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E-3053/2020

E-3053/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-10-04 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, ethnische Kurden mit letztem Wohnsitz in H._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Mitte April 2013 zunächst gemeinsam in Richtung Irak, wo sie vier Jahre verblie- ben. Ihre drei ältesten Kinder seien im Irak zur Welt gekommen. Im Jahr 2017 seien sie über die Türkei nach Griechenland gereist, wo sie getrennt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei mit zwei Kindern am 2. Novem- ber 2017 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags ein Asylgesuch ein- reichte. Ein weiteres (damals minderjähriges) Kind reiste am 17. Februar 2018 selbstständig nach und wurde in das Asylverfahren der Mutter einbe- zogen. Der Beschwerdeführer reiste am 5. März 2018 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ebenfalls um Asyl nachsuchte. B. Die Befragung zur Person (BzP) der Beschwerdeführerin fand am 9. No- vember 2017, die des Beschwerdeführers am 22. März 2018 statt. Am

15. November 2019 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerde- führerin jeweils eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer sei von den syrischen Militärbehörden als Reservist aufgeboten worden. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe er etwa zwei Wochen später einen Haftbefehl erhalten. Deshalb hät- ten sie das Heimatland verlassen. Zudem sei er einfaches Mitglied bei der Partiya Yekîtiya Demokrat (nachfolgend: PYD) gewesen. Die Beschwerde- führerin habe keine eigenen Probleme gehabt. Die Beschwerdeführenden hätten Syrien auch wegen der schwierigen Kriegslage und der allgemeinen schwierigen Lage der Kurden verlassen. Sie reichten ihre Identitätskarten, das Familienbüchlein, den syrischen Rei- sepass des Beschwerdeführers, ein Militärbüchlein, eine Aufforderung zum Reservedienst (vom […] 2013), einen Such- und Haftbefehl (vom […] 2013) sowie den syrischen Führerausweis des Beschwerdeführers (alles im Ori- ginal) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegwei-

E-3053/2020 Seite 3 sung der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder infolge Unzu- mutbarkeit und jenen des Beschwerdeführers infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Juni 2020 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü- gung. Darin beantragten sie die Aufhebung der Ziffern 1–3 der angefoch- tenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Ge- währung von Asyl; eventualiter seien sie unter Feststellung ihrer Flücht- lingseigenschaft vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Unzuläs- sigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ein- schliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legten die Beschwerdeführenden einen Auszug vom

25. Februar 2014 aus einem Urteil des Strafamtsgerichtes von I._______ vom 12. Dezember 2013 in Kopie mit beglaubigter Übersetzung bei. E. Mit Verfügung vom 2. Juli 2020 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung der Beschwerdeführenden gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein. F. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Juli 2020 führte die Vorinstanz aus, wes- halb sie an ihrer Verfügung festhalte. G. Mit Replik vom 1. August 2020 nahmen die Beschwerdeführenden zu Ver- nehmlassung Stellung. H. Mit Eingabe vom 17. August 2020 reichten die Beschwerdeführenden das Original des Urteils des Strafamtsgerichtes von I._______ zu den Akten. I. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aus organisatorischen Gründen am 14. Dezember 2021 auf Richterin Muriel Beck Kadima über- tragen.

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Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerdebegründung werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind. Die Beschwerdeführenden rü- gen eine Verletzung der Begründungs- und der Abklärungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs.

E. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird für das Verwaltungsverfahren in Art. 26-33 VwVG konkretisiert. Dem

E-3053/2020 Seite 5 verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen be- hördliche Pflichten, wie insbesondere die Untersuchungs- und die Begrün- dungspflicht. Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylver- fahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6-17 AsylG).

E. 3.3 Zur Rüge, wonach das SEM die Begründungspflicht verletzt habe, weil es seine Praxis zur illegalen Ausreise von Personen mit spezifischem Profil (Wehrdienstverweigerer), welchen eine regierungsfeindliche Haltung un- terstellt werde, vorliegend nicht angewendet (vgl. Beschwerde S. 6 f.) so- wie die Situation politisch aktiver Kurden in Nordsyrien falsch beurteilt habe (vgl. Beschwerde S. 17), kann festgehalten werden, dass dies keine for- mellen Fragen sind. Vielmehr handelt es sich hierbei um materielle Fragen, welche die rechtliche Würdigung beschlagen und dort abzuhandeln sind, weshalb an dieser Stelle nicht näher darauf eingegangen wird.

E. 3.4 Zur Rüge, wonach das SEM die Abklärungspflicht verletzt habe, weil es unterlassen habe, die eingereichten Beweismittel zu beachten und zu würdigen (vgl. Beschwerde S. 7 f.), ist festzuhalten, dass das SEM die ein- gereichten Beweismittel in der Verfügung aufgeführt hat. Das SEM musste sich aber nicht ausdrücklich mit jedem Vorbringen auseinandersetzen, son- dern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Da es die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Wehrdienstverweigerung nicht in Frage gestellt hat, war es auch nicht gehalten, die eingereichten Beweis- mittel eingehend zu würdigen. Dass die Beschwerdeführenden den Be- weismitteln eine wichtige Beweiskraft zusprechen, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine Verletzung der Begrün- dungspflicht, sondern ist im Rahmen der materiellen Würdigung zu berück- sichtigen.

E. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich demnach insgesamt als unbegrün- det, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufgrund dieser Rügen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

E-3053/2020 Seite 6 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.

E. 4.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht nur die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern dieje- nige im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Fall einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nach- fluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Um- stände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung be- drohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken- nen und Asyl zu gewähren. Bei subjektiven Nachfluchtgründen wird zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG durch eigenes Tun begründet; indessen führen sie nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.4 Keine Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 3 AslyG Personen, die we- gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus- gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1954 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).

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E. 5.1 Auf Beschwerdeebene hielten die Beschwerdeführenden an der Asyl- relevanz und Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest. Der Beschwerdeführer sei der Aufforderung für den Reservedienst nicht nachgekommen, habe (vor seiner Ausreise) einen Haftbefehl erhalten und sei darüber hinaus po- litisch aktiv. Aus seinen Aussagen könne geschlossen werden, dass seine Weigerung, Militärdienst zu leisten, auf seine politischen Überzeugungen zurückzuführen sei. Deshalb sei zweifelsohne davon auszugehen, dass das syrische Regime seine Dienstverweigerung als Ausdruck der Regime- feindlichkeit aufgefasst und er deshalb flüchtlingsrelevante Verfolgung zu befürchten habe. In Bezug auf die diesbezüglichen eingereichten Unterla- gen – die seine Vorbringen untermauern würden – hätten keine objektiven

E-3053/2020 Seite 8 Fälschungsmerkmale festgestellt werden können. Er verfüge offensichtlich über ein spezifisches Profil, aufgrund dessen er mit seiner illegalen Flucht aus Syrien gegen die behördlichen Ausreisebestimmungen verstossen habe. Ergänzend falle er gemäss einem UNHCR-Bericht aufgrund der Aus- reise im dienstpflichtigen Alter in eine weitere Risikogruppe. Durch die Missachtung des Verbots, Syrien zu verlassen, drohe ihm bei einer Rück- kehr unverzüglich festgenommen und inhaftiert zu werden. Die Beschwer- deführenden würden zudem der kurdischen Minderheit – die Familie des Beschwerdeführers stamme aus I._______, die für ihre Anti-Regime-Hal- tung bekannt sei – angehören, was im Falle der Rückkehr nach Syrien so- fort das Misstrauen der syrischen Behörden wecken und verstärken würde, zumal die syrischen Behörden nicht nur politische Aktivitäten, sondern auch kulturelle Anlässe als Handlungen gegen die staatliche Integrität Sy- riens betrachten würden. Öffentliche Figuren aus der kurdischen Szene – wie der Beschwerdeführer – seien momentan und würden auch in Zukunft in Nordsyrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt (sein). Das SEM stütze mit seinen Ausführungen die militärstrategische Vorgehensweise des syrischen Regimes und blende die Menschenrechtsverletzungen der syrischen Behörden an der syrisch-kurdischen Bevölkerung völlig aus. Es beachte sodann nicht, dass die Situation in Nordsyrien äusserst volatil sei und der kurdischen Bevölkerung, insbesondere dem politisch aktiven Teil, nicht nur von Seiten der syrischen Regierung Nachteile drohen würden. Aus dem Urteil des Strafamtsgerichts in I._______ – welches der Be- schwerdeführer neulich durch einen Bekannten erhalten habe – gehe her- vor, dass er am (…) Dezember 2013 wegen Zugehörigkeit zu einer verbo- tenen Partei, deren Ziel es sei, "einen Teil des Territoriums des Landes ab- zuschneiden", zu einer zweijährigen Gefängnisstrafe sowie einer Geld- busse verurteilt worden sei. Damit sei vollständig bewiesen, dass sein En- gagement von den syrischen Behörden registriert worden sei und entspre- chend geahndet werde, und er in I._______ jederzeit einer asylrelevanten Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt sein könne. Eine inner- staatliche Schutzalternative sei nicht gegeben. Des Weiteren seien auch keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich.

E. 5.2 In ihrer Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz hinsichtlich des den Bruder des Beschwerdeführers betreffenden Urteils E-2188/2019 vom

30. Juni 2022. Beim Bruder würden einzelfallspezifische Risikofaktoren aufgrund der Ereignisse im Militärdienst in den Jahren 2004-2006 vorlie- gen. Dieser Umstand vermöge indes weder ein politisches Risikoprofil

E-3053/2020 Seite 9 noch eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Ver- wandtschaft zu seinem Bruder zu begründen. Bezüglich des Urteils des Strafamtsgerichts von I._______ erstaune, so die Vorinstanz weiter, dass der Beschwerdeführer erst neulich – sechs Jahre später und erst nach Erhalt der Verfügung des SEM – vom auf den (…) Februar 2014 (recte: […] Dezember 2013) datierten Urteil erfahren haben solle. Im Rahmen der Anhörung nach konkreten Nachteilen im Zusammen- hang mit seiner Mitgliedschaft bei der PYD gefragt, habe er keinerlei Hin- weise auf ein gegen ihn gerichtetes Strafverfahren gemacht. Die einge- reichte Kopie des Urteils des Strafamtsgerichts in I._______ habe aufgrund der weit verbreiteten Korruption und Käuflichkeit von amtlichen Dokumen- ten in Syrien einen tiefen Beweiswert. Hinzu komme, dass gemäss aktuel- ler Quellenlage nicht davon auszugehen sei, dass die syrische Regierung ihre Hoheitsgewalt in Nordsyrien nach 2012/2013 auszuüben vermocht habe. Die Ausstellung eines Urteils des Strafamtsgerichts in I._______ durch die syrischen Behörden im Februar 2014 scheine damit in faktischer Hinsicht im Widerspruch zu stehen mit der aktuellen Quellenlage. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – im Zusammen- hang mit seinen niederschwelligen politischen Aktivitäten für die PYD – vonseiten des syrischen Regimes Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu fürchten habe.

E. 5.3 In ihrer Replik führten die Beschwerdeführenden ergänzend aus, dem Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr nach Syrien wegen seiner "Brüder" künftig eine Reflexverfolgung drohen. Die Vorinstanz habe die Er- eignisse nicht genügend gewürdigt und verkenne, dass ihm ein erhöhtes Verfolgungsrisiko drohe. Er habe das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die syrischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft machen können. Es würden bei ihm zusätzliche exponierende Faktoren im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechungs- praxis vorliegen, die den Schluss zulassen würden, dass er in den Augen des syrischen Regimes nicht als einfacher Dienstverweigerer, sondern viel- mehr als politischer Gegner gelte. Indem das SEM argumentiere, dass sämtliche offizielle syrische Doku- mente leicht käuflich erworben werden können, beachte und würdige es das eingereichte Urteil des Strafamtsgerichts von I._______ nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, dass es solche pauschalen Vorbehalte äussere, be- vor es eine Dokumentenanalyse durchgeführt habe. Der Beschwerdefüh- rer habe erst nach Erhalt der angefochtenen Verfügung von diesem Urteil

E-3053/2020 Seite 10 Kenntnis erhalten, weil er Kontakt mit einem Bekannten in Syrien aufge- nommen habe, um über diesen einen syrischen Pass ausstellen zu lassen, damit er seine kranke Schwester in der Autonomen Region Kurdistan be- suchen könne. Von diesem Bekannten sei er informiert worden, dass er zu einer Gefängnisstrafe und einer Geldstrafe verurteilt worden sei, weshalb ihm kein Pass ausgestellt würde.

E. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis zu bestätigen ist. Als wesentlich wird Folgendes erachtet:

E. 6.2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausge- führt, dass eine Wehrdienstverweigerung für sich alleine genommen nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Diese ist erst zuzu- erkennen wenn sie zu einer Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Das Bun- desverwaltungsgericht qualifiziert eine Wehrdienstverweigerung auch im syrischen Kontext nur aus den oben angeführten Gründen als flüchtlings- rechtlich relevant, wenn die betreffende Person sich zusätzlich zur Wehr- dienstverweigerung derart exponiert hatte, dass sie als Regimegegnerin gilt und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten hätte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3 und Bestätigung die- ser Rechtsprechung in BVGE 2020 VI/4).

E. 6.2.2 Von einer solchen Exponiertheit ist nach heutiger Aktenlage beim Be- schwerdeführer nicht auszugehen. Er ist zwar kurdischer Ethnie und (war) einfaches Mitglied der PYD, es sind aber keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass er bereits in der Vergangenheit das Interesse der staatli- chen syrischen Sicherheitskräfte geweckt hätte. Weder er noch die Be- schwerdeführerin machten in den Anhörungen geltend, mit den heimatli- chen Behörden irgendwelche Probleme gehabt zu haben beziehungsweise diesen in irgendeiner Weise aufgefallen zu sein (vgl. SEM-Akte A7 S. 9, A25 S. 9, A38 F95 ff. und A39 F62 ff.). Auch führten sie im erstinstanzlichen Verfahren weder irgendwelche politischen Aktivitäten ihrer Geschwister in

E-3053/2020 Seite 11 Syrien oder in der Schweiz noch irgendwelche Nachteile, die sich aus ihrer Verwandtschaft zu denselben ergeben hätten, an. Die Beschwerdeführen- den erfüllen daher kein Risikoprofil und es bestehen keinerlei Indizien da- für, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Re- gimegegner identifiziert hätten. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Dienstverweigerer im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre (vgl. etwa auch Urteile des BVGer D-783/2018 vom 14. März 2018 E. 5.1 und D-3185/2016 vom 30. November 2017 E. 4.1.4).

E. 6.2.3 An dieser Einschätzung vermag auch das im Original eingereichte Urteil des Strafamtsgerichts von I._______ nichts zu ändern. Diesbezüg- lich ist auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlas- sung vom 13. Juli 2020 zu verweisen. Im syrischen Kontext ist nahezu je- des amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich und die Beweiskraft solcher Dokumente als entsprechend gering einzustufen (vgl. Urteil des BVGer D-4744/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 5.2). Aufgrund der gras- sierenden Korruption sind nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qua- lität erhältlich, sondern es können in Syrien gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente beschafft werden. Daher ist solchen Dokumen- ten nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn diese im Kon- text eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht wer- den (vgl. Urteil des BVGer D-2977/2019 vom 30. Dezember 2021 E. 7.3.3 m.H.). Der Beschwerdeführer konnte indes nicht überzeugend darlegen, warum er das angeblich im Jahr 2013 respektive 2014 ausgestellte Doku- ment erst im Jahr 2020 habe beschaffen können. Seine Ausführungen, wo- nach er einen Bekannten damit beauftragt hätte, für ihn einen syrischen Reisepass ausstellen zu lassen, worauf dieser erfahren habe, dass der Be- schwerdeführer verurteilt worden sei, widersprechen sich mit den Angaben auf dem eingereichten Urteil, wonach dessen Mitteilung am (…) April 2020 durch Ankleben an die Tür seines letzten Wohnorts und in Anwesenheit des Stadtviertelbürgermeisters erfolgt sei. Angesichts dessen, dass Syrien bemüht war und ist, ein rechtsstaatliches System aufrecht zu erhalten, ist es doch wenig nachvollziehbar, dass sich die syrischen Behörden erst mehr als sechs Jahre nach der Verurteilung des Beschwerdeführers um die Zustellung des Urteils bemüht hätten und er während all dieser Zeit nichts von seiner Verurteilung erfahren habe, zumal er anlässlich seiner Anhörungen angab, dass er über in I._______ wohnhafte Geschwister ver-

E-3053/2020 Seite 12 füge (vgl. SEM-Akten A25 S. 6 und A39 F10). Die Zweifel an der Authenti- zität des eingereichten Urteils werden insofern verstärkt, als die darin ver- hängte Strafe (zwei Jahre Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe) nicht mit dem in Art. 267 des syrischen Strafgesetzbuches festgehaltenen Straf- mass übereinstimmt (s. Art. 267 des syrischen Strafgesetzbuches). Das Vorbringen, es sei ein Urteil wegen seiner politischen Aktivitäten gegen ihn erlassen worden, ist daher als nachgeschoben und somit unglaubhaft ein- zuschätzen.

E. 6.2.4 Insgesamt liegen mithin nicht genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass im Fall des Beschwerdeführers zusätzliche exponierende Faktoren bestehen, welche zur Annahme führen, dass er als Regimegegner ange- sehen, seine Dienstverweigerung als Ausdruck einer oppositionellen Hal- tung wahrgenommen und ihm bei einer Rückkehr – aufgrund seiner Dienst- verweigerung in Verbindung mit einem Politmalus – eine besonders grau- same Bestrafung drohen würde.

E. 6.3 Sodann ist die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur kurdischen Ethnie nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Zu- nächst ist auf die sehr restriktiven Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (vgl. BVGER 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Gemäss geltender Rechtsprechung ist sodann nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heuti- gen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der heute veränderten Lage, ins- besondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien, ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. Urteile des BVGer D-2933/2021 vom

4. Mai 2022 E. 6.5; D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3; und E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3). Der bürgerkriegsbedingten Ge- fährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Ent- wicklung in Syrien wurde vom SEM im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Auf- nahme der Beschwerdeführenden Rechnung getragen.

E. 6.4 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die illegale Ausreise aus Syrien so- wie die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine flücht- lingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im

E-3053/2020 Seite 13 Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vor- liegen. Die Wiedereinreise nach einer illegalen Ausreise kann sich zwar im Einzelfall, trotz formalisierten Verfahrens zur Statusregelung, als problema- tisch erweisen und gewisse Risiken bergen. Es ist aber insgesamt nicht dokumentiert, dass die syrischen Behörden systematisch, flächendeckend oder auch nur in einer Vielzahl von Fällen in einer Weise gegen Rückkeh- rende aus europäischen Ländern vorgehen würden, die flüchtlingsrechtli- che Relevanz erkennen liesse. Somit fehlt es bereits am Erfordernis der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit", mit der sich zukünftige Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinn zu verwirklichen haben, um von deren Asylrele- vanz auszugehen. Die jüngsten Berichte zur Situation von Rückkehrenden nach Syrien lassen sodann keine Rückschlüsse auf die persönlichen Pro- file (Aktivitäten vor oder nach der Ausreise) der Personen zu, die sich bei ihrer Wiedereinreise mit staatlichen Strafmassnahmen konfrontiert sahen. Insofern lassen sich anhand der verfügbaren Informationen keine Aussa- gen darüber machen, ob gewisse Personengruppen (beispielsweise oppo- sitionell gesinnte Personen, Wehrdienstverweigerer oder Reservisten) im Rahmen ihrer Wiedereinreise vermehrt von Strafmassnahmen betroffen sind und es kann insbesondere nicht daraus geschlossen werden, Perso- nen, die im Rahmen des Wiedereinreiseprozesses gegenüber der syri- schen Regierung nur eine illegale Ausreise zu deklarieren hatten, seien bei einer Rückkehr in besonderem Masse gefährdet. Somit führt die illegale Ausreise für sich allein genommen also auch unter Berücksichtigung der aktuellen Quellenlage nicht zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft. Dies gilt ungeachtet des Profils respektive Status der betroffenen Personen, so- fern – wie bisher – keine weiteren Faktoren im Sinn der bundesverwal- tungsgerichtlichen Rechtsprechung hinzukommen (vgl. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4 m.w.H. und BVGE 2020 VI/4). Dies ist im Fall des Beschwerdeführers zu verneinen, da aufgrund der Aktenlage – wie vorstehend ausgeführt – nicht davon auszu- gehen ist, dass er vor seiner Ausreise als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist.

E. 6.5 Was das allfällige Bestehen einer Reflexverfolgung – mithin eines ob- jektiven Nachfluchtgrundes – durch die syrischen Behörden wegen der Brüder der Beschwerdeführenden betrifft, ist Folgendes festzuhalten:

E. 6.5.1 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Behelligungen von Angehö- rigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer ge- suchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischen Exponiertheit auf eine solche auch bei

E-3053/2020 Seite 14 Angehörigen schliessen. Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert. Es lassen sich unterschiedliche Mo- tive für die Verfolgung von Angehörigen politischer Oppositioneller erken- nen. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Infor- mationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Per- son zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu er- zwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen Oppositionellen zugeschrie- ben wird (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H. oder etwa auch Urteil des BVGer D-2037/2016 vom

23. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.).

E. 6.5.2 Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren erstmals mit Replik gemachten Ausführungen zum möglichen Vorliegen einer Reflexverfol- gung in keiner Weise darzutun, inwiefern sich die politische Gesinnung der Brüder des Beschwerdeführers – insbesondere des in der Schweiz leben- den Bruders S. M. (N […]) – auf ihre Ausreise aus dem Heimatstaat hätte auswirken sollen oder weshalb dadurch eine Reflexverfolgung vorliegen könnte, nachdem sie im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei entspre- chende Benachteiligungen seitens der syrischen Behörden geltend ge- macht haben (vgl. oben E. 6.2.2). Dass sich die Situation zwischenzeitlich massgeblich verändert hätte und die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr mit Reflexverfolgungsmassnahmen wegen der politischen Ge- sinnung ihrer in der Schweiz lebenden Geschwister zu rechnen hätten, ist nicht ersichtlich und wird auf Beschwerdeebene auch nicht weiter darge- tan. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführte, la- gen bei seinem Bruder einzelfallspezifische Risikofaktoren vor, die zu des- sen Asylgewährung führten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2188/2029 vom 30. Juni 2020 E. 5.2). Alleine aus dem Umstand der Asyl- gewährung an seinen Bruder lässt sich nicht auf eine drohende Reflexver- folgung des Beschwerdeführers und seiner Familie schliessen. Demzu- folge ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien plötzlich in den Fokus der syrischen Behörden geraten würden. Ein objek- tiver Nachfluchtgrund liegt demnach nicht vor.

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl- gründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich rele-

E-3053/2020 Seite 15 vante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu be- gründen. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Da das SEM in seiner Verfügung vom 12. Mai 2020 die vorläufige Auf- nahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxis- gemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit Blick auf die von der Vorinstanz festgestellte Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs soweit den Beschwerdeführer betreffend sei der Vollständigkeit halber an dieser Stelle auf das Grund- satzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2020 VI/4 verwiesen (E. 6.2.3).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu- weisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 2. Juli 2020 wurde jedoch ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Im Urteilszeitpunkt liegen keine An- haltspunkte für eine entscheidrelevante Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden vor, weshalb keine Verfahrenskosten zu erhe- ben sind.

E-3053/2020 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3053/2020 Urteil vom 4. Oktober 2022 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, ethnische Kurden mit letztem Wohnsitz in H._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Mitte April 2013 zunächst gemeinsam in Richtung Irak, wo sie vier Jahre verblieben. Ihre drei ältesten Kinder seien im Irak zur Welt gekommen. Im Jahr 2017 seien sie über die Türkei nach Griechenland gereist, wo sie getrennt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei mit zwei Kindern am 2. November 2017 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Ein weiteres (damals minderjähriges) Kind reiste am 17. Februar 2018 selbstständig nach und wurde in das Asylverfahren der Mutter einbezogen. Der Beschwerdeführer reiste am 5. März 2018 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ebenfalls um Asyl nachsuchte. B. Die Befragung zur Person (BzP) der Beschwerdeführerin fand am 9. November 2017, die des Beschwerdeführers am 22. März 2018 statt. Am 15. November 2019 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin jeweils eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer sei von den syrischen Militärbehörden als Reservist aufgeboten worden. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe er etwa zwei Wochen später einen Haftbefehl erhalten. Deshalb hätten sie das Heimatland verlassen. Zudem sei er einfaches Mitglied bei der Partiya Yekîtiya Demokrat (nachfolgend: PYD) gewesen. Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Probleme gehabt. Die Beschwerdeführenden hätten Syrien auch wegen der schwierigen Kriegslage und der allgemeinen schwierigen Lage der Kurden verlassen. Sie reichten ihre Identitätskarten, das Familienbüchlein, den syrischen Reisepass des Beschwerdeführers, ein Militärbüchlein, eine Aufforderung zum Reservedienst (vom [...] 2013), einen Such- und Haftbefehl (vom [...] 2013) sowie den syrischen Führerausweis des Beschwerdeführers (alles im Original) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder infolge Unzumutbarkeit und jenen des Beschwerdeführers infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Juni 2020 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragten sie die Aufhebung der Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter seien sie unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legten die Beschwerdeführenden einen Auszug vom 25. Februar 2014 aus einem Urteil des Strafamtsgerichtes von I._______ vom 12. Dezember 2013 in Kopie mit beglaubigter Übersetzung bei. E. Mit Verfügung vom 2. Juli 2020 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung der Beschwerdeführenden gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein. F. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Juli 2020 führte die Vorinstanz aus, weshalb sie an ihrer Verfügung festhalte. G. Mit Replik vom 1. August 2020 nahmen die Beschwerdeführenden zu Vernehmlassung Stellung. H. Mit Eingabe vom 17. August 2020 reichten die Beschwerdeführenden das Original des Urteils des Strafamtsgerichtes von I._______ zu den Akten. I. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aus organisatorischen Gründen am 14. Dezember 2021 auf Richterin Muriel Beck Kadima übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerdebegründung werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Begründungs- und der Abklärungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird für das Verwaltungsverfahren in Art. 26-33 VwVG konkretisiert. Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten, wie insbesondere die Untersuchungs- und die Begründungspflicht. Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6-17 AsylG). 3.3 Zur Rüge, wonach das SEM die Begründungspflicht verletzt habe, weil es seine Praxis zur illegalen Ausreise von Personen mit spezifischem Profil (Wehrdienstverweigerer), welchen eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde, vorliegend nicht angewendet (vgl. Beschwerde S. 6 f.) sowie die Situation politisch aktiver Kurden in Nordsyrien falsch beurteilt habe (vgl. Beschwerde S. 17), kann festgehalten werden, dass dies keine formellen Fragen sind. Vielmehr handelt es sich hierbei um materielle Fragen, welche die rechtliche Würdigung beschlagen und dort abzuhandeln sind, weshalb an dieser Stelle nicht näher darauf eingegangen wird. 3.4 Zur Rüge, wonach das SEM die Abklärungspflicht verletzt habe, weil es unterlassen habe, die eingereichten Beweismittel zu beachten und zu würdigen (vgl. Beschwerde S. 7 f.), ist festzuhalten, dass das SEM die eingereichten Beweismittel in der Verfügung aufgeführt hat. Das SEM musste sich aber nicht ausdrücklich mit jedem Vorbringen auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Da es die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Wehrdienstverweigerung nicht in Frage gestellt hat, war es auch nicht gehalten, die eingereichten Beweismittel eingehend zu würdigen. Dass die Beschwerdeführenden den Beweismitteln eine wichtige Beweiskraft zusprechen, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine Verletzung der Begründungspflicht, sondern ist im Rahmen der materiellen Würdigung zu berücksichtigen. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich demnach insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufgrund dieser Rügen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. 4.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht nur die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern diejenige im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Fall einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Bei subjektiven Nachfluchtgründen wird zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG durch eigenes Tun begründet; indessen führen sie nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4.4 Keine Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 3 AslyG Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1954 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). 5. 5.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der schwierigen allgemeinen Sicherheitslage keine Asylrelevanz zukomme. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung seien zudem nicht erfüllt. Hinsichtlich der Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers hielt es fest, dass eine solche die Flüchtlingseigenschaft nicht per se, sondern nur dann zu begründen vermöge, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Im syrischen Kontext werde selbst Wehrdienstverweigerern und Deserteuren von den Behörden nicht zwingend eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt. Bei Vorliegen spezifischer politischer Faktoren sei jedoch davon auszugehen, dass die syrischen Behörden eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion als Stellungnahme für die Opposition einstufen und entsprechend bestrafen würden. Eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion erfolge demnach nur dann aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn zusätzliche einzelfallspezifische Risikofaktoren vorlägen. Im Fall des Beschwerdeführers lägen keine einzelfallspezifischen Risikofaktoren vor, die ein politisches Profil begründen könnten. Auch die von ihm geltend gemachte einfache Mitgliedschaft bei der PYD stelle kein Risikofaktor dar. Gemäss seinen Angaben habe er in Syrien keine Probleme deswegen zu befürchten. Damit würden allfällige Strafmassnahmen infolge seiner Wehrdienstverweigerung keine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen. Da aber aufgrund seines Profils als Reservist nicht ausgeschlossen werden könne, dass ihm in Syrien Strafmassnahmen drohen könnten, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würden, sei er wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Angesichts der Sicherheitslage in Syrien erweise sich der Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder ausserdem als unzumutbar. 5.1 Auf Beschwerdeebene hielten die Beschwerdeführenden an der Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest. Der Beschwerdeführer sei der Aufforderung für den Reservedienst nicht nachgekommen, habe (vor seiner Ausreise) einen Haftbefehl erhalten und sei darüber hinaus politisch aktiv. Aus seinen Aussagen könne geschlossen werden, dass seine Weigerung, Militärdienst zu leisten, auf seine politischen Überzeugungen zurückzuführen sei. Deshalb sei zweifelsohne davon auszugehen, dass das syrische Regime seine Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst und er deshalb flüchtlingsrelevante Verfolgung zu befürchten habe. In Bezug auf die diesbezüglichen eingereichten Unterlagen - die seine Vorbringen untermauern würden - hätten keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden können. Er verfüge offensichtlich über ein spezifisches Profil, aufgrund dessen er mit seiner illegalen Flucht aus Syrien gegen die behördlichen Ausreisebestimmungen verstossen habe. Ergänzend falle er gemäss einem UNHCR-Bericht aufgrund der Ausreise im dienstpflichtigen Alter in eine weitere Risikogruppe. Durch die Missachtung des Verbots, Syrien zu verlassen, drohe ihm bei einer Rückkehr unverzüglich festgenommen und inhaftiert zu werden. Die Beschwerdeführenden würden zudem der kurdischen Minderheit - die Familie des Beschwerdeführers stamme aus I._______, die für ihre Anti-Regime-Haltung bekannt sei - angehören, was im Falle der Rückkehr nach Syrien sofort das Misstrauen der syrischen Behörden wecken und verstärken würde, zumal die syrischen Behörden nicht nur politische Aktivitäten, sondern auch kulturelle Anlässe als Handlungen gegen die staatliche Integrität Syriens betrachten würden. Öffentliche Figuren aus der kurdischen Szene - wie der Beschwerdeführer - seien momentan und würden auch in Zukunft in Nordsyrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt (sein). Das SEM stütze mit seinen Ausführungen die militärstrategische Vorgehensweise des syrischen Regimes und blende die Menschenrechtsverletzungen der syrischen Behörden an der syrisch-kurdischen Bevölkerung völlig aus. Es beachte sodann nicht, dass die Situation in Nordsyrien äusserst volatil sei und der kurdischen Bevölkerung, insbesondere dem politisch aktiven Teil, nicht nur von Seiten der syrischen Regierung Nachteile drohen würden. Aus dem Urteil des Strafamtsgerichts in I._______ - welches der Beschwerdeführer neulich durch einen Bekannten erhalten habe - gehe hervor, dass er am (...) Dezember 2013 wegen Zugehörigkeit zu einer verbotenen Partei, deren Ziel es sei, "einen Teil des Territoriums des Landes abzuschneiden", zu einer zweijährigen Gefängnisstrafe sowie einer Geldbusse verurteilt worden sei. Damit sei vollständig bewiesen, dass sein Engagement von den syrischen Behörden registriert worden sei und entsprechend geahndet werde, und er in I._______ jederzeit einer asylrelevanten Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt sein könne. Eine innerstaatliche Schutzalternative sei nicht gegeben. Des Weiteren seien auch keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich. 5.2 In ihrer Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz hinsichtlich des den Bruder des Beschwerdeführers betreffenden Urteils E-2188/2019 vom 30. Juni 2022. Beim Bruder würden einzelfallspezifische Risikofaktoren aufgrund der Ereignisse im Militärdienst in den Jahren 2004-2006 vorliegen. Dieser Umstand vermöge indes weder ein politisches Risikoprofil noch eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Verwandtschaft zu seinem Bruder zu begründen. Bezüglich des Urteils des Strafamtsgerichts von I._______ erstaune, so die Vorinstanz weiter, dass der Beschwerdeführer erst neulich - sechs Jahre später und erst nach Erhalt der Verfügung des SEM - vom auf den (...) Februar 2014 (recte: [...] Dezember 2013) datierten Urteil erfahren haben solle. Im Rahmen der Anhörung nach konkreten Nachteilen im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft bei der PYD gefragt, habe er keinerlei Hinweise auf ein gegen ihn gerichtetes Strafverfahren gemacht. Die eingereichte Kopie des Urteils des Strafamtsgerichts in I._______ habe aufgrund der weit verbreiteten Korruption und Käuflichkeit von amtlichen Dokumenten in Syrien einen tiefen Beweiswert. Hinzu komme, dass gemäss aktueller Quellenlage nicht davon auszugehen sei, dass die syrische Regierung ihre Hoheitsgewalt in Nordsyrien nach 2012/2013 auszuüben vermocht habe. Die Ausstellung eines Urteils des Strafamtsgerichts in I._______ durch die syrischen Behörden im Februar 2014 scheine damit in faktischer Hinsicht im Widerspruch zu stehen mit der aktuellen Quellenlage. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - im Zusammenhang mit seinen niederschwelligen politischen Aktivitäten für die PYD - vonseiten des syrischen Regimes Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu fürchten habe. 5.3 In ihrer Replik führten die Beschwerdeführenden ergänzend aus, dem Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr nach Syrien wegen seiner "Brüder" künftig eine Reflexverfolgung drohen. Die Vorinstanz habe die Ereignisse nicht genügend gewürdigt und verkenne, dass ihm ein erhöhtes Verfolgungsrisiko drohe. Er habe das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die syrischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft machen können. Es würden bei ihm zusätzliche exponierende Faktoren im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechungspraxis vorliegen, die den Schluss zulassen würden, dass er in den Augen des syrischen Regimes nicht als einfacher Dienstverweigerer, sondern vielmehr als politischer Gegner gelte. Indem das SEM argumentiere, dass sämtliche offizielle syrische Dokumente leicht käuflich erworben werden können, beachte und würdige es das eingereichte Urteil des Strafamtsgerichts von I._______ nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, dass es solche pauschalen Vorbehalte äussere, bevor es eine Dokumentenanalyse durchgeführt habe. Der Beschwerdeführer habe erst nach Erhalt der angefochtenen Verfügung von diesem Urteil Kenntnis erhalten, weil er Kontakt mit einem Bekannten in Syrien aufgenommen habe, um über diesen einen syrischen Pass ausstellen zu lassen, damit er seine kranke Schwester in der Autonomen Region Kurdistan besuchen könne. Von diesem Bekannten sei er informiert worden, dass er zu einer Gefängnisstrafe und einer Geldstrafe verurteilt worden sei, weshalb ihm kein Pass ausgestellt würde. 6. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis zu bestätigen ist. Als wesentlich wird Folgendes erachtet: 6.2 6.2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt, dass eine Wehrdienstverweigerung für sich alleine genommen nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Diese ist erst zuzuerkennen wenn sie zu einer Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Das Bundesverwaltungsgericht qualifiziert eine Wehrdienstverweigerung auch im syrischen Kontext nur aus den oben angeführten Gründen als flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betreffende Person sich zusätzlich zur Wehrdienstverweigerung derart exponiert hatte, dass sie als Regimegegnerin gilt und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten hätte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3 und Bestätigung dieser Rechtsprechung in BVGE 2020 VI/4). 6.2.2 Von einer solchen Exponiertheit ist nach heutiger Aktenlage beim Beschwerdeführer nicht auszugehen. Er ist zwar kurdischer Ethnie und (war) einfaches Mitglied der PYD, es sind aber keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass er bereits in der Vergangenheit das Interesse der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte geweckt hätte. Weder er noch die Beschwerdeführerin machten in den Anhörungen geltend, mit den heimatlichen Behörden irgendwelche Probleme gehabt zu haben beziehungsweise diesen in irgendeiner Weise aufgefallen zu sein (vgl. SEM-Akte A7 S. 9, A25 S. 9, A38 F95 ff. und A39 F62 ff.). Auch führten sie im erstinstanzlichen Verfahren weder irgendwelche politischen Aktivitäten ihrer Geschwister in Syrien oder in der Schweiz noch irgendwelche Nachteile, die sich aus ihrer Verwandtschaft zu denselben ergeben hätten, an. Die Beschwerdeführenden erfüllen daher kein Risikoprofil und es bestehen keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Dienstverweigerer im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre (vgl. etwa auch Urteile des BVGer D-783/2018 vom 14. März 2018 E. 5.1 und D-3185/2016 vom 30. November 2017 E. 4.1.4). 6.2.3 An dieser Einschätzung vermag auch das im Original eingereichte Urteil des Strafamtsgerichts von I._______ nichts zu ändern. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlassung vom 13. Juli 2020 zu verweisen. Im syrischen Kontext ist nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich und die Beweiskraft solcher Dokumente als entsprechend gering einzustufen (vgl. Urteil des BVGer D-4744/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 5.2). Aufgrund der grassierenden Korruption sind nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität erhältlich, sondern es können in Syrien gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente beschafft werden. Daher ist solchen Dokumenten nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn diese im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht werden (vgl. Urteil des BVGer D-2977/2019 vom 30. Dezember 2021 E. 7.3.3 m.H.). Der Beschwerdeführer konnte indes nicht überzeugend darlegen, warum er das angeblich im Jahr 2013 respektive 2014 ausgestellte Dokument erst im Jahr 2020 habe beschaffen können. Seine Ausführungen, wonach er einen Bekannten damit beauftragt hätte, für ihn einen syrischen Reisepass ausstellen zu lassen, worauf dieser erfahren habe, dass der Beschwerdeführer verurteilt worden sei, widersprechen sich mit den Angaben auf dem eingereichten Urteil, wonach dessen Mitteilung am (...) April 2020 durch Ankleben an die Tür seines letzten Wohnorts und in Anwesenheit des Stadtviertelbürgermeisters erfolgt sei. Angesichts dessen, dass Syrien bemüht war und ist, ein rechtsstaatliches System aufrecht zu erhalten, ist es doch wenig nachvollziehbar, dass sich die syrischen Behörden erst mehr als sechs Jahre nach der Verurteilung des Beschwerdeführers um die Zustellung des Urteils bemüht hätten und er während all dieser Zeit nichts von seiner Verurteilung erfahren habe, zumal er anlässlich seiner Anhörungen angab, dass er über in I._______ wohnhafte Geschwister verfüge (vgl. SEM-Akten A25 S. 6 und A39 F10). Die Zweifel an der Authentizität des eingereichten Urteils werden insofern verstärkt, als die darin verhängte Strafe (zwei Jahre Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe) nicht mit dem in Art. 267 des syrischen Strafgesetzbuches festgehaltenen Strafmass übereinstimmt (s. Art. 267 des syrischen Strafgesetzbuches). Das Vorbringen, es sei ein Urteil wegen seiner politischen Aktivitäten gegen ihn erlassen worden, ist daher als nachgeschoben und somit unglaubhaft einzuschätzen. 6.2.4 Insgesamt liegen mithin nicht genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass im Fall des Beschwerdeführers zusätzliche exponierende Faktoren bestehen, welche zur Annahme führen, dass er als Regimegegner angesehen, seine Dienstverweigerung als Ausdruck einer oppositionellen Haltung wahrgenommen und ihm bei einer Rückkehr - aufgrund seiner Dienstverweigerung in Verbindung mit einem Politmalus - eine besonders grausame Bestrafung drohen würde. 6.3 Sodann ist die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur kurdischen Ethnie nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Zunächst ist auf die sehr restriktiven Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (vgl. BVGER 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Gemäss geltender Rechtsprechung ist sodann nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der heute veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien, ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. Urteile des BVGer D-2933/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.5; D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3; und E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3). Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde vom SEM im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden Rechnung getragen. 6.4 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die illegale Ausreise aus Syrien sowie die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen. Die Wiedereinreise nach einer illegalen Ausreise kann sich zwar im Einzelfall, trotz formalisierten Verfahrens zur Statusregelung, als problematisch erweisen und gewisse Risiken bergen. Es ist aber insgesamt nicht dokumentiert, dass die syrischen Behörden systematisch, flächendeckend oder auch nur in einer Vielzahl von Fällen in einer Weise gegen Rückkehrende aus europäischen Ländern vorgehen würden, die flüchtlingsrechtliche Relevanz erkennen liesse. Somit fehlt es bereits am Erfordernis der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit", mit der sich zukünftige Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinn zu verwirklichen haben, um von deren Asylrelevanz auszugehen. Die jüngsten Berichte zur Situation von Rückkehrenden nach Syrien lassen sodann keine Rückschlüsse auf die persönlichen Profile (Aktivitäten vor oder nach der Ausreise) der Personen zu, die sich bei ihrer Wiedereinreise mit staatlichen Strafmassnahmen konfrontiert sahen. Insofern lassen sich anhand der verfügbaren Informationen keine Aussagen darüber machen, ob gewisse Personengruppen (beispielsweise oppositionell gesinnte Personen, Wehrdienstverweigerer oder Reservisten) im Rahmen ihrer Wiedereinreise vermehrt von Strafmassnahmen betroffen sind und es kann insbesondere nicht daraus geschlossen werden, Personen, die im Rahmen des Wiedereinreiseprozesses gegenüber der syrischen Regierung nur eine illegale Ausreise zu deklarieren hatten, seien bei einer Rückkehr in besonderem Masse gefährdet. Somit führt die illegale Ausreise für sich allein genommen also auch unter Berücksichtigung der aktuellen Quellenlage nicht zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft. Dies gilt ungeachtet des Profils respektive Status der betroffenen Personen, sofern - wie bisher - keine weiteren Faktoren im Sinn der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hinzukommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4 m.w.H. und BVGE 2020 VI/4). Dies ist im Fall des Beschwerdeführers zu verneinen, da aufgrund der Aktenlage - wie vorstehend ausgeführt - nicht davon auszugehen ist, dass er vor seiner Ausreise als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. 6.5 Was das allfällige Bestehen einer Reflexverfolgung - mithin eines objektiven Nachfluchtgrundes - durch die syrischen Behörden wegen der Brüder der Beschwerdeführenden betrifft, ist Folgendes festzuhalten: 6.5.1 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischen Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert. Es lassen sich unterschiedliche Motive für die Verfolgung von Angehörigen politischer Oppositioneller erkennen. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen Oppositionellen zugeschrieben wird (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H. oder etwa auch Urteil des BVGer D-2037/2016 vom 23. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). 6.5.2 Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren erstmals mit Replik gemachten Ausführungen zum möglichen Vorliegen einer Reflexverfolgung in keiner Weise darzutun, inwiefern sich die politische Gesinnung der Brüder des Beschwerdeführers - insbesondere des in der Schweiz lebenden Bruders S. M. (N [...]) - auf ihre Ausreise aus dem Heimatstaat hätte auswirken sollen oder weshalb dadurch eine Reflexverfolgung vorliegen könnte, nachdem sie im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei entsprechende Benachteiligungen seitens der syrischen Behörden geltend gemacht haben (vgl. oben E. 6.2.2). Dass sich die Situation zwischenzeitlich massgeblich verändert hätte und die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr mit Reflexverfolgungsmassnahmen wegen der politischen Gesinnung ihrer in der Schweiz lebenden Geschwister zu rechnen hätten, ist nicht ersichtlich und wird auf Beschwerdeebene auch nicht weiter dargetan. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführte, lagen bei seinem Bruder einzelfallspezifische Risikofaktoren vor, die zu dessen Asylgewährung führten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2188/2029 vom 30. Juni 2020 E. 5.2). Alleine aus dem Umstand der Asylgewährung an seinen Bruder lässt sich nicht auf eine drohende Reflexverfolgung des Beschwerdeführers und seiner Familie schliessen. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien plötzlich in den Fokus der syrischen Behörden geraten würden. Ein objektiver Nachfluchtgrund liegt demnach nicht vor. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Da das SEM in seiner Verfügung vom 12. Mai 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit Blick auf die von der Vorinstanz festgestellte Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs soweit den Beschwerdeführer betreffend sei der Vollständigkeit halber an dieser Stelle auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2020 VI/4 verwiesen (E. 6.2.3).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 2. Juli 2020 wurde jedoch ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Im Urteilszeitpunkt liegen keine Anhaltspunkte für eine entscheidrelevante Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden vor, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: