Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 25. Februar 2013 und gelangte nach einem rund sechsmonatigen Aufenthalt in der Türkei auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er am 22. August 2013 am Flughaften Z._______ um Asyl ersuchte. Am 25. August 2013 wurde er summarisch befragt, bevor ihm am 26. August 2013 die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde. Am 3. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Bezüglich der geltend gemachten Asylgründe sowie der eingereichten Beweismittel wird soweit wesentlich in den Erwägungen darauf eingegangen respektive auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen. A.b Mit Verfügung vom 19. August 2014 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, deren Vollzug jedoch aufgrund von Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. A.c Auf die dagegen am 22. September 2014 eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil D-5400/2014 vom 11. November 2014 aufgrund der verspäteten Beschwerdeeinreichung nicht eingetreten. B. Am 16. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - ein zweites Asylgesuch, eventualiter ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein. Dabei beantragte er zur Hauptsache die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit. Zudem ersuchte er um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Übersetzung des Beweismittels. Zur Begründung des Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Wehrbezirk habe eine Zustellurkunde des Militärs nach Hause geschickt, aus welcher hervorgehe, dass er Militärdienst leisten müsse. Er müsste demnach in den Militärdienst einrücken, wozu er sich jedoch aufgrund seiner politischen Überzeugung weigere, weshalb er von den syrischen Behörden gezielt asylrelevant verfolgt werde. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Einberufungsbefehl für den Reservedienst in der syrischen Armee zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 setzte das SEM dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Übersetzung des eingereichten Beweismittels an. Die Übersetzung wurde am 4. März 2015 eingereicht. D. Am 9. März 2015 reichte der Beschwerdeführer Fotos von Demonstrationen in der Schweiz sowie ein an einer Demonstration verteiltes Flugblatt zu den Akten. E. Am 23. April 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seinen neuen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater unterliege einem Ausreiseverbot. Da dieser aber trotzdem habe versuchen wollen, sich einen Pass ausstellen zu lassen, damit er seine Söhne in der Schweiz hätte besuchen können, habe er sich am (...) 2014 für die Ausstellung des Passes beim Rekrutierungsbüro in Y._______, welches sich aufgrund des Krieges in X._______ befinde, eine entsprechende Erlaubnis aushändigen lassen wollen. Auf dem Büro habe sein Vater erfahren, dass er (der Beschwerdeführer) zum Reservedienst aufgeboten worden sei und es sei ihm der eingereichte Einberufungsbefehl für den Reservedienst ausgehändigt worden, worauf das Einrückungsdatum vom (...) 2014 notiert sei. Ohne seinen Vater hätte er nicht von der Einberufung erfahren. Im Militärdienst habe er damals Munition hergestellt, wozu er wieder einberufen worden sei. Seinem Vater sei überdies aufgrund der nach wie vor bestehenden Ausreisesperre kein Pass ausgestellt worden. Er (der Beschwerdeführer) sei zudem aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen von der Regierung gesucht worden. Ein Nachbar seines Vaters, welcher bei der Militärsicherheit arbeite, habe seinem Vater auch mitgeteilt, dass seine Demonstrationsteilnahmen bekannt seien und er dies unterlassen solle. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen USB-Stick mit Videoaufnahmen, sein Militärbüchlein sowie diverse Fotos von Demonstrationsteilnahmen zu den Akten. F. In der Eingabe vom 13. Januar 2014 wies der Beschwerdeführer auf BVGE 2015/3 hin und präzisierte, er werde als Dienstverweigerer, welcher ins Ausland geflüchtet sei, betrachtet. Er gehöre der kurdischen Ethnie an, entstamme einer oppositionell aktiven Familie und habe bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen Sicherheitskräfte auf sich gezogen. Seine Situation und sein Profil seien demjenigen in BVGE 2015/3 sehr ähnlich. Seit Oktober 2014 habe das syrische Regime die Mobilisierung von Reservisten intensiviert, wobei eine Generalmobilmachung von allen Reservisten, die nach 1984 geboren seien, erfolgt sei. G. Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 - eröffnet am 9. Februar 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und erhob eine Gebühr. Die angeordnete vorläufige Aufnahme bestehe weiterhin. H. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 7. März 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ans SEM, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. In formeller Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die Akte B2, eventualiter die Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Akte B2 und nach Gewährung der Akteneinsicht oder des rechtlichen Gehörs eine Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Zudem ersuchte er um Beizug mehrerer N-Akten für die Darlegung der Gefährdung aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit. I. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. J. Der geforderte Kostenvorschuss wurde am 30. März 2016 fristgerecht geleistet. K. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2016 wurde eine Kopie der Beschwerdeeingabe sowie das N-Dossier dem SEM zur umgehenden Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs und anschliessenden Retournierung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt und dem Beschwerdeführer innert Frist Gelegenheit zur Beschwerdeverbesserung nach Einsicht in die beantragten Akten eingeräumt. L. Am 9. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. M. Am 1. Juni 2016 reichte das SEM - nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - eine Vernehmlassung zu den Akten. N. Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 nahm der Beschwerdeführer - nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - zur Vernehmlassung des SEM Stellung.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4 Vorliegend wären zunächst die formellen Rügen zu behandeln, wonach der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in verschiedener Hinsicht verletzt worden sei. Wie die nachfolgenden Erwägungen ergeben, ist allerdings ohnehin auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu schliessen. Angesichts des Verfahrensausgangs kann daher offen gelassen werden, ob die gerügten formellen Mängel zu einer Kassation führen würden, zumal der Sachverhalt als genügend erstellt zu erachten ist.
E. 5.1 Das SEM machte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen geltend, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die staatliche Verfolgung aufgrund der Demonstrationsteilnahmen glaubhaft zu machen. Er habe während des ersten Asylverfahrens die Listung seines Namens nicht erwähnt. Zudem gehe aus seinen Aussagen in tatsachenwidriger Weise hervor, dass sich die syrischen Truppen bereits im April 2011 aus den kurdischen Gebieten zurückgezogen hätten. Es seien deshalb bereits seine Aussagen zur Suche der Polizei im ersten Asylverfahren erheblich zu bezweifeln. Der nun geltend gemachte Umstand, die Militärsicherheit sei neben ihrem Wohnhaus stationiert gewesen und ein Mitarbeiter habe dem Vater erzählt, dass der Beschwerdeführer gesucht werde, erscheine gänzlich unglaubhaft. Dies widerspreche früheren Aussagen, sei nachgeschoben, in sich unstimmig und unsubstanziiert. Die Ausführungen seien sowohl oberflächlich und stereotyp, als auch wirr und in sich widersprüchlich. Einerseits habe er gesagt, es werde nach ihm gesucht, um später anzumerken, dass es dafür keine konkreten Hinweise gegeben habe, da die Militärsicherheit seinen Namen noch nicht bekommen habe. Diese Begründung sei haltlos, da die Behörde neben ihm angesiedelt gewesen und sein Vater darauf angesprochen worden sei. Auch die Einberufung zum Reservistendienst sei unglaubhaft. Zunächst habe er in der Gesuchseingabe geltend gemacht, das Schreiben sei nach Hause zugestellt worden, bei der Anhörung habe er geltend gemacht, sein Vater habe beim Rekrutierungsbüro davon erfahren. Es könne vom Rechtsvertreter erwartet werden, dass dieser konsistente Aussagen zum Ablauf machen könne. Auch die Umstände, wie der Vater das Aufgebot erhalten habe, seien nicht nachvollziehbar. Die Pässe würden von einer anderen Stelle ausgestellt, als die Aufgebote zum Militärdienst. Zudem sei nicht plausibel, weshalb der Vater eine Bestätigung des Rekrutierungsbüros für seinen Pass benötige. Der Beschwerdeführer habe auch nicht erklären können, weshalb sich der Vater, welcher Behördenkontakt vermeide, proaktiv gemeldet hätte. Auch das eingereichte Beweismittel könne aufgrund dessen geringen Beweiswerts an der Einschätzung nichts ändern. Zu den vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeit sei anzumerken, dass keine Intensivierung des Engagements seit dem ersten Asylentscheid erkennbar sei. Sowohl aus den Beweismitteln als auch aus seinen Schilderungen sei zu schliessen, dass er ein einfacher Teilnehmer der Kundgebungen sei und keine führende Funktion innehabe. Es sei nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien. Folglich sei auch sein zweites Asylgesuch abzulehnen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, er habe auch jetzt nur deshalb von der Liste erzählt, da das SEM ihn gefragt habe, ob nichts Konkretes passiert sei, dass ihn annehmen liesse, er würde gesucht werden. Auch bei der Aussage in der zweiten Anhörung handle es sich nur um eine Vermutung, dass die Behörden seinen Namen registriert hätten. Es spreche weiter für die Glaubhaftigkeit, dass er angegeben habe, sein Vater sei nur einmal von der Militärsicherheit kontaktiert worden. Sonst hätte er eine weit dramatischere Geschichte vorgebracht. Es spiele keine Rolle, wann sich die Regierung aus Y._______ zurückgezogen habe, da er sowohl vor als auch nach dem Rückzug an Demonstrationen teilgenommen habe, wobei er eine auffällige Rolle innegehabt habe. Die Einberufung sei seinem Vater ausgehändigt worden. In der Gesuchseingabe sei nur geltend gemacht worden, dass er eine Einberufung erhalten habe. Der genaue Ablauf sei durch das SEM abzuklären, weshalb es sich um einen konstruierten Widerspruch handle. Das SEM glaube - ohne Quellen zu nennen - nicht, dass es für eine Passbeantragung eine Bestätigung des Rekrutierungsbüros brauche. Er habe dies aber in Berücksichtigung der Kriegszeiten glaubhaft geschildert und es sei nachvollziehbar, dass die gesamte Familie registriert sei. Er habe auf ein Verhalten von Dritten keinen Einfluss, weshalb seine Vorbringen nicht aufgrund des Verhaltens seines Vaters oder der Behörden als unglaubhaft erachtet werden könnten. Bei seinen Aussagen seien viele Realkennzeichen zu erkennen. Es stehe fest, dass er eine Einberufung in den Militärdienst erhalten habe, wobei auch das SEM keine objektiven Fälschungsmerkmale habe feststellen können. Aufgrund der Zusammenarbeit der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) mit den syrischen Truppen sei davon auszugehen, dass beide Parteien nach ihm als Dienstverweigerer im Sinne von BVGE 2015/3 suchten. Weiten Bevölkerungsgruppen werde bereits aufgrund ihrer Familien-, Stammes, Religions- oder Ethniezugehörigkeit eine politische Haltung unterstellt. Um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, sei gemäss dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) keine gezielte Verfolgung notwendig. Das SEM sei angehalten, dies zu berücksichtigen. Die Verfolgung von Oppositionellen habe sich intensiviert und die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich massiv verschlechtert, wobei auch die militärische Unterstützung Russlands eine grosse Rolle spiele. Durch seine Demonstrationsteilnahmen im In- und Ausland sowie aufgrund seiner Militärdienstverweigerung würde er von der Regierung als Oppositioneller wahrgenommen und verfolgt. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er an den Geheimdienst überstellt und ausgeliefert. Bezüglich seines exilpolitischen Engagements sei darauf hinzuweisen, dass sowohl die Absichten der syrischen Behörden als auch deren Möglichkeiten, die Opposition zu überwachen, nicht unterschätzt werden sollten, was auch in verschiedenen Asylverfahren ersichtlich werde. Die Schweiz sei mit dem Sitz der Vereinten Nationen in Genf sowie als Gastgeberland von Anlässen und als Vermittlerin zudem ein beliebtes Land bei Nachrichten- und Geheimdiensten.
E. 5.3 In der Beschwerdeergänzung vom 9. Mai 2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seine Beweismittel würden seine Vorbringen belegen, wobei auch aus den Fotos ersichtlich sei, dass er bei den Demonstrationen eine exponierte Stellung inne gehabt habe. Es sei somit für die syrischen Behörden ein leichtes gewesen, ihn zu identifizieren. Dies verschärfe sein Profil als Dienstverweigerer noch zusätzlich.
E. 5.4 In seiner Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerde beschränke sich darauf, bereits Gesagtes zu wiederholen und umzudeuten. Der Beschwerdeführer habe weder die Nachgeschobenheit erklären, noch die vermutete Listung seines Namens plausibel begründen können. Das SEM beziehe sich bezüglich des Besuchs des Vaters bei den Militärbehörden auf gesicherte Erkenntnisse des norwegischen Migrationsamts. Daraus gehe hervor, dass der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seines Alters nicht verpflichtet gewesen sei, für die Beantragung eines Passes die Einwilligung der Militärbehörde einzuholen. Es verstärke sich deshalb der Eindruck, dass es sich um einen konstruierten Ablauf handle, um erklären zu können, wie er vom Aufgebot erfahren habe. Daran würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern, deren Beweiswert als gering einzustufen sei. Der Beschwerdeführer habe seine Einberufung nicht glaubhaft machen können, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er als politischer Gegner qualifiziert und bestraft würde. Das Rufen von Parolen und das Besteigen eines Autos seien nicht als auffälliges oder qualifiziertes Verhalten bei den jeweiligen Demonstrationsteilnahmen anzusehen. Keines der eingereichten Fotos der exilpolitischen Aktivitäten lasse darauf schliessen, dass er sich in qualifizierter Weise betätige, sondern diese bestätigten viel eher den Eindruck, dass er den Kundgebungen als einfacher Teilnehmer ohne weitere Funktionen beiwohne. Auch aus den Videos auf dem USB-Stick könne auf keine qualifizierte Rolle des Beschwerdeführers an den Demonstrationen in Syrien geschlossen werden.
E. 5.5 Der Beschwerdeführer hielt dem im Wesentlichen entgegen, das SEM würdige die Videos aus Syrien fälschlicherweise im Zusammenhang mit den exilpolitischen Tätigkeiten. Die Identifikation der Teilnehmenden beschränke sich nicht auf Personen mit einem herausragenden Profil, sondern dies geschehe willkürlich, damit möglichst viele eingeschüchtert werden könnten. Aus den Ausführungen des SEM werde nach wie vor nicht ersichtlich, auf welche Quelle sich das SEM genau stütze. Hätte sich der Ablauf anders abgespielt, hätte er seine Vorbringen sicherlich nicht so geschildert. Das SEM sei schliesslich verpflichtet, jedes Beweismittel unabhängig von dessen Beweiswert zu prüfen und zu würdigen.
E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen).
E. 6.2 Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass es sich um eine besondere Konstellation handelt. Der Beschwerdeführer macht aufgrund seines Fernbleibens vom Reservedienst eine befürchtete Verfolgung durch die syrische Regierung geltend, welche erst nach seiner Flucht aus Syrien entstanden ist. Es handelt sich demnach um objektive Nachfluchtgründe, bei welchen bezüglich der Beurteilung der begründeten Furcht vor Verfolgung auf den Zeitpunkt der Entscheidfällung abgestellt wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission 1994 Nr. 17 E. 3b). Diese objektiven Nachfluchtgründe werden ferner erst im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs nach Art. 111c AsylG geltend gemacht, wobei sich der Beschwerdeführer nur auf eine Nacherzählung der Ereignisse, welche seinem Vater in Syrien widerfahren sind, stützen kann. Die üblichen Merkmale, anhand welcher die Glaubhaftigkeit von Aussagen überprüft werden kann, wie beispielsweise die Substanziiertheit oder die Widerspruchsfreiheit der Aussagen, sind aufgrund dieses Nacherzählens nur in sehr beschränkter Weise anwendbar, weshalb ausnahmsweise stärkeres Gewicht auf die Plausibilität der Vorbringen gelegt werden muss. Daneben kann sich das Gericht auch mithilfe von Country of Origin Informationen (COI) ein Bild der Lage Nordsyriens im Jahr 2014 machen, sowie die eingereichten Beweismittel berücksichtigen. Die vorliegende Beurteilung des Asylgesuchs basiert - in akzentuiertem Masse - somit auf äusserst hypothetischen, auf die Vergangenheit bezogenen und volatilen Sachverhaltsabklärungen.
E. 6.3 Bezüglich der Bewertung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass dieser die Umstände, bei welchen der Vater von der Einberufung erfahren habe, insgesamt in glaubhafter Weise zu schildern vermochte. Dabei ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Ereignisse nicht selber erlebt hat und es sich somit um eine Nacherzählung handelt, wobei aus der Natur der Sache hervor geht, dass Informationen sowie Details eines Ereignisses bei der Weitergabe der Geschehnisse verloren gehen können respektive gar nicht erst gewusst werden. Nichts desto trotz vermochte der Beschwerdeführer die Abläufe genau zu erklären und in die damaligen Verhältnisse einzuordnen. Insbesondere schilderte der Beschwerdeführer die administrativen Abläufe (z.B. B11/21 F48, F53, F145 f.) oder auch die Unstimmigkeiten bezüglich des Ausstellungsorts, wobei das Rekrutierungsbüro aus Y._______ nun in X._______ tätig sei (z.B. B11/21 F43 ff., F98, F155), entgegen der Ansicht des SEM im Rahmen seiner Möglichkeiten überzeugend und stimmig. So beantwortete er Nachfragen so gut als möglich, indem er Beispiele anfügte (B11/21 F155) oder den Detaillierungsgrad steigerte (B11/21 F44), was auf eine glaubhafte Erzählweise hindeutet. Der Beschwerdeführer schilderte zudem Umstände, welche er selber erlebt hatte oder bei welchen er vor Ort war (z.B. B11/21 F58 ff. [Ort und Aussehen des Rekrutierungsbüros], F86 [Militärdienst], F155 [Ablauf des Einrückens]), detailliert und substantiiert.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer hat mit schriftlicher Einreichung seines zweiten Asylgesuchs einen Einberufungsbescheid datiert auf den (...) 2014 zu den Akten gereicht, mit welchem er darlegen will, dass er zum Reservedienst aufgeboten wurde. Dieser weist keine objektiven Fälschungsmerkmale auf und stimmt auch mit den mündlichen Vorbringen des Beschwerdeführers überein. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sowohl die Qualität des Einberufungsbescheids als kopiertes Formular, welches handschriftlich ausgefüllt wird, als auch der angegebene Ausstellungsort "Y._______" unter Berücksichtigung der damaligen Lage in dieser Region nicht auf eine Fälschung hindeuten (vgl. nachfolgend E. 6.5). Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus sein Dienstbüchlein zu den Akten gereicht, welche ebenfalls keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweist. Auch die getätigten Eintragungen stimmen mit dem geltend gemachten Sachverhalt überein. Die eingereichten Beweismittel sind somit als positives Indiz für die Glaubhaftigkeit der Einberufung zum Reservedienst zu werten.
E. 6.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers können auch durch die COI in einem gewissen Umfang bestätigt werden.
E. 6.5.1 Im Juli 2012 brachten Mitglieder der PYD mehrere Verwaltungsgebäude der syrischen Regierung, darunter das Rathaus, das Hauptquartier des Militärgeheimdienstes, Polizeiposten und Gerichte, in Y._______ unter ihre Kontrolle. Ab November 2012 zogen sich die syrischen Behörden aus weiteren Stadtteilen zurück und ab Dezember 2012 verfügten die syrischen Behörden über keine Polizeipräsenz mehr in Y._______. Es gibt keine Hinweise, dass sich bis im Dezember 2014 etwas an dieser Situation geändert hätte (vgl. Kurdwatch [Berlin], Y._______: Regime cedes service offices and rural areas to the PYD-intelligence service headquarters reclaimed, 05.08.2012, http://kurdwatch.org/?aid=2602&z=en; diesel., Amudah/ad-Darbasiyah: Syrian regime cedes additional cities to the PYD,01.12.2012, http://kurdwatch.org/?aid=2702&z=en, diesel., Amudah: PYD destroys Military Intelligence Service documents, 09.12.2012, http://kurdwatch.org/?aid=2706&z=en, alle abgerufen am 16.10.2018). Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach sich das Rekrutierungsbüro von Y._______ nun in X._______ befinde, ordnet sich somit ohne Weiteres in die verfügbaren COI ein.
E. 6.5.2 Bezüglich des Umstands, dass der Vater des Beschwerdeführers für die Ausstellung des Passes eine Erlaubnis der Militärbehörde habe einholen müssen, lässt sich aus den verfügbaren COI feststellen, dass Männer zwischen 17 respektive 18 und 42 respektive 50 Jahren für die Ausreise aus Syrien eine solche Erlaubnis benötigen. Männer, die ihren Wehrdienst bereits geleistet haben, können eine Ausreisegenehmigung einfacher bekommen. Ob Ausreisegenehmigungen erteilt werden oder nicht, hängt aber auch stark von den individuellen Umständen ab. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die gesetzlichen Bestimmungen in Syrien aufgrund des Kriegszustands in unvorhersehbarer und willkürlicher Weise angewendet werden. Zudem geben insbesondere Grenzbehörden interne Anweisungen, welche nicht öffentlich verfügbar sind (UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria: "Illegal Exit" from Syria and Related Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria, 02.2017, http://www.refworld.org/docid/58da824d4.html, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Fact Finding Mission Report Syrien, 08.2017, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM_Bericht_Syrien_mit__Beitraegen_zu__Jordanien_Libanon_Irak_2017_8_31.pdf, abgerufen am 16.10.2018.). Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers war der Vater im Jahr 2014 (...) Jahre alt, weshalb dieser für die Passausstellung grundsätzlich keine Bestätigung der Militärbehörde mehr gebraucht hätte, was ein Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen darstellt. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Vater des Beschwerdeführers aber einer Ausreisesperre respektive -beschränkung unterlag, deren Grund nicht abschliessend eruiert werden konnte, sowie des allgegenwärtigen Kriegszustandes in Syrien, erscheint es trotz seines Alters durchaus plausibel, dass dieser für den Versuch einer Passverlängerung eine Bestätigung der Militärbehörde einholen musste respektive in diesem Zusammenhang beim Rekrutierungsbüro vorstellig wurde, zumal sich die Altersgrenzen je nach Quelle auch in nicht unerheblichen Massen unterscheiden.
E. 6.6 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien, welche für und gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, stellt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend fest, dass die geltend gemachte Einberufung in den Reservedienst unter Berücksichtigung der Vorbringen, der eingereichten Beweismittel sowie der verfügbaren COI überwiegend glaubhaft ist.
E. 7.1 In einem weiteren Schritt ist nun zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, da er der Einberufung in den Reservedienst keine Folge leistete und ihm dies als regimekritische Handlung unterstellt wird.
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in BVGE 2015/3 zum Schluss, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht alleinig, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (a.a.O. E. 5.9). Ferner hielt das Gericht fest, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden -, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (a.a.O. E. 6.7.2 m.w.H.).
E. 7.3 Was den Beschwerdeführer betrifft, ist davon auszugehen, dass die Weigerung in den Reservedienst einzurücken aufgrund der Demonstrationsteilnahmen, welche durch die zahlreichen Beweismittel als belegt erachtet werden und von der Vorinstanz auch nie bestritten wurden, des familiären Hintergrunds mit dem Vater, welcher einer Ausreisebeschränkung unterliegt, sowie der kurdischen Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Nordosten Syriens von den syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird. Die dem Beschwerdeführer drohende Strafe würde nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen, was nach zu bestätigender Praxis immer unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen (vgl. E. 5, insb. 5.7.1 f. und 5.9) grundsätzlich als legitim zu erachten wäre. Es ist vielmehr damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte er, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist vorliegend nicht vorhanden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7).
E. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllt und ihm Asyl zu gewähren ist. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Demnach ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
E. 8 Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, die Ziffern 1-3 und 5 der Verfügung des SEM vom 1. Februar 2016 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 30. März 2016 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird vom Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet.
E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1750.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Ziffern 1-3 und 5 der Verfügung des SEM vom 1. Februar 2016 werden aufgehoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 30. März 2016 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird vom Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1750.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1435/2016 Urteil vom 15. November 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl ohne Wegweisungsvollzug (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 1. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 25. Februar 2013 und gelangte nach einem rund sechsmonatigen Aufenthalt in der Türkei auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er am 22. August 2013 am Flughaften Z._______ um Asyl ersuchte. Am 25. August 2013 wurde er summarisch befragt, bevor ihm am 26. August 2013 die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde. Am 3. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Bezüglich der geltend gemachten Asylgründe sowie der eingereichten Beweismittel wird soweit wesentlich in den Erwägungen darauf eingegangen respektive auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen. A.b Mit Verfügung vom 19. August 2014 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, deren Vollzug jedoch aufgrund von Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. A.c Auf die dagegen am 22. September 2014 eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil D-5400/2014 vom 11. November 2014 aufgrund der verspäteten Beschwerdeeinreichung nicht eingetreten. B. Am 16. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - ein zweites Asylgesuch, eventualiter ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein. Dabei beantragte er zur Hauptsache die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit. Zudem ersuchte er um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Übersetzung des Beweismittels. Zur Begründung des Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Wehrbezirk habe eine Zustellurkunde des Militärs nach Hause geschickt, aus welcher hervorgehe, dass er Militärdienst leisten müsse. Er müsste demnach in den Militärdienst einrücken, wozu er sich jedoch aufgrund seiner politischen Überzeugung weigere, weshalb er von den syrischen Behörden gezielt asylrelevant verfolgt werde. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Einberufungsbefehl für den Reservedienst in der syrischen Armee zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 setzte das SEM dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Übersetzung des eingereichten Beweismittels an. Die Übersetzung wurde am 4. März 2015 eingereicht. D. Am 9. März 2015 reichte der Beschwerdeführer Fotos von Demonstrationen in der Schweiz sowie ein an einer Demonstration verteiltes Flugblatt zu den Akten. E. Am 23. April 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seinen neuen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater unterliege einem Ausreiseverbot. Da dieser aber trotzdem habe versuchen wollen, sich einen Pass ausstellen zu lassen, damit er seine Söhne in der Schweiz hätte besuchen können, habe er sich am (...) 2014 für die Ausstellung des Passes beim Rekrutierungsbüro in Y._______, welches sich aufgrund des Krieges in X._______ befinde, eine entsprechende Erlaubnis aushändigen lassen wollen. Auf dem Büro habe sein Vater erfahren, dass er (der Beschwerdeführer) zum Reservedienst aufgeboten worden sei und es sei ihm der eingereichte Einberufungsbefehl für den Reservedienst ausgehändigt worden, worauf das Einrückungsdatum vom (...) 2014 notiert sei. Ohne seinen Vater hätte er nicht von der Einberufung erfahren. Im Militärdienst habe er damals Munition hergestellt, wozu er wieder einberufen worden sei. Seinem Vater sei überdies aufgrund der nach wie vor bestehenden Ausreisesperre kein Pass ausgestellt worden. Er (der Beschwerdeführer) sei zudem aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen von der Regierung gesucht worden. Ein Nachbar seines Vaters, welcher bei der Militärsicherheit arbeite, habe seinem Vater auch mitgeteilt, dass seine Demonstrationsteilnahmen bekannt seien und er dies unterlassen solle. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen USB-Stick mit Videoaufnahmen, sein Militärbüchlein sowie diverse Fotos von Demonstrationsteilnahmen zu den Akten. F. In der Eingabe vom 13. Januar 2014 wies der Beschwerdeführer auf BVGE 2015/3 hin und präzisierte, er werde als Dienstverweigerer, welcher ins Ausland geflüchtet sei, betrachtet. Er gehöre der kurdischen Ethnie an, entstamme einer oppositionell aktiven Familie und habe bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen Sicherheitskräfte auf sich gezogen. Seine Situation und sein Profil seien demjenigen in BVGE 2015/3 sehr ähnlich. Seit Oktober 2014 habe das syrische Regime die Mobilisierung von Reservisten intensiviert, wobei eine Generalmobilmachung von allen Reservisten, die nach 1984 geboren seien, erfolgt sei. G. Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 - eröffnet am 9. Februar 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und erhob eine Gebühr. Die angeordnete vorläufige Aufnahme bestehe weiterhin. H. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 7. März 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ans SEM, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. In formeller Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die Akte B2, eventualiter die Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Akte B2 und nach Gewährung der Akteneinsicht oder des rechtlichen Gehörs eine Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Zudem ersuchte er um Beizug mehrerer N-Akten für die Darlegung der Gefährdung aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit. I. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. J. Der geforderte Kostenvorschuss wurde am 30. März 2016 fristgerecht geleistet. K. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2016 wurde eine Kopie der Beschwerdeeingabe sowie das N-Dossier dem SEM zur umgehenden Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs und anschliessenden Retournierung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt und dem Beschwerdeführer innert Frist Gelegenheit zur Beschwerdeverbesserung nach Einsicht in die beantragten Akten eingeräumt. L. Am 9. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. M. Am 1. Juni 2016 reichte das SEM - nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - eine Vernehmlassung zu den Akten. N. Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 nahm der Beschwerdeführer - nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4. Vorliegend wären zunächst die formellen Rügen zu behandeln, wonach der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in verschiedener Hinsicht verletzt worden sei. Wie die nachfolgenden Erwägungen ergeben, ist allerdings ohnehin auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu schliessen. Angesichts des Verfahrensausgangs kann daher offen gelassen werden, ob die gerügten formellen Mängel zu einer Kassation führen würden, zumal der Sachverhalt als genügend erstellt zu erachten ist. 5. 5.1 Das SEM machte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen geltend, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die staatliche Verfolgung aufgrund der Demonstrationsteilnahmen glaubhaft zu machen. Er habe während des ersten Asylverfahrens die Listung seines Namens nicht erwähnt. Zudem gehe aus seinen Aussagen in tatsachenwidriger Weise hervor, dass sich die syrischen Truppen bereits im April 2011 aus den kurdischen Gebieten zurückgezogen hätten. Es seien deshalb bereits seine Aussagen zur Suche der Polizei im ersten Asylverfahren erheblich zu bezweifeln. Der nun geltend gemachte Umstand, die Militärsicherheit sei neben ihrem Wohnhaus stationiert gewesen und ein Mitarbeiter habe dem Vater erzählt, dass der Beschwerdeführer gesucht werde, erscheine gänzlich unglaubhaft. Dies widerspreche früheren Aussagen, sei nachgeschoben, in sich unstimmig und unsubstanziiert. Die Ausführungen seien sowohl oberflächlich und stereotyp, als auch wirr und in sich widersprüchlich. Einerseits habe er gesagt, es werde nach ihm gesucht, um später anzumerken, dass es dafür keine konkreten Hinweise gegeben habe, da die Militärsicherheit seinen Namen noch nicht bekommen habe. Diese Begründung sei haltlos, da die Behörde neben ihm angesiedelt gewesen und sein Vater darauf angesprochen worden sei. Auch die Einberufung zum Reservistendienst sei unglaubhaft. Zunächst habe er in der Gesuchseingabe geltend gemacht, das Schreiben sei nach Hause zugestellt worden, bei der Anhörung habe er geltend gemacht, sein Vater habe beim Rekrutierungsbüro davon erfahren. Es könne vom Rechtsvertreter erwartet werden, dass dieser konsistente Aussagen zum Ablauf machen könne. Auch die Umstände, wie der Vater das Aufgebot erhalten habe, seien nicht nachvollziehbar. Die Pässe würden von einer anderen Stelle ausgestellt, als die Aufgebote zum Militärdienst. Zudem sei nicht plausibel, weshalb der Vater eine Bestätigung des Rekrutierungsbüros für seinen Pass benötige. Der Beschwerdeführer habe auch nicht erklären können, weshalb sich der Vater, welcher Behördenkontakt vermeide, proaktiv gemeldet hätte. Auch das eingereichte Beweismittel könne aufgrund dessen geringen Beweiswerts an der Einschätzung nichts ändern. Zu den vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeit sei anzumerken, dass keine Intensivierung des Engagements seit dem ersten Asylentscheid erkennbar sei. Sowohl aus den Beweismitteln als auch aus seinen Schilderungen sei zu schliessen, dass er ein einfacher Teilnehmer der Kundgebungen sei und keine führende Funktion innehabe. Es sei nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien. Folglich sei auch sein zweites Asylgesuch abzulehnen. 5.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, er habe auch jetzt nur deshalb von der Liste erzählt, da das SEM ihn gefragt habe, ob nichts Konkretes passiert sei, dass ihn annehmen liesse, er würde gesucht werden. Auch bei der Aussage in der zweiten Anhörung handle es sich nur um eine Vermutung, dass die Behörden seinen Namen registriert hätten. Es spreche weiter für die Glaubhaftigkeit, dass er angegeben habe, sein Vater sei nur einmal von der Militärsicherheit kontaktiert worden. Sonst hätte er eine weit dramatischere Geschichte vorgebracht. Es spiele keine Rolle, wann sich die Regierung aus Y._______ zurückgezogen habe, da er sowohl vor als auch nach dem Rückzug an Demonstrationen teilgenommen habe, wobei er eine auffällige Rolle innegehabt habe. Die Einberufung sei seinem Vater ausgehändigt worden. In der Gesuchseingabe sei nur geltend gemacht worden, dass er eine Einberufung erhalten habe. Der genaue Ablauf sei durch das SEM abzuklären, weshalb es sich um einen konstruierten Widerspruch handle. Das SEM glaube - ohne Quellen zu nennen - nicht, dass es für eine Passbeantragung eine Bestätigung des Rekrutierungsbüros brauche. Er habe dies aber in Berücksichtigung der Kriegszeiten glaubhaft geschildert und es sei nachvollziehbar, dass die gesamte Familie registriert sei. Er habe auf ein Verhalten von Dritten keinen Einfluss, weshalb seine Vorbringen nicht aufgrund des Verhaltens seines Vaters oder der Behörden als unglaubhaft erachtet werden könnten. Bei seinen Aussagen seien viele Realkennzeichen zu erkennen. Es stehe fest, dass er eine Einberufung in den Militärdienst erhalten habe, wobei auch das SEM keine objektiven Fälschungsmerkmale habe feststellen können. Aufgrund der Zusammenarbeit der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) mit den syrischen Truppen sei davon auszugehen, dass beide Parteien nach ihm als Dienstverweigerer im Sinne von BVGE 2015/3 suchten. Weiten Bevölkerungsgruppen werde bereits aufgrund ihrer Familien-, Stammes, Religions- oder Ethniezugehörigkeit eine politische Haltung unterstellt. Um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, sei gemäss dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) keine gezielte Verfolgung notwendig. Das SEM sei angehalten, dies zu berücksichtigen. Die Verfolgung von Oppositionellen habe sich intensiviert und die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich massiv verschlechtert, wobei auch die militärische Unterstützung Russlands eine grosse Rolle spiele. Durch seine Demonstrationsteilnahmen im In- und Ausland sowie aufgrund seiner Militärdienstverweigerung würde er von der Regierung als Oppositioneller wahrgenommen und verfolgt. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er an den Geheimdienst überstellt und ausgeliefert. Bezüglich seines exilpolitischen Engagements sei darauf hinzuweisen, dass sowohl die Absichten der syrischen Behörden als auch deren Möglichkeiten, die Opposition zu überwachen, nicht unterschätzt werden sollten, was auch in verschiedenen Asylverfahren ersichtlich werde. Die Schweiz sei mit dem Sitz der Vereinten Nationen in Genf sowie als Gastgeberland von Anlässen und als Vermittlerin zudem ein beliebtes Land bei Nachrichten- und Geheimdiensten. 5.3 In der Beschwerdeergänzung vom 9. Mai 2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seine Beweismittel würden seine Vorbringen belegen, wobei auch aus den Fotos ersichtlich sei, dass er bei den Demonstrationen eine exponierte Stellung inne gehabt habe. Es sei somit für die syrischen Behörden ein leichtes gewesen, ihn zu identifizieren. Dies verschärfe sein Profil als Dienstverweigerer noch zusätzlich. 5.4 In seiner Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerde beschränke sich darauf, bereits Gesagtes zu wiederholen und umzudeuten. Der Beschwerdeführer habe weder die Nachgeschobenheit erklären, noch die vermutete Listung seines Namens plausibel begründen können. Das SEM beziehe sich bezüglich des Besuchs des Vaters bei den Militärbehörden auf gesicherte Erkenntnisse des norwegischen Migrationsamts. Daraus gehe hervor, dass der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seines Alters nicht verpflichtet gewesen sei, für die Beantragung eines Passes die Einwilligung der Militärbehörde einzuholen. Es verstärke sich deshalb der Eindruck, dass es sich um einen konstruierten Ablauf handle, um erklären zu können, wie er vom Aufgebot erfahren habe. Daran würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern, deren Beweiswert als gering einzustufen sei. Der Beschwerdeführer habe seine Einberufung nicht glaubhaft machen können, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er als politischer Gegner qualifiziert und bestraft würde. Das Rufen von Parolen und das Besteigen eines Autos seien nicht als auffälliges oder qualifiziertes Verhalten bei den jeweiligen Demonstrationsteilnahmen anzusehen. Keines der eingereichten Fotos der exilpolitischen Aktivitäten lasse darauf schliessen, dass er sich in qualifizierter Weise betätige, sondern diese bestätigten viel eher den Eindruck, dass er den Kundgebungen als einfacher Teilnehmer ohne weitere Funktionen beiwohne. Auch aus den Videos auf dem USB-Stick könne auf keine qualifizierte Rolle des Beschwerdeführers an den Demonstrationen in Syrien geschlossen werden. 5.5 Der Beschwerdeführer hielt dem im Wesentlichen entgegen, das SEM würdige die Videos aus Syrien fälschlicherweise im Zusammenhang mit den exilpolitischen Tätigkeiten. Die Identifikation der Teilnehmenden beschränke sich nicht auf Personen mit einem herausragenden Profil, sondern dies geschehe willkürlich, damit möglichst viele eingeschüchtert werden könnten. Aus den Ausführungen des SEM werde nach wie vor nicht ersichtlich, auf welche Quelle sich das SEM genau stütze. Hätte sich der Ablauf anders abgespielt, hätte er seine Vorbringen sicherlich nicht so geschildert. Das SEM sei schliesslich verpflichtet, jedes Beweismittel unabhängig von dessen Beweiswert zu prüfen und zu würdigen. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen). 6.2 Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass es sich um eine besondere Konstellation handelt. Der Beschwerdeführer macht aufgrund seines Fernbleibens vom Reservedienst eine befürchtete Verfolgung durch die syrische Regierung geltend, welche erst nach seiner Flucht aus Syrien entstanden ist. Es handelt sich demnach um objektive Nachfluchtgründe, bei welchen bezüglich der Beurteilung der begründeten Furcht vor Verfolgung auf den Zeitpunkt der Entscheidfällung abgestellt wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission 1994 Nr. 17 E. 3b). Diese objektiven Nachfluchtgründe werden ferner erst im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs nach Art. 111c AsylG geltend gemacht, wobei sich der Beschwerdeführer nur auf eine Nacherzählung der Ereignisse, welche seinem Vater in Syrien widerfahren sind, stützen kann. Die üblichen Merkmale, anhand welcher die Glaubhaftigkeit von Aussagen überprüft werden kann, wie beispielsweise die Substanziiertheit oder die Widerspruchsfreiheit der Aussagen, sind aufgrund dieses Nacherzählens nur in sehr beschränkter Weise anwendbar, weshalb ausnahmsweise stärkeres Gewicht auf die Plausibilität der Vorbringen gelegt werden muss. Daneben kann sich das Gericht auch mithilfe von Country of Origin Informationen (COI) ein Bild der Lage Nordsyriens im Jahr 2014 machen, sowie die eingereichten Beweismittel berücksichtigen. Die vorliegende Beurteilung des Asylgesuchs basiert - in akzentuiertem Masse - somit auf äusserst hypothetischen, auf die Vergangenheit bezogenen und volatilen Sachverhaltsabklärungen. 6.3 Bezüglich der Bewertung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass dieser die Umstände, bei welchen der Vater von der Einberufung erfahren habe, insgesamt in glaubhafter Weise zu schildern vermochte. Dabei ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Ereignisse nicht selber erlebt hat und es sich somit um eine Nacherzählung handelt, wobei aus der Natur der Sache hervor geht, dass Informationen sowie Details eines Ereignisses bei der Weitergabe der Geschehnisse verloren gehen können respektive gar nicht erst gewusst werden. Nichts desto trotz vermochte der Beschwerdeführer die Abläufe genau zu erklären und in die damaligen Verhältnisse einzuordnen. Insbesondere schilderte der Beschwerdeführer die administrativen Abläufe (z.B. B11/21 F48, F53, F145 f.) oder auch die Unstimmigkeiten bezüglich des Ausstellungsorts, wobei das Rekrutierungsbüro aus Y._______ nun in X._______ tätig sei (z.B. B11/21 F43 ff., F98, F155), entgegen der Ansicht des SEM im Rahmen seiner Möglichkeiten überzeugend und stimmig. So beantwortete er Nachfragen so gut als möglich, indem er Beispiele anfügte (B11/21 F155) oder den Detaillierungsgrad steigerte (B11/21 F44), was auf eine glaubhafte Erzählweise hindeutet. Der Beschwerdeführer schilderte zudem Umstände, welche er selber erlebt hatte oder bei welchen er vor Ort war (z.B. B11/21 F58 ff. [Ort und Aussehen des Rekrutierungsbüros], F86 [Militärdienst], F155 [Ablauf des Einrückens]), detailliert und substantiiert. 6.4 Der Beschwerdeführer hat mit schriftlicher Einreichung seines zweiten Asylgesuchs einen Einberufungsbescheid datiert auf den (...) 2014 zu den Akten gereicht, mit welchem er darlegen will, dass er zum Reservedienst aufgeboten wurde. Dieser weist keine objektiven Fälschungsmerkmale auf und stimmt auch mit den mündlichen Vorbringen des Beschwerdeführers überein. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sowohl die Qualität des Einberufungsbescheids als kopiertes Formular, welches handschriftlich ausgefüllt wird, als auch der angegebene Ausstellungsort "Y._______" unter Berücksichtigung der damaligen Lage in dieser Region nicht auf eine Fälschung hindeuten (vgl. nachfolgend E. 6.5). Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus sein Dienstbüchlein zu den Akten gereicht, welche ebenfalls keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweist. Auch die getätigten Eintragungen stimmen mit dem geltend gemachten Sachverhalt überein. Die eingereichten Beweismittel sind somit als positives Indiz für die Glaubhaftigkeit der Einberufung zum Reservedienst zu werten. 6.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers können auch durch die COI in einem gewissen Umfang bestätigt werden. 6.5.1 Im Juli 2012 brachten Mitglieder der PYD mehrere Verwaltungsgebäude der syrischen Regierung, darunter das Rathaus, das Hauptquartier des Militärgeheimdienstes, Polizeiposten und Gerichte, in Y._______ unter ihre Kontrolle. Ab November 2012 zogen sich die syrischen Behörden aus weiteren Stadtteilen zurück und ab Dezember 2012 verfügten die syrischen Behörden über keine Polizeipräsenz mehr in Y._______. Es gibt keine Hinweise, dass sich bis im Dezember 2014 etwas an dieser Situation geändert hätte (vgl. Kurdwatch [Berlin], Y._______: Regime cedes service offices and rural areas to the PYD-intelligence service headquarters reclaimed, 05.08.2012, http://kurdwatch.org/?aid=2602&z=en; diesel., Amudah/ad-Darbasiyah: Syrian regime cedes additional cities to the PYD,01.12.2012, http://kurdwatch.org/?aid=2702&z=en, diesel., Amudah: PYD destroys Military Intelligence Service documents, 09.12.2012, http://kurdwatch.org/?aid=2706&z=en, alle abgerufen am 16.10.2018). Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach sich das Rekrutierungsbüro von Y._______ nun in X._______ befinde, ordnet sich somit ohne Weiteres in die verfügbaren COI ein. 6.5.2 Bezüglich des Umstands, dass der Vater des Beschwerdeführers für die Ausstellung des Passes eine Erlaubnis der Militärbehörde habe einholen müssen, lässt sich aus den verfügbaren COI feststellen, dass Männer zwischen 17 respektive 18 und 42 respektive 50 Jahren für die Ausreise aus Syrien eine solche Erlaubnis benötigen. Männer, die ihren Wehrdienst bereits geleistet haben, können eine Ausreisegenehmigung einfacher bekommen. Ob Ausreisegenehmigungen erteilt werden oder nicht, hängt aber auch stark von den individuellen Umständen ab. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die gesetzlichen Bestimmungen in Syrien aufgrund des Kriegszustands in unvorhersehbarer und willkürlicher Weise angewendet werden. Zudem geben insbesondere Grenzbehörden interne Anweisungen, welche nicht öffentlich verfügbar sind (UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria: "Illegal Exit" from Syria and Related Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria, 02.2017, http://www.refworld.org/docid/58da824d4.html, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Fact Finding Mission Report Syrien, 08.2017, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM_Bericht_Syrien_mit__Beitraegen_zu__Jordanien_Libanon_Irak_2017_8_31.pdf, abgerufen am 16.10.2018.). Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers war der Vater im Jahr 2014 (...) Jahre alt, weshalb dieser für die Passausstellung grundsätzlich keine Bestätigung der Militärbehörde mehr gebraucht hätte, was ein Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen darstellt. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Vater des Beschwerdeführers aber einer Ausreisesperre respektive -beschränkung unterlag, deren Grund nicht abschliessend eruiert werden konnte, sowie des allgegenwärtigen Kriegszustandes in Syrien, erscheint es trotz seines Alters durchaus plausibel, dass dieser für den Versuch einer Passverlängerung eine Bestätigung der Militärbehörde einholen musste respektive in diesem Zusammenhang beim Rekrutierungsbüro vorstellig wurde, zumal sich die Altersgrenzen je nach Quelle auch in nicht unerheblichen Massen unterscheiden. 6.6 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien, welche für und gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, stellt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend fest, dass die geltend gemachte Einberufung in den Reservedienst unter Berücksichtigung der Vorbringen, der eingereichten Beweismittel sowie der verfügbaren COI überwiegend glaubhaft ist. 7. 7.1 In einem weiteren Schritt ist nun zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, da er der Einberufung in den Reservedienst keine Folge leistete und ihm dies als regimekritische Handlung unterstellt wird. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in BVGE 2015/3 zum Schluss, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht alleinig, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (a.a.O. E. 5.9). Ferner hielt das Gericht fest, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden -, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (a.a.O. E. 6.7.2 m.w.H.). 7.3 Was den Beschwerdeführer betrifft, ist davon auszugehen, dass die Weigerung in den Reservedienst einzurücken aufgrund der Demonstrationsteilnahmen, welche durch die zahlreichen Beweismittel als belegt erachtet werden und von der Vorinstanz auch nie bestritten wurden, des familiären Hintergrunds mit dem Vater, welcher einer Ausreisebeschränkung unterliegt, sowie der kurdischen Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Nordosten Syriens von den syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird. Die dem Beschwerdeführer drohende Strafe würde nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen, was nach zu bestätigender Praxis immer unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen (vgl. E. 5, insb. 5.7.1 f. und 5.9) grundsätzlich als legitim zu erachten wäre. Es ist vielmehr damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte er, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist vorliegend nicht vorhanden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7). 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllt und ihm Asyl zu gewähren ist. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Demnach ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
8. Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, die Ziffern 1-3 und 5 der Verfügung des SEM vom 1. Februar 2016 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 30. März 2016 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird vom Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1750.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Ziffern 1-3 und 5 der Verfügung des SEM vom 1. Februar 2016 werden aufgehoben.
2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 30. März 2016 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird vom Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1750.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: