Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Die Ehegatten A._______ (der Beschwerdeführer) und B._______ (die Beschwerdeführerin) - syrische Staatangehörige - ersuchten am 3. November 2013 respektive am 22. Oktober 2013 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angabe im Rahmen der Anhörungen (... [früher während vielen Jahren]) überwiegend in Russland gelebt, wo er (...) studiert habe, und (... [später während vielen Jahren]) in Libyen, wo er (...) gearbeitet habe. Letztmals habe er sich von März bis Mai 2011 in Syrien aufgehalten. Die Beschwerdeführerin wiederum sei noch ein Kind gewesen, als ihre Familie (... [vor vielen Jahren]) nach Libyen ausgewandert sei. Sie sei in Libyen aufgewachsen und nach ihrer Heirat (...) Hausfrau und Mutter gewesen. Auch sie sei letztmals 2011 in Syrien gewesen. Aus Libyen ausgereist seien sie, weil sie dort von einer Rebellengruppe bedroht worden seien. Da sie wegen des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges nicht in ihre Heimat hätten zurückkehren können, hätten sie sich zur Ausreise in Richtung Italien entschlossen. Auf weitere Nachfrage hin bestätigte der Beschwerdeführer, ausser des dort herrschenden Krieges hätte er in Syrien nichts zu fürchten gehabt. Auf nochmalige Nachfrage hin führte er schliesslich aus, er sei zwar früher Mitglied der kommunistischen Partei Syriens gewesen, er sei jedoch schon seit 20 Jahren respektive schon seit (... [fast 30 Jahren]) politisch nicht mehr aktiv. Er habe früher einmal insofern ein Problem mit den Behörden gehabt, als dass er sich wegen seiner Geschäfte in Russland beim syrischen Interpol-Büro hätte melden sollen. Dieses Problem habe er aber längst mit den heimatlichen Behörden klären können. Die Sache sei abgeschlossen, ansonsten er auch gar nicht legal aus Syrien hätte ausreisen können. Auch die Beschwerdeführerin führte auf Nachfrage hin aus, ausser der dortigen Kriegsverhältnisse würden keine Gründe gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen. In Bezug auf die geltend gemachten Fluchtgründe ist im Übrigen auf die Akten zu verweisen. Im Rahmen der Anhörung berichtete der Beschwerdeführer ausserdem über seine andauernde Suche nach seinen (... [älteren Kindern]). Diese werden seit einem tragischen Schiffsunglück auf der Überfahrt nach Italien vermisst. Da sie keine Reisepapiere hätten, würde sich diese Suche sehr schwierig gestalten. B. B.a Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das Staatssekretariat wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in Bezug auf den Heimatstaat Syrien liege offensichtlich keine Verfolgungssituation vor. B.b Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden am 14. Juli 2014 durch ihre damalige Rechtsvertreterin Beschwerde erheben. Dabei machten sie im Rahmen ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer weise aus mehreren Gründen ein asylrelevantes Gefährdungsprofil auf (...). Am 18. September 2014 - und damit zwei Monate nach der ursprünglichen Beschwerdeerhebung - brachten die Beschwerdeführenden im Rahmen einer ergänzenden Eingabe neu vor, der Beschwerdeführer sei nicht im Mai 2011 zum letzten Mal in der Heimat gewesen, sondern er sei danach noch zweimal nach Syrien gereist, was er bisher unerwähnt gelassen habe. Er sei nämlich in Libyen der Regionalleiter einer Hilfsorganisation gewesen, welche Hilfsgüter für Syrien gesammelt habe. Im Rahmen dieser Aktivitäten sei er im Herbst 2012 auch Mitglied des libyschen Zweigs der Syrian Revolution General Commission (SRGC) geworden. Er habe zweimal Hilfsgüter nach Syrien begleitet und damit regimefeindliche Gruppierungen unterstützt. B.c Die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3927/2014 vom 30. März 2016 abgewiesen. Im Rahmen dieses Urteils erkannte das Gericht die Vorbringen über angebliche Aktivitäten des Beschwerdeführers in Syrien - mithin seine Vorbringen über zwei angebliche nach 2011 erfolgte Heimatreisen - als insgesamt unglaubhaft. Die vorgebrachten Aktivitäten in Libyen wurden derweil als nicht relevant erkannt, da weder aufgrund der diesbezüglichen, weitgehend unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers noch aufgrund der vorgelegten Beweismittel ein ernsthaftes Profil erkennbar sei. Für die Begründung im Einzelnen kann auf die Akten verwiesen werden. C. C.a Am 24. Januar 2017 gelangten die Beschwerdeführenden über ihre damalige Rechtsvertreterin mit einer als "neues Asylgesuch, eventualiter Gesuch um Wiedererwägung, eventualiter Revisionsgesuch" überschriebenen Eingabe ans SEM, in welcher sie unter Vorlage von zwei angeblich aus der Heimat stammenden Beweismitteln und unter Berufung auf das Vorliegen von angeblich neuen Sachverhaltsmomenten zur Hauptsache eine Neubeurteilung der bereits aus dem Beschwerdeverfahren bekannten Gesuchsgründe verlangten, verbunden mit einer Asylgewährung, eventualiter zumindest Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Im Rahmen dieser Gesuchseingabe stellten sie auf zwei angebliche Haftbefehle der politischen Sicherheitsabteilung in X._______ ab, datierend vom (...) und (...) 2014, welche sie nicht früher hätten erhältlich machen können, denen zufolge der Beschwerdeführer aber schon seit 2014 wegen Bildung einer oppositionellen Gruppierung gesucht werde. C.b Die Eingabe wurde nach Überweisung diesbezüglich als Revisionsgesuch qualifiziert und auf das Gesuch wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-624/2017 vom 1. März 2017 nicht eingetreten. Dieser Entscheid erging wegen revisionsrechtlicher Verspätung der eingereichten Haftbefehle von 2014. Gleichzeitig wurden die vorgelegten Haftbefehle als mutmassliche Fälschungen erkannt. Für die Begründung im Einzelnen kann auf die Akten verwiesen werden. C.c Die darüber hinaus gleichzeitig vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten und eine in der Schweiz erfolgte Konversion des Beschwerdeführers wurden in der Folge vom SEM unter dem Aspekt des Mehrfachgesuches im Sinne der Bestimmung von Art. 111c Abs. 1 AsylG behandelt. Mit Verfügung vom 21. März 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft auch mit Blick auf seine neuen Vorbringen nicht, und lehnte das Asylgesuch unter Kostenfolge ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Am 29. August 2017 gelangten die Beschwerdeführenden zum mittlerweile dritten Mal mit einem Ersuchen um Ausstellung schweizerischer Reisedokumente ans SEM. Mit Schreiben vom 4. September 2017 gab das Staatssekretariat diesem Ersuchen nicht statt, nachdem die Beschwerdeführenden erste Reisedokumente, die ausgestellt worden waren, um ihnen die Suche nach den vermissten Kindern zu ermöglichen, für andere Zwecke missbraucht hatten. Das SEM verwies darauf, es sei den Beschwerdeführenden möglich und für sie auch zumutbar, sich bei den heimatlichen Behörden um die Ausstellung heimatlicher Reisepässe zu bemühen. Zu diesem Zweck könnten sie die von ihnen beim SEM hinterlegten, bereits abgelaufenen syrischen Reisepässe anfordern. Unter Bezugnahme darauf gelangte der Beschwerdeführer am 20. September 2017 mit einem Ersuchen um Rückgabe seines alten syrischen Reisepasses ans SEM, weil er sich bei der syrischen Botschaft in Genf einen neuen Pass ausstellen lassen wolle. Dabei verwies er auf einen anstehenden Gerichtstermin in Italien. Am folgenden Tag stellte das SEM dem Beschwerdeführer antragsgemäss den von ihm im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten, bereits abgelaufenen Reisepass zu, verbunden mit der Aufforderung, nach der Ausstellung des neuen Reisepasses diesen unverzüglich beim Staatssekretariat einzureichen. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer dem SEM bis heute weder den alten Reisepass zurückgegeben noch einen neu ausgestellten Reisepass zugestellt hat. E. Am 14. Dezember 2017 gelangte der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - erneut mit einer Eingabe ans SEM. Dabei wurde zur Hauptsache die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der vorläufigen Aufnahme (als Flüchtling) beantragt. Seine Ehefrau und die Kinder seien in seine Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51 Abs. 1 AsylG einzubeziehen, unter Gewährung von Asyl, sollten nicht alle Familienmitglieder die Flüchtlingseigenschaft selbst erfüllen. Mit seiner Gesucheingabe reichte der Beschwerdeführer als neues Beweismittel einen angeblichen syrischen Strafregisterauszug zu den Akten, datierend vom 7. September 2017. Darin ist im Wesentlichen verzeichnet, dass der Beschwerdeführer, welcher seinen Wohnsitz im Ausland habe, (...) 2015 wegen "Beziehungen zu bewaffneten Gruppen" zu einer Strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei. Gestützt darauf machte der Beschwerdeführer geltend, damit sei belegt, dass er bereits (...) 2015 zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Damit liege auf der Basis einer neuen Tatsache ein neuer Gesuchsgrund vor, zumal dieser Sachverhalt - von dem er bis anhin keine Kenntnis gehabt habe - geeignet sei, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Davon Kenntnis erlangt habe er erst, nachdem er in der Heimat einen Verwandten beauftragt habe, einen Strafregisterauszug ausstellen zu lassen, und ihm dieser vor kurzem übermittelt worden ist. Er gehe davon aus, dass er in der Heimat wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in Libyen verurteilt worden sei, zumal er schon im Rahmen seines ersten Verfahrens über seine Aktivitäten als Leiter einer humanitären Hilfsorganisation berichtet habe, wie auch über seine zweimaligen Begleitung von Hilfstransporten von Libyen bis nach Syrien durch das von der FSA kontrollierte Gebiet. Offenbar hätten die syrischen Behörden von diesen Aktivitäten erfahren und ihn deswegen in seiner Abwesenheit verurteilt. Vor diesem Hintergrund habe er in der Heimat flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen. F. Die Gesuchseingabe vom 14. Dezember 2017 wurde vom SEM sowohl als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch als auch als asylrechtliches Mehrfachgesuch erkannt und das Gesuch mit Verfügung vom 24. April 2018 (eröffnet am folgenden Tag) explizit unter beiden Titeln abgelehnt (vgl. Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs), verbunden mit der Feststellung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des ursprünglichen Asylentscheides vom 11 Juni 2014 (vgl. Ziff. 3 des Dispositivs), der Erhebung einer Verfahrensgebühr von Fr. 600.- (vgl. Ziff. 4 des Dispositivs) und der Feststellung, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Ziff. 5 des Dispositivs). Auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. G. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 24. Mai 2018 - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - Beschwerde. In ihrer Eingabe beantragen sie die Aufhebung der Ziffern 1-3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend) und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Rückweisung der Sache zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung, verbunden mit der Anordnung der Durchführung einer Botschaftsabklärung. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Nach Lehre und Praxis können Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Das Wiedererwägungsverfahren wird darüber hinaus im AsylG ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt (vgl. insbesondere Art. 111b ff. AsylG, aber auch Art. 110 Abs. 1 [am Ende] und Art. 110a Abs. 2 AsylG), womit die Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Beschwerdeeingabe erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.5 Die Beschwerde ist indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG).
E. 1.6 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Vom SEM wurde die als "zweites Asylgesuch" bezeichnete Eingabe vom 14. Dezember 2017 sowohl als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch als auch als asylrechtliches Mehrfachgesuch erkannt und das Gesuch explizit unter beiden Titeln abgelehnt. Im Rahmen der Eingabe vom 14. Dezember 2017 wurden jedoch keine neuen - im Sinne von erst nachträglich entstandenen - Gesuchsgründe eingebracht, womit kein Sachverhalt ersichtlich ist, welcher unter dem Titel des Mehrfachgesuches nach Massgabe der Bestimmung von Art. 111b Abs. 1 AsylG zu behandeln gewesen wäre (vgl. dazu BVGE 2014/39 E. 4.6 m.w.H., insbesondere mit Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 6c.bb). Nachdem den Beschwerdeführenden aus der vom SEM vorgenommenen Qualifikation als Wiedererwägungsgesuch wie auch als Mehrfachgesuch kein Rechtsnachteil erwachsen ist, kann auf weitere Erwägungen zu diesem Punkt jedoch verzichtet werden.
E. 2.2 Zu Recht hat das SEM die Vorbringen unter dem Aspekt der Wiedererwägung geprüft. Von den Beschwerdeführenden wurde zwar geltend gemacht, sie hätten erst jetzt entdeckt, dass der Beschwerdeführer schon (...) 2015 - und damit zu einem Zeitpunkt vor Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens (vgl. oben, Bst. B.c) - zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Damit machen sie geltend, sie hätten nachträglich eine erhebliche Tatsache erfahren, was den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beschlägt. Da die Beschwerdeführenden ihre diesbezüglichen Vorbringen aber vollumfänglich auf den Strafregisterauszug vom 7. September 2017 abstützten, und damit auf ein Beweismittel, welches erst nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens entstanden ist, wurde die Sache vom SEM im Ergebnis zu Recht nicht ans Gericht überwiesen, sondern als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch unter dem Titel der Wiedererwägung nach Massgabe der Bestimmung von Art. 111b AsylG behandelt (vgl. dazu Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; vgl. ferner BVGE 2013/22).
E. 2.3 Art. 111b Abs. 1 AsylG bestimmt, dass das Wiedererwägungsgesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist und sich das Verfahren im Übrigen nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 66-68 VwVG richtet. Neue Beweismittel oder bisher unbekannte Tatsachen sind demnach innert 30 Tagen nach Kenntnis bei der Vorinstanz einzubringen. Es scheint bereits fraglich, ob die Gesuchseingabe vom 14. Dezember 2017 den vorgenannten Anforderungen genügt hätte, zumal in der Gesucheingabe vom 14. Dezember 2017 faktisch offengelassen wurde, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführenden in den Besitz des angeblich schon am 7. September 2017 entstandenen Strafregisterauszuges gelangt sind. Da das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist und das Gesuch einer materiellen Prüfung unterzogen hat, kann jedoch an dieser Stelle auf eine abschliessende Prüfung dieser Frage verzichtet werden.
E. 3.1 In der angefochtenen Verfügung gelangt das SEM in entscheidrelevanter Hinsicht zum Schluss, die Vorbringen über eine in Syrien angeblich bereits (...) 2015 erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer langjährigen Haftstrafe seien mit Blick auf die gesamte Aktenlage als unglaubhaft zu erkennen, woran auch die Vorlage des Strafregisterauszuges vom 6. September 2017 (recte: 7. September 2017) nichts zu ändern vermöge. Dabei hält das Staatssekretariat zunächst fest, syrischen Dokumenten komme regemässig nur eine geringe Beweiskraft zu, da solche Dokumente heute sowohl in Syrien als auch in den umliegenden Ländern relativ leicht gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden könnten. Mit Blick darauf sei auch dem vorgelegten Strafregisterauszug, welcher keine nennenswerten Sicherheitsmerkale aufweise, keine relevante Beweiskraft zuzumessen. Vorliegend komme hinzu, dass nicht glaubhaft sei, der Beschwerdeführer habe erst jetzt über die angeblich schon (...) 2015 erfolgte Verurteilung erfahren. Bezeichnenderweise seien denn auch seine Angaben dazu, wie er an den Strafregisterauszug gelangt sei, durch welchen er von seiner Verurteilung erfahren haben wolle, nicht nur überaus vage, sondern insgesamt nicht nachvollziehbar.
E. 3.2 Dem Vorgenannten halten die Beschwerdeführenden entgegen, die Zweifel des SEM am vorgelegten Strafregisterauszug seien unberechtigt, insbesondere mit Blick darauf, dass das Staatssekretariat in seinen Erwägungen auf keine konkreten Fälschungsmerkmale abgestellt habe. Damit liege keine seriöse Beweiswürdigung vor. Es gehe nicht an, dass einem Beweismittel, welches keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale erkennen lasse, nur schon mit dem Argument der leichten Erhältlichkeit die Beweiskraft abgesprochen werde. Ebenso unzulässig sei, dass das SEM die tatsächlich erst im Dezember 2017 erfolgte Vorlage des Strafregisterauszuges zum Anlass genommen habe, die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt in Zweifel zu ziehen. Nachdem er seit (... [Jahren]) nicht mehr in Syrien gelebt habe, er jedoch ab 2011 in Libyen exilpolitisch aktiv gewesen sei, sei vielmehr mit grösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der syrische Geheimdienst von seinen Aktivitäten Kenntnis erhalten und aus diesem Grund gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet habe, in dessen Folge er in Abwesenheit verurteilt worden sei. Schliesslich habe er auch glaubhaft über die Umstände der Beschaffung des Strafregisterauszuges berichtet. Diesen habe er über einen engen Verwandten erlangt, mithin über einen Cousin väterlicherseits. Das dem Auszug zugrunde liegende Urteil habe er noch nicht beschaffen können, da er (der Beschwerdeführer) sich ausser Landes befinde. Er werde sich jedoch darum bemühen, auch dieses über seinen Cousin zu beschaffen, was gegebenenfalls noch die Mandatierung eines Anwalts erfordern werde.
E. 4 Mit Blick auf die Aktenlage ist festzustellen, dass die Beschwerdevorbringen auch nicht ansatzweise geeignet sind, die angefochtene Verfügung im Resultat zu erschüttern. Dies aus folgenden Gründen:
E. 4.1 Zunächst geht auch das Gericht davon aus, dass im Kontext von Syrien zum heutigen Zeitpunkt - mithin nach sieben Jahren Bürgerkrieg - nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden kann. Aufgrund der grassierenden Korruption sind dabei nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität erhältlich, sondern es können in Syrien mittlerweile gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente beschafft werden. Daher ist selbst einem formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht wird. Im vorliegenden Verfahren liegt - wie nachfolgend aufgezeigt - weder ein schlüssiger Sachverhaltsvortrag vor, noch erscheint die Herkunft des vorgelegten Dokuments als im Mindesten plausibel gemacht, weshalb diesem keine relevante Beweiskraft zukommt.
E. 4.2 In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass die bereits im ersten Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen über die angeblichen politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nach 2011 (inkl. seiner angeblichen Reisen ins Gebiet der FSA) schon einmal - im Rahmen des Urteils D-3927/2014 vom 30. März 2016 - eine umfassende Prüfung und Würdigung erfahren haben. Dabei wurde dem Beschwerdeführer nicht nur ein relevantes Profil abgesprochen, sondern die angeblich nach 2011 erfolgten Heimreisen im Rahmen eines Hilfstransportes wurden als unglaubhaft erkannt. Bei einer solchen Ausgangslage hätte der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren überaus stichhaltige Gründe vorzutragen, um entgegen der bisherigen Feststellungen und Schlüsse zu einer anderen Einschätzung der im Verfahren D-3927/2014 erst nachträglich eingebrachten Vorbringen zu gelangen. Dies gelingt ihm jedoch allein mit der Vorlage des angeblichen Strafregisterauszuges nicht. Die Zweifel der Vorinstanz bezüglich einer derart spät geltend gemachten Verurteilung im Heimatland sind dabei zu bestätigen. Die angeblichen Reisen nach Syrien nach 2011 stehen sodann nach wie vor in einem überaus deutlichen Widerspruch zu seinen ursprünglichen Angaben und Ausführungen, ohne dass es dafür eine nachvollziehbare Erklärung gäbe (vgl. oben, Bst. A). Auch hatte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen noch angegeben, seit vielen Jahren nicht mehr politisch tätig zu sein. Vor diesem Hintergrund müssen die diesbezüglich nachgeschobenen Vorbringen als Versuch qualifiziert werden, asylrechtlich relevante Gründe zu konstruieren.
E. 4.3 Die Beschwerdeführenden halten zwar dafür, dem vorgelegten Beweismittel müsse eine massgebliche Beweiskraft beigemessen werden, da sie nachvollziehbar über dessen Beschaffung berichtet hätten und vom SEM auch keine objektiven Fälschungsmerkale festgestellt worden seien. Dem ist jedoch - über das bereits Gesagte hinaus - entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführenden schon einmal zwei Beweismittel eingereicht haben, welche vom Gericht als Fälschungen qualifiziert werden mussten (vgl. das Urteil D-624/2017 vom 1. März 2017). Der Umstand der bereits einmal erfolgten Vorlage gefälschter Beweismittel lässt von vornherein Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden aufkommen. Weshalb die Beschwerdeführenden nicht bereits viel früher Anstrengungen zum Erlangen eines Strafregisterauszuges unternommen haben, insbesondere im Zusammenhang mit den eingereichten Haftbefehlen, bleibt ebenfalls im Dunkeln. Vorliegend tritt hinzu, dass die Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführenden über den Erhalt des angeblich ausschlaggebenden Beweismittels - wie vom SEM zu Recht erkannt und entgegen den anderslautenden Beschwerdevorbringen - nicht den mindesten Vertiefungsgrad aufweisen. Die Beschwerdeführenden belassen es auch in diesem Punkt bei reinen Behauptungen, bar jeder nachvollziehbarer Detailangaben.
E. 4.4 Den Beschwerdeführenden muss schliesslich entgegen gehalten werden, dass der Beschwerdeführer auch ein offenkundig widersprüchliches Verhalten an den Tag legt. So will er durch den Strafregisterauszug vom 7. September 2017 erfahren haben, dass er in der Heimat wegen eines schwerwiegenden Delikts ("Beziehungen zu bewaffneten Gruppen") zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. In diesem Zusammenhang darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, er wäre von seinen Verwandten unverzüglich (per Internet, Telefon oder über einen Sprachnachrichtendienst) darüber in Kenntnis gesetzt worden, hätten diese tatsächlich am 7. September 2017 von einer solchen Verurteilung erfahren. Ungeachtet dessen gelangte er am 20. September 2017 mit einem Ersuchen um Rückgabe seines alten syrischen Reisepasses ans SEM, weil er sich bei der syrischen Botschaft in Genf einen neuen Pass ausstellen lassen wolle. Der Beschwerdeführer war also zu diesem Zeitpunkt offenbar gewillt, sich in den direkten Machtbereich seines Heimatstaates zu begeben. Damit liegen Umstände vor, welche sich nicht miteinander vereinbaren lassen.
E. 4.5 Unter Verweis auf das bereits Gesagte ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht darauf verzichtet hat, betreffend das vorgelegte Beweismittel weitergehende Abklärungen zu veranlassen. Auch für das Gericht besteht kein Anlass zur Anordnung der beantragten Abklärungen in der Heimat, und es kann auch - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (Art. 33 Abs. 1 VwVG) - darauf verzichtet werden, das vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Urteil abzuwarten, welches er angeblich noch in der Heimat beschaffen will.
E. 5 Die Beschwerdeführenden haben zweifellos einen überaus tragischen Verlust erlitten, indem ihre (... [älteren Kinder]) seit der Überfahrt nach Italien verschollen sind. Mit Blick darauf scheint das Bedürfnis nach Reisepapieren, um die Suche nach diesen zu erleichtern als subjektiv nachvollziehbar. Dies über das Konstrukt von Fluchtgründen zu erreichen, verdient jedoch offensichtlich keinen Rechtsschutz.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
E. 7.1 Nach vorstehenden Erwägungen hat sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand (nach Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG) im Urteilszeitpunkt abzuweisen sind. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich als gegenstandlos. Den Beschwerdeführenden sind demgemäss bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei die Kosten im vorliegenden Verfahren - ein Verfahren betreffend eine aussichtslose Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid - praxisgemäss auf Fr. 1'500.- anzusetzen sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3030/2018 plo Urteil vom 10. Juli 2018 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), und B._______, geboren am (...), sowie ihre Kinder, C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 24. April 2018 Sachverhalt: A. Die Ehegatten A._______ (der Beschwerdeführer) und B._______ (die Beschwerdeführerin) - syrische Staatangehörige - ersuchten am 3. November 2013 respektive am 22. Oktober 2013 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angabe im Rahmen der Anhörungen (... [früher während vielen Jahren]) überwiegend in Russland gelebt, wo er (...) studiert habe, und (... [später während vielen Jahren]) in Libyen, wo er (...) gearbeitet habe. Letztmals habe er sich von März bis Mai 2011 in Syrien aufgehalten. Die Beschwerdeführerin wiederum sei noch ein Kind gewesen, als ihre Familie (... [vor vielen Jahren]) nach Libyen ausgewandert sei. Sie sei in Libyen aufgewachsen und nach ihrer Heirat (...) Hausfrau und Mutter gewesen. Auch sie sei letztmals 2011 in Syrien gewesen. Aus Libyen ausgereist seien sie, weil sie dort von einer Rebellengruppe bedroht worden seien. Da sie wegen des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges nicht in ihre Heimat hätten zurückkehren können, hätten sie sich zur Ausreise in Richtung Italien entschlossen. Auf weitere Nachfrage hin bestätigte der Beschwerdeführer, ausser des dort herrschenden Krieges hätte er in Syrien nichts zu fürchten gehabt. Auf nochmalige Nachfrage hin führte er schliesslich aus, er sei zwar früher Mitglied der kommunistischen Partei Syriens gewesen, er sei jedoch schon seit 20 Jahren respektive schon seit (... [fast 30 Jahren]) politisch nicht mehr aktiv. Er habe früher einmal insofern ein Problem mit den Behörden gehabt, als dass er sich wegen seiner Geschäfte in Russland beim syrischen Interpol-Büro hätte melden sollen. Dieses Problem habe er aber längst mit den heimatlichen Behörden klären können. Die Sache sei abgeschlossen, ansonsten er auch gar nicht legal aus Syrien hätte ausreisen können. Auch die Beschwerdeführerin führte auf Nachfrage hin aus, ausser der dortigen Kriegsverhältnisse würden keine Gründe gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen. In Bezug auf die geltend gemachten Fluchtgründe ist im Übrigen auf die Akten zu verweisen. Im Rahmen der Anhörung berichtete der Beschwerdeführer ausserdem über seine andauernde Suche nach seinen (... [älteren Kindern]). Diese werden seit einem tragischen Schiffsunglück auf der Überfahrt nach Italien vermisst. Da sie keine Reisepapiere hätten, würde sich diese Suche sehr schwierig gestalten. B. B.a Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das Staatssekretariat wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in Bezug auf den Heimatstaat Syrien liege offensichtlich keine Verfolgungssituation vor. B.b Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden am 14. Juli 2014 durch ihre damalige Rechtsvertreterin Beschwerde erheben. Dabei machten sie im Rahmen ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer weise aus mehreren Gründen ein asylrelevantes Gefährdungsprofil auf (...). Am 18. September 2014 - und damit zwei Monate nach der ursprünglichen Beschwerdeerhebung - brachten die Beschwerdeführenden im Rahmen einer ergänzenden Eingabe neu vor, der Beschwerdeführer sei nicht im Mai 2011 zum letzten Mal in der Heimat gewesen, sondern er sei danach noch zweimal nach Syrien gereist, was er bisher unerwähnt gelassen habe. Er sei nämlich in Libyen der Regionalleiter einer Hilfsorganisation gewesen, welche Hilfsgüter für Syrien gesammelt habe. Im Rahmen dieser Aktivitäten sei er im Herbst 2012 auch Mitglied des libyschen Zweigs der Syrian Revolution General Commission (SRGC) geworden. Er habe zweimal Hilfsgüter nach Syrien begleitet und damit regimefeindliche Gruppierungen unterstützt. B.c Die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3927/2014 vom 30. März 2016 abgewiesen. Im Rahmen dieses Urteils erkannte das Gericht die Vorbringen über angebliche Aktivitäten des Beschwerdeführers in Syrien - mithin seine Vorbringen über zwei angebliche nach 2011 erfolgte Heimatreisen - als insgesamt unglaubhaft. Die vorgebrachten Aktivitäten in Libyen wurden derweil als nicht relevant erkannt, da weder aufgrund der diesbezüglichen, weitgehend unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers noch aufgrund der vorgelegten Beweismittel ein ernsthaftes Profil erkennbar sei. Für die Begründung im Einzelnen kann auf die Akten verwiesen werden. C. C.a Am 24. Januar 2017 gelangten die Beschwerdeführenden über ihre damalige Rechtsvertreterin mit einer als "neues Asylgesuch, eventualiter Gesuch um Wiedererwägung, eventualiter Revisionsgesuch" überschriebenen Eingabe ans SEM, in welcher sie unter Vorlage von zwei angeblich aus der Heimat stammenden Beweismitteln und unter Berufung auf das Vorliegen von angeblich neuen Sachverhaltsmomenten zur Hauptsache eine Neubeurteilung der bereits aus dem Beschwerdeverfahren bekannten Gesuchsgründe verlangten, verbunden mit einer Asylgewährung, eventualiter zumindest Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Im Rahmen dieser Gesuchseingabe stellten sie auf zwei angebliche Haftbefehle der politischen Sicherheitsabteilung in X._______ ab, datierend vom (...) und (...) 2014, welche sie nicht früher hätten erhältlich machen können, denen zufolge der Beschwerdeführer aber schon seit 2014 wegen Bildung einer oppositionellen Gruppierung gesucht werde. C.b Die Eingabe wurde nach Überweisung diesbezüglich als Revisionsgesuch qualifiziert und auf das Gesuch wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-624/2017 vom 1. März 2017 nicht eingetreten. Dieser Entscheid erging wegen revisionsrechtlicher Verspätung der eingereichten Haftbefehle von 2014. Gleichzeitig wurden die vorgelegten Haftbefehle als mutmassliche Fälschungen erkannt. Für die Begründung im Einzelnen kann auf die Akten verwiesen werden. C.c Die darüber hinaus gleichzeitig vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten und eine in der Schweiz erfolgte Konversion des Beschwerdeführers wurden in der Folge vom SEM unter dem Aspekt des Mehrfachgesuches im Sinne der Bestimmung von Art. 111c Abs. 1 AsylG behandelt. Mit Verfügung vom 21. März 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft auch mit Blick auf seine neuen Vorbringen nicht, und lehnte das Asylgesuch unter Kostenfolge ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Am 29. August 2017 gelangten die Beschwerdeführenden zum mittlerweile dritten Mal mit einem Ersuchen um Ausstellung schweizerischer Reisedokumente ans SEM. Mit Schreiben vom 4. September 2017 gab das Staatssekretariat diesem Ersuchen nicht statt, nachdem die Beschwerdeführenden erste Reisedokumente, die ausgestellt worden waren, um ihnen die Suche nach den vermissten Kindern zu ermöglichen, für andere Zwecke missbraucht hatten. Das SEM verwies darauf, es sei den Beschwerdeführenden möglich und für sie auch zumutbar, sich bei den heimatlichen Behörden um die Ausstellung heimatlicher Reisepässe zu bemühen. Zu diesem Zweck könnten sie die von ihnen beim SEM hinterlegten, bereits abgelaufenen syrischen Reisepässe anfordern. Unter Bezugnahme darauf gelangte der Beschwerdeführer am 20. September 2017 mit einem Ersuchen um Rückgabe seines alten syrischen Reisepasses ans SEM, weil er sich bei der syrischen Botschaft in Genf einen neuen Pass ausstellen lassen wolle. Dabei verwies er auf einen anstehenden Gerichtstermin in Italien. Am folgenden Tag stellte das SEM dem Beschwerdeführer antragsgemäss den von ihm im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten, bereits abgelaufenen Reisepass zu, verbunden mit der Aufforderung, nach der Ausstellung des neuen Reisepasses diesen unverzüglich beim Staatssekretariat einzureichen. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer dem SEM bis heute weder den alten Reisepass zurückgegeben noch einen neu ausgestellten Reisepass zugestellt hat. E. Am 14. Dezember 2017 gelangte der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - erneut mit einer Eingabe ans SEM. Dabei wurde zur Hauptsache die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der vorläufigen Aufnahme (als Flüchtling) beantragt. Seine Ehefrau und die Kinder seien in seine Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51 Abs. 1 AsylG einzubeziehen, unter Gewährung von Asyl, sollten nicht alle Familienmitglieder die Flüchtlingseigenschaft selbst erfüllen. Mit seiner Gesucheingabe reichte der Beschwerdeführer als neues Beweismittel einen angeblichen syrischen Strafregisterauszug zu den Akten, datierend vom 7. September 2017. Darin ist im Wesentlichen verzeichnet, dass der Beschwerdeführer, welcher seinen Wohnsitz im Ausland habe, (...) 2015 wegen "Beziehungen zu bewaffneten Gruppen" zu einer Strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei. Gestützt darauf machte der Beschwerdeführer geltend, damit sei belegt, dass er bereits (...) 2015 zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Damit liege auf der Basis einer neuen Tatsache ein neuer Gesuchsgrund vor, zumal dieser Sachverhalt - von dem er bis anhin keine Kenntnis gehabt habe - geeignet sei, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Davon Kenntnis erlangt habe er erst, nachdem er in der Heimat einen Verwandten beauftragt habe, einen Strafregisterauszug ausstellen zu lassen, und ihm dieser vor kurzem übermittelt worden ist. Er gehe davon aus, dass er in der Heimat wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in Libyen verurteilt worden sei, zumal er schon im Rahmen seines ersten Verfahrens über seine Aktivitäten als Leiter einer humanitären Hilfsorganisation berichtet habe, wie auch über seine zweimaligen Begleitung von Hilfstransporten von Libyen bis nach Syrien durch das von der FSA kontrollierte Gebiet. Offenbar hätten die syrischen Behörden von diesen Aktivitäten erfahren und ihn deswegen in seiner Abwesenheit verurteilt. Vor diesem Hintergrund habe er in der Heimat flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen. F. Die Gesuchseingabe vom 14. Dezember 2017 wurde vom SEM sowohl als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch als auch als asylrechtliches Mehrfachgesuch erkannt und das Gesuch mit Verfügung vom 24. April 2018 (eröffnet am folgenden Tag) explizit unter beiden Titeln abgelehnt (vgl. Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs), verbunden mit der Feststellung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des ursprünglichen Asylentscheides vom 11 Juni 2014 (vgl. Ziff. 3 des Dispositivs), der Erhebung einer Verfahrensgebühr von Fr. 600.- (vgl. Ziff. 4 des Dispositivs) und der Feststellung, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Ziff. 5 des Dispositivs). Auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. G. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 24. Mai 2018 - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - Beschwerde. In ihrer Eingabe beantragen sie die Aufhebung der Ziffern 1-3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend) und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Rückweisung der Sache zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung, verbunden mit der Anordnung der Durchführung einer Botschaftsabklärung. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Nach Lehre und Praxis können Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Das Wiedererwägungsverfahren wird darüber hinaus im AsylG ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt (vgl. insbesondere Art. 111b ff. AsylG, aber auch Art. 110 Abs. 1 [am Ende] und Art. 110a Abs. 2 AsylG), womit die Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Beschwerdeeingabe erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.5 Die Beschwerde ist indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). 1.6 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Vom SEM wurde die als "zweites Asylgesuch" bezeichnete Eingabe vom 14. Dezember 2017 sowohl als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch als auch als asylrechtliches Mehrfachgesuch erkannt und das Gesuch explizit unter beiden Titeln abgelehnt. Im Rahmen der Eingabe vom 14. Dezember 2017 wurden jedoch keine neuen - im Sinne von erst nachträglich entstandenen - Gesuchsgründe eingebracht, womit kein Sachverhalt ersichtlich ist, welcher unter dem Titel des Mehrfachgesuches nach Massgabe der Bestimmung von Art. 111b Abs. 1 AsylG zu behandeln gewesen wäre (vgl. dazu BVGE 2014/39 E. 4.6 m.w.H., insbesondere mit Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 6c.bb). Nachdem den Beschwerdeführenden aus der vom SEM vorgenommenen Qualifikation als Wiedererwägungsgesuch wie auch als Mehrfachgesuch kein Rechtsnachteil erwachsen ist, kann auf weitere Erwägungen zu diesem Punkt jedoch verzichtet werden. 2.2 Zu Recht hat das SEM die Vorbringen unter dem Aspekt der Wiedererwägung geprüft. Von den Beschwerdeführenden wurde zwar geltend gemacht, sie hätten erst jetzt entdeckt, dass der Beschwerdeführer schon (...) 2015 - und damit zu einem Zeitpunkt vor Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens (vgl. oben, Bst. B.c) - zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Damit machen sie geltend, sie hätten nachträglich eine erhebliche Tatsache erfahren, was den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beschlägt. Da die Beschwerdeführenden ihre diesbezüglichen Vorbringen aber vollumfänglich auf den Strafregisterauszug vom 7. September 2017 abstützten, und damit auf ein Beweismittel, welches erst nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens entstanden ist, wurde die Sache vom SEM im Ergebnis zu Recht nicht ans Gericht überwiesen, sondern als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch unter dem Titel der Wiedererwägung nach Massgabe der Bestimmung von Art. 111b AsylG behandelt (vgl. dazu Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; vgl. ferner BVGE 2013/22). 2.3 Art. 111b Abs. 1 AsylG bestimmt, dass das Wiedererwägungsgesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist und sich das Verfahren im Übrigen nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 66-68 VwVG richtet. Neue Beweismittel oder bisher unbekannte Tatsachen sind demnach innert 30 Tagen nach Kenntnis bei der Vorinstanz einzubringen. Es scheint bereits fraglich, ob die Gesuchseingabe vom 14. Dezember 2017 den vorgenannten Anforderungen genügt hätte, zumal in der Gesucheingabe vom 14. Dezember 2017 faktisch offengelassen wurde, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführenden in den Besitz des angeblich schon am 7. September 2017 entstandenen Strafregisterauszuges gelangt sind. Da das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist und das Gesuch einer materiellen Prüfung unterzogen hat, kann jedoch an dieser Stelle auf eine abschliessende Prüfung dieser Frage verzichtet werden. 3. 3.1 In der angefochtenen Verfügung gelangt das SEM in entscheidrelevanter Hinsicht zum Schluss, die Vorbringen über eine in Syrien angeblich bereits (...) 2015 erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer langjährigen Haftstrafe seien mit Blick auf die gesamte Aktenlage als unglaubhaft zu erkennen, woran auch die Vorlage des Strafregisterauszuges vom 6. September 2017 (recte: 7. September 2017) nichts zu ändern vermöge. Dabei hält das Staatssekretariat zunächst fest, syrischen Dokumenten komme regemässig nur eine geringe Beweiskraft zu, da solche Dokumente heute sowohl in Syrien als auch in den umliegenden Ländern relativ leicht gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden könnten. Mit Blick darauf sei auch dem vorgelegten Strafregisterauszug, welcher keine nennenswerten Sicherheitsmerkale aufweise, keine relevante Beweiskraft zuzumessen. Vorliegend komme hinzu, dass nicht glaubhaft sei, der Beschwerdeführer habe erst jetzt über die angeblich schon (...) 2015 erfolgte Verurteilung erfahren. Bezeichnenderweise seien denn auch seine Angaben dazu, wie er an den Strafregisterauszug gelangt sei, durch welchen er von seiner Verurteilung erfahren haben wolle, nicht nur überaus vage, sondern insgesamt nicht nachvollziehbar. 3.2 Dem Vorgenannten halten die Beschwerdeführenden entgegen, die Zweifel des SEM am vorgelegten Strafregisterauszug seien unberechtigt, insbesondere mit Blick darauf, dass das Staatssekretariat in seinen Erwägungen auf keine konkreten Fälschungsmerkmale abgestellt habe. Damit liege keine seriöse Beweiswürdigung vor. Es gehe nicht an, dass einem Beweismittel, welches keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale erkennen lasse, nur schon mit dem Argument der leichten Erhältlichkeit die Beweiskraft abgesprochen werde. Ebenso unzulässig sei, dass das SEM die tatsächlich erst im Dezember 2017 erfolgte Vorlage des Strafregisterauszuges zum Anlass genommen habe, die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt in Zweifel zu ziehen. Nachdem er seit (... [Jahren]) nicht mehr in Syrien gelebt habe, er jedoch ab 2011 in Libyen exilpolitisch aktiv gewesen sei, sei vielmehr mit grösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der syrische Geheimdienst von seinen Aktivitäten Kenntnis erhalten und aus diesem Grund gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet habe, in dessen Folge er in Abwesenheit verurteilt worden sei. Schliesslich habe er auch glaubhaft über die Umstände der Beschaffung des Strafregisterauszuges berichtet. Diesen habe er über einen engen Verwandten erlangt, mithin über einen Cousin väterlicherseits. Das dem Auszug zugrunde liegende Urteil habe er noch nicht beschaffen können, da er (der Beschwerdeführer) sich ausser Landes befinde. Er werde sich jedoch darum bemühen, auch dieses über seinen Cousin zu beschaffen, was gegebenenfalls noch die Mandatierung eines Anwalts erfordern werde.
4. Mit Blick auf die Aktenlage ist festzustellen, dass die Beschwerdevorbringen auch nicht ansatzweise geeignet sind, die angefochtene Verfügung im Resultat zu erschüttern. Dies aus folgenden Gründen: 4.1 Zunächst geht auch das Gericht davon aus, dass im Kontext von Syrien zum heutigen Zeitpunkt - mithin nach sieben Jahren Bürgerkrieg - nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden kann. Aufgrund der grassierenden Korruption sind dabei nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität erhältlich, sondern es können in Syrien mittlerweile gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente beschafft werden. Daher ist selbst einem formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht wird. Im vorliegenden Verfahren liegt - wie nachfolgend aufgezeigt - weder ein schlüssiger Sachverhaltsvortrag vor, noch erscheint die Herkunft des vorgelegten Dokuments als im Mindesten plausibel gemacht, weshalb diesem keine relevante Beweiskraft zukommt. 4.2 In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass die bereits im ersten Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen über die angeblichen politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nach 2011 (inkl. seiner angeblichen Reisen ins Gebiet der FSA) schon einmal - im Rahmen des Urteils D-3927/2014 vom 30. März 2016 - eine umfassende Prüfung und Würdigung erfahren haben. Dabei wurde dem Beschwerdeführer nicht nur ein relevantes Profil abgesprochen, sondern die angeblich nach 2011 erfolgten Heimreisen im Rahmen eines Hilfstransportes wurden als unglaubhaft erkannt. Bei einer solchen Ausgangslage hätte der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren überaus stichhaltige Gründe vorzutragen, um entgegen der bisherigen Feststellungen und Schlüsse zu einer anderen Einschätzung der im Verfahren D-3927/2014 erst nachträglich eingebrachten Vorbringen zu gelangen. Dies gelingt ihm jedoch allein mit der Vorlage des angeblichen Strafregisterauszuges nicht. Die Zweifel der Vorinstanz bezüglich einer derart spät geltend gemachten Verurteilung im Heimatland sind dabei zu bestätigen. Die angeblichen Reisen nach Syrien nach 2011 stehen sodann nach wie vor in einem überaus deutlichen Widerspruch zu seinen ursprünglichen Angaben und Ausführungen, ohne dass es dafür eine nachvollziehbare Erklärung gäbe (vgl. oben, Bst. A). Auch hatte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen noch angegeben, seit vielen Jahren nicht mehr politisch tätig zu sein. Vor diesem Hintergrund müssen die diesbezüglich nachgeschobenen Vorbringen als Versuch qualifiziert werden, asylrechtlich relevante Gründe zu konstruieren. 4.3 Die Beschwerdeführenden halten zwar dafür, dem vorgelegten Beweismittel müsse eine massgebliche Beweiskraft beigemessen werden, da sie nachvollziehbar über dessen Beschaffung berichtet hätten und vom SEM auch keine objektiven Fälschungsmerkale festgestellt worden seien. Dem ist jedoch - über das bereits Gesagte hinaus - entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführenden schon einmal zwei Beweismittel eingereicht haben, welche vom Gericht als Fälschungen qualifiziert werden mussten (vgl. das Urteil D-624/2017 vom 1. März 2017). Der Umstand der bereits einmal erfolgten Vorlage gefälschter Beweismittel lässt von vornherein Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden aufkommen. Weshalb die Beschwerdeführenden nicht bereits viel früher Anstrengungen zum Erlangen eines Strafregisterauszuges unternommen haben, insbesondere im Zusammenhang mit den eingereichten Haftbefehlen, bleibt ebenfalls im Dunkeln. Vorliegend tritt hinzu, dass die Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführenden über den Erhalt des angeblich ausschlaggebenden Beweismittels - wie vom SEM zu Recht erkannt und entgegen den anderslautenden Beschwerdevorbringen - nicht den mindesten Vertiefungsgrad aufweisen. Die Beschwerdeführenden belassen es auch in diesem Punkt bei reinen Behauptungen, bar jeder nachvollziehbarer Detailangaben. 4.4 Den Beschwerdeführenden muss schliesslich entgegen gehalten werden, dass der Beschwerdeführer auch ein offenkundig widersprüchliches Verhalten an den Tag legt. So will er durch den Strafregisterauszug vom 7. September 2017 erfahren haben, dass er in der Heimat wegen eines schwerwiegenden Delikts ("Beziehungen zu bewaffneten Gruppen") zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. In diesem Zusammenhang darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, er wäre von seinen Verwandten unverzüglich (per Internet, Telefon oder über einen Sprachnachrichtendienst) darüber in Kenntnis gesetzt worden, hätten diese tatsächlich am 7. September 2017 von einer solchen Verurteilung erfahren. Ungeachtet dessen gelangte er am 20. September 2017 mit einem Ersuchen um Rückgabe seines alten syrischen Reisepasses ans SEM, weil er sich bei der syrischen Botschaft in Genf einen neuen Pass ausstellen lassen wolle. Der Beschwerdeführer war also zu diesem Zeitpunkt offenbar gewillt, sich in den direkten Machtbereich seines Heimatstaates zu begeben. Damit liegen Umstände vor, welche sich nicht miteinander vereinbaren lassen. 4.5 Unter Verweis auf das bereits Gesagte ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht darauf verzichtet hat, betreffend das vorgelegte Beweismittel weitergehende Abklärungen zu veranlassen. Auch für das Gericht besteht kein Anlass zur Anordnung der beantragten Abklärungen in der Heimat, und es kann auch - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (Art. 33 Abs. 1 VwVG) - darauf verzichtet werden, das vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Urteil abzuwarten, welches er angeblich noch in der Heimat beschaffen will.
5. Die Beschwerdeführenden haben zweifellos einen überaus tragischen Verlust erlitten, indem ihre (... [älteren Kinder]) seit der Überfahrt nach Italien verschollen sind. Mit Blick darauf scheint das Bedürfnis nach Reisepapieren, um die Suche nach diesen zu erleichtern als subjektiv nachvollziehbar. Dies über das Konstrukt von Fluchtgründen zu erreichen, verdient jedoch offensichtlich keinen Rechtsschutz.
6. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 7. 7.1 Nach vorstehenden Erwägungen hat sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand (nach Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG) im Urteilszeitpunkt abzuweisen sind. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich als gegenstandlos. Den Beschwerdeführenden sind demgemäss bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei die Kosten im vorliegenden Verfahren - ein Verfahren betreffend eine aussichtslose Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid - praxisgemäss auf Fr. 1'500.- anzusetzen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: