Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 wies das SEM die sich im Asylverfahren befindenden Eheleute B._______ und A._______ dem Kanton G._______ zu. B. Mit einer an das SEM adressierten Eingabe vom 21. Dezember 2017 (Eingangsstempel SEM: 27. Dezember 2017) ersuchten die Brüder von B._______ (C._______, D._______, E._______) und Frau F._______ um Zuweisung der Eheleute an den Kanton H._______. C. Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 überwies das SEM die Eingabe vom 21. Dezember 2017 dem Bundesverwaltungsgericht, welches sie als Beschwerde gegen den Zuweisungsentscheid des SEM vom 20. Dezember 2017 entgegennahm. D. Mit Urteil F-105/2018 vom 23. Januar 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung wies es darauf hin, dass die Adressaten des angefochtenen Zuweisungsentscheids, B._______ und A._______, darauf verzichtet hätten, diesen Entscheid anzufechten. Stattdessen hätten die Beschwerdeführenden (C._______, D._______, E._______, F._______) als Drittpersonen in eigenem Namen Beschwerde erhoben, welche sich als unzulässig erweise. Es sei auch keine spezialgesetzliche Legitimation gemäss Art. 48 Abs. 2 VwVG ersichtlich. Die Beschwerdeführenden seien somit - mangels formeller Beschwer - nicht zur Beschwerde legitimiert. E. Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 gelangten die Gesuchstellenden an das Bundesverwaltungsgericht, welches diese Eingabe als Gesuch um Revision seines Urteils vom 23. Januar 2018 entgegennahm. F. Das Gericht hat sowohl die Akten des Verfahrens F-105/2018 als auch die Vorakten beigezogen. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 45 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Entscheide zuständig, wobei die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der Revisionsgrund zu nennen und die Rechtzeitigkeit des Gesuchs zu begründen (Art. 67 Abs. 3 VwVG).
E. 1.2 Die Gesuchstellenden C._______, D._______, E._______ und F._______ waren im Beschwerdeverfahren Beschwerdeführende, weshalb sie durch das Urteil vom 23. Januar 2018 besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben. Diese Voraussetzungen erfüllen auch die Gesuchstellenden B._______ und A._______, da sie als Adressaten des Zuweisungsentscheids zur Beschwerde legitimiert gewesen wären. Nach dem Gesagten ist die Legitimation zur Einreichung des Revisionsgesuchs gegeben (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.70).
E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
E. 2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng; die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).
E. 2.3 Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-624/2017 vom 1. März 2017 E. 2.3).
E. 3.1 In der Rechtsmitteleingabe vom 7. Februar 2018 führt der Gesuchsteller B._______ aus, dass das Gesuch um Kantonszuweisung von seinen Brüdern und Frau F._______ eingereicht worden sei, statt von ihm und seiner Ehefrau. Dies werde nun nachgeholt. Er und seine Ehefrau würden das Gesuch nun zusammen mit seinen Brüdern und Frau F._______ stellen. Im Weiteren macht er geltend, dass sie Unterstützung von der im Kanton H._______ lebenden Familie benötigten. Er sei krank, seine Ehefrau schwanger. Ein Transfer sei notwendig. Sie würden nicht verstehen, weshalb ein Wechsel in den Kanton G._______ erfolgt sei.
E. 3.2 Eine Durchsicht des Revisionsgesuchs lässt erkennen, dass darin weder Revisionsgründe im Sinne von Art. 121-123 BGG angerufen werden noch geltend gemacht wird, inwiefern das Beschwerdeurteil vom 23. Januar 2018 eine Änderung erfahren sollte. Die Gesuchstellenden weisen vielmehr darauf hin, dass sie ihr Gesuch "in der Formulierung falsch geschrieben" hätten, weil sie rechtsunkundig seien.
E. 4 Zusammenfassend ist das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig zu qualifizieren, weil kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121-123 BGG vorliegt. Auf das Revisionsgesuch ist daher nicht einzutreten. Angesichts dessen erübrigt es sich, auf die mit dem Gesuch eingereichten medizinischen Unterlagen und die Ausführungen, mit denen die Eheleute B._______ und A._______ ihren Wunsch kundtun, dem Kanton H._______ zugewiesen zu werden, näher einzugehen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellenden solidarisch aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 250. werden den Gesuchstellenden solidarisch auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - die Gesuchstellenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] zurück) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-865/2018 Urteil vom 29. März 2018 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, (...), B._______, (...), C._______, (...), D._______, (...), E._______, (...), F._______, (...), Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-105/2018 vom 23. Januar 2018. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 wies das SEM die sich im Asylverfahren befindenden Eheleute B._______ und A._______ dem Kanton G._______ zu. B. Mit einer an das SEM adressierten Eingabe vom 21. Dezember 2017 (Eingangsstempel SEM: 27. Dezember 2017) ersuchten die Brüder von B._______ (C._______, D._______, E._______) und Frau F._______ um Zuweisung der Eheleute an den Kanton H._______. C. Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 überwies das SEM die Eingabe vom 21. Dezember 2017 dem Bundesverwaltungsgericht, welches sie als Beschwerde gegen den Zuweisungsentscheid des SEM vom 20. Dezember 2017 entgegennahm. D. Mit Urteil F-105/2018 vom 23. Januar 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung wies es darauf hin, dass die Adressaten des angefochtenen Zuweisungsentscheids, B._______ und A._______, darauf verzichtet hätten, diesen Entscheid anzufechten. Stattdessen hätten die Beschwerdeführenden (C._______, D._______, E._______, F._______) als Drittpersonen in eigenem Namen Beschwerde erhoben, welche sich als unzulässig erweise. Es sei auch keine spezialgesetzliche Legitimation gemäss Art. 48 Abs. 2 VwVG ersichtlich. Die Beschwerdeführenden seien somit - mangels formeller Beschwer - nicht zur Beschwerde legitimiert. E. Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 gelangten die Gesuchstellenden an das Bundesverwaltungsgericht, welches diese Eingabe als Gesuch um Revision seines Urteils vom 23. Januar 2018 entgegennahm. F. Das Gericht hat sowohl die Akten des Verfahrens F-105/2018 als auch die Vorakten beigezogen. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 45 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Entscheide zuständig, wobei die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der Revisionsgrund zu nennen und die Rechtzeitigkeit des Gesuchs zu begründen (Art. 67 Abs. 3 VwVG). 1.2 Die Gesuchstellenden C._______, D._______, E._______ und F._______ waren im Beschwerdeverfahren Beschwerdeführende, weshalb sie durch das Urteil vom 23. Januar 2018 besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben. Diese Voraussetzungen erfüllen auch die Gesuchstellenden B._______ und A._______, da sie als Adressaten des Zuweisungsentscheids zur Beschwerde legitimiert gewesen wären. Nach dem Gesagten ist die Legitimation zur Einreichung des Revisionsgesuchs gegeben (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.70). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng; die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). 2.3 Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-624/2017 vom 1. März 2017 E. 2.3). 3. 3.1 In der Rechtsmitteleingabe vom 7. Februar 2018 führt der Gesuchsteller B._______ aus, dass das Gesuch um Kantonszuweisung von seinen Brüdern und Frau F._______ eingereicht worden sei, statt von ihm und seiner Ehefrau. Dies werde nun nachgeholt. Er und seine Ehefrau würden das Gesuch nun zusammen mit seinen Brüdern und Frau F._______ stellen. Im Weiteren macht er geltend, dass sie Unterstützung von der im Kanton H._______ lebenden Familie benötigten. Er sei krank, seine Ehefrau schwanger. Ein Transfer sei notwendig. Sie würden nicht verstehen, weshalb ein Wechsel in den Kanton G._______ erfolgt sei. 3.2 Eine Durchsicht des Revisionsgesuchs lässt erkennen, dass darin weder Revisionsgründe im Sinne von Art. 121-123 BGG angerufen werden noch geltend gemacht wird, inwiefern das Beschwerdeurteil vom 23. Januar 2018 eine Änderung erfahren sollte. Die Gesuchstellenden weisen vielmehr darauf hin, dass sie ihr Gesuch "in der Formulierung falsch geschrieben" hätten, weil sie rechtsunkundig seien.
4. Zusammenfassend ist das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig zu qualifizieren, weil kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121-123 BGG vorliegt. Auf das Revisionsgesuch ist daher nicht einzutreten. Angesichts dessen erübrigt es sich, auf die mit dem Gesuch eingereichten medizinischen Unterlagen und die Ausführungen, mit denen die Eheleute B._______ und A._______ ihren Wunsch kundtun, dem Kanton H._______ zugewiesen zu werden, näher einzugehen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellenden solidarisch aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 250. werden den Gesuchstellenden solidarisch auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Gesuchstellenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] zurück)
- (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Karin Schnidrig Versand: