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E-2830/2019

E-2830/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Mit Verfügung vom 6. Januar 2015 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob jedoch den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. A.b Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 19. Januar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-332/2015 vom 12. September 2017 ab. B. Mit einer als «neues Asylgesuch» betitelten Eingabe vom 12. April 2019 (Eingang SEM: 15. April 2019) gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt erneut an das SEM und beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. Zur Begründung brachte er vor, er sei - mutmasslich wegen seiner politischen Aktivitäten vor seiner Ausreise - am (...) 2018 vom Strafgericht B._______ wegen (...) zu (...) verurteilt worden. Zu seinem politischen Profil sei erneut auf die Asylgewährung (recte: Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe) im Verfahren seines Bruders C._______ hinzuweisen (BVGer E-483/2009 vom 29. August 2012). Im Weiteren sei inzwischen aufgrund der Asylgewährung im Verfahren seines Bruders D._______ (BVGer D-1435/2016 vom 15. November 2018) nun auch in seinem Fall von denselben Gefährdungselementen auszugehen (...). Zur Untermauerung seines Gesuchs legte er einen Strafregisterauszug ausgestellt vom Departement der Kriminalsicherheit Zweigstelle B._______ vom (...) im Original samt Übersetzung vor. C. Das SEM qualifizierte diese Eingabe als Mehrfachgesuch und stellte mit Verfügung vom 3. Mai 2019 - eröffnet am 7. Mai 2019 - fest, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei nicht erfüllt, lehnte das Asylgesuch ab, und stellte fest, die am 6. Januar 2015 angeordnete vorläufige Aufnahme bleibe weiterhin bestehen. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. E. Den mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2019 erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zahlte der Beschwerdeführer fristgerecht bei der Gerichtskasse ein.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs.1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründete die Abweisung des Mehrfachgesuchs des Beschwerdeführers damit, dass die mittels Strafregisterauszug vom (...) geltend gemachte Verfolgung unglaubhaft sei. Angesichts des niederschwelligen politischen Profils (Demonstrationsteilnahmen von Anfang 2011 bis Mai 2011) und des Zeitpunktes der Ausreise vom Jahr 2014 sei im ersten Asylverfahren festgestellt worden, dass er von den syrischen Behörden nicht als ernstzunehmender Gegner eingestuft werde und somit keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe. Es erstaune daher, dass ihn das Strafgericht von B._______ im Jahr 2018 - mehr als sieben Jahre nach den Demonstrationsteilnahmen - (...) verurteilt haben solle. Der eingereichte Strafregisterauszug weise keine fälschungssicheren Merkmale auf. Es sei allgemein bekannt, dass in Syrien Dokumente jeglicher Art käuflich erworben werden könnten, weshalb die Beweiskraft solcher Dokumente als gering einzustufen sei. Im Weiteren sei auch das Vorbringen der drohenden Reflexverfolgung als unglaubhaft einzustufen. In den Verfahren betreffend seine Geschwister sei fünfmal die vorläufige Aufnahme gewährt und zwei (...) seien ins Asyl (...) einbezogen worden. Zwei seiner Brüder seien als Flüchtlinge anerkannt und einem sei Asyl gewährt worden. Der Umstand, dass nicht alle Geschwister in der Schweiz über Asyl verfügten, weise darauf hin, dass kein familiäres Risikoprofil bestehe. Aus den Akten seiner Verwandten lasse sich kein politisches Profil ableiten, demzufolge der Beschwerdeführer in Syrien Reflexverfolgung zu befürchten hätte.

E. 4.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei schwerwiegend verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt worden. Das SEM habe in pauschaler Weise behauptet, der Strafregisterauszug sei nicht relevant und es bestehe keine Reflexverfolgung, weshalb es seine Begründungspflicht verletzt habe. Es habe nicht gewürdigt, dass der Bruder D._______ vom Bundesverwaltungsgericht erst (im Jahr 2018) nach dem (abweisenden) Urteil betreffend den Beschwerdeführer (vom 12. September 2017) als Flüchtling anerkannt worden sei. Es sei offensichtlich, dass es sich dabei um neue Ereignisse handle, die das politische Profil der Familie belegten. Im Weiteren habe das SEM die Abklärungspflicht verletzt, indem es keine Dokumentenanalyse des eingereichten Beweismittels vorgenommen habe. Aufgrund von Vergleichsmaterial sei es in der Lage, die Echtheit der Beweismittel zu prüfen. Zudem habe es keine ergänzende Anhörung durchgeführt, obwohl der Beschwerdeführer zu den Umständen des Erhalts der Dokumente hätte angehört werden müssen. Das SEM habe das Beweismittel als nicht beweisrelevant bezeichnet, ohne eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und den Grundsatz des Vorrangs von Beweisen verletzt. Der Beschwerdeführer habe objektiv belegt, dass er in Syrien strafrechtlich verurteilt worden sei, und er habe glaubhaft dargelegt, wie er über seinen Vater davon erfahren habe. Es gehe nicht an, dass das SEM pauschal behaupte, solche Beweismittel seien käuflich erwerblich. Es bestünden auch keine Zweifel an der drohenden Reflexverfolgung, die Asylentscheide und Akten der Familienmitglieder, insbesondere des Bruders D._______, seien aktenkundig. Der Beschwerdeführer sei in Syrien zu (...) verurteilt, zudem stamme er aus einer politischen Familie und würde im Fall der Rückkehr wegen der Verurteilung und des Profils seiner Familienangehörigen - insbesondere seines Bruders D._______ - asylrelevant verfolgt werden. Zur Illustration der Vorgehensweise und Praxis sei auf die Fahndungslisten und Aussagen von Regimevertretern zu verweisen. Missliebige Personen würden gezielt verfolgt und verhaftet. Diesbezüglich sei auch auf sechs Zeitungsartikel im Internet hinzuweisen («Giftgas-Bestie Assad will Rückkehrer liquidieren », www.bild.de, vom 4. August 2018; «Zerstörte Häuser, geheime Todeslisten», www.fr.de, vom 19. August 2018; «Assad-Regime erstellt Todesliste mit drei Millionen Namen», www.bz-berlin.de, vom 5. August 2018; «Warum das Assad-Regime plötzlich zugibt, wie viele Menschen es in Syrien zu Tode gefoltert hat», www.bento.de, vom 6. August 2018; «Syrian refugees escaping military conscription face uncertain fate upon return», www.dw.com, vom 8. Juni 2017; «A Deadly Welcome Awaits Syria's Returning Refugees», foreignpolicy.com, vom 6. Februar 2019), sowie auf die Aussagen eines Generalmajors der Republikanischen Garden des Syrischen Regimes, der eine entsprechende Drohung an die Flüchtlinge gerichtet habe. Im Falle des Beschwerdeführers stelle die zu befürchtende Rückkehrer-Befragung eine ausserordentliche Gefahr dar. Sein Profil als strafrechtlich verurteilter Staatsfeind verschärfe sich durch das Einreichen eines Asylgesuchs sowie durch die Verfolgung der Familie - insbesondere seines Bruders D._______ - in der Schweiz noch zusätzlich. Bezüglich der drohenden Verfolgung sei auf weitere Internetartikel zu verweisen («Inside Syria's Secret Torture Prisons: How Bashar al-Assad Crushed Dissident», www.nytimes.com, vom 11. Mai 2019; "What we know about Syria's Secret Torture Prisons", www.nytimes.com, vom 11. Mai 2019; «So brutal lässt Assad seine Gegner foltern», www.bild.de, vom 13. Mai 2019).

E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten erweisen sich die erhobenen formellen Rügen als unbegründet. Das SEM hat die relevanten Sachumstände geprüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Es ist in ausreichender Weise auf das vorgelegte Beweismittel eingegangen und hat erklärt, warum es dessen Beweiskraft als gering erachte. Insbesondere hat das SEM nachvollziehbar dargelegt, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteile, und die Gründe genannt, warum seiner Ansicht nach von keiner Reflexverfolgung auszugehen sei. Der Entscheid ist insgesamt so abgefasst, dass ihn der Beschwerdeführer sachgerecht anfechten konnte. Vor allem ist keine Verletzung der Abklärungspflicht erkennbar. Diesbezüglich verkennt der Beschwerdeführer, dass Mehrfachgesuche höheren formellen Anforderungen unterliegen, insbesondere was die Begründung seines Gesuchs angeht (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG). Im Rahmen der ausserordentlichen Nachfolgeverfahren ist keine mündliche Anhörung vorgesehen (zum Mehrfachgesuch vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3 f.). Vorliegend hat sich entgegen den Beschwerdebegehren weder eine Dokumentenanalyse noch eine Anhörung zu den Umständen des Erhalts des Beweismittels aufgedrängt. In Bezug auf die geltend gemachte Reflexverfolgung hat sich das SEM erkennbar mit den (...) Verfahrensakten seiner Geschwister befasst. Die durchgeführten Abklärungen sind - insbesondere auch hinsichtlich des Profils des Bruders D._______ - nicht zu beanstanden. Dass der Beschwerdeführer mit der anschliessenden Würdigung des Sachverhalts und den Schlussfolgerungen des SEM nicht einverstanden ist, stellt keine Verletzung der Abklärungspflicht oder der Pflicht zur korrekten Sachverhaltsfeststellung dar, sondern ist eine Frage der materiellen Beurteilung, auf die im Folgenden einzugehen sein wird. Nach dem Gesagten liegen keine Gründe vor, die die Aufhebung der Verfügung aus formellen Gründen rechtfertigen könnten.

E. 5.2 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit dem Mehrfachgesuch keine neuen Sachumstände hinsichtlich der geltend gemachten Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung des ersten Asylgesuchs darzutun vermochte.

E. 5.3 Im rechtskräftigen Urteil E-332/2015 vom 12. September 2017 E. 6.2 erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass bezüglich der behördlichen Suche nach ihm (Anfang 2011 bis Mai 2011) aufgrund der geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein ausreichender Kausalzusammenhang zur Ausreise vom Januar 2014 bestehe. Nach seinem Wohnortwechsel im Jahr 2012, den er auch offiziell habe registrieren lassen, sei er offenbar keinen behördlichen Nachfragen mehr ausgesetzt gewesen. Im Weiteren seien auch die von ihm geschilderten Aktivitäten, wie das Mitorganisieren der Demonstrationen, welches sich auf das Schreiben von Transparenten, das Anwerben von jungen Leuten, die finanzielle Unterstützung - beispielsweise den Kauf von kurdischen Flaggen - und das Organisieren von Lautsprechern beschränkt habe, als niederschwellig zu bezeichnen. Vor diesem Hintergrund erscheint es - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat - nicht nachvollziehbar, dass ihn das Regime sieben Jahre später zu (...) verurteilt haben soll. Dies verwundert insbesondere auch, da offenbar den Behörden die Adresse seiner Eltern bekannt gewesen ist und der Strafregisterauszug seinem Vater bei einem Behördengang ausgehändigt worden sein soll. Der Beschwerdeführer gesteht bei Gesuchstellung denn auch zu, die Details des Verfahrens, welches zur registrierten Verurteilung geführt habe, nicht zu kennen, sich aber zu bemühen, mehr darüber in Erfahrung zu bringen. Angesichts dessen, dass ein Strafregisterauszug nachgereicht werden konnte, ist es tatsächlich erklärungsbedürftig, weshalb nicht auch das im Strafregisterauszug erwähnte Urteil bei den syrischen Behörden hätte erhältlich gemacht werden können, sollte ein solches tatsächlich existieren. Da keine diesbezüglichen Bemühungen feststellbar sind, muss sich der Beschwerdeführer vorhalten lassen, dass die Hintergründe für das Entstehen des Strafregistereintrags im Unklaren geblieben sind.

E. 5.4 Zum vorgelegten Strafregisterauszug ist im Weiteren festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht wie das SEM davon ausgeht, dass in Syrien nahezu jedes amtliche Dokument käuflich erhältlich gemacht werden kann (BVGer D-3030/2018 vom 10. Juli 2018 E. 4.1; D-5750/2017 vom 13. Mai 2019 E. 4.3, E-1695/2017 vom 14. Juni 2017 E. 7.3.1). Selbst einem formell echten amtlichen Dokument ist daher nur dann eine relevante Beweiskraft zuzumessen, wenn es im Kontext mit einem hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrag eingereicht wird, was vorliegend nicht der Fall ist. Dabei bleiben die Umstände über das Entstehen des Strafregisterauszugs unklar. Es ist im Weiteren auch nicht nachvollziehbar und wird bezeichnenderweise auch nicht begründet, weshalb der Strafregisterauszug physisch durch eine namentlich nicht genannte Privatperson von Syrien in die Schweiz gebracht werden musste.

E. 5.5 Daraus ergibt sich, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde im Fall einer Rückkehr wegen der Verurteilung asylrelevant verfolgt, zu Recht als unglaubhaft erachtet hat.

E. 5.6 Zur Gefahr der Reflexverfolgung hielt das Bundesverwaltungsgericht bereits betreffend sein erstes Asylgesuch im Urteil E-332/2015 E. 6.1 fest, dass der Beschwerdeführer nie dargelegt habe, dass seine Familie politisch speziell aufgefallen wäre oder mit den Behörden deswegen Probleme gehabt hätte. Er habe nur über seine eigenen Probleme wegen der Demonstrationsteilnahmen gesprochen, nicht aber darvon, dass er je wegen seines Bruders C._______ in Schwierigkeiten geraten sei. Bezüglich des Bruders C._______ hielt das SEM denn auch in der nunmehr angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass jener nur als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei. Somit können keine Vorfluchtgründe vorliegen. Es wird auch nicht dargelegt, inwiefern sich dieser Bruder seit dem Urteil E-332/2015 vom 12. September 2017 in einer Art und Weise verhalten haben soll, dass nunmehr der Beschwerdeführer gefährdet sei. Dass sich aus dem individuellem Gefährdungsprofil des Bruders eine Bedrohung für den Beschwerdeführer ergebe, ist nicht ersichtlich. Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, ist dies ja auch nicht bezüglich der anderen Geschwister des Beschwerdeführers der Fall. Auch wurde im vom Beschwerdeführer geltend gemachten Urteil betreffend seinen Bruder D._______ nicht angeführt, dass eine Reflexverfolgung wegen seiner Familie vorliege, vielmehr wurde erwogen, dass er aufgrund seiner Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft werden würde (BVGer D-435/2016 vom 15. November 2018 E. 7.3).

E. 5.7 Soweit der Beschwerdeführer nun geltend macht, er sei aufgrund der Asylgewährung betreffend seinen Bruder D._______ in Gefahr, ist festzuhalten, dass sein Bruder eine Refraktion glaubhaft gemacht hat und es sich deshalb um eine anders gelagerte Sachverhaltskonstellation handelt als beim Beschwerdeführer. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aufgrund des Verhaltens seines Bruders D._______ je in den Fokus der Behörden geraten wäre noch, dass dies später, nach seiner Ausreise, der Fall gewesen sein soll. Diesbezüglich kann auch auf das im Weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachte Asylverfahren betreffend seinen Bruder E._______ verwiesen werden. Auch in dessen Verfahren wurde erkannt, dass er keiner oppositionellen Familie entstamme (BVGer E-6735/2017 vom 26. November 2019 E. 8.1).

E. 5.8 Es ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, inwiefern alleine der Umstand, dass dem Bruder D._______ Asyl gewährt worden ist, etwas an den bereits vom Gericht getätigten Feststellungen zu verändern vermöchte. Auch in der Beschwerde wird solches nicht näher dargelegt. Die Behauptung, der Beschwerdeführer stamme aus einer politischen Familie und würde wegen des Profils seiner Familienangehörigen - insbesondere seines Bruders D._______ - umgehend gezielt asylrelevant verfolgt, vermag eine Furcht vor Verfolgung im heutigen Zeitpunkt nicht objektiv zu begründen. Dieser Annahme steht weiterhin entgegen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise gerade nicht wegen seiner Familienangehörigen in den Fokus der Behörden geraten ist und weiterhin bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 unbehelligt an seiner offiziell registrierten Wohnadresse leben konnte. Es wurde sodann weder im Mehrfachgesuch noch auf Beschwerdestufe näher dargelegt, inwiefern die Refraktion seines Bruders D._______ seit dem Urteil E-332/2015 vom 12. September 2017 auf ein nunmehr geändertes Profil der Familie schliessen lassen soll, als dass heute auf einmal von einer anderen Gefährdungslage als im damaligen Entscheidzeitpunkt auszugehen wäre.

E. 5.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM auch sein zweites Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Anna Wildt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2830/2019 Urteil vom 15. September 2020 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 3. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 6. Januar 2015 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob jedoch den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. A.b Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 19. Januar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-332/2015 vom 12. September 2017 ab. B. Mit einer als «neues Asylgesuch» betitelten Eingabe vom 12. April 2019 (Eingang SEM: 15. April 2019) gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt erneut an das SEM und beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. Zur Begründung brachte er vor, er sei - mutmasslich wegen seiner politischen Aktivitäten vor seiner Ausreise - am (...) 2018 vom Strafgericht B._______ wegen (...) zu (...) verurteilt worden. Zu seinem politischen Profil sei erneut auf die Asylgewährung (recte: Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe) im Verfahren seines Bruders C._______ hinzuweisen (BVGer E-483/2009 vom 29. August 2012). Im Weiteren sei inzwischen aufgrund der Asylgewährung im Verfahren seines Bruders D._______ (BVGer D-1435/2016 vom 15. November 2018) nun auch in seinem Fall von denselben Gefährdungselementen auszugehen (...). Zur Untermauerung seines Gesuchs legte er einen Strafregisterauszug ausgestellt vom Departement der Kriminalsicherheit Zweigstelle B._______ vom (...) im Original samt Übersetzung vor. C. Das SEM qualifizierte diese Eingabe als Mehrfachgesuch und stellte mit Verfügung vom 3. Mai 2019 - eröffnet am 7. Mai 2019 - fest, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei nicht erfüllt, lehnte das Asylgesuch ab, und stellte fest, die am 6. Januar 2015 angeordnete vorläufige Aufnahme bleibe weiterhin bestehen. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. E. Den mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2019 erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zahlte der Beschwerdeführer fristgerecht bei der Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs.1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete die Abweisung des Mehrfachgesuchs des Beschwerdeführers damit, dass die mittels Strafregisterauszug vom (...) geltend gemachte Verfolgung unglaubhaft sei. Angesichts des niederschwelligen politischen Profils (Demonstrationsteilnahmen von Anfang 2011 bis Mai 2011) und des Zeitpunktes der Ausreise vom Jahr 2014 sei im ersten Asylverfahren festgestellt worden, dass er von den syrischen Behörden nicht als ernstzunehmender Gegner eingestuft werde und somit keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe. Es erstaune daher, dass ihn das Strafgericht von B._______ im Jahr 2018 - mehr als sieben Jahre nach den Demonstrationsteilnahmen - (...) verurteilt haben solle. Der eingereichte Strafregisterauszug weise keine fälschungssicheren Merkmale auf. Es sei allgemein bekannt, dass in Syrien Dokumente jeglicher Art käuflich erworben werden könnten, weshalb die Beweiskraft solcher Dokumente als gering einzustufen sei. Im Weiteren sei auch das Vorbringen der drohenden Reflexverfolgung als unglaubhaft einzustufen. In den Verfahren betreffend seine Geschwister sei fünfmal die vorläufige Aufnahme gewährt und zwei (...) seien ins Asyl (...) einbezogen worden. Zwei seiner Brüder seien als Flüchtlinge anerkannt und einem sei Asyl gewährt worden. Der Umstand, dass nicht alle Geschwister in der Schweiz über Asyl verfügten, weise darauf hin, dass kein familiäres Risikoprofil bestehe. Aus den Akten seiner Verwandten lasse sich kein politisches Profil ableiten, demzufolge der Beschwerdeführer in Syrien Reflexverfolgung zu befürchten hätte. 4.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei schwerwiegend verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt worden. Das SEM habe in pauschaler Weise behauptet, der Strafregisterauszug sei nicht relevant und es bestehe keine Reflexverfolgung, weshalb es seine Begründungspflicht verletzt habe. Es habe nicht gewürdigt, dass der Bruder D._______ vom Bundesverwaltungsgericht erst (im Jahr 2018) nach dem (abweisenden) Urteil betreffend den Beschwerdeführer (vom 12. September 2017) als Flüchtling anerkannt worden sei. Es sei offensichtlich, dass es sich dabei um neue Ereignisse handle, die das politische Profil der Familie belegten. Im Weiteren habe das SEM die Abklärungspflicht verletzt, indem es keine Dokumentenanalyse des eingereichten Beweismittels vorgenommen habe. Aufgrund von Vergleichsmaterial sei es in der Lage, die Echtheit der Beweismittel zu prüfen. Zudem habe es keine ergänzende Anhörung durchgeführt, obwohl der Beschwerdeführer zu den Umständen des Erhalts der Dokumente hätte angehört werden müssen. Das SEM habe das Beweismittel als nicht beweisrelevant bezeichnet, ohne eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und den Grundsatz des Vorrangs von Beweisen verletzt. Der Beschwerdeführer habe objektiv belegt, dass er in Syrien strafrechtlich verurteilt worden sei, und er habe glaubhaft dargelegt, wie er über seinen Vater davon erfahren habe. Es gehe nicht an, dass das SEM pauschal behaupte, solche Beweismittel seien käuflich erwerblich. Es bestünden auch keine Zweifel an der drohenden Reflexverfolgung, die Asylentscheide und Akten der Familienmitglieder, insbesondere des Bruders D._______, seien aktenkundig. Der Beschwerdeführer sei in Syrien zu (...) verurteilt, zudem stamme er aus einer politischen Familie und würde im Fall der Rückkehr wegen der Verurteilung und des Profils seiner Familienangehörigen - insbesondere seines Bruders D._______ - asylrelevant verfolgt werden. Zur Illustration der Vorgehensweise und Praxis sei auf die Fahndungslisten und Aussagen von Regimevertretern zu verweisen. Missliebige Personen würden gezielt verfolgt und verhaftet. Diesbezüglich sei auch auf sechs Zeitungsartikel im Internet hinzuweisen («Giftgas-Bestie Assad will Rückkehrer liquidieren », www.bild.de, vom 4. August 2018; «Zerstörte Häuser, geheime Todeslisten», www.fr.de, vom 19. August 2018; «Assad-Regime erstellt Todesliste mit drei Millionen Namen», www.bz-berlin.de, vom 5. August 2018; «Warum das Assad-Regime plötzlich zugibt, wie viele Menschen es in Syrien zu Tode gefoltert hat», www.bento.de, vom 6. August 2018; «Syrian refugees escaping military conscription face uncertain fate upon return», www.dw.com, vom 8. Juni 2017; «A Deadly Welcome Awaits Syria's Returning Refugees», foreignpolicy.com, vom 6. Februar 2019), sowie auf die Aussagen eines Generalmajors der Republikanischen Garden des Syrischen Regimes, der eine entsprechende Drohung an die Flüchtlinge gerichtet habe. Im Falle des Beschwerdeführers stelle die zu befürchtende Rückkehrer-Befragung eine ausserordentliche Gefahr dar. Sein Profil als strafrechtlich verurteilter Staatsfeind verschärfe sich durch das Einreichen eines Asylgesuchs sowie durch die Verfolgung der Familie - insbesondere seines Bruders D._______ - in der Schweiz noch zusätzlich. Bezüglich der drohenden Verfolgung sei auf weitere Internetartikel zu verweisen («Inside Syria's Secret Torture Prisons: How Bashar al-Assad Crushed Dissident», www.nytimes.com, vom 11. Mai 2019; "What we know about Syria's Secret Torture Prisons", www.nytimes.com, vom 11. Mai 2019; «So brutal lässt Assad seine Gegner foltern», www.bild.de, vom 13. Mai 2019). 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten erweisen sich die erhobenen formellen Rügen als unbegründet. Das SEM hat die relevanten Sachumstände geprüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Es ist in ausreichender Weise auf das vorgelegte Beweismittel eingegangen und hat erklärt, warum es dessen Beweiskraft als gering erachte. Insbesondere hat das SEM nachvollziehbar dargelegt, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteile, und die Gründe genannt, warum seiner Ansicht nach von keiner Reflexverfolgung auszugehen sei. Der Entscheid ist insgesamt so abgefasst, dass ihn der Beschwerdeführer sachgerecht anfechten konnte. Vor allem ist keine Verletzung der Abklärungspflicht erkennbar. Diesbezüglich verkennt der Beschwerdeführer, dass Mehrfachgesuche höheren formellen Anforderungen unterliegen, insbesondere was die Begründung seines Gesuchs angeht (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG). Im Rahmen der ausserordentlichen Nachfolgeverfahren ist keine mündliche Anhörung vorgesehen (zum Mehrfachgesuch vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3 f.). Vorliegend hat sich entgegen den Beschwerdebegehren weder eine Dokumentenanalyse noch eine Anhörung zu den Umständen des Erhalts des Beweismittels aufgedrängt. In Bezug auf die geltend gemachte Reflexverfolgung hat sich das SEM erkennbar mit den (...) Verfahrensakten seiner Geschwister befasst. Die durchgeführten Abklärungen sind - insbesondere auch hinsichtlich des Profils des Bruders D._______ - nicht zu beanstanden. Dass der Beschwerdeführer mit der anschliessenden Würdigung des Sachverhalts und den Schlussfolgerungen des SEM nicht einverstanden ist, stellt keine Verletzung der Abklärungspflicht oder der Pflicht zur korrekten Sachverhaltsfeststellung dar, sondern ist eine Frage der materiellen Beurteilung, auf die im Folgenden einzugehen sein wird. Nach dem Gesagten liegen keine Gründe vor, die die Aufhebung der Verfügung aus formellen Gründen rechtfertigen könnten. 5.2 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit dem Mehrfachgesuch keine neuen Sachumstände hinsichtlich der geltend gemachten Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung des ersten Asylgesuchs darzutun vermochte. 5.3 Im rechtskräftigen Urteil E-332/2015 vom 12. September 2017 E. 6.2 erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass bezüglich der behördlichen Suche nach ihm (Anfang 2011 bis Mai 2011) aufgrund der geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein ausreichender Kausalzusammenhang zur Ausreise vom Januar 2014 bestehe. Nach seinem Wohnortwechsel im Jahr 2012, den er auch offiziell habe registrieren lassen, sei er offenbar keinen behördlichen Nachfragen mehr ausgesetzt gewesen. Im Weiteren seien auch die von ihm geschilderten Aktivitäten, wie das Mitorganisieren der Demonstrationen, welches sich auf das Schreiben von Transparenten, das Anwerben von jungen Leuten, die finanzielle Unterstützung - beispielsweise den Kauf von kurdischen Flaggen - und das Organisieren von Lautsprechern beschränkt habe, als niederschwellig zu bezeichnen. Vor diesem Hintergrund erscheint es - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat - nicht nachvollziehbar, dass ihn das Regime sieben Jahre später zu (...) verurteilt haben soll. Dies verwundert insbesondere auch, da offenbar den Behörden die Adresse seiner Eltern bekannt gewesen ist und der Strafregisterauszug seinem Vater bei einem Behördengang ausgehändigt worden sein soll. Der Beschwerdeführer gesteht bei Gesuchstellung denn auch zu, die Details des Verfahrens, welches zur registrierten Verurteilung geführt habe, nicht zu kennen, sich aber zu bemühen, mehr darüber in Erfahrung zu bringen. Angesichts dessen, dass ein Strafregisterauszug nachgereicht werden konnte, ist es tatsächlich erklärungsbedürftig, weshalb nicht auch das im Strafregisterauszug erwähnte Urteil bei den syrischen Behörden hätte erhältlich gemacht werden können, sollte ein solches tatsächlich existieren. Da keine diesbezüglichen Bemühungen feststellbar sind, muss sich der Beschwerdeführer vorhalten lassen, dass die Hintergründe für das Entstehen des Strafregistereintrags im Unklaren geblieben sind. 5.4 Zum vorgelegten Strafregisterauszug ist im Weiteren festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht wie das SEM davon ausgeht, dass in Syrien nahezu jedes amtliche Dokument käuflich erhältlich gemacht werden kann (BVGer D-3030/2018 vom 10. Juli 2018 E. 4.1; D-5750/2017 vom 13. Mai 2019 E. 4.3, E-1695/2017 vom 14. Juni 2017 E. 7.3.1). Selbst einem formell echten amtlichen Dokument ist daher nur dann eine relevante Beweiskraft zuzumessen, wenn es im Kontext mit einem hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrag eingereicht wird, was vorliegend nicht der Fall ist. Dabei bleiben die Umstände über das Entstehen des Strafregisterauszugs unklar. Es ist im Weiteren auch nicht nachvollziehbar und wird bezeichnenderweise auch nicht begründet, weshalb der Strafregisterauszug physisch durch eine namentlich nicht genannte Privatperson von Syrien in die Schweiz gebracht werden musste. 5.5 Daraus ergibt sich, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde im Fall einer Rückkehr wegen der Verurteilung asylrelevant verfolgt, zu Recht als unglaubhaft erachtet hat. 5.6 Zur Gefahr der Reflexverfolgung hielt das Bundesverwaltungsgericht bereits betreffend sein erstes Asylgesuch im Urteil E-332/2015 E. 6.1 fest, dass der Beschwerdeführer nie dargelegt habe, dass seine Familie politisch speziell aufgefallen wäre oder mit den Behörden deswegen Probleme gehabt hätte. Er habe nur über seine eigenen Probleme wegen der Demonstrationsteilnahmen gesprochen, nicht aber darvon, dass er je wegen seines Bruders C._______ in Schwierigkeiten geraten sei. Bezüglich des Bruders C._______ hielt das SEM denn auch in der nunmehr angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass jener nur als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei. Somit können keine Vorfluchtgründe vorliegen. Es wird auch nicht dargelegt, inwiefern sich dieser Bruder seit dem Urteil E-332/2015 vom 12. September 2017 in einer Art und Weise verhalten haben soll, dass nunmehr der Beschwerdeführer gefährdet sei. Dass sich aus dem individuellem Gefährdungsprofil des Bruders eine Bedrohung für den Beschwerdeführer ergebe, ist nicht ersichtlich. Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, ist dies ja auch nicht bezüglich der anderen Geschwister des Beschwerdeführers der Fall. Auch wurde im vom Beschwerdeführer geltend gemachten Urteil betreffend seinen Bruder D._______ nicht angeführt, dass eine Reflexverfolgung wegen seiner Familie vorliege, vielmehr wurde erwogen, dass er aufgrund seiner Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft werden würde (BVGer D-435/2016 vom 15. November 2018 E. 7.3). 5.7 Soweit der Beschwerdeführer nun geltend macht, er sei aufgrund der Asylgewährung betreffend seinen Bruder D._______ in Gefahr, ist festzuhalten, dass sein Bruder eine Refraktion glaubhaft gemacht hat und es sich deshalb um eine anders gelagerte Sachverhaltskonstellation handelt als beim Beschwerdeführer. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aufgrund des Verhaltens seines Bruders D._______ je in den Fokus der Behörden geraten wäre noch, dass dies später, nach seiner Ausreise, der Fall gewesen sein soll. Diesbezüglich kann auch auf das im Weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachte Asylverfahren betreffend seinen Bruder E._______ verwiesen werden. Auch in dessen Verfahren wurde erkannt, dass er keiner oppositionellen Familie entstamme (BVGer E-6735/2017 vom 26. November 2019 E. 8.1). 5.8 Es ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, inwiefern alleine der Umstand, dass dem Bruder D._______ Asyl gewährt worden ist, etwas an den bereits vom Gericht getätigten Feststellungen zu verändern vermöchte. Auch in der Beschwerde wird solches nicht näher dargelegt. Die Behauptung, der Beschwerdeführer stamme aus einer politischen Familie und würde wegen des Profils seiner Familienangehörigen - insbesondere seines Bruders D._______ - umgehend gezielt asylrelevant verfolgt, vermag eine Furcht vor Verfolgung im heutigen Zeitpunkt nicht objektiv zu begründen. Dieser Annahme steht weiterhin entgegen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise gerade nicht wegen seiner Familienangehörigen in den Fokus der Behörden geraten ist und weiterhin bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 unbehelligt an seiner offiziell registrierten Wohnadresse leben konnte. Es wurde sodann weder im Mehrfachgesuch noch auf Beschwerdestufe näher dargelegt, inwiefern die Refraktion seines Bruders D._______ seit dem Urteil E-332/2015 vom 12. September 2017 auf ein nunmehr geändertes Profil der Familie schliessen lassen soll, als dass heute auf einmal von einer anderen Gefährdungslage als im damaligen Entscheidzeitpunkt auszugehen wäre. 5.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM auch sein zweites Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Anna Wildt Versand: