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F-4243/2019

F-4243/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Nachdem der Gesuchsteller im Dezember 2018 mittels Schengen-Visum nach Frankreich eingereist war, gelangte er in die Schweiz und stellte hier am 11. März 2019 ein Asylgesuch. B. Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz nach Frankreich weg und forderte ihn auf, das Land zu verlassen. C. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 14. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei machte er u.a. geltend, er habe von seinen sich in Europa aufhaltenden Familienangehörigen Morddrohungen erhalten und es sei nur eine Frage der Zeit, bis man ihn in Frankreich aufspüren und zwecks Wiederherstellung der Familienehre töten werde. D. Mit Urteil F-3013/2019 vom 20. Juni 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchstellers ab. Zur Begründung führte das Gericht einerseits aus, dass die geltend gemachten Morddrohungen wenig glaubwürdig seien. Andererseits könnten die dahingehenden Behauptungen die Zuständigkeit Frankreichs auch sonst nicht in Frage stellen, weil der Gesuchsteller nötigenfalls den Schutz der französischen Behörden beanspruchen könnte. E. Am 8. Juli 2019 wurde der Gesuchsteller nach Frankreich (Nizza) ausgeschafft. F. Mit einer ans Bundesverwaltungsgericht gerichteten Eingabe vom 23. Juli 2019 (Datum des Poststempels: 21. August 2019, Eingang am 22. August 2019) beantragt der Gesuchsteller die Revision bzw. Wiedererwägung des obgenannten Urteils, die Anweisung an das SEM, sich im Sinne eines in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittes für das Asylverfahren als zuständig zu erklären, und die Bewilligung der legalen Einreise in die Schweiz. Zur Begründung verweist er auf die gleichzeitig eingereichten (fremdsprachigen) Textnachrichten (erhalten am 21. Juni 2019) und auf ein in englischer Sprache verfasstes Bestätigungsschreiben der evangelikalen Sekte B._______ (...) vom 17. August 2019. Diese Textnachrichten würden seine äusserst gefährliche Lage in Frankreich belegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. G. Das Gericht hat sowohl die Akten des Verfahrens F-3013/2019 als auch die Vorakten beigezogen. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 45 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Entscheide zuständig, wobei die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der Revisionsgrund zu nennen und die Rechtzeitigkeit des Gesuchs zu begründen (Art. 67 Abs. 3 VwVG).

E. 1.2 Der Gesuchsteller war im Beschwerdeverfahren Partei, weshalb er durch das Urteil vom 20. Juni 2019 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Nach dem Gesagten ist die Legitimation zur Einreichung des Revisionsgesuchs gegeben (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.70). Das Revisionsbegehren wurde auch innert Frist eingereicht (vgl. 124 Abs. 1 Bst. d BGG).

E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).

E. 2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng; die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).

E. 2.3 Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-624/2017 vom 1. März 2017 E. 2.3).

E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 3.2 Indem der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch auf Textnachrichten verweist, die ihm gemäss eigenen Angaben erst am 21. Juni 2019 übermittelt wurden, beruft er sich - ohne explizit die entsprechende Gesetzesbestimmung zu nennen - auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliche Beweismittel). Er verkennt dabei aber, dass gemäss klarem Wortlaut dieser Bestimmung, die Revision nicht verlangt werden kann, wenn die Beweismittel nach dem Entscheid entstanden sind (in casu einen Tag nach dem Urteil vom 20. Juni 2019). Dieser Ausschluss gilt im Übrigen auch dann, wenn sich die neu entstandenen Beweismittel auf eine vorbestehende Tatsache beziehen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1).

E. 4 Nachdem der Gesuchsteller erst nach dem in Revision gezogenen Urteil entstandene Beweismittel (am 21. Juni 2019 übermittelte Textnachrichten) als Revisionsgrund anruft, ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (BVGE 2013/22 E. 13.2). Weil es sich zudem bei der vom Gesuchsteller geltend gemachten Gefährdung in Frankreich weder um eine neue noch erhebliche Tatsache handelt (vgl. Bst. D des Sachverhalts mit Verweis auf das Urteil F-3013/2019 vom 20. Juni 2019 S. 5), erübrigt sich auch eine Überweisung seiner Eingabe an die Vorinstanz zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'000.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der mit dem Revisionsgesuch gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - bereits von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen sind und mithin eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4243/2019 Urteil vom 5. September 2019 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, geboren am [...], Afghanistan, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revisionsgesuch betreffend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3013/2019 vom 20. Juni 2019 in Sachen Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) Sachverhalt: A. Nachdem der Gesuchsteller im Dezember 2018 mittels Schengen-Visum nach Frankreich eingereist war, gelangte er in die Schweiz und stellte hier am 11. März 2019 ein Asylgesuch. B. Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz nach Frankreich weg und forderte ihn auf, das Land zu verlassen. C. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 14. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei machte er u.a. geltend, er habe von seinen sich in Europa aufhaltenden Familienangehörigen Morddrohungen erhalten und es sei nur eine Frage der Zeit, bis man ihn in Frankreich aufspüren und zwecks Wiederherstellung der Familienehre töten werde. D. Mit Urteil F-3013/2019 vom 20. Juni 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchstellers ab. Zur Begründung führte das Gericht einerseits aus, dass die geltend gemachten Morddrohungen wenig glaubwürdig seien. Andererseits könnten die dahingehenden Behauptungen die Zuständigkeit Frankreichs auch sonst nicht in Frage stellen, weil der Gesuchsteller nötigenfalls den Schutz der französischen Behörden beanspruchen könnte. E. Am 8. Juli 2019 wurde der Gesuchsteller nach Frankreich (Nizza) ausgeschafft. F. Mit einer ans Bundesverwaltungsgericht gerichteten Eingabe vom 23. Juli 2019 (Datum des Poststempels: 21. August 2019, Eingang am 22. August 2019) beantragt der Gesuchsteller die Revision bzw. Wiedererwägung des obgenannten Urteils, die Anweisung an das SEM, sich im Sinne eines in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittes für das Asylverfahren als zuständig zu erklären, und die Bewilligung der legalen Einreise in die Schweiz. Zur Begründung verweist er auf die gleichzeitig eingereichten (fremdsprachigen) Textnachrichten (erhalten am 21. Juni 2019) und auf ein in englischer Sprache verfasstes Bestätigungsschreiben der evangelikalen Sekte B._______ (...) vom 17. August 2019. Diese Textnachrichten würden seine äusserst gefährliche Lage in Frankreich belegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. G. Das Gericht hat sowohl die Akten des Verfahrens F-3013/2019 als auch die Vorakten beigezogen. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 45 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Entscheide zuständig, wobei die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der Revisionsgrund zu nennen und die Rechtzeitigkeit des Gesuchs zu begründen (Art. 67 Abs. 3 VwVG). 1.2 Der Gesuchsteller war im Beschwerdeverfahren Partei, weshalb er durch das Urteil vom 20. Juni 2019 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Nach dem Gesagten ist die Legitimation zur Einreichung des Revisionsgesuchs gegeben (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.70). Das Revisionsbegehren wurde auch innert Frist eingereicht (vgl. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng; die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). 2.3 Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-624/2017 vom 1. März 2017 E. 2.3). 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Indem der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch auf Textnachrichten verweist, die ihm gemäss eigenen Angaben erst am 21. Juni 2019 übermittelt wurden, beruft er sich - ohne explizit die entsprechende Gesetzesbestimmung zu nennen - auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliche Beweismittel). Er verkennt dabei aber, dass gemäss klarem Wortlaut dieser Bestimmung, die Revision nicht verlangt werden kann, wenn die Beweismittel nach dem Entscheid entstanden sind (in casu einen Tag nach dem Urteil vom 20. Juni 2019). Dieser Ausschluss gilt im Übrigen auch dann, wenn sich die neu entstandenen Beweismittel auf eine vorbestehende Tatsache beziehen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1).

4. Nachdem der Gesuchsteller erst nach dem in Revision gezogenen Urteil entstandene Beweismittel (am 21. Juni 2019 übermittelte Textnachrichten) als Revisionsgrund anruft, ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (BVGE 2013/22 E. 13.2). Weil es sich zudem bei der vom Gesuchsteller geltend gemachten Gefährdung in Frankreich weder um eine neue noch erhebliche Tatsache handelt (vgl. Bst. D des Sachverhalts mit Verweis auf das Urteil F-3013/2019 vom 20. Juni 2019 S. 5), erübrigt sich auch eine Überweisung seiner Eingabe an die Vorinstanz zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'000.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der mit dem Revisionsgesuch gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - bereits von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen sind und mithin eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Versand: