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D-6128/2019

D-6128/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-15 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Am 26. November 2016 suchte B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit den drei Töchtern in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. Februar 2017 reiste auch der Sohn in die Schweiz ein und wurde in das Asylverfahren seiner Mutter einbezogen. Am 18. April 2017 stellte schliesslich auch A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) hierzulande ein Asylgesuch. A.a Das SEM befragte die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2016 zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen (BzP). Der Beschwerdeführer wurde zunächst per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums G._______ zugewiesen. Das SEM führte mit ihm am 24. April 2017 ein Gespräch zur Aufnahme seiner Personalien und am 31. Mai 2017 die Erstbefragung gemäss Art. 16 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) durch. Am 2. Juni 2017 verwies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zwecks gemeinsamer Behandlung mit dem Asylgesuch der Beschwerdeführerin ins erweiterte Verfahren und es vereinigte die Dossiers unter der im Rubrum aufgeführten N-Nummer. Am 23. Mai 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der Befragungen im Wesentlichen vor, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf H._______. Seine Familie habe sowohl dort als auch im wenige Kilometer entfernten I._______ (J._______) ein Haus und seit der Einschulung habe er hauptsächlich in I._______ gelebt. Er habe das (...) besucht und am (...) studiert. Er sei von Beruf (...). Seine Familie habe ein Geschäft für (...) gehabt und auch ein (...) geführt. Zwischen (...) und (...) habe er den militärischen Grundwehrdienst absolviert. Nachdem er im Jahr (...) geheiratet habe, habe sein Vater für ihn und seine Familie im Haus in I._______ eine eigene Wohnung eingerichtet. Die letzten (...) Jahre vor der im Jahr 2016 erfolgten Ausreise aus Syrien habe er eine staatliche Stelle im (...) in K._______ gehabt. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs habe es auch in K._______ Gefechte zwischen bewaffneten Gruppierungen und der syrischen Armee gegeben. Es sei daher schwierig gewesen, dort zu arbeiten. Einmal habe er wegen Gefechten fünf Tage am Arbeitsort ausharren müssen. Bei (...) sei es zu Beschimpfungen und Drohanrufen gegen die Mitarbeiter des (...) gekommen und Fenster und Türen seien beschädigt worden. Er habe Angst gehabt, sei seiner Arbeit aber weiterhin nachgekommen. Schliesslich hätten die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) die Kontrolle über den Ort übernommen. Er habe auf dem Arbeitsweg Kontrollposten passieren müssen und so für den Weg rund zwei Stunden benötigt. Nachdem die syrische Regierung kaum mehr junge Männer für den Militärdienst gefunden habe, habe sie begonnen, Staatsangestellte in den Reservedienst einzuberufen. Als er davon erfahren habe, habe er Angst bekommen. Er habe von anderen Staatsangestellten davon gehört. Sein Direktor, zu dem er eine gute Beziehung gehabt habe, habe ihm auch mitgeteilt, dass das Rekrutierungsbüro Informationen über die Angestellten des (...) verlangt habe, und ihm gesagt, dass er (der Beschwerdeführer) und ein paar andere Mitarbeiter zum Reservedienst aufgeboten worden seien. Respektive der Direktor habe ihm dies nicht direkt gesagt, sondern ihn indirekt gewarnt, dass er aufpassen solle. Später - in den ersten (...) Tagen des (...) 2016 - sei dann von einem Angestellten des Rekrutierungsbüros ein Aufgebot für ihn bei seinem Vater abgegeben worden. Demnach hätte er sich am (...) 2016 beim Rekrutierungsbüro in L._______ melden müssen. Das Rekrutierungsbüro von I._______ sei dorthin verlegt worden. Er habe aber nicht in den Krieg ziehen wollen. Für die Lohnauszahlung habe er jeweils zum Amt in L._______ gehen und dabei mehrere Kontrollposten passieren müssen. Diese Zone sei von der Regierung belagert worden und schon vor Erhalt des militärischen Aufgebots habe er auf dem Weg nach L._______ Angst gehabt. Da man von der Regierung ausgeschrieben werde, wenn man sich dem Reservedienst entziehe, habe er nach Erhalt des Aufgebots befürchtet, dass sein Name den Kontrollposten mitgeteilt worden sei, und sich vor einer Verhaftung gefürchtet. Er sei deshalb seit Ende (...) 2016 nicht mehr zur Arbeit gegangen und habe sich in sein Heimatdorf begeben. Den Direktor des (...) habe er informiert, dass er nicht mehr zur Arbeit kommen werde. Im (...) 2016 habe ein Arbeitskollege, der manchmal für sie beide den Lohn in L._______ abgeholt habe, für ihn den Lohn noch erhalten. Den Lohn für den Monat (...) 2016 habe der Kollege dann nicht mehr für ihn bekommen und im (...) 2016 sei ihm die Arbeitsstelle gekündigt worden. Laut dem Kündigungsschreiben sei er entlassen worden, weil er nicht mehr bei der Arbeit erschienen sei. Das Schreiben sei dem Direktor geschickt worden und dieser habe es an seine Verwandten weitergeleitet. Wegen des Aufgebots für den Reservedienst habe er Syrien mit seiner Familie im (...) 2016 in Richtung Türkei verlassen. Von dort aus seien sie nach M._______ gelangt. Da sein Sohn von der beschwerlichen Reise müde gewesen sei, habe der Schlepper zunächst seine Ehefrau und Töchter in die Schweiz geschickt. Am (...) 2017 sei auch er mit falschen Papieren in die Schweiz geflogen. Er habe nie einen eigenen Pass besessen respektive beantragt. Gesundheitlich gehe es ihm gut. (...) seiner insgesamt (...) Geschwister seien in der Schweiz wohnhaft. Seine Eltern und (...) Geschwister würden nach wie vor in Syrien leben, (...) Geschwister im N._______ und eine Schwester in O._______. Seine Angehörigen in Syrien hätten wegen seiner Flucht keine Probleme bekommen. Wäre er nicht für den Reservedienst aufgeboten worden, hätte er sein Heimatland nicht verlassen. Er sei dort zufrieden gewesen, es sei ihm wirtschaftlich gut gegangen und es habe für ihn keinen anderen Grund gegeben, um auszureisen. Er stamme nicht aus einer problematischen Familie und habe in Syrien nie Probleme gehabt. Nachdem er sich aber nicht wie verlangt für den Reservedienst gemeldet habe, werde er von der syrischen Regierung nun als Landesverräter betrachtet. A.c Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und im Dorf P._______ geboren. Ihre Eltern hätten sowohl dort als auch in I._______ ein Haus gehabt. Sie habe in I._______ (...) Jahre die Schule besucht. Im Jahr (...) habe sie geheiratet. Sie habe mit ihrem Mann und den Kindern in I._______ gelebt und sei Hausfrau gewesen. Sie hätten Syrien im (...) 2016 illegal in Richtung Türkei verlassen, weil ihr Mann in den Militärdienst hätte gehen sollen. Er habe als (...) im (...) in K._______ gearbeitet und da es dort auch Gefechte gegeben habe, habe sie immer Angst um ihn gehabt. Sie wisse nicht, wann er in den Reservedienst hätte einrücken müssen. Ende (...) 2016 sei er letztmals zur Arbeit gegangen und später sei er wegen Fernbleibens bei der Arbeit entlassen worden. Sie sei von M._______ aus mit falschen Pässen mit den Töchtern in die Schweiz geflogen. Da ihr Sohn damals krank gewesen sei, seien ihr Mann und der Sohn später nachgekommen. Sie persönlich habe nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt und sei nicht politisch oder religiös aktiv gewesen. Sie sei nur wegen ihres Mannes ausgereist. Ihr Vater sei vor längerer Zeit gestorben. Ihre Mutter und Geschwister seien weiterhin in P._______ und I._______ wohnhaft, ein Bruder lebe in der Schweiz. A.d Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (Reisepässe der Beschwerdeführerin und der Kinder, Identitätskarte des Beschwerdeführers, Familienbüchlein, Zivilregisterauszug, Militärdienstbüchlein, Aufgebot für den Reservedienst vom (...) 2016, Dokumente bezüglich des Studiums und der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers in Syrien [Kündigungsschreiben vom {...} 2016], vier Empfehlungsschreiben aus der Schweiz, ärztliche Berichte vom 30. Mai 2018) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A6, A10, A20, A22, A31 und A32). B. B.a Mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 - eröffnet am 21. Oktober 2019 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten (Dispositivziffer 1). Es lehnte die Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), wobei es den Vollzug der Wegweisung zurzeit als unzumutbar erachtete und die Beschwerdeführenden deshalb vorläufig aufnahm (Dispositivziffern 4-6). B.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von der syrischen Armee in den Reservedienst einberufen worden sei. Die Vorladung der militärischen Rekrutierungsstelle in J._______ vom (...) 2016, die dem Vater für den Beschwerdeführer in J._______ zugestellt worden sei, weise keine fälschungssicheren Merkmale auf. Es sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne. So könne auf der Webseite des Verteidigungsministeriums die Vorlage für ein militärisches Aufgebot abgerufen und ausgedruckt werden. Entsprechend gering sei die Beweiskraft solcher Dokumente. Zudem habe sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens - mit Ausnahme der Städte al-Hasaka und Qamishli - zurückgezogen. Mithin sei nicht davon auszugehen, dass in J._______ (I._______) nach wie vor ein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes existiere. Es sei daher auch nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden Personen für den Reservedienst aufbieten würden, die - wie der Beschwerdeführer - nicht in einem Ort leben würden, der von ihnen kontrolliert werde. Im Zusammenhang mit der Übernahme der Kontrolle in diesem Gebiet durch die syrisch-kurdische Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Partei der Demokratischen Union) und deren militärische Organisation YPG habe die syrische Regierung prinzipiell die Einberufung kurdisch-stämmiger Personen zum Militärdienst gestoppt, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Es erscheine daher unwahrscheinlich, dass die Sicherheitskräfte des syrischen Regimes noch Rekrutierungsmassnahmen für die staatliche Armee im Wirkungsgebiet der kurdischen Truppen durchführen würden. Die Vorbringen in Zusammenhang mit der Arbeit des Beschwerdeführers im (...) in K._______ würden auf der Bürgerkriegssituation in Syrien beruhen. Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden keine Verfolgung im Sinn des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Es sei verständlich, dass eine Arbeit in einer umkämpften Region belastend gewesen sei, aber abgesehen von allfälligen Drohungen habe der Beschwerdeführer laut seinen Angaben keine konkreten Übergriffe infolge seiner Arbeit erleiden müssen. Diese Vorbringen vermöchten daher keine Asylrelevanz zu entfalten. Die Asylgesuche seien somit abzulehnen. Aufgrund der Sicherheitslage in Syrien sei der Vollzug der Wegweisung aber als unzumutbar zu erachten und die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. C. C.a Mit Eingabe vom 20. November 2019 erhoben die Beschwerdeführenden durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vor-instanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 5. November 2019 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. C.b Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, dass infolge der Dauer des Bürgerkriegs und der grossen Zahl desertierter Soldaten immer mehr Personen für den Reservedienst aufgeboten worden seien. Der Beschwerdeführer sei vom Direktor des (...) informiert worden, dass das Rekrutierungsbüro Angaben über alle Angestellten verlangt habe und dass er und ein paar andere Mitarbeiter Aufgebote erhalten würden. Kurze Zeit später - im (...) 2016 - sei seinem Vater ein Aufgebot für ihn übergeben worden. Er habe sich aber nicht wie gefordert, am (...) 2016 im Rekrutierungsbüro in L._______ gemeldet, sondern er habe sich fortan zuhause versteckt und sei im (...) 2016 aus Syrien geflüchtet. Aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens bei der Arbeit habe er im (...) 2016 die Kündigung erhalten. Das Aufgebot zum Reservedienst sei nicht von der Dokumentenprüfstelle des SEM begutachtet worden. Das SEM bemängle zwar das Fehlen fälschungssicherer Merkmale, mache aber keine Fälschungselemente geltend, und es gehe nicht an, die Echtheit ins Recht gelegter Dokumente pauschal in Zweifel zu ziehen. Das besagte Beweismittel bestätige die vom Beschwerdeführer widerspruchsfrei dargelegten Vorbringen und in Kombination mit Militärdienstbüchlein und dem Kündigungsschreiben sei es geeignet, seine Angaben zu untermauern. Seine Aussagen würden sich auch mit dem von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) in Berichten vom 30. Juli 2014, 26. Februar 2016 und 18. Januar 2018 beschriebenen Vorgehen bei der Rekrutierung für die syrische Armee decken. Demgemäss hätten die syrischen Behörden im Jahr 2015 noch immer in Teilen der Provinz al-Hasaka rekrutiert (Rekrutierungszentren in den Städten al-Hasaka und Quamishli) und die Rekrutierungsbemühungen seien auch im Frühling 2016 noch fortgesetzt worden. Zu den getroffenen Massnahmen habe auch das Aufspüren von Reservisten durch Razzien gezählt. Das SEM habe selber in seinem Entscheid geschrieben, dass die syrische Regierung auch nach dem Rückzug im Juli 2012 in den Städten al-Hasaka und Quamishli noch präsent gewesen sei. Es sei daher als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer im (...) 2016 in den Reservedienst einberufen worden sei. Die infolge der Tätigkeit des Beschwerdeführers für das staatliche (...) entstandenen Schwierigkeiten vermöchten zwar für sich allein keine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Die staatliche Anstellung sei aber dennoch von Belang. Der Beschwerdeführer sei infolge dieser Anstellung zum Reservedienst einberufen worden, und als er deshalb der Arbeit ferngeblieben sei, sei er entlassen worden. Er sei somit zweifellos negativ aufgefallen, zumal es sich bei dem (...) um eine wichtige Institution gehandelt habe. Er sei der syrischen Regierung folglich als Wehrdienstverweigerer bekannt. Auch seien schon Staatsangestellte nach einer Entlassung angeklagt und verurteilt worden. Bei einer Rückkehr nach Syrien müsse er befürchten, als Wehrdienstverweigerer festgenommen, bestraft und dem Militärdienst zugeführt zu werden. Sie würden in diesem Zusammenhang auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 (Anmerkung Gericht: veröffentlicht als BVGE 2015/3) sowie auf diverse Berichte und Zeitungsartikel zur Ahndung von syrischen Dienstverweigerern verweisen. Eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe stelle eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Wehrpflichtige wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen habe, die aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfalle. Beim Beschwerdeführer sei ein entsprechendes Risikoprofil zu bejahen. Er müsste aufgrund seiner zuvor dargelegten Situation (Bekanntsein aufgrund der früheren staatlichen Anstellung, Nichtbefolgen eines Aufgebots für den Reservedienst) bei einer Rückkehr nach Syrien wegen der Wehrdienstverweigerung mit einer übermässig hohen Strafe und damit einer asylrelevanten Verfolgung rechnen. Die Beschwerdeführerin und die Kinder hätten begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung wegen der Dienstverweigerung des Ehemanns respektive Vaters. Zumindest wären sie gemäss Art. 51 AsylG (Familienasyl) in das Asyl des Beschwerdeführers einzubeziehen. Darüber hinaus seien Kurden im Norden Syriens, wo sich die Lage seit der türkischen Offensive verschärft habe, zunehmend einer Kollektivverfolgung ausgesetzt. Schliesslich sei davon auszugehen, dass ihre illegale Ausreise aus Syrien und die Asylanträge im Ausland vom syrischen Regime als politische Opposition und Regimekritik angesehen würden. Es lägen damit subjektive Nachfluchtgründe vor, aufgrund derer sie befürchten müssten, bei einer Rückkehr nach Syrien verhaftet und verhört zu werden. D. Am 22. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter den Beschwerdeführenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 10. Dezember 2019 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Selbst wenn die Einberufung des Beschwerdeführers in den Reservedienst als glaubhaft erachtet würde, sei nicht davon auszugehen, dass er deswegen aus Gründen gemäss Art. 3 AsylG verfolgt würde. Zusätzliche Risikofaktoren, die dies begründen könnten, lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer stamme nicht aus einem Oppositionsgebiet und habe auch keine Verbindungen zur Opposition. Er habe erklärt, dass er nicht aus einer «problematischen Familie» stamme und nie Probleme gehabt habe. Zudem wären der Beschwerdeführerin und den Kindern kaum im Jahr (...) syrische Reisepässe ausgestellt worden, wenn die Familie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt hätte. G. Am 11. Dezember 2019 stellte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zu und räumte ihnen Gelegenheit ein, bis zum 27. Dezember 2019 eine Replik einzureichen. H. Innert entsprechend erstreckter Frist entgegneten die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 7. Januar 2020 im Wesentlichen, es liege nur schon aufgrund ihrer kurdischen Ethnie ein Risikofaktor vor, Opfer staatlicher Repression zu werden. Zudem hätten sie in I._______ und somit in einem Gebiet gelebt, das von kurdischen, in Opposition zum syrischen Machthaber stehenden Kräften kontrolliert worden sei. Die Lage stelle sich damit ähnlich dar wie im Referenzurteil D-5553/2013. Zudem sei der Beschwerdeführer vor seiner Einberufung in den Reservedienst bei einem staatlichen Arbeitgeber tätig gewesen. Das unerlaubte Verlassen des Arbeitsplatzes sei im Rahmen der Militärdienstverweigerung als zusätzlicher Faktor zu beachten. Nachdem er seine Stelle verlassen habe, um nicht in den Militärdienst eintreten zu müssen, drohe ihm eine unverhältnismässige Bestrafung, zumal er aufgrund seines Verhaltens als regierungsfeindlich eingestellt wahrgenommen würde. Eine ihm drohende Bestrafung würde nicht allein dazu dienen, die Wehrpflicht sicherzustellen, sondern er würde als politischer Gegner qualifiziert. Ihm drohe somit eine Bestrafung im Sinn von Art. 3 AsylG. Die Ausstellung von Reisepässen an die Beschwerdeführerin und die Kinder im (...) vermöge daran nichts zu ändern. Sie hätten trotz der angesichts des Bürgerkriegs schwierigen Lebensumstände bis (...) 2016 in Syrien gelebt und der Beschwerdeführer habe bis kurz vor der Ausreise allen Widrigkeiten zum Trotz im (...) gearbeitet. Die von ihm geltend gemachten Probleme mit dem syrischen Regime seien eine Folge der erst im (...) 2016 erfolgten Aufforderung zum Eintritt in den Militärdienst. Es sei daher nicht überraschend, dass die Familienangehörigen ein Jahr zuvor syrische Pässe erhalten hätten, hätten sie doch nie geltend gemacht, zuvor Probleme mit der Regierung gehabt zu haben. I. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 verwiesen die Beschwerdeführenden auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 19. November 2020, das sich mit der Frage der Flüchtlingseigenschaft von Refraktären und Deserteuren aus Syrien befasse.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermögen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe von der Rekrutierungsstelle J._______ ein vom (...) 2016 datierendes Aufgebot zum militärischen Reservedienst erhalten, wonach er diesen am (...) 2016 hätte antreten müssen.

E. 4.2.1 Laut dem eingereichten Militärdienstbüchlein wurde der Beschwerdeführer nach der Absolvierung des militärischen Grundwehrdiensts am (...) der Reserve zugeteilt. Ein Aufgebot zu einer Reservedienstleistung wäre daher grundsätzlich denkbar. Die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einberufung in den aktiven Reservedienst durch die syrische Armee im (...) 2016 erscheinen indes im Ergebnis berechtigt, auch wenn in der Beschwerde zutreffend darauf hingewiesen wird, allein das Fehlen fälschungssicherer Merkmale sei nicht entscheidend. Wie das SEM zutreffend aufgezeigt hat, stand die Region, in der die Beschwerdeführenden zu der besagten Zeit wohnhaft waren, nicht unter Kontrolle der syrischen Sicherheitskräfte, sondern wurde von den kurdischen Kräften kontrolliert. Dem Gericht liegen zur Rekrutierungs- und Mobilisierungspraxis in der Provinz al-Hasaka verschiedene Quellen vor, nach welchen die syrische Regierung seit Übernahme der Kontrolle durch die YPG aufgehört habe, Personen in den kurdisch-kontrollierten Gebieten in den Militärdienst einzuberufen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5758/2015 vom 8. Januar 2018 E. 6.2.4 m.w.H.). Es erscheint somit fragwürdig, ob die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Erhalt des Aufgebots für den Reservedienst zutreffen. Die von den Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe vom 20. November 2019 zitierten Berichte der SFH aus den Jahren 2014, 2016 und 2018 zu Rekrutierungen der syrischen Armee in Teilen der Provinz al-Hasaka (Rekrutierungszentren in den Städten al-Hasaka und Quamishli) auch nach dem Rückzug im Jahr 2012 vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass vereinzelte behördliche Repräsentanten des staatlichen syrischen Regimes 2015 in der Stadt Qamishli noch Versuche unternahmen, durch die Zustellung von schriftlichen Aufgeboten in gewissen Fällen Rekrutierungen für die staatliche Armee durchzuführen (vgl. dazu D-4613/2017 vom 19. März 2019 E. 6.1.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer war jedoch nie in Qamishli wohnhaft, sondern lebte in dem in der fraglichen Zeit nicht unter dem territorialen Einfluss des syrischen Regimes stehenden J._______ (I._______). Laut dem vorgelegten Beweismittel sei das Aufgebot vom Rekrutierungsbüro J._______ (I._______) am (...) 2016 ausgestellt worden und dem Vater des Beschwerdeführers am Wohnort der Familie in J._______ (I._______) von einem Angestellten des Rekrutierungsbüros übergeben worden. Der Beschwerdeführer hätte sich am (...) 2016 bei der besagten Stelle in J._______ - und nicht wie von ihm angegeben in L._______ - einfinden müssen (vgl. A22 [Beweismittel 4]). Von der damaligen Existenz eines Rekrutierungsbüros der staatlichen Armee in J._______ ist indes aufgrund des Gesagten nicht auszugehen und von der Zuständigkeit eines Rekrutierungsbüros in L._______ ist dem besagten Dokument nichts zu entnehmen. Das vorgelegte Beweismittel vermag somit die Zweifel an der Einberufung des Beschwerdeführers in den Reservistendienst nicht auszuräumen. In Bezug auf die von den Beschwerdeführenden bemängelte formelle Dokumentenprüfung ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der grassierenden Korruption in Syrien nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität erhältlich sind, sondern dass gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente beschafft werden können (vgl. Urteil des BVGer D-5750/2017 vom 13. Mai 2019 E. 4.3). Daher ist selbst einem formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrags eingereicht wird. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind auch nicht frei von Widersprüchen. So gab er an, er sei dem Arbeitsplatz aufgrund des Erhalts des Aufgebots für den Reservedienst seit Ende (...) 2016 ferngeblieben. Das zu den Akten gereichte Aufgebot datiert jedoch erst vom (...) 2016 und der Beschwerdeführer hätte sich demzufolge erst am (...) 2016 melden müssen. Auch erscheint es fraglich, weshalb ihm für die Monate (...) und (...) 2016 der Lohn ausbezahlt worden sei, wenn er seiner Arbeit doch bereits seit Ende (...) 2016 nicht mehr nachgekommen sei. Vorliegend kann die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Rekrutierung des Beschwerdeführers in den aktiven Reservedienst respektive der Wehrdienstverweigerung aber letztlich offenbleiben, weil - wie die folgenden Ausführungen zeigen werden - nicht von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen ist.

E. 4.2.2 Die Pflicht zur Leistung von Militärdienst ist - ebenso wie eine allfällige Sanktionierung für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion - praxisgemäss flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich, solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5; zudem u. a. Urteil des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.3). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Fall eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3; bestätigt im Urteil des BVGer E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 [zur Publikation vorgesehen]). Im vorliegenden Fall ist eine solche Konstellation indessen zu verneinen. Der Beschwerdeführer gehört zwar der kurdischen Ethnie an. Seinen eigenen Angaben zufolge habe er sich aber nie politisch betätigt, habe vor der Ausreise aus Syrien nie persönliche Probleme mit den syrischen Behörden gehabt und entstamme nicht einer problematischen Familie, die den Behörden wegen oppositioneller Aktivitäten aufgefallen wäre. Angesichts der Tatsache, dass er jahrelang eine staatliche Anstellung bekleidet und bis kurz vor seiner Ausreise im Staatsdienst gearbeitet hat, ist denn auch davon auszugehen, dass er den Behörden nicht negativ im Sinn eines Regimegegners bekannt war. Die Beschwerdeführenden bekräftigten in ihrer Replikeingabe vom 7. Januar 2020, bisher nie Probleme in Syrien gehabt zu haben, so dass es für die Beschwerdeführerin und die Kinder auch kein Problem gewesen sei, von den syrischen Behörden im Jahr (...) Pässe ausgestellt zu bekommen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Staatsangestellter im (...) 2016 trotz des damals noch bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgereist ist, lässt nach Ansicht des Gerichts nicht darauf schliessen, dass ihn die syrischen Sicherheitsbehörden als Regimegegner identifiziert hätten, liess er sich doch bis zum Verlassen seines Heimatlands kein Fehlverhalten zuschulden kommen, das geeignet gewesen wäre, ihn als Regimegegner erscheinen zu lassen. Das mindestens zwei Monate nach der Ausreise und mehrere Monate nach Verlassen des Arbeitsplatzes ausgestellte Kündigungsschreiben vom (...) 2016 nennt denn als Kündigungsgrund auch einzig die Abwesenheit des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz ohne Begründung (vgl. A22 [Beweismittel 2] i.V.m. A32 S. 12 F74 [Übersetzung]). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass praxisgemäss bei solchen Verfehlungen lediglich Bussen ausgesprochen würden (vgl. dazu die Urteile des BVGer D-1220/2020 vom 3. November 2020 E. 6.3.3, E-2531/2019 vom 16. September 2020 E. 6.7, D-4493/2015 und D-254/2016 vom 7. Juli 2016 E. 7.3, D-1948/2015 vom 19. April 2016 E. 6.3 und D-5512/2014 vom 2. März 2016 E. 6.3). Selbst wenn der Tatbestand der Dienstverweigerung erfüllt sein sollte, ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre (vgl. etwa auch Urteile des BVGer D-1220/2020 vom 3. November 2020 E. 6.3.3, D-783/2018 vom 14. März 2018 E. 5.1 und D-3185/2016 vom 30. November 2017 E. 4.1.4). An dieser Einschätzung vermag der Verweis der Beschwerdeführenden auf das sich mit der Frage der Flüchtlingseigenschaft syrischer Refraktäre befassende Urteil des EuGH vom 19. November 2020 nichts zu ändern. Nach dem Gesagten haben die Beschwerdeführerin und die Kinder bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien auch keine asylrelevante Reflexverfolgung aufgrund der allenfalls vorliegenden Wehrdienstverweigerung ihres Ehemannes respektive Vaters zu befürchten.

E. 4.3 Hinsichtlich der weiteren, im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation in Syrien stehenden Vorbringen der Beschwerdeführenden (generell schwierige Sicherheitslage) ist darauf hinzuweisen, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach schweizerischer Rechtsprechung den gezielten, auf die betreffende Person individuell fokussierten Willen des Verfolgers erfordert, diese bestimmte Person unmittelbar ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu unterwerfen. Vorliegend kann aus den besagten Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht auf eine solche gezielte, individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Entgegen der von ihnen geäusserten Ansicht genügt auch ihre kurdische Ethnie allein nicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante individuelle Verfolgung anzunehmen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart weiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der heute veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Sicherheitskräfte und der verbündeten islamistischen Milizen in Nordsyrien, ist nicht anzunehmen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurdinnen und Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1220/2020 vom 3. November 2020 E. 6.5, D-6344/2018 vom 26. Mai 2020 E. 5.4, D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3 und E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3). Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz in Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden Rechnung getragen.

E. 4.4 Schliesslich ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung allein aufgrund der illegalen Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien und der Asylgesuchstellung in der Schweiz gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht anzunehmen (vgl. u. a. die Urteile des BVGer D-1220/2020 vom 3. November 2020 E. 6.6, D-6344/2018 vom 26. Mai 2020 E. 5.5, E-1822/2018 vom 23. Januar 2020 E. 7.6 und E-5788/2017 vom 23. April 2019 E. 6.5, m.w.H.), weshalb das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist.

E. 4.5 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sich vorliegend keine Hinweise dafür ergeben, den Beschwerdeführenden werde im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen ihrer Verwandten in der Schweiz Reflexverfolgung drohen (vgl. auch Urteil des BVGer [...] E. 5.6 betreffend eine Schwester des Beschwerdeführers), was sie im Übrigen auch selber nicht geltend machen.

E. 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt ihrer Ausreisen aus Syrien asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung seitens der syrischen Behörden gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen gezielten (Reflex-)Verfolgung der Beschwerdeführenden asylbeachtlichen Ausmasses im Sinn von Art. 3 AsylG durch die syrischen Behörden bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zutreffend abgelehnt.

E. 5 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 6.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 17. Oktober 2019 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit dem vorliegenden Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft. Präzisierend ist lediglich festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien immer noch herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung mit der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihnen aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Familie nicht mehr bedürftig wäre.

E. 8.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und die Rechtsvertretung wurde vom Gericht in der Ernennungsverfügung vom 28. November 2019 über die in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Der Rechtsvertreter reichte mit der Replik vom 7. Januar 2020 eine Kostennote ein. Er bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 11.9 Stunden und beantragte einen Stundenansatz von Fr. 300.-. Zudem machte er Auslagen von Fr. 14.60 geltend und wies auf die Mehrwertsteuerpflicht hin. Der zeitliche Aufwand ist als angemessen zu bezeichnen, der Stundenansatz ist jedoch - wie in der Verfügung vom 28. November 2019 angekündigt - auf Fr. 150.- zu kürzen. Das amtliche Honorar ist somit, unter Berücksichtigung der nachfolgenden Eingabe vom 7. Dezember 2020 (0.5 Stunden) und der belegten zusätzlichen Barauslagen von Fr. 5.30, auf insgesamt (gerundet) Fr. 2040.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2040.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6128/2019 Urteil vom 15. März 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), die Ehefrau B._______, geboren am (...), und die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Am 26. November 2016 suchte B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit den drei Töchtern in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. Februar 2017 reiste auch der Sohn in die Schweiz ein und wurde in das Asylverfahren seiner Mutter einbezogen. Am 18. April 2017 stellte schliesslich auch A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) hierzulande ein Asylgesuch. A.a Das SEM befragte die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2016 zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen (BzP). Der Beschwerdeführer wurde zunächst per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums G._______ zugewiesen. Das SEM führte mit ihm am 24. April 2017 ein Gespräch zur Aufnahme seiner Personalien und am 31. Mai 2017 die Erstbefragung gemäss Art. 16 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) durch. Am 2. Juni 2017 verwies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zwecks gemeinsamer Behandlung mit dem Asylgesuch der Beschwerdeführerin ins erweiterte Verfahren und es vereinigte die Dossiers unter der im Rubrum aufgeführten N-Nummer. Am 23. Mai 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der Befragungen im Wesentlichen vor, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf H._______. Seine Familie habe sowohl dort als auch im wenige Kilometer entfernten I._______ (J._______) ein Haus und seit der Einschulung habe er hauptsächlich in I._______ gelebt. Er habe das (...) besucht und am (...) studiert. Er sei von Beruf (...). Seine Familie habe ein Geschäft für (...) gehabt und auch ein (...) geführt. Zwischen (...) und (...) habe er den militärischen Grundwehrdienst absolviert. Nachdem er im Jahr (...) geheiratet habe, habe sein Vater für ihn und seine Familie im Haus in I._______ eine eigene Wohnung eingerichtet. Die letzten (...) Jahre vor der im Jahr 2016 erfolgten Ausreise aus Syrien habe er eine staatliche Stelle im (...) in K._______ gehabt. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs habe es auch in K._______ Gefechte zwischen bewaffneten Gruppierungen und der syrischen Armee gegeben. Es sei daher schwierig gewesen, dort zu arbeiten. Einmal habe er wegen Gefechten fünf Tage am Arbeitsort ausharren müssen. Bei (...) sei es zu Beschimpfungen und Drohanrufen gegen die Mitarbeiter des (...) gekommen und Fenster und Türen seien beschädigt worden. Er habe Angst gehabt, sei seiner Arbeit aber weiterhin nachgekommen. Schliesslich hätten die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) die Kontrolle über den Ort übernommen. Er habe auf dem Arbeitsweg Kontrollposten passieren müssen und so für den Weg rund zwei Stunden benötigt. Nachdem die syrische Regierung kaum mehr junge Männer für den Militärdienst gefunden habe, habe sie begonnen, Staatsangestellte in den Reservedienst einzuberufen. Als er davon erfahren habe, habe er Angst bekommen. Er habe von anderen Staatsangestellten davon gehört. Sein Direktor, zu dem er eine gute Beziehung gehabt habe, habe ihm auch mitgeteilt, dass das Rekrutierungsbüro Informationen über die Angestellten des (...) verlangt habe, und ihm gesagt, dass er (der Beschwerdeführer) und ein paar andere Mitarbeiter zum Reservedienst aufgeboten worden seien. Respektive der Direktor habe ihm dies nicht direkt gesagt, sondern ihn indirekt gewarnt, dass er aufpassen solle. Später - in den ersten (...) Tagen des (...) 2016 - sei dann von einem Angestellten des Rekrutierungsbüros ein Aufgebot für ihn bei seinem Vater abgegeben worden. Demnach hätte er sich am (...) 2016 beim Rekrutierungsbüro in L._______ melden müssen. Das Rekrutierungsbüro von I._______ sei dorthin verlegt worden. Er habe aber nicht in den Krieg ziehen wollen. Für die Lohnauszahlung habe er jeweils zum Amt in L._______ gehen und dabei mehrere Kontrollposten passieren müssen. Diese Zone sei von der Regierung belagert worden und schon vor Erhalt des militärischen Aufgebots habe er auf dem Weg nach L._______ Angst gehabt. Da man von der Regierung ausgeschrieben werde, wenn man sich dem Reservedienst entziehe, habe er nach Erhalt des Aufgebots befürchtet, dass sein Name den Kontrollposten mitgeteilt worden sei, und sich vor einer Verhaftung gefürchtet. Er sei deshalb seit Ende (...) 2016 nicht mehr zur Arbeit gegangen und habe sich in sein Heimatdorf begeben. Den Direktor des (...) habe er informiert, dass er nicht mehr zur Arbeit kommen werde. Im (...) 2016 habe ein Arbeitskollege, der manchmal für sie beide den Lohn in L._______ abgeholt habe, für ihn den Lohn noch erhalten. Den Lohn für den Monat (...) 2016 habe der Kollege dann nicht mehr für ihn bekommen und im (...) 2016 sei ihm die Arbeitsstelle gekündigt worden. Laut dem Kündigungsschreiben sei er entlassen worden, weil er nicht mehr bei der Arbeit erschienen sei. Das Schreiben sei dem Direktor geschickt worden und dieser habe es an seine Verwandten weitergeleitet. Wegen des Aufgebots für den Reservedienst habe er Syrien mit seiner Familie im (...) 2016 in Richtung Türkei verlassen. Von dort aus seien sie nach M._______ gelangt. Da sein Sohn von der beschwerlichen Reise müde gewesen sei, habe der Schlepper zunächst seine Ehefrau und Töchter in die Schweiz geschickt. Am (...) 2017 sei auch er mit falschen Papieren in die Schweiz geflogen. Er habe nie einen eigenen Pass besessen respektive beantragt. Gesundheitlich gehe es ihm gut. (...) seiner insgesamt (...) Geschwister seien in der Schweiz wohnhaft. Seine Eltern und (...) Geschwister würden nach wie vor in Syrien leben, (...) Geschwister im N._______ und eine Schwester in O._______. Seine Angehörigen in Syrien hätten wegen seiner Flucht keine Probleme bekommen. Wäre er nicht für den Reservedienst aufgeboten worden, hätte er sein Heimatland nicht verlassen. Er sei dort zufrieden gewesen, es sei ihm wirtschaftlich gut gegangen und es habe für ihn keinen anderen Grund gegeben, um auszureisen. Er stamme nicht aus einer problematischen Familie und habe in Syrien nie Probleme gehabt. Nachdem er sich aber nicht wie verlangt für den Reservedienst gemeldet habe, werde er von der syrischen Regierung nun als Landesverräter betrachtet. A.c Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und im Dorf P._______ geboren. Ihre Eltern hätten sowohl dort als auch in I._______ ein Haus gehabt. Sie habe in I._______ (...) Jahre die Schule besucht. Im Jahr (...) habe sie geheiratet. Sie habe mit ihrem Mann und den Kindern in I._______ gelebt und sei Hausfrau gewesen. Sie hätten Syrien im (...) 2016 illegal in Richtung Türkei verlassen, weil ihr Mann in den Militärdienst hätte gehen sollen. Er habe als (...) im (...) in K._______ gearbeitet und da es dort auch Gefechte gegeben habe, habe sie immer Angst um ihn gehabt. Sie wisse nicht, wann er in den Reservedienst hätte einrücken müssen. Ende (...) 2016 sei er letztmals zur Arbeit gegangen und später sei er wegen Fernbleibens bei der Arbeit entlassen worden. Sie sei von M._______ aus mit falschen Pässen mit den Töchtern in die Schweiz geflogen. Da ihr Sohn damals krank gewesen sei, seien ihr Mann und der Sohn später nachgekommen. Sie persönlich habe nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt und sei nicht politisch oder religiös aktiv gewesen. Sie sei nur wegen ihres Mannes ausgereist. Ihr Vater sei vor längerer Zeit gestorben. Ihre Mutter und Geschwister seien weiterhin in P._______ und I._______ wohnhaft, ein Bruder lebe in der Schweiz. A.d Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (Reisepässe der Beschwerdeführerin und der Kinder, Identitätskarte des Beschwerdeführers, Familienbüchlein, Zivilregisterauszug, Militärdienstbüchlein, Aufgebot für den Reservedienst vom (...) 2016, Dokumente bezüglich des Studiums und der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers in Syrien [Kündigungsschreiben vom {...} 2016], vier Empfehlungsschreiben aus der Schweiz, ärztliche Berichte vom 30. Mai 2018) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A6, A10, A20, A22, A31 und A32). B. B.a Mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 - eröffnet am 21. Oktober 2019 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten (Dispositivziffer 1). Es lehnte die Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), wobei es den Vollzug der Wegweisung zurzeit als unzumutbar erachtete und die Beschwerdeführenden deshalb vorläufig aufnahm (Dispositivziffern 4-6). B.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von der syrischen Armee in den Reservedienst einberufen worden sei. Die Vorladung der militärischen Rekrutierungsstelle in J._______ vom (...) 2016, die dem Vater für den Beschwerdeführer in J._______ zugestellt worden sei, weise keine fälschungssicheren Merkmale auf. Es sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne. So könne auf der Webseite des Verteidigungsministeriums die Vorlage für ein militärisches Aufgebot abgerufen und ausgedruckt werden. Entsprechend gering sei die Beweiskraft solcher Dokumente. Zudem habe sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens - mit Ausnahme der Städte al-Hasaka und Qamishli - zurückgezogen. Mithin sei nicht davon auszugehen, dass in J._______ (I._______) nach wie vor ein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes existiere. Es sei daher auch nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden Personen für den Reservedienst aufbieten würden, die - wie der Beschwerdeführer - nicht in einem Ort leben würden, der von ihnen kontrolliert werde. Im Zusammenhang mit der Übernahme der Kontrolle in diesem Gebiet durch die syrisch-kurdische Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Partei der Demokratischen Union) und deren militärische Organisation YPG habe die syrische Regierung prinzipiell die Einberufung kurdisch-stämmiger Personen zum Militärdienst gestoppt, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Es erscheine daher unwahrscheinlich, dass die Sicherheitskräfte des syrischen Regimes noch Rekrutierungsmassnahmen für die staatliche Armee im Wirkungsgebiet der kurdischen Truppen durchführen würden. Die Vorbringen in Zusammenhang mit der Arbeit des Beschwerdeführers im (...) in K._______ würden auf der Bürgerkriegssituation in Syrien beruhen. Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden keine Verfolgung im Sinn des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Es sei verständlich, dass eine Arbeit in einer umkämpften Region belastend gewesen sei, aber abgesehen von allfälligen Drohungen habe der Beschwerdeführer laut seinen Angaben keine konkreten Übergriffe infolge seiner Arbeit erleiden müssen. Diese Vorbringen vermöchten daher keine Asylrelevanz zu entfalten. Die Asylgesuche seien somit abzulehnen. Aufgrund der Sicherheitslage in Syrien sei der Vollzug der Wegweisung aber als unzumutbar zu erachten und die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. C. C.a Mit Eingabe vom 20. November 2019 erhoben die Beschwerdeführenden durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vor-instanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 5. November 2019 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. C.b Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, dass infolge der Dauer des Bürgerkriegs und der grossen Zahl desertierter Soldaten immer mehr Personen für den Reservedienst aufgeboten worden seien. Der Beschwerdeführer sei vom Direktor des (...) informiert worden, dass das Rekrutierungsbüro Angaben über alle Angestellten verlangt habe und dass er und ein paar andere Mitarbeiter Aufgebote erhalten würden. Kurze Zeit später - im (...) 2016 - sei seinem Vater ein Aufgebot für ihn übergeben worden. Er habe sich aber nicht wie gefordert, am (...) 2016 im Rekrutierungsbüro in L._______ gemeldet, sondern er habe sich fortan zuhause versteckt und sei im (...) 2016 aus Syrien geflüchtet. Aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens bei der Arbeit habe er im (...) 2016 die Kündigung erhalten. Das Aufgebot zum Reservedienst sei nicht von der Dokumentenprüfstelle des SEM begutachtet worden. Das SEM bemängle zwar das Fehlen fälschungssicherer Merkmale, mache aber keine Fälschungselemente geltend, und es gehe nicht an, die Echtheit ins Recht gelegter Dokumente pauschal in Zweifel zu ziehen. Das besagte Beweismittel bestätige die vom Beschwerdeführer widerspruchsfrei dargelegten Vorbringen und in Kombination mit Militärdienstbüchlein und dem Kündigungsschreiben sei es geeignet, seine Angaben zu untermauern. Seine Aussagen würden sich auch mit dem von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) in Berichten vom 30. Juli 2014, 26. Februar 2016 und 18. Januar 2018 beschriebenen Vorgehen bei der Rekrutierung für die syrische Armee decken. Demgemäss hätten die syrischen Behörden im Jahr 2015 noch immer in Teilen der Provinz al-Hasaka rekrutiert (Rekrutierungszentren in den Städten al-Hasaka und Quamishli) und die Rekrutierungsbemühungen seien auch im Frühling 2016 noch fortgesetzt worden. Zu den getroffenen Massnahmen habe auch das Aufspüren von Reservisten durch Razzien gezählt. Das SEM habe selber in seinem Entscheid geschrieben, dass die syrische Regierung auch nach dem Rückzug im Juli 2012 in den Städten al-Hasaka und Quamishli noch präsent gewesen sei. Es sei daher als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer im (...) 2016 in den Reservedienst einberufen worden sei. Die infolge der Tätigkeit des Beschwerdeführers für das staatliche (...) entstandenen Schwierigkeiten vermöchten zwar für sich allein keine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Die staatliche Anstellung sei aber dennoch von Belang. Der Beschwerdeführer sei infolge dieser Anstellung zum Reservedienst einberufen worden, und als er deshalb der Arbeit ferngeblieben sei, sei er entlassen worden. Er sei somit zweifellos negativ aufgefallen, zumal es sich bei dem (...) um eine wichtige Institution gehandelt habe. Er sei der syrischen Regierung folglich als Wehrdienstverweigerer bekannt. Auch seien schon Staatsangestellte nach einer Entlassung angeklagt und verurteilt worden. Bei einer Rückkehr nach Syrien müsse er befürchten, als Wehrdienstverweigerer festgenommen, bestraft und dem Militärdienst zugeführt zu werden. Sie würden in diesem Zusammenhang auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 (Anmerkung Gericht: veröffentlicht als BVGE 2015/3) sowie auf diverse Berichte und Zeitungsartikel zur Ahndung von syrischen Dienstverweigerern verweisen. Eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe stelle eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Wehrpflichtige wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen habe, die aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfalle. Beim Beschwerdeführer sei ein entsprechendes Risikoprofil zu bejahen. Er müsste aufgrund seiner zuvor dargelegten Situation (Bekanntsein aufgrund der früheren staatlichen Anstellung, Nichtbefolgen eines Aufgebots für den Reservedienst) bei einer Rückkehr nach Syrien wegen der Wehrdienstverweigerung mit einer übermässig hohen Strafe und damit einer asylrelevanten Verfolgung rechnen. Die Beschwerdeführerin und die Kinder hätten begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung wegen der Dienstverweigerung des Ehemanns respektive Vaters. Zumindest wären sie gemäss Art. 51 AsylG (Familienasyl) in das Asyl des Beschwerdeführers einzubeziehen. Darüber hinaus seien Kurden im Norden Syriens, wo sich die Lage seit der türkischen Offensive verschärft habe, zunehmend einer Kollektivverfolgung ausgesetzt. Schliesslich sei davon auszugehen, dass ihre illegale Ausreise aus Syrien und die Asylanträge im Ausland vom syrischen Regime als politische Opposition und Regimekritik angesehen würden. Es lägen damit subjektive Nachfluchtgründe vor, aufgrund derer sie befürchten müssten, bei einer Rückkehr nach Syrien verhaftet und verhört zu werden. D. Am 22. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter den Beschwerdeführenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 10. Dezember 2019 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Selbst wenn die Einberufung des Beschwerdeführers in den Reservedienst als glaubhaft erachtet würde, sei nicht davon auszugehen, dass er deswegen aus Gründen gemäss Art. 3 AsylG verfolgt würde. Zusätzliche Risikofaktoren, die dies begründen könnten, lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer stamme nicht aus einem Oppositionsgebiet und habe auch keine Verbindungen zur Opposition. Er habe erklärt, dass er nicht aus einer «problematischen Familie» stamme und nie Probleme gehabt habe. Zudem wären der Beschwerdeführerin und den Kindern kaum im Jahr (...) syrische Reisepässe ausgestellt worden, wenn die Familie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt hätte. G. Am 11. Dezember 2019 stellte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zu und räumte ihnen Gelegenheit ein, bis zum 27. Dezember 2019 eine Replik einzureichen. H. Innert entsprechend erstreckter Frist entgegneten die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 7. Januar 2020 im Wesentlichen, es liege nur schon aufgrund ihrer kurdischen Ethnie ein Risikofaktor vor, Opfer staatlicher Repression zu werden. Zudem hätten sie in I._______ und somit in einem Gebiet gelebt, das von kurdischen, in Opposition zum syrischen Machthaber stehenden Kräften kontrolliert worden sei. Die Lage stelle sich damit ähnlich dar wie im Referenzurteil D-5553/2013. Zudem sei der Beschwerdeführer vor seiner Einberufung in den Reservedienst bei einem staatlichen Arbeitgeber tätig gewesen. Das unerlaubte Verlassen des Arbeitsplatzes sei im Rahmen der Militärdienstverweigerung als zusätzlicher Faktor zu beachten. Nachdem er seine Stelle verlassen habe, um nicht in den Militärdienst eintreten zu müssen, drohe ihm eine unverhältnismässige Bestrafung, zumal er aufgrund seines Verhaltens als regierungsfeindlich eingestellt wahrgenommen würde. Eine ihm drohende Bestrafung würde nicht allein dazu dienen, die Wehrpflicht sicherzustellen, sondern er würde als politischer Gegner qualifiziert. Ihm drohe somit eine Bestrafung im Sinn von Art. 3 AsylG. Die Ausstellung von Reisepässen an die Beschwerdeführerin und die Kinder im (...) vermöge daran nichts zu ändern. Sie hätten trotz der angesichts des Bürgerkriegs schwierigen Lebensumstände bis (...) 2016 in Syrien gelebt und der Beschwerdeführer habe bis kurz vor der Ausreise allen Widrigkeiten zum Trotz im (...) gearbeitet. Die von ihm geltend gemachten Probleme mit dem syrischen Regime seien eine Folge der erst im (...) 2016 erfolgten Aufforderung zum Eintritt in den Militärdienst. Es sei daher nicht überraschend, dass die Familienangehörigen ein Jahr zuvor syrische Pässe erhalten hätten, hätten sie doch nie geltend gemacht, zuvor Probleme mit der Regierung gehabt zu haben. I. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 verwiesen die Beschwerdeführenden auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 19. November 2020, das sich mit der Frage der Flüchtlingseigenschaft von Refraktären und Deserteuren aus Syrien befasse. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermögen. 4.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe von der Rekrutierungsstelle J._______ ein vom (...) 2016 datierendes Aufgebot zum militärischen Reservedienst erhalten, wonach er diesen am (...) 2016 hätte antreten müssen. 4.2.1 Laut dem eingereichten Militärdienstbüchlein wurde der Beschwerdeführer nach der Absolvierung des militärischen Grundwehrdiensts am (...) der Reserve zugeteilt. Ein Aufgebot zu einer Reservedienstleistung wäre daher grundsätzlich denkbar. Die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einberufung in den aktiven Reservedienst durch die syrische Armee im (...) 2016 erscheinen indes im Ergebnis berechtigt, auch wenn in der Beschwerde zutreffend darauf hingewiesen wird, allein das Fehlen fälschungssicherer Merkmale sei nicht entscheidend. Wie das SEM zutreffend aufgezeigt hat, stand die Region, in der die Beschwerdeführenden zu der besagten Zeit wohnhaft waren, nicht unter Kontrolle der syrischen Sicherheitskräfte, sondern wurde von den kurdischen Kräften kontrolliert. Dem Gericht liegen zur Rekrutierungs- und Mobilisierungspraxis in der Provinz al-Hasaka verschiedene Quellen vor, nach welchen die syrische Regierung seit Übernahme der Kontrolle durch die YPG aufgehört habe, Personen in den kurdisch-kontrollierten Gebieten in den Militärdienst einzuberufen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5758/2015 vom 8. Januar 2018 E. 6.2.4 m.w.H.). Es erscheint somit fragwürdig, ob die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Erhalt des Aufgebots für den Reservedienst zutreffen. Die von den Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe vom 20. November 2019 zitierten Berichte der SFH aus den Jahren 2014, 2016 und 2018 zu Rekrutierungen der syrischen Armee in Teilen der Provinz al-Hasaka (Rekrutierungszentren in den Städten al-Hasaka und Quamishli) auch nach dem Rückzug im Jahr 2012 vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass vereinzelte behördliche Repräsentanten des staatlichen syrischen Regimes 2015 in der Stadt Qamishli noch Versuche unternahmen, durch die Zustellung von schriftlichen Aufgeboten in gewissen Fällen Rekrutierungen für die staatliche Armee durchzuführen (vgl. dazu D-4613/2017 vom 19. März 2019 E. 6.1.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer war jedoch nie in Qamishli wohnhaft, sondern lebte in dem in der fraglichen Zeit nicht unter dem territorialen Einfluss des syrischen Regimes stehenden J._______ (I._______). Laut dem vorgelegten Beweismittel sei das Aufgebot vom Rekrutierungsbüro J._______ (I._______) am (...) 2016 ausgestellt worden und dem Vater des Beschwerdeführers am Wohnort der Familie in J._______ (I._______) von einem Angestellten des Rekrutierungsbüros übergeben worden. Der Beschwerdeführer hätte sich am (...) 2016 bei der besagten Stelle in J._______ - und nicht wie von ihm angegeben in L._______ - einfinden müssen (vgl. A22 [Beweismittel 4]). Von der damaligen Existenz eines Rekrutierungsbüros der staatlichen Armee in J._______ ist indes aufgrund des Gesagten nicht auszugehen und von der Zuständigkeit eines Rekrutierungsbüros in L._______ ist dem besagten Dokument nichts zu entnehmen. Das vorgelegte Beweismittel vermag somit die Zweifel an der Einberufung des Beschwerdeführers in den Reservistendienst nicht auszuräumen. In Bezug auf die von den Beschwerdeführenden bemängelte formelle Dokumentenprüfung ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der grassierenden Korruption in Syrien nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität erhältlich sind, sondern dass gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente beschafft werden können (vgl. Urteil des BVGer D-5750/2017 vom 13. Mai 2019 E. 4.3). Daher ist selbst einem formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrags eingereicht wird. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind auch nicht frei von Widersprüchen. So gab er an, er sei dem Arbeitsplatz aufgrund des Erhalts des Aufgebots für den Reservedienst seit Ende (...) 2016 ferngeblieben. Das zu den Akten gereichte Aufgebot datiert jedoch erst vom (...) 2016 und der Beschwerdeführer hätte sich demzufolge erst am (...) 2016 melden müssen. Auch erscheint es fraglich, weshalb ihm für die Monate (...) und (...) 2016 der Lohn ausbezahlt worden sei, wenn er seiner Arbeit doch bereits seit Ende (...) 2016 nicht mehr nachgekommen sei. Vorliegend kann die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Rekrutierung des Beschwerdeführers in den aktiven Reservedienst respektive der Wehrdienstverweigerung aber letztlich offenbleiben, weil - wie die folgenden Ausführungen zeigen werden - nicht von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen ist. 4.2.2 Die Pflicht zur Leistung von Militärdienst ist - ebenso wie eine allfällige Sanktionierung für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion - praxisgemäss flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich, solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5; zudem u. a. Urteil des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.3). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Fall eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3; bestätigt im Urteil des BVGer E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 [zur Publikation vorgesehen]). Im vorliegenden Fall ist eine solche Konstellation indessen zu verneinen. Der Beschwerdeführer gehört zwar der kurdischen Ethnie an. Seinen eigenen Angaben zufolge habe er sich aber nie politisch betätigt, habe vor der Ausreise aus Syrien nie persönliche Probleme mit den syrischen Behörden gehabt und entstamme nicht einer problematischen Familie, die den Behörden wegen oppositioneller Aktivitäten aufgefallen wäre. Angesichts der Tatsache, dass er jahrelang eine staatliche Anstellung bekleidet und bis kurz vor seiner Ausreise im Staatsdienst gearbeitet hat, ist denn auch davon auszugehen, dass er den Behörden nicht negativ im Sinn eines Regimegegners bekannt war. Die Beschwerdeführenden bekräftigten in ihrer Replikeingabe vom 7. Januar 2020, bisher nie Probleme in Syrien gehabt zu haben, so dass es für die Beschwerdeführerin und die Kinder auch kein Problem gewesen sei, von den syrischen Behörden im Jahr (...) Pässe ausgestellt zu bekommen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Staatsangestellter im (...) 2016 trotz des damals noch bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgereist ist, lässt nach Ansicht des Gerichts nicht darauf schliessen, dass ihn die syrischen Sicherheitsbehörden als Regimegegner identifiziert hätten, liess er sich doch bis zum Verlassen seines Heimatlands kein Fehlverhalten zuschulden kommen, das geeignet gewesen wäre, ihn als Regimegegner erscheinen zu lassen. Das mindestens zwei Monate nach der Ausreise und mehrere Monate nach Verlassen des Arbeitsplatzes ausgestellte Kündigungsschreiben vom (...) 2016 nennt denn als Kündigungsgrund auch einzig die Abwesenheit des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz ohne Begründung (vgl. A22 [Beweismittel 2] i.V.m. A32 S. 12 F74 [Übersetzung]). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass praxisgemäss bei solchen Verfehlungen lediglich Bussen ausgesprochen würden (vgl. dazu die Urteile des BVGer D-1220/2020 vom 3. November 2020 E. 6.3.3, E-2531/2019 vom 16. September 2020 E. 6.7, D-4493/2015 und D-254/2016 vom 7. Juli 2016 E. 7.3, D-1948/2015 vom 19. April 2016 E. 6.3 und D-5512/2014 vom 2. März 2016 E. 6.3). Selbst wenn der Tatbestand der Dienstverweigerung erfüllt sein sollte, ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre (vgl. etwa auch Urteile des BVGer D-1220/2020 vom 3. November 2020 E. 6.3.3, D-783/2018 vom 14. März 2018 E. 5.1 und D-3185/2016 vom 30. November 2017 E. 4.1.4). An dieser Einschätzung vermag der Verweis der Beschwerdeführenden auf das sich mit der Frage der Flüchtlingseigenschaft syrischer Refraktäre befassende Urteil des EuGH vom 19. November 2020 nichts zu ändern. Nach dem Gesagten haben die Beschwerdeführerin und die Kinder bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien auch keine asylrelevante Reflexverfolgung aufgrund der allenfalls vorliegenden Wehrdienstverweigerung ihres Ehemannes respektive Vaters zu befürchten. 4.3 Hinsichtlich der weiteren, im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation in Syrien stehenden Vorbringen der Beschwerdeführenden (generell schwierige Sicherheitslage) ist darauf hinzuweisen, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach schweizerischer Rechtsprechung den gezielten, auf die betreffende Person individuell fokussierten Willen des Verfolgers erfordert, diese bestimmte Person unmittelbar ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu unterwerfen. Vorliegend kann aus den besagten Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht auf eine solche gezielte, individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Entgegen der von ihnen geäusserten Ansicht genügt auch ihre kurdische Ethnie allein nicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante individuelle Verfolgung anzunehmen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart weiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der heute veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Sicherheitskräfte und der verbündeten islamistischen Milizen in Nordsyrien, ist nicht anzunehmen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurdinnen und Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1220/2020 vom 3. November 2020 E. 6.5, D-6344/2018 vom 26. Mai 2020 E. 5.4, D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3 und E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3). Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz in Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden Rechnung getragen. 4.4 Schliesslich ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung allein aufgrund der illegalen Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien und der Asylgesuchstellung in der Schweiz gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht anzunehmen (vgl. u. a. die Urteile des BVGer D-1220/2020 vom 3. November 2020 E. 6.6, D-6344/2018 vom 26. Mai 2020 E. 5.5, E-1822/2018 vom 23. Januar 2020 E. 7.6 und E-5788/2017 vom 23. April 2019 E. 6.5, m.w.H.), weshalb das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist. 4.5 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sich vorliegend keine Hinweise dafür ergeben, den Beschwerdeführenden werde im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen ihrer Verwandten in der Schweiz Reflexverfolgung drohen (vgl. auch Urteil des BVGer [...] E. 5.6 betreffend eine Schwester des Beschwerdeführers), was sie im Übrigen auch selber nicht geltend machen. 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt ihrer Ausreisen aus Syrien asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung seitens der syrischen Behörden gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen gezielten (Reflex-)Verfolgung der Beschwerdeführenden asylbeachtlichen Ausmasses im Sinn von Art. 3 AsylG durch die syrischen Behörden bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zutreffend abgelehnt.

5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 17. Oktober 2019 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit dem vorliegenden Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft. Präzisierend ist lediglich festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien immer noch herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung mit der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihnen aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Familie nicht mehr bedürftig wäre. 8.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und die Rechtsvertretung wurde vom Gericht in der Ernennungsverfügung vom 28. November 2019 über die in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Der Rechtsvertreter reichte mit der Replik vom 7. Januar 2020 eine Kostennote ein. Er bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 11.9 Stunden und beantragte einen Stundenansatz von Fr. 300.-. Zudem machte er Auslagen von Fr. 14.60 geltend und wies auf die Mehrwertsteuerpflicht hin. Der zeitliche Aufwand ist als angemessen zu bezeichnen, der Stundenansatz ist jedoch - wie in der Verfügung vom 28. November 2019 angekündigt - auf Fr. 150.- zu kürzen. Das amtliche Honorar ist somit, unter Berücksichtigung der nachfolgenden Eingabe vom 7. Dezember 2020 (0.5 Stunden) und der belegten zusätzlichen Barauslagen von Fr. 5.30, auf insgesamt (gerundet) Fr. 2040.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2040.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand