Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein aus dem Dorf B._______, nahe der Stadt Derik, stammender syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 27. November 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der (...) zugewiesen. Am 2. Dezember 2020 wurde ihm eine Rechtsvertretung beigeordnet. Am 3. Dezember 2020 folgte eine Befragung zu seiner Person (Personalienaufnahme [PA]). Am 8. Januar 2021 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei nach neun Schuljahren im Alter von 14 Jahren letztmals in einer grösseren Ortschaft - Kamishli - gewesen. Bis zum Alter von 17/18 Jahren habe er seine zwei Brüder in der Ortschaft C._______ noch besucht. Seit seinem 18. Geburtstag habe er sich nur noch im Dorf aufgehalten, um nicht von einer der Milizen rekrutiert zu werden. Er habe auf den familieneigenen Ländereien mitgearbeitet. Es seien verschiedene Truppen um sein Heimatdorf stationiert gewesen. Neben den kurdischen Milizen seien auch internationale Streitkräfte verschiedener Länder, so auch der USA, Russlands und der Türkei, präsent gewesen. Es seien ferner Patrouillen des syrischen Regimes in der Region aktiv gewesen. Diese hätten im Dorf D._______ ein Polizeirevier eröffnet und von dort aus "Rundfahrten" in die umliegenden Dörfer gemacht. Am 20. September 2020 habe er auf einer der Familie gehörenden Plantage, zirka zwanzig Fussminuten von zu Hause, gearbeitet, als gegen halb zwölf Uhr mittags sein Vater zu ihm gekommen sei. Er habe ihm mitgeteilt, dass die Polizei soeben bei ihnen gewesen sei und nach ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht habe, um ihn für den Militärdienst mitzunehmen. Sein Vater habe ein schriftliches Aufgebot entgegengenommen und dies, da er Analphabet sei, mit seinen Fingerabdrücken bestätigt. Die Polizei habe seinem Vater erklärt, dass sich der Beschwerdeführer zum Dienst melden müsse, andernfalls ihn die Behörden abholen würden. Sein Vater habe deshalb erklärt, er müsse Syrien sofort verlassen. Der Beschwerdeführer sei nach Hause geeilt, um seine Sachen zu packen. Er habe seiner Mutter von der Entscheidung des Vaters erzählt. Während sich seine Mutter weinend zurückgezogen habe, habe er sich rasch umgezogen. Sein Vater habe ihm, als er ebenfalls von der Plantage zu Hause angekommen sei, das Aufgebot für den Militärdienst gezeigt. Da sie aber nicht viel Zeit gehabt hätten, habe er dieses nicht gelesen oder genauer angeschaut. Er sei zusammen mit dem Vater sofort zum Nachbarn gegangen, der sogleich den Kontakt mit dem Schlepper hergestellt und ihn zu dessen Haus im Dorf E._______ gefahren habe. Dort hätten bereits andere junge Männer - alles Kurden - gewartet. Sie hätten bis Sonnenuntergang das Haus nicht verlassen dürfen. Später sei ein junger Mann eingetroffen, der vom Schlepper als ihr Leiter vorgestellt worden sei, dessen Anweisungen sie zu befolgten gehabt hätten. Nach Sonnenuntergang seien sie gemeinsam mit dem Auto, zu Fuss und mit einem Boot ausgereist und am nächsten Morgen in einem türkischen Dorf angelangt. Dass der Beschwerdeführer seine Ausreise noch am gleichen Tag habe antreten können, sei Zufall gewesen. Angekommen in der Schweiz habe er von seinem Bruder ein Foto des Militäraufgebots erhalten und dieses zum ersten Mal gelesen. Er befürchte, bei einer Rückkehr in seine Heimat wegen des nicht angetretenen Militärdienstes hingerichtet zu werden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Militärdienstaufgebots zu den Akten. B. Am 15. Januar 2021 erhielt die Rechtsvertretung Gelegenheit, zum Entwurf der hier angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2021 führte die Rechtsvertretung aus, der Beschwerdeführer sei mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden. C. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 29. Januar 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob deren Vollzug aber zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. D. Am gleichen Tag legte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Mit Eingabe vom 1. März 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Feststellung der vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, (sub-)eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die vorläufige Aufnahme als Flüchtling aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 2. März 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.5 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss von Asyl. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt unglaubhaft. Seine Ausführungen zum Gespräch mit seinem Vater, als er vom Aufgebot für den Militärdienst erfahren habe, zu seinen Gedanken in der Zeitspanne von der Kenntnisnahme dieses Aufgebots bis zur Ankunft im Hause des Schleppers sowie zur Interaktion mit seiner Mutter, als er diese das letzte Mal gesehen habe, seien auffällig detailarm und undifferenziert ausgefallen. Es sei ihm auch nach mehrmaligen Aufforderungen nicht gelungen, seine Interaktionen mit seinen Eltern oder seine Gefühle wiederzugeben. Er habe lediglich angegeben, Angst verspürt zu haben, und dies auf explizite Nachfragen wiederholt. Er habe keinerlei Details angegeben, wie sein Vater ihm diese schwierige Nachricht mitgeteilt habe oder wie er darauf reagiert habe. Er habe von einem äusserst kurzen und emotionslosen Gespräch mit seiner Mutter gesprochen. Seine Erläuterungen zu seinen Handlungen bis zum Verlassen des Hauses enthielten keine spezifischen Details, welche angesichts der Bedeutung und Einzigartigkeit der Situation zu erwarten gewesen wären. Im Gegensatz dazu seien seine Erzählungen zur illegalen Ausreise deutlich lebendiger ausgefallen und nebensächliche Einzelheiten erwähnt worden. Weiter erstaune, dass es seinem Vater gelungen sein soll, seine Flucht noch am Tag des Erhalts des Militäraufgebots zu planen und durchzuführen. Es habe zudem Widersprüche zu den Mitgliedern der Fluchtgruppe, die sich im Hause des Schleppers befunden hätten, gegeben, was die Schlussfolgerung bestärke, dass die innert Stunden aufgegleiste Flucht nicht den Tatsachen entsprechen könne. Ferner sei unwahrscheinlich, dass die Militärbehörden des syrischen Regimes noch Rekrutierungsmassnahmen für die staatliche Armee im Wirkungsgebiet der kurdischen Truppen durchführen würden, da sich die syrische Regierung im Juli 2012 weitestgehend aus den kurdischen Gebieten - mit Ausnahme der Städte al-Hassaka und al-Qamishli - zurückgezogen hätten. Die eingereichte Fotokopie eines militärischen Aufgebots weise keinerlei fälschungssichere Merkmale auf. Es sei bekannt, dass solche Dokumente in Syrien käuflich erworben sowie auf der Webseite des Verteidigungsministeriums die Vorlage für ein militärisches Aufgebot abgerufen und ausgedruckt werden könnten. Entsprechend gering sei deren Beweiskraft. Es sei überdies nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer dieses Dokument damals weder gelesen noch angeschaut habe. Es erstaune auch, dass die Beamten ihn direkt hätten mitnehmen wollen, sein Einrücken gemäss dem Aufgebot jedoch erst für in frühestens drei Tagen vorgesehen gewesen sei.
E. 6.2 In der Beschwerde wurde vorab ausgeführt, die Vorinstanz habe die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts schwerwiegend verletzt, da es nicht abgeklärt habe, ob der Beschwerdeführer nicht bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. März 2015 zeige auf, dass er als Wehrdienstpflichtiger ein spezifisches Profil habe, mit dem er durch seine illegale Ausreise gegen Ausreisebestimmungen verstossen habe. Dies werde ihm als regierungsfeindliche Haltung unterstellt. Das SEM hätte zwingend weitere Abklärungen, insbesondere eine zusätzliche Anhörung durchführen müssen. In materieller Hinsicht wendete der Beschwerdeführer zudem ein, seine Schilderungen zum Erhalt der Militärdienstvorladung seien glaubhaft ausgefallen. Es spreche nichts gegen die Echtheit des eingereichten Dokuments, auch nicht, dass er erst nach drei Tagen hätte einrücken müssen. Er werde von der syrischen Regierung als Militärdienstverweigerer, Oppositioneller und Verräter betrachtet und habe begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung. Dabei wies er auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2015/3 hin. Weiter zitierte er verschiedene Berichte zur Rekrutierungspraxis der syrischen Behörden, welche sich mit seinen Vorbringen decken würden. Im Falle einer Rückkehr müsse er umgehend mit einer Inhaftierung rechnen. Es sei ihm daher Asyl beziehungsweise aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Allenfalls wäre die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen.
E. 7.1 Die formelle Rüge, die Vorinstanz habe seine Abklärungspflicht verletzt - sie habe sich auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers beschränkt und keine weiteren Abklärungen, insbesondere keine zusätzliche Anhörung durchgeführt - erweist sich als unbegründet. Zum einen hat das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft bezeichnet, weshalb es darauf verzichten konnte, diese auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Der Umstand, dass es die vorgebrachten Ausreisegründe und das zu deren Stützung eingereichte Beweismittel anders gewichtet hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Ferner bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft erfülle, Gegenstand der (nachfolgenden) materiellen Prüfung. Es ist weiter nicht ersichtlich, welche weiteren Abklärungen oder wozu die Vorinstanz eine zusätzliche Anhörung hätte durchführen sollen. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag auf Rückweisung und Neubeurteilung ist somit abzuweisen.
E. 7.2.1 Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht auch in materieller Hinsicht der vorinstanzlichen Schlussfolgerung an. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die dort gemachten Hinweise auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen keine andere Beurteilung zu.
E. 7.2.2 Der Vorinstanz ist zunächst darin zu folgen, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zur militärischen Aushebung und zum Erhalt eines Militärdienstaufgebots als unglaubhaft erweisen. Die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerdeschrift, vermögen nicht zu überzeugen. Ungeachtet dessen vermag die drohende Rekrutierung für den obligatorischen Militärdienst des syrischen Regimes für sich allein ohnehin keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen.
E. 7.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2015/3 E. 5 festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, der der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall ist eine vergleichbare Konstellation nicht gegeben. Der Beschwerdeführer gehört zwar der kurdischen Ethnie an, entstammt mangels entsprechender Hinweise aber weder einer oppositionell aktiven Familie noch machte er im vorinstanzlichen Verfahren oder auf Beschwerdeebene geltend, irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt zu haben oder politisch oder auf andere Weise diesen aufgefallen zu sein. Daran vermag sein Einwand, wonach seine Militärdienstpflichtverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst und er als politischer Gegner unverhältnismässig bestraft würde, nichts zu ändern. Auch die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichte Aufforderung zum Militärdienst trägt nichts zu einer derartigen Exponierung bei, zumal an deren Echtheit wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, ohnehin erhebliche Zweifel bestehen. So handelt es sich dabei um ein Dokument, das leicht käuflich erwerbbar ist. Zudem stimmt dessen Inhalt nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers überein, wonach dieser am Tag des behördlichen Besuchs hätte mitgenommen werden sollen. Der diesbezügliche Erklärungsversuch, sein Vater habe dies so interpretiert, ist als Schutzbehauptung zu werten. Letztlich kann die Frage der Echtheit des eingereichten Militärdienstaufgebots offenbleiben, weil der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der ihm drohenden Rekrutierung keine Gründe vorgebracht hat, die auf ein zusätzliches asylrelevantes Motiv schliessen lassen würden.
E. 7.3 Zum Vorbringen in der Beschwerde, mit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers liege ein subjektiver Nachfluchtgrund vor, ist festzuhalten, dass eine allgemeine Praxis, wonach bei einer geltend gemachten illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen ist, nicht existiert. Die illegale Ausreise aus Syrien entfaltet praxisgemäss per se keine flüchtlingsrechtliche Relevanz, wenn - wie vorliegend - keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des BVGer betreffend illegale Ausreise aus Syrien unter anderen Urteil des BVGer E-848/2020 E. 6.3, m.w.H.). Das Vorliegen eines subjektiven Nachfluchtgrundes aufgrund der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist zu verneinen. Sollte er wegen einer allfälligen Wehrdienstverweigerung beziehungsweise illegalen Ausreise einer solchen Bestrafung ausgesetzt werden, wäre eine solche als legitime staatliche Verfolgung ohne flüchtlingsrechtliches Motiv zu bezeichnen.
E. 7.4 Es bleibt anzumerken, dass sich vorliegend nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine Gefährdung ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, der die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen hat.
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
E. 10.2 Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-916/2021 Urteil vom 8. März 2021 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Fouad Kermo, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Januar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein aus dem Dorf B._______, nahe der Stadt Derik, stammender syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 27. November 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der (...) zugewiesen. Am 2. Dezember 2020 wurde ihm eine Rechtsvertretung beigeordnet. Am 3. Dezember 2020 folgte eine Befragung zu seiner Person (Personalienaufnahme [PA]). Am 8. Januar 2021 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei nach neun Schuljahren im Alter von 14 Jahren letztmals in einer grösseren Ortschaft - Kamishli - gewesen. Bis zum Alter von 17/18 Jahren habe er seine zwei Brüder in der Ortschaft C._______ noch besucht. Seit seinem 18. Geburtstag habe er sich nur noch im Dorf aufgehalten, um nicht von einer der Milizen rekrutiert zu werden. Er habe auf den familieneigenen Ländereien mitgearbeitet. Es seien verschiedene Truppen um sein Heimatdorf stationiert gewesen. Neben den kurdischen Milizen seien auch internationale Streitkräfte verschiedener Länder, so auch der USA, Russlands und der Türkei, präsent gewesen. Es seien ferner Patrouillen des syrischen Regimes in der Region aktiv gewesen. Diese hätten im Dorf D._______ ein Polizeirevier eröffnet und von dort aus "Rundfahrten" in die umliegenden Dörfer gemacht. Am 20. September 2020 habe er auf einer der Familie gehörenden Plantage, zirka zwanzig Fussminuten von zu Hause, gearbeitet, als gegen halb zwölf Uhr mittags sein Vater zu ihm gekommen sei. Er habe ihm mitgeteilt, dass die Polizei soeben bei ihnen gewesen sei und nach ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht habe, um ihn für den Militärdienst mitzunehmen. Sein Vater habe ein schriftliches Aufgebot entgegengenommen und dies, da er Analphabet sei, mit seinen Fingerabdrücken bestätigt. Die Polizei habe seinem Vater erklärt, dass sich der Beschwerdeführer zum Dienst melden müsse, andernfalls ihn die Behörden abholen würden. Sein Vater habe deshalb erklärt, er müsse Syrien sofort verlassen. Der Beschwerdeführer sei nach Hause geeilt, um seine Sachen zu packen. Er habe seiner Mutter von der Entscheidung des Vaters erzählt. Während sich seine Mutter weinend zurückgezogen habe, habe er sich rasch umgezogen. Sein Vater habe ihm, als er ebenfalls von der Plantage zu Hause angekommen sei, das Aufgebot für den Militärdienst gezeigt. Da sie aber nicht viel Zeit gehabt hätten, habe er dieses nicht gelesen oder genauer angeschaut. Er sei zusammen mit dem Vater sofort zum Nachbarn gegangen, der sogleich den Kontakt mit dem Schlepper hergestellt und ihn zu dessen Haus im Dorf E._______ gefahren habe. Dort hätten bereits andere junge Männer - alles Kurden - gewartet. Sie hätten bis Sonnenuntergang das Haus nicht verlassen dürfen. Später sei ein junger Mann eingetroffen, der vom Schlepper als ihr Leiter vorgestellt worden sei, dessen Anweisungen sie zu befolgten gehabt hätten. Nach Sonnenuntergang seien sie gemeinsam mit dem Auto, zu Fuss und mit einem Boot ausgereist und am nächsten Morgen in einem türkischen Dorf angelangt. Dass der Beschwerdeführer seine Ausreise noch am gleichen Tag habe antreten können, sei Zufall gewesen. Angekommen in der Schweiz habe er von seinem Bruder ein Foto des Militäraufgebots erhalten und dieses zum ersten Mal gelesen. Er befürchte, bei einer Rückkehr in seine Heimat wegen des nicht angetretenen Militärdienstes hingerichtet zu werden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Militärdienstaufgebots zu den Akten. B. Am 15. Januar 2021 erhielt die Rechtsvertretung Gelegenheit, zum Entwurf der hier angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2021 führte die Rechtsvertretung aus, der Beschwerdeführer sei mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden. C. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 29. Januar 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob deren Vollzug aber zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. D. Am gleichen Tag legte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Mit Eingabe vom 1. März 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Feststellung der vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, (sub-)eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die vorläufige Aufnahme als Flüchtling aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 2. März 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5.5 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss von Asyl. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt unglaubhaft. Seine Ausführungen zum Gespräch mit seinem Vater, als er vom Aufgebot für den Militärdienst erfahren habe, zu seinen Gedanken in der Zeitspanne von der Kenntnisnahme dieses Aufgebots bis zur Ankunft im Hause des Schleppers sowie zur Interaktion mit seiner Mutter, als er diese das letzte Mal gesehen habe, seien auffällig detailarm und undifferenziert ausgefallen. Es sei ihm auch nach mehrmaligen Aufforderungen nicht gelungen, seine Interaktionen mit seinen Eltern oder seine Gefühle wiederzugeben. Er habe lediglich angegeben, Angst verspürt zu haben, und dies auf explizite Nachfragen wiederholt. Er habe keinerlei Details angegeben, wie sein Vater ihm diese schwierige Nachricht mitgeteilt habe oder wie er darauf reagiert habe. Er habe von einem äusserst kurzen und emotionslosen Gespräch mit seiner Mutter gesprochen. Seine Erläuterungen zu seinen Handlungen bis zum Verlassen des Hauses enthielten keine spezifischen Details, welche angesichts der Bedeutung und Einzigartigkeit der Situation zu erwarten gewesen wären. Im Gegensatz dazu seien seine Erzählungen zur illegalen Ausreise deutlich lebendiger ausgefallen und nebensächliche Einzelheiten erwähnt worden. Weiter erstaune, dass es seinem Vater gelungen sein soll, seine Flucht noch am Tag des Erhalts des Militäraufgebots zu planen und durchzuführen. Es habe zudem Widersprüche zu den Mitgliedern der Fluchtgruppe, die sich im Hause des Schleppers befunden hätten, gegeben, was die Schlussfolgerung bestärke, dass die innert Stunden aufgegleiste Flucht nicht den Tatsachen entsprechen könne. Ferner sei unwahrscheinlich, dass die Militärbehörden des syrischen Regimes noch Rekrutierungsmassnahmen für die staatliche Armee im Wirkungsgebiet der kurdischen Truppen durchführen würden, da sich die syrische Regierung im Juli 2012 weitestgehend aus den kurdischen Gebieten - mit Ausnahme der Städte al-Hassaka und al-Qamishli - zurückgezogen hätten. Die eingereichte Fotokopie eines militärischen Aufgebots weise keinerlei fälschungssichere Merkmale auf. Es sei bekannt, dass solche Dokumente in Syrien käuflich erworben sowie auf der Webseite des Verteidigungsministeriums die Vorlage für ein militärisches Aufgebot abgerufen und ausgedruckt werden könnten. Entsprechend gering sei deren Beweiskraft. Es sei überdies nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer dieses Dokument damals weder gelesen noch angeschaut habe. Es erstaune auch, dass die Beamten ihn direkt hätten mitnehmen wollen, sein Einrücken gemäss dem Aufgebot jedoch erst für in frühestens drei Tagen vorgesehen gewesen sei. 6.2 In der Beschwerde wurde vorab ausgeführt, die Vorinstanz habe die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts schwerwiegend verletzt, da es nicht abgeklärt habe, ob der Beschwerdeführer nicht bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. März 2015 zeige auf, dass er als Wehrdienstpflichtiger ein spezifisches Profil habe, mit dem er durch seine illegale Ausreise gegen Ausreisebestimmungen verstossen habe. Dies werde ihm als regierungsfeindliche Haltung unterstellt. Das SEM hätte zwingend weitere Abklärungen, insbesondere eine zusätzliche Anhörung durchführen müssen. In materieller Hinsicht wendete der Beschwerdeführer zudem ein, seine Schilderungen zum Erhalt der Militärdienstvorladung seien glaubhaft ausgefallen. Es spreche nichts gegen die Echtheit des eingereichten Dokuments, auch nicht, dass er erst nach drei Tagen hätte einrücken müssen. Er werde von der syrischen Regierung als Militärdienstverweigerer, Oppositioneller und Verräter betrachtet und habe begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung. Dabei wies er auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2015/3 hin. Weiter zitierte er verschiedene Berichte zur Rekrutierungspraxis der syrischen Behörden, welche sich mit seinen Vorbringen decken würden. Im Falle einer Rückkehr müsse er umgehend mit einer Inhaftierung rechnen. Es sei ihm daher Asyl beziehungsweise aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Allenfalls wäre die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen. 7. 7.1 Die formelle Rüge, die Vorinstanz habe seine Abklärungspflicht verletzt - sie habe sich auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers beschränkt und keine weiteren Abklärungen, insbesondere keine zusätzliche Anhörung durchgeführt - erweist sich als unbegründet. Zum einen hat das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft bezeichnet, weshalb es darauf verzichten konnte, diese auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Der Umstand, dass es die vorgebrachten Ausreisegründe und das zu deren Stützung eingereichte Beweismittel anders gewichtet hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Ferner bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft erfülle, Gegenstand der (nachfolgenden) materiellen Prüfung. Es ist weiter nicht ersichtlich, welche weiteren Abklärungen oder wozu die Vorinstanz eine zusätzliche Anhörung hätte durchführen sollen. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag auf Rückweisung und Neubeurteilung ist somit abzuweisen. 7.2 7.2.1 Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht auch in materieller Hinsicht der vorinstanzlichen Schlussfolgerung an. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die dort gemachten Hinweise auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen keine andere Beurteilung zu. 7.2.2 Der Vorinstanz ist zunächst darin zu folgen, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zur militärischen Aushebung und zum Erhalt eines Militärdienstaufgebots als unglaubhaft erweisen. Die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerdeschrift, vermögen nicht zu überzeugen. Ungeachtet dessen vermag die drohende Rekrutierung für den obligatorischen Militärdienst des syrischen Regimes für sich allein ohnehin keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. 7.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2015/3 E. 5 festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, der der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall ist eine vergleichbare Konstellation nicht gegeben. Der Beschwerdeführer gehört zwar der kurdischen Ethnie an, entstammt mangels entsprechender Hinweise aber weder einer oppositionell aktiven Familie noch machte er im vorinstanzlichen Verfahren oder auf Beschwerdeebene geltend, irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt zu haben oder politisch oder auf andere Weise diesen aufgefallen zu sein. Daran vermag sein Einwand, wonach seine Militärdienstpflichtverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst und er als politischer Gegner unverhältnismässig bestraft würde, nichts zu ändern. Auch die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichte Aufforderung zum Militärdienst trägt nichts zu einer derartigen Exponierung bei, zumal an deren Echtheit wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, ohnehin erhebliche Zweifel bestehen. So handelt es sich dabei um ein Dokument, das leicht käuflich erwerbbar ist. Zudem stimmt dessen Inhalt nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers überein, wonach dieser am Tag des behördlichen Besuchs hätte mitgenommen werden sollen. Der diesbezügliche Erklärungsversuch, sein Vater habe dies so interpretiert, ist als Schutzbehauptung zu werten. Letztlich kann die Frage der Echtheit des eingereichten Militärdienstaufgebots offenbleiben, weil der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der ihm drohenden Rekrutierung keine Gründe vorgebracht hat, die auf ein zusätzliches asylrelevantes Motiv schliessen lassen würden. 7.3 Zum Vorbringen in der Beschwerde, mit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers liege ein subjektiver Nachfluchtgrund vor, ist festzuhalten, dass eine allgemeine Praxis, wonach bei einer geltend gemachten illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen ist, nicht existiert. Die illegale Ausreise aus Syrien entfaltet praxisgemäss per se keine flüchtlingsrechtliche Relevanz, wenn - wie vorliegend - keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des BVGer betreffend illegale Ausreise aus Syrien unter anderen Urteil des BVGer E-848/2020 E. 6.3, m.w.H.). Das Vorliegen eines subjektiven Nachfluchtgrundes aufgrund der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist zu verneinen. Sollte er wegen einer allfälligen Wehrdienstverweigerung beziehungsweise illegalen Ausreise einer solchen Bestrafung ausgesetzt werden, wäre eine solche als legitime staatliche Verfolgung ohne flüchtlingsrechtliches Motiv zu bezeichnen. 7.4 Es bleibt anzumerken, dass sich vorliegend nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine Gefährdung ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, der die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen hat. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 10.2 Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: