Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 23. Januar 2014 mit einem auf der Schweizerischen Botschaft in Istanbul ausgestellten Besuchervisum in die Schweiz ein. Am 17. Februar 2014 wurde er gestützt auf die Weisung des damaligen Bundesamtes für Migration BFM (heute SEM) vom 4. September 2013 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien vorläufig aufgenommen. Am 12. Januar 2015 ersuchte er in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Anhörung vom 22. Juni 2015 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie, stamme aus B._______ und habe die Schule in der neunten Klasse abgebrochen. Im Jahr 2012 sei er dem Organisationskomitee der (...) in B._______ beigetreten. Er habe an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen und dabei Transparente hochgehalten, Parolen gerufen und andere Demonstranten angeführt und motiviert. Nachdem er an zwei oder drei Demonstrationen teilgenommen habe, habe ein Nachbar, der ein Militärpolizist sei, seinen Vater gewarnt, dass er gesucht werde und sich nicht mehr zu Hause aufhalten solle. Daraufhin habe er sich im von B._______ ungefähr 18 bis 20 Kilometer entfernten Dorf C._______ aufgehalten. Er sei weiterhin jeweils nach B._______ zurückgekehrt, um an Demonstrationen teilzunehmen. Zur Ausstellung seines Dienstbüchleins habe sein Vater einem Angestellten des Aushebungsamtes in D._______ Geld gegeben. Das am 12. September 2013 ausgestellte Dienstbüchlein habe er zu Hause in Empfang genommen und seinen Fingerabdruck darin abgegeben. Er habe sich selber nicht mehr gewagt, nach D._______ zu gehen, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe und sein Name deshalb den Behörden bekannt gewesen sei. Er sei auch gezwungen gewesen, seine Schulausbildung abzubrechen, da er seine Maturitätsprüfung in D._______ hätte ablegen müssen. Am 27. November 2013 sei er von Syrien in die Türkei gereist. Ungefähr im Februar oder März 2015 habe sein Vater bei den syrischen Behörden einen Pass ausstellen lassen wollen. Seinem Vater sei mitgeteilt worden, sein Sohn werde für den Militärdienst gesucht. Die Ausstellung des Passes sei ihm daraufhin verweigert und ihm sei ein am 5. Februar 2014 ausgestellter Marschbefehl ausgehändigt worden. Sein Vater habe ihm den Marschbefehl ungefähr im März oder April 2015 in die Schweiz geschickt. Der Beschwerdeführer reichte seine syrische Identitätskarte im Original, seinen Führerschein im Original, sein Dienstbüchlein im Original inklusive Übersetzung, seinen Marschbefehl im Original inklusive Übersetzung sowie vier Fotos ein. B. Mit Verfügung vom 1. November 2017 (eröffnet am 2. November 2017) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und erklärte den Kanton Zürich weiterhin für zuständig für die Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Auf Gesuch hin stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 20. November 2017 Kopien des Aktenverzeichnisses sowie der gewünschten Akten zu. D. Mit Eingabe vom 28. November 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt vollumfängliche Einsicht in die Akten A7/2, A8/1, A13/9 und A15/20 sowie in das Protokoll der Anhörung vom 23. Mai 2017 (Rechtsbegehren 1). Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A7/2, A8/1, A13/9 und A15/20 sowie zum Protokoll der Anhörung vom 23. Mai 2017 zu gewähren (Rechtsbegehren 2). Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Rechtsbegehren 3). Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 1. November 2017 sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Rechtsbegehren 4). Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 1. November 2017 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 5). Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 1. November 2017 aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen (Rechtsbegehren 6). Der Beschwerdeführer reichte eine CD-ROM und dazu acht Printscreenausdrucke sowie einen Marschbefehl in Kopie inklusive Übersetzung ein. E. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Erklärung vom 6. Dezember 2017 betreffend den Marschbefehl ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2017 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akte 15/20, soweit es sich um seine Visumsunterlagen handle. Der Instruktionsrichter verweigerte Einsicht in die Akten A7/2 und A8/1, da es sich um interne Akten handle sowie in die Akte 13/9, da der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich Einsicht in diese Akte verlangt habe, die Akte ihm bekannt und nicht geeignet sei, im Asylverfahren als Beweismittel zu dienen respektive nicht entscheidrelevant sei. Im Übrigen räumte er ihm die Gelegenheit ein, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. G. Mit Schreiben vom 10. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2018 gab der Instruktionsrichter der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. I. Am 30. Januar 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. J. Mit Replik vom 12. Februar 2018 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung. K. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere Hinweise zur aktuellen Situation in Nordsyrien sowie eine Karte mit dem Titel "Situation in Northeast Syria: October 18, 2019" ein und stellte ein Gesuch um eine angemessene Fristansetzung zur Aktualisierung des Dossiers.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 4.4 Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2017 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akte 15/20, soweit es sich um Visumsunterlagen handelte. Im Übrigen wurde das Begehren um Akteneinsicht des Beschwerdeführers abgelehnt, da es sich um interne Akten handelte, die nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen (A7/2, A8/1 und zum Teil A15/20) respektive es sich um Akten handelte, die dem Beschwerdeführer bekannt waren und ohne ausdrücklichen Antrag aus ökologischen Gründen nicht editiert werden (A13/9). Die Einsicht in die Akte 15/20, soweit es sich um seine Visumsunterlagen handelt, wurde jedoch zu Unrecht verweigert. Die Akteneinsicht wurde auf Beschwerdeebene nachgeholt. Beim in der Verfügung der Vorinstanz genannten Datum der Anhörung, dem 23. Mai 2017, handelt es sich um einen offensichtlichen Tippfehler. Folglich existiert kein Anhörungsprotokoll vom 23. Mai 2017, weshalb das entsprechende Akteneinsichtsgesuch gegenstandslos ist.
E. 4.5 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Sie habe einerseits keine Befragung zur Person durchgeführt und andererseits sei die Anhörung, insbesondere zu den Asylgründen, zu kurz ausgefallen. Schliesslich habe sie die Asyldossiers seiner Angehörigen nicht beigezogen und nicht gewürdigt. Aus der Tatsache, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall keine Befragung zur Person durchgeführt hat, ergibt sich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht, dass der Sachverhalt ungenügend erstellt und der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt wurde. Zwar erfolgt in der Regel eine Befragung zur Person, jedoch haben Asylsuchende darauf keinen Anspruch; die Durchführung einer Befragung zur Person liegt vielmehr im Ermessen der Vorinstanz (vgl. Art. 26 Abs. 2 AsylG). Ausserdem dient diese Befragung primär der Feststellung der Identität der asylsuchenden Person und des Reisewegs (dies insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Anwendung des Dublin-Verfahrens). Die Asylgründe werden im Rahmen dieser Befragung bestenfalls summarisch erhoben. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 22. Juni 2015 ausreichend Gelegenheit, seine Asylgründe vorzutragen, und es ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht näher substanziiert, inwiefern ihm durch die Nichtdurchführung der Befragung zur Person ein Nachteil im Sinne einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung entstanden sein soll. Die Anhörung ist zwar eher kurz ausgefallen. Durch Nachfragen wurde dem Beschwerdeführer hingegen die Möglichkeit gegeben, zu den Asylgründen weitere Ausführungen zu machen. Demzufolge liegt keine Verletzung der vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts vor.
E. 4.6 Sodann wird vorgebracht, die Vorinstanz habe die ihr obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht missachtet. Sie habe die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt. Der Rüge, die Beweismittel das Militärbüchlein und der Marschbefehl seien inhaltlich nicht gewürdigt worden, ist zu entgegnen, dass die Vorinstanz in Vorbereitung auf die Anhörung das Militärbüchlein und den Marschbefehl übersetzen liess und sich mit dessen Inhalt auseinandersetzte. Während der Anhörung befragte die Vorinstanz den Beschwerdeführer ausführlich zum Militärbüchlein und zum Marschbefehl. In der angefochtenen Verfügung listete die Vorinstanz detailliert alle Punkte auf, die dazu führten, dass sie die Aussagen des Beschwerdeführers und die Echtheit des Militärbüchleins und des Marschbefehls als unglaubhaft einstufte. Ferner habe die Vorinstanz es unterlassen, das eingereichte Video sowie die eingereichten Fotos betreffend seine politischen Aktivitäten als Hauptverantwortlicher für die Durchführung, Organisation und Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime zu würdigen. In der angefochtenen Verfügung sind die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe sowie die eingereichten Beweismittel aufgeführt und auch bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt worden. Die Tatsache, dass der Rechtsvertreter mit den Erwägungen der Vorinstanz inhaltlich nicht einverstanden ist, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Demnach liegt auch keine Verletzung des Willkürverbots vor.
E. 4.7 In der Beschwerde wird sodann die Rüge erhoben, aus der angefochtenen Verfügung gehe zwar hervor, dass die Vorinstanz die relevanten Akten der Familienangehörigen des Beschwerdeführers für die Entscheidfindung herbeigezogen habe. Es gehe jedoch nicht daraus hervor, inwiefern die betreffenden Dossiers der Verwandten, insbesondere seiner beiden Brüder E._______ und F._______, beigezogen worden seien. Somit habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Im Rahmen der Anhörung zu seinen Asylgründen brachte der Beschwerdeführer mit keinem Wort vor, er habe in Syrien wegen seiner Brüder oder wegen anderer Angehöriger eine Reflexverfolgung erlitten oder befürchtet respektive müsse eine solche in Zukunft befürchten; dies obwohl er mehrmals gefragt wurde, ob er alle Asylgründe habe darlegen können. Er erwähnte zwar die beiden Brüder und auch weitere elf Geschwister, erklärte hingegen nur, diese würden sich nebst einer Schwester und einem Bruder alle in der Schweiz befinden. Sein Bruder E._______ habe ihn darüber informiert, dass er ein Visum beantragen und in die Schweiz einreisen könne. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Probleme im Heimatland sowie die von ihm geäusserte Verfolgungsfurcht im Falle einer Rückkehr nach Syrien gründen seiner Darstellung zufolge allein darin, dass er politisch aktiv gewesen und keinen Militärdienst für das syrische Regime leisten wollte. Seinen Angaben zufolge wurde er weder von kurdischer Seite noch seitens des syrischen Regimes je im Zusammenhang mit seinen Brüdern oder anderen Familienangehörigen behelligt. Die Vorinstanz hat in der Verfügung festgehalten, dass sie die für die Entscheidfindung relevanten Akten seiner Familienangehörigen beigezogen habe. Die Vorinstanz hat sich somit mit der Frage einer allfälligen Reflexverfolgung auseinandergesetzt und ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nachgekommen.
E. 4.8 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E. 5 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall, dass die Angaben bei der Beweismittelbezeichnung als unzureichend betrachtet werden, den Beweisantrag, ihm eine angemessene Frist zur Einreichung der ausgedruckten Beweismittel anzusetzen. Die Dokumente auf der eingereichten CD-ROM sind vom Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt worden, weshalb die Einreichung eines Ausdrucks dieser Dokumente nicht nötig ist. Der Beweisantrag ist somit abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 6.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
E. 6.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe sich während der Demonstrationen nicht herausragend exponiert. Ausserdem habe er als Mitglied der kurdischen Jugendorganisation keine höhere Position innegehabt, sodass nicht von einer übermässigen Exponierung ausgegangen werden könne. Seine Angaben, weshalb die syrischen Behörden nach ihm suchen würden und wie sie von seiner Teilnahme an den Demonstrationen erfahren hätten, seien unsubstantiiert. Es sei nicht glaubhaft, dass der syrische Geheimdienst von seiner Demonstrationsteilnahme Kenntnis erhalten und ein Militärpolizist ihn vor einer drohenden Festnahme gewarnt habe. Dafür spreche auch, dass er vom Dorf aus regelmässig für die Teilnahme an Demonstrationen nach B._______ zurückgekehrt sei, ohne dass die syrischen Behörden auf ihn oder auf seine Familie zurückgekommen seien. Die eingereichten Fotos sowie das Video auf Youtube würden die Teilnahme an Demonstrationen belegen, jedoch weder Rückschlüsse auf seine Rolle während der Demonstrationen erlauben noch darüber, ob die syrischen Behörden von seiner Teilnahme an Demonstrationen erfahren habe. Das eingereichte Militärbüchlein und der Marschbefehl seien leicht käuflich erwerb- oder fälschbar. Diesen Dokumenten werde lediglich ein eingeschränkter Beweiswert zugemessen. Zudem habe der Beschwerdeführer selber angegeben, er habe das Militärdienstbüchlein durch Bestechung erhalten. Es sei unglaubhaft, dass sein Vater auf dem Passbüro erfahren haben soll, dass er deswegen gesucht werde und von den syrischen Behörden als ausgehoben betrachtet werde. Die Tatsache, dass er sich im militärdienstpflichtigen Alter befinde, sei ohne erfolgte Aushebung nicht asylrelevant. Da er nie persönlich bei den Militärbehörden vorstellig geworden sei, habe er sich auch nie dem medizinischen Test unterzogen, weshalb die Seite 9 des Militärdienstbüchleins, wo die Ergebnisse des Tests sowie die Militärdiensttauglichkeit festgehalten werden würden, leer sei. Durch seine Ausreise aus Syrien habe er sich somit lediglich der wehrdienstpflichtigen Musterung, nicht jedoch der Dienstpflicht entzogen, weshalb er nicht als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur betrachtet werden könne. Wäre er in Syrien tatsächlich als Wehrdienstverweigerer und aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen verfolgt gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich direkt nach seiner Einreise in der Schweiz um Schutz im Sinne der Flüchtlingskonvention bemüht hätte. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Akten seiner Familienangehörigen würden an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Das Asylgesuch sei somit abzulehnen.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer rügt, er habe glaubhaft vorgebracht, dass er sich sein Militärbüchlein habe ausstellen lassen und danach einen Marschbefehl vom syrischen Militär erhalten habe. Da er als Mitglied des Organisationskomitees für dessen Organisation und Ablauf verantwortlich gewesen sei, an Demonstrationen teilgenommen habe, den Militärdienst verweigert habe beziehungsweise als Verweigerer der wehrdienstpflichtigen Musterung betrachtet werde und aus Syrien geflohen sei, werde er von den syrischen Behörden asylrelevant verfolgt und im Falle einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit verhaftet. Er gehöre der kurdischen Ethnie an und entstamme einer oppositionell aktiven Familie, weshalb er aufgrund seiner Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher schwer bestraft werde, was einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Flucht aus Syrien verneint werde, sei die Flüchtlingseigenschaft zum aktuellen Zeitpunkt festzustellen, da seine illegale Ausreise aus Syrien als regimefeindliche Handlung angesehen werde und bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verhaftung aus politischen Gründen zur Folge hätte.
E. 7.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, das eingereichte Video und die Fotoausdrucke würden keine Änderung des Standpunktes zu bewirken vermögen, zumal der Beschwerdeführer keine weiteren Angaben dazu gemacht habe.
E. 7.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, er sei auf den eingereichten Dokumenten als Teilnehmer der Demonstration an vorderster Front sehr gut zu erkennen und lange zu sehen. Der Film sei mehrere Jahre abrufbar, womit auch die gezeigten Personen mehrere Jahre identifizierbar seien. Zudem würde das syrische Regime über unbeschränkte Mittel verfügen, missliebige Personen ausfindig zu machen und zu identifizieren. Die Vorinstanz verkenne die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die asylrelevante Verfolgung sogar von einfachen Demonstrationsteilnehmern (Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015).
E. 8.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Seine Angaben zu seiner Rolle während der Demonstrationen sind widersprüchlich. So gab er an, er habe andere Demonstranten angeführt. Auf genaueres Nachfragen erklärte er hingegen, seine Tätigkeit habe darin bestanden, Parolen zu rufen, Transparente hochzuhalten, Leute zu motivieren und für Ordnung zu sorgen. Zu seinen Aufgaben als Mitglied der kurdischen Jugendorganisation gab er an, er habe an Demonstrationen teilgenommen und andere Demonstranten über den Zeitpunkt der Demonstrationen informiert. Das von ihm eingereichte Video auf Youtube und die Fotos belegen, dass er an Demonstrationen teilgenommen hat. Er ist als einer unter vielen Demonstranten zu sehen und sein Name ist weder im Titel noch in der Beschreibung des Videos ersichtlich. Somit hatte er keine exponierte Stellung inne, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die syrischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden sind. Der Beschwerdeführer gab an, er habe sich im Dorf C._______ aufgehalten, nachdem sein als Militärpolizist tätiger Nachbar seinem Vater mitgeteilt habe, er werde gesucht. Gemäss seinen eigenen Angaben sei er von dort aus regelmässig für die Teilnahme an Demonstrationen nach B._______ zurückgekehrt, ohne dass die Behörden jemals auf ihn oder auf seine Familie zugekommen seien. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer, obwohl er von den syrischen Behörden gesucht worden sei, diesem zusätzlichen Risiko ausgesetzt hätte. Im Weiteren erklärte der Beschwerdeführer, er habe das Militärbüchlein nicht persönlich erworben, sondern sein Vater habe einem Angestellten des Aushebungsamtes in D._______ Geld gegeben, damit dieser das Militärbüchlein besorge. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Militärdienstbüchlein käuflich erworben hat, ohne dass das Rekrutierungsbüro davon offiziell Kenntnis erhalten hat. Die Aussage des Beschwerdeführers, sein Vater habe im Passbüro erfahren, dass er aufgrund der Ausstellung des Militärbüchleins gesucht werde, ist folglich unglaubhaft. Im Hinblick auf die obigen unglaubhaften Ausführungen kommt auch dem Marschbefehl, den sein Vater im Passbüro erhalten haben soll, keine genügende Beweiskraft zu. Von einer Wehrdienstverweigerung kann deshalb nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, ist auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaften nicht per se zu begründen vermögen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Im vorliegenden Fall entstammt der Beschwerdeführer keiner oppositionellen Familie und aufgrund der obigen Ausführungen kann davon ausgegangen werden, dass er keine persönlichen Probleme mit den syrischen Behörden hatte. Insgesamt stufte die Vorinstanz die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft ein.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer hat demnach keine ernsthaften asylrelevanten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt. Zudem konnte er keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen dartun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
E. 9.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Im Schreiben vom 21. Oktober 2019 machte der Beschwerdeführer auf die veränderte aktuelle Lage seit Mitte Oktober 2019 in Nordsyrien aufmerksam. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 1. November 2017 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der aktuellen Lage Rechnung getragen. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6735/2017 Urteil vom 26. November 2019 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 23. Januar 2014 mit einem auf der Schweizerischen Botschaft in Istanbul ausgestellten Besuchervisum in die Schweiz ein. Am 17. Februar 2014 wurde er gestützt auf die Weisung des damaligen Bundesamtes für Migration BFM (heute SEM) vom 4. September 2013 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien vorläufig aufgenommen. Am 12. Januar 2015 ersuchte er in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Anhörung vom 22. Juni 2015 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie, stamme aus B._______ und habe die Schule in der neunten Klasse abgebrochen. Im Jahr 2012 sei er dem Organisationskomitee der (...) in B._______ beigetreten. Er habe an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen und dabei Transparente hochgehalten, Parolen gerufen und andere Demonstranten angeführt und motiviert. Nachdem er an zwei oder drei Demonstrationen teilgenommen habe, habe ein Nachbar, der ein Militärpolizist sei, seinen Vater gewarnt, dass er gesucht werde und sich nicht mehr zu Hause aufhalten solle. Daraufhin habe er sich im von B._______ ungefähr 18 bis 20 Kilometer entfernten Dorf C._______ aufgehalten. Er sei weiterhin jeweils nach B._______ zurückgekehrt, um an Demonstrationen teilzunehmen. Zur Ausstellung seines Dienstbüchleins habe sein Vater einem Angestellten des Aushebungsamtes in D._______ Geld gegeben. Das am 12. September 2013 ausgestellte Dienstbüchlein habe er zu Hause in Empfang genommen und seinen Fingerabdruck darin abgegeben. Er habe sich selber nicht mehr gewagt, nach D._______ zu gehen, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe und sein Name deshalb den Behörden bekannt gewesen sei. Er sei auch gezwungen gewesen, seine Schulausbildung abzubrechen, da er seine Maturitätsprüfung in D._______ hätte ablegen müssen. Am 27. November 2013 sei er von Syrien in die Türkei gereist. Ungefähr im Februar oder März 2015 habe sein Vater bei den syrischen Behörden einen Pass ausstellen lassen wollen. Seinem Vater sei mitgeteilt worden, sein Sohn werde für den Militärdienst gesucht. Die Ausstellung des Passes sei ihm daraufhin verweigert und ihm sei ein am 5. Februar 2014 ausgestellter Marschbefehl ausgehändigt worden. Sein Vater habe ihm den Marschbefehl ungefähr im März oder April 2015 in die Schweiz geschickt. Der Beschwerdeführer reichte seine syrische Identitätskarte im Original, seinen Führerschein im Original, sein Dienstbüchlein im Original inklusive Übersetzung, seinen Marschbefehl im Original inklusive Übersetzung sowie vier Fotos ein. B. Mit Verfügung vom 1. November 2017 (eröffnet am 2. November 2017) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und erklärte den Kanton Zürich weiterhin für zuständig für die Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Auf Gesuch hin stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 20. November 2017 Kopien des Aktenverzeichnisses sowie der gewünschten Akten zu. D. Mit Eingabe vom 28. November 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt vollumfängliche Einsicht in die Akten A7/2, A8/1, A13/9 und A15/20 sowie in das Protokoll der Anhörung vom 23. Mai 2017 (Rechtsbegehren 1). Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A7/2, A8/1, A13/9 und A15/20 sowie zum Protokoll der Anhörung vom 23. Mai 2017 zu gewähren (Rechtsbegehren 2). Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Rechtsbegehren 3). Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 1. November 2017 sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Rechtsbegehren 4). Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 1. November 2017 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 5). Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 1. November 2017 aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen (Rechtsbegehren 6). Der Beschwerdeführer reichte eine CD-ROM und dazu acht Printscreenausdrucke sowie einen Marschbefehl in Kopie inklusive Übersetzung ein. E. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Erklärung vom 6. Dezember 2017 betreffend den Marschbefehl ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2017 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akte 15/20, soweit es sich um seine Visumsunterlagen handle. Der Instruktionsrichter verweigerte Einsicht in die Akten A7/2 und A8/1, da es sich um interne Akten handle sowie in die Akte 13/9, da der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich Einsicht in diese Akte verlangt habe, die Akte ihm bekannt und nicht geeignet sei, im Asylverfahren als Beweismittel zu dienen respektive nicht entscheidrelevant sei. Im Übrigen räumte er ihm die Gelegenheit ein, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. G. Mit Schreiben vom 10. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2018 gab der Instruktionsrichter der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. I. Am 30. Januar 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. J. Mit Replik vom 12. Februar 2018 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung. K. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere Hinweise zur aktuellen Situation in Nordsyrien sowie eine Karte mit dem Titel "Situation in Northeast Syria: October 18, 2019" ein und stellte ein Gesuch um eine angemessene Fristansetzung zur Aktualisierung des Dossiers. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.4 Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2017 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akte 15/20, soweit es sich um Visumsunterlagen handelte. Im Übrigen wurde das Begehren um Akteneinsicht des Beschwerdeführers abgelehnt, da es sich um interne Akten handelte, die nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen (A7/2, A8/1 und zum Teil A15/20) respektive es sich um Akten handelte, die dem Beschwerdeführer bekannt waren und ohne ausdrücklichen Antrag aus ökologischen Gründen nicht editiert werden (A13/9). Die Einsicht in die Akte 15/20, soweit es sich um seine Visumsunterlagen handelt, wurde jedoch zu Unrecht verweigert. Die Akteneinsicht wurde auf Beschwerdeebene nachgeholt. Beim in der Verfügung der Vorinstanz genannten Datum der Anhörung, dem 23. Mai 2017, handelt es sich um einen offensichtlichen Tippfehler. Folglich existiert kein Anhörungsprotokoll vom 23. Mai 2017, weshalb das entsprechende Akteneinsichtsgesuch gegenstandslos ist. 4.5 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Sie habe einerseits keine Befragung zur Person durchgeführt und andererseits sei die Anhörung, insbesondere zu den Asylgründen, zu kurz ausgefallen. Schliesslich habe sie die Asyldossiers seiner Angehörigen nicht beigezogen und nicht gewürdigt. Aus der Tatsache, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall keine Befragung zur Person durchgeführt hat, ergibt sich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht, dass der Sachverhalt ungenügend erstellt und der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt wurde. Zwar erfolgt in der Regel eine Befragung zur Person, jedoch haben Asylsuchende darauf keinen Anspruch; die Durchführung einer Befragung zur Person liegt vielmehr im Ermessen der Vorinstanz (vgl. Art. 26 Abs. 2 AsylG). Ausserdem dient diese Befragung primär der Feststellung der Identität der asylsuchenden Person und des Reisewegs (dies insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Anwendung des Dublin-Verfahrens). Die Asylgründe werden im Rahmen dieser Befragung bestenfalls summarisch erhoben. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 22. Juni 2015 ausreichend Gelegenheit, seine Asylgründe vorzutragen, und es ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht näher substanziiert, inwiefern ihm durch die Nichtdurchführung der Befragung zur Person ein Nachteil im Sinne einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung entstanden sein soll. Die Anhörung ist zwar eher kurz ausgefallen. Durch Nachfragen wurde dem Beschwerdeführer hingegen die Möglichkeit gegeben, zu den Asylgründen weitere Ausführungen zu machen. Demzufolge liegt keine Verletzung der vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts vor. 4.6 Sodann wird vorgebracht, die Vorinstanz habe die ihr obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht missachtet. Sie habe die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt. Der Rüge, die Beweismittel das Militärbüchlein und der Marschbefehl seien inhaltlich nicht gewürdigt worden, ist zu entgegnen, dass die Vorinstanz in Vorbereitung auf die Anhörung das Militärbüchlein und den Marschbefehl übersetzen liess und sich mit dessen Inhalt auseinandersetzte. Während der Anhörung befragte die Vorinstanz den Beschwerdeführer ausführlich zum Militärbüchlein und zum Marschbefehl. In der angefochtenen Verfügung listete die Vorinstanz detailliert alle Punkte auf, die dazu führten, dass sie die Aussagen des Beschwerdeführers und die Echtheit des Militärbüchleins und des Marschbefehls als unglaubhaft einstufte. Ferner habe die Vorinstanz es unterlassen, das eingereichte Video sowie die eingereichten Fotos betreffend seine politischen Aktivitäten als Hauptverantwortlicher für die Durchführung, Organisation und Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime zu würdigen. In der angefochtenen Verfügung sind die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe sowie die eingereichten Beweismittel aufgeführt und auch bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt worden. Die Tatsache, dass der Rechtsvertreter mit den Erwägungen der Vorinstanz inhaltlich nicht einverstanden ist, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Demnach liegt auch keine Verletzung des Willkürverbots vor. 4.7 In der Beschwerde wird sodann die Rüge erhoben, aus der angefochtenen Verfügung gehe zwar hervor, dass die Vorinstanz die relevanten Akten der Familienangehörigen des Beschwerdeführers für die Entscheidfindung herbeigezogen habe. Es gehe jedoch nicht daraus hervor, inwiefern die betreffenden Dossiers der Verwandten, insbesondere seiner beiden Brüder E._______ und F._______, beigezogen worden seien. Somit habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Im Rahmen der Anhörung zu seinen Asylgründen brachte der Beschwerdeführer mit keinem Wort vor, er habe in Syrien wegen seiner Brüder oder wegen anderer Angehöriger eine Reflexverfolgung erlitten oder befürchtet respektive müsse eine solche in Zukunft befürchten; dies obwohl er mehrmals gefragt wurde, ob er alle Asylgründe habe darlegen können. Er erwähnte zwar die beiden Brüder und auch weitere elf Geschwister, erklärte hingegen nur, diese würden sich nebst einer Schwester und einem Bruder alle in der Schweiz befinden. Sein Bruder E._______ habe ihn darüber informiert, dass er ein Visum beantragen und in die Schweiz einreisen könne. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Probleme im Heimatland sowie die von ihm geäusserte Verfolgungsfurcht im Falle einer Rückkehr nach Syrien gründen seiner Darstellung zufolge allein darin, dass er politisch aktiv gewesen und keinen Militärdienst für das syrische Regime leisten wollte. Seinen Angaben zufolge wurde er weder von kurdischer Seite noch seitens des syrischen Regimes je im Zusammenhang mit seinen Brüdern oder anderen Familienangehörigen behelligt. Die Vorinstanz hat in der Verfügung festgehalten, dass sie die für die Entscheidfindung relevanten Akten seiner Familienangehörigen beigezogen habe. Die Vorinstanz hat sich somit mit der Frage einer allfälligen Reflexverfolgung auseinandergesetzt und ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nachgekommen. 4.8 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 5. Der Beschwerdeführer stellt für den Fall, dass die Angaben bei der Beweismittelbezeichnung als unzureichend betrachtet werden, den Beweisantrag, ihm eine angemessene Frist zur Einreichung der ausgedruckten Beweismittel anzusetzen. Die Dokumente auf der eingereichten CD-ROM sind vom Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt worden, weshalb die Einreichung eines Ausdrucks dieser Dokumente nicht nötig ist. Der Beweisantrag ist somit abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 6.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 6.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe sich während der Demonstrationen nicht herausragend exponiert. Ausserdem habe er als Mitglied der kurdischen Jugendorganisation keine höhere Position innegehabt, sodass nicht von einer übermässigen Exponierung ausgegangen werden könne. Seine Angaben, weshalb die syrischen Behörden nach ihm suchen würden und wie sie von seiner Teilnahme an den Demonstrationen erfahren hätten, seien unsubstantiiert. Es sei nicht glaubhaft, dass der syrische Geheimdienst von seiner Demonstrationsteilnahme Kenntnis erhalten und ein Militärpolizist ihn vor einer drohenden Festnahme gewarnt habe. Dafür spreche auch, dass er vom Dorf aus regelmässig für die Teilnahme an Demonstrationen nach B._______ zurückgekehrt sei, ohne dass die syrischen Behörden auf ihn oder auf seine Familie zurückgekommen seien. Die eingereichten Fotos sowie das Video auf Youtube würden die Teilnahme an Demonstrationen belegen, jedoch weder Rückschlüsse auf seine Rolle während der Demonstrationen erlauben noch darüber, ob die syrischen Behörden von seiner Teilnahme an Demonstrationen erfahren habe. Das eingereichte Militärbüchlein und der Marschbefehl seien leicht käuflich erwerb- oder fälschbar. Diesen Dokumenten werde lediglich ein eingeschränkter Beweiswert zugemessen. Zudem habe der Beschwerdeführer selber angegeben, er habe das Militärdienstbüchlein durch Bestechung erhalten. Es sei unglaubhaft, dass sein Vater auf dem Passbüro erfahren haben soll, dass er deswegen gesucht werde und von den syrischen Behörden als ausgehoben betrachtet werde. Die Tatsache, dass er sich im militärdienstpflichtigen Alter befinde, sei ohne erfolgte Aushebung nicht asylrelevant. Da er nie persönlich bei den Militärbehörden vorstellig geworden sei, habe er sich auch nie dem medizinischen Test unterzogen, weshalb die Seite 9 des Militärdienstbüchleins, wo die Ergebnisse des Tests sowie die Militärdiensttauglichkeit festgehalten werden würden, leer sei. Durch seine Ausreise aus Syrien habe er sich somit lediglich der wehrdienstpflichtigen Musterung, nicht jedoch der Dienstpflicht entzogen, weshalb er nicht als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur betrachtet werden könne. Wäre er in Syrien tatsächlich als Wehrdienstverweigerer und aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen verfolgt gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich direkt nach seiner Einreise in der Schweiz um Schutz im Sinne der Flüchtlingskonvention bemüht hätte. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Akten seiner Familienangehörigen würden an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Das Asylgesuch sei somit abzulehnen. 7.2 Der Beschwerdeführer rügt, er habe glaubhaft vorgebracht, dass er sich sein Militärbüchlein habe ausstellen lassen und danach einen Marschbefehl vom syrischen Militär erhalten habe. Da er als Mitglied des Organisationskomitees für dessen Organisation und Ablauf verantwortlich gewesen sei, an Demonstrationen teilgenommen habe, den Militärdienst verweigert habe beziehungsweise als Verweigerer der wehrdienstpflichtigen Musterung betrachtet werde und aus Syrien geflohen sei, werde er von den syrischen Behörden asylrelevant verfolgt und im Falle einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit verhaftet. Er gehöre der kurdischen Ethnie an und entstamme einer oppositionell aktiven Familie, weshalb er aufgrund seiner Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher schwer bestraft werde, was einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Flucht aus Syrien verneint werde, sei die Flüchtlingseigenschaft zum aktuellen Zeitpunkt festzustellen, da seine illegale Ausreise aus Syrien als regimefeindliche Handlung angesehen werde und bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verhaftung aus politischen Gründen zur Folge hätte. 7.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, das eingereichte Video und die Fotoausdrucke würden keine Änderung des Standpunktes zu bewirken vermögen, zumal der Beschwerdeführer keine weiteren Angaben dazu gemacht habe. 7.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, er sei auf den eingereichten Dokumenten als Teilnehmer der Demonstration an vorderster Front sehr gut zu erkennen und lange zu sehen. Der Film sei mehrere Jahre abrufbar, womit auch die gezeigten Personen mehrere Jahre identifizierbar seien. Zudem würde das syrische Regime über unbeschränkte Mittel verfügen, missliebige Personen ausfindig zu machen und zu identifizieren. Die Vorinstanz verkenne die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die asylrelevante Verfolgung sogar von einfachen Demonstrationsteilnehmern (Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015). 8. 8.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Seine Angaben zu seiner Rolle während der Demonstrationen sind widersprüchlich. So gab er an, er habe andere Demonstranten angeführt. Auf genaueres Nachfragen erklärte er hingegen, seine Tätigkeit habe darin bestanden, Parolen zu rufen, Transparente hochzuhalten, Leute zu motivieren und für Ordnung zu sorgen. Zu seinen Aufgaben als Mitglied der kurdischen Jugendorganisation gab er an, er habe an Demonstrationen teilgenommen und andere Demonstranten über den Zeitpunkt der Demonstrationen informiert. Das von ihm eingereichte Video auf Youtube und die Fotos belegen, dass er an Demonstrationen teilgenommen hat. Er ist als einer unter vielen Demonstranten zu sehen und sein Name ist weder im Titel noch in der Beschreibung des Videos ersichtlich. Somit hatte er keine exponierte Stellung inne, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die syrischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden sind. Der Beschwerdeführer gab an, er habe sich im Dorf C._______ aufgehalten, nachdem sein als Militärpolizist tätiger Nachbar seinem Vater mitgeteilt habe, er werde gesucht. Gemäss seinen eigenen Angaben sei er von dort aus regelmässig für die Teilnahme an Demonstrationen nach B._______ zurückgekehrt, ohne dass die Behörden jemals auf ihn oder auf seine Familie zugekommen seien. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer, obwohl er von den syrischen Behörden gesucht worden sei, diesem zusätzlichen Risiko ausgesetzt hätte. Im Weiteren erklärte der Beschwerdeführer, er habe das Militärbüchlein nicht persönlich erworben, sondern sein Vater habe einem Angestellten des Aushebungsamtes in D._______ Geld gegeben, damit dieser das Militärbüchlein besorge. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Militärdienstbüchlein käuflich erworben hat, ohne dass das Rekrutierungsbüro davon offiziell Kenntnis erhalten hat. Die Aussage des Beschwerdeführers, sein Vater habe im Passbüro erfahren, dass er aufgrund der Ausstellung des Militärbüchleins gesucht werde, ist folglich unglaubhaft. Im Hinblick auf die obigen unglaubhaften Ausführungen kommt auch dem Marschbefehl, den sein Vater im Passbüro erhalten haben soll, keine genügende Beweiskraft zu. Von einer Wehrdienstverweigerung kann deshalb nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, ist auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaften nicht per se zu begründen vermögen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Im vorliegenden Fall entstammt der Beschwerdeführer keiner oppositionellen Familie und aufgrund der obigen Ausführungen kann davon ausgegangen werden, dass er keine persönlichen Probleme mit den syrischen Behörden hatte. Insgesamt stufte die Vorinstanz die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft ein. 8.2 Der Beschwerdeführer hat demnach keine ernsthaften asylrelevanten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt. Zudem konnte er keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen dartun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. 9. 9.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9.2 Im Schreiben vom 21. Oktober 2019 machte der Beschwerdeführer auf die veränderte aktuelle Lage seit Mitte Oktober 2019 in Nordsyrien aufmerksam. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 1. November 2017 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der aktuellen Lage Rechnung getragen. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand: