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E-2531/2019

E-2531/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-16 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am (...) 2015 und seien über die Türkei, Griechenland und weitere Länder am 28. November 2015 in die Schweiz eingereist, wo sie am 30. November 2015 Asylgesuche einreichten. Am 3. Dezember 2015 wurden die Befragungen zur Person durchgeführt (BzP; A7/13 und A8/12), am 15. Dezember 2017 fand die Anhörung des Beschwerdeführers (A18/24) und am 7. Februar 2018 die der Beschwerdeführerin statt (A24/10). Zu ihrem persönlichen Hintergrund brachten sie vor, der Beschwerdeführer stamme aus einem Dorf bei F._______ und die Beschwerdeführerin komme aus einem Dorf in der Nähe von G._______. Von 2010 bis zu ihrer Ausreise hätten sie in H._______ gewohnt, ohne offizielle Meldung des Wohnsitzes. Der Beschwerdeführer sei dort im Jahr (...) als (...) der staatlichen (...) angestellt worden und nach der Ableistung des Militärdienstes ([...]) weiterhin in der (...) tätig gewesen, unter anderem als (...). Daneben habe er an seinen freien Tagen einen (...) betrieben. Die Beschwerdeführerin habe bis zu ihrer Ausreise (...). Zu den Asylgründen führten sie aus, der Beschwerdeführer werde von syrischen Behörden und von Apoci (Anhänger von "Apo" [Abdullah Öcalan], das heisst Anhänger der PKK [Partiya Karkerên Kurdistanê] beziehungsweise der PYD [Partiya Yekitîya Demokrat]) gesucht. Im August 2015 hätten ihm zwei Apoci an seiner Arbeitsstelle ein Reservedienstaufgebot ausgehändigt und mitgeteilt, er solle sich innert Frist im Rekrutierungsbüro in I._______ oder in J._______ melden. Er könne für das Regime oder aber auch für die Apoci kämpfen. Nach diesem Vorfall sei er nicht mehr zur Arbeit erschienen und habe sich zuhause versteckt. Mitte September habe er durch seinen Vorgesetzten einen Suchbefehl der Militärsicherheit erhalten, die ihn an seiner offiziellen Adresse in F._______ nicht habe auffinden können. Am (...) Oktober 2015 sei er von drei respektive zwei Apoci in seiner Wohnung festgenommen und in das Sicherheitszentrum gebracht worden. Er sei geschlagen und bedroht worden, da er die Apoci abgelehnt und schlecht über sie geredet habe. Es sei ihm vorgeworfen worden, Versammlungen zu organisieren, und er sei aufgefordert worden, das Versteck seines Onkels, der ein wichtiges Mitglied der Al-Parti-Partei (Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye; PDK-S) sei, zu verraten. Nachdem er sich bereit erklärt habe, mit den Apoci zusammenzuarbeiten, sei er wieder freigelassen worden. Er habe sich daraufhin mit seiner Familie umgehend zu seinen Schwiegereltern begeben und das Land verlassen. In der Schweiz habe er an fünf oder sechs Demonstrationen teilgenommen, die unter anderem von seinem Onkel organisiert worden seien. Zur Stützung ihrer Angaben reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten, das Familienbüchlein, ein Dienstbüchlein, ein Militäraufgebot, einen Suchbefehl der Militärsicherheit, eine Sympathisantenbestätigung der Al-Parti-Partei, eine Mitarbeiterkarte der staatlichen (...), einen Antrag auf Anstellung und eine Anstellungsverfügung sowie 26 Fotos und Dokumente der (...) ein. B. Mit Verfügung vom 23. April 2019 - eröffnet am 24. April 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 24. Mai 2019 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Einsicht in die Akten A3/21, A4/19, A14/34, in sämtliche Beweismittel sowie in die Akten A21/1 und A23/3 und eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den genannten Aktenstücken und - nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs - um Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Im Fliesstext der Beschwerde machten sie zudem geltend, das SEM habe das Recht auf Akteneinsicht betreffend die Akte A26/12 verletzt. Im Weiteren ersuchten sie unter Vorlage einer Sozialhilfebestätigung vom 30. April 2019 um Erlass der Verfahrenskosten und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung ihrer Angaben legten sie eine Bestätigung der PDK, Organisation Schweiz, vom 20. Dezember 2017 vor. D. Mit Eingabe vom 6. Juni 2019 reichten sie ein Bestätigungsschreiben des Onkels des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2019 zusammen mit einer Übersetzung dieses Schreibens und einer Kopie seines Ausweises zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2019 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Akteneinsicht in die Akten A3/21, A4/19, A14/34, A21/1 und A23/3 ab. Gleichzeitig setzte sie den Beschwerdeführenden Frist an, dem SEM für die Einsichtnahme in die Akte A26 eine Einwilligung des Onkels vorzulegen. Im Weiteren wurde das SEM aufgefordert, den Beschwerdeführenden innert Frist Einsicht in die abgegebenen Beweismittel zu gewähren. F. Am 25. Juni 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Einwilligung des Onkels (...) zur Einsichtnahme in das Protokoll seiner Anhörung zu den Akten. G. In seiner Vernehmlassung vom 10. Juli 2019 hielt das SEM vollinhaltlich an der angefochtenen Verfügung fest und gewährte Einsicht in die gemäss Akte A17/1 im Beweismittelumschlag enthaltenen Beweismittel sowie in das Anhörungsprotokoll von (...). H. Mit Replik vom 25. Juli 2019 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Begehren fest und bemängelten, das SEM habe die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt. Darüber hinaus würden sich aus dem beigezogenen Anhörungsprotokoll des Onkels weitere Hinweise auf die geltend gemachte Gefahr der Reflexverfolgung ergeben. I. Mit Duplik vom 4. September 2019 äusserte sich das SEM zum Beweiswert der Beweismittel und den Vorbringen in der Replik. J. In ihrer Triplik vom 25. September 2019 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Beschwerdebegehren fest. K. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 wiesen die Beschwerdeführenden auf die volatile Situation in Nordsyrien aufgrund der türkischen Invasion hin, welche in ihrem Fall zwingend zu berücksichtigen sei.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen formellen Rechts vor. Konkret habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör, insbesondere den Anspruch auf Akteneinsicht, sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Diese Rügen sind vorweg zu prüfen.

E. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-35 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Er beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung der mit dem Verfahrensmangel behafteten Verfügung führt (BGE 126 V 130 E. 2b). Eine Gehörsverletzung kann indes ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Rechtsmittelinstanz sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und der betroffenen Partei durch die Heilung kein Nachteil entsteht (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 129 I 129 E. 2.2.3; BVGE 2017 I/4 E. 4.2).

E. 3.3 Die Rüge, das SEM habe das Akteneinsichtsrecht verletzt, indem es die Aktenstücke A21/1 (SEM-interne E-Mail zur Erfassung des Bruders und zweier Onkel im ZEMIS) und A23/3 (interne Aktenanfragen bezüglich des Bruders und eines Onkels) nicht offengelegt habe, ist nicht begründet. Wie aus der Zwischenverfügung vom 20. Juni 2019 hervorgeht, wurden die beiden Akten zu Recht als intern qualifiziert, und es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Anspruchs betreffend die Aktenstücke A3/21 und A4/19 (Rapporte des Grenzwachtkorps) sowie A14/34 (E-Mailaustausch mit dem roten Kreuz und Eingaben wegen eines Antrags auf humanitäres Visum betreffend die Schwester der Beschwerdeführerin) kann auf die Zwischenverfügung vom 20. Juni 2019 verwiesen werden. Die genannten Aktenstücke sind zwar - entgegen der Qualifizierung im Aktenverzeichnis des SEM - keine internen Akten, haben sich aber auf den vorliegenden Entscheid nicht ausgewirkt. Nach dem Gesagten liegt deshalb keine gravierende Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

E. 3.4 Zur geltend gemachten Verletzung des Akteneinsichtsrechts in Bezug auf die abgegebenen Beweismittel und das Anhörungsprotokoll eines Onkels (A26) kann ebenfalls auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 20. Juni 2019 verwiesen werden. Die Beschwerdeführenden wurden von der Instruktionsrichterin ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, sich mit einer schriftlichen Einwilligungserklärung an das SEM zu wenden, um Einsicht in das Anhörungsprotokoll des Onkels zu erlangen. Sie konnten sich in der Folge Einsicht verschaffen und sich in ihrer Replik dazu äussern, worauf das SEM duplizierte. Ein allfälliger Mangel ist damit als geheilt zu erachten.

E. 3.5 Soweit die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangen, indem sie sich auf drei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts beziehen, verkennen sie, dass es sich dabei nicht um vergleichbare Fälle handelt. In den zitierten Entscheiden wurden entweder die Dossiers der eigenen Kinder der Beschwerdeführenden nicht beigezogen und berücksichtigt (D-2152/2019 vom 22. Mai 2019) oder es handelte sich bei den unberücksichtigt gebliebenen Akten um Aussageprotokolle der Beschwerdeführenden selbst («Relocation»-Akten oder Akten für humanitäre Visa, vgl. D-1879/2019 vom 14. Mai 2019, D-2068/2019 und D-2073/2019 vom 9. Mai 2019). Da dies vorliegend nicht der Fall ist, erübrigt es sich, weiter darauf einzugehen.

E. 3.6 Im Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, das SEM habe sich nicht um die Übersetzung der vorgelegten Dokumente gekümmert. Das SEM hat indes die wesentlichen Dokumente am 15. Dezember 2017 übersetzen lassen (A17, Identitätsdokumente, Militärbüchlein, Militäraufgebot, Suchbefehl, Entlassungsentscheid). Für die Einschätzung der Wesentlichkeit der übrigen Schriftstücke hat das SEM summarisch deren Inhalt erfasst (etwa BM9: Sympathisantenbestätigung der Al-Parti-Partei; BM10: Antrag auf Anstellung 2001; BM 11: Anstellungsverfügung als (...) 11.3.2001). Demnach ist klar, dass der Inhalt der Beweisstücke in ausreichendem Umfang erfasst wurde und das SEM seinen Abklärungspflichten nachgekommen ist. Die Tatsache, dass das SEM die Relevanz und den Beweiswert der Dokumente anders einschätzt als die Beschwerdeführenden, stellt keine Verletzung der Abklärungspflicht dar.

E. 3.7 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden stellen im Weiteren die Durchführung der Anhörung zwei Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs und die Dauer der Anhörung des Beschwerdeführers - insbesondere, da deren Dauer nicht 7:45 Stunden betragen hat, sondern abzüglich der Pausen circa sechs Stunden - keine Verletzung der Abklärungspflicht dar, zumal in keiner Weise dargelegt wird, inwiefern sich diese Umstände konkret auf die Feststellung des Sachverhalts ausgewirkt hätten. Aus dem Protokoll gehen auch keinerlei Hinweise auf allfällige Ermüdungserscheinungen des Beschwerdeführers hervor. Der geltend gemachte Zeitablauf zwischen Asylgesuch und Anhörung ist im Übrigen bei der Würdigung der Aussagen im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen und gibt vorliegend keinen Anlass zur Annahme, die Verfahrensrechte der Beschwerdeführenden seien verletzt worden.

E. 3.8 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, verschiedene Beweismittel seien nicht berücksichtigt worden (Consultingbericht, eingereichte Beweismittel), hat das SEM im angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen ihrer Ansicht nach die Angaben der Beschwerdeführenden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen und die geltend gemachte Verfolgungssituation den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genüge. Im Weiteren hat es angeführt, dass die eingereichten Beweismittel daran nichts zu ändern vermöchten. In der Duplik wurde diese Ansicht mit Bezug zu den einzelnen Beweismitteln rechtsgenüglich präzisiert. Dazu konnten sich die Beschwerdeführenden in ihrer Triplik äussern.

E. 3.9 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin an der BzP erweist sich als unbegründet. Aus dem Protokoll ergeben sich keine Hinweise dafür, dass es aus sprachlichen Gründen zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen wäre. Die Beschwerdeführenden machten auch keine entsprechenden Bemerkungen. Vielmehr gab der Beschwerdeführer an, die Dolmetscherin sehr gut zu verstehen, und bestätigte mit seiner Unterschrift, dass das Protokoll in eine ihm verständliche Sprache (Kurmanci) rückübersetzt worden sei und seinen Aussagen entspreche (A7/10 F9.02). Aus den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers kann geschlossen werden, dass er durchaus in der Lage war, die ihm gestellten Fragen, insbesondere betreffend seine Asylgründe, gebührend zu beantworten. Es besteht demnach kein Anlass, an der Korrektheit der Übersetzung zu zweifeln.

E. 3.10 Im Weiteren bringen die Beschwerdeführenden vor, die Hilfswerkvertretung habe erst während der Anhörung der Beschwerdeführerin Einsicht in das Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers erhalten, weshalb sie nicht garantieren könne, dass der Sachverhalt vollständig abgeklärt worden sei. Dies sei zumindest in Bezug auf die Protokollstelle A24/7 F30 als problematisch zu erachten. An der Stelle wurde die Beschwerdeführerin gefragt, ob ihr Mann nach Erhalt des Aufgebots noch Kontakt zu seinem Vorgesetzten gehabt habe. Gemäss dem damals in Geltung befindlichen aArt. 30 Abs. 4 AsylG kann die Hilfswerkvertretung Fragen zur Erhellung des Sachverhaltes stellen lassen, weitere Abklärungen anregen und Einwendungen zum Protokoll anbringen. Es ist Aufgabe der Vorinstanz, für die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, welche in Bezug auf die Frage, ob der Mann der Beschwerdeführerin nach Erhalt des Aufgebots noch Kontakt zu seinem Vorgesetzten gehabt habe (A24/7 F30), nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführenden legen auch nicht dar, inwiefern sich der Umstand, dass die Hilfswerkvertretung das Anhörungsprotokoll des Mannes nicht vorgängig gelesen habe, auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Gewährung des rechtlichen Gehörs ausgewirkt haben soll.

E. 3.11 Im Weiteren lässt der Umstand, dass die Vorinstanz gewisse Sachverhaltselemente in ihrer Verfügung nicht explizit berücksichtigte, lediglich auf eine andere rechtliche Würdigung der Vorbringen schliessen, die nicht mit der Sichtweise der Beschwerdeführenden übereinstimmt. Es liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor, da die angefochtene Verfügung die wesentlichen Überlegungen der Vorinstanz beinhaltet und es den Beschwerdeführenden möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2, mit Hinweisen).

E. 3.12 Zusammenfassend erweisen sich die vorgebrachten Verletzungen des formellen Rechts als unbegründet. Soweit die Würdigung der vorgelegten Beweismittel angesprochen wurde, hat die Vorinstanz ihre Überlegungen im Schriftenwechsel ausführlich dargelegt. Das Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung der Gesuche im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführenden in zentralen Punkten widersprüchliche Angaben gemacht hätten, weshalb ihre Vorbringen unglaubhaft geblieben seien. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, ihn hätten die Apoci aufgefordert, für sie oder für die syrische Regierung zu kämpfen. Dabei hätten der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin unterschiedliche Angaben zu seinen Begegnungen mit den Apoci gemacht. Beide hätten an der BzP gesagt, die Apoci seien dreimal zu ihnen nach Hause gekommen. An der Anhörung habe der Beschwerdeführer hingegen gesagt, die Apoci seien im August zu ihm in die Firma gekommen. Im Weiteren habe ihn die Militärsicherheit im September ebenfalls in der Firma gesucht, er sei aber nicht da gewesen. Erst beim dritten Vorfall vom (...) Oktober 2015 seien die Apoci zu ihm nach Hause gekommen. Die Beschwerdeführerin habe an der Anhörung wiederum gesagt, zu den ersten beiden Vorfällen keine genauen Aussagen machen zu können, da sie zu jener Zeit wegen der Prüfungen an der Universität gewesen sei. Im Weiteren hätten beide an der BzP angegeben, am (...) Oktober 2015 seien drei Männer von den Apoci gekommen. An der Anhörung habe die Beschwerdeführerin gesagt, es seien zwei gekommen und der Beschwerdeführer habe von insgesamt fünf Männern gesprochen, wobei zwei die Wohnung betreten hätten. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer an der BzP geltend gemacht, er habe den Apoci die Zusammenarbeit zugesichert, jedoch einige Zeit Vorbereitung benötigt. Als er sich nicht gemeldet habe, sei ihm das Gehalt gestrichen worden. An der Anhörung habe er hingegen gesagt, Mitte September sei er in der Firma von der Militärsicherheit gesucht worden, woraufhin ihm sein Vorgesetzter mitgeteilt habe, das Gehalt nicht mehr zahlen zu können. Somit habe er sowohl zum Zeitpunkt als auch zum Grund für die Zahlungseinstellung unterschiedliche Angaben gemacht. Selbst wenn die Rekrutierungsbemühungen der Apoci glaubhaft wären, vermöchten sie mangels eines Verfolgungsmotivs und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten. Die an der Anhörung geltend gemachte Verfolgung durch das Regime habe der Beschwerdeführer an der BzP nicht erwähnt, sondern angegeben, keinerlei Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden gehabt zu haben. Die Vorbringen zum mutmasslichen Aufgebot in den syrischen Militärdienst seien daher als nachgeschoben und somit als unglaubhaft zu werten. Daran vermöchten weder der Einwand, die Dolmetscherin sei aus dem Irak gewesen und habe nur Fragen nach den Apoci gestellt, noch der eingereichte Suchbefehl etwas zu ändern, da ihm das Protokoll rückübersetzt worden sei und er dessen Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Im Übrigen seien die Rekrutierungsbemühungen für die syrische Armee im Wirkungsgebiet der kurdischen Truppen als eher unwahrscheinlich zu erachten, da sich die Armee - mit Ausnahme der Städte K._______ und I._______ - aus dem Gebiet zurückgezogen habe. Im Weiteren seien die Vorbringen zum politischen Engagement in Syrien als widersprüchlich, nachgeschoben und unglaubhaft zu werten. Der Beschwerdeführer habe an der Anhörung geltend gemacht, an Treffen mit Politikern, darunter sein Onkel, teilgenommen und manchmal die Zeitung der Al-Parti-Partei verteilt sowie an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen zu haben. Demgegenüber habe er an der BzP lediglich gesagt, sich manchmal unter Nachbarn kritisch über die PYD geäussert zu haben. Im Weiteren habe er an der BzP gesagt, den Onkel seit zwei Jahren nicht mehr gesehen zu haben. Die Beschwerdeführerin habe den Onkel an der BzP überhaupt nicht erwähnt, sondern lediglich angegeben, die Apoci hätten den Beschwerdeführer rekrutieren wollen. Bezüglich der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten sei davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die qualifizierte Aktivitäten ausübten, welche aufgrund der Exponierung wegen ihrer Persönlichkeit, des Auftritts und der Inhalte der Äusserungen als potentielle Bedrohung für das Regime wahrgenommen würden. Deshalb seien die Fotos, die die Beschwerdeführenden bei der Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz zeigten, nicht geeignet, eine Gefährdung bei einer allfälligen Rückkehr zu begründen.

E. 5.2 Demgegenüber machten die Beschwerdeführenden geltend, ihre Vorbringen seien zu Unrecht für unglaubhaft befunden worden. Beim ersten Vorfall habe die PYD versucht, den Beschwerdeführer vor dem Einzug in die syrische Armee wegzurekrutieren. Das Vorgehen stehe im Einklang mit dem Consultingbericht des SEM, aus dem hervorgehe, dass einerseits eine pragmatische Kooperation zwischen Damaskus und der kurdischen Autonomieverwaltung betreffend die (...) stattgefunden habe, andererseits die parallelen Rekrutierungsbemühungen zu Spannungen zwischen den YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) und der syrischen Armee geführt hätten. Dies sei auch in Anbetracht der vom Beschwerdeführer geschilderten Beobachtungen über die Firma, in der die Apoci einen Lohn vom Regime erhalten hätten, stimmig. Aufgrund seiner detaillierten Aussagen an der Anhörung sei der Vorfall als glaubhaft zu erachten. Im Weiteren habe er an der Anhörung dargelegt, dass am (...) Dezember 2015 ein Entlassungsentscheid gegen ihn ergangen sei, weshalb er eine Verfolgung zu befürchten habe. Dieses Vorbringen könne nicht als nachgeschoben gewertet werden, wie auch die weiteren Beweismittel, die zum Teil erst nach der BzP entstanden seien. Sodann habe das SEM vergessen zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer und seine Geschwister von ihrem Onkel, der Politiker sei, quasi grossgezogen worden seien. Dem Beschwerdeführer habe die PYD (beim dritten Vorfall) damit gedroht, dass sie seinen Kindern das Gleiche antun würden wie (...). Nach der Ausreise sei ihre Wohnung beschlagnahmt worden, wobei zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer zwei Wohnsitze gehabt habe, einen in F._______ und einen in H._______ (an welchem er nicht offiziell gemeldet gewesen sei). Dies habe es seinem Onkel ermöglicht, sich versteckt aufzuhalten. Er (der Beschwerdeführer) gehe davon aus, die PYD habe davon erfahren, weil Personen aus dem Kreis, in dem er sich bewegt habe, verhaftet worden seien. Seine Ausführungen wiesen zahlreiche Realkennzeichen auf. Zu nennen seien die direkte Rede, oder Details über die Verhaftung. Etwa habe er geschildert, dass er barfuss gewesen sei, und Namen erwähnt, über die er mit der PYD gesprochen habe. Auch habe er Geheimfragen erwähnt, die sein Onkel jeweils gestellt habe, um zu wissen, ob er sicher zur Wohnung gelangen könne. Im Weiteren habe er geschildert, weshalb er Sympathisant gewesen sei und sich nicht habe exponieren können. Die Ausführungen könnten nicht als Nachschübe gewertet werden, da das SEM die Beschwerdeführenden an der BzP aufgefordert habe, ihre Gründe für die Ausreise nur summarisch zu schildern. Auch habe er an der Anhörung dargelegt, dass es zu Übersetzungsschwierigkeiten gekommen sei. Die Übersetzerin habe ihn gefragt, ob er einer politischen Partei angehöre, und nicht, ob er politische Tätigkeiten ausgeübt habe. Ein Indiz dafür sei, dass die Beschwerdeführerin geantwortet habe, dass sie die Partei unterstütze. Damit habe sie offensichtlich auf das politische Profil hingewiesen. Auch habe der Beschwerdeführer an der BzP vorgebracht, dass er die Partei Barzanis unterstütze. Demnach habe er klar dargelegt, dass er gegen die PYD eingestellt gewesen sei, wovon diese auch gewusst habe. Die Behauptung des SEM, er habe an der BzP geschildert, die PYD sei dreimal bei ihm zuhause erschienen, sei zudem aktenwidrig. Er habe lediglich ausgeführt, dass die PYD dreimal erschienen sei, das dritte Mal seien sie zuhause am Essen gewesen. Dasselbe gelte für die Ausführungen der Beschwerdeführerin, die an der BzP nur ausgesagt habe, die PYD sei nach Hause gekommen. Dabei habe sie nicht gesagt, die PYD sei alle drei Male zuhause bei ihnen erschienen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer ausführlich geschildert, dass sich der Onkel seit zwei Jahren versteckt gehalten habe und seit zwei Jahren nicht mehr öffentlich mit dem Beschwerdeführer unterwegs gewesen sei. Diesbezüglich bestünden keine Widersprüche und es ergebe sich in der Kombination eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Verwandtschaft und in Bezug auf den (...). Die behaupteten Widersprüche zur Anzahl der Personen, die beim dritten Vorfall gekommen seien, seien aktenwidrig. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich gesagt, dass drei Personen zum Haus gekommen seien, wobei zwei in die Wohnung eingedrungen seien und einer bei der Haustüre gewartet habe. Auch die Beschwerdeführerin habe keine widersprüchlichen Angaben betreffend die Anzahl der Personen gemacht, sie habe die zwei Personen erwähnt, die in die Wohnung eingedrungen seien. Dass sie an der BzP gesagt habe, es seien drei Personen gekommen, treffe angesichts der im Treppenhaus befindlichen Person zu. Im Weiteren habe das SEM in aktenwidriger Weise behauptet, es bestünden Widersprüche zum Zeitpunkt und Grund der Einstellung der Lohnzahlungen. An der Anhörung habe er erklärt, dass ihm sein Vorgesetzter mitgeteilt habe, er würde ab dem nächsten Monat keinen Lohn mehr erhalten, da er gesucht und dem Militär zugeteilt worden sei. An der Erstbefragung habe er keine anderen Ausführungen gemacht, sondern zusammengefasst dargelegt, dass er nicht zur PYD gegangen sei und seinen letzten Lohn nicht mehr erhalten habe. Damit habe er die Ereignisse offensichtlich rückwirkend zusammengefasst, worin kein Widerspruch zu sehen sei. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden aufgefordert worden sei, Militärdienst zu leisten. Die PYD habe ihm das zusätzlich ausgerichtet und ihn gleichzeitig aufgefordert, Militärdienst für die YPG zu leisten, um dem syrischen Militärdienst zu entkommen. Er sei weder in den syrischen Militärdienst noch in jenen der YPG eingerückt, sondern habe sich versteckt. Die PYD habe ihn gesucht, misshandelt und festgenommen. Er sei aufgefordert worden, mit der PYD zusammenzuarbeiten und mitzuteilen, wo sich der politisch aktive Onkel befinde. Als er sich zur Zusammenarbeit bereit erklärt habe, sei er freigelassen worden und geflüchtet. Demnach werde er sowohl von den syrischen Behörden als auch von der PYD gezielt asylrelevant verfolgt, da er Militärdienst leisten müsste. Im Weiteren habe er seine Arbeitsstelle unentschuldigt verlassen, weshalb er als Landesverräter betrachtet und das Ausreiseverbot für syrische Staatsangestellte missachtet habe. Zudem werde er wegen des Versteckens des Onkels von der PYD gesucht und zur Zusammenarbeit genötigt, wobei er für den Fall einer Weigerung konkret bedroht worden sei. Zusätzlich drohe ihm, in den Militärdienst der PYD einzurücken. Im Fall einer Rückkehr werde er am Flughafen als Militärdienstverweigerer und landesverräterischer Staatsangehöriger identifiziert und gezielt asylrelevant verfolgt. Weiter habe das SEM in tatsachenwidriger und der Rechtsprechung widersprechender Weise behauptet, die Rekrutierung in kurdischen Gebieten sei unwahrscheinlich, obwohl die syrischen Behörden gemäss Consultingbericht des SEM weiterhin Einfluss in H._______ hätten. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sowohl gegenüber dem syrischen Regime sowie insbesondere gegenüber der PYD unter einer asylrelevanten Reflexverfolgung wegen des Onkels und der übrigen Verwandten leiden würde. Er sei wegen des Onkels gezielt von der PYD verhaftet und bedroht worden. Es sei offensichtlich, dass der Militärdienst von der PYD lediglich vorgeschoben worden sei. Zuletzt sei er sogar nur mehr konkret wegen des Onkels bedroht worden. Ferner sei offensichtlich, dass von ihm als Staatsangestellten besondere Sensibilität bezüglich politischer Aktivitäten und besondere Loyalität verlangt werde. Die Weigerung, in den Militärdienst einzutreten, würde als regimefeindliches und oppositionelles Verhalten betrachtet werden. Es bestehe auch der in BVGE 2015/3 dargestellte Politmalus. Aufgrund des Profils des Beschwerdeführers (Kurde, Sympathisant und Neffe eines oppositionellen Politikers, Mitglied einer politisch aktiven Familie, Staatsangestellter) sei die Asylrelevanz der Verfolgung wegen Verweigerung des Militärdienstes noch verschärft. Gestützt auf den Consultingbericht, in dem beschrieben werde, wie Deserteure mutmasslich inhaftiert würden, sei auch von einer asylrelevanten Verfolgung seitens der PYD/YPG auszugehen. Zumindest sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund der illegalen Ausreise anzuerkennen, da er ein spezielles Profil erfülle. Bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten sei festzuhalten, dass sie sein Profil als Oppositioneller verschärften. Seine Teilnahmen an den Demonstrationen stünden in engem Zusammenhang mit den Aktivitäten seines politisch herausragenden Onkels. Es sei offensichtlich, dass die Nähe zu den zwei Onkeln dazu führen würde, dass er identifiziert und im Fall einer Rückkehr gezielt verfolgt würde.

E. 5.3 In der Vernehmlassung nahm die Vorinstanz die Bestätigung der PDK, Organisation Schweiz, zur Kenntnis und hielt an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest.

E. 5.4 In der Replik führten die Beschwerdeführenden aus, das SEM habe zu den 26 Fotos, die der Beschwerdeführer vorgelegt habe, wie auch zu anderen Beweismitteln nur rudimentäre Abklärungen gemacht. Dies zeige auch die pauschale Begründung, wonach die Bestätigung der PDK, Organisation Schweiz, an den Erwägungen nichts zu ändern vermöge. Mit dem Militäraufgebot als Reservist und dem Suchbefehl der militärischen Sicherheit habe er den objektiven Beweis erbracht, dass er wegen Verweigerung des Reservedienstes von den Behörden gesucht werde. Aus dem Anhörungsprotokoll des Onkels gehe hervor, dass er sich bei Verwandten versteckt habe und dass zahlreiche andere Familienmitglieder gezielt verfolgt würden.

E. 5.5 In der Duplik vom 5. September 2019 hielt das SEM fest, das Anhörungsprotokoll des Onkels habe keine relevante Verwendung für die Entscheidfindung. Zu den eingereichten Beweismitteln sei anzumerken, dass die Vorbringen betreffend das Aufgebot für den Militärdienst als unglaubhaft eingestuft worden seien. Da syrische Dokumente - wie militärische Vorladungen - in Syrien und umliegenden Ländern käuflich erwerblich seien, sei deren Beweiskraft als gering zu erachten und erübrigten sich weitere Abklärungen. Die eingereichten Fotos belegten, dass der Onkel über ein herausragendes politisches Profil verfüge. Im Weiteren zeigten die Fotos, dass der Beschwerdeführer an politischen Demonstrationen teilgenommen habe. Dies werde auch durch die Bestätigungen der PDK, Organisation Schweiz, zusätzlich belegt. Wie in der Verfügung erwogen, seien die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers aber nicht geeignet, Furcht vor Verfolgung zu begründen. Zur geltend gemachten Reflexverfolgung sei zu sagen, dass der Onkel gemäss Eingabe vom 6. Juni 2019 zwar bestätige, sich bei der Familie des Beschwerdeführers versteckt zu haben. Daraus gehe aber nicht der Zeitpunkt hervor. Da die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in Bezug auf den Zeitpunkt voneinander abwichen, hielten sie einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht stand. Im Weiteren hänge der (...) nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zusammen und die geltend gemachte Reflexverfolgung halte einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht stand.

E. 5.6 In der Triplik vom 25. September 2019 hielten die Beschwerdeführenden fest, das SEM habe es versäumt, die Akten des Onkels vollständig beizuziehen und zu berücksichtigen, weshalb die Feststellungen betreffend das asylrelevante Profil des Beschwerdeführers nicht haltbar seien. Das SEM missachte ferner den Vorrang der Beweismittel. Aufgrund der theoretischen Möglichkeit von Fälschungen sei es nicht von der Pflicht der Abklärung des relevanten Sachverhalts entbunden. Es sei eine Dokumentenanalyse durchzuführen. Das SEM besitze umfassendes Vergleichsmaterial und könne eindeutige Unterscheidungen zwischen echten und unechten Dokumenten vornehmen. Mit dem pauschalen Fälschungsvorwurf habe es das SEM unterlassen, die Beweismittel zu würdigen. Dem Beschwerdeführer drohe aufgrund seiner Aktivitäten und seiner Verwandtschaft Verfolgung. Es sei unbestritten und bewiesen, dass sich der Onkel beim Beschwerdeführer versteckt habe, weshalb er mit gezielter Verfolgung zu rechnen habe.

E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Zwar vermögen einzelne Erwägungen des SEM im Detail nicht zu überzeugen, wie etwa der Vorwurf, die Beschwerdeführenden hätten an der BzP gesagt, die Apoci seien bei jedem der drei Vorfälle zu ihnen nach Hause gekommen, oder die Würdigung, sie hätten beim dritten Vorfall von einer unterschiedlichen Anzahl von Personen gesprochen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist das SEM aber insgesamt betrachtet in zutreffender Weise von der fehlenden Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr durch das Regime und die Apoci ausgegangen. So trifft es zu, dass sie an der BzP keine Verfolgung durch das Regime geltend gemacht haben. Auch der angeblich ausreiserelevante Vorfall mit den Apoci vom Oktober 2015 ist hinsichtlich des Zeitpunkts unglaubhaft. Es ist zwar richtig, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden auch Realkennzeichen aufweisen, wie etwa die Scham, vor den Nachbarn ohne Schuhe abgeführt zu werden. Der Beschwerdeführer muss sich aber seine unglaubhaften Angaben zu seinen angeblichen Aktivitäten davor in den Jahren 2014 bis 2015 entgegenhalten lassen, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass er deshalb am (...) Oktober 2015 von den Apoci aufgesucht worden sei. Im Folgenden ist auf die zentralen Widersprüche einzugehen, die vorliegend in einer Gesamtabwägung als überwiegend anzusehen sind.

E. 6.2 Zunächst ist auf die strittige Frage einzugehen, ob sich aus der Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu einem Oppositionellen ein Gefährdungsprofil ergibt. In den Anhörungen brachten die Beschwerdeführenden vor, der Onkel habe sich oftmals bei ihnen versteckt (A18/10 F27 f.; A24/8 F34). Der Beschwerdeführer habe andere Kollegen, darunter (...), der danach möglicherweise unter Folter seine Adresse verraten habe, zwecks Sitzungen mit dem Onkel ins Haus geholt und mit ihnen über politische Fragen gesprochen (A18/10 F26, A18/11 F 34 f, F40). Deshalb sei es zum ausreiserelevanten Vorfall vom (...) Oktober 2015 gekommen, an dem der Beschwerdeführer von den Apoci verhaftet und aufgefordert worden sei, den Aufenthaltsort des Onkels bekanntzugeben (A24/8 F33). Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass beide Beschwerdeführenden an der BzP nicht erwähnt hatten, den Onkel bei sich versteckt zu haben. Auch wenn sie dazu aufgefordert worden sein sollten, sich kurz zu fassen, ist nicht erklärbar, warum sie die zentrale Ursache ihrer Probleme, nämlich ihre Unterstützungsleistungen für den Onkel, nicht einmal ansatzweise erwähnt haben sollten. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sagte der Beschwerdeführer an der BzP nur, sich manchmal bei Treffen unter Nachbarn gegen die Methoden der PYD ausgesprochen zu haben (A7/8 F7.01). Wie das SEM im Weiteren in zutreffender Weise festgehalten hat, brachte der Beschwerdeführer an der BzP vor, den Onkel seit zwei Jahren - somit seit Ende des Jahres 2013 - nicht mehr gesehen zu haben und in seinem Heimatland nicht politisch aktiv gewesen zu sein, sondern sich um seine Kinder gekümmert zu haben (A7/8 F7.01 und F7.02). Im Widerspruch dazu sagte er an der Anhörung, der Onkel habe sich im Jahr 2014 bis März oder April 2015 oft bei ihnen versteckt (A18/10 F27). Er (der Beschwerdeführer) habe an den noch dazu von ihm ermöglichten Treffen seines Onkels mit (...) in seinem Haus teilgenommen, an denen sie politische Fragen besprochen hätten. Zudem habe er die Untergrundzeitung der Partei verteilt (A18/11 F41). Die demgegenüber stark abweichende Darstellung an der BzP vermochte der Beschwerdeführer nicht schlüssig zu erklären. Dass die Dolmetscherin an der BzP eine Kurdin aus dem Irak gewesen sei, die nur nach den Apoci gefragt habe, kann angesichts der protokollierten Fragen, die offen formuliert sind, nicht gehört werden. Auch gehen aus den Akten keinerlei Hinweise auf sprachliche Verständigungsschwierigkeiten hervor (E. 3.9 hiervor). Im Gegensatz zu den Vorbringen in der Replik geht im Weiteren auch aus dem Anhörungsprotokoll des Onkels nicht hervor, dass er sich beim Beschwerdeführer versteckt haben soll. Trotz mehrmaligen Nachfragens nannte jener als Zufluchtsmöglichkeiten ganz andere Orte und Verwandte. Der Brief des Onkels vom 22. Mai 2019 (BVGer act. 3), in dem er bestätigt, sich oftmals bei seinen Neffen, darunter auch den Beschwerdeführer, versteckt zu haben, ist als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Nach dem Gesagten hat das SEM die Aussagen der Beschwerdeführenden über ihre Unterstützung des Onkels in den Jahren 2014 und 2015 in zutreffender Weise für unglaubhaft befunden. Aus dem Umstand, dass der Onkel Politiker sei und im Untergrund gelebt habe, lässt sich daher keine Gefährdung für die Beschwerdeführenden ableiten. Damit ist auch dem mutmasslichen Verrat der Adresse des Beschwerdeführers und dem geltend gemachten Vorfall vom (...) Oktober 2015, bei dem der Beschwerdeführer wegen des Onkels von den Apoci verhaftet und zur Zusammenarbeit genötigt worden sein soll, die Grundlage entzogen.

E. 6.3 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sich die von Anfang an von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Behelligungen der PYD darauf beschränkten, dass der Beschwerdeführer dazu aufgefordert worden sein soll, mit ihnen zu kämpfen. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine allfällige Einberufung zum obligatorischen Dienst in den YPG, welcher seit Juli 2014 besteht, nicht asylrelevant (vgl. Referenzurteil BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 sowie dazu auch Urteile BVGer E-6558/2019 vom 9. Januar 2020 E. 7.2, D-4838/2019 vom 30. Dezember 2019 E. 7.4.2 und D-7460/2016 vom 12. Dezember 2019 E. 5.2). Trotz der Darlegungen in der Beschwerde kann demnach nicht festgestellt werden, dass der Aufforderung durch die PYD ein Verfolgungsmotiv nach Art. 3 AsylG zugrunde gelegen wäre.

E. 6.4 In Bezug auf die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen des Onkels ist zwar festzuhalten, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, der Onkel habe nach dem Tod seines Vaters eine sehr nahe Beziehung zu ihm und seinen Brüdern gehabt (A17/4 F6). Gleichzeitig hat er aber auch ausgesagt, dass einige seiner Brüder im Heimatland verblieben seien (A7/5 3.01; A17/4 F7). Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, die in Syrien lebenden Brüder seien wegen des Onkels reflexverfolgt. Es liegen keine Gründe vor, weshalb dann die Beschwerdeführenden und ihre Kinder einer künftigen Reflexverfolgung ausgesetzt sein sollten. Auch aus den Aussagen des Onkels gehen keine entsprechenden Anhaltspunkte hervor.

E. 6.5 Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Verwandtschaft zu einem kurdischen Oppositionellen bis kurz vor seiner Ausreise im Staatsdienst weiterarbeiten konnte, ist im Weiteren klarerweise davon auszugehen, dass er auch den Behörden nicht als Gegner des Regimes bekannt war. Vielmehr führte er an der Anhörung aus, lediglich Sympathisant der Partei gewesen zu sein, auch auf Empfehlung seines Onkels und des Leiters des lokalen Parteibüros hin, sich als Staatsangestellter nicht zu exponieren. Soweit er behauptet, im Jahr 2013 an Demonstrationen teilgenommen zu haben (A18/11 F41), hat er dies lediglich wie tausende andere in Syrien getan. Dass er sich dabei speziell hervorgetan hat, machte er nicht geltend.

E. 6.6 Die Vorbringen zum Aufgebot für den Militärdienst und zur anschliessenden Suche lassen ebenfalls erhebliche Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers aufkommen. Die Ausführungen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die Gründe für seine Flucht an der Anhörung in zentralen Punkten anders dargestellt als an der BzP, treffen zu. Auch die Erwägungen in der Duplik, Dokumente wie das Aufgebot und der Suchbefehl seien käuflich erwerblich, sind nicht zu beanstanden.

E. 6.6.1 Insbesondere hat das SEM die Angaben des Beschwerdeführers zum Vorfall vom September, er habe einen Suchbefehl der Militärsicherheit erhalten, in zutreffender Weise als unglaubhaft bezeichnet. Anlässlich der BzP hat er ausgesagt, es sei zu insgesamt drei Vorfällen mit den Apoci gekommen (August, September und Oktober). Demgegenüber sprach er an der Anhörung nur mehr über zwei Vorfälle mit den Apoci (August und Oktober), im September habe ihm dann sein Vorgesetzter mitgeteilt, dass die Gehaltszahlungen eingestellt würden, und einen Suchbefehl des Militärsicherheitsdienstes ausgehändigt (A18/5 F13). In der Beschwerde macht er geltend, im Dezember - somit nach seiner Ausreise - entlassen worden zu sein. Die dargestellte Chronologie muss in Anbetracht der verfügbaren Länderinformationen als eher ungewöhnlich betrachtet werden. Wie auch aus dem Consultingbericht hervorgeht, gibt es in öffentlich zugänglichen Quellen Hinweise darauf, dass sich die Rekrutierungsbemühungen auf Staatsangestellte ausgeweitet haben. Etwa berichteten Journalistenorganisationen darüber, dass Staatsbedienstete vor die Wahl gestellt wurden, entweder den Reservedienst anzutreten oder entlassen zu werden (Danish Immigration Service (DIS) / Danish Refugee Council (DRC), Syria: Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria. Report based on interviews in Beirut, Lebanon and Amman, Jordan, 26 March to 5 April 2017, 08.2017, S. 19, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/1423225.html, abgerufen am 18.08.2020; Syria direct, Syrian public sector employees fired in latest government conscription effort, 07.12.2017, https://syriadirect.org/news/syrian-public-sector-employees-fired-in-latest-government-conscription-effort/, abgerufen am 18.08.2020). Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer aber insgesamt betrachtet an der Anhörung und in der Beschwerde geltend, dass ihn die Militärsicherheit bereits gesucht habe, noch bevor er überhaupt aus dem Staatsdienst entlassen worden sei. Angesichts der Quellenlage ist dies als ein ungewöhnliches Vorgehen zu betrachten. Den Suchbefehl und die Suche durch Regierungsbehörden hat er zudem an der BzP überhaupt nicht erwähnt. Auch hat er die Einstellung der Lohnzahlungen - wie das SEM zutreffend festgehalten hat - an der Anhörung anders dargestellt, nämlich in Zusammenhang mit dem Erhalt des Suchbefehls. An der BzP sagte er hingegen, «(l)e PYD est venu me demander de prendre les armes et d'aller me battre avec eux. Ils voulaient m'obliger car moi je soutiens plutôt le parti de Barzani. Je suis contre le PYD car ils sont liés Bashar el Assad. De peut, j'ai dit que j'étais d'accord et que j'allais les rejoindre et qu'ils me laissent quelques jours pour me préparer. Ensuite je ne me suis pas rendu alors je n'ai pas reçu mon salaire, le salaire d'octobre» (A7/8 F 7.01). Ferner erscheint auch das Vorbringen an der Anhörung, zwei Männer der Apoci hätten ihm ein Aufgebot für den Reservedienst in der Syrischen Armee gebracht, eher ungewöhnlich. So sagte er, diese Männer hätten ihn an seiner Arbeitsstelle aufgesucht und ihm im Beisein seines Vorgesetzten das Aufgebot überreicht sowie gleichzeitig mitgeteilt, er solle sich in J._______ oder I._______ melden oder für sie kämpfen (A18/5 F13). Nach dem Gesagten ist es als unglaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer im September einen Suchbefehl der Militärsicherheit erhalten habe. An diesem Ergebnis vermag auch der vorgelegte Suchbefehl des Rekrutierungsbüros F._______ vom (...) September 2015 nichts zu ändern. Aus diesem geht hervor, es sei militärpolizeilich heimlich und öffentlich nach dem Reservisten zu suchen. Er sei festzunehmen und auszuliefern sowie für den Fall, dass dies nicht zustande komme, sei innert 15 Tagen Bericht zu erstatten. Angesichts des Auftrags, nach dem Beschwerdeführer zu fahnden, erstaunt es, dass der Suchbefehl dem Vorgesetzten in der Firma ausgehändigt worden sein soll und anschliessend in die Hände des Beschwerdeführers gelangen konnte. Das Verhalten der Militärsicherheit erscheint kontraproduktiv und wirft Zweifel an der geltend gemachten Fahndung auf. Auch die weitere Vorgehensweise betreffend die Auslieferung, wonach die Person, die den Befehl in Händen halte - im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer - innert 15 Tagen Bericht erstatten solle, wenn die Auslieferung scheitere, ist nicht nachvollziehbar. Wie das SEM geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Syrien nahezu jedes amtliche Dokument käuflich erhältlich gemacht werden kann (BVGer D-3030/2018 vom 10. Juli 2018 E. 4.1; D-5750/2017 vom 13. Mai 2019 E. 4.3, E-1695/2017 vom 14. Juni 2017 E. 7.3.1). Selbst einem formell echten amtlichen Dokument ist daher nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn es im Kontext mit einem hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrag eingereicht wird. Da dies vorliegend nicht der Fall ist, erübrigte sich auch die Vornahme einer Dokumentenanalyse.

E. 6.6.2 Die Ausführungen zur Käuflichkeit des militärischen Suchbefehls treffen im Weiteren auch auf das vorgelegte Aufgebot für den Reservedienst zu. Wie bereits dargelegt, ist nicht nachvollziehbar, dass das syrische Regime ein militärisches Aufgebot von Vertretern der PYD aushändigen lassen soll. Der Beschwerdeführer hat daher nicht glaubhaft zu machen vermocht, er sei in den Reservedienst eingezogen worden. Deshalb erübrigt es sich auch, weiter auf die beschwerdeweise aufgeworfene Frage einzugehen, ob neben K._______ und I._______ noch in weiteren kurdischen Gebieten Reservedienstaufgebote üblich seien. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb eine Weigerung, einem allfälligen Aufgebot Folge zu leisten, im Fall des Beschwerdeführers mit einem Politmalus im Sinn von BVGE 2015/3 behaftet sein soll. Insbesondere ist kein Zusammenhang mit dem politisch aktiven Onkel erkennbar, zumal der Beschwerdeführer jahrzehntelang als Staatsangestellter tätig war und deshalb nie in den Fokus der Behörden geraten ist. Dem Vorbringen fehlt demnach auch die Asylrelevanz.

E. 6.7 Es ist ferner - entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift - auch nicht davon auszugehen, dass das Fernbleiben von der Arbeitsstelle dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer als Regimegegner qualifiziert worden sei. Schliesslich lässt auch allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Staatsangestellter unerlaubterweise ausgereist ist, nach Ansicht des Gerichts nicht auf dessen Flüchtlingseigenschaft schliessen, liess er sich doch bis zum Verlassen seiner Heimat offensichtlich kein Fehlverhalten zuschulden kommen, das geeignet gewesen wäre, ihn als Regimegegner erscheinen zu lassen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass praxisgemäss bei solchen Verfehlungen lediglich Bussen ausgesprochen würden (vgl. dazu BVGer D-4493/2015 und D-254/2016 vom 7. Juli 2016 E. 7.3; D-1948/2015 vom 19. April 2016 E. 6.3; D-5512/2014 vom 2. März 2016 E. 6.3).

E. 6.8 Zum exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon ausgeht, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (Referenzurteil BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert (a.a.O. E. 6.3.6). Auf Grundlage der Vorbringen und der eingereichten Beweismittel ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe innerhalb der exil-syrischen Bewegung in der Schweiz eine Rolle inne, die die genannte Schwelle der öffentlichen Exponierung erreicht. Auf den eingereichten Fo-tos von Kundgebungen in der Schweiz ist lediglich erkennbar, dass er mit anderen Demonstranten auf öffentlichen Plätzen Transparente zeigt. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb als Regimegegner in den Fokus der syrischen Behörden geraten ist oder registriert wurde. In Bezug auf die in der Beschwerde und den Eingaben belegten Aktivitäten des Beschwerdeführers kann vollumfänglich auf die zutreffende Einschätzung des SEM verwiesen werden. Diese Aktivitäten sind als zu niederschwellig einzustufen, um als Oppositioneller in den Fokus des Regimes zu geraten, eine diesbezügliche Verfolgung erscheint unwahrscheinlich. Im Weiteren kann auch auf die zutreffende Einschätzung der Beweismittel in der Duplik verwiesen werden. Die Nähe zum mittlerweile ebenfalls in der Schweiz lebenden Onkel ändert daran nichts (vgl. E. 6.4).

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Fluchtgründe oder subjektiven Nachfluchtgründe haben nachweisen oder glaubhaft machen können. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.3 Da die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 23. April 2019 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz ohnehin vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich weitere Ausführungen zur veränderten kriegsbedingten Gefährdungslage aufgrund der türkischen Invasion, da diesbezüglich keine Asylrelevanz ersichtlich ist. Wegen der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse erübrigt sich im Weiteren auch die Überprüfung der Unzulässigkeit (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Eingabe vom 24. Mai 2019 wurde indessen ein Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser Bestimmung befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerdebegehren erschienen nicht von vornherein aussichtslos und die Beschwerdeführenden sind aufgrund der vorgelegten Sozialhilfebestätigung als bedürftig anzusehen. Das Gesuch ist daher gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Anna Wildt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2531/2019 Urteil vom 16. September 2020 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am (...) 2015 und seien über die Türkei, Griechenland und weitere Länder am 28. November 2015 in die Schweiz eingereist, wo sie am 30. November 2015 Asylgesuche einreichten. Am 3. Dezember 2015 wurden die Befragungen zur Person durchgeführt (BzP; A7/13 und A8/12), am 15. Dezember 2017 fand die Anhörung des Beschwerdeführers (A18/24) und am 7. Februar 2018 die der Beschwerdeführerin statt (A24/10). Zu ihrem persönlichen Hintergrund brachten sie vor, der Beschwerdeführer stamme aus einem Dorf bei F._______ und die Beschwerdeführerin komme aus einem Dorf in der Nähe von G._______. Von 2010 bis zu ihrer Ausreise hätten sie in H._______ gewohnt, ohne offizielle Meldung des Wohnsitzes. Der Beschwerdeführer sei dort im Jahr (...) als (...) der staatlichen (...) angestellt worden und nach der Ableistung des Militärdienstes ([...]) weiterhin in der (...) tätig gewesen, unter anderem als (...). Daneben habe er an seinen freien Tagen einen (...) betrieben. Die Beschwerdeführerin habe bis zu ihrer Ausreise (...). Zu den Asylgründen führten sie aus, der Beschwerdeführer werde von syrischen Behörden und von Apoci (Anhänger von "Apo" [Abdullah Öcalan], das heisst Anhänger der PKK [Partiya Karkerên Kurdistanê] beziehungsweise der PYD [Partiya Yekitîya Demokrat]) gesucht. Im August 2015 hätten ihm zwei Apoci an seiner Arbeitsstelle ein Reservedienstaufgebot ausgehändigt und mitgeteilt, er solle sich innert Frist im Rekrutierungsbüro in I._______ oder in J._______ melden. Er könne für das Regime oder aber auch für die Apoci kämpfen. Nach diesem Vorfall sei er nicht mehr zur Arbeit erschienen und habe sich zuhause versteckt. Mitte September habe er durch seinen Vorgesetzten einen Suchbefehl der Militärsicherheit erhalten, die ihn an seiner offiziellen Adresse in F._______ nicht habe auffinden können. Am (...) Oktober 2015 sei er von drei respektive zwei Apoci in seiner Wohnung festgenommen und in das Sicherheitszentrum gebracht worden. Er sei geschlagen und bedroht worden, da er die Apoci abgelehnt und schlecht über sie geredet habe. Es sei ihm vorgeworfen worden, Versammlungen zu organisieren, und er sei aufgefordert worden, das Versteck seines Onkels, der ein wichtiges Mitglied der Al-Parti-Partei (Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye; PDK-S) sei, zu verraten. Nachdem er sich bereit erklärt habe, mit den Apoci zusammenzuarbeiten, sei er wieder freigelassen worden. Er habe sich daraufhin mit seiner Familie umgehend zu seinen Schwiegereltern begeben und das Land verlassen. In der Schweiz habe er an fünf oder sechs Demonstrationen teilgenommen, die unter anderem von seinem Onkel organisiert worden seien. Zur Stützung ihrer Angaben reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten, das Familienbüchlein, ein Dienstbüchlein, ein Militäraufgebot, einen Suchbefehl der Militärsicherheit, eine Sympathisantenbestätigung der Al-Parti-Partei, eine Mitarbeiterkarte der staatlichen (...), einen Antrag auf Anstellung und eine Anstellungsverfügung sowie 26 Fotos und Dokumente der (...) ein. B. Mit Verfügung vom 23. April 2019 - eröffnet am 24. April 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 24. Mai 2019 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Einsicht in die Akten A3/21, A4/19, A14/34, in sämtliche Beweismittel sowie in die Akten A21/1 und A23/3 und eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den genannten Aktenstücken und - nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs - um Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Im Fliesstext der Beschwerde machten sie zudem geltend, das SEM habe das Recht auf Akteneinsicht betreffend die Akte A26/12 verletzt. Im Weiteren ersuchten sie unter Vorlage einer Sozialhilfebestätigung vom 30. April 2019 um Erlass der Verfahrenskosten und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung ihrer Angaben legten sie eine Bestätigung der PDK, Organisation Schweiz, vom 20. Dezember 2017 vor. D. Mit Eingabe vom 6. Juni 2019 reichten sie ein Bestätigungsschreiben des Onkels des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2019 zusammen mit einer Übersetzung dieses Schreibens und einer Kopie seines Ausweises zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2019 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Akteneinsicht in die Akten A3/21, A4/19, A14/34, A21/1 und A23/3 ab. Gleichzeitig setzte sie den Beschwerdeführenden Frist an, dem SEM für die Einsichtnahme in die Akte A26 eine Einwilligung des Onkels vorzulegen. Im Weiteren wurde das SEM aufgefordert, den Beschwerdeführenden innert Frist Einsicht in die abgegebenen Beweismittel zu gewähren. F. Am 25. Juni 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Einwilligung des Onkels (...) zur Einsichtnahme in das Protokoll seiner Anhörung zu den Akten. G. In seiner Vernehmlassung vom 10. Juli 2019 hielt das SEM vollinhaltlich an der angefochtenen Verfügung fest und gewährte Einsicht in die gemäss Akte A17/1 im Beweismittelumschlag enthaltenen Beweismittel sowie in das Anhörungsprotokoll von (...). H. Mit Replik vom 25. Juli 2019 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Begehren fest und bemängelten, das SEM habe die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt. Darüber hinaus würden sich aus dem beigezogenen Anhörungsprotokoll des Onkels weitere Hinweise auf die geltend gemachte Gefahr der Reflexverfolgung ergeben. I. Mit Duplik vom 4. September 2019 äusserte sich das SEM zum Beweiswert der Beweismittel und den Vorbringen in der Replik. J. In ihrer Triplik vom 25. September 2019 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Beschwerdebegehren fest. K. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 wiesen die Beschwerdeführenden auf die volatile Situation in Nordsyrien aufgrund der türkischen Invasion hin, welche in ihrem Fall zwingend zu berücksichtigen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen formellen Rechts vor. Konkret habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör, insbesondere den Anspruch auf Akteneinsicht, sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Diese Rügen sind vorweg zu prüfen. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-35 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Er beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung der mit dem Verfahrensmangel behafteten Verfügung führt (BGE 126 V 130 E. 2b). Eine Gehörsverletzung kann indes ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Rechtsmittelinstanz sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und der betroffenen Partei durch die Heilung kein Nachteil entsteht (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 129 I 129 E. 2.2.3; BVGE 2017 I/4 E. 4.2). 3.3 Die Rüge, das SEM habe das Akteneinsichtsrecht verletzt, indem es die Aktenstücke A21/1 (SEM-interne E-Mail zur Erfassung des Bruders und zweier Onkel im ZEMIS) und A23/3 (interne Aktenanfragen bezüglich des Bruders und eines Onkels) nicht offengelegt habe, ist nicht begründet. Wie aus der Zwischenverfügung vom 20. Juni 2019 hervorgeht, wurden die beiden Akten zu Recht als intern qualifiziert, und es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Anspruchs betreffend die Aktenstücke A3/21 und A4/19 (Rapporte des Grenzwachtkorps) sowie A14/34 (E-Mailaustausch mit dem roten Kreuz und Eingaben wegen eines Antrags auf humanitäres Visum betreffend die Schwester der Beschwerdeführerin) kann auf die Zwischenverfügung vom 20. Juni 2019 verwiesen werden. Die genannten Aktenstücke sind zwar - entgegen der Qualifizierung im Aktenverzeichnis des SEM - keine internen Akten, haben sich aber auf den vorliegenden Entscheid nicht ausgewirkt. Nach dem Gesagten liegt deshalb keine gravierende Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 3.4 Zur geltend gemachten Verletzung des Akteneinsichtsrechts in Bezug auf die abgegebenen Beweismittel und das Anhörungsprotokoll eines Onkels (A26) kann ebenfalls auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 20. Juni 2019 verwiesen werden. Die Beschwerdeführenden wurden von der Instruktionsrichterin ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, sich mit einer schriftlichen Einwilligungserklärung an das SEM zu wenden, um Einsicht in das Anhörungsprotokoll des Onkels zu erlangen. Sie konnten sich in der Folge Einsicht verschaffen und sich in ihrer Replik dazu äussern, worauf das SEM duplizierte. Ein allfälliger Mangel ist damit als geheilt zu erachten. 3.5 Soweit die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangen, indem sie sich auf drei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts beziehen, verkennen sie, dass es sich dabei nicht um vergleichbare Fälle handelt. In den zitierten Entscheiden wurden entweder die Dossiers der eigenen Kinder der Beschwerdeführenden nicht beigezogen und berücksichtigt (D-2152/2019 vom 22. Mai 2019) oder es handelte sich bei den unberücksichtigt gebliebenen Akten um Aussageprotokolle der Beschwerdeführenden selbst («Relocation»-Akten oder Akten für humanitäre Visa, vgl. D-1879/2019 vom 14. Mai 2019, D-2068/2019 und D-2073/2019 vom 9. Mai 2019). Da dies vorliegend nicht der Fall ist, erübrigt es sich, weiter darauf einzugehen. 3.6 Im Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, das SEM habe sich nicht um die Übersetzung der vorgelegten Dokumente gekümmert. Das SEM hat indes die wesentlichen Dokumente am 15. Dezember 2017 übersetzen lassen (A17, Identitätsdokumente, Militärbüchlein, Militäraufgebot, Suchbefehl, Entlassungsentscheid). Für die Einschätzung der Wesentlichkeit der übrigen Schriftstücke hat das SEM summarisch deren Inhalt erfasst (etwa BM9: Sympathisantenbestätigung der Al-Parti-Partei; BM10: Antrag auf Anstellung 2001; BM 11: Anstellungsverfügung als (...) 11.3.2001). Demnach ist klar, dass der Inhalt der Beweisstücke in ausreichendem Umfang erfasst wurde und das SEM seinen Abklärungspflichten nachgekommen ist. Die Tatsache, dass das SEM die Relevanz und den Beweiswert der Dokumente anders einschätzt als die Beschwerdeführenden, stellt keine Verletzung der Abklärungspflicht dar. 3.7 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden stellen im Weiteren die Durchführung der Anhörung zwei Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs und die Dauer der Anhörung des Beschwerdeführers - insbesondere, da deren Dauer nicht 7:45 Stunden betragen hat, sondern abzüglich der Pausen circa sechs Stunden - keine Verletzung der Abklärungspflicht dar, zumal in keiner Weise dargelegt wird, inwiefern sich diese Umstände konkret auf die Feststellung des Sachverhalts ausgewirkt hätten. Aus dem Protokoll gehen auch keinerlei Hinweise auf allfällige Ermüdungserscheinungen des Beschwerdeführers hervor. Der geltend gemachte Zeitablauf zwischen Asylgesuch und Anhörung ist im Übrigen bei der Würdigung der Aussagen im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen und gibt vorliegend keinen Anlass zur Annahme, die Verfahrensrechte der Beschwerdeführenden seien verletzt worden. 3.8 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, verschiedene Beweismittel seien nicht berücksichtigt worden (Consultingbericht, eingereichte Beweismittel), hat das SEM im angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen ihrer Ansicht nach die Angaben der Beschwerdeführenden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen und die geltend gemachte Verfolgungssituation den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genüge. Im Weiteren hat es angeführt, dass die eingereichten Beweismittel daran nichts zu ändern vermöchten. In der Duplik wurde diese Ansicht mit Bezug zu den einzelnen Beweismitteln rechtsgenüglich präzisiert. Dazu konnten sich die Beschwerdeführenden in ihrer Triplik äussern. 3.9 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin an der BzP erweist sich als unbegründet. Aus dem Protokoll ergeben sich keine Hinweise dafür, dass es aus sprachlichen Gründen zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen wäre. Die Beschwerdeführenden machten auch keine entsprechenden Bemerkungen. Vielmehr gab der Beschwerdeführer an, die Dolmetscherin sehr gut zu verstehen, und bestätigte mit seiner Unterschrift, dass das Protokoll in eine ihm verständliche Sprache (Kurmanci) rückübersetzt worden sei und seinen Aussagen entspreche (A7/10 F9.02). Aus den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers kann geschlossen werden, dass er durchaus in der Lage war, die ihm gestellten Fragen, insbesondere betreffend seine Asylgründe, gebührend zu beantworten. Es besteht demnach kein Anlass, an der Korrektheit der Übersetzung zu zweifeln. 3.10 Im Weiteren bringen die Beschwerdeführenden vor, die Hilfswerkvertretung habe erst während der Anhörung der Beschwerdeführerin Einsicht in das Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers erhalten, weshalb sie nicht garantieren könne, dass der Sachverhalt vollständig abgeklärt worden sei. Dies sei zumindest in Bezug auf die Protokollstelle A24/7 F30 als problematisch zu erachten. An der Stelle wurde die Beschwerdeführerin gefragt, ob ihr Mann nach Erhalt des Aufgebots noch Kontakt zu seinem Vorgesetzten gehabt habe. Gemäss dem damals in Geltung befindlichen aArt. 30 Abs. 4 AsylG kann die Hilfswerkvertretung Fragen zur Erhellung des Sachverhaltes stellen lassen, weitere Abklärungen anregen und Einwendungen zum Protokoll anbringen. Es ist Aufgabe der Vorinstanz, für die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, welche in Bezug auf die Frage, ob der Mann der Beschwerdeführerin nach Erhalt des Aufgebots noch Kontakt zu seinem Vorgesetzten gehabt habe (A24/7 F30), nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführenden legen auch nicht dar, inwiefern sich der Umstand, dass die Hilfswerkvertretung das Anhörungsprotokoll des Mannes nicht vorgängig gelesen habe, auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Gewährung des rechtlichen Gehörs ausgewirkt haben soll. 3.11 Im Weiteren lässt der Umstand, dass die Vorinstanz gewisse Sachverhaltselemente in ihrer Verfügung nicht explizit berücksichtigte, lediglich auf eine andere rechtliche Würdigung der Vorbringen schliessen, die nicht mit der Sichtweise der Beschwerdeführenden übereinstimmt. Es liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor, da die angefochtene Verfügung die wesentlichen Überlegungen der Vorinstanz beinhaltet und es den Beschwerdeführenden möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2, mit Hinweisen). 3.12 Zusammenfassend erweisen sich die vorgebrachten Verletzungen des formellen Rechts als unbegründet. Soweit die Würdigung der vorgelegten Beweismittel angesprochen wurde, hat die Vorinstanz ihre Überlegungen im Schriftenwechsel ausführlich dargelegt. Das Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung der Gesuche im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführenden in zentralen Punkten widersprüchliche Angaben gemacht hätten, weshalb ihre Vorbringen unglaubhaft geblieben seien. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, ihn hätten die Apoci aufgefordert, für sie oder für die syrische Regierung zu kämpfen. Dabei hätten der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin unterschiedliche Angaben zu seinen Begegnungen mit den Apoci gemacht. Beide hätten an der BzP gesagt, die Apoci seien dreimal zu ihnen nach Hause gekommen. An der Anhörung habe der Beschwerdeführer hingegen gesagt, die Apoci seien im August zu ihm in die Firma gekommen. Im Weiteren habe ihn die Militärsicherheit im September ebenfalls in der Firma gesucht, er sei aber nicht da gewesen. Erst beim dritten Vorfall vom (...) Oktober 2015 seien die Apoci zu ihm nach Hause gekommen. Die Beschwerdeführerin habe an der Anhörung wiederum gesagt, zu den ersten beiden Vorfällen keine genauen Aussagen machen zu können, da sie zu jener Zeit wegen der Prüfungen an der Universität gewesen sei. Im Weiteren hätten beide an der BzP angegeben, am (...) Oktober 2015 seien drei Männer von den Apoci gekommen. An der Anhörung habe die Beschwerdeführerin gesagt, es seien zwei gekommen und der Beschwerdeführer habe von insgesamt fünf Männern gesprochen, wobei zwei die Wohnung betreten hätten. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer an der BzP geltend gemacht, er habe den Apoci die Zusammenarbeit zugesichert, jedoch einige Zeit Vorbereitung benötigt. Als er sich nicht gemeldet habe, sei ihm das Gehalt gestrichen worden. An der Anhörung habe er hingegen gesagt, Mitte September sei er in der Firma von der Militärsicherheit gesucht worden, woraufhin ihm sein Vorgesetzter mitgeteilt habe, das Gehalt nicht mehr zahlen zu können. Somit habe er sowohl zum Zeitpunkt als auch zum Grund für die Zahlungseinstellung unterschiedliche Angaben gemacht. Selbst wenn die Rekrutierungsbemühungen der Apoci glaubhaft wären, vermöchten sie mangels eines Verfolgungsmotivs und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten. Die an der Anhörung geltend gemachte Verfolgung durch das Regime habe der Beschwerdeführer an der BzP nicht erwähnt, sondern angegeben, keinerlei Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden gehabt zu haben. Die Vorbringen zum mutmasslichen Aufgebot in den syrischen Militärdienst seien daher als nachgeschoben und somit als unglaubhaft zu werten. Daran vermöchten weder der Einwand, die Dolmetscherin sei aus dem Irak gewesen und habe nur Fragen nach den Apoci gestellt, noch der eingereichte Suchbefehl etwas zu ändern, da ihm das Protokoll rückübersetzt worden sei und er dessen Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Im Übrigen seien die Rekrutierungsbemühungen für die syrische Armee im Wirkungsgebiet der kurdischen Truppen als eher unwahrscheinlich zu erachten, da sich die Armee - mit Ausnahme der Städte K._______ und I._______ - aus dem Gebiet zurückgezogen habe. Im Weiteren seien die Vorbringen zum politischen Engagement in Syrien als widersprüchlich, nachgeschoben und unglaubhaft zu werten. Der Beschwerdeführer habe an der Anhörung geltend gemacht, an Treffen mit Politikern, darunter sein Onkel, teilgenommen und manchmal die Zeitung der Al-Parti-Partei verteilt sowie an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen zu haben. Demgegenüber habe er an der BzP lediglich gesagt, sich manchmal unter Nachbarn kritisch über die PYD geäussert zu haben. Im Weiteren habe er an der BzP gesagt, den Onkel seit zwei Jahren nicht mehr gesehen zu haben. Die Beschwerdeführerin habe den Onkel an der BzP überhaupt nicht erwähnt, sondern lediglich angegeben, die Apoci hätten den Beschwerdeführer rekrutieren wollen. Bezüglich der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten sei davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die qualifizierte Aktivitäten ausübten, welche aufgrund der Exponierung wegen ihrer Persönlichkeit, des Auftritts und der Inhalte der Äusserungen als potentielle Bedrohung für das Regime wahrgenommen würden. Deshalb seien die Fotos, die die Beschwerdeführenden bei der Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz zeigten, nicht geeignet, eine Gefährdung bei einer allfälligen Rückkehr zu begründen. 5.2 Demgegenüber machten die Beschwerdeführenden geltend, ihre Vorbringen seien zu Unrecht für unglaubhaft befunden worden. Beim ersten Vorfall habe die PYD versucht, den Beschwerdeführer vor dem Einzug in die syrische Armee wegzurekrutieren. Das Vorgehen stehe im Einklang mit dem Consultingbericht des SEM, aus dem hervorgehe, dass einerseits eine pragmatische Kooperation zwischen Damaskus und der kurdischen Autonomieverwaltung betreffend die (...) stattgefunden habe, andererseits die parallelen Rekrutierungsbemühungen zu Spannungen zwischen den YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) und der syrischen Armee geführt hätten. Dies sei auch in Anbetracht der vom Beschwerdeführer geschilderten Beobachtungen über die Firma, in der die Apoci einen Lohn vom Regime erhalten hätten, stimmig. Aufgrund seiner detaillierten Aussagen an der Anhörung sei der Vorfall als glaubhaft zu erachten. Im Weiteren habe er an der Anhörung dargelegt, dass am (...) Dezember 2015 ein Entlassungsentscheid gegen ihn ergangen sei, weshalb er eine Verfolgung zu befürchten habe. Dieses Vorbringen könne nicht als nachgeschoben gewertet werden, wie auch die weiteren Beweismittel, die zum Teil erst nach der BzP entstanden seien. Sodann habe das SEM vergessen zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer und seine Geschwister von ihrem Onkel, der Politiker sei, quasi grossgezogen worden seien. Dem Beschwerdeführer habe die PYD (beim dritten Vorfall) damit gedroht, dass sie seinen Kindern das Gleiche antun würden wie (...). Nach der Ausreise sei ihre Wohnung beschlagnahmt worden, wobei zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer zwei Wohnsitze gehabt habe, einen in F._______ und einen in H._______ (an welchem er nicht offiziell gemeldet gewesen sei). Dies habe es seinem Onkel ermöglicht, sich versteckt aufzuhalten. Er (der Beschwerdeführer) gehe davon aus, die PYD habe davon erfahren, weil Personen aus dem Kreis, in dem er sich bewegt habe, verhaftet worden seien. Seine Ausführungen wiesen zahlreiche Realkennzeichen auf. Zu nennen seien die direkte Rede, oder Details über die Verhaftung. Etwa habe er geschildert, dass er barfuss gewesen sei, und Namen erwähnt, über die er mit der PYD gesprochen habe. Auch habe er Geheimfragen erwähnt, die sein Onkel jeweils gestellt habe, um zu wissen, ob er sicher zur Wohnung gelangen könne. Im Weiteren habe er geschildert, weshalb er Sympathisant gewesen sei und sich nicht habe exponieren können. Die Ausführungen könnten nicht als Nachschübe gewertet werden, da das SEM die Beschwerdeführenden an der BzP aufgefordert habe, ihre Gründe für die Ausreise nur summarisch zu schildern. Auch habe er an der Anhörung dargelegt, dass es zu Übersetzungsschwierigkeiten gekommen sei. Die Übersetzerin habe ihn gefragt, ob er einer politischen Partei angehöre, und nicht, ob er politische Tätigkeiten ausgeübt habe. Ein Indiz dafür sei, dass die Beschwerdeführerin geantwortet habe, dass sie die Partei unterstütze. Damit habe sie offensichtlich auf das politische Profil hingewiesen. Auch habe der Beschwerdeführer an der BzP vorgebracht, dass er die Partei Barzanis unterstütze. Demnach habe er klar dargelegt, dass er gegen die PYD eingestellt gewesen sei, wovon diese auch gewusst habe. Die Behauptung des SEM, er habe an der BzP geschildert, die PYD sei dreimal bei ihm zuhause erschienen, sei zudem aktenwidrig. Er habe lediglich ausgeführt, dass die PYD dreimal erschienen sei, das dritte Mal seien sie zuhause am Essen gewesen. Dasselbe gelte für die Ausführungen der Beschwerdeführerin, die an der BzP nur ausgesagt habe, die PYD sei nach Hause gekommen. Dabei habe sie nicht gesagt, die PYD sei alle drei Male zuhause bei ihnen erschienen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer ausführlich geschildert, dass sich der Onkel seit zwei Jahren versteckt gehalten habe und seit zwei Jahren nicht mehr öffentlich mit dem Beschwerdeführer unterwegs gewesen sei. Diesbezüglich bestünden keine Widersprüche und es ergebe sich in der Kombination eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Verwandtschaft und in Bezug auf den (...). Die behaupteten Widersprüche zur Anzahl der Personen, die beim dritten Vorfall gekommen seien, seien aktenwidrig. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich gesagt, dass drei Personen zum Haus gekommen seien, wobei zwei in die Wohnung eingedrungen seien und einer bei der Haustüre gewartet habe. Auch die Beschwerdeführerin habe keine widersprüchlichen Angaben betreffend die Anzahl der Personen gemacht, sie habe die zwei Personen erwähnt, die in die Wohnung eingedrungen seien. Dass sie an der BzP gesagt habe, es seien drei Personen gekommen, treffe angesichts der im Treppenhaus befindlichen Person zu. Im Weiteren habe das SEM in aktenwidriger Weise behauptet, es bestünden Widersprüche zum Zeitpunkt und Grund der Einstellung der Lohnzahlungen. An der Anhörung habe er erklärt, dass ihm sein Vorgesetzter mitgeteilt habe, er würde ab dem nächsten Monat keinen Lohn mehr erhalten, da er gesucht und dem Militär zugeteilt worden sei. An der Erstbefragung habe er keine anderen Ausführungen gemacht, sondern zusammengefasst dargelegt, dass er nicht zur PYD gegangen sei und seinen letzten Lohn nicht mehr erhalten habe. Damit habe er die Ereignisse offensichtlich rückwirkend zusammengefasst, worin kein Widerspruch zu sehen sei. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden aufgefordert worden sei, Militärdienst zu leisten. Die PYD habe ihm das zusätzlich ausgerichtet und ihn gleichzeitig aufgefordert, Militärdienst für die YPG zu leisten, um dem syrischen Militärdienst zu entkommen. Er sei weder in den syrischen Militärdienst noch in jenen der YPG eingerückt, sondern habe sich versteckt. Die PYD habe ihn gesucht, misshandelt und festgenommen. Er sei aufgefordert worden, mit der PYD zusammenzuarbeiten und mitzuteilen, wo sich der politisch aktive Onkel befinde. Als er sich zur Zusammenarbeit bereit erklärt habe, sei er freigelassen worden und geflüchtet. Demnach werde er sowohl von den syrischen Behörden als auch von der PYD gezielt asylrelevant verfolgt, da er Militärdienst leisten müsste. Im Weiteren habe er seine Arbeitsstelle unentschuldigt verlassen, weshalb er als Landesverräter betrachtet und das Ausreiseverbot für syrische Staatsangestellte missachtet habe. Zudem werde er wegen des Versteckens des Onkels von der PYD gesucht und zur Zusammenarbeit genötigt, wobei er für den Fall einer Weigerung konkret bedroht worden sei. Zusätzlich drohe ihm, in den Militärdienst der PYD einzurücken. Im Fall einer Rückkehr werde er am Flughafen als Militärdienstverweigerer und landesverräterischer Staatsangehöriger identifiziert und gezielt asylrelevant verfolgt. Weiter habe das SEM in tatsachenwidriger und der Rechtsprechung widersprechender Weise behauptet, die Rekrutierung in kurdischen Gebieten sei unwahrscheinlich, obwohl die syrischen Behörden gemäss Consultingbericht des SEM weiterhin Einfluss in H._______ hätten. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sowohl gegenüber dem syrischen Regime sowie insbesondere gegenüber der PYD unter einer asylrelevanten Reflexverfolgung wegen des Onkels und der übrigen Verwandten leiden würde. Er sei wegen des Onkels gezielt von der PYD verhaftet und bedroht worden. Es sei offensichtlich, dass der Militärdienst von der PYD lediglich vorgeschoben worden sei. Zuletzt sei er sogar nur mehr konkret wegen des Onkels bedroht worden. Ferner sei offensichtlich, dass von ihm als Staatsangestellten besondere Sensibilität bezüglich politischer Aktivitäten und besondere Loyalität verlangt werde. Die Weigerung, in den Militärdienst einzutreten, würde als regimefeindliches und oppositionelles Verhalten betrachtet werden. Es bestehe auch der in BVGE 2015/3 dargestellte Politmalus. Aufgrund des Profils des Beschwerdeführers (Kurde, Sympathisant und Neffe eines oppositionellen Politikers, Mitglied einer politisch aktiven Familie, Staatsangestellter) sei die Asylrelevanz der Verfolgung wegen Verweigerung des Militärdienstes noch verschärft. Gestützt auf den Consultingbericht, in dem beschrieben werde, wie Deserteure mutmasslich inhaftiert würden, sei auch von einer asylrelevanten Verfolgung seitens der PYD/YPG auszugehen. Zumindest sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund der illegalen Ausreise anzuerkennen, da er ein spezielles Profil erfülle. Bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten sei festzuhalten, dass sie sein Profil als Oppositioneller verschärften. Seine Teilnahmen an den Demonstrationen stünden in engem Zusammenhang mit den Aktivitäten seines politisch herausragenden Onkels. Es sei offensichtlich, dass die Nähe zu den zwei Onkeln dazu führen würde, dass er identifiziert und im Fall einer Rückkehr gezielt verfolgt würde. 5.3 In der Vernehmlassung nahm die Vorinstanz die Bestätigung der PDK, Organisation Schweiz, zur Kenntnis und hielt an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. 5.4 In der Replik führten die Beschwerdeführenden aus, das SEM habe zu den 26 Fotos, die der Beschwerdeführer vorgelegt habe, wie auch zu anderen Beweismitteln nur rudimentäre Abklärungen gemacht. Dies zeige auch die pauschale Begründung, wonach die Bestätigung der PDK, Organisation Schweiz, an den Erwägungen nichts zu ändern vermöge. Mit dem Militäraufgebot als Reservist und dem Suchbefehl der militärischen Sicherheit habe er den objektiven Beweis erbracht, dass er wegen Verweigerung des Reservedienstes von den Behörden gesucht werde. Aus dem Anhörungsprotokoll des Onkels gehe hervor, dass er sich bei Verwandten versteckt habe und dass zahlreiche andere Familienmitglieder gezielt verfolgt würden. 5.5 In der Duplik vom 5. September 2019 hielt das SEM fest, das Anhörungsprotokoll des Onkels habe keine relevante Verwendung für die Entscheidfindung. Zu den eingereichten Beweismitteln sei anzumerken, dass die Vorbringen betreffend das Aufgebot für den Militärdienst als unglaubhaft eingestuft worden seien. Da syrische Dokumente - wie militärische Vorladungen - in Syrien und umliegenden Ländern käuflich erwerblich seien, sei deren Beweiskraft als gering zu erachten und erübrigten sich weitere Abklärungen. Die eingereichten Fotos belegten, dass der Onkel über ein herausragendes politisches Profil verfüge. Im Weiteren zeigten die Fotos, dass der Beschwerdeführer an politischen Demonstrationen teilgenommen habe. Dies werde auch durch die Bestätigungen der PDK, Organisation Schweiz, zusätzlich belegt. Wie in der Verfügung erwogen, seien die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers aber nicht geeignet, Furcht vor Verfolgung zu begründen. Zur geltend gemachten Reflexverfolgung sei zu sagen, dass der Onkel gemäss Eingabe vom 6. Juni 2019 zwar bestätige, sich bei der Familie des Beschwerdeführers versteckt zu haben. Daraus gehe aber nicht der Zeitpunkt hervor. Da die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in Bezug auf den Zeitpunkt voneinander abwichen, hielten sie einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht stand. Im Weiteren hänge der (...) nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zusammen und die geltend gemachte Reflexverfolgung halte einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht stand. 5.6 In der Triplik vom 25. September 2019 hielten die Beschwerdeführenden fest, das SEM habe es versäumt, die Akten des Onkels vollständig beizuziehen und zu berücksichtigen, weshalb die Feststellungen betreffend das asylrelevante Profil des Beschwerdeführers nicht haltbar seien. Das SEM missachte ferner den Vorrang der Beweismittel. Aufgrund der theoretischen Möglichkeit von Fälschungen sei es nicht von der Pflicht der Abklärung des relevanten Sachverhalts entbunden. Es sei eine Dokumentenanalyse durchzuführen. Das SEM besitze umfassendes Vergleichsmaterial und könne eindeutige Unterscheidungen zwischen echten und unechten Dokumenten vornehmen. Mit dem pauschalen Fälschungsvorwurf habe es das SEM unterlassen, die Beweismittel zu würdigen. Dem Beschwerdeführer drohe aufgrund seiner Aktivitäten und seiner Verwandtschaft Verfolgung. Es sei unbestritten und bewiesen, dass sich der Onkel beim Beschwerdeführer versteckt habe, weshalb er mit gezielter Verfolgung zu rechnen habe. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Zwar vermögen einzelne Erwägungen des SEM im Detail nicht zu überzeugen, wie etwa der Vorwurf, die Beschwerdeführenden hätten an der BzP gesagt, die Apoci seien bei jedem der drei Vorfälle zu ihnen nach Hause gekommen, oder die Würdigung, sie hätten beim dritten Vorfall von einer unterschiedlichen Anzahl von Personen gesprochen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist das SEM aber insgesamt betrachtet in zutreffender Weise von der fehlenden Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr durch das Regime und die Apoci ausgegangen. So trifft es zu, dass sie an der BzP keine Verfolgung durch das Regime geltend gemacht haben. Auch der angeblich ausreiserelevante Vorfall mit den Apoci vom Oktober 2015 ist hinsichtlich des Zeitpunkts unglaubhaft. Es ist zwar richtig, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden auch Realkennzeichen aufweisen, wie etwa die Scham, vor den Nachbarn ohne Schuhe abgeführt zu werden. Der Beschwerdeführer muss sich aber seine unglaubhaften Angaben zu seinen angeblichen Aktivitäten davor in den Jahren 2014 bis 2015 entgegenhalten lassen, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass er deshalb am (...) Oktober 2015 von den Apoci aufgesucht worden sei. Im Folgenden ist auf die zentralen Widersprüche einzugehen, die vorliegend in einer Gesamtabwägung als überwiegend anzusehen sind. 6.2 Zunächst ist auf die strittige Frage einzugehen, ob sich aus der Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu einem Oppositionellen ein Gefährdungsprofil ergibt. In den Anhörungen brachten die Beschwerdeführenden vor, der Onkel habe sich oftmals bei ihnen versteckt (A18/10 F27 f.; A24/8 F34). Der Beschwerdeführer habe andere Kollegen, darunter (...), der danach möglicherweise unter Folter seine Adresse verraten habe, zwecks Sitzungen mit dem Onkel ins Haus geholt und mit ihnen über politische Fragen gesprochen (A18/10 F26, A18/11 F 34 f, F40). Deshalb sei es zum ausreiserelevanten Vorfall vom (...) Oktober 2015 gekommen, an dem der Beschwerdeführer von den Apoci verhaftet und aufgefordert worden sei, den Aufenthaltsort des Onkels bekanntzugeben (A24/8 F33). Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass beide Beschwerdeführenden an der BzP nicht erwähnt hatten, den Onkel bei sich versteckt zu haben. Auch wenn sie dazu aufgefordert worden sein sollten, sich kurz zu fassen, ist nicht erklärbar, warum sie die zentrale Ursache ihrer Probleme, nämlich ihre Unterstützungsleistungen für den Onkel, nicht einmal ansatzweise erwähnt haben sollten. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sagte der Beschwerdeführer an der BzP nur, sich manchmal bei Treffen unter Nachbarn gegen die Methoden der PYD ausgesprochen zu haben (A7/8 F7.01). Wie das SEM im Weiteren in zutreffender Weise festgehalten hat, brachte der Beschwerdeführer an der BzP vor, den Onkel seit zwei Jahren - somit seit Ende des Jahres 2013 - nicht mehr gesehen zu haben und in seinem Heimatland nicht politisch aktiv gewesen zu sein, sondern sich um seine Kinder gekümmert zu haben (A7/8 F7.01 und F7.02). Im Widerspruch dazu sagte er an der Anhörung, der Onkel habe sich im Jahr 2014 bis März oder April 2015 oft bei ihnen versteckt (A18/10 F27). Er (der Beschwerdeführer) habe an den noch dazu von ihm ermöglichten Treffen seines Onkels mit (...) in seinem Haus teilgenommen, an denen sie politische Fragen besprochen hätten. Zudem habe er die Untergrundzeitung der Partei verteilt (A18/11 F41). Die demgegenüber stark abweichende Darstellung an der BzP vermochte der Beschwerdeführer nicht schlüssig zu erklären. Dass die Dolmetscherin an der BzP eine Kurdin aus dem Irak gewesen sei, die nur nach den Apoci gefragt habe, kann angesichts der protokollierten Fragen, die offen formuliert sind, nicht gehört werden. Auch gehen aus den Akten keinerlei Hinweise auf sprachliche Verständigungsschwierigkeiten hervor (E. 3.9 hiervor). Im Gegensatz zu den Vorbringen in der Replik geht im Weiteren auch aus dem Anhörungsprotokoll des Onkels nicht hervor, dass er sich beim Beschwerdeführer versteckt haben soll. Trotz mehrmaligen Nachfragens nannte jener als Zufluchtsmöglichkeiten ganz andere Orte und Verwandte. Der Brief des Onkels vom 22. Mai 2019 (BVGer act. 3), in dem er bestätigt, sich oftmals bei seinen Neffen, darunter auch den Beschwerdeführer, versteckt zu haben, ist als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Nach dem Gesagten hat das SEM die Aussagen der Beschwerdeführenden über ihre Unterstützung des Onkels in den Jahren 2014 und 2015 in zutreffender Weise für unglaubhaft befunden. Aus dem Umstand, dass der Onkel Politiker sei und im Untergrund gelebt habe, lässt sich daher keine Gefährdung für die Beschwerdeführenden ableiten. Damit ist auch dem mutmasslichen Verrat der Adresse des Beschwerdeführers und dem geltend gemachten Vorfall vom (...) Oktober 2015, bei dem der Beschwerdeführer wegen des Onkels von den Apoci verhaftet und zur Zusammenarbeit genötigt worden sein soll, die Grundlage entzogen. 6.3 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sich die von Anfang an von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Behelligungen der PYD darauf beschränkten, dass der Beschwerdeführer dazu aufgefordert worden sein soll, mit ihnen zu kämpfen. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine allfällige Einberufung zum obligatorischen Dienst in den YPG, welcher seit Juli 2014 besteht, nicht asylrelevant (vgl. Referenzurteil BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 sowie dazu auch Urteile BVGer E-6558/2019 vom 9. Januar 2020 E. 7.2, D-4838/2019 vom 30. Dezember 2019 E. 7.4.2 und D-7460/2016 vom 12. Dezember 2019 E. 5.2). Trotz der Darlegungen in der Beschwerde kann demnach nicht festgestellt werden, dass der Aufforderung durch die PYD ein Verfolgungsmotiv nach Art. 3 AsylG zugrunde gelegen wäre. 6.4 In Bezug auf die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen des Onkels ist zwar festzuhalten, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, der Onkel habe nach dem Tod seines Vaters eine sehr nahe Beziehung zu ihm und seinen Brüdern gehabt (A17/4 F6). Gleichzeitig hat er aber auch ausgesagt, dass einige seiner Brüder im Heimatland verblieben seien (A7/5 3.01; A17/4 F7). Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, die in Syrien lebenden Brüder seien wegen des Onkels reflexverfolgt. Es liegen keine Gründe vor, weshalb dann die Beschwerdeführenden und ihre Kinder einer künftigen Reflexverfolgung ausgesetzt sein sollten. Auch aus den Aussagen des Onkels gehen keine entsprechenden Anhaltspunkte hervor. 6.5 Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Verwandtschaft zu einem kurdischen Oppositionellen bis kurz vor seiner Ausreise im Staatsdienst weiterarbeiten konnte, ist im Weiteren klarerweise davon auszugehen, dass er auch den Behörden nicht als Gegner des Regimes bekannt war. Vielmehr führte er an der Anhörung aus, lediglich Sympathisant der Partei gewesen zu sein, auch auf Empfehlung seines Onkels und des Leiters des lokalen Parteibüros hin, sich als Staatsangestellter nicht zu exponieren. Soweit er behauptet, im Jahr 2013 an Demonstrationen teilgenommen zu haben (A18/11 F41), hat er dies lediglich wie tausende andere in Syrien getan. Dass er sich dabei speziell hervorgetan hat, machte er nicht geltend. 6.6 Die Vorbringen zum Aufgebot für den Militärdienst und zur anschliessenden Suche lassen ebenfalls erhebliche Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers aufkommen. Die Ausführungen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die Gründe für seine Flucht an der Anhörung in zentralen Punkten anders dargestellt als an der BzP, treffen zu. Auch die Erwägungen in der Duplik, Dokumente wie das Aufgebot und der Suchbefehl seien käuflich erwerblich, sind nicht zu beanstanden. 6.6.1 Insbesondere hat das SEM die Angaben des Beschwerdeführers zum Vorfall vom September, er habe einen Suchbefehl der Militärsicherheit erhalten, in zutreffender Weise als unglaubhaft bezeichnet. Anlässlich der BzP hat er ausgesagt, es sei zu insgesamt drei Vorfällen mit den Apoci gekommen (August, September und Oktober). Demgegenüber sprach er an der Anhörung nur mehr über zwei Vorfälle mit den Apoci (August und Oktober), im September habe ihm dann sein Vorgesetzter mitgeteilt, dass die Gehaltszahlungen eingestellt würden, und einen Suchbefehl des Militärsicherheitsdienstes ausgehändigt (A18/5 F13). In der Beschwerde macht er geltend, im Dezember - somit nach seiner Ausreise - entlassen worden zu sein. Die dargestellte Chronologie muss in Anbetracht der verfügbaren Länderinformationen als eher ungewöhnlich betrachtet werden. Wie auch aus dem Consultingbericht hervorgeht, gibt es in öffentlich zugänglichen Quellen Hinweise darauf, dass sich die Rekrutierungsbemühungen auf Staatsangestellte ausgeweitet haben. Etwa berichteten Journalistenorganisationen darüber, dass Staatsbedienstete vor die Wahl gestellt wurden, entweder den Reservedienst anzutreten oder entlassen zu werden (Danish Immigration Service (DIS) / Danish Refugee Council (DRC), Syria: Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria. Report based on interviews in Beirut, Lebanon and Amman, Jordan, 26 March to 5 April 2017, 08.2017, S. 19, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/1423225.html, abgerufen am 18.08.2020; Syria direct, Syrian public sector employees fired in latest government conscription effort, 07.12.2017, https://syriadirect.org/news/syrian-public-sector-employees-fired-in-latest-government-conscription-effort/, abgerufen am 18.08.2020). Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer aber insgesamt betrachtet an der Anhörung und in der Beschwerde geltend, dass ihn die Militärsicherheit bereits gesucht habe, noch bevor er überhaupt aus dem Staatsdienst entlassen worden sei. Angesichts der Quellenlage ist dies als ein ungewöhnliches Vorgehen zu betrachten. Den Suchbefehl und die Suche durch Regierungsbehörden hat er zudem an der BzP überhaupt nicht erwähnt. Auch hat er die Einstellung der Lohnzahlungen - wie das SEM zutreffend festgehalten hat - an der Anhörung anders dargestellt, nämlich in Zusammenhang mit dem Erhalt des Suchbefehls. An der BzP sagte er hingegen, «(l)e PYD est venu me demander de prendre les armes et d'aller me battre avec eux. Ils voulaient m'obliger car moi je soutiens plutôt le parti de Barzani. Je suis contre le PYD car ils sont liés Bashar el Assad. De peut, j'ai dit que j'étais d'accord et que j'allais les rejoindre et qu'ils me laissent quelques jours pour me préparer. Ensuite je ne me suis pas rendu alors je n'ai pas reçu mon salaire, le salaire d'octobre» (A7/8 F 7.01). Ferner erscheint auch das Vorbringen an der Anhörung, zwei Männer der Apoci hätten ihm ein Aufgebot für den Reservedienst in der Syrischen Armee gebracht, eher ungewöhnlich. So sagte er, diese Männer hätten ihn an seiner Arbeitsstelle aufgesucht und ihm im Beisein seines Vorgesetzten das Aufgebot überreicht sowie gleichzeitig mitgeteilt, er solle sich in J._______ oder I._______ melden oder für sie kämpfen (A18/5 F13). Nach dem Gesagten ist es als unglaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer im September einen Suchbefehl der Militärsicherheit erhalten habe. An diesem Ergebnis vermag auch der vorgelegte Suchbefehl des Rekrutierungsbüros F._______ vom (...) September 2015 nichts zu ändern. Aus diesem geht hervor, es sei militärpolizeilich heimlich und öffentlich nach dem Reservisten zu suchen. Er sei festzunehmen und auszuliefern sowie für den Fall, dass dies nicht zustande komme, sei innert 15 Tagen Bericht zu erstatten. Angesichts des Auftrags, nach dem Beschwerdeführer zu fahnden, erstaunt es, dass der Suchbefehl dem Vorgesetzten in der Firma ausgehändigt worden sein soll und anschliessend in die Hände des Beschwerdeführers gelangen konnte. Das Verhalten der Militärsicherheit erscheint kontraproduktiv und wirft Zweifel an der geltend gemachten Fahndung auf. Auch die weitere Vorgehensweise betreffend die Auslieferung, wonach die Person, die den Befehl in Händen halte - im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer - innert 15 Tagen Bericht erstatten solle, wenn die Auslieferung scheitere, ist nicht nachvollziehbar. Wie das SEM geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Syrien nahezu jedes amtliche Dokument käuflich erhältlich gemacht werden kann (BVGer D-3030/2018 vom 10. Juli 2018 E. 4.1; D-5750/2017 vom 13. Mai 2019 E. 4.3, E-1695/2017 vom 14. Juni 2017 E. 7.3.1). Selbst einem formell echten amtlichen Dokument ist daher nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn es im Kontext mit einem hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrag eingereicht wird. Da dies vorliegend nicht der Fall ist, erübrigte sich auch die Vornahme einer Dokumentenanalyse. 6.6.2 Die Ausführungen zur Käuflichkeit des militärischen Suchbefehls treffen im Weiteren auch auf das vorgelegte Aufgebot für den Reservedienst zu. Wie bereits dargelegt, ist nicht nachvollziehbar, dass das syrische Regime ein militärisches Aufgebot von Vertretern der PYD aushändigen lassen soll. Der Beschwerdeführer hat daher nicht glaubhaft zu machen vermocht, er sei in den Reservedienst eingezogen worden. Deshalb erübrigt es sich auch, weiter auf die beschwerdeweise aufgeworfene Frage einzugehen, ob neben K._______ und I._______ noch in weiteren kurdischen Gebieten Reservedienstaufgebote üblich seien. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb eine Weigerung, einem allfälligen Aufgebot Folge zu leisten, im Fall des Beschwerdeführers mit einem Politmalus im Sinn von BVGE 2015/3 behaftet sein soll. Insbesondere ist kein Zusammenhang mit dem politisch aktiven Onkel erkennbar, zumal der Beschwerdeführer jahrzehntelang als Staatsangestellter tätig war und deshalb nie in den Fokus der Behörden geraten ist. Dem Vorbringen fehlt demnach auch die Asylrelevanz. 6.7 Es ist ferner - entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift - auch nicht davon auszugehen, dass das Fernbleiben von der Arbeitsstelle dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer als Regimegegner qualifiziert worden sei. Schliesslich lässt auch allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Staatsangestellter unerlaubterweise ausgereist ist, nach Ansicht des Gerichts nicht auf dessen Flüchtlingseigenschaft schliessen, liess er sich doch bis zum Verlassen seiner Heimat offensichtlich kein Fehlverhalten zuschulden kommen, das geeignet gewesen wäre, ihn als Regimegegner erscheinen zu lassen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass praxisgemäss bei solchen Verfehlungen lediglich Bussen ausgesprochen würden (vgl. dazu BVGer D-4493/2015 und D-254/2016 vom 7. Juli 2016 E. 7.3; D-1948/2015 vom 19. April 2016 E. 6.3; D-5512/2014 vom 2. März 2016 E. 6.3). 6.8 Zum exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon ausgeht, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (Referenzurteil BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert (a.a.O. E. 6.3.6). Auf Grundlage der Vorbringen und der eingereichten Beweismittel ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe innerhalb der exil-syrischen Bewegung in der Schweiz eine Rolle inne, die die genannte Schwelle der öffentlichen Exponierung erreicht. Auf den eingereichten Fo-tos von Kundgebungen in der Schweiz ist lediglich erkennbar, dass er mit anderen Demonstranten auf öffentlichen Plätzen Transparente zeigt. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb als Regimegegner in den Fokus der syrischen Behörden geraten ist oder registriert wurde. In Bezug auf die in der Beschwerde und den Eingaben belegten Aktivitäten des Beschwerdeführers kann vollumfänglich auf die zutreffende Einschätzung des SEM verwiesen werden. Diese Aktivitäten sind als zu niederschwellig einzustufen, um als Oppositioneller in den Fokus des Regimes zu geraten, eine diesbezügliche Verfolgung erscheint unwahrscheinlich. Im Weiteren kann auch auf die zutreffende Einschätzung der Beweismittel in der Duplik verwiesen werden. Die Nähe zum mittlerweile ebenfalls in der Schweiz lebenden Onkel ändert daran nichts (vgl. E. 6.4).

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Fluchtgründe oder subjektiven Nachfluchtgründe haben nachweisen oder glaubhaft machen können. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Da die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 23. April 2019 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz ohnehin vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich weitere Ausführungen zur veränderten kriegsbedingten Gefährdungslage aufgrund der türkischen Invasion, da diesbezüglich keine Asylrelevanz ersichtlich ist. Wegen der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse erübrigt sich im Weiteren auch die Überprüfung der Unzulässigkeit (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Eingabe vom 24. Mai 2019 wurde indessen ein Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser Bestimmung befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerdebegehren erschienen nicht von vornherein aussichtslos und die Beschwerdeführenden sind aufgrund der vorgelegten Sozialhilfebestätigung als bedürftig anzusehen. Das Gesuch ist daher gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Anna Wildt Versand: