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E-4035/2024

E-4035/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-24 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, stellte am 5. März 2018 zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsa- men Kindern in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Dieses begründete er im Wesentlichen damit, dass ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei, weil er einem Aufgebot der syrischen Militärbehörden als Reservist nicht nachgekommen sei; zudem sei er einfaches Mitglied der Partiya Ye- kitîya Demokrat (PYD) gewesen. B. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 11. Juni 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3053/2020 vom 4. Oktober 2022 ab. II. D. D.a Mit als "neues Asylgesuch bzw. […] Mehrfachgesuch" betitelter Ein- gabe an das SEM vom 28. Oktober 2023 beantragte der Beschwerde- führer, es sei auf das Gesuch einzutreten, er sei gegebenenfalls anzuhö- ren, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. D.b Zur Begründung wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei am (…) 2022 in einer Live-Radiosendung von "C._______" interviewt worden, wo- bei er über die Gründe gesprochen habe, die ihn dazu veranlasst hätten, Syrien zu verlassen und in der Schweiz Zuflucht zu suchen. Er sei auch

E-4035/2024 Seite 3 auf die kriminellen Praktiken des syrischen Regimes eingegangen und habe das syrische Regime scharf kritisiert. In der Folge habe er via Face- book Drohungen von mehreren Personen erhalten, bei denen es sich um Unterstützer und Angehörige des syrischen Regimes handle. Diese Dro- hungen würden eine direkte und erhebliche Gefahr für sein Leben und seine Sicherheit darstellen und hätten ihn in Angst und Schrecken versetzt. Ferner habe er, nachdem sein Gesuch um Ausstellung eines Reisepasses für eine ausländische Person vom SEM abschlägig beurteilt worden sei, versucht, mittels Drittpersonen in Syrien einen Pass zu beantragen. Ende September 2023 habe er von einem Vertrauensanwalt sowie von Kontakt- person in Syrien erfahren, dass er bei den syrischen Behörden zur Haft ausgeschrieben sei und bis heute gesucht werde, weshalb ihm kein neuer Reisepass ausgestellt werden könne. Sein Anwalt habe von der Passab- teilung im Gouvernement D._______ erfahren, dass er bei den Sicherheits- abteilungen in B._______ vorsprechen müsse. Er gehe davon aus, dass die syrischen Behörden Kenntnis von seinem Radiointerview hätten. Do- kumente betreffend die behördliche Suche würden, soweit sie beschafft werden könnten, nachgereicht. Im Weiteren werde auch durch seine Face- book-Seite, auf welcher er politische Beiträge veröffentliche, deutlich, dass es sich bei ihm um einen Oppositionellen handle. Aktivitäten von Aktivisten und Regimekritikern im Ausland würden durch Spitzel und Informanten des syrischen Regimes beobachtet. Es sei daher mit grosser Wahrscheinlich- keit davon auszugehen, dass seine oppositionellen Aktivitäten den syri- schen Behörden bekannt seien und er als Regimegegner registriert sei und gesucht werde. Am 30. Januar 2021 habe das syrische Innenministerium mit einer schriftlichen Verlautbarung eine Warnung an Personen ausge- sprochen, die im Ausland in den Sozialen Medien Nachrichten über Syrien veröffentlichen würden, und diesen mit Strafe gedroht. Eine Verhaftung und damit zusammenhängende Verurteilung beziehungsweise Bestrafung könne nicht ausgeschlossen werden. Seine Handlungen und Haltungen hätten durchaus ein Ausmass erreicht, welches geeignet sei, ein ernsthaf- tes Vorgehen der heimatlichen Behörden zu bewirken und damit eine kon- krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu begründen. Da- her habe er eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Schliesslich sei auch die weiterhin in Syrien herrschende Bürgerkriegssitu- ation zu berücksichtigen. Es werde auch gegen die Zivilbevölkerung in will- kürlicher Weise, mit massiver Gewalt vorgegangen. Die Situation sei an- haltend instabil, und es seien keine Anzeichen für eine baldige substanzi- elle Verbesserung der Lage erkennbar.

E-4035/2024 Seite 4 D.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine zu- sammenfassende Übersetzung des Radiointerviews vom (…) 2022, Aus- drucke von mehreren Drohbotschaften inklusive Übersetzungen, Auszüge aus seinem Facebook-Profil, ein Schreiben seines syrischen Rechtsan- walts vom 30. September 2023 und ein Schreiben des SEM vom 7. August 2023 betreffend das Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine auslän- dische Person zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 (eröffnet am 28. Mai 2024) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Mehrfachgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 12. Mai 2020 sei rechtskräftig und vollstreckbar (wobei die wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verfügte vorläufige Aufnahme weiterhin be- stehe). F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Juni 2024 an das Bundesver- waltungsgericht reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein. G. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfü- gung vom 3. Juli 2024 zur Beschwerdeverbesserung (Eingabe mit Rechts- begehren und rechtsgenüglicher Begründung) auf. Ferner wurde er aufge- fordert, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen. H. Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer innert Frist eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift ein. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 27. Mai 2024 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewäh- ren; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung er unentgeltlichen Prozess- führung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Am 15. Juli 2024 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt.

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Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das SEM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Stand- punkt, das Interview des Beschwerdeführers auf "C._______" sei nicht als exponierte exilpolitische Aktivität im Sinne der Rechtsprechung einzustu- fen, die vom syrischen Geheimdienst als potenzielle Bedrohung des Re- gimes erfasst werden könnte. Der Fokus des Interviews liege auf der Asyl-

E-4035/2024 Seite 6 politik der Schweiz im Falle syrischer Asylsuchender. Zudem habe dieses offenbar nur eine mittlere Reichweite gehabt. Die online gegen den Be- schwerdeführer geäusserten Drohungen seien flüchtlingsrechtlich unbe- achtlich, da die Urheber nicht eindeutig identifiziert und dem syrischen Re- gime zugerechnet werden könnten. Angesichts der grossen Zahl ins Aus- land geflüchteter Syrer und Syrerinnen sei unwahrscheinlich, dass das sy- rische Regime über die logistischen Ressourcen verfüge, sämtliche re- gimekritischen Inhalte der exilpolitisch tätigen Diaspora systematisch zu überwachen. Auch die Posts des Beschwerdeführers auf seinem Face- book-Profil würden keine qualifizierten Aktivtäten darstellen, die ein Inte- resse des syrischen Staats an ihm begründen könnten. Von ihm selbst ver- fasste Beiträge mit grosser Reichweite seien nicht ersichtlich. Es handle sich bei seinen Posts grösstenteils um von ihm erneut veröffentlichte Bei- träge anderer Nutzer mit geringem Echo. Die Bescheinigung des Vertrau- ensanwalts des Beschwerdeführers habe praxisgemäss nur eine herab- gesetzte Beweiskraft, da sie nicht im Kontext eines hinreichend schlüssi- gen Sachverhaltsvortrags eingereicht worden sei. Sie sei daher nicht ge- eignet, eine Verfolgung durch das syrische Regime glaubhaft zu machen. Überdies sei es dem Beschwerdeführer bereits im vorangegangenen Be- schwerdeverfahren nicht gelungen, die behauptete Verurteilung durch das Strafamtsgericht von E._______ glaubhaft zu machen. Schliesslich hätten Schwierigkeiten, die auf die allgemeine Sicherheitslage in Syrien zurück- zuführen seien, keine flüchtlingsrechtliche Relevanz.

E. 4.2.1 In der Beschwerdeeingabe wurde gerügt, das SEM habe das Asylge- such des Beschwerdeführers nicht hinreichend umfassend und sorgfältig geprüft, sondern seinen Entscheid auf pauschale Feststellungen und eine standardisierte Begründung gestützt. Er habe glaubhaft und detailliert dar- gelegt, dass die syrischen Behörden ein Interesse an seiner Person hätten und er behördlich registriert und zur Haft ausgeschrieben worden sei ebenso wie die Umstände, unter denen er von der Haftausschreibung er- fahren habe. Eine Suche nach einer bestimmten Person werde vom syri- schen Regime üblicherweise bis zu deren Festnahme geheim gehalten. Dass er gesucht werde, sei eine logische Folge seines Auftritts bei einem bekannten oppositionellen Radiosender und seiner kritischen Äusserun- gen. Dieses Medium werde vom syrischen Regime intensiv verfolgt, und es sei daher davon auszugehen, dass es Kenntnis von seinem Interview habe. Er sei hierfür ausgewählt worden, weil seine Aktivitäten der syrischen Opposition bekannt seien. Im Falle von Zweifeln an seinen Vorbringen hätte die Vorinstanz eine Botschaftsabklärung in Auftrag geben sollen.

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E. 4.2.2 Wer einen Beitrag auf Facebook teile, zeige damit, dass er von des- sen Inhalt überzeugt sei und ihn unterstütze. Demnach ergebe sich auch aus den geteilten Beiträgen aus anderen Quellen auf seiner Facebook- Seite der Eindruck, dass er eine regimekritische Haltung vertrete und sich gegen die syrische Regierung einsetze. Es sei nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Mehrfachgesuch kein schlüssiger Sachverhaltsvortrag gege- ben sein sollte. Seine politischen Aktivitäten und seine Opposition gegen das syrische Regime seien der Grund für das gegen ihn eingeleitete Straf- verfahren. Viele Social-Media-Aktivisten würden strafrechtlich verfolgt und in Abwesenheit verurteilt. Zahlreiche Rückkehrer nach Syrien würden bei ihrer Einreise wegen von ihnen auf Facebook geposteten Inhalten fest- genommen. Jegliche politischen Aktivitäten würden von den syrischen Be- hörden als Gefahr für das Regime bewertet. Die Argumentation der Vor- instanz sei nicht stichhaltig; sie habe den tatsächlichen Verhältnissen in seinem Herkunftsland nicht Rechnung getragen. Weitere Sachverhaltsab- klärungen zur Rückkehrsituation von behördlich registrierten und von den Behörden gesuchten syrischen Staatangehörigen seien zwingend erfor- derlich. In seinem Falle würden besondere Risikofaktoren vorliegen; er zähle zur Risikogruppe, die von den syrischen Behörden besonders hart bestraft werde. Er befürchte eine willkürliche und unverhältnismässige Be- strafung und habe somit begründete Furcht, im Falle seiner Rückkehr nach Syrien verhaftet und gefoltert zu werden. Es sei davon auszugehen, dass weiterhin ein Interesse der syrischen Behörden an seiner Person bestehe.

E. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und damit sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügt, ist Folgendes festzustellen:

E. 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren not-wen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfü- gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).

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E. 5.3 Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer in seinem Mehrfachge- such vorgebrachten neuen Sachverhaltselemente sowie die zu deren Be- leg eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung angemes- sen gewürdigt und hinreichend begründet, weshalb sie zum Schluss ge- kommen ist, dass aus diesen nicht auf das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr zu schliessen sei. Der Sachverhalt kann aufgrund der bestehenden Aktenlage als ausreichend erstellt erachtet werden, und es ist nicht ersichtlich, dass weitere diesbezügliche Abklärungen erforderlich gewesen wären. Im Übrigen lässt der Umstand, dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einer anderen Einschätzung gelangt, als vom Beschwer- deführer gefordert, nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklä- rung des Sachverhalts schliessen.

E. 5.4 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem Gesagten als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefoch- tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen- den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-4035/2024 Seite 9 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge- schaffen worden ist, macht sogenannten subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingsei- genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls; stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flücht- linge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausfüh- rungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.

E. 7.1.1 Gemäss der eingereichten Transkription des Radio-Interviews auf "C._______" vom (…) 2022 wurde der richtige Name des Beschwerdefüh- rers nicht genannt, sondern er wurde als "F._______" angesprochen. Seine Aussagen im Interview lassen ebenfalls keine Rückschlüsse auf seine Identität zu. Es erscheint demnach sehr unwahrscheinlich, dass er über- haupt als Gesprächsgast identifiziert werden konnte. Unter diesen Umstän- den ist an der Authentizität der eingereichten Drohschreiben, bei welchen es sich angeblich um Reaktionen auf Aussagen des Beschwerdeführers in dem Radio-Interview handelt, erheblich zu zweifeln. Ohnehin ist eine Ver- bindung der Urheber dieser Drohungen zu den syrischen Behörden nicht erstellt. Schliesslich wirkt die von ihm im Interview geäusserte Kritik am Assad-Regime pauschal und wenig pointiert. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, hieraus auf ein relevantes Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden zu schliessen.

E. 7.1.2 Das Facebook-Konto des Beschwerdeführers weist mit (…) Fol- lowern zwar eine gewisse Reichweite auf. Die Posts, bei welchen es sich überwiegend um geteilte Inhalte aus anderen Quellen handelt, weisen aber nur sehr wenige Likes und Kommentare auf und sind demnach kaum auf Resonanz gestossen. Diese Verlautbarungen des Beschwerdeführers übersteigen nicht die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Aktivitäten syrischer Staatsangehöriger, und es ist nicht an- zunehmen, dass er sich damit besonders exponiert hat

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E. 7.1.3 Insgesamt besteht somit kein Grund zur Annahme, der Beschwerde- führer habe durch die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten die Auf- merksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen und könnte als ausserordentlich engagierter Regimegegner aufgefallen sein. Mit Blick auf seine Persönlichkeit, die Form des Auftritts und den Inhalt der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen ist nicht davon auszugehen, er werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahr- genommen (vgl. hierzu: Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom

28. Oktober 2015 E. 6.3.6, m.w.H., bestätigt beispielsweise in D-1911/2020 vom 30. Juni 2023 E. 8.3.2.1).

E. 7.1.4 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass das Schrei- ben des Vertrauensanwalts des Beschwerdeführers vom 30. September 2023 nicht geeignet ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsge- fahr zu belegen. Dieses enthält keine stichhaltigen Angaben zum Ver- gehen, das ihm angeblich vorgeworfen wird, weshalb ein asylrechtlich re- levantes Verfolgungsmotiv nicht hinreichend dargetan wurde. Dass ein Zu- sammenhang mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten exilpoliti- schen Engagement bestehe, ist eine blosse, nicht näher substanziierte Vermutung. Die diesbezüglich in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel wurden nicht eingereicht.

E. 7.2 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Be- fürchtung, im Falle einer (hypothetischen, angesichts der vorläufigen Auf- nahme in der Schweiz) Rückkehr nach Syrien verhaftet und unverhältnis- mässig hart bestraft zu werden, weil er behördlich registriert sei und ge- sucht werde, erweist sich in Anbetracht obiger Erwägungen als unbegrün- det. Schliesslich lässt auch der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf die aktuelle Situation in Syrien nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer sei dadurch einer Verfolgung aus einem Motiv gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt respektive habe eine solche im Falle einer Rückkehr zu befürchten.

E. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs- gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

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E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 12. Mai 2020 die vorläu- fige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat und diese, wie in der angefochtenen Verfügung festgestellt wurde, weiterhin besteht, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unge- achtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägun- gen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG).

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2000.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.‒ werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Kosten verwendet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4035/2024 Urteil vom 24. September 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Idris Hajo, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug, Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 27. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, stellte am 5. März 2018 zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Dieses begründete er im Wesentlichen damit, dass ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei, weil er einem Aufgebot der syrischen Militärbehörden als Reservist nicht nachgekommen sei; zudem sei er einfaches Mitglied der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) gewesen. B. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerde-führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 11. Juni 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3053/2020 vom 4. Oktober 2022 ab. II. D. D.a Mit als "neues Asylgesuch bzw. [...] Mehrfachgesuch" betitelter Eingabe an das SEM vom 28. Oktober 2023 beantragte der Beschwerde-führer, es sei auf das Gesuch einzutreten, er sei gegebenenfalls anzuhören, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. D.b Zur Begründung wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei am (...) 2022 in einer Live-Radiosendung von "C._______" interviewt worden, wobei er über die Gründe gesprochen habe, die ihn dazu veranlasst hätten, Syrien zu verlassen und in der Schweiz Zuflucht zu suchen. Er sei auch auf die kriminellen Praktiken des syrischen Regimes eingegangen und habe das syrische Regime scharf kritisiert. In der Folge habe er via Facebook Drohungen von mehreren Personen erhalten, bei denen es sich um Unterstützer und Angehörige des syrischen Regimes handle. Diese Drohungen würden eine direkte und erhebliche Gefahr für sein Leben und seine Sicherheit darstellen und hätten ihn in Angst und Schrecken versetzt. Ferner habe er, nachdem sein Gesuch um Ausstellung eines Reisepasses für eine ausländische Person vom SEM abschlägig beurteilt worden sei, versucht, mittels Drittpersonen in Syrien einen Pass zu beantragen. Ende September 2023 habe er von einem Vertrauensanwalt sowie von Kontaktperson in Syrien erfahren, dass er bei den syrischen Behörden zur Haft ausgeschrieben sei und bis heute gesucht werde, weshalb ihm kein neuer Reisepass ausgestellt werden könne. Sein Anwalt habe von der Passabteilung im Gouvernement D._______ erfahren, dass er bei den Sicherheitsabteilungen in B._______ vorsprechen müsse. Er gehe davon aus, dass die syrischen Behörden Kenntnis von seinem Radiointerview hätten. Dokumente betreffend die behördliche Suche würden, soweit sie beschafft werden könnten, nachgereicht. Im Weiteren werde auch durch seine Facebook-Seite, auf welcher er politische Beiträge veröffentliche, deutlich, dass es sich bei ihm um einen Oppositionellen handle. Aktivitäten von Aktivisten und Regimekritikern im Ausland würden durch Spitzel und Informanten des syrischen Regimes beobachtet. Es sei daher mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seine oppositionellen Aktivitäten den syrischen Behörden bekannt seien und er als Regimegegner registriert sei und gesucht werde. Am 30. Januar 2021 habe das syrische Innenministerium mit einer schriftlichen Verlautbarung eine Warnung an Personen ausgesprochen, die im Ausland in den Sozialen Medien Nachrichten über Syrien veröffentlichen würden, und diesen mit Strafe gedroht. Eine Verhaftung und damit zusammenhängende Verurteilung beziehungsweise Bestrafung könne nicht ausgeschlossen werden. Seine Handlungen und Haltungen hätten durchaus ein Ausmass erreicht, welches geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der heimatlichen Behörden zu bewirken und damit eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu begründen. Daher habe er eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Schliesslich sei auch die weiterhin in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zu berücksichtigen. Es werde auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise, mit massiver Gewalt vorgegangen. Die Situation sei anhaltend instabil, und es seien keine Anzeichen für eine baldige substanzielle Verbesserung der Lage erkennbar. D.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine zusammenfassende Übersetzung des Radiointerviews vom (...) 2022, Ausdrucke von mehreren Drohbotschaften inklusive Übersetzungen, Auszüge aus seinem Facebook-Profil, ein Schreiben seines syrischen Rechtsanwalts vom 30. September 2023 und ein Schreiben des SEM vom 7. August 2023 betreffend das Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 (eröffnet am 28. Mai 2024) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Mehrfachgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 12. Mai 2020 sei rechtskräftig und vollstreckbar (wobei die wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verfügte vorläufige Aufnahme weiterhin bestehe). F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Juni 2024 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein. G. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2024 zur Beschwerdeverbesserung (Eingabe mit Rechtsbegehren und rechtsgenüglicher Begründung) auf. Ferner wurde er aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen. H. Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer innert Frist eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift ein. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 27. Mai 2024 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung er unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Am 15. Juli 2024 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Standpunkt, das Interview des Beschwerdeführers auf "C._______" sei nicht als exponierte exilpolitische Aktivität im Sinne der Rechtsprechung einzustufen, die vom syrischen Geheimdienst als potenzielle Bedrohung des Regimes erfasst werden könnte. Der Fokus des Interviews liege auf der Asyl-politik der Schweiz im Falle syrischer Asylsuchender. Zudem habe dieses offenbar nur eine mittlere Reichweite gehabt. Die online gegen den Beschwerdeführer geäusserten Drohungen seien flüchtlingsrechtlich unbeachtlich, da die Urheber nicht eindeutig identifiziert und dem syrischen Regime zugerechnet werden könnten. Angesichts der grossen Zahl ins Ausland geflüchteter Syrer und Syrerinnen sei unwahrscheinlich, dass das syrische Regime über die logistischen Ressourcen verfüge, sämtliche regimekritischen Inhalte der exilpolitisch tätigen Diaspora systematisch zu überwachen. Auch die Posts des Beschwerdeführers auf seinem Facebook-Profil würden keine qualifizierten Aktivtäten darstellen, die ein Interesse des syrischen Staats an ihm begründen könnten. Von ihm selbst verfasste Beiträge mit grosser Reichweite seien nicht ersichtlich. Es handle sich bei seinen Posts grösstenteils um von ihm erneut veröffentlichte Beiträge anderer Nutzer mit geringem Echo. Die Bescheinigung des Vertrauensanwalts des Beschwerdeführers habe praxisgemäss nur eine herab-gesetzte Beweiskraft, da sie nicht im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrags eingereicht worden sei. Sie sei daher nicht geeignet, eine Verfolgung durch das syrische Regime glaubhaft zu machen. Überdies sei es dem Beschwerdeführer bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren nicht gelungen, die behauptete Verurteilung durch das Strafamtsgericht von E._______ glaubhaft zu machen. Schliesslich hätten Schwierigkeiten, die auf die allgemeine Sicherheitslage in Syrien zurückzuführen seien, keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. 4.2 4.2.1 In der Beschwerdeeingabe wurde gerügt, das SEM habe das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht hinreichend umfassend und sorgfältig geprüft, sondern seinen Entscheid auf pauschale Feststellungen und eine standardisierte Begründung gestützt. Er habe glaubhaft und detailliert dargelegt, dass die syrischen Behörden ein Interesse an seiner Person hätten und er behördlich registriert und zur Haft ausgeschrieben worden sei ebenso wie die Umstände, unter denen er von der Haftausschreibung erfahren habe. Eine Suche nach einer bestimmten Person werde vom syrischen Regime üblicherweise bis zu deren Festnahme geheim gehalten. Dass er gesucht werde, sei eine logische Folge seines Auftritts bei einem bekannten oppositionellen Radiosender und seiner kritischen Äusserungen. Dieses Medium werde vom syrischen Regime intensiv verfolgt, und es sei daher davon auszugehen, dass es Kenntnis von seinem Interview habe. Er sei hierfür ausgewählt worden, weil seine Aktivitäten der syrischen Opposition bekannt seien. Im Falle von Zweifeln an seinen Vorbringen hätte die Vorinstanz eine Botschaftsabklärung in Auftrag geben sollen. 4.2.2 Wer einen Beitrag auf Facebook teile, zeige damit, dass er von dessen Inhalt überzeugt sei und ihn unterstütze. Demnach ergebe sich auch aus den geteilten Beiträgen aus anderen Quellen auf seiner Facebook-Seite der Eindruck, dass er eine regimekritische Haltung vertrete und sich gegen die syrische Regierung einsetze. Es sei nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Mehrfachgesuch kein schlüssiger Sachverhaltsvortrag gegeben sein sollte. Seine politischen Aktivitäten und seine Opposition gegen das syrische Regime seien der Grund für das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren. Viele Social-Media-Aktivisten würden strafrechtlich verfolgt und in Abwesenheit verurteilt. Zahlreiche Rückkehrer nach Syrien würden bei ihrer Einreise wegen von ihnen auf Facebook geposteten Inhalten fest-genommen. Jegliche politischen Aktivitäten würden von den syrischen Behörden als Gefahr für das Regime bewertet. Die Argumentation der Vor-instanz sei nicht stichhaltig; sie habe den tatsächlichen Verhältnissen in seinem Herkunftsland nicht Rechnung getragen. Weitere Sachverhaltsabklärungen zur Rückkehrsituation von behördlich registrierten und von den Behörden gesuchten syrischen Staatangehörigen seien zwingend erforderlich. In seinem Falle würden besondere Risikofaktoren vorliegen; er zähle zur Risikogruppe, die von den syrischen Behörden besonders hart bestraft werde. Er befürchte eine willkürliche und unverhältnismässige Bestrafung und habe somit begründete Furcht, im Falle seiner Rückkehr nach Syrien verhaftet und gefoltert zu werden. Es sei davon auszugehen, dass weiterhin ein Interesse der syrischen Behörden an seiner Person bestehe. 5. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und damit sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügt, ist Folgendes festzustellen: 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren not-wendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). 5.3 Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer in seinem Mehrfachgesuch vorgebrachten neuen Sachverhaltselemente sowie die zu deren Beleg eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung angemessen gewürdigt und hinreichend begründet, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass aus diesen nicht auf das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr zu schliessen sei. Der Sachverhalt kann aufgrund der bestehenden Aktenlage als ausreichend erstellt erachtet werden, und es ist nicht ersichtlich, dass weitere diesbezügliche Abklärungen erforderlich gewesen wären. Im Übrigen lässt der Umstand, dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einer anderen Einschätzung gelangt, als vom Beschwerdeführer gefordert, nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen. 5.4 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem Gesagten als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannten subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls; stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. 7.1.1 Gemäss der eingereichten Transkription des Radio-Interviews auf "C._______" vom (...) 2022 wurde der richtige Name des Beschwerdeführers nicht genannt, sondern er wurde als "F._______" angesprochen. Seine Aussagen im Interview lassen ebenfalls keine Rückschlüsse auf seine Identität zu. Es erscheint demnach sehr unwahrscheinlich, dass er überhaupt als Gesprächsgast identifiziert werden konnte. Unter diesen Umständen ist an der Authentizität der eingereichten Drohschreiben, bei welchen es sich angeblich um Reaktionen auf Aussagen des Beschwerdeführers in dem Radio-Interview handelt, erheblich zu zweifeln. Ohnehin ist eine Verbindung der Urheber dieser Drohungen zu den syrischen Behörden nicht erstellt. Schliesslich wirkt die von ihm im Interview geäusserte Kritik am Assad-Regime pauschal und wenig pointiert. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, hieraus auf ein relevantes Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden zu schliessen. 7.1.2 Das Facebook-Konto des Beschwerdeführers weist mit (...) Fol-lowern zwar eine gewisse Reichweite auf. Die Posts, bei welchen es sich überwiegend um geteilte Inhalte aus anderen Quellen handelt, weisen aber nur sehr wenige Likes und Kommentare auf und sind demnach kaum auf Resonanz gestossen. Diese Verlautbarungen des Beschwerdeführers übersteigen nicht die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Aktivitäten syrischer Staatsangehöriger, und es ist nicht anzunehmen, dass er sich damit besonders exponiert hat 7.1.3 Insgesamt besteht somit kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer habe durch die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen und könnte als ausserordentlich engagierter Regimegegner aufgefallen sein. Mit Blick auf seine Persönlichkeit, die Form des Auftritts und den Inhalt der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen ist nicht davon auszugehen, er werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. hierzu: Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6, m.w.H., bestätigt beispielsweise in D-1911/2020 vom 30. Juni 2023 E. 8.3.2.1). 7.1.4 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass das Schreiben des Vertrauensanwalts des Beschwerdeführers vom 30. September 2023 nicht geeignet ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu belegen. Dieses enthält keine stichhaltigen Angaben zum Ver-gehen, das ihm angeblich vorgeworfen wird, weshalb ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv nicht hinreichend dargetan wurde. Dass ein Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten exilpolitischen Engagement bestehe, ist eine blosse, nicht näher substanziierte Vermutung. Die diesbezüglich in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel wurden nicht eingereicht. 7.2 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, im Falle einer (hypothetischen, angesichts der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz) Rückkehr nach Syrien verhaftet und unverhältnismässig hart bestraft zu werden, weil er behördlich registriert sei und gesucht werde, erweist sich in Anbetracht obiger Erwägungen als unbegründet. Schliesslich lässt auch der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf die aktuelle Situation in Syrien nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer sei dadurch einer Verfolgung aus einem Motiv gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt respektive habe eine solche im Falle einer Rückkehr zu befürchten. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 12. Mai 2020 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat und diese, wie in der angefochtenen Verfügung festgestellt wurde, weiterhin besteht, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG).

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2000. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: