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F-3013/2019

F-3013/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3013/2019 Urteil vom 20. Juni 2019 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Juni 2019. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus Afghanistan stammende A._______ im Dezember 2018 mittels Schengen-Visum nach Frankreich einreiste, dass er am 11. März 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass das SEM mit ihm am 28. März 2019 das von Art. 5 Dublin-III-VO vorgesehene persönliche Gespräch (Dublin-Gespräch) führte und ihm in diesem Rahmen das rechtliche Gehör zur möglichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Frankreichs gewährte, dass A._______ insoweit erklärte, er würde gerne selber wählen, wo er wohne, und wolle auf keinen Fall nach Frankreich zurückkehren, sondern in der Schweiz bleiben, dass er zu seinem Gesundheitszustand äusserte, es gehe ihm ganz gut, dass das SEM am 3. April 2019 ein Übernahmeersuchen an die französischen Behörden richtete, dass diese dem Ersuchen am 27. Mai 2019 explizit zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 7. Juni 2019 auf das Asylgesuch von A._______ nicht eintrat und seine Wegweisung nach Frankreich anordnete unter Hinweis darauf, dass er die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe, dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwer-de komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass A._______ gegen die ihm gleichentags eröffnete Verfügung am 14. Juni 2019 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass er in der Hauptsache beantragt, es sei die Verfügung aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sich im Sinne eines in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittes für das Asylverfahren zuständig zu erklären, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) ersucht, dass er zur Begründung seiner Beschwerde geltend macht, er sei am 8. Juni 2019 von einer Person auf der Strasse über den christlichen Glauben informiert und insoweit bekehrt worden, dass seine Konversion unmittelbar darauf seiner gesamten sehr religiösen und sehr konservativen Familie zur Kenntnis gebracht worden sei, weshalb er von Seiten der sich in Europa aufhaltenden Angehörigen Morddrohungen erhalten habe, dass jene Familienmitglieder, die mit nach Europa und auch in die Schweiz gekommen seien, demnächst wieder nach Frankreich zurückkehren würden und es dann nur eine Frage der Zeit wäre, bis man ihn dort aufspüren und zwecks Wiederherstellung der Familienehre töten würde, dass daher, so seine Schlussfolgerung, seinem Asylantrag hier in der Schweiz stattzugeben sei, dass der Beschwerdeführer seiner Rechtsmitteleingabe eine Bescheinigung der evangelikalen Sekte Reach the Lost (RTL) vom 13. Juni 2019 beigefügt hat, dass auf den weiteren Inhalt seiner Beschwerde, soweit entscheiderheblich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 17. Juni 2019 per sofort aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet (Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.), dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin - und nur mit summarischer Begründung - zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2018 mittels Schengen-Visum legal nach Frankreich gelangte und dieser Staat demzufolge für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Frankreichs auch über ein allenfalls rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bestehen bleibt und erst mit dem Vollzug der Wegweisung endet (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass nichts darauf hindeutet, dass Frankreich den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen würde, in ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass angesichts der von Frankreich eingehaltenen völkerrechtlichen Verpflichtungen auch zu erwarten ist, dass das Land die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe materiell überprüft, dass Frankreichs Asyl- und Aufnahmesystem ausserdem keine der von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zitierten systemischen Mängel aufweist (vgl. auch Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, Art. 3 Dublin-III-VO N 108 m.H.), dass der Beschwerdeführer daher mit seiner Rechtsmittelbegründung nicht das gewünschte Verfahrensziel erreichen kann, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen, dass der Beschwerdeführer zwei Tage nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung ein Erweckungserlebnis gehabt haben und zum Christentum konvertiert sein will mit der Folge, dass er von seiner Familie verstossen und mit Morddrohungen bedacht worden sei, dass seine dahingehenden Behauptungen - ungeachtet der Bescheinigung von Reach the Lost - wenig glaubwürdig sind, abgesehen davon aber auch sonst nicht die Zuständigkeit Frankreichs in Frage stellen können, weil der Beschwerdeführer nötigenfalls den Schutz der französischen Strafverfolgungsbehörden beanspruchen könnte, dass ebenfalls keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO bzw. gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311) hätten verpflichten können, dass die Vorinstanz angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) aufgrund der offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein aussichtslos erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist, dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist, dass aus dem gleichen Grund der am 17. Juni 2019 gemäss Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand: