfolgen; es gebe keine einheitliche Praxis und vor allem in Kriegszeiten müsse ein Reservedienstpflichtiger jederzeit mit seiner Einberufung rechnen. Die behördliche Verfolgung von Dienstverweigerern sei politisch motiviert und werde unverhältnismässig streng bestraft. Er würde bei einer Rückkehr nach Syrien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit inhaftiert und gefoltert werden. Die Behauptung der Vorinstanz, dass in Syrien jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könnten, treffe nicht zu, da diesfalls keine syrische Person in der Schweiz Asyl erhalten würde. Das Erstellen eines syrischen Strafregisterauszugs stelle eine rein interne behördliche Angelegenheit dar und es könnten darüber keine technischen Angaben gemacht werden. Die syrischen Behörden würden davon ausgehen, dass ein solches Dokument zur Verwendung in Syrien und nicht im Ausland bestimmt sei. Zur Unterschrift auf dem Strafregisterauszug sei anzumerken, dass solche Dokumente täglich in grosser Zahl ausgefertigt würden. Die ausstellende und verantwortliche Person unterschreibe mehrere solche Dokumente hintereinander, weshalb sich die einzelnen Unterschriften voneinander unterscheiden könnten. Die Vorinstanz hätte vorliegend - wie in einem anderen Fall - das Dokument durch ihre Quellen vor Ort prüfen lassen müssen. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Vorinstanz teilweise syrische Staatsangehörige ausschliesslich deshalb als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen habe, weil diese illegal aus ihrem Heimatstaat ausgereist seien. Aufgrund der Rechtsgleichheit müsse somit auch ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden.
E. 7.1 Mit Blick auf die Aktenlage ist festzustellen, dass die Beschwerdevorbringen und die neu eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, die angefochtene Verfügung im Ergebnis zu erschüttern. Zunächst geht das Bundesverwaltungsgericht - wie die Vorinstanz - davon aus, dass in Syrien zum heutigen Zeitpunkt nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden kann (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer D-3030/2018 vom 10. Juli 2018 E. 4.1). Aufgrund der grassierenden Korruption sind dabei nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität erhältlich, sondern es können in Syrien mittlerweile gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente beschafft werden. Daher ist selbst einem solchen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht wird. Im vorliegenden Verfahren liegt jedoch - wie nachfolgend aufgezeigt - weder ein schlüssiger Sachverhaltsvortrag vor, noch wurden die Herkunft sowie die Umstände des Erhalts der eingereichten Dokumente plausibel dargelegt.
E. 7.2 In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass die bereits im ersten Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen über die angeblichen politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Rahmen des Urteils D-6851/2017 vom 5. Juni 2018 einer umfassenden Prüfung und Würdigung unterzogen wurden. Dabei wurde dem Beschwerdeführer ein relevantes politisches Profil abgesprochen und sein Vorbringen, er sei aufgrund von organisierten Demonstrationen zu einer Haftstrafe verurteilt worden, als unglaubhaft erachtet. Bei einer solchen Ausgangslage hätte der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren überaus stichhaltige Gründe vorzutragen, um entgegen der bisherigen Feststellungen und Schlüsse zu einer anderen Einschätzung als diejenige des Gerichts im vorangehenden Verfahren zu gelangen. Dies gelingt ihm jedoch allein mit der Einreichung eines angeblichen Strafregisterauszuges nicht, zumal sich seine Einwendungen gegen die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen darauf beschränken, pauschal auszuführen, dass die ihm drohende Verfolgung mit der Einreichung seines Gesuchs und der beiden neuen Beweismittel nun dargetan worden sei. Dabei bleiben die Umstände über das Entstehen des Strafregisterauszugs unklar. Nachdem es den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge im ersten Asylverfahren nicht möglich gewesen sein soll, den in jenem Verfahren in Kopie eingereichten Haftbefehl im Original oder als beglaubigte Kopie erhältlich zu machen, verlangte er angeblich durch seinen syrischen Rechtsanwalt kurze Zeit nach Ergehen des Beschwerdeurteils vom 5. Juni 2018 bei den zuständigen Behörden einen Strafregisterauszug im Original. Dabei bleibt im Dunkeln, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits viel früher Anstrengungen zum Erlangen eines Strafregisterauszuges unternommen hat, insbesondere da er durch den angeblichen Haftbefehl bereits seit längerer Zeit von seiner dargelegten Verurteilung gewusst haben will. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Bestehen des Strafregisterauszugs vom 5. August 2018 erst sechs Monate nach dem Ausstellungsdatum bei den Asylbehörden vorbringt, lässt an der Echtheit des ins Recht gelegten Strafregisterauszuges zweifeln. An dieser Einschätzung vermag auch das Schreiben des syrischen Rechtsanwalts nicht zu ändern. Es ist, wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, als reines Gefälligkeitsschreiben eines nicht verifizierbaren Verfassers zu qualifizieren.
E. 7.3 Aus den genannten Gründen kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer zu zehn Jahren Haft wegen Aktivitäten gegen den syrischen Staat sowie zu einem Jahr Haft wegen Reservedienstentzug verurteilt worden sei. Angesichts massiver Zweifel an der Echtheit ist der Strafregisterauszug nicht geeignet, bereits beurteilte oder auch neue Asylgründe zu belegen.
E. 7.4 An dieser Schlussfolgerung vermag der Einwand des Beschwerdeführers gegen die in der vorinstanzlichen Verfügung festgehaltenen Auffälligkeiten betreffend den Strafregisterauszug (deutlich variierende Unterschriften), dass Unterschriften von derselben Person völlig unterschiedlich ausfallen könnten, weshalb den vorgelegten Beweismitteln sehr wohl eine massgebliche Beweiskraft beigemessen werden müsse, nichts zu ändern. Zwar ist ihm insofern zuzustimmen, als dass Aussagen über Abweichungen von Handschriften mit einer gewissen Vorsicht vorzunehmen sind, insbesondere dann, wenn sie nicht aufgrund einer offiziellen Dokumentenprüfung einer entsprechenden Fachstelle erfolgen. Indessen kann angesichts der obenstehenden Ausführungen darauf verzichtet werden, Genaueres zur Authentizität des eingereichten Strafregisterauszugs zu erwägen. Mangels wiedererwägungsrechtlicher Erheblichkeit der eingereichten Dokumente erübrigte es sich für die Vorinstanz auch, diese weiteren Authentizitäts-Prüfungen zu unterziehen und zu diesem Zweck Abklärungen vor Ort zu veranlassen.
E. 7.5 Schliesslich verkennt der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, das SEM habe in anderen Fällen asylsuchende syrische Staatsangehörige nur aufgrund der illegalen Ausreise aus ihrem Heimatstaat als Flüchtlinge anerkannt, weshalb ihm ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, einerseits, dass die Verwaltungsbehörde stets Einzelfälle zu beurteilen hat. Der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, lässt noch nicht auf eine Ungleichbehandlung schliessen. Eine allgemeine Praxis, wonach bei einer geltend gemachten illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen ist, existiert nicht. Die illegale Ausreise aus Syrien kann per se praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des BVGer betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteile des BVGer E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7, E-5587/2017 und E-5790/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.4, je m.w.H.). Andererseits machte der Beschwerdeführer mit seinem Wiedererwägungsgesuch und den vorliegend neu eingereichten Beweismitteln gar nicht geltend, er könne neu belegen, wegen seiner illegalen Ausreise bei einer Rückkehr nach Syrien gefährdet zu sein. Eine entsprechende Prüfung erfolgte bereits im Beschwerdeverfahren D-6851/2017. Das SEM verzichtete demnach zu Recht auf eine Prüfung der Verfolgungsgefahr aufgrund der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers.
E. 7.6 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen, weshalb keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 26. Oktober 2017 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2019 wurde von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt die am 19. September 2019 angeordnete einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung dahin.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die Beschwerdebegehren indessen nicht als aussichtslos erweisen, ist das mit der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Bei dieser Sachlage sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Irina Wyss
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4666/2019 Urteil vom 26. November 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Gerard Scherrer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 16. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. September 2015 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in der Schweiz um Asyl nach. Zu seinen persönlichen Umständen und Asylgründen gab er an, ethnischer Kurde zu sein und aus der syrischen Provinz Al-Hasaka zu stammen. Nachdem er im Jahr 2014 der Demokratischen Partei Kurdistan (PDK) beigetreten sei, habe er verschiedene Anlässe und Demonstrationen organisiert und an solchen teilgenommen. Im März 2015 hätten ihn die syrischen Behörden bei ihm zuhause gesucht, weshalb er im selben Monat aus Angst, für den Militärdienst rekrutiert zu werden, seinen Heimatstaat verlassen habe. Im Juli 2015 sei er wegen Teilnahme an beziehungsweise Organisation von Demonstrationen zu einer 10-jährigen Haftstrafe und Beschlagnahmung seiner Vermögenswerte verurteilt worden. Dieses Vorbringen untermauerte der Beschwerdeführer unter anderem mit Einreichung eines Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Al-Hasaka vom 25. Juli 2015. B. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Die am 4. Dezember 2017 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6851/2017 vom 5. Juni 2018 ab. Dabei stellte das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer kein politisches Profil besitze, welches ihn in den Fokus der syrischen Behörden rücken lasse. Sein Engagement für die PDK habe sich auf das Verteilen von Flugblättern und die Organisation von Demonstrationen, an welchen er ebenfalls teilgenommen habe, beschränkt. In diesem Rahmen habe er keine bedeutende Rolle gespielt, sondern lediglich telefonische Instruktionen entgegengenommen. Seine Person sei innerhalb der Partei nicht sehr bekannt gewesen. Zudem würden ihn die syrischen Behörden nicht kennen und er habe niemals entsprechende Schwierigkeiten gehabt. Es sei unter diesen Umständen nicht davon auszugehen, dass er von den syrischen Behörden als Regimegegner identifiziert worden sei und deswegen Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten habe. Aus diesen Gründen sei auch die dargelegte Verurteilung zu zehn Jahren Haft und die Beschlagnahmung seiner Vermögenswerte wegen Organisierens von Demonstrationen unglaubhaft. D. Mit als "Neues Asylgesuch, eventuell Wiedererwägungsgesuch" betitelter Eingabe vom 15. Februar 2019 gelangte der Beschwerdeführer (nunmehr als alleinige Beschwerdepartei ohne seine Ehefrau und seine Kinder) erneut an die Vorinstanz. In dieser verlangte er unter Vorlage von angeblich neuen Beweismitteln, welche sein syrischer Rechtsanwalt aufgefunden beziehungsweise erstellt habe, die erneute Überprüfung seiner Asylgründe. Es seien neue relevante Ereignisse eingetreten, womit er nun in der Lage sei, die im früheren Asylverfahren geltend gemachte behördliche Suche nach ihm sowie seine Verurteilung wegen Organisierens von Demonstrationen sowie wegen Entziehung vom militärischen Reservedienst zu belegen. Bei den ins Recht gelegten Beweismitteln handelt es sich um ein Schreiben, angeblich seines syrischen Rechtsanwalts, vom 8. August 2018, sowie einen angeblichen Auszug aus dem Strafregister vom 5. August 2018 (beide Dokumente im Original sowie mit Übersetzung). E. Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 nahm das SEM die Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und erhob einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.-, welchen der Beschwerdeführer fristgerecht bezahlte. F. Mit Verfügung vom 16. August 2019 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 26. Oktober 2017 rechtskräftig und vollstreckbar sei sowie dass die mit dieser Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme weiterhin bestehe. G. Mit Eingabe vom 13. September 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme setzte die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 17. September 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung - ungeachtet der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers - per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Da gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Neue Beweismittel oder bisher unbekannte Tatsachen sind demnach innert 30 Tagen nach Kenntnis bei der Vorinstanz einzubringen. 4.2 Es scheint fraglich, ob die Gesuchseingabe vom 15. Februar 2019 den vorgenannten zeitlichen Anforderungen genügt hätte, zumal darin faktisch offengelassen wurde, inwiefern und wie lange der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis des angeblich schon am 5. August 2018 entstandenen Strafregisterauszuges gehabt hatte. Auch ist unklar, zu welchem Zeitpunkt er in dessen Besitz gelangt ist. Da das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist und sich das Bundesverwaltungsgericht einer materiellen Prüfung ebenfalls nicht verschliesst, kann auf eine abschliessende Prüfung dieser Frage verzichtet werden. 5. Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22 E. 12.3). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedererwägungsgesuch damit, der eingereichte Strafregisterauszug belege, dass er gemäss Urteil Nr. 1732 vom 10. Juli 2015 wegen Organisierens von Demonstrationen gegen den syrischen Staat zu zehn Jahren Haft sowie zur Beschlagnahmung seiner beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte verurteilt worden sei. Des Weiteren sei daraus ersichtlich, dass er im April 2018 wegen Reservedienstentzuges zu einem Jahr Haft verurteilt worden sei. Sein syrischer Anwalt habe versucht, diese Angelegenheiten mit den zuständigen Behörden zu regeln und die Haftstrafen in Geldstrafen umwandeln beziehungsweise die Haftstrafen aufzuheben zu lassen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Der Anwalt habe ihm Anfang Februar 2019 mitgeteilt, dass die Haftstrafen bestehen bleiben würden, bis sie vollzogen werden könnten, und dass er daran nichts ändern könne. Er habe ihn zudem vor einer Einreise oder Rückkehr nach Syrien gewarnt, da man ihn diesfalls sofort in Haft nehmen würde. Die Dokumente seien Anfangs Februar 2019 zuerst nach Kurdistan gebracht und seinen Verwandten übergeben worden, welche die Dokumente in Erbil einer in der Schweiz lebenden Person übergeben hätten. Auf diesem Weg seien die Beweismittel in die Schweiz gelangt. 6.2 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, dass die neu eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, die bisherige Einschätzung hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft und Asyl umzustossen. Es sei bekannt, dass in Syrien aufgrund der vorhandenen Korruption Dokumente und Dienstleistungen jeglicher Art käuflich erworben werden könnten. Dabei handle es sich teilweise nicht nur um Fälschungen, sondern auch um gegen Bezahlung erstellte formell echte amtliche Dokumente. Aufgrund dessen sowie aufgrund des in diesem Kontext fehlenden schlüssigen Sachverhaltsvortrages sei der Beweiswert des eingereichten Strafregisterauszuges als gering einzustufen. Zudem seien bei diesem Dokument Auffälligkeiten erkennbar, welche dafür sprechen würden, dass das Dokument unrechtmässig erworben worden sei und nicht auf wirklich ergangenen Urteilen basiere. So sei der Name des unterzeichneten Brigadegenerals zwar auf allen miteinander verglichenen Strafregisterauszügen identisch, dessen handschriftliche Unterschrift variiere jedoch von Dokument zu Dokument deutlich. Gleiches gelte für die ausstellende Person der Strafregisterauszüge. Was das angeblich im April 2018 ergangene Urteil wegen Reservedienstentzuges betreffe, erscheine es ungewöhnlich, dass dieses Jahre nach seiner Ausreise aus Syrien ergangen sein solle, zumal der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe darlegen können, dass ihm die syrischen Behörden aufgrund seines politischen Profils eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen, eine allfällige Wehrdienstverweigerung als Stellungnahme für die Opposition einstufen und ihn entsprechend bestrafen würden. Ohnehin erscheine es fraglich, dass er als alleinverdienendes Familienoberhaupt mit Kleinkindern überhaupt zum Reservedienst aufgeboten worden wäre, zumal es in Syrien bisher zu keiner Generalmobilmachung gekommen sei. Das eingereichte Schreiben eines Anwalts müsse schliesslich als reines Gefälligkeitsschreiben eines nicht verifizierbaren Verfassers qualifiziert werden. 6.3 Dem setzte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nebst allgemeinen Ausführungen zur Situation in Syrien entgegen, dass die Vorin- stanz sein Wiedererwägungsgesuch nicht genügend sorgfältig und umfassend geprüft habe. Er habe darin glaubhaft dargelegt, dass er in Syrien gesucht werde. Nur durch Flucht habe er sich der behördlichen Verfolgung sowie der Reservedienstleistung entziehen können. Illegales Ausreisen im wehrdienstpflichtigen Alter sei strafbar und werde als regierungsfeindliche Haltung interpretiert. Ebenso sei die Teilnahme an Protesten strafbar. Eine Einberufung könne über verschiedene Wege erfolgen; es gebe keine einheitliche Praxis und vor allem in Kriegszeiten müsse ein Reservedienstpflichtiger jederzeit mit seiner Einberufung rechnen. Die behördliche Verfolgung von Dienstverweigerern sei politisch motiviert und werde unverhältnismässig streng bestraft. Er würde bei einer Rückkehr nach Syrien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit inhaftiert und gefoltert werden. Die Behauptung der Vorinstanz, dass in Syrien jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könnten, treffe nicht zu, da diesfalls keine syrische Person in der Schweiz Asyl erhalten würde. Das Erstellen eines syrischen Strafregisterauszugs stelle eine rein interne behördliche Angelegenheit dar und es könnten darüber keine technischen Angaben gemacht werden. Die syrischen Behörden würden davon ausgehen, dass ein solches Dokument zur Verwendung in Syrien und nicht im Ausland bestimmt sei. Zur Unterschrift auf dem Strafregisterauszug sei anzumerken, dass solche Dokumente täglich in grosser Zahl ausgefertigt würden. Die ausstellende und verantwortliche Person unterschreibe mehrere solche Dokumente hintereinander, weshalb sich die einzelnen Unterschriften voneinander unterscheiden könnten. Die Vorinstanz hätte vorliegend - wie in einem anderen Fall - das Dokument durch ihre Quellen vor Ort prüfen lassen müssen. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Vorinstanz teilweise syrische Staatsangehörige ausschliesslich deshalb als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen habe, weil diese illegal aus ihrem Heimatstaat ausgereist seien. Aufgrund der Rechtsgleichheit müsse somit auch ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden. 7. 7.1 Mit Blick auf die Aktenlage ist festzustellen, dass die Beschwerdevorbringen und die neu eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, die angefochtene Verfügung im Ergebnis zu erschüttern. Zunächst geht das Bundesverwaltungsgericht - wie die Vorinstanz - davon aus, dass in Syrien zum heutigen Zeitpunkt nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden kann (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer D-3030/2018 vom 10. Juli 2018 E. 4.1). Aufgrund der grassierenden Korruption sind dabei nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität erhältlich, sondern es können in Syrien mittlerweile gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente beschafft werden. Daher ist selbst einem solchen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht wird. Im vorliegenden Verfahren liegt jedoch - wie nachfolgend aufgezeigt - weder ein schlüssiger Sachverhaltsvortrag vor, noch wurden die Herkunft sowie die Umstände des Erhalts der eingereichten Dokumente plausibel dargelegt. 7.2 In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass die bereits im ersten Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen über die angeblichen politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Rahmen des Urteils D-6851/2017 vom 5. Juni 2018 einer umfassenden Prüfung und Würdigung unterzogen wurden. Dabei wurde dem Beschwerdeführer ein relevantes politisches Profil abgesprochen und sein Vorbringen, er sei aufgrund von organisierten Demonstrationen zu einer Haftstrafe verurteilt worden, als unglaubhaft erachtet. Bei einer solchen Ausgangslage hätte der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren überaus stichhaltige Gründe vorzutragen, um entgegen der bisherigen Feststellungen und Schlüsse zu einer anderen Einschätzung als diejenige des Gerichts im vorangehenden Verfahren zu gelangen. Dies gelingt ihm jedoch allein mit der Einreichung eines angeblichen Strafregisterauszuges nicht, zumal sich seine Einwendungen gegen die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen darauf beschränken, pauschal auszuführen, dass die ihm drohende Verfolgung mit der Einreichung seines Gesuchs und der beiden neuen Beweismittel nun dargetan worden sei. Dabei bleiben die Umstände über das Entstehen des Strafregisterauszugs unklar. Nachdem es den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge im ersten Asylverfahren nicht möglich gewesen sein soll, den in jenem Verfahren in Kopie eingereichten Haftbefehl im Original oder als beglaubigte Kopie erhältlich zu machen, verlangte er angeblich durch seinen syrischen Rechtsanwalt kurze Zeit nach Ergehen des Beschwerdeurteils vom 5. Juni 2018 bei den zuständigen Behörden einen Strafregisterauszug im Original. Dabei bleibt im Dunkeln, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits viel früher Anstrengungen zum Erlangen eines Strafregisterauszuges unternommen hat, insbesondere da er durch den angeblichen Haftbefehl bereits seit längerer Zeit von seiner dargelegten Verurteilung gewusst haben will. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Bestehen des Strafregisterauszugs vom 5. August 2018 erst sechs Monate nach dem Ausstellungsdatum bei den Asylbehörden vorbringt, lässt an der Echtheit des ins Recht gelegten Strafregisterauszuges zweifeln. An dieser Einschätzung vermag auch das Schreiben des syrischen Rechtsanwalts nicht zu ändern. Es ist, wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, als reines Gefälligkeitsschreiben eines nicht verifizierbaren Verfassers zu qualifizieren. 7.3 Aus den genannten Gründen kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer zu zehn Jahren Haft wegen Aktivitäten gegen den syrischen Staat sowie zu einem Jahr Haft wegen Reservedienstentzug verurteilt worden sei. Angesichts massiver Zweifel an der Echtheit ist der Strafregisterauszug nicht geeignet, bereits beurteilte oder auch neue Asylgründe zu belegen. 7.4 An dieser Schlussfolgerung vermag der Einwand des Beschwerdeführers gegen die in der vorinstanzlichen Verfügung festgehaltenen Auffälligkeiten betreffend den Strafregisterauszug (deutlich variierende Unterschriften), dass Unterschriften von derselben Person völlig unterschiedlich ausfallen könnten, weshalb den vorgelegten Beweismitteln sehr wohl eine massgebliche Beweiskraft beigemessen werden müsse, nichts zu ändern. Zwar ist ihm insofern zuzustimmen, als dass Aussagen über Abweichungen von Handschriften mit einer gewissen Vorsicht vorzunehmen sind, insbesondere dann, wenn sie nicht aufgrund einer offiziellen Dokumentenprüfung einer entsprechenden Fachstelle erfolgen. Indessen kann angesichts der obenstehenden Ausführungen darauf verzichtet werden, Genaueres zur Authentizität des eingereichten Strafregisterauszugs zu erwägen. Mangels wiedererwägungsrechtlicher Erheblichkeit der eingereichten Dokumente erübrigte es sich für die Vorinstanz auch, diese weiteren Authentizitäts-Prüfungen zu unterziehen und zu diesem Zweck Abklärungen vor Ort zu veranlassen. 7.5 Schliesslich verkennt der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, das SEM habe in anderen Fällen asylsuchende syrische Staatsangehörige nur aufgrund der illegalen Ausreise aus ihrem Heimatstaat als Flüchtlinge anerkannt, weshalb ihm ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, einerseits, dass die Verwaltungsbehörde stets Einzelfälle zu beurteilen hat. Der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, lässt noch nicht auf eine Ungleichbehandlung schliessen. Eine allgemeine Praxis, wonach bei einer geltend gemachten illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen ist, existiert nicht. Die illegale Ausreise aus Syrien kann per se praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des BVGer betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteile des BVGer E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7, E-5587/2017 und E-5790/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.4, je m.w.H.). Andererseits machte der Beschwerdeführer mit seinem Wiedererwägungsgesuch und den vorliegend neu eingereichten Beweismitteln gar nicht geltend, er könne neu belegen, wegen seiner illegalen Ausreise bei einer Rückkehr nach Syrien gefährdet zu sein. Eine entsprechende Prüfung erfolgte bereits im Beschwerdeverfahren D-6851/2017. Das SEM verzichtete demnach zu Recht auf eine Prüfung der Verfolgungsgefahr aufgrund der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers. 7.6 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen, weshalb keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 26. Oktober 2017 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2019 wurde von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt die am 19. September 2019 angeordnete einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung dahin. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die Beschwerdebegehren indessen nicht als aussichtslos erweisen, ist das mit der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Bei dieser Sachlage sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Irina Wyss