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E-848/2020

E-848/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-11 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am 18. Januar 2017 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 27. Januar 2017 wurde er summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A6/13) und am 21. Juni 2018 zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (arabisch: C._______). Er sei Student gewesen und habe vom (...) bis am (...) an Demonstrationen in B._______ teilgenommen. Andere Leute hätten die Teilnehmer fotografiert. Die Fotos seien in die Hände der syrischen Behörden gelangt. (...) habe der politische Sicherheitsdienst seine Familie angerufen und ihr mitgeteilt, er werde wegen der Teilnahme an den Demonstrationen gesucht. 2014 habe er vom Aushebungsamt in D._______ eine Vorladung erhalten. Er sei jedoch aus Angst vor dem Militärdienst nicht vorbeigegangen. Seinem Vater, der an seiner Stelle hingegangen sei und das Dienstbüchlein abgeholt habe, habe man eine Vorladung für ihn gegeben und ihm mitgeteilt, sein Sohn müsse ins Militär gehen. Den Militärdienst habe er wegen des Studiums verschieben können. 2016 sei er von der Universität entlassen worden, weil er dort nie erschienen sei. Am (...) sei seine Dienstverschiebung abgelaufen. Danach habe sein Vater einen Marschbefehl erhalten, wonach er am (...) in den Militärdienst hätte einrücken müssen. Er habe dem Einberufungsbefehl jedoch keine Folge geleistet. Er werde gesucht, weil er an Demonstrationen teilgenommen und dem militärischen Aufgebot keine Folge geleistet habe. Bei der Anhörung ergänzte er, vier bewaffnete Männer seien bei einer Razzia kurz vor der Ausreise in seiner Abwesenheit zuhause in B._______ erschienen und hätten sich bei seiner Mutter nach ihm erkundigt. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Dokumente ([...]) zu den Akten. B. Mit am 15. Januar 2020 eröffneter Verfügung vom 10. Januar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug schob es zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Februar 2020 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt unter Aufhebung dieser Verfügung die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur richtigen sowie vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Eventualtier sei ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses den Erlass der Verfahrenskosten. Als Beilagen reichte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit vom 17. Januar 2020 ein. D. Am 20. Februar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Aussagen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Aussagen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und andererseits denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Er habe tatsachenwidrige, nicht nachvollziehbare, unsubstanziierte und widersprüchliche Angaben zur geltend gemachten Dienstverweigerung und zur diesbezüglichen behördlichen Suche nach ihm gemacht. Zwar sei die syrische Armee zum Zeitpunkt der angeblichen Rekrutierung respektive Aushebung und der Razzia in Teilen von Nordsyrien präsent gewesen. Eine Rekrutierung des Beschwerdeführers könne deshalb nicht ausgeschlossen werden. Es lägen aber Auskünfte darüber vor, dass die Regierungstruppen zum damaligen Zeitpunkt auf die Rekrutierung kurdisch stämmiger Männer zur Vermeidung von Spannungen mit kurdischen Truppen weitgehend verzichtet hätten. Die Wahrscheinlichkeit einer Rekrutierung in B._______ sei zu jenem Zeitpunkt gering gewesen. Diese Einschätzung entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Zwar hätte eine Rekrutierung des Beschwerdeführers bei einem weiteren Verbleib in Syrien nicht ausgeschlossen werden können. Seinen Angaben könne aber nicht entnommen werden, dass er von der syrischen Armee als diensttauglich erklärt und tatsächlich einberufen worden sei. So habe er vorgebracht, er hätte sich in D._______ oder am nächsten Checkpoint melden müssen. Er sei dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen und habe sich das Dienstbüchlein ohne Aushebung und Musterung gegen Entgelt ausstellen und von seinem Vater abholen lassen. Demnach habe er keinen Kontakt mit den syrischen Militärbehörden gehabt, und er sei auch nicht ausgehoben worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er seinen Vater mit dem Abholen des Dienstbüchleins in D._______ beauftragt habe, obwohl er sich lediglich in B._______ aufgehalten und weder die Universität besucht noch beabsichtigt habe, in den Militärdienst einzurücken. Dies umso mehr, als B._______ zu diesem Zeitpunkt gar nicht im Einflussbereich der syrischen Regierung gestanden habe. Des Weiteren seien die Angaben des Beschwerdeführers zur zeitlichen Abfolge des Rekrutierungsverfahrens unpräzise und nicht nachvollziehbar ausgefallen. So habe er erklärt, sein Vater habe für ihn das Dienstbüchlein abgeholt und Geld dafür bezahlt, dass die medizinischen Tests eingetragen worden seien. Er habe sich weder medizinischen Tests noch der Musterung in Hasaka unterzogen. Er habe nicht gewusst, wann die Universität E._______ ihn entlassen habe, wie ihm dies mitgeteilt worden sei und wann das Studiensemester begonnen habe. Seine Aussage, er wisse nicht, wie die Universität ihn über die Entlassung informiert habe, sei deshalb besonders auffällig, weil er bei der Anhörung das Schreiben der Universität eingereicht habe, wonach er schriftlich über die «Kündigung» informiert worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er diese Information nicht bereits bei der BzP gekannt habe. Aufgrund seiner Aussagen könne geschlossen werden, dass er nie offiziell ausgehoben und auch seine Diensttauglich- oder -untauglichkeit festgestellt worden sei. Deshalb bestünden Zweifel an seiner Dienstverweigerung, die überdies durch die nicht nachvollziehbaren und unsubstanziierten Angaben zum Studium und zur Dienstverschiebung untermauert würden. Die als Beweismittel eingereichten Dokumente würden keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie erfahrungsgemäss leicht käuflich erhältlich seien, oder wenn unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokumentes verunmöglichten. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Aussagen könne auf eine eingehende Würdigung der Schriftstücke verzichtet werden. Der Beweiswert solcher Dokumente sei gering, weil sie in Syrien und den umliegenden Ländern käuflich erhältlich seien. Die Universitätsdokumente, das Dienstbüchlein und der Einberufungsbefehl seien für sich alleine nicht geeignet, die militärische Aushebung und die Einberufung zu belegen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben dazu gemacht habe, ob er behördlich gesucht werde. Bei der BzP habe er im Widerspruch zur Anhörung ausgesagt, nie zuhause aufgesucht worden zu sein. Seine auf Vorhalt hin gemachte Erklärung, er habe bei der BzP lediglich stichwortartig geschildert, überzeuge nicht, zumal er dort klar ausgesagt, habe, zuhause nicht aufgesucht worden zu sein, und es sei nach dem (...) bis zur Ausreise nichts Erwähnenswertes geschehen. Zudem habe er ausgesagt, das Regime sei in B._______ nicht mehr präsent gewesen. Die Demonstrationsteilnahmen zwischen (...) und (...) seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, weil der Beschwerdeführer lediglich eine telefonische Kontaktaufnahme seitens der syrischen Behörden im Jahr (...) geltend gemacht habe. Die Suche von (...) habe er nicht glaubhaft gemacht, womit er nach (...) scheinbar unbehelligt weitere zwei Jahre an Demonstrationen teilgenommen habe und erst vier Jahre später ausgereist sei. Zudem habe er erklärt, die syrischen Behörden seien in B._______ nicht präsent gewesen. Aus den Akten ergäben sich auch in Berücksichtigung seiner Angabe, es habe Schläferzellen der Behörden gegeben, keine Hinweise darauf, dass diese ihn nach (...) behelligt hätten. Zum Vorbringen, er hätte sich bei der syrischen Armee für die Absolvierung des Militärdienstes melden müssen, reiche es für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung nicht aus, dass eine Person im dienstfähigen Alter befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden. Aufgrund seiner Aussagen sei nicht davon auszugehen. Durch seine Ausreise habe er sich zwar der wehrdienstlichen Musterung, aber nicht der eigentlichen Dienstpflicht entzogen. Er könne somit weder als Wehrdienstverweigerer noch als Deserteur betrachtet werden.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei verletzt worden, weil das SEM die eingereichten Beweismittel keiner Dokumentenananlyse unterzogen habe. Es habe seine Abklärungspflicht auch dadurch verletzt, dass es nicht abgeklärt habe, ob er nicht bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. März 2015 zeige auf, dass der Beschwerdeführer als Wehrdienstpflichtiger ein spezifisches Profil habe, mit dem er durch seine illegale Ausreise gegen Ausreisebestimmungen verstossen habe. Mit den Gehörsverletzungen und der Verletzung der Pflicht zur Sachverhaltsabklärung liege gleichzeitig auch eine Verletzung des Willkürverbots und von Art. 7 AsylG vor. Materiell wurde unter Verweis auf verschiedene Berichte zur Situation in Syrien entgegnet, die Behauptung des SEM, die Regierungstruppen hätten zum fraglichen Zeitpunkt auf die Rekrutierung kurdisch stämmiger Männer weitgehend verzichtet, treffe nicht zu. Auch 2015 hätten in den von der Partiya Yekitîya Demokrat (zu Deutsch: "Partei der Demokratischen Union", Kürzel PYD) verwalteten Gebieten Rekrutierungen durch die syrische Armee stattgefunden. Das syrische Regime sei weiterhin in den Städten Al-Hasaka und Qamishli präsent und rekrutiere dort Personen für die Armee. Der Beschwerdeführer habe klare und detaillierte Angaben zu seiner Rekrutierung, zur Ausstellung des Militärbüchleins und zur mehrfachen Verschiebung des Militärdienstes gemacht. Er habe eine wesentliche und wichtige Rolle bei den Demonstrationen innegehabt. Er sei bei den Behörden als Regimekritiker bekannt. Als Militärdienstverweigerer werde er asylrelevant verfolgt. Das Ausstellen des Militärdienstbüchleins bestätige, dass er mit den Militärbehörden in Kontakt getreten sei. Er gehöre einer oppositionell aktiven Familie an und habe bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen. Er müsste nicht zuletzt auch aufgrund seiner illegalen Ausreise mit einer politisch motivierten Bestrafung und einer Behandlung rechnen, die einer flüchtlingsrechtliche relevanten Verfolgung gleichkomme. Zur Asylrelevanz der Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers werde auf das Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 verwiesen.

E. 6.1 Die formelle Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) verletzt, weil es die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt und keine weiteren Abklärungen, insbesondere eine zusätzliche Anhörung, durchgeführt habe, erweist sich als unbegründet. Zum einen hat sie in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. 3 S. 2) alle Beweismittel aufgeführt, die er im vorrinstanzlichen Verfahren eingereicht hat. Zum anderen hat sie das Militärdienstbüchlein und die militärische Aufforderung im Sachverhalt aufgenommen und diese im Rahmen einer Gesamtwürdigung seiner Aussagen hinreichend gewürdigt. Sie hat festgehalten, dass derartige Dokumente keinerlei fälschungssichere Merkmale aufwiesen und in Syrien käuflich erwerbbar seien, weshalb die Beweiskraft solcher Dokumente entsprechend gering sei. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet ist, eine Dokumentenanalyse vorzunehmen, wenn sie davon ausgeht, dass die beigebrachten Beweismittel käuflich und leicht fälschbar sind, und daher selbst die Feststellung der Echtheit - im Rahmen der Gesamtwürdigung - keine Aussagekraft hätte. Alleine der Umstand, dass sie die vorgebrachten Ausreisegründe und die zu deren Stützung eingereichten Beweismittel anders gewichtet hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Im Übrigen bilden die Fragen, ob diese Dokumente geeignet sind, die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu belegen, und ob er bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, Gegenstand der (nachfolgenden) materiellen Würdigung. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Zudem hat die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt, weshalb für sie keine Veranlassung bestand, weitere Abklärungen oder eine zusätzliche Anhörung durchzuführen. Es erschliesst sich auch nicht, inwiefern sie das Willkürverbot verletzt haben könnte. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Kassationsbegehren ist abzuweisen.

E. 6.2.1 In materieller Hinsicht stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die drohende Rekrutierung ist für sich allein nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.

E. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2015/3 E. 5 festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, der der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte keine asylrelevante Verfolgung durch die syrischen Behörden aufgrund seiner geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen darzutun. Ergänzend zu den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist festzustellen, dass seine Aussagen zum angeblichen Telefonanruf des politischen Sicherheitsdienstes im (...) äusserst vage und unsubstanziiert geblieben sind. Er konnte weder angeben, wie oft telefoniert worden ist (A14/12 F97), noch war er in der Lage, genauere Angaben zum Zeitpunkt des angeblichen Telefonanrufs zu machen (A14/12 F99). Er wusste nicht einmal, ob seine Mutter oder sein Vater den Telefonanruf entgegengennahm (A14/12 F94.) Angesichts eines für ihn so einschneidenden Ereignisses hätten substanziiertere Aussagen erwartet werden dürfen. Zudem erscheint in keiner Weise nachvollziehbar, dass sich der politische Sicherheitsdienst lediglich mit der Mitteilung an die Familie begnügt habe, ihr Sohn sei «verlangt», sie hätten alle Fotos und Beweise, dass er bei den Demonstrationen gewesen sei (A14/12 F94). Angesichts des rigorosen Vorgehens der syrischen Sicherheitskräfte gegen Oppositionelle hätte der Beschwerdeführer mit drastischen Massnahmen rechnen müssen. Zudem würde es aus der Sicht der syrischen Behörden nicht den geringsten Sinn machen, die Eltern des Beschwerdeführers vorzuwarnen, um ihrem Sohn so die Gelegenheit zu geben, unterzutauchen. Gänzlich realitätsfremd erscheint, dass sich der Beschwerdeführer von diesem Telefonanruf unbeeindruckt gezeigt und weiter an friedlichen Demonstrationen teilgenommen habe (A14/12 F95). Der Beweiswert des Kündigungsschreibens der Universität muss angesichts der käuflichen Erwerbbarkeit solcher Dokumente als gering eingestuft werden. Ausserdem lässt es sich inhaltlich, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund seiner unerlaubten Aktivitäten für spezielle Organisationen gekündigt worden sei (vgl. summarische Übersetzung bei A14/8 F69), nicht mit seiner Aussage vereinbaren, es sei ihm gekündigt worden, weil er nicht an der Universität erschienen sei (A14/7 F61). Zudem ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus einer politisch aktiven Familie stammt, zumal er auf die Frage, ob sein Vater oder seine Brüder jemals in Haft gewesen seien, antwortete, nein, niemand, weil er der einzige gewesen sei, der an den Demonstrationen teilgenommen habe (A14/12 F81). Somit lassen sich aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen keine Hinweise auf gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen, und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt hat. Selbst wenn er, wie vorgetragen, eine Vorladung zur Einberufung zum Militärdienst erhalten, respektive dieser Vorladung nicht Folge geleistet haben sollte, kann aus diesem Umstand allein nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden. Das Risiko einer Rekrutierung durch die Syrische Arabische Armee war zu jenem Zeitpunkt als gering einzuschätzen (vgl. Urteil des BVGer D-5018/2015 E. 5.2). Zudem hat der Beschwerdeführer unsubstanziierte und nicht nachvollziehbare Angaben zum Aushebungsverfahren gemacht, das angeblich ohne jegliche Mitwirkung seinerseits nur unter Mitwirkung seines Vaters stattgefunden habe (A14/14 F117 ff.). Des Weiteren ist sein Vorbringen bei der Anhörung, vier bewaffnete Männer seien vor der Ausreise in seiner Abwesenheit zuhause erschienen und hätten nach ihm gefragt (A14/12 F106), nicht glaubhaft. Er erklärte nämlich bei der BzP, es sei niemand zu ihnen nach Hause gekommen, die Behörden würden die Leute nicht zu Hause aufsuchen (A6/7 Ziff. 7.01). Letztlich kann die Frage der Echtheit des eingereichten Militärbüchleins und des Einberufungsbefehls vorliegend offenbleiben, weil der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der ihm drohenden Rekrutierung keine Gründe glaubhaft gemacht hat, die auf ein zusätzlich vorliegendes asylrelevantes Motiv schliessen lassen würden.

E. 6.3 Zum Vorbringen in der Beschwerde, mit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers liege ein subjektiver Nachfluchtgrund vor, ist festzuhalten, dass eine allgemeine Praxis, wonach bei einer geltend gemachten illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen ist, nicht existiert. Die illegale Ausreise aus Syrien entfaltet praxisgemäss per se keine flüchtlingsrechtliche Relevanz, wenn - wie vorliegend - keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des BVGer betreffend illegale Ausreise aus Syrien unter anderen Urteile des BVGer D-4666/2019 vom 26. November 2019 E.7.5, E-5587/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.4, E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7, je m.w.H.).Das Vorliegen eines subjektiven Nachfluchtgrundes aufgrund der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist zu verneinen.

E. 6.4 Es bleibt anzumerken, dass sich vorliegend nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine Gefährdung ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, der die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen hat.

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Die Zitierung verschiedener Berichte zur Situation in Syrien und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers wurde vom SEM zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.

E. 10.2 Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-848/2020 Urteil vom 11. März 2020 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Januar 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am 18. Januar 2017 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 27. Januar 2017 wurde er summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A6/13) und am 21. Juni 2018 zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (arabisch: C._______). Er sei Student gewesen und habe vom (...) bis am (...) an Demonstrationen in B._______ teilgenommen. Andere Leute hätten die Teilnehmer fotografiert. Die Fotos seien in die Hände der syrischen Behörden gelangt. (...) habe der politische Sicherheitsdienst seine Familie angerufen und ihr mitgeteilt, er werde wegen der Teilnahme an den Demonstrationen gesucht. 2014 habe er vom Aushebungsamt in D._______ eine Vorladung erhalten. Er sei jedoch aus Angst vor dem Militärdienst nicht vorbeigegangen. Seinem Vater, der an seiner Stelle hingegangen sei und das Dienstbüchlein abgeholt habe, habe man eine Vorladung für ihn gegeben und ihm mitgeteilt, sein Sohn müsse ins Militär gehen. Den Militärdienst habe er wegen des Studiums verschieben können. 2016 sei er von der Universität entlassen worden, weil er dort nie erschienen sei. Am (...) sei seine Dienstverschiebung abgelaufen. Danach habe sein Vater einen Marschbefehl erhalten, wonach er am (...) in den Militärdienst hätte einrücken müssen. Er habe dem Einberufungsbefehl jedoch keine Folge geleistet. Er werde gesucht, weil er an Demonstrationen teilgenommen und dem militärischen Aufgebot keine Folge geleistet habe. Bei der Anhörung ergänzte er, vier bewaffnete Männer seien bei einer Razzia kurz vor der Ausreise in seiner Abwesenheit zuhause in B._______ erschienen und hätten sich bei seiner Mutter nach ihm erkundigt. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Dokumente ([...]) zu den Akten. B. Mit am 15. Januar 2020 eröffneter Verfügung vom 10. Januar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug schob es zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Februar 2020 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt unter Aufhebung dieser Verfügung die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur richtigen sowie vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Eventualtier sei ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses den Erlass der Verfahrenskosten. Als Beilagen reichte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit vom 17. Januar 2020 ein. D. Am 20. Februar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Aussagen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Aussagen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und andererseits denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Er habe tatsachenwidrige, nicht nachvollziehbare, unsubstanziierte und widersprüchliche Angaben zur geltend gemachten Dienstverweigerung und zur diesbezüglichen behördlichen Suche nach ihm gemacht. Zwar sei die syrische Armee zum Zeitpunkt der angeblichen Rekrutierung respektive Aushebung und der Razzia in Teilen von Nordsyrien präsent gewesen. Eine Rekrutierung des Beschwerdeführers könne deshalb nicht ausgeschlossen werden. Es lägen aber Auskünfte darüber vor, dass die Regierungstruppen zum damaligen Zeitpunkt auf die Rekrutierung kurdisch stämmiger Männer zur Vermeidung von Spannungen mit kurdischen Truppen weitgehend verzichtet hätten. Die Wahrscheinlichkeit einer Rekrutierung in B._______ sei zu jenem Zeitpunkt gering gewesen. Diese Einschätzung entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Zwar hätte eine Rekrutierung des Beschwerdeführers bei einem weiteren Verbleib in Syrien nicht ausgeschlossen werden können. Seinen Angaben könne aber nicht entnommen werden, dass er von der syrischen Armee als diensttauglich erklärt und tatsächlich einberufen worden sei. So habe er vorgebracht, er hätte sich in D._______ oder am nächsten Checkpoint melden müssen. Er sei dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen und habe sich das Dienstbüchlein ohne Aushebung und Musterung gegen Entgelt ausstellen und von seinem Vater abholen lassen. Demnach habe er keinen Kontakt mit den syrischen Militärbehörden gehabt, und er sei auch nicht ausgehoben worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er seinen Vater mit dem Abholen des Dienstbüchleins in D._______ beauftragt habe, obwohl er sich lediglich in B._______ aufgehalten und weder die Universität besucht noch beabsichtigt habe, in den Militärdienst einzurücken. Dies umso mehr, als B._______ zu diesem Zeitpunkt gar nicht im Einflussbereich der syrischen Regierung gestanden habe. Des Weiteren seien die Angaben des Beschwerdeführers zur zeitlichen Abfolge des Rekrutierungsverfahrens unpräzise und nicht nachvollziehbar ausgefallen. So habe er erklärt, sein Vater habe für ihn das Dienstbüchlein abgeholt und Geld dafür bezahlt, dass die medizinischen Tests eingetragen worden seien. Er habe sich weder medizinischen Tests noch der Musterung in Hasaka unterzogen. Er habe nicht gewusst, wann die Universität E._______ ihn entlassen habe, wie ihm dies mitgeteilt worden sei und wann das Studiensemester begonnen habe. Seine Aussage, er wisse nicht, wie die Universität ihn über die Entlassung informiert habe, sei deshalb besonders auffällig, weil er bei der Anhörung das Schreiben der Universität eingereicht habe, wonach er schriftlich über die «Kündigung» informiert worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er diese Information nicht bereits bei der BzP gekannt habe. Aufgrund seiner Aussagen könne geschlossen werden, dass er nie offiziell ausgehoben und auch seine Diensttauglich- oder -untauglichkeit festgestellt worden sei. Deshalb bestünden Zweifel an seiner Dienstverweigerung, die überdies durch die nicht nachvollziehbaren und unsubstanziierten Angaben zum Studium und zur Dienstverschiebung untermauert würden. Die als Beweismittel eingereichten Dokumente würden keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie erfahrungsgemäss leicht käuflich erhältlich seien, oder wenn unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokumentes verunmöglichten. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Aussagen könne auf eine eingehende Würdigung der Schriftstücke verzichtet werden. Der Beweiswert solcher Dokumente sei gering, weil sie in Syrien und den umliegenden Ländern käuflich erhältlich seien. Die Universitätsdokumente, das Dienstbüchlein und der Einberufungsbefehl seien für sich alleine nicht geeignet, die militärische Aushebung und die Einberufung zu belegen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben dazu gemacht habe, ob er behördlich gesucht werde. Bei der BzP habe er im Widerspruch zur Anhörung ausgesagt, nie zuhause aufgesucht worden zu sein. Seine auf Vorhalt hin gemachte Erklärung, er habe bei der BzP lediglich stichwortartig geschildert, überzeuge nicht, zumal er dort klar ausgesagt, habe, zuhause nicht aufgesucht worden zu sein, und es sei nach dem (...) bis zur Ausreise nichts Erwähnenswertes geschehen. Zudem habe er ausgesagt, das Regime sei in B._______ nicht mehr präsent gewesen. Die Demonstrationsteilnahmen zwischen (...) und (...) seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, weil der Beschwerdeführer lediglich eine telefonische Kontaktaufnahme seitens der syrischen Behörden im Jahr (...) geltend gemacht habe. Die Suche von (...) habe er nicht glaubhaft gemacht, womit er nach (...) scheinbar unbehelligt weitere zwei Jahre an Demonstrationen teilgenommen habe und erst vier Jahre später ausgereist sei. Zudem habe er erklärt, die syrischen Behörden seien in B._______ nicht präsent gewesen. Aus den Akten ergäben sich auch in Berücksichtigung seiner Angabe, es habe Schläferzellen der Behörden gegeben, keine Hinweise darauf, dass diese ihn nach (...) behelligt hätten. Zum Vorbringen, er hätte sich bei der syrischen Armee für die Absolvierung des Militärdienstes melden müssen, reiche es für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung nicht aus, dass eine Person im dienstfähigen Alter befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden. Aufgrund seiner Aussagen sei nicht davon auszugehen. Durch seine Ausreise habe er sich zwar der wehrdienstlichen Musterung, aber nicht der eigentlichen Dienstpflicht entzogen. Er könne somit weder als Wehrdienstverweigerer noch als Deserteur betrachtet werden. 5.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei verletzt worden, weil das SEM die eingereichten Beweismittel keiner Dokumentenananlyse unterzogen habe. Es habe seine Abklärungspflicht auch dadurch verletzt, dass es nicht abgeklärt habe, ob er nicht bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. März 2015 zeige auf, dass der Beschwerdeführer als Wehrdienstpflichtiger ein spezifisches Profil habe, mit dem er durch seine illegale Ausreise gegen Ausreisebestimmungen verstossen habe. Mit den Gehörsverletzungen und der Verletzung der Pflicht zur Sachverhaltsabklärung liege gleichzeitig auch eine Verletzung des Willkürverbots und von Art. 7 AsylG vor. Materiell wurde unter Verweis auf verschiedene Berichte zur Situation in Syrien entgegnet, die Behauptung des SEM, die Regierungstruppen hätten zum fraglichen Zeitpunkt auf die Rekrutierung kurdisch stämmiger Männer weitgehend verzichtet, treffe nicht zu. Auch 2015 hätten in den von der Partiya Yekitîya Demokrat (zu Deutsch: "Partei der Demokratischen Union", Kürzel PYD) verwalteten Gebieten Rekrutierungen durch die syrische Armee stattgefunden. Das syrische Regime sei weiterhin in den Städten Al-Hasaka und Qamishli präsent und rekrutiere dort Personen für die Armee. Der Beschwerdeführer habe klare und detaillierte Angaben zu seiner Rekrutierung, zur Ausstellung des Militärbüchleins und zur mehrfachen Verschiebung des Militärdienstes gemacht. Er habe eine wesentliche und wichtige Rolle bei den Demonstrationen innegehabt. Er sei bei den Behörden als Regimekritiker bekannt. Als Militärdienstverweigerer werde er asylrelevant verfolgt. Das Ausstellen des Militärdienstbüchleins bestätige, dass er mit den Militärbehörden in Kontakt getreten sei. Er gehöre einer oppositionell aktiven Familie an und habe bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen. Er müsste nicht zuletzt auch aufgrund seiner illegalen Ausreise mit einer politisch motivierten Bestrafung und einer Behandlung rechnen, die einer flüchtlingsrechtliche relevanten Verfolgung gleichkomme. Zur Asylrelevanz der Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers werde auf das Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 verwiesen. 6. 6.1 Die formelle Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) verletzt, weil es die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt und keine weiteren Abklärungen, insbesondere eine zusätzliche Anhörung, durchgeführt habe, erweist sich als unbegründet. Zum einen hat sie in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. 3 S. 2) alle Beweismittel aufgeführt, die er im vorrinstanzlichen Verfahren eingereicht hat. Zum anderen hat sie das Militärdienstbüchlein und die militärische Aufforderung im Sachverhalt aufgenommen und diese im Rahmen einer Gesamtwürdigung seiner Aussagen hinreichend gewürdigt. Sie hat festgehalten, dass derartige Dokumente keinerlei fälschungssichere Merkmale aufwiesen und in Syrien käuflich erwerbbar seien, weshalb die Beweiskraft solcher Dokumente entsprechend gering sei. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet ist, eine Dokumentenanalyse vorzunehmen, wenn sie davon ausgeht, dass die beigebrachten Beweismittel käuflich und leicht fälschbar sind, und daher selbst die Feststellung der Echtheit - im Rahmen der Gesamtwürdigung - keine Aussagekraft hätte. Alleine der Umstand, dass sie die vorgebrachten Ausreisegründe und die zu deren Stützung eingereichten Beweismittel anders gewichtet hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Im Übrigen bilden die Fragen, ob diese Dokumente geeignet sind, die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu belegen, und ob er bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, Gegenstand der (nachfolgenden) materiellen Würdigung. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Zudem hat die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt, weshalb für sie keine Veranlassung bestand, weitere Abklärungen oder eine zusätzliche Anhörung durchzuführen. Es erschliesst sich auch nicht, inwiefern sie das Willkürverbot verletzt haben könnte. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Kassationsbegehren ist abzuweisen. 6.2 6.2.1 In materieller Hinsicht stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die drohende Rekrutierung ist für sich allein nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2015/3 E. 5 festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, der der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte keine asylrelevante Verfolgung durch die syrischen Behörden aufgrund seiner geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen darzutun. Ergänzend zu den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist festzustellen, dass seine Aussagen zum angeblichen Telefonanruf des politischen Sicherheitsdienstes im (...) äusserst vage und unsubstanziiert geblieben sind. Er konnte weder angeben, wie oft telefoniert worden ist (A14/12 F97), noch war er in der Lage, genauere Angaben zum Zeitpunkt des angeblichen Telefonanrufs zu machen (A14/12 F99). Er wusste nicht einmal, ob seine Mutter oder sein Vater den Telefonanruf entgegengennahm (A14/12 F94.) Angesichts eines für ihn so einschneidenden Ereignisses hätten substanziiertere Aussagen erwartet werden dürfen. Zudem erscheint in keiner Weise nachvollziehbar, dass sich der politische Sicherheitsdienst lediglich mit der Mitteilung an die Familie begnügt habe, ihr Sohn sei «verlangt», sie hätten alle Fotos und Beweise, dass er bei den Demonstrationen gewesen sei (A14/12 F94). Angesichts des rigorosen Vorgehens der syrischen Sicherheitskräfte gegen Oppositionelle hätte der Beschwerdeführer mit drastischen Massnahmen rechnen müssen. Zudem würde es aus der Sicht der syrischen Behörden nicht den geringsten Sinn machen, die Eltern des Beschwerdeführers vorzuwarnen, um ihrem Sohn so die Gelegenheit zu geben, unterzutauchen. Gänzlich realitätsfremd erscheint, dass sich der Beschwerdeführer von diesem Telefonanruf unbeeindruckt gezeigt und weiter an friedlichen Demonstrationen teilgenommen habe (A14/12 F95). Der Beweiswert des Kündigungsschreibens der Universität muss angesichts der käuflichen Erwerbbarkeit solcher Dokumente als gering eingestuft werden. Ausserdem lässt es sich inhaltlich, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund seiner unerlaubten Aktivitäten für spezielle Organisationen gekündigt worden sei (vgl. summarische Übersetzung bei A14/8 F69), nicht mit seiner Aussage vereinbaren, es sei ihm gekündigt worden, weil er nicht an der Universität erschienen sei (A14/7 F61). Zudem ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus einer politisch aktiven Familie stammt, zumal er auf die Frage, ob sein Vater oder seine Brüder jemals in Haft gewesen seien, antwortete, nein, niemand, weil er der einzige gewesen sei, der an den Demonstrationen teilgenommen habe (A14/12 F81). Somit lassen sich aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen keine Hinweise auf gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen, und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt hat. Selbst wenn er, wie vorgetragen, eine Vorladung zur Einberufung zum Militärdienst erhalten, respektive dieser Vorladung nicht Folge geleistet haben sollte, kann aus diesem Umstand allein nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden. Das Risiko einer Rekrutierung durch die Syrische Arabische Armee war zu jenem Zeitpunkt als gering einzuschätzen (vgl. Urteil des BVGer D-5018/2015 E. 5.2). Zudem hat der Beschwerdeführer unsubstanziierte und nicht nachvollziehbare Angaben zum Aushebungsverfahren gemacht, das angeblich ohne jegliche Mitwirkung seinerseits nur unter Mitwirkung seines Vaters stattgefunden habe (A14/14 F117 ff.). Des Weiteren ist sein Vorbringen bei der Anhörung, vier bewaffnete Männer seien vor der Ausreise in seiner Abwesenheit zuhause erschienen und hätten nach ihm gefragt (A14/12 F106), nicht glaubhaft. Er erklärte nämlich bei der BzP, es sei niemand zu ihnen nach Hause gekommen, die Behörden würden die Leute nicht zu Hause aufsuchen (A6/7 Ziff. 7.01). Letztlich kann die Frage der Echtheit des eingereichten Militärbüchleins und des Einberufungsbefehls vorliegend offenbleiben, weil der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der ihm drohenden Rekrutierung keine Gründe glaubhaft gemacht hat, die auf ein zusätzlich vorliegendes asylrelevantes Motiv schliessen lassen würden. 6.3 Zum Vorbringen in der Beschwerde, mit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers liege ein subjektiver Nachfluchtgrund vor, ist festzuhalten, dass eine allgemeine Praxis, wonach bei einer geltend gemachten illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen ist, nicht existiert. Die illegale Ausreise aus Syrien entfaltet praxisgemäss per se keine flüchtlingsrechtliche Relevanz, wenn - wie vorliegend - keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des BVGer betreffend illegale Ausreise aus Syrien unter anderen Urteile des BVGer D-4666/2019 vom 26. November 2019 E.7.5, E-5587/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.4, E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7, je m.w.H.).Das Vorliegen eines subjektiven Nachfluchtgrundes aufgrund der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist zu verneinen. 6.4 Es bleibt anzumerken, dass sich vorliegend nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine Gefährdung ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, der die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen hat. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Die Zitierung verschiedener Berichte zur Situation in Syrien und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers wurde vom SEM zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 10.2 Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: