opencaselaw.ch

D-4666/2022

D-4666/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-10-31 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. April 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 18. Mai 2022 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 24. Mai 2022 führte es mit dem Beschwerdeführer das Ge- spräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verord- nung) durch. Er gab im Wesentlichen an, er sei syrischer Staatsangehöri- ger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, zuletzt habe er in C._______ gelebt. Er habe Syrien am (…) 2021 verlassen und sei von der Türkei aus in einem Lastwagen in ein ihm nicht namentlich bekanntes Land gelangt. Die Fahrt habe sechs Tage gedauert. Er sei dann in ein Auto um- gestiegen, das ihn am 10. April 2022 in die Schweiz gebracht habe. Psy- chisch gehe es ihm gut, er habe aber Schmerzen an (…), nachdem er im Heimatland verprügelt worden sei. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am Ende des Gesprächs mit, dass die Schweiz für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig sei. C. Am 25. Juli 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asyl- gründen an. Er brachte im Wesentlichen vor, er habe bis 2018 mit seiner Familie im Dorf D._______ (B._______) gelebt. Als B._______ anfangs 2018 angegriffen worden sei, seien sie nach C._______ geflüchtet. Er habe die neunte Schulklasse abgeschlossen. Nachdem er 18 Jahre alt gewor- den sei, habe er im (…) eine Aufforderung erhalten, sich im Rekrutierungs- zentrum von E._______ zwecks Ausstellung des Militärbüchleins zu mel- den. Nachdem er dort vorgesprochen habe, habe er zehn Tage später das Militärbüchlein erhalten. Eigentlich hätte er im Jahr 2022 zur Absolvierung des Militärdiensts einrücken sollen, aber nachdem er im (…) Arztberichte betreffend eine (…) Erkrankung, an der er von (…) bis (…) gelitten habe, vorgelegt habe, sei ihm im (…) beschieden worden, dass sein Dienstantritt auf (…) verschoben worden sei. Als er daraufhin das Militärbüchlein wieder habe abholen wollen, habe der anwesende Offizier seinen Unmut über die erteilte Bewilligung zur Verschiebung des Diensts geäussert. Dieser habe ihn als Kurde beleidigt und geschlagen, worauf er ohnmächtig geworden sei. Als er wieder zu sich gekommen sei, sei seine (…) verletzt gewesen. Der Offizier habe ihm das Dienstbüchlein erst ausgehändigt, nachdem sein Vater diesem 1.5 Millionen syrisches Pfund bezahlt habe. Danach sei

D-4666/2022 Seite 3 nichts mehr passiert. Da er aber keinen Militärdienst haben leisten wollen und sich davor gefürchtet habe, abgeführt zu werden, wenn die Verschie- bung im (…) abgelaufen wäre, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er sei Mitte (…) 2021 Richtung türkische Grenze gereist. Am (…) 2021 sei er in F._______ bei einer von Angehörigen der Freien Syrischen Armee (FSA) durchgeführten Kontrolle festgenommen worden. Zwei Tage später sei er von einem Gericht freigelassen worden. Er habe ein Dokument erhalten, mit dem er habe weiterfahren können, ohne nochmals an einem Kontroll- posten angehalten zu werden. Am (…) 2021 sei er dann aus Syrien aus- gereist und habe seither in der Türkei geweilt. Anfangs April 2022 habe er die Türkei verlassen und sei in die Schweiz weitergereist. Nach seiner Aus- reise aus Syrien sei zuhause nichts passiert. In seiner Familie sei niemand politisch aktiv beziehungsweise er wisse nichts dergleichen. Er wisse auch nicht, ob jemand aus seiner Familie jemals Probleme mit den Behörden gehabt habe. Seine Eltern seien weiterhin in C._______ wohnhaft, seine Schwester und ein Bruder in G._______, der andere Bruder in der Schweiz. Letzterer sei wegen des Kriegs aus Syrien ausgereist. Er (der Beschwerdeführer) habe Syrien wegen des ihm drohenden Militärdiensts und wegen des Kriegs verlassen und dies seien auch die Gründe, die ge- gen seine Rückkehr sprechen würden. Gesundheitlich gehe es ihm aktuell gut. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Befragungsprotokolle und die eingereichten Beweismittel (Reisepass, Identitätskarte, Schulzeugnis, Rekrutierungsaufgebot vom (…), Militärbüchlein, Entlassungsschreiben vom (…) [Haftbestätigung vom {…}]) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Ak- ten). D. Am 2. August 2022 verwies das SEM das Asylgesuch in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31), und es teilte den Beschwer- deführer dem Kanton H._______ zu (Art. 27 AsylG). E. Mit Verfügung vom 14. September 2022 (eröffnet am 17. September 2022) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung als un- zumutbar erachtete und den Beschwerdeführer vorläufig aufnahm. Zudem

D-4666/2022 Seite 4 händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Es führte im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers ver- möchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. F. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde – unter Verweis auf eine Fürsorge- abhängigkeitsbestätigung vom 4. Oktober 2022 – um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er weise Risikofakto- ren auf, aufgrund derer davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien im Falle der Bestrafung seiner Wehrdienstverweigerung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Auf die detaillierte Beschwer- debegründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

17. Oktober 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde (infolge Retournierung durch die Post neuerliche Zustellung der Eingangsbestäti- gung an den Beschwerdeführer am 21. Oktober 2022).

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-4666/2022 Seite 5 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht

D-4666/2022 Seite 6 haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie- hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern viel- mehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realis- tisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingsei- genschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewäh- rung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerde- führer mit seinen Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei im Jahr (…) für die Ab- solvierung des Militärdiensts ausgehoben worden und müsste den Dienst im (…) antreten.

E. 5.2.1 Die Pflicht zur Leistung von Militärdienst ist – ebenso wie eine allfäl- lige Sanktionierung für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion – praxisgemäss flüchtlings- rechtlich nur beachtlich, wenn entsprechende Massnahmen darauf abzie- len, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG ge- nannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5;

D-4666/2022 Seite 7 zudem u. a. Urteil des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.3). Die betroffene Person muss demnach aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienst- verweigerung eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Das Bundesverwal- tungsgericht qualifiziert eine Wehrdienstverweigerung auch im syrischen Kontext nur aus den besagten Gründen als flüchtlingsrechtlich relevant. Die Dienstverweigerung eines syrischen Militärdienstpflichtigen ist somit dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betreffende Person sich zu- sätzlich zur Wehrdienstverweigerung derart exponiert und die Aufmerk- samkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat, dass sie als Regimegegnerin gilt und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten hätte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3 und Bestätigung dieser Rechtsprechung in BVGE 2020 VI/4 E. 5.1.1 und 5.1.2). Bestehen keine zusätzlichen exponierenden Faktoren, droht einem syrischen Dienstverweigerer keine Strafe, die mit genügender Wahrscheinlichkeit die Schwelle der Asylrelevanz erreicht (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 6.2.4).

E. 5.2.2 Beim Beschwerdeführer ist keine derartige Exponiertheit zu erken- nen, die darauf schliessen lassen würde, dass er in Syrien als Regimegeg- ner gelten würde und deshalb bei der allfälligen künftigen Ahndung seiner Wehrdienstverweigerung aus politischen Gründen eine unverhältnismäs- sig strenge Bestrafung zu gewärtigen hätte. Allein in der kurdischen Ethnie und der Herkunftsregion des Beschwerdeführers sind keine Risikofaktoren zu erblicken, nachdem er sich seinen Angaben zufolge nie politisch betätigt hat. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten des Offiziers, der sich an der von anderer Stelle erteilten Bewilligung zur Verschiebung des Dienstantritts gestossen habe, vermag nicht zu einer anderen Einschät- zung zu führen. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um ein Fehl- verhalten eines einzelnen, nicht über Entscheidungsbefugnis verfügenden Beamten gehandelt hat. Der Beschwerdeführer vermag auch mit dem Ver- weis in der Rechtsmitteleingabe vom 14. Oktober 2022 auf Personen aus der Familie der (Verwandten), die im Umfeld der PDK (Kurdische Demo- kratische Partei) aktiv gewesen seien, was dem syrischen Regime bekannt sein dürfte, keinen ihn gefährdenden Risikofaktor darzutun. Es kann dies- bezüglich auf die vom SEM im Zusammenhang mit der Verwandtschaft des Beschwerdeführers gemachten Ausführungen in der angefochtenen Verfü- gung verwiesen werden (vgl. vorinstanzliche Verfügung vom 14. Septem- ber 2022 S. 4 1. Abschnitt). Von den Verwandten des Beschwerdeführers,

D-4666/2022 Seite 8 die in der Schweiz Asylgesuche gestellt haben ([Aufzählung]), wurde nur einem Onkel, der Syrien bereits im Jahr (…) verlassen hat, die originäre Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (vgl. Urteil des BVGer […] vom […]). Der Beschwerdeführer hat nach den Ausreisen der besagten Verwandten, die zwischen (…) und (…) erfolgt sind, noch jahrelang in Syrien gelebt, ohne dass er oder seine Familienangehörigen wegen der Verwandtschaft ir- gendwelche Nachteile oder Probleme zu gewärtigen gehabt hätten. Ange- sichts dessen, dass ihm im Jahr (…) ein Reisepass ausgestellt und ihm nach der Aushebung im Jahr (…) die Verschiebung des Militärdiensts auf (…) bewilligt wurde, ist denn auch nicht davon auszugehen, dass er den syrischen Behörden vor seiner Ausreise Ende 2021 negativ im Sinn eines Regimegegners aufgefallen ist respektive als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich dies nunmehr geändert hätte, liegen nicht vor. Seine Eltern sind seinen Angaben zufolge weiterhin in C._______ wohn- haft, ohne von den Behörden behelligt zu werden. Das Vorliegen eines massgeblichen Risikoprofils des Beschwerdeführers ist daher zu vernei- nen. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass seine Dienstverwei- gerung als Ausdruck einer oppositionellen Haltung wahrgenommen würde und er als Dienstverweigerer mit einer politisch motivierten Bestrafung oder Behandlung seitens der syrischen Behörden rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleich- zusetzen wäre.

E. 5.3 Es ergeben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr nach Sy- rien mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen seiner Verwandten gezielte Re- flexverfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlicher Intensität drohen wür- den. Allein die Verwandtschaft zu dem besagten Onkel (…), dem hierzu- lande Asyl gewährt wurde (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 5.2.2.), lässt nicht auf eine gezielte Bedrohungslage für den Beschwer- deführer folgern, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend machte, je in diesem Zusammenhang stehenden Nachteilen seitens der syrischen Be- hörden ausgesetzt gewesen zu sein. Er gab vielmehr selbst an, dass er allein aufgrund der Familie seiner (Verwandten) keiner Reflexverfolgung ausgesetzt sei (vgl. Beschwerde vom 14. Oktober 2022 S. 5).

E. 5.4 Hinsichtlich der weiteren, im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssitu- ation in Syrien stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers (Gefühl der Angst, durch Kämpfe bedingter Wohnortswechsel) ist darauf hinzuweisen, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach schweizerischer

D-4666/2022 Seite 9 Rechtsprechung den gezielten, auf die betreffende Person individuell fo- kussierten Willen des Verfolgers erfordert, diese bestimmte Person unmit- telbar ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu unterwerfen. Vor- liegend kann aus den besagten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf eine solche gezielte, individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Entgegen der von ihm geäusserten Ansicht genügt auch seine kurdische Ethnie allein nicht, um eine flüchtlingsrechtlich rele- vante individuelle Verfolgung anzunehmen. Gemäss geltender Rechtspre- chung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdi- scher Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise auf- grund ihrer Ethnie in einem derart weiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausge- gangen werden müsste. Es ist nicht anzunehmen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurdinnen und Kurden der- zeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3053/2020 vom 4. Oktober 2022 E. 6.3, D-6128/2019 vom 15. März 2021 E. 4.3). In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vor- gebrachte zweitägige Festhaltung durch Angehörige der FSA ist zunächst anzumerken, dass weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses Ereignis eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung darstellte. Im Übrigen ist – wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4.1) – darauf hinzuweisen, dass die Gewährung des Asyls nicht dem Ausgleich für vergangenes Un- recht dient, sondern Schutz vor künftiger Verfolgung bezweckt (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Konkrete Hinweise für eine begründete Furcht des Be- schwerdeführers vor künftiger asylrelevanter Verfolgung seitens der FSA liegen nicht vor. Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fort- bestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde vom SEM in Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zu- sammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdefüh- rers Rechnung getragen.

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer künf- tigen gezielten (Reflex-)Verfolgung des Beschwerdeführers asylbeachtli- chen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG durch die syrischen Behörden oder die FSA bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien liegen auf- grund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat demnach die Flücht-

D-4666/2022 Seite 10 lingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerde- führers zutreffend abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen die weite- ren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 1 AIG sind al- ternativer Natur (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). Sobald eine Be- dingung erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.

E. 7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 14. September 2022 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit dem vorlie- genden Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft. Präzi- sierend ist lediglich festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwä- gungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefähr- dungslage ist jedoch auf die in Syrien immer noch herrschende Bürger- kriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefähr- dung mit der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-4666/2022 Seite 11 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Nachdem das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlos- sen ist, erweist sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses als gegenstandslos.

E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset- zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – nicht erfüllt sind. Aus demselben Grund fällt auch die amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG ausser Betracht, womit auch das diesbezügliche Gesuch abzuweisen ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4666/2022 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4666/2022 Urteil vom 31. Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Gianluca Schlaginhaufen, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. April 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 18. Mai 2022 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 24. Mai 2022 führte es mit dem Beschwerdeführer das Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) durch. Er gab im Wesentlichen an, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, zuletzt habe er in C._______ gelebt. Er habe Syrien am (...) 2021 verlassen und sei von der Türkei aus in einem Lastwagen in ein ihm nicht namentlich bekanntes Land gelangt. Die Fahrt habe sechs Tage gedauert. Er sei dann in ein Auto umgestiegen, das ihn am 10. April 2022 in die Schweiz gebracht habe. Psychisch gehe es ihm gut, er habe aber Schmerzen an (...), nachdem er im Heimatland verprügelt worden sei. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am Ende des Gesprächs mit, dass die Schweiz für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig sei. C. Am 25. Juli 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er brachte im Wesentlichen vor, er habe bis 2018 mit seiner Familie im Dorf D._______ (B._______) gelebt. Als B._______ anfangs 2018 angegriffen worden sei, seien sie nach C._______ geflüchtet. Er habe die neunte Schulklasse abgeschlossen. Nachdem er 18 Jahre alt geworden sei, habe er im (...) eine Aufforderung erhalten, sich im Rekrutierungszentrum von E._______ zwecks Ausstellung des Militärbüchleins zu melden. Nachdem er dort vorgesprochen habe, habe er zehn Tage später das Militärbüchlein erhalten. Eigentlich hätte er im Jahr 2022 zur Absolvierung des Militärdiensts einrücken sollen, aber nachdem er im (...) Arztberichte betreffend eine (...) Erkrankung, an der er von (...) bis (...) gelitten habe, vorgelegt habe, sei ihm im (...) beschieden worden, dass sein Dienstantritt auf (...) verschoben worden sei. Als er daraufhin das Militärbüchlein wieder habe abholen wollen, habe der anwesende Offizier seinen Unmut über die erteilte Bewilligung zur Verschiebung des Diensts geäussert. Dieser habe ihn als Kurde beleidigt und geschlagen, worauf er ohnmächtig geworden sei. Als er wieder zu sich gekommen sei, sei seine (...) verletzt gewesen. Der Offizier habe ihm das Dienstbüchlein erst ausgehändigt, nachdem sein Vater diesem 1.5 Millionen syrisches Pfund bezahlt habe. Danach sei nichts mehr passiert. Da er aber keinen Militärdienst haben leisten wollen und sich davor gefürchtet habe, abgeführt zu werden, wenn die Verschiebung im (...) abgelaufen wäre, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er sei Mitte (...) 2021 Richtung türkische Grenze gereist. Am (...) 2021 sei er in F._______ bei einer von Angehörigen der Freien Syrischen Armee (FSA) durchgeführten Kontrolle festgenommen worden. Zwei Tage später sei er von einem Gericht freigelassen worden. Er habe ein Dokument erhalten, mit dem er habe weiterfahren können, ohne nochmals an einem Kontrollposten angehalten zu werden. Am (...) 2021 sei er dann aus Syrien ausgereist und habe seither in der Türkei geweilt. Anfangs April 2022 habe er die Türkei verlassen und sei in die Schweiz weitergereist. Nach seiner Ausreise aus Syrien sei zuhause nichts passiert. In seiner Familie sei niemand politisch aktiv beziehungsweise er wisse nichts dergleichen. Er wisse auch nicht, ob jemand aus seiner Familie jemals Probleme mit den Behörden gehabt habe. Seine Eltern seien weiterhin in C._______ wohnhaft, seine Schwester und ein Bruder in G._______, der andere Bruder in der Schweiz. Letzterer sei wegen des Kriegs aus Syrien ausgereist. Er (der Beschwerdeführer) habe Syrien wegen des ihm drohenden Militärdiensts und wegen des Kriegs verlassen und dies seien auch die Gründe, die gegen seine Rückkehr sprechen würden. Gesundheitlich gehe es ihm aktuell gut. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Befragungsprotokolle und die eingereichten Beweismittel (Reisepass, Identitätskarte, Schulzeugnis, Rekrutierungsaufgebot vom (...), Militärbüchlein, Entlassungsschreiben vom (...) [Haftbestätigung vom {...}]) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten). D. Am 2. August 2022 verwies das SEM das Asylgesuch in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31), und es teilte den Beschwerdeführer dem Kanton H._______ zu (Art. 27 AsylG). E. Mit Verfügung vom 14. September 2022 (eröffnet am 17. September 2022) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete und den Beschwerdeführer vorläufig aufnahm. Zudem händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Es führte im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. F. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 4. Oktober 2022 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er weise Risikofaktoren auf, aufgrund derer davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien im Falle der Bestrafung seiner Wehrdienstverweigerung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Auf die detaillierte Beschwerdebegründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Oktober 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde (infolge Retournierung durch die Post neuerliche Zustellung der Eingangsbestätigung an den Beschwerdeführer am 21. Oktober 2022). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. 5.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei im Jahr (...) für die Absolvierung des Militärdiensts ausgehoben worden und müsste den Dienst im (...) antreten. 5.2.1 Die Pflicht zur Leistung von Militärdienst ist - ebenso wie eine allfällige Sanktionierung für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion - praxisgemäss flüchtlingsrechtlich nur beachtlich, wenn entsprechende Massnahmen darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5; zudem u. a. Urteil des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.3). Die betroffene Person muss demnach aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Das Bundesverwaltungsgericht qualifiziert eine Wehrdienstverweigerung auch im syrischen Kontext nur aus den besagten Gründen als flüchtlingsrechtlich relevant. Die Dienstverweigerung eines syrischen Militärdienstpflichtigen ist somit dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betreffende Person sich zusätzlich zur Wehrdienstverweigerung derart exponiert und die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat, dass sie als Regimegegnerin gilt und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten hätte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3 und Bestätigung dieser Rechtsprechung in BVGE 2020 VI/4 E. 5.1.1 und 5.1.2). Bestehen keine zusätzlichen exponierenden Faktoren, droht einem syrischen Dienstverweigerer keine Strafe, die mit genügender Wahrscheinlichkeit die Schwelle der Asylrelevanz erreicht (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 6.2.4). 5.2.2 Beim Beschwerdeführer ist keine derartige Exponiertheit zu erkennen, die darauf schliessen lassen würde, dass er in Syrien als Regimegegner gelten würde und deshalb bei der allfälligen künftigen Ahndung seiner Wehrdienstverweigerung aus politischen Gründen eine unverhältnismässig strenge Bestrafung zu gewärtigen hätte. Allein in der kurdischen Ethnie und der Herkunftsregion des Beschwerdeführers sind keine Risikofaktoren zu erblicken, nachdem er sich seinen Angaben zufolge nie politisch betätigt hat. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten des Offiziers, der sich an der von anderer Stelle erteilten Bewilligung zur Verschiebung des Dienstantritts gestossen habe, vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um ein Fehlverhalten eines einzelnen, nicht über Entscheidungsbefugnis verfügenden Beamten gehandelt hat. Der Beschwerdeführer vermag auch mit dem Verweis in der Rechtsmitteleingabe vom 14. Oktober 2022 auf Personen aus der Familie der (Verwandten), die im Umfeld der PDK (Kurdische Demokratische Partei) aktiv gewesen seien, was dem syrischen Regime bekannt sein dürfte, keinen ihn gefährdenden Risikofaktor darzutun. Es kann diesbezüglich auf die vom SEM im Zusammenhang mit der Verwandtschaft des Beschwerdeführers gemachten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. vorinstanzliche Verfügung vom 14. September 2022 S. 4 1. Abschnitt). Von den Verwandten des Beschwerdeführers, die in der Schweiz Asylgesuche gestellt haben ([Aufzählung]), wurde nur einem Onkel, der Syrien bereits im Jahr (...) verlassen hat, die originäre Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (vgl. Urteil des BVGer [...] vom [...]). Der Beschwerdeführer hat nach den Ausreisen der besagten Verwandten, die zwischen (...) und (...) erfolgt sind, noch jahrelang in Syrien gelebt, ohne dass er oder seine Familienangehörigen wegen der Verwandtschaft irgendwelche Nachteile oder Probleme zu gewärtigen gehabt hätten. Angesichts dessen, dass ihm im Jahr (...) ein Reisepass ausgestellt und ihm nach der Aushebung im Jahr (...) die Verschiebung des Militärdiensts auf (...) bewilligt wurde, ist denn auch nicht davon auszugehen, dass er den syrischen Behörden vor seiner Ausreise Ende 2021 negativ im Sinn eines Regimegegners aufgefallen ist respektive als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich dies nunmehr geändert hätte, liegen nicht vor. Seine Eltern sind seinen Angaben zufolge weiterhin in C._______ wohnhaft, ohne von den Behörden behelligt zu werden. Das Vorliegen eines massgeblichen Risikoprofils des Beschwerdeführers ist daher zu verneinen. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass seine Dienstverweigerung als Ausdruck einer oppositionellen Haltung wahrgenommen würde und er als Dienstverweigerer mit einer politisch motivierten Bestrafung oder Behandlung seitens der syrischen Behörden rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre. 5.3 Es ergeben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen seiner Verwandten gezielte Reflexverfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlicher Intensität drohen würden. Allein die Verwandtschaft zu dem besagten Onkel (...), dem hierzulande Asyl gewährt wurde (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 5.2.2.), lässt nicht auf eine gezielte Bedrohungslage für den Beschwerdeführer folgern, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend machte, je in diesem Zusammenhang stehenden Nachteilen seitens der syrischen Behörden ausgesetzt gewesen zu sein. Er gab vielmehr selbst an, dass er allein aufgrund der Familie seiner (Verwandten) keiner Reflexverfolgung ausgesetzt sei (vgl. Beschwerde vom 14. Oktober 2022 S. 5). 5.4 Hinsichtlich der weiteren, im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation in Syrien stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers (Gefühl der Angst, durch Kämpfe bedingter Wohnortswechsel) ist darauf hinzuweisen, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach schweizerischer Rechtsprechung den gezielten, auf die betreffende Person individuell fokussierten Willen des Verfolgers erfordert, diese bestimmte Person unmittelbar ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu unterwerfen. Vorliegend kann aus den besagten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf eine solche gezielte, individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Entgegen der von ihm geäusserten Ansicht genügt auch seine kurdische Ethnie allein nicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante individuelle Verfolgung anzunehmen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart weiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Es ist nicht anzunehmen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurdinnen und Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3053/2020 vom 4. Oktober 2022 E. 6.3, D-6128/2019 vom 15. März 2021 E. 4.3). In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte zweitägige Festhaltung durch Angehörige der FSA ist zunächst anzumerken, dass weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses Ereignis eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung darstellte. Im Übrigen ist - wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4.1) - darauf hinzuweisen, dass die Gewährung des Asyls nicht dem Ausgleich für vergangenes Unrecht dient, sondern Schutz vor künftiger Verfolgung bezweckt (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Konkrete Hinweise für eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger asylrelevanter Verfolgung seitens der FSA liegen nicht vor. Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde vom SEM in Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen gezielten (Reflex-)Verfolgung des Beschwerdeführers asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG durch die syrischen Behörden oder die FSA bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zutreffend abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 1 AIG sind alternativer Natur (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). Sobald eine Bedingung erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 14. September 2022 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit dem vorliegenden Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft. Präzisierend ist lediglich festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien immer noch herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung mit der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Nachdem das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, erweist sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind. Aus demselben Grund fällt auch die amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG ausser Betracht, womit auch das diesbezügliche Gesuch abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: