Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Gesuchsteller - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ - verliess Syrien im Jahr 1981 und begab sich nach C._______, wo er sich zum (...) ausbilden liess und bis im Jahr 1998 als (...) und Händler lebte. Anschliessend lebte er von September 1998 bis zu seiner Ausreise im Oktober 2013 in D._______, wo er auch seine Ehefrau kennenlernte, die er im Jahr 2003 heiratete. Aus dieser Beziehung gingen vier Töchter hervor. In dieser Zeit sei er auch verschiedentlich nach Syrien gereist, um Familienangehörige zu besuchen. Letztmals sei er vom 1. April 2011 bis am 28. Mai 2011 in Syrien gewesen. Schliesslich habe er D._______ im Oktober 2013 gemeinsam mit seiner Familie verlassen, weil er dort als syrischer Kurde massiv bedroht worden sei. Auf der Überfahrt von D._______ nach E._______ sei ihr Boot am 11. Oktober 2013 gekentert, worauf er und seine Frau gerettet worden seien. Seine Kinder habe er allerdings seit dem Bootsunglück nicht mehr gesehen. Er wisse nicht, ob sie noch am Leben seien. A.b Der Gesuchsteller reiste am 3. November 2013 in die Schweiz ein, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. A.c Am 10. März 2014 teilte die Vorinstanz der Rechtsvertreterin des Gesuchstellers und dessen Frau mit, das Dublin-Verfahren sei vorliegend beendet worden. Das damalige BFM (Bundesamt für Migration; seit dem 1. Januar 2015: SEM) führe das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durch und prüfe ihre Asylgesuche deshalb in der Schweiz. A.d Die einlässliche Anhörung des Gesuchstellers zu seinen Asylgründen fand am 16. Mai 2014 statt. B. Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 stellte das BFM fest, der Gesuchsteller und seine Ehefrau erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 3. November 2013 (Gesuchsteller) beziehungsweise vom 22. Oktober 2013 (Ehefrau des Gesuchstellers) ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es ihre vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. C. Mit Urteil D-3927/2014 vom 30. März 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die von der Rechtsvertreterin am 14. Juli 2014 gegen die Verfügung des BFM vom 11. Juni 2014 erhobene Beschwerde ab. D. Am 24. Januar 2017 stellte die Rechtsvertreterin dem SEM eine als "neues Asylgesuch, eventualiter Gesuch um Wiedererwägung, eventualiter Revisionsgesuch" betitelte Eingabe zu. Darin beantragte sie, die ursprüngliche Verfügung vom 11. Juni 2014 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei und neue Beweismittel vorlägen, welche eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung beziehungsweise eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens "begründen" würden. Das Asylverfahren des Gesuchstellers sei wiederaufzunehmen und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei das vorliegende Gesuch als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Mit Begleitschreiben vom 30. Januar 2017 überwies das SEM die Eingabe vom 24. Januar 2017 gestützt auf Art. 8 VwVG zur Prüfung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung führte dieVorinstanz namentlich aus, der Gesuchsteller habe neu zwei vom 11. beziehungsweise 25. Februar 2014 datierende Haftbefehle der politischen Sicherheitsabteilung in B._______ eingereicht, denen zufolge er wegen Bildung einer oppositionellen Gruppierung gesucht werde. Da sich die Beweismittel auf vorbestandene, das heisst vor dem materiellen Beschwerdeurteil vom 30. März 2016 eingetretene Tatsachen bezögen, müssten sie revisionsweise geltend gemacht werden. F. Mit Schreiben vom 1. Februar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang des Revisionsgesuches vom 24. Januar 2017 (Poststempel: 25. Januar 2017). G. Mit Eingabe vom 23. Februar 2017 ersuchte die Rechtsvertreterin das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf dessen Urteil D-3927/2014 (insbes. E. 7.3 ff.) vom 30. März 2016 um Mitteilung, ob weitere Angaben zu den auf Youtube veröffentlichten Videofilmen, die ihren Mandanten bei Reden zeigten, dienlich sein könnten.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters oder der Einzelrichterin gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entschieden.
E. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 13. Oktober 2016 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.70).
E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss).
E. 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011 Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.
E. 2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisionsgesuch vom 24. Januar 2017 ist hinreichend begründet.
E. 2.5 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 3.1 Der Gesuchsteller reichte mit seiner Eingabe vom 24. Januar 2017 zwei auf seine Person lautende Haftbefehle der politischen Sicherheitsabteilung in B._______ vom 11. Februar 2014 und vom 25. Februar 2014 ein, wonach er wegen Bildung einer oppositionellen Gruppierung zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei. Während der erste Haftbefehl vom 11. Februar 2014 seiner Familie in B._______ übergeben worden sei, sei der zweite Haftbefehl an alle Sicherheitsabteilungen / Grenzstellen in Syrien gerichtet gewesen. Wiewohl er (der Gesuchsteller) seinen Cousin bereits "vor weit mehr als einem Jahr" darum gebeten habe, ihm diese Unterlagen zukommen zu lassen, habe dieser erst Ende letzten Jahres einen Mann getroffen, der die Dokumente in die Türkei habe bringen können, woher sie denn auch im Dezember 2016 an ihn versandt worden seien (a.a.O. S. 3 f. Ziff. 2.2).
E. 3.2 Aufgrund vorstehender Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller bereits im Verlaufe des Jahres 2014 Kenntnis davon erlangt haben muss, dass zwei Haftbefehle wegen Bildung einer oppositionellen Gruppierung gegen ihn ausgestellt worden sind. Zumindest räumt er sinngemäss ein, dies vor dem Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens erfahren zu haben. Er hat dies allerdings nicht zum Anlass genommen, die Schweizer Asylbehörden im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens über die Existenz der beiden Haftbefehle zu informieren, finden sich doch in den Verfahrensunterlagen trotz zahlreicher Eingaben des Gesuchstellers an das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keinerlei entsprechende Hinweise. In der Eingabe vom 24. Januar 2017 werden darüber hinaus keinerlei Gründe dafür angeführt, weshalb der Gesuchsteller die Existenz dieser beiden Haftbefehle nicht bereits im Verlaufe des ordentlichen Asylverfahrens geltend gemacht hat. Aus diesem Grunde können auch die vom Gesuchsteller nunmehr eingereichten Haftbefehle vom 11. beziehungsweise vom 25. Februar 2014 revisionsrechtlich keine Beachtung finden, da sie sich weder auf eine im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens unbewiesen gebliebene (da überhaupt nicht geltend gemachte) noch auf eine im früheren Verfahren unentdeckt gebliebene (da im ordentlichen Verfahren bereits bekannte) Tatsache beziehen.
E. 3.3 Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass die vorliegenden Tatsachen ohne weiteres im Verlaufe des ordentlichen Asylverfahrens hätten vorgebracht werden können. Aus diesem Grunde sind diese aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet geltend gemacht im Sinne der Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten.
E. 3.4 Es bleibt im Rahmen einer vorweggenommenen materiellen Beurteilung zu prüfen, ob die beiden verspätet eingereichten Beweismittel dazu führen, das tatsächliche Bestehen von völkerrechtlichen Wegweisungsschranken zu bejahen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7g S. 89 f.).
E. 3.4.1 Zunächst mutet der Umstand, dass der Gesuchsteller die Existenz zweier auf seine Person lautender Haftbefehle vom Februar 2014 den Schweizer Asylbehörden gegenüber erstmals im Januar 2017 im Rahmen eines Revisionsgesuchs erwähnt, sehr seltsam an. An dieser Einschätzung vermag seine Behauptung, es sei seinem Cousin erst Ende 2016 gelungen, die Dokumente via eines Mittelmannes in die Türkei zu bringen und von dort aus in die Schweiz zu senden, nichts zu ändern, erklärt dies doch in keiner Weise, weshalb der Gesuchsteller die Tatsache des Bestehens solcher Haftbefehle den Schweizer Asylbehörden derart lange verschwiegen haben sollte. Vielmehr deutet ein derartiges Aussageverhalten beziehungsweise Verständnis der gesetzlichen Mitwirkungspflicht eines nota bene akademisch gebildeten Menschen indiziell darauf hin, dass es sich bei den beiden Haftbefehlen nicht um echte Dokumente, sondern um Fälschungen handelt, die der Gesuchsteller erst nachträglich hat anfertigen lassen.
E. 3.4.2 Ungewöhnlich erscheinen auch die Umstände, die zur (erst mehrere Monate nach der Ausreise des Gesuchstellers aus dem Drittland D._______ erfolgten) Ausstellung der beiden auf die Person des Gesuchstellers lautenden Haftbefehle geführt haben sollen. Der Gesuchsteller erklärte in diesem Zusammenhang in seinem Revisionsgesuch, die Haftbefehle seien ausgestellt worden, nachdem sein Cousin, der bei einer Bank arbeite, durch einen Freund, der bei der Sicherheitsabteilung arbeite, gefragt worden sei, ob er ihn (den Gesuchsteller) kenne. Nachdem sein Cousin dessen Freund ihr Verwandtschaftsverhältnis offengelegt habe, sei der Haftbefehl seinen Familienangehörigen in Syrien zugestellt worden (a.a.O. II/2.2 S. 4 oben). Diese Vorgehensweise macht aus Sicht des Gerichts wenig Sinn, würde doch hierdurch a priori die behördlich beabsichtigte Verhaftung des Gesuchten im Kern dadurch vereitelt, dass die Familienangehörigen diesem umgehend die Existenz eines gegen ihn gerichteten Haftbefehls zur Kenntnis bringen könnten.
E. 3.4.3 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass beide Haftbefehle zwar originale handschriftliche Einträge aufweisen, die Formulare als solche indessen deutliche Kopierspuren tragen, was darauf schliessen lässt, dass das zugrundeliegende Dokument eben kein Original, sondern eine Kopie zu sein scheint. Auch dies spricht dafür, dass es sich bei den beiden eingereichten Haftbefehlen um Fälschungen handelt. Zusätzlich bleibt anzumerken, dass die besagten Dokumente über keinerlei Sicherheitsmerkmale verfügen und im Heimatland des Gesuchstellers ohne weiteres käuflich erwerbbar sind. Aus den besagten Gründen kommt den beiden Dokumenten a priori nur eine reduzierte Beweiskraft zu.
E. 3.4.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die beiden eingereichten Dokumente keine hinlängliche Beweiskraft aufweisen, um den unmittelbaren Schluss auf das Bestehen einer tatsächlichen völkerrechtlichen Wegweisungsschranke zuzulassen, weshalb es ihnen - bei einer im Zusammenhang mit der Eintretensfrage vorweggenommenen materiellen Prüfung - auch an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit mangelt.
E. 4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auf den verspätet angerufenen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und folglich auch auf das Gesuch um Revision des Urteils des BundesverwaltungsgerichtsD-3927/2014 vom 30. März 2016 zufolge Unzulässigkeit nicht einzutreten ist (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 457 N 1340 und 1342 i.V.m. S. 459 N 1346).
E. 5 Hinsichtlich der Anfrage der Rechtsvertreterin vom 23. Februar 2017 (vgl. Sachverhalt Bst. G) bleibt anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-3927/2014 in den E. 7.3 bis 7.5 eine inhaltliche Würdigung der auf Youtube veröffentlichten Videos vorgenommen hat. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.
E. 6 Soweit der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 24. Januar 2017 auf exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz hinweist beziehungsweise seine Konversion zum Christentum nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens geltend macht, ist die Eingabe zur Prüfung als allfälliges Wiedererwägungs- respektive Mehrfachgesuch an das SEM weiterzuleiten.
E. 7 In der Eingabe vom 24. Januar 2017 ersuchte der Gesuchsteller um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist ein Revisionsgesuch, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen waren die gestellten Revisionsbegehren als aussichtslos zu beurteilen. Die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind daher nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200 - werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Die Eingabe vom 24. Januar 2017 wird zur Prüfung als allfälliges Wiedererwägungs- respektive Mehrfachgesuch an das SEM weitergeleitet.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-624/2017 Urteil vom 1. März 2017 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2016 / D-3927/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ - verliess Syrien im Jahr 1981 und begab sich nach C._______, wo er sich zum (...) ausbilden liess und bis im Jahr 1998 als (...) und Händler lebte. Anschliessend lebte er von September 1998 bis zu seiner Ausreise im Oktober 2013 in D._______, wo er auch seine Ehefrau kennenlernte, die er im Jahr 2003 heiratete. Aus dieser Beziehung gingen vier Töchter hervor. In dieser Zeit sei er auch verschiedentlich nach Syrien gereist, um Familienangehörige zu besuchen. Letztmals sei er vom 1. April 2011 bis am 28. Mai 2011 in Syrien gewesen. Schliesslich habe er D._______ im Oktober 2013 gemeinsam mit seiner Familie verlassen, weil er dort als syrischer Kurde massiv bedroht worden sei. Auf der Überfahrt von D._______ nach E._______ sei ihr Boot am 11. Oktober 2013 gekentert, worauf er und seine Frau gerettet worden seien. Seine Kinder habe er allerdings seit dem Bootsunglück nicht mehr gesehen. Er wisse nicht, ob sie noch am Leben seien. A.b Der Gesuchsteller reiste am 3. November 2013 in die Schweiz ein, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. A.c Am 10. März 2014 teilte die Vorinstanz der Rechtsvertreterin des Gesuchstellers und dessen Frau mit, das Dublin-Verfahren sei vorliegend beendet worden. Das damalige BFM (Bundesamt für Migration; seit dem 1. Januar 2015: SEM) führe das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durch und prüfe ihre Asylgesuche deshalb in der Schweiz. A.d Die einlässliche Anhörung des Gesuchstellers zu seinen Asylgründen fand am 16. Mai 2014 statt. B. Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 stellte das BFM fest, der Gesuchsteller und seine Ehefrau erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 3. November 2013 (Gesuchsteller) beziehungsweise vom 22. Oktober 2013 (Ehefrau des Gesuchstellers) ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es ihre vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. C. Mit Urteil D-3927/2014 vom 30. März 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die von der Rechtsvertreterin am 14. Juli 2014 gegen die Verfügung des BFM vom 11. Juni 2014 erhobene Beschwerde ab. D. Am 24. Januar 2017 stellte die Rechtsvertreterin dem SEM eine als "neues Asylgesuch, eventualiter Gesuch um Wiedererwägung, eventualiter Revisionsgesuch" betitelte Eingabe zu. Darin beantragte sie, die ursprüngliche Verfügung vom 11. Juni 2014 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei und neue Beweismittel vorlägen, welche eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung beziehungsweise eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens "begründen" würden. Das Asylverfahren des Gesuchstellers sei wiederaufzunehmen und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei das vorliegende Gesuch als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Mit Begleitschreiben vom 30. Januar 2017 überwies das SEM die Eingabe vom 24. Januar 2017 gestützt auf Art. 8 VwVG zur Prüfung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung führte dieVorinstanz namentlich aus, der Gesuchsteller habe neu zwei vom 11. beziehungsweise 25. Februar 2014 datierende Haftbefehle der politischen Sicherheitsabteilung in B._______ eingereicht, denen zufolge er wegen Bildung einer oppositionellen Gruppierung gesucht werde. Da sich die Beweismittel auf vorbestandene, das heisst vor dem materiellen Beschwerdeurteil vom 30. März 2016 eingetretene Tatsachen bezögen, müssten sie revisionsweise geltend gemacht werden. F. Mit Schreiben vom 1. Februar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang des Revisionsgesuches vom 24. Januar 2017 (Poststempel: 25. Januar 2017). G. Mit Eingabe vom 23. Februar 2017 ersuchte die Rechtsvertreterin das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf dessen Urteil D-3927/2014 (insbes. E. 7.3 ff.) vom 30. März 2016 um Mitteilung, ob weitere Angaben zu den auf Youtube veröffentlichten Videofilmen, die ihren Mandanten bei Reden zeigten, dienlich sein könnten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters oder der Einzelrichterin gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entschieden. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 13. Oktober 2016 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.70). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011 Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisionsgesuch vom 24. Januar 2017 ist hinreichend begründet. 2.5 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3. 3.1 Der Gesuchsteller reichte mit seiner Eingabe vom 24. Januar 2017 zwei auf seine Person lautende Haftbefehle der politischen Sicherheitsabteilung in B._______ vom 11. Februar 2014 und vom 25. Februar 2014 ein, wonach er wegen Bildung einer oppositionellen Gruppierung zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei. Während der erste Haftbefehl vom 11. Februar 2014 seiner Familie in B._______ übergeben worden sei, sei der zweite Haftbefehl an alle Sicherheitsabteilungen / Grenzstellen in Syrien gerichtet gewesen. Wiewohl er (der Gesuchsteller) seinen Cousin bereits "vor weit mehr als einem Jahr" darum gebeten habe, ihm diese Unterlagen zukommen zu lassen, habe dieser erst Ende letzten Jahres einen Mann getroffen, der die Dokumente in die Türkei habe bringen können, woher sie denn auch im Dezember 2016 an ihn versandt worden seien (a.a.O. S. 3 f. Ziff. 2.2). 3.2 Aufgrund vorstehender Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller bereits im Verlaufe des Jahres 2014 Kenntnis davon erlangt haben muss, dass zwei Haftbefehle wegen Bildung einer oppositionellen Gruppierung gegen ihn ausgestellt worden sind. Zumindest räumt er sinngemäss ein, dies vor dem Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens erfahren zu haben. Er hat dies allerdings nicht zum Anlass genommen, die Schweizer Asylbehörden im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens über die Existenz der beiden Haftbefehle zu informieren, finden sich doch in den Verfahrensunterlagen trotz zahlreicher Eingaben des Gesuchstellers an das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keinerlei entsprechende Hinweise. In der Eingabe vom 24. Januar 2017 werden darüber hinaus keinerlei Gründe dafür angeführt, weshalb der Gesuchsteller die Existenz dieser beiden Haftbefehle nicht bereits im Verlaufe des ordentlichen Asylverfahrens geltend gemacht hat. Aus diesem Grunde können auch die vom Gesuchsteller nunmehr eingereichten Haftbefehle vom 11. beziehungsweise vom 25. Februar 2014 revisionsrechtlich keine Beachtung finden, da sie sich weder auf eine im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens unbewiesen gebliebene (da überhaupt nicht geltend gemachte) noch auf eine im früheren Verfahren unentdeckt gebliebene (da im ordentlichen Verfahren bereits bekannte) Tatsache beziehen. 3.3 Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass die vorliegenden Tatsachen ohne weiteres im Verlaufe des ordentlichen Asylverfahrens hätten vorgebracht werden können. Aus diesem Grunde sind diese aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet geltend gemacht im Sinne der Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. 3.4 Es bleibt im Rahmen einer vorweggenommenen materiellen Beurteilung zu prüfen, ob die beiden verspätet eingereichten Beweismittel dazu führen, das tatsächliche Bestehen von völkerrechtlichen Wegweisungsschranken zu bejahen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7g S. 89 f.). 3.4.1 Zunächst mutet der Umstand, dass der Gesuchsteller die Existenz zweier auf seine Person lautender Haftbefehle vom Februar 2014 den Schweizer Asylbehörden gegenüber erstmals im Januar 2017 im Rahmen eines Revisionsgesuchs erwähnt, sehr seltsam an. An dieser Einschätzung vermag seine Behauptung, es sei seinem Cousin erst Ende 2016 gelungen, die Dokumente via eines Mittelmannes in die Türkei zu bringen und von dort aus in die Schweiz zu senden, nichts zu ändern, erklärt dies doch in keiner Weise, weshalb der Gesuchsteller die Tatsache des Bestehens solcher Haftbefehle den Schweizer Asylbehörden derart lange verschwiegen haben sollte. Vielmehr deutet ein derartiges Aussageverhalten beziehungsweise Verständnis der gesetzlichen Mitwirkungspflicht eines nota bene akademisch gebildeten Menschen indiziell darauf hin, dass es sich bei den beiden Haftbefehlen nicht um echte Dokumente, sondern um Fälschungen handelt, die der Gesuchsteller erst nachträglich hat anfertigen lassen. 3.4.2 Ungewöhnlich erscheinen auch die Umstände, die zur (erst mehrere Monate nach der Ausreise des Gesuchstellers aus dem Drittland D._______ erfolgten) Ausstellung der beiden auf die Person des Gesuchstellers lautenden Haftbefehle geführt haben sollen. Der Gesuchsteller erklärte in diesem Zusammenhang in seinem Revisionsgesuch, die Haftbefehle seien ausgestellt worden, nachdem sein Cousin, der bei einer Bank arbeite, durch einen Freund, der bei der Sicherheitsabteilung arbeite, gefragt worden sei, ob er ihn (den Gesuchsteller) kenne. Nachdem sein Cousin dessen Freund ihr Verwandtschaftsverhältnis offengelegt habe, sei der Haftbefehl seinen Familienangehörigen in Syrien zugestellt worden (a.a.O. II/2.2 S. 4 oben). Diese Vorgehensweise macht aus Sicht des Gerichts wenig Sinn, würde doch hierdurch a priori die behördlich beabsichtigte Verhaftung des Gesuchten im Kern dadurch vereitelt, dass die Familienangehörigen diesem umgehend die Existenz eines gegen ihn gerichteten Haftbefehls zur Kenntnis bringen könnten. 3.4.3 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass beide Haftbefehle zwar originale handschriftliche Einträge aufweisen, die Formulare als solche indessen deutliche Kopierspuren tragen, was darauf schliessen lässt, dass das zugrundeliegende Dokument eben kein Original, sondern eine Kopie zu sein scheint. Auch dies spricht dafür, dass es sich bei den beiden eingereichten Haftbefehlen um Fälschungen handelt. Zusätzlich bleibt anzumerken, dass die besagten Dokumente über keinerlei Sicherheitsmerkmale verfügen und im Heimatland des Gesuchstellers ohne weiteres käuflich erwerbbar sind. Aus den besagten Gründen kommt den beiden Dokumenten a priori nur eine reduzierte Beweiskraft zu. 3.4.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die beiden eingereichten Dokumente keine hinlängliche Beweiskraft aufweisen, um den unmittelbaren Schluss auf das Bestehen einer tatsächlichen völkerrechtlichen Wegweisungsschranke zuzulassen, weshalb es ihnen - bei einer im Zusammenhang mit der Eintretensfrage vorweggenommenen materiellen Prüfung - auch an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit mangelt.
4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auf den verspätet angerufenen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und folglich auch auf das Gesuch um Revision des Urteils des BundesverwaltungsgerichtsD-3927/2014 vom 30. März 2016 zufolge Unzulässigkeit nicht einzutreten ist (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 457 N 1340 und 1342 i.V.m. S. 459 N 1346).
5. Hinsichtlich der Anfrage der Rechtsvertreterin vom 23. Februar 2017 (vgl. Sachverhalt Bst. G) bleibt anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-3927/2014 in den E. 7.3 bis 7.5 eine inhaltliche Würdigung der auf Youtube veröffentlichten Videos vorgenommen hat. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.
6. Soweit der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 24. Januar 2017 auf exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz hinweist beziehungsweise seine Konversion zum Christentum nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens geltend macht, ist die Eingabe zur Prüfung als allfälliges Wiedererwägungs- respektive Mehrfachgesuch an das SEM weiterzuleiten.
7. In der Eingabe vom 24. Januar 2017 ersuchte der Gesuchsteller um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist ein Revisionsgesuch, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen waren die gestellten Revisionsbegehren als aussichtslos zu beurteilen. Die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind daher nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200 - werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Die Eingabe vom 24. Januar 2017 wird zur Prüfung als allfälliges Wiedererwägungs- respektive Mehrfachgesuch an das SEM weitergeleitet.
5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Philipp Reimann Versand: