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F-1474/2017

F-1474/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-04-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Nachdem die Tschechische Republik dem Gesuchsteller ein vom 8. bis 28. Dezember 2016 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hatte, ersuchte dieser am 13. Dezember 2016 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 27. Januar 2017 stimmten die tschechischen Behörden dem Gesuch der Vorinstanz um Übernahme des Gesuchstellers im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Dublin-III-VO zu (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung; ABl. L 180/31 vom 29.6.2013]). C. Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz in die Tschechische Republik weg und forderte ihn auf, das Land zu verlassen. D. Mit Urteil F-974/2017 vom 21. Februar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchstellers soweit es darauf eintrat ab, ebenso den Antrag auf Erstreckung der Beschwerdefrist und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. E. Mit einer an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten und als "Wiedererwägungsgesuch" betitelten Eingabe vom 9. März 2017 beantragte der Gesuchsteller folgendes: Es sei dem Gesuchsteller rechtliches Gehör zu gewähren und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mit einer Rechtsmittelbelehrung zu korrigieren bzw. zu ergänzen (Ziff. 1). Auf das Gesuch sei einzutreten (Ziff. 2) und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei neu zu beurteilen sowie die Wegweisung mit einer superprovisorischen Massnahme zu verhindern (Ziff. 3). Es sei der Beschwerde zudem die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Ziff. 4) und die Anordnung "Wegweisung in die Tschechische Republik" aufzuheben (Ziff. 5). Dem Gesuchsteller sei der Kostenerlass mit dem unterzeichnenden Rechtsvertreter als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen (Ziff. 6). Dies unter "o/e Kostenfolge" (Ziff. 7). Der Eingabe ist zudem zu entnehmen, dass der Gesuchsteller die Gewährung des Flüchtlingsstatus und eventualiter die vorläufige Aufnahme sowie die Kontaktaufnahme mit seiner Familie beantragt. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung superprovisorischer Massnahmen ab. G. Am 16. März 2017 übermittelte die Vorinstanz diverse Eingaben, wonach die angekündigte Überstellung des Gesuchstellers in die Tschechische Republik vom 15. März 2017 aufgrund seines physischen und psychischen Zustands nicht habe stattfinden können. H. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2017 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, bis zum 24. März 2017 darzulegen, welche Revisionsgründe er anrufe und diese hinreichend zu begründen, andernfalls auf das Gesuch unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. I. Am 22. März 2017 hielt der Rechtsvertreter gegenüber der zuständige Gerichtsschreiberin telefonisch fest, dass er mehr Zeit für die Begründung seines Revisionsgesuchs benötige. Mit Verweis auf die Schriftlichkeit wurde er aufgefordert, Gesuche und Anfragen schriftlich einzureichen. J. Mit Eingabe vom 23. März 2017 beantragte der Gesuchsteller die Gutheissung seines Wiedererwägungsgesuchs, eventualiter die Erstreckung der Abgabe der Revisionsgründe bis zum 10. März 2017. Im Weiteren sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. K. Mit Eingabe vom 29. März 2017 reichte der Gesuchsteller in Ergänzung zu seinem Wiedererwägungsgesuch einen ärztlichen Bericht nach. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-verwaltungsgerichts Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters oder der Einzelrichterin gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entschieden (Urteil des BVGer D-624/2017 vom 1. März 2017 E. 1.3).

E. 2 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil vom 21. Februar 2017 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.70 [nachfolgend: Prozessieren]).

E. 3.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).

E. 3.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng; die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011 [nachfolgend: BSK BGG], Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015 [nachfolgend: SHK BGG], Art. 121 N 9).

E. 3.3 Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-624/2017 vom 1. März 2017 E. 2.3).

E. 3.4 Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. März 2017 belegte der Gesuchsteller die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (vgl. BVGer act. 1/S. 2) und begründete dieses mit seiner ergänzenden Eingabe vom 23. März 2017 ausreichend. Er beruft sich - ungeachtet der falsch aufgeführten rechtlichen Grundlage - auf den Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. d BGG (vgl. BVGer act. 7/Eingabe vom 23. März 2017 sowie nachfolgend E. 4) sowie sinngemäss auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (vgl. BVGer act. 1/Eingabe vom 9. März 2017 sowie nachfolgend E. 5). Trotz Bezeichnung als "Wiedererwägungsgesuch" sind die Eingaben unter dem Titel der Revision zu prüfen. Der vom Gesuchsteller nicht begründete Antrag auf Erstreckung der Nachfrist zur Ergänzung seines Begehrens ist angesichts der nachfolgenden Ausführungen sowie der Nachreichung des Arztberichts vom 29. März 2017 abzuweisen. Einige der gestellten Anträge bewegen sich ausserhalb des Streitgegenstandes (Flüchtlingsstatus und vorläufige Aufnahme). Auf diese Anträge ist nicht einzutreten, ebenso wenig auf jene betreffend aufschiebende Wirkung sowie Kontakt mit der Familie.

E. 4.1 Nach Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Ein Versehen ist dann anzunehmen, wenn ein Aktenstück oder eine Aktenstelle übergangen beziehungsweise nicht zur Kenntnis genommen oder deren Sinn nicht korrekt erfasst worden ist. Das Versehen muss sich dabei auf den Inhalt der nicht berücksichtigten Tatsache beziehen und nicht auf die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung des Gerichts. Die ausser Acht gelassene Tatsache muss zudem erheblich sein. Der angefochtene Entscheid hätte somit anders ausfallen müssen, wenn die Tatsache - deren Ausserachtlassung gerügt wird - berücksichtigt worden wäre (vgl. BGE 122 II 18 E. 3 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3395/2011 vom 20. Juli 2011 E. 4.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren, Rz. 5.51 sowie 5.54; ESCHER, in: BSK BGG, Art. 121 BGG N 9; Oberholzer, in: SHK BGG, Art. 121 N 21-26).

E. 4.2 Die mit Eingabe vom 23. März 2017 geltend gemachten gesundheitlichen, insbesondere psychischen Probleme des Gesuchstellers sowie die entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten in der Tschechischen Republik wurden durch das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt, soweit sie vor Urteilsfällung vom 21. Februar 2017 feststanden (vgl. insbesondere Urteil F-974/2017 S. 6). Die Behauptung, wonach der psychische Zustand sich bereits während des Beschwerdeverfahrens verschlechtert habe, konnte vom Gesuchsteller weder substantiiert werden, noch sind entsprechende Hinweise in den Akten ersichtlich. Vielmehr steht die mit Eingabe vom 23. März 2017 vorgebrachte Anrufung nicht berücksichtigter Tatsachen bezüglich des gesundheitlichen Zustands im Widerspruch zur Eingabe vom 9. März 2017, in welcher er den Gesundheitszustand als "gut" bezeichnete und lediglich festhielt, eine Behandlung sowie Medikamente zu benötigen. Auch das vom Gesuchsteller vorgebrachte eröffnete Strafverfahren in der Türkei stellt keine in den Akten liegende erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG dar. Er bestätigt selbst, über die entsprechenden Nachweise nicht zu verfügen, und führte im Weiteren nicht näher aus, zu welchem Zeitpunkt und durch welche Quellen er von besagtem Strafverfahren erfahren hat. Im Übrigen würden im vorliegend interessierenden Dublin-Verfahren, wo es im Wesentlichen um die Zuständigkeitsfrage für die Durchführung des Asylverfahrens geht, Strafakten aus der Türkei nichts zur Sache tun.

E. 5.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Dieser Revisionsgrund setzt demgemäss zum einen voraus, dass sich die betreffenden Tatsachen bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Person diese während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Eine Revision ist ausgeschlossen, wenn die Entdeckung von erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin liegt eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren, Rz. 5.47), zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltes entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (Escher, in: BSK BGG, Art. 123 N 8; siehe ferner Oberholzer, in: SHK BGG, Art. 123 N 8-13). Auch hinsichtlich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Solche Beweismittel sind folglich dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen, erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar schon im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren, Rz. 5.48). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein, das heisst geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren, Rz. 5.51, m.H.; BGE 122 IV 67 E. 2a; 120 IV 248 E. 2b; Oberholzer, in: SHK BGG, Art. 123 N 12).

E. 5.2 Den teilweise nur schwer nachvollziehbaren Eingaben vom 9. beziehungsweise 23. März 2017 kann zumindest sinngemäss die Absicht des Gesuchstellers entnommen werden, den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anzurufen. Mehrfach verweist er dabei auf die gesundheitlichen Probleme, welche jedoch - wie bereits oben in Erwägung 4.2 erwähnt - im ordentlichen Beschwerdeverfahren berücksichtigt wurden. Sofern er sich auf einen nach dem am 23. Februar 2017 in Rechtskraft erwachsenen Urteil verschlechterten psychischen Gesundheitszustand stützt, ist insbesondere der Rechtsvertreter des Gesuchstellers darauf hinzuweisen, dass dies als neue, nach Urteilsfällung entstandene Tatsache gilt und entsprechend einer Revision nicht zugänglich ist (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a am Ende BGG; vgl. für die Möglichkeit der Einreichung von Wiedererwägungsgesuchen und das Vorgehen des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2013/22 E. 13). Auch der Verweis auf das durch die Türkei angeblich am (...) eröffnete Strafverfahren, welche der Gesuchsteller in keiner Weise belegt, ist nicht als Tatsache zu erachten, die geeignet wäre, die Grundlage des Entscheids vom 21. Februar 2017 zu ändern. Einerseits ist nicht ersichtlich, weshalb er diese Beweise nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte einbringen können. Andererseits würde der Nachweis eines Strafverfahrens das tatsächliche Bestehen von völkerrechtlichen Wegweisungsschranken im vorliegenden Fall kaum belegen. Eine allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens in der Türkei erscheint insbesondere nicht geeignet, die Vermutung der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der Tschechischen Republik zu widerlegen. Im Übrigen hätte der Gesuchsteller die Möglichkeit, weitere Beweismittel im Rahmen der Prüfung eines allfälligen Asylgesuchs in der Tschechischen Republik vorzutragen. Es bestehen somit im Falle der Überstellung des Gesuchstellers insgesamt weder konkrete Anhaltspunkte, dass die Tschechische Republik sich nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, noch dass diese dem Gesuchsteller ausreichend medizinische Versorgung verwehren würde. Somit stellt auch der sinngemäss angerufene Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG im vorliegenden Fall keinen revisionsrechtlich relevanten Grund dar.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vom Gesuchsteller offensichtlich keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan werden. Auf einen Schriftenwechsel ist entsprechend zu verzichten (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 127 BGG). Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2017 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der mit dem Revisionsgesuch gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - bereits zum vornherein als aussichtslos zu bezeichnen sind und mithin jedenfalls eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Zustellung des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Rahel Altmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1474/2017 Urteil vom 25. April 2017 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Rahel Altmann. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Ahmet Argüz, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-974/2017 vom 21. Februar 2017 in Sachen Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren). Sachverhalt: A. Nachdem die Tschechische Republik dem Gesuchsteller ein vom 8. bis 28. Dezember 2016 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hatte, ersuchte dieser am 13. Dezember 2016 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 27. Januar 2017 stimmten die tschechischen Behörden dem Gesuch der Vorinstanz um Übernahme des Gesuchstellers im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Dublin-III-VO zu (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung; ABl. L 180/31 vom 29.6.2013]). C. Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz in die Tschechische Republik weg und forderte ihn auf, das Land zu verlassen. D. Mit Urteil F-974/2017 vom 21. Februar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchstellers soweit es darauf eintrat ab, ebenso den Antrag auf Erstreckung der Beschwerdefrist und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. E. Mit einer an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten und als "Wiedererwägungsgesuch" betitelten Eingabe vom 9. März 2017 beantragte der Gesuchsteller folgendes: Es sei dem Gesuchsteller rechtliches Gehör zu gewähren und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mit einer Rechtsmittelbelehrung zu korrigieren bzw. zu ergänzen (Ziff. 1). Auf das Gesuch sei einzutreten (Ziff. 2) und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei neu zu beurteilen sowie die Wegweisung mit einer superprovisorischen Massnahme zu verhindern (Ziff. 3). Es sei der Beschwerde zudem die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Ziff. 4) und die Anordnung "Wegweisung in die Tschechische Republik" aufzuheben (Ziff. 5). Dem Gesuchsteller sei der Kostenerlass mit dem unterzeichnenden Rechtsvertreter als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen (Ziff. 6). Dies unter "o/e Kostenfolge" (Ziff. 7). Der Eingabe ist zudem zu entnehmen, dass der Gesuchsteller die Gewährung des Flüchtlingsstatus und eventualiter die vorläufige Aufnahme sowie die Kontaktaufnahme mit seiner Familie beantragt. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung superprovisorischer Massnahmen ab. G. Am 16. März 2017 übermittelte die Vorinstanz diverse Eingaben, wonach die angekündigte Überstellung des Gesuchstellers in die Tschechische Republik vom 15. März 2017 aufgrund seines physischen und psychischen Zustands nicht habe stattfinden können. H. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2017 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, bis zum 24. März 2017 darzulegen, welche Revisionsgründe er anrufe und diese hinreichend zu begründen, andernfalls auf das Gesuch unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. I. Am 22. März 2017 hielt der Rechtsvertreter gegenüber der zuständige Gerichtsschreiberin telefonisch fest, dass er mehr Zeit für die Begründung seines Revisionsgesuchs benötige. Mit Verweis auf die Schriftlichkeit wurde er aufgefordert, Gesuche und Anfragen schriftlich einzureichen. J. Mit Eingabe vom 23. März 2017 beantragte der Gesuchsteller die Gutheissung seines Wiedererwägungsgesuchs, eventualiter die Erstreckung der Abgabe der Revisionsgründe bis zum 10. März 2017. Im Weiteren sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. K. Mit Eingabe vom 29. März 2017 reichte der Gesuchsteller in Ergänzung zu seinem Wiedererwägungsgesuch einen ärztlichen Bericht nach. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-verwaltungsgerichts Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters oder der Einzelrichterin gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entschieden (Urteil des BVGer D-624/2017 vom 1. März 2017 E. 1.3).

2. Der Gesuchsteller ist durch das Urteil vom 21. Februar 2017 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.70 [nachfolgend: Prozessieren]). 3. 3.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 3.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng; die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011 [nachfolgend: BSK BGG], Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015 [nachfolgend: SHK BGG], Art. 121 N 9). 3.3 Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-624/2017 vom 1. März 2017 E. 2.3). 3.4 Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. März 2017 belegte der Gesuchsteller die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (vgl. BVGer act. 1/S. 2) und begründete dieses mit seiner ergänzenden Eingabe vom 23. März 2017 ausreichend. Er beruft sich - ungeachtet der falsch aufgeführten rechtlichen Grundlage - auf den Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. d BGG (vgl. BVGer act. 7/Eingabe vom 23. März 2017 sowie nachfolgend E. 4) sowie sinngemäss auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (vgl. BVGer act. 1/Eingabe vom 9. März 2017 sowie nachfolgend E. 5). Trotz Bezeichnung als "Wiedererwägungsgesuch" sind die Eingaben unter dem Titel der Revision zu prüfen. Der vom Gesuchsteller nicht begründete Antrag auf Erstreckung der Nachfrist zur Ergänzung seines Begehrens ist angesichts der nachfolgenden Ausführungen sowie der Nachreichung des Arztberichts vom 29. März 2017 abzuweisen. Einige der gestellten Anträge bewegen sich ausserhalb des Streitgegenstandes (Flüchtlingsstatus und vorläufige Aufnahme). Auf diese Anträge ist nicht einzutreten, ebenso wenig auf jene betreffend aufschiebende Wirkung sowie Kontakt mit der Familie. 4. 4.1 Nach Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Ein Versehen ist dann anzunehmen, wenn ein Aktenstück oder eine Aktenstelle übergangen beziehungsweise nicht zur Kenntnis genommen oder deren Sinn nicht korrekt erfasst worden ist. Das Versehen muss sich dabei auf den Inhalt der nicht berücksichtigten Tatsache beziehen und nicht auf die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung des Gerichts. Die ausser Acht gelassene Tatsache muss zudem erheblich sein. Der angefochtene Entscheid hätte somit anders ausfallen müssen, wenn die Tatsache - deren Ausserachtlassung gerügt wird - berücksichtigt worden wäre (vgl. BGE 122 II 18 E. 3 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3395/2011 vom 20. Juli 2011 E. 4.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren, Rz. 5.51 sowie 5.54; ESCHER, in: BSK BGG, Art. 121 BGG N 9; Oberholzer, in: SHK BGG, Art. 121 N 21-26). 4.2 Die mit Eingabe vom 23. März 2017 geltend gemachten gesundheitlichen, insbesondere psychischen Probleme des Gesuchstellers sowie die entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten in der Tschechischen Republik wurden durch das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt, soweit sie vor Urteilsfällung vom 21. Februar 2017 feststanden (vgl. insbesondere Urteil F-974/2017 S. 6). Die Behauptung, wonach der psychische Zustand sich bereits während des Beschwerdeverfahrens verschlechtert habe, konnte vom Gesuchsteller weder substantiiert werden, noch sind entsprechende Hinweise in den Akten ersichtlich. Vielmehr steht die mit Eingabe vom 23. März 2017 vorgebrachte Anrufung nicht berücksichtigter Tatsachen bezüglich des gesundheitlichen Zustands im Widerspruch zur Eingabe vom 9. März 2017, in welcher er den Gesundheitszustand als "gut" bezeichnete und lediglich festhielt, eine Behandlung sowie Medikamente zu benötigen. Auch das vom Gesuchsteller vorgebrachte eröffnete Strafverfahren in der Türkei stellt keine in den Akten liegende erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG dar. Er bestätigt selbst, über die entsprechenden Nachweise nicht zu verfügen, und führte im Weiteren nicht näher aus, zu welchem Zeitpunkt und durch welche Quellen er von besagtem Strafverfahren erfahren hat. Im Übrigen würden im vorliegend interessierenden Dublin-Verfahren, wo es im Wesentlichen um die Zuständigkeitsfrage für die Durchführung des Asylverfahrens geht, Strafakten aus der Türkei nichts zur Sache tun. 5. 5.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Dieser Revisionsgrund setzt demgemäss zum einen voraus, dass sich die betreffenden Tatsachen bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Person diese während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Eine Revision ist ausgeschlossen, wenn die Entdeckung von erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin liegt eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren, Rz. 5.47), zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltes entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (Escher, in: BSK BGG, Art. 123 N 8; siehe ferner Oberholzer, in: SHK BGG, Art. 123 N 8-13). Auch hinsichtlich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Solche Beweismittel sind folglich dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen, erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar schon im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren, Rz. 5.48). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein, das heisst geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren, Rz. 5.51, m.H.; BGE 122 IV 67 E. 2a; 120 IV 248 E. 2b; Oberholzer, in: SHK BGG, Art. 123 N 12). 5.2 Den teilweise nur schwer nachvollziehbaren Eingaben vom 9. beziehungsweise 23. März 2017 kann zumindest sinngemäss die Absicht des Gesuchstellers entnommen werden, den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anzurufen. Mehrfach verweist er dabei auf die gesundheitlichen Probleme, welche jedoch - wie bereits oben in Erwägung 4.2 erwähnt - im ordentlichen Beschwerdeverfahren berücksichtigt wurden. Sofern er sich auf einen nach dem am 23. Februar 2017 in Rechtskraft erwachsenen Urteil verschlechterten psychischen Gesundheitszustand stützt, ist insbesondere der Rechtsvertreter des Gesuchstellers darauf hinzuweisen, dass dies als neue, nach Urteilsfällung entstandene Tatsache gilt und entsprechend einer Revision nicht zugänglich ist (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a am Ende BGG; vgl. für die Möglichkeit der Einreichung von Wiedererwägungsgesuchen und das Vorgehen des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2013/22 E. 13). Auch der Verweis auf das durch die Türkei angeblich am (...) eröffnete Strafverfahren, welche der Gesuchsteller in keiner Weise belegt, ist nicht als Tatsache zu erachten, die geeignet wäre, die Grundlage des Entscheids vom 21. Februar 2017 zu ändern. Einerseits ist nicht ersichtlich, weshalb er diese Beweise nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte einbringen können. Andererseits würde der Nachweis eines Strafverfahrens das tatsächliche Bestehen von völkerrechtlichen Wegweisungsschranken im vorliegenden Fall kaum belegen. Eine allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens in der Türkei erscheint insbesondere nicht geeignet, die Vermutung der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der Tschechischen Republik zu widerlegen. Im Übrigen hätte der Gesuchsteller die Möglichkeit, weitere Beweismittel im Rahmen der Prüfung eines allfälligen Asylgesuchs in der Tschechischen Republik vorzutragen. Es bestehen somit im Falle der Überstellung des Gesuchstellers insgesamt weder konkrete Anhaltspunkte, dass die Tschechische Republik sich nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, noch dass diese dem Gesuchsteller ausreichend medizinische Versorgung verwehren würde. Somit stellt auch der sinngemäss angerufene Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG im vorliegenden Fall keinen revisionsrechtlich relevanten Grund dar.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vom Gesuchsteller offensichtlich keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan werden. Auf einen Schriftenwechsel ist entsprechend zu verzichten (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 127 BGG). Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2017 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der mit dem Revisionsgesuch gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - bereits zum vornherein als aussichtslos zu bezeichnen sind und mithin jedenfalls eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Zustellung des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Rahel Altmann Versand: