Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, reiste am 8. November 2015 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 2. Dezember 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 4. September 2017 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er gab zu Protokoll, aus B._______ in der Provinz C._______ in Syrien zu stammen, wo er mit seinen Eltern und mehreren Geschwistern gelebt und sechs Jahre die Schule besucht habe. Danach habe er als Autoelektriker gearbeitet. Vom 14. Juni 2001 bis zum 17. Dezember 2003 habe er seinen Militärdienst absolviert. Anschliessend habe er bei der Firma seines Bru- ders im Glas- und Aluminiumbereich gearbeitet. Am 17. Dezember 2011 habe er Syrien letztmals verlassen und sei legal in den Libanon gereist, um dort für eine in der gleichen Branche tätige Firma zu arbeiten. Den Libanon habe er am 15. Oktober 2015 in Richtung Türkei verlassen und sei von dort über verschiedene Länder nach Deutschland und dann in die Schweiz ge- langt. Zur Asylbegründung brachte er vor, im Jahre 2011 in D._______ an einer Demonstration gegen die syrische Regierung vor dem Gebäude der Ver- einten Nationen teilgenommen zu haben. Er sei dabei fotografiert worden und sein Foto sei in einer Zeitung veröffentlicht worden. Er habe erfahren, dass die Namen der Demonstrationsteilnehmer und Fotos in Syrien überall bekannt seien. Es seien auch Regierungsanhänger auf der Demonstration gewesen, die im selben Quartier wie er gelebt und ihm später gedroht hät- ten, dass sich die syrischen Behörden rächen würden, wenn er nach Syrien zurückkehre. Er habe Angst vor einer Rückkehr nach Syrien gehabt, da er befürchtet habe, sein Name würde auf einer Suchliste stehen. Daher habe er sich bei der UNO registriert, um nicht nach Ablauf der Aufenthaltsbewil- ligung vom Libanon zurück nach Syrien geschickt zu werden. Zudem habe ihn im Jahr 2012 sein Vater aus Syrien angerufen und ihn gewarnt, nicht mehr nach Syrien zurückzukehren, da er in den Reserve- dienst einberufen worden sei. Zwei syrische Polizisten vom Rekrutierungs- büro aus C._______ seien deswegen etwa ein Jahr nach seiner Ausreise bei ihm zu Hause erschienen. Sein Vater habe die Entgegennahme des Einberufungsbefehls verweigert. Einen Monat später seien die Polizisten ein zweites Mal bei ihm zu Hause erschienen und hätten seiner Mutter, die alleine zu Hause gewesen sei, eine an ihn gerichtete schriftliche Aufforde-
D-1911/2020 Seite 3 rung zum Reservedienst abgegeben. Seine Mutter habe den Einberu- fungsbefehl entgegengenommen und in einer Tasche deponiert und an- schliessend über die Jahre vergessen; auch dem Vater habe sie nichts da- von erzählt. Erst Anfang 2017 habe sie das Dokument wiedergefunden. Zudem könne er aufgrund seiner Homosexualität nicht nach Syrien zurück- kehren. Den Ursprung seiner Homosexualität sehe er darin, dass er im Al- ter von ungefähr neun oder zehn Jahren in Syrien von drei erwachsenen Nachbarn misshandelt worden sei. Dies habe er seinem Vater aus Angst vor Schlägen verschwiegen. Später sei er in Syrien eine gleichgeschlecht- liche Beziehung eingegangen und habe dann auch im Libanon weitere ho- mosexuelle Beziehungen gehabt. In der Schweiz habe er von seiner HIV- Infektion erfahren und sei deswegen in ärztlicher Behandlung. Er habe im Libanon seinem damals dort lebenden Bruder, der mittlerweile nach Deutschland gegangen sei, von seiner Homosexualität erzählt, aber ansonsten seine Homosexualität gegenüber den Familienangehörigen ver- heimlicht. Er sei sich aber sicher, dass seine Onkel väterlicherseits, die mit ihm im Libanon gewesen, aber inzwischen nach Syrien zurückgekehrt seien, von seiner Homosexualität erfahren hätten. Er verdächtige sie, ei- nen Lockvogel auf ihn angesetzt zu haben, um ihn zu überführen, da sie später gewisse Andeutungen gemacht hätten. Direkt habe er mit ihnen nicht darüber sprechen können. Die Art und Weise, wie sie ihn behandelt und mit ihm gesprochen hätten, habe ihm aber gezeigt, dass sie es her- ausgefunden hätten. Er glaube auch, dass diese Onkel es anderen Ver- wandten in Syrien erzählt hätten und auf seine Rückkehr nach Syrien war- ten würden. Der Beschwerdeführer reichte bis zu seiner Anhörung folgende Dokumente zu den Akten: syrischer Reisepass, syrische Identitätskarte, Aufgebot als Reservist vom 20. September 2012, mehrere libanesische «Residence Cards», Einreisedokument Libanon, syrisches Militärdienstbuch, Quit- tung/Stempel der Einreise in den Libanon, Verlust-Bescheinigung der liba- nesischen Regierung betreffend die syrische Identitätskarte, DHL-Zustell- quittung und -Umschläge, Artikel aus der Online-Version der Zeitung «(…) Newspaper» vom 3. Mai 2011 betreffend die erwähnte Demonstration in D._______. B. Mit Schreiben vom 12. September 2017 und 28. Dezember 2017(Postein- gangsstempel SEM, Beweismittelmappe) reichte der Beschwerdeführer
D-1911/2020 Seite 4 erneut die Ausdrucke der Online-Ausgabe der «(…) Newspaper» vom
3. Mai 2011 ein. Zudem sandte er Auszüge einer arabischen Website «(…)», gemäss welcher er zu den Personen gehöre, die vom syrischen Regime gesucht würden. Dass es sich um seine Person handle, könne er mit den Angaben seines Dienstbuches zum militärischen Beruf und Rang belegen. C. Mit Schreiben vom 29. August 2019 forderte das SEM den Beschwerde- führer auf, Dokumente nachzureichen. So habe er bei der Anhörung von einem Dossier bei den Vereinten Nationen gesprochen. Auch wurde er zur Einreichung eines ärztlichen Berichtes seiner im Brief vom 6. Juli 2017 er- wähnten HIV-Diagnose aufgefordert. Überdies wurde er gebeten, schrift- lich darzulegen, wie seine Familie zur von ihm geltend gemachten Homo- sexualität stehe. D. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 antwortete der Beschwerdeführer durch seinen mittlerweile mandatierten Rechtsvertreter und reichte einen Bericht von Dr. med. E._______ vom 4. September 2019 (inklusive Zusam- menfassung) sowie einen persönlichen Bericht des Beschwerdeführers zur Homosexualität vom 10. September 2019 ein. Zudem wurde angekündigt, den noch ausstehenden Bericht der Vereinten Nationen umgehend nach Erhalt nachzureichen. Im persönlichen Bericht führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Syrien eine homosexuelle Beziehung geführt, im Libanon mehrere gleichge- schlechtliche Beziehungen. In Syrien sei Homosexualität gemäss syri- schem Strafgesetzbuch verboten und könne eine Gefängnisstrafe nach sich ziehen. Während der Zeit des Islamischen Staates seien Homosexu- elle sogar ermordet worden. Zu dieser Zeit habe er sich zum Glück bereits im Libanon befunden. Er habe in Syrien seine Beziehung vor der Öffent- lichkeit und seiner Familie geheim gehalten. Seine Eltern hätten nichts ge- wusst, sie würden homosexuelle Beziehungen nicht akzeptieren und er habe Angst davor, dass sie den Kontakt zu ihm abbrechen würden, sollten sie davon erfahren. Zudem seien beide Elternteile herzkrank, weshalb er sie auf keinen Fall mit diesem Problem belasten wolle. Im Libanon habe er unter grossen Druck gestanden und Angst gehabt, dass seine Onkel sei- nen sexuellen Kontakt zu Männern weiteren Familienmitgliedern und schliesslich auch seinen Eltern erzählen würden. Er habe sich nur einem
D-1911/2020 Seite 5 jüngeren Bruder anvertrauen können. Selbst sein jüngster Bruder, der sich gegenwärtig auch in der Schweiz aufhalte, wisse nichts davon. E. Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des UNHCR vom 20. Februar 2020 (mit Beiblatt) ein, aus wel- chem hervorgeht, dass er am 24. Januar 2010 in den Libanon eingereist sei und dort am 5. Februar 2014 ein Asylgesuch eingereicht habe. F. Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 - eröffnet am 6. März 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es als unzulässig, weshalb eine vorläu- fige Aufnahme in der Schweiz angeordnet wurde. G. Mit Eingabe vom 6. April 2020 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen neuen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, es sei ihm vollumfäng- lich Einsicht, eventualiter das rechtliches Gehör, in die Akten A3/9 sowie in die Eingabe des früheren Rechtsvertreters vom 10. Oktober 2020 inklusive Beilagen sowie in das zu aktualisierende Aktenverzeichnis zu gewähren und anschliessend eine angemessene Frist zur Einreichung einer Be- schwerdeergänzung anzusetzen. Weiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zu- rückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. H. Die ehemals zuständige Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 24. April 2020 das Gesuch um Einsicht in die Verfahrensakten A3 (Ak- ten des Grenzwachtkorps [GWK]) und A29 (Eingabe des ehemaligen Rechtsvertreters vom 10. Oktober 2019 samt Beilagen) gut und wies das SEM an, Akteneinsicht sowie Einsicht in das zu ergänzende Aktenverzeich- nis zu gewähren. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, nach gewährter Akteneinsicht eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Der Beschwerdeführer wurde zur Leistung eines Kostenvor- schusses innert Frist aufgefordert.
D-1911/2020 Seite 6 I. Der Beschwerdeführer zahlte den geforderten Kostenvorschuss fristge- recht am 29. April 2020 ein. J. Mit Eingabe vom 11. Februar 2021 wies der Rechtsvertreter des Beschwer- deführers auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts betreffend ho- mosexuelle Männer aus Syrien hin, in welchen das Vorliegen eines dro- henden unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bei Verheimlichung der Homosexualität in Syrien bejaht worden sei. Zudem wurde die jüngste Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes betref- fend Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Zusammenhang mit Mi- litärdienstverweigerung und Desertion hervorgehoben. Danach sei es nicht zu vereinbaren, einerseits eine asylrelevante Verfolgung zu verneinen und gleichzeitig das Vorliegen eines „real risk" für Folterstrafen zu bejahen. Auch sei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) betreffend Militärdienstverweigerer aus Syrien und flüchtlingsrechtliche Relevanz hinzuweisen. K. Am 17. Februar 2021 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. L. In seiner Vernehmlassung vom 4. März 2021 wertete das SEM die Äusse- rungen von Beschwerdeseite hinsichtlich der Quellenanalyse des SEM zur Wehrdienstverweigerung in Syrien und zur Homosexualität des Beschwer- deführers in Bezug auf die Einordnung von HIV/Aids in Syrien als blosse Spekulationen. Auch handle es sich lediglich um Mutmassungen, was die Gefährdung durch die Familie betreffe, denen nicht gefolgt werden könne. Es sei im Zusammenhang mit der Homosexualität keine reelle Gefahr sei- tens seiner Familienangehörigen und somit auch keine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung erkennbar. Da weder dem Protokoll der Anhörung noch dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. September 2019 irgendein Hinweis auf eine asylrelevante Verfol- gung im Zusammenhang mit seiner Homosexualität zu entnehmen sei, be- stehe auch kein Anlass für eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers in einem rein männlichen Team zur Homosexualität des Beschwerdefüh- rers. M. Mit Schreiben vom 19. März 2021 an das Gericht fragte der Beschwerde-
D-1911/2020 Seite 7 führer durch seinen Rechtsvertreter, ob dem SEM bei der Vernehmlassung die Eingabe vom 11. Februar 2021 nicht vorgelegen habe oder nur ignoriert worden sei. Für den ersteren Fall werde ersucht, dem SEM die Akten samt der betreffenden Eingabe erneut zur Vernehmlassung zukommen zu las- sen. N. Mit Instruktionsverfügung vom 24. März 2021 wies die damalige Instrukti- onsrichterin darauf hin, dass das SEM trotz Vorlage der vollständigen Ak- ten inklusive der erwähnten Eingabe in seiner Vernehmlassung vom
4. März 2021 mit keinem Wort auf die Eingabe des Beschwerdeführers ein- gegangen sei. Daher wurde das SEM unter Beilage der gesamten Be- schwerdeakten erneut zur Vernehmlassung eingeladen. O. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 8. April 2021 führte das SEM aus, es habe in seiner vorherigen Vernehmlassung vom 4. März 2021 implizit auch auf die Eingabe vom 11. Februar 2021 reagiert. In Bezug auf die in der Eingabe zitierten Urteile zu homosexuellen Männern in Syrien werde auf die Ausführungen in der vorherigen Vernehmlassung verwiesen, wo- nach keine Gefährdung durch die Familienangehörigen aufgrund der Ho- mosexualität des Beschwerdeführers erkennbar gewesen sei. Auch sei be- reits dargelegt worden, dass im Zusammenhang mit dem HIV-positiven Status des Beschwerdeführers den Einschätzungen der Beschwerdeseite nicht gefolgt werden könne. In Bezug auf das vom Beschwerdeführer zi- tierte Bundesverwaltungsgerichtsurteil E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 (BVGE 2020 VI/4) die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK und die Un- zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend sei festzuhalten, dass es in diesem Fall, im Gegensatz zum Beschwerdeführer, zusätzliche Anknüp- fungspunkte einer oppositionellen Einstellung gegeben habe. Vorliegend hätte der Wegweisungsvollzug ebenso, was eigentlich zutreffender gewe- sen wäre, unter dem Aspekt der Unzumutbarkeit verfügt werden können. P. In der Replik vom 30. April 2021 wurde moniert, das SEM habe sich nicht zu den Kernargumenten der Beschwerde geäussert, auch nicht zur neues- ten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Homosexualität in Syrien. Zudem habe das SEM die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu relativieren versucht. Es habe fälschlicherweise behauptet, die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sei wegen der allgemeinen Sicherheitslage erfolgt, dabei sei dies wegen
D-1911/2020 Seite 8 der infolge Wehrdienstverweigerung drohenden Strafmassnahmen, wel- che Art. 3 EMRK verletzten, festgestellt worden. Das SEM hätte prüfen müssen, ob es bei den dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Syrien drohenden Strafmassnahmen zusätzlich wegen der Homosexualität (inklusive HIV) und/ oder wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne eines Polit-Malus komme. Diese Frage sei zu bejahen. Es handle sich geradezu um einen beispielhaften Fall von zusätzlichen Risikofaktoren im Sinne eines Polit-Malus. Die gesamte Fra- gestellung des unerträglichen Drucks im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG durch das stetige Verbergen der Homosexualität und das Risiko, diese könnte entdeckt werden, seien vorliegend völlig unbeachtet geblieben. Das SEM habe sich geweigert, den Sachverhalt in Bezug auf die Homosexua- lität vollständig abzuklären. Zudem erweckten die Äusserungen des zu- ständigen Sachbearbeiters in der Vernehmlassung vom 4. März 2021 den Anschein der Befangenheit, weshalb nach Aufhebung der Verfügung aus- drücklich die Zuteilung an einen anderen Sachbearbeiter beantragt werde. Auch sei der Beschwerdeführer auf einer Webseite des syrischen Verteidi- gungsministeriums unter Eingabe der Militärnummer abrufbar mit der In- formation, dass er in den Militärdienst einrücken müsse. Ein Ausdruck der entsprechenden Website und des Militärbuches mit der Militärnummer liege der Eingabe bei. Zudem sei darauf zu verweisen, dass der Beschwer- deführer seit vielen Jahren ein Facebook-Profil betreibe und er im Jahr 2014, als er sich im Libanon befunden habe, mit einer persönlichen Nach- richt bedroht worden sei, wobei die Ausdrucke ebenfalls eingereicht wür- den. Q. Am 6. Mai 2022 wurde die Behandlung des vorliegenden Beschwerdever- fahrens (Instruktion und Vorsitz) aus organisatorischen Gründen auf den rubrizierten Richter übertragen.
Erwägungen (69 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie- gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
D-1911/2020 Seite 9
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Der Beschwerdeführer wurde wegen Unzulässigkeit des Wegweisungs- vollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens bilden somit lediglich die Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Anordnung der Wegweisung.
E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen vorgebracht, nämlich die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, auch in Be- zug auf das Akteneinsichtsrecht sowie eine Verletzung der Pflicht zur voll- ständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Zudem wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Missachtung von Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 (SR 142.311) geltend ge- macht. Danach wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf eine geschlechtsspezifi- sche Verfolgung vorliegen. Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen,
D-1911/2020 Seite 10 da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein- greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er- lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan- trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent- weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
E. 4.1.2 Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) bildet Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf recht- liches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äus- sern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeich- nen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzuse- hen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Eine allfällige Ein- schränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber den um Einsicht Ersu- chenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. In interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch beziehungsweise für die interne Entscheidfindung erstellt werden, wie beispielsweise Notizen zu- handen einer Drittperson innerhalb der Behörde, Telefonnotizen, Anträge oder Entscheidentwürfe, ist keine Einsicht zu gewähren (vgl. BGE 115 V 303). Sofern die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, darf auf dieses nur dann zum Nachteil der Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweis- mittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
E. 4.1.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät- zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei muss
D-1911/2020 Seite 11 die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ord- nungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sa- chumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Bin- der, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asyl- suchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. a.a.O. Art. 12 N 8; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Un- tersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Be- weise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vor- bringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder an- gebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt wei- terbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen besei- tigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a).
E. 4.2.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung in Bezug auf die Akten A 12/1 und A 13/1 geltend gemacht, da diese zu Unrecht mit «B» als intern paginiert worden seien (vgl. Beschwerde, Art. 14, S. 6). Es handle sich um «AOZ-Meldungen», also um Meldungen der Asylorganisation Zü- rich, die keine internen Dokumente darstellten. Bei den Akten A12 und A13 handelt es sich um Meldungen zu medizini- schen Vorkommnissen in der Bundesasylunterkunft (…), Asylorganisation AOZ, die vorliegend zu Unrecht als amtsinterne Akten paginiert worden sind. Es handelt sich dabei um Unterlagen mit Angaben zum medizinischen Sachverhalt, aus denen – wenn auch nur in rudimentärer Weise – hervor- geht, dass sich der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2015 unfallbedingt zur notfallärztlichen Behandlung in ein Spital (Radiologie) begeben hat. Diese Meldungen zum Gesundheitszustand sind grundsätzlich als potenti- ell entscheidrelevant zu qualifizieren, auch wenn sich aus ihnen im konkre-
D-1911/2020 Seite 12 ten Fall keine relevanten zusätzlichen Informationen ergeben, welche nicht auch im später erstellten und dem Beschwerdeführer bekannten Arztbe- richt vom 6. Dezember 2015 der Radiologie des (…) Kantonsspitals (vgl. act. A22) enthalten sind. Das SEM hat somit das Recht auf korrekte Akten- führung (falsche Klassifikation) und auf Akteneinsicht verletzt, indem es in die Akten A12 und A13 keine Einsicht gewährt hat. Eine nachträgliche Ge- währung der Akteneinsicht erübrigte sich aber vorliegend zum einen des- halb, weil mit obenstehenden Angaben bereits der wesentliche Inhalt der A12 und A13 wiedergegeben wurde, dem Beschwerdeführer diese Infor- mationen bereits bekannt sind und er diesbezüglich auch gar keine nach- trägliche Akteneinsicht beantragte, sondern sich auf das Erheben einer rein formellen Rüge beschränkte (vgl. Beschwerde, Art. 14, S. 6).
E. 4.2.2 Zugleich wird die Zwischenverfügung des SEM vom 2. Oktober 2019 angefochten, mit welcher das SEM dem ehemaligen Rechtsvertreter die Einsicht in die Akten verweigert habe (vgl. Beschwerde, Art. 16 f., S. 7). Bei Verfügungen, mit welchen die Akteneinsicht gewährt oder verweigert wird, handelt es sich im Regelfall um Zwischenverfügungen in Verfahren, welche erst mit einer Endverfügung abgeschlossen werden. Das SEM hat mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2019 unter Hinweis auf die noch nicht abgeschlossene amtliche Untersuchung (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG) das Gesuch um Akteneinsicht abgewiesen. Der Be- schwerdeführer hat in der Beschwerde geltend gemacht, dass es offen- sichtlich sei, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör zwingend die Ein- sicht in diejenigen Akten umfasse, auf welche im Laufe des Verfahrens bei Schreiben an den Beschwerdeführer Bezug genommen worden sei. Vor- liegend ist der Einschätzung des SEM zuzustimmen, insbesondere da die vom ehemaligen Rechtsvertreter offenbar begehrte Einsicht in das Anhö- rungsprotokoll (vgl. act. A25) das Risiko nachträglicher Änderungen eige- ner Aussagen beinhaltete.
E. 4.2.3 In der Beschwerdeschrift wurde zudem kritisiert, dass die Einsicht in die Akte A3/9 (GWK-Akten) verweigert worden sei, die fälschlicherweise mit «C» als Akte anderer Behörden bezeichnet worden sei (vgl. Be- schwerde, Art. 13, S. 6). Die Paginierung sei offensichtlich fehlerhaft, hand- le es sich durch die Ablage im Asyldossier doch um Akten des SEM. Die Einordnung des Aktenstücks A3/9 (GWK-Akten) als «Akte anderer Be- hörden» vermag tatsächlich nicht zu überzeugen. Gemäss ständiger
D-1911/2020 Seite 13 Rechtsprechung unterstehen grundsätzlich alle Dokumente, welche zu ei- nem Verfahren gehören respektive zu diesem Zweck erstellt oder beigezo- gen wurden, dem Akteneinsichtsrecht. Somit werden auch Akten anderer Behörden nach Aufnahme in das Aktenverzeichnis zum Gegenstand des Verfahrens und unterliegen damit grundsätzlich der Einsicht (vgl. BGE 129 I 249 E. 4.2; Urteil des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. No- vember 2015 E. 8.8.2.1, m.w.H.). Vorliegend wurden die entsprechenden Akten von der Vorinstanz ins Verzeichnis aufgenommen und sind ab die- sem Zeitpunkt zu Akten des SEM geworden. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das SEM das Aktenstück A3/9 nicht korrekt indexiert und zu Unrecht die Einsicht in dieses Aktenstück ver- weigert hat. Insoweit hat es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
E. 4.2.4 Zugleich verlangte er Akteneinsicht in die Eingabe des ehemaligen Rechtsvertreters vom 10. Oktober 2019 mit Beilagen (vgl. Beschwerde, Rechtsbegehren 1). Die Eingabe fehle im Aktenverzeichnis, obwohl das SEM sie in der angefochtenen Verfügung erwähnt habe. Überdies seien die Aktenstücke A22–A24 erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung paginiert worden, obwohl sie bis auf die Jahre 2015 und 2017 zurückgin- gen. Dadurch sei auch der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Ab- klärungspflicht schwerwiegend verletzt worden. Diese formellen Rügen erweisen sich als berechtigt. Als weiteres Zwi- schenergebnis ist festzuhalten, dass das SEM bezüglich des Aktenstücks A29 (Eingabe vom 10. Oktober 2019 mit Beilagen) die Aktenführungspflicht verletzt hat, indem es dieses erst nach Erlass der Zwischenverfügung des BVGer vom 24. April 2020 ins Aktenverzeichnis aufgenommen hat. Auch die vom Rechtsvertreter zu Recht bemängelte Aufnahme der Aktenstücke A22–A24 erst nach Entscheidfällung stellt eine Verletzung der Pflicht zur korrekten Aktenführung dar. Da das Aktenstück A29 bei der Gewährung der Akteneinsicht am 23. März 2020 noch gar nicht in den Akten enthalten war, wurde die Einsicht in dieses nicht gewährt. Insoweit ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden.
E. 4.3 Das SEM hat die Aktenführungspflicht und das Recht auf Akteneinsicht in Bezug auf die Aktenstücke A3/9, A29, A12 und A13 verletzt und in Bezug auf die Akten A22–A24 die Aktenführungspflicht. Eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eine
D-1911/2020 Seite 14 Heilung aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene aber möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdefüh- rende Person dazu Stellung nehmen kann, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, die fehlende Entscheidreife durch die Be- schwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. zu allem BVGE 2014/22 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. ebenso D-6846/2018, E 4.2.4). Dies ist hier der Fall, da das Gericht das SEM mit Zwischenverfügung vom
24. April 2020 aufforderte, das Aktenverzeichnis entsprechend zu ergän- zen beziehungsweise zu korrigieren und Einsicht in die Aktenstücke A3/9 und A29 (Eingabe des ehemaligen Rechtsvertreters vom 10. Oktober
2019) zu gewähren. Zudem erhielt der Beschwerdeführer nach der ergän- zenden Akteneinsicht die Gelegenheit, erneut eine Stellungnahme einzu- reichen, auch wenn er von dem Recht keinen Gebrauch machte. Nachdem auch alle anderen Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt sind, darf die vormals bestandene Gehörsrechtsverletzung als geheilt betrachtet wer- den. In Bezug auf die Verletzung der Aktenführungspflicht die Akten A22– A24 und A12 und A13 betreffend ist festzuhalten, dass nachträgliche Kor- rekturen erfolgten beziehungsweise die Pflichtverletzungen von geringer Tragweite waren. Auch in Bezug auf die Verletzung des Rechts auf Einsicht in die Akten zu den medizinischen Meldungen (A12 und A13,) deren Inhalt obenstehend wiedergegeben wurde (vgl. 4.2.1.), darf die Gehörsrechtsver- letzung als gering und geheilt erachtet werden, zumal der Beschwerdefüh- rer diese nachträgliche Einsicht gar nicht beantragt hat (vgl. 4.2.1). Eine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache rechtfertigt sich daher nicht.
E. 4.4.1 Zudem macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 AsylV 1 geltend (vgl. Beschwerde, Art. 26 f., S. 10 f.), da die Anhörung nicht in einer reinen Männerrunde stattgefunden habe. Dies sei schwerwiegend, weil das SEM diesen Fehler nicht durch das Nachholen einer weiteren An- hörung in korrekter Besetzung korrigiert habe. Der Beschwerdeführer habe über schwerwiegende sexuelle Misshandlungen berichtet und hätte des- halb einen gesetzlichen Anspruch gehabt, in einer reinen Männerrunde be- fragt zu werden. Auf diesen habe er auch nicht rechtsgenügend verzichtet. Da der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung ausdrücklich zu verste- hen gegeben habe, dass er noch nicht alles über die Homosexualität und
D-1911/2020 Seite 15 HIV-Infektion zu Protokoll gegeben habe und das SEM angesichts des spä- ter eingeleiteten Schriftenwechsels mit dem ehemaligen Rechtsvertreter anscheinend selber der Auffassung gewesen sei, dass weitere Abklärun- gen vonnöten seien, hätte das SEM spätestens zu diesem Zeitpunkt statt der schriftlichen Fragen eine ergänzende Anhörung in einer Männerrunde veranlassen müssen.
E. 4.4.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 wird die asylsu- chende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn kon- krete Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Ge- schlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (vgl. BVGE 2015/42 E. 5.2 m.w.H.). Art. 6 AsylV 1 ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, asyl- suchenden Personen zu ermöglichen, ihre Vorbringen angemessen vorzu- tragen. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklä- rung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. Jedoch kann ein Verzicht auf dieses Recht dann angenommen werden, wenn ein solcher ausdrück- lich erklärt wird (vgl. etwa Urteile des BVGer E-4766/2018 vom 16. Novem- ber 2020 E. 3.2 und D-781/2017 vom 23. Mai 2017 E. 6.3). Als der Beschwerdeführer in der Anhörung erwähnte, sein Problem seien seine sexuellen Beziehungen zu Männern gewesen, dafür habe er auch bezahlt (vgl. act. A17, F49, S. 7), wurde er gefragt, ob es ihm leichter fallen würde, von einem reinen Männerteam befragt zu werden, was er verneinte (vgl. act. A17, F50, S. 7). Er wurde daraufhin noch einmal informiert, dass es ihm zustehe, von einem reinen Männer-Team befragt zu werden. Er er- klärte aber ausdrücklich, für ihn sei es kein Problem, mit zwei Frauen im Raum über das Thema zu sprechen (vgl. act. A17, F51, S. 7). Es bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer nicht verstanden haben sollte, dass er das Recht auf eine Befragung durch eine Person gleichen Ge- schlechts hatte. Darüber hinaus ist denn auch die Reaktion, ein gemischtes Team sei «kein Problem» (vgl. act. A17, F51, S. 7) klar als Verzicht zu wer- ten. Das Bestehen eines Willensmangels kann gestützt auf die Gesamtsi- tuation im konkreten Fall ausgeschlossen werden. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich kein Hinweis, dass er emotional besonders aufgewühlt gewesen wäre. Auch liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass er aus Schamgefühl gewisse Dinge nicht erzählt hätte. Als er am
D-1911/2020 Seite 16 Schluss gefragt wurde, ob er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte, erwähnte er, noch nicht alles erzählt zu haben. Er nannte dann jedoch sogleich konkret, was er zu seinen Bezie- hungen noch erzählen wolle (vgl. act. A17, F144-146, S. 19). Dass er in diesem Punkt nicht weitere Ausführungen machte, lag somit offensichtlich nicht daran, dass er aufgrund der nicht in einer reinen Männerrunde statt- findenden Anhörung aus Scham nicht in der Lage gewesen wäre, weiter zu erzählen. Die Vorinstanz musste sich demnach nicht veranlasst sehen, die Anhörung nach Offenlegung der Homosexualität abzubrechen oder eine erneute Anhörung mit einem reinen Männer-Team anzuordnen.
E. 4.5.1 Auch habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör durch Weg- lassen entscheidender rechtlicher Würdigungen in mehrfacher Hinsicht verletzt, weshalb eine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sa- che zur Neubeurteilung angezeigt sei (vgl. Beschwerde, Art. 45, S. 14). So habe das SEM die Bedeutung der HIV-Infektion im Zusammenhang mit der Argumentation zur Homosexualität nicht gewürdigt (vgl. Beschwerde, Art. 35, S. 12). Dies wiege insofern schwer, als in Syrien weiterhin von HIV/AIDS auf die Homosexualität geschlossen werde. Der Beschwerde- führer würde aufgrund der HIV-Infektion, die er auch in Syrien ärztlich be- handeln lassen müsste, quasi als Homosexueller zwangsgeoutet. Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs sei darin zu sehen, dass das SEM mit keinem Wort erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer nach der Demonstration im Jahr 2011 im Libanon von Anhängern des syrischen Re- gimes verfolgt und gefilmt worden sei (vgl. Beschwerde, Art. 42, S. 12). Auch habe das SEM die Gefährdung des Beschwerdeführers durch seine Familie ignoriert, indem es nicht erwähnt habe, dass ihm durch seine On- kel, die von der Homosexualität wüssten, der Tod drohe. Auch die ausführ- lichen Aussagen des Beschwerdeführers dazu, wie er durch die Onkel in eine Falle durch einen Lockvogel geraten sei habe das SEM unerwähnt gelassen (vgl. Beschwerde, Art. 43 und 44, S. 14).
E. 4.5.2 Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, sich einlässlich mit sämtlichen vom Beschwerdeführer erwähnten Sachverhaltselementen auseinander- zusetzen. Vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen Punkte beschrän- ken. Das SEM hat in der Verfügung im Sachverhalt die HIV-Infektion sowie die Teilnahme an der Demonstration im Libanon, bei der er fotografiert wor- den sei, aufgeführt (vgl. Verfügung, S. 2). Auch steht im Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass die Onkel von der Homose- xualität erfahren hätten, auch wenn nicht im Einzelnen beschrieben wird,
D-1911/2020 Seite 17 wie der Beschwerdeführer mutmasslich durch die Onkel in eine Falle mit einem Lockvogel geraten sei. Dass im Rahmen der rechtlichen Würdigung der HIV-Erkrankung kein Raum gegeben wurde, ist eine Frage der Schwer- punktsetzung der rechtlichen Würdigung. Von der HIV-Erkrankung hat der Beschwerdeführer erst in der Schweiz erfahren, die Erkrankung hat nichts mit den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates zu tun, da die An- steckung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist. Vor diesem Hinter- grund war das SEM nicht gehalten, darauf vertieft einzugehen. Und wie das SEM in der Vernehmlassung vom 4. März 2021 schreibt, ist es eine Frage der rechtlichen Würdigung, welche Bedeutung man der HIV-Infek- tion im Rahmen der Offenlegung der Homosexualität beimisst (siehe Ver- nehmlassung vom 4. März 2021, S. 2). Auch ist es eine Frage der rechtli- chen Würdigung, wie man das Wissen und die Bedrohungslage durch die Onkel einschätzt.
E. 4.6.1 Im Weiteren wird gerügt, das SEM habe die Abklärungspflicht betref- fend die HIV-Infizierung und der Homosexualität verletzt, indem es in der Anhörung nicht umfassend nachgefragt habe und sich einer zwingend not- wendigen ergänzenden Anhörung zu den Themen verweigert habe, wobei es Jahre lang das Verfahren verschleppt habe (vgl. Beschwerde, Art. 50, 51, S. 15 f.).
E. 4.6.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das SEM um- fassend nachgefragt und dem Beschwerdeführer ergänzend schriftlich die Gelegenheit gegeben, sich zur Homosexualität und der Frage, inwieweit seine Familie davon gewusst habe, zu äussern. Der Beschwerdeführer hatte ausreichend Gelegenheit, sich zur HIV-Infektion und Homosexualität zu äussern (vgl. act. A17, F53-58, S. 8, F144, S. 19, F151, S. 20), eine Verletzung der Abklärungspflicht ist nicht ersichtlich, zumal er auf eine An- hörung in einer Männerrunde verzichtet hat (siehe obige Ausführungen) und im Übrigen als Ausreisegrund auch nicht die Homosexualität angibt (vgl. act. A4, S. 8). Soweit in der Replik vom 30. April 2021 (vgl. Replik, S. 4 und 5) in dem Zusammenhang Befangenheit des zuständigen Sach- bearbeiters des SEM durch die Verwendung der Formulierung in der Ver- nehmlassung vom 4. März 2021 «er habe seine Homosexualität ausleben können» geltend gemacht und eine Zuteilung an einen anderen Sachbear- beiter nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, sind diese Vorwürfe und der Antrag zurückzuweisen. Alleine aufgrund einer möglichen Fehlinterpretation eines Verhaltens beziehungsweise einer allenfalls frag- würdigen Formulierung ist noch nicht auf eine Voreingenommenheit der
D-1911/2020 Seite 18 betreffenden Sachbearbeiterin zu schliessen (vgl. zur Befangenheit im All- gemeinen: STEPHAN BREITENMOSER/MARION SPORI FEDAIL in: BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 10 N 17 ff.). Die Akten geben keinen Anlass für die Annahme der Befangenheit oder Voreingenommenheit der Vorinstanz oder für eine in diesem Zusammen- hang bestehende Verletzung der Abklärungspflicht. Es vermengen sich in der Beschwerde die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft.
E. 4.6.3 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Abklä- rungspflicht den langen Zeitraum zwischen Einreichung des Asylgesuches und Anhörung moniert, ist auch diese Rüge nicht geeignet, eine Verfah- renspflichtverletzung schliessen zu lassen (vgl. Beschwerde, Art. 57, S. 17). Es kann nicht von einer "Verschleppung" des Verfahrens gespro- chen werden, zumal es im vorinstanzlichen Verfahren diesbezüglich keine zwingend zu beachtenden Behandlungsfristen gibt (vgl. dazu ausführlich BVGer Urteil E-784/19 vom 8. April 2021 E. 5.6.1 ff.).
E. 4.6.4 Ebenso kann eine Verletzung der behördlichen Abklärungspflicht nicht aus der angeblich zu langen Dauer der Anhörung abgeleitet werden (vgl. Beschwerde, Art. 58, S. 18). Die Anhörung dauerte (inklusive Rück- übersetzung und exklusive drei Pausen von insgesamt 75 Minuten) knapp
E. 4.6.5 Auch wird eine Verletzung der Abklärungspflicht durch Anwendung einer neuen widersprüchlichen und willkürlichen Praxis betreffend Militär- dienstverweigerung und Desertion in Syrien durch das SEM kritisiert (vgl. Beschwerde, Art. 95 ff., S. 28 ff.). Dabei werde einerseits mit einem Text- baustein die fehlende Asylrelevanz der Dienstverweigerung festgestellt, während andererseits dargelegt werde, es sei nicht auszuschliessen, dass den Betroffenen in Syrien Strafmassnahmen drohten, welche gegen Art. 3 EMRK verstiessen. Diese Abgrenzung sei von vornherein willkürlich, zumal diese offensichtlich einer umfassenden und detaillierten Prüfung bedürfte, welche das SEM aber unterlassen habe. Die angefochtene Verfügung er- weise sich damit in einem zentralen Punkt als nicht begründet. Damit wei- che das SEM in fundamentaler Weise von der bis heute grundsätzlich gel- tenden Rechtsprechung (Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015, BVGE 2015/3) ab. Zwar erwähne das SEM das Grundsatzurteil in der angefoch- tenen Verfügung im neuen Textbaustein. Dabei beziehe es sich jedoch nur auf die Erwägung 5.9 des erwähnten Urteils. In jener Erwägung bestätige das Bundesverwaltungsgericht, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihre Asylge- suche mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründeten, weiterhin gültig sei. Gerügt wird sodann, das SEM habe sich auf Quellen gestützt, welche die in der Verfügung gezogene Schlussfolgerung nicht untermauerten (Be- schwerde, Art. 100, 101. S. 29 f.). Weiter beziehe sich das SEM auf eine Quellenanalyse, ohne die entsprechenden Quellen zu nennen. Es erwähne keine aktuellen, sondern lediglich veraltete Quellen, was indessen nicht die Grundlage des angefochtenen Entscheids bilden könne. In mehreren ver- gleichbaren Fällen habe sich das SEM auf das Dokument "Note Syria, Mi- litary Service – Draft Evasion, Desertion and Amnesties" von Herrn F._______ vom 20. Juni 2019 bezogen. Entsprechend sei davon auszuge- hen, dass diese Notiz auch im vorliegenden Fall eine wesentliche Ent- scheidgrundlage für die Vorinstanz dargestellt habe. Es sei willkürlich, dass das SEM die Notiz als Quelle unerwähnt gelassen habe. Offensichtlich sei, dass die angefochtene Verfügung auch deshalb aufzuheben sei und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und insbesondere auch zur Berücksichtigung der erwähnten Notiz von Herrn F._______ vom 20. Juni 2019 an das SEM überwiesen werden müsste (vgl. Beschwerde, Art. 103 und 104, S. 34). Das SEM habe keine einzige aktuelle Quelle zum heutigen Zeitpunkt be- nannt. Aber mit seiner unbelegten Behauptung, wonach die syrischen
D-1911/2020 Seite 20 Behörden zum heutigen Zeitpunkt nicht allen desertierten Wehrdienstver- weigerern und Militärdienstangehörigen eine regierungsfeindliche Haltung unterstellten, sondern nur bei Vorliegen einzelfallspezifischer Risikofakto- ren, eine Praxisänderung herbeigeführt. Diesbezüglich habe es sich auf lediglich drei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts gestützt, aus denen aber in keiner Weise eine Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerich- tes ersichtlich sei (vgl. Beschwerde, Art. 106-114, S. 31-33).
E. 4.6.6 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weicht die ange- fochtene Verfügung betreffend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer- deführers nicht von der geltenden Praxis ab. Zunächst ist festzustellen, dass das SEM in seiner Begründung BVGE 2015/3 herangezogen hat. Der Verweis auf die Erwägung 5.9 hat sodann keinen ausschliesslichen Cha- rakter, sondern wird mit dem Wort "insbesondere" verknüpft. Die weiteren zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts bestätigen sodann alle- samt die aus BVGE 2015/3 hervorgehende Rechtsprechung bezüglich Ri- sikofaktoren im Kontext der Wehrdienstverweigerung in Syrien, welche nach wie vor Bestand hat. Ferner wurde der Inhalt der bezeichneten Quel- len, die aus dem Jahre 2017 und 2018 datieren, in der angefochtenen Ver- fügung im Kern wiedergegeben, wobei aus der Verfügung bereits ersicht- lich ist, dass sich nach der Einschätzung des SEM gestützt auf die zitierten Quellen im Wesentlichen weiterhin dieselbe Einschätzung rechtfertigt wie die im Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 dargelegte. Der Beschwerdefüh- rer führt denn auch nicht aus, inwiefern die vom SEM zitierten Quellen ver- altet sein sollen. Die Verfügung ist sodann rechtsgenügend begründet; dem Beschwerdeführer war es möglich, den Entscheid sachgerecht anzu- fechten. Es stellt keine Verletzung der Abklärungspflicht dar, wenn das SEM die Lage in Syrien sowie die Tragweite einer Wehrdienstverweigerung im Hinblick auf die Asylrelevanz anders einschätzt als der Beschwerdefüh- rer. Vielmehr wird in der Beschwerde die sich aus dem Untersuchungs- grundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt, wel- che die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe be- trifft. Schliesslich geht weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus den weiteren Akten hervor, dass sich das SEM auf den Bericht von F._______ gestützt hätte. Auf die diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist daher nicht weiter einzugehen.
D-1911/2020 Seite 21 5. Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen des Beschwerde- führers zum absolut überwiegenden Teil als unbegründet; soweit sie be- gründet waren, sind sie als nachträglich geheilt zu betrachten (vgl. E. 4.3). Es besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Grün- den aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der ent- sprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen des Beschwerdeführers zum absolut überwiegenden Teil als unbegründet; soweit sie begründet waren, sind sie als nachträglich geheilt zu betrachten (vgl. E. 4.3). Es besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 6 Stunden. Dies ist im Vergleich mit einer durchschnittlichen Anhörungs- dauer als eher lang zu erachten. Allerdings waren die einzelnen Anhö- rungsblöcke nicht übermässig lang. Es bestehen keine verbindlichen ge- setzlichen Weisungen betreffend die Dauer der Anhörung im Asylverfah- ren. Die Dauer einer konkreten Anhörung bestimmt sich nicht anhand von starren zeitlichen Vorgaben, sondern ist situativ und unter Berücksichti- gung individueller Kriterien festzulegen. Massgebend ist primär, ob die an- zuhörende Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen. Im vorliegenden Fall sind weder dem Anhörungsprotokoll noch dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Konzentra- tion des Beschwerdeführers aufgrund der Anhörungsdauer oder der ande- ren an der Anhörung anwesenden Personen beeinträchtigt war. Damit ist nicht ersichtlich, dass die Sachverhaltsermittlung vorliegend infolge der re- lativ langen Anhörungsdauer qualitativ mangelhaft war. Eine Verletzung der Abklärungspflicht ist daher zu verneinen.
D-1911/2020 Seite 19
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver- schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E. 6.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge- schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
D-1911/2020 Seite 22 eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss- bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
E. 7.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt mit der fehlen- den Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers.
E. 7.1.1 Der exilpolitischen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Demonstrati- onsteilnahme im Libanon mangele es an Exponiertheit, um von den syri- schen Behörden wahrgenommen, als regimefeindlich eingestuft und bei der Rückkehr geahndet zu werden. Zwar seien die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv und würden oppositionelle Kreise überwachen. Vor dem Hintergrund der um- fangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheim- dienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die qualifizierte Ak- tivitäten ausübten. Entscheidend hierbei sei eine öffentliche Exponiertheit, damit ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde. Es müssten somit konkrete Anhalts- punkte vorliegen, die darauf schliessen liessen, dass der syrische Staat ein Interesse daran habe, den Betroffenen als regimefeindliche Person zu identifizieren und zu registrieren. Auch die gegenwärtige Situation in Syrien vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Vielmehr sei angesichts der Bürgerkriegslage davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Ak- tivitäten der syrischen Sicherheitskräfte in Syrien selbst liege und keine in- tensive Überwachung der im Ausland lebenden Opposition erlaube. In Bezug auf die eingereichten Fotografien der Website «(…)», auf welcher der Name des Beschwerdeführers angeblich unter den vom syrischen Re- gime gesuchten Personen vermerkt sei, sei einzuwenden, dass nicht gesi- chert sei, auf welchen Quellen die im Internet bestehenden Datensätze und Listen der vom syrischen Regime gesuchten Personen basierten. Auch scheine der Beschwerdeführer selber nicht zu wissen, wie die publizierten Datensätze zustande kämen.
D-1911/2020 Seite 23 Ein weiteres wichtiges Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer aus Sicht des syrischen Regimes nicht als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde, sei die Tatsache, dass er am 8. Oktober 2015 problemlos seinen syrischen Reisepass bei der syrischen Botschaft im Libanon habe verlän- gern lassen können.
E. 7.1.2 Bezüglich der behaupteten Nichtbefolgung des Einrückungsbefehls in den Reservedienst sei festzuhalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen ver- möge, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei (vgl. BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015, ins- besondere E. 5.9). Dafür müssten zusätzliche Faktoren vorliegen, auf- grund derer davon ausgegangen werden müsse, dass die syrischen Be- hörden die Dienstverweigerung als oppositionelle Haltung auffassten und eine entsprechende Strafe verhängten. Beim Beschwerdeführer lägen keine solchen einzelfallspezifischen Risikofaktoren vor. Allfällige entspre- chende Strafmassnahmen würden somit keine Verfolgung nach Art. 3 AsylG darstellen. Es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass dem Be- schwerdeführer Strafmassnahmen drohten, die Art. 3 EMRK zuwiderlaufen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei daher als unzulässig zu erachten.
E. 7.1.3 Die Vorbringen zur Homosexualität seien nicht asylrelevant. Zwar könnten in Syrien homosexuelle Handlungen mit Gefängnisstrafe sanktio- niert werden. Der Beschwerdeführer habe aber Syrien einzig wegen der Arbeit im Libanon verlassen, es sei nie die Rede von Problemen mit den syrischen Behörden aufgrund der Homosexualität gewesen. Dem Schrei- ben des Beschwerdeführers vom 10. September 2019 sei zu entnehmen, dass seine Eltern offensichtlich nichts von seiner homosexuellen Veranla- gung wüssten. Sollten die Eltern in der Zukunft davon erfahren und dann den Kontakt abbrechen, so stellte dies keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Zudem sei anzumerken, dass er sich in Bezug auf seine Beziehungen zu Männern einem Bruder habe anvertrauen können, wes- halb er innerhalb der Familie über eine Bezugsperson verfüge, die ihm bei Bedarf helfen könne, innerhalb der Familie zu vermitteln.
E. 7.2.1 In der Beschwerde wurde demgegenüber ausgeführt, dass das SEM zu Recht nicht die Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestritten habe (vgl. Be- schwerde, Art. 62, S. 19). Dem Beschwerdeführer drohten in Syrien nicht nur wegen der Weigerung, Reservedienst zu leisten eine gezielte Verfol- gung und gegen Art. 3 EMRK verstossende Strafmassnahmen, wie das
D-1911/2020 Seite 24 SEM selber festgestellt habe (vgl. Beschwerde, Art. 63, S. 19). Vielmehr seien die wegen Militärdienstverweigerung drohenden Strafmassnahmen auch asylrelevant nach Art. 3 AsylG (vgl. Beschwerde, Art. 131, S. 37).
E. 7.2.2 Zudem drohe ihm aufgrund seiner zusätzlichen Risikofaktoren eine asylrelevante Verfolgung, zumindest im Sinne eines asylrelevanten «Polit- Malus»: Zum einen wegen der Homosexualität und der HIV-Infektion, die er in Syrien aufgrund der zwingend einzunehmenden Medikamente nicht geheim halten könnte. Zum anderen sei er bei einer Demonstration im Li- banon verfolgt und später identifiziert worden, auch sei ein Foto von ihm in einer Zeitung erschienen. Zusätzlich lägen mit der kurdischen Herkunft und der jahrelangen Landesabwesenheit auch weitere Risikofaktoren vor (vgl. Beschwerde, Art. 131, S. 37). Bereits die Reservedienstverweigerung des Beschwerdeführers werde als regimefeindliches und oppositionelles Verhalten betrachtet, weshalb ihm eine gezielte asylrelevante Verfolgung drohe (vgl. Beschwerde, Art. 117- 121, S. 33, 34). Faktisch erfülle jeder militärdienstfähige Mann in Syrien das entsprechende Profil, um vom syrischen Regime als Dienstverweige- rer oder Deserteur gezielt asylrelevant verfolgt zu werden. Dies entspreche denn auch der weiterhin geltenden Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts gemäss Grundsatzurteil BVGE 2015/3.
E. 7.2.3 Zur Homosexualität sei festzuhalten, dass ihm aufgrund dieser auch ungeachtet der Reservedienstverweigerung eine asylrelevante Verfolgung drohe, zum einen durch die syrischen Behörden, zum anderen durch seine Familie, insbesondere auch durch die erweiterte Familie und die syrische Bevölkerung, wobei es an behördlichem Schutz fehle (vgl. Beschwerde, Art. 68, S. 20). Auch sei auf einen Bericht der SFH-Länderanalyse zur Si- tuation von homosexuellen Personen in Syrien hinzuweisen, dass dort An- schuldigungen wegen Homosexualität sogar als Vorwand benutzt würden, um Personen zu verhaften, zu foltern und zu töten. Die vorhandenen Rechtsgrundlagen zur Strafbarkeit von Homosexualität seien für die Be- hörden ein sehr starkes Mittel, um gegen missliebige Personen vorzuge- hen. Nach wie vor seien in Syrien zahlreiche Schwule und Lesben inhaf- tiert, wobei häufig der Strafartikel der "Verletzung gesellschaftlicher Werte" angewandt werde. Zudem würden homosexuelle Männer Opfer von Ehren- morden, weil sie als Schande für ihre Familie angesehen würden. Die grösste Gefahr gehe dabei von der erweiterten Familie aus. Homophobie sei in der syrischen Gesellschaft tief verankert und es erfolge eine offene soziale Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung. Die betroffe-
D-1911/2020 Seite 25 nen Personen könnten vom Staat auch keinen Schutz erwarten, was inso- fern logisch sei, als der Staat selbst Verfolger sei. In Syrien könne Homosexualität nicht offen gelebt und müsse aus sozialen, religiösen und rechtlichen Gründen verborgen werden. Es sei offensicht- lich, dass dies für den Beschwerdeführer aufgrund seiner HIV-Infektion nicht möglich sei. Vielmehr würde er als Homosexueller erkannt und Opfer einer gezielten Verfolgung von Seiten des Staates sowie der Familie. Ebenso drohe eine Gefahr von Drittpersonen. Die dem Beschwerdeführer drohenden und Art. 3 EMRK verletzenden Strafmassnahmen wegen der Homosexualität seien mit einem Polit-Malus verbunden. Darüber hinaus erfülle er eindeutig schon allein aufgrund sei- ner Homosexualität die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei Asyl zu gewäh- ren. Das SEM habe die Situation bezüglich der Familie und damit auch die damit einhergehende Gefährdung verkannt (vgl. Beschwerde, Art. 87-91, S. 25, 26). Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers aus Syrien verneint werden sollte, wäre zwingend die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen. So wäre er auf- grund seines Profils als Homosexueller wegen des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe vorläufig als Flüchtling aufzunehmen.
E. 7.2.4 Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten sei hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer bei der Demonstration durch die Filmaufnahmen der Regimegegner der Gegendemonstration und die Zeitungsveröffentlichung identifiziert worden sei, weshalb er dem syrischen Regime als Demo-Teil- nehmer und Staatsfeind bekannt sei und bei der Einreise nach Syrien auch gezielt asylrelevant verfolgt würde (vgl. Beschwerde, Art. 93-95, S. 27, 28).
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis zu stützen ist und es den Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Reservedienstverwei- gerung, zu seinem exilpolitischem Engagement und zu seiner Homosexu- alität an flüchtlingsrechtlicher Relevanz mangelt.
E. 8.2 Hinsichtlich der Reservedienstverweigerung ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht seit Ausbruch des Bürgerkriegs wiederholt mit der Asylrelevanz von Desertion und Refraktion im syrischen Kontext auseinandergesetzt und dazu eine gefestigte Praxis entwickelt hat. Ge-
D-1911/2020 Seite 26 mäss der im Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 formulierten Praxis vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht für sich allein, sondern nur verbunden mit einer drohenden Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem der in dieser Norm genannten Gründe wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liegt demzufolge ins- besondere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig hart bestraft würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis da- von aus, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätz- liche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen las- sen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu befürchten hätte (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 5.1.1 f.).
E. 8.2.1 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang kritisiert, das SEM argumentiere widersprüchlich, wenn es vorliegend die Flücht- lingseigenschaft verneine, andererseits aber festhalte, es drohe Wehr- dienstverweigerern und Deserteuren ein «real risk», menschenrechtswid- rig bestraft zu werden, weshalb der Wegweisungsvollzug angesichts der drohenden Strafe und des hohen Folterrisikos als unzulässig im Sinne von Art. 3 EMRK zu erachten sei (vgl. Verfügung, S. 6, Ziffer III, 1.), ist beizu- pflichten. In der Verfügung wird erstaunlicherweise gleichzeitig auch auf- grund der allgemeinen Sicherheitslage der Wegweisungsvollzug als unzu- lässig erachtet; dabei wird ausdrücklich auf Art. 83 Abs. 4 AIG Bezug ge- nommen, welcher die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs definiert (vgl. Verfügung, S. 6, Ziffer III, 1).
E. 8.2.2 Die Sichtweise des SEM in der Verfügung vom 28. Februar 2020 zur rechtlichen Einordnung der Desertion im Rahmen der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vermag dogmatisch in der Tat nicht zu überzeu- gen. Sie ist auch nicht kohärent mit der rechtlichen Würdigung der Dienst- verweigerung im syrischen Kontext, wie sie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2015/3 dargelegt hat. Sofern Personen als «einfache» Wehrdienstverweigerer oder Refraktäre zu erachten sind, droht ihnen ge- mäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine derart drakonische Strafe im Sinne eines Malus, als dass die Schwelle des Art. 3 EMRK er- reicht würde. Eine Wehrdienstverweigerung oder Refraktion wäre dann nur
D-1911/2020 Seite 27 im Rahmen der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund der derzeitigen allgemeinen Situation in Syrien zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 6; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-3453/2020 vom
20. März 2022 E. 6.3).
E. 8.3 Im vorliegenden Fall liegt keine wie eingangs (siehe E. 8.2.) erläuterte Konstellation einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation im Sinne be- sonderer Exponiertheit für eine allfällige Bestrafung wegen Desertion vor.
E. 8.3.1 Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen Ein- rückungsbefehl in den Reservedienst erhalten hat, wäre dies nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn zusätzliche exponierende Faktoren vor- liegen. Als Randbemerkung ist hinzuzufügen, dass er zwar eine entsprechende schriftliche Aufforderung als Beweismittel eingereicht hat (vgl. act. A16, Be- weismittel 1), dieses aber keine fälschungssicheren Merkmale aufweist und allgemein bekannt ist, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Doku- menten käuflich erworben werden könnte. Auch bestehen gewisse Zweifel angesichts der Schilderung der Umstände, wie er dieses erhalten habe, dass seine Mutter das im Jahr 2012 an sich genommene Schreiben unge- fähr fünf Jahre lang in ihrer Tasche vergessen haben soll, was wenig über- zeugend erscheint (vgl. act. A 17, F86-F88, S. 12). Auch hat seine Familie erstaunlicherweise all die Jahre lang keinerlei Nachteile erfahren, obwohl der Beschwerdeführer seiner Reservedienstpflicht nicht nachgekommen sei. Der Bruder habe sich sogar problemlos im Jahr 2014 in C._______ einen Reisepass ausstellen lassen können, auch der Vater sei unbehelligt geblieben (vgl. act. A17, F93-F95, S. 12, 13).
E. 8.3.2 Die Glaubhaftigkeit kann jedoch dahinstehen, weil es an zusätzlichen exponierenden Faktoren mangelt. Der Beschwerdeführer ist bereits Ende 2011 aus Syrien in den Libanon ausgereist, wobei seine Arbeit im Libanon der ausschlaggebende Grund gewesen sei (vgl. act. A4, S. 8). Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist, zumal er sich in Syrien nicht politisch betätigt und an keiner Demonstration teilge- nommen hat.
E. 8.3.2.1 Insbesondere stellt die (blosse) nach der Ausreise aus Syrien er- folgte Demonstrationsteilnahme im Libanon als exilpolitische Tätigkeit kei- nen solchen zusätzlichen Faktor dar.
D-1911/2020 Seite 28 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer gross- flächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Für die Annahme begrün- deter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer opti- schen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlagge- bend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persön- lichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen).
E. 8.3.2.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Ausführungen an einer Demonstration im Libanon nach der Ausreise aus Syrien teilgenommen, an der er keine massgebliche Rolle gespielt und er sich nicht öffentlich expo- niert hat (vgl. act. A4, S. 8, act. A17, F115–F116, S. 15). So ist es auch die einzige Demonstration, an der er teilgenommen habe. Auch ist er nicht po- litisch oder religiös aktiv gewesen (vgl. act. A17, F109–F110, S. 15). Soweit er behauptet, die syrische Regierung wisse von seiner Demonstrationsteil- nahme und suche ihn deswegen, da Anhänger der syrischen Regierung die Demonstranten verfolgt und gefilmt hätten, wobei auch Fotos von ihm in der Zeitung veröffentlicht worden seien, vermögen diese Behauptungen den Beschwerdeführer vom blossen Demonstrationsteilnehmer unter vie- len nicht auf eine Stufe als Regimegegner und potentielle Bedrohung aus Sicht des syrischen Regines zu heben. Auch ist er im Zeitungsartikel nicht namentlich erwähnt worden, weshalb bereits fraglich ist, wieso das syri- sche Regime seine Identität kennen sollte (vgl. act. A17, F111–F112, S. 15). In Bezug auf den eingereichten Zeitungsartikel mit Fotos sind auch insofern Zweifel angebracht, als er in der Erstbefragung noch eine andere Zeitung angab als jene, die er in der Anhörung nannte, in welcher ein Foto von ihm als Demonstrationsteilnehmer veröffentlicht worden sei (vgl. act. A4, S. 8, act. A17, F124, S. 17). Zudem verwundert es, dass der vom Beschwerdeführer eingereichte Zeitungsartikel von März 2011 datiert, der Beschwerdeführer aber gemäss eigenen Angaben im Dezember 2011 letztmals aus Syrien ausgereist ist und erst anschliessend an der Demonst- ration im Libanon teilgenommen haben will (vgl. act. A17, F123, S. 16).
D-1911/2020 Seite 29
E. 8.3.2.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Suchmeldung im Inter- net-Portal «(…)» beruft, in welcher er in der Auflistung gesuchter Personen stehe, ist hervorzuheben, dass dieser syrischen Nachrichtenseite kein offi- zieller Charakter zukommt. Sie kann mittels einer Suchmaske für interne behördliche Listen konsultiert werden (sogenannte geleakte Listen; vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Fahndungslisten und (…), 11. Juni 2019). Die von «(…)» zur Verfügung gestellte Anwendung ermöglicht den Zugriff auf eine grosse Datenbank, die aus offiziellen Doku- menten extrahiert wird; allerdings wird auf der Seite von «(…)» nicht erläu- tert, wie die Dokumente in den Besitz von «(…)» gelangt sind (vgl. […] https://[…]). Auch wenn verschiedene Quellen die von «(…)» publizierten Listen für plausibel halten (vgl. z.B. SFH, Fahndungslisten und […], a.a.O. S. 7 f.), lässt sich die Authentizität und Aktualität der Daten nicht mit Be- stimmtheit beurteilen, zumal das entsprechende Medium nur sehr spärlich Informationen über seine Quellen preisgibt (vgl. auch Urteil des BVGer E- 4781/2018 vom 16. November 2020 E. 6.2.4). Die Einschätzung des SEM, den Suchlisten komme nur eine unsichere Beweiskraft zu, und es handle sich um keine verlässliche Quelle, ist zu bestätigen (vgl. Verfügung des SEM, S. 4).
E. 8.3.2.4 Zudem ist den eingereichten Ausdrucken der Website (vgl. act. A16, Beweismittel 10) nicht zu entnehmen, weshalb er gesucht werde. In der Beschwerde heisst es, er werde gemäss der Suchmeldung der Web- site wegen Verweigerung des Reservedienstes gesucht (vgl. Beschwerde, Art. 66, S. 20). Auch wird auf Replikebene noch ein Internetausdruck einer Webseite des Verteidigungsministeriums als Beweismittel eingereicht, auf welcher er unter Eingabe der Militärnummer mit seinen Personendaten und der Information abrufbar sei, dass er in den Militärdienst einrücken müsse. Auch aus diesem Eintrag, wobei die Authentizität ebenfalls offenbleiben kann, kann nicht auf einen zusätzlichen Risikofaktor geschlossen werden. Keinem der Internetausdrucke der Suchlisten ist somit zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen politischer Aktivitäten gesucht werde und eine politisch motivierte Bestrafung (Art. 3 AsylG) zu befürchten habe. Sowohl die Fotos aus dem Zeitungsartikel als auch die eingereichten Such- listen-Ausdrucke stellen keine geeigneten Beweismittel dafür dar, dass er vom syrischen Regime als potentielle Bedrohung wahrgenommen würde. Auch das auf Replikebene erstmals geltend gemachte Facebook-Profil, das seit mehreren Jahren bestehe, kann, sofern politischen Inhalts,
D-1911/2020 Seite 30 höchstens als niederschwellige Aktivität gelten. Die angeführte Drohnach- richt, die der Beschwerdeführer 2014 in diesem sozialen Netzwerk erhalten habe, lässt nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer als regime- feindliche Person wahrgenommen würde, zumal nichts weiter über diese einzelne anonyme Bedrohung bekannt ist. Zudem ist dem SEM Recht zu geben, dass die Verlängerung des syrischen Reisepasses am 8. Oktober 2015 im Libanon (vgl. act. A17, F96, S. 13) dagegenspricht, dass er aus Sicht des syrischen Regimes als Bedrohung wahrgenommen würde.
E. 8.3.2.5 Insgesamt gibt es nicht genügend Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Beschwerdeführers zusätzliche exponierende Faktoren vorliegen, wel- che zur Annahme führen, dass er als Regimegegner angesehen und seine Dienstverweigerung als Ausdruck einer oppositionellen Haltung wahrge- nommen würde.
E. 8.3.3 Soweit er in der Beschwerde die Homosexualität/HIV-Erkrankung als exponierenden Risikofaktor im Rahmen des exilpolitischen Engagements und der Desertion anbringt (vgl. Beschwerde, Art. 5, S. 4, Art.131, S. 37), kann der Argumentation nicht gefolgt werden. Seine sexuelle Orientierung kann weder im Zusammenhang mit der Demonstrationsteilnahme noch mit der Dienstverweigerung als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung ein- geordnet werden. In der Homosexualität beziehungsweise in der HIV-Er- krankung kann kein Ausdruck einer staatsfeindlichen und oppositionellen Haltung und letztlich Risikofaktor gesehen werden, der ein politisches Profil begründen könnte. Davon abgesehen ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die syri- schen Behörden von der Homosexualität des Beschwerdeführers erfahren würden oder aus der HIV-Infektion entsprechende Schlussfolgerungen auf die Homosexualität ziehen würden (vgl. untenstehend E. 9).
E. 8.4 Auch unter Berücksichtigung der erheblich veränderten Lage, insbe- sondere seit dem Einmarsch der türkischen Sicherheitskräfte und der ver- bündeten islamistischen Milizen in Nordsyrien, ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurdinnen und Kurden derzeit eine objektive Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG haben (vgl. Urteile des BVGer D-6431/2019 vom
16. März 2020 E. 5.2.3; E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3; D-5367/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 6.4). Es bedarf vielmehr konkreter
D-1911/2020 Seite 31 Anhaltspunkte im jeweiligen Einzelfall. Solche sind vorliegend aber nicht gegeben. Der allgemeinen, bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respek- tive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen.
E. 8.5 Schliesslich führt auch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland nicht zur Annahme, dass einer syrischen Person bei einer Rückkehr in ihr Hei- matland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung droht. Zwar ist aufgrund der illegalen Ausreise und der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer hypothe- tischen Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfindet. Da der Beschwerdeführer aber keine Vorverfolgung in Syrien erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Ver- lassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Be- hörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausge- schlossen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde.
E. 8.6 Somit ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer könnte nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Personen ins Blick- feld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28.Oktober 2015 E. 6.4.3).
E. 9.1 Der Beschwerdeführer gibt neben der Einberufung in den Reserve- dienst und der Demonstrationsteilnahme als dritten Grund, weshalb er nicht nach Syrien zurückkehren könne, seine Homosexualität und HIV-Er- krankung an, die eine geschlechtsspezifische Verfolgung nach sich ziehe. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Homosexualität ist aufgrund der Aktenlage als erstellt zu erachten und wird auch von Seiten der Vo- rinstanz nicht in Frage gestellt.
E. 9.2.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernst- hafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise sol- che befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein.
D-1911/2020 Seite 32
E. 9.2.2 Die Homosexualität lässt sich als Verfolgungsmotiv in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter der in Art. 3 AsylG erwähnten "sozialen Gruppe" erfassen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6539/2018 vom 2. April 2019 E. 7.2 m.w.H.). Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akt- euren ausgehen. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigen- schaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Ver- folgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum Zeit- punkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Ak- tualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der ob- jektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Per- son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2008/12 E. 5, je m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich
– aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heu- tiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver- wirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorru- fen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivier- ten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungs- massnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 m.w.H.).
E. 9.2.3 Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sind in Syrien illegal und können gemäss Art. 520 des syrischen Strafgesetzbuches mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden. Die Rechtspraxis ist indessen unklar und aus den letzten Jahren sind keine konkreten Fälle von Verurteilungen basierend auf dieser Strafbestimmung belegt (vgl. Urteil des BVGer E-6768/2018 vom 20. März 2020 E. 5.5.2). Nach Berichten von Nichtregie- rungsorganisationen kam es seit 2011 aber zu dutzenden Verhaftungen von LGBTQI-Personen aufgrund von Tatbeständen wie "Verletzung gesell- schaftlicher Werte", Drogendelikten oder wegen der Organisation "obszö- ner" Partys (vgl. US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2019 - Syria, 11.03.2020). Zudem sind LGBTQI-Personen oft von
D-1911/2020 Seite 33 sozialer Stigmatisierung betroffen. Sie erfahren sowohl von ihrer Familie als auch der Gesellschaft Ablehnung, was zur Ausgrenzung oder gar zu Morddrohungen bis hin zu sogenannten "Ehrverbrechen" führen kann. Durch den bewaffneten Konflikt in Syrien hat sich die Lage für die Betroffe- nen zusätzlich verschärft, weil sie durch die verschiedenen Konfliktparteien sowie andere Akteure Verfolgungshandlungen zu befürchten haben. Ins- gesamt ist festzuhalten, dass es in Syrien zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich ist, unbehelligt offen als homosexuelle Person zu leben (vgl. Urteil des BVGer D-6722/2017 vom 12. August 2020 E. 6.6.2 ff. m.w.H.).
E. 9.3 Das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgung ist vor- liegend aber zu verneinen. Der Beschwerdeführer erklärte in der Anhörung und im Schreiben vom 10. September 2019, dass er in Syrien eine gleich- geschlechtliche Beziehung gehabt habe. Seine Eltern hätten seinen Freund gekannt, aber nicht gewusst, dass sie eine gleichgeschlechtliche Beziehung geführt hätten (vgl. act. A17, F149, S. 20, act. A29, S. 2). Er habe die Beziehung vor der Öffentlichkeit und der Familie, insbesondere den Eltern, verheimlichen müssen (vgl. act. A29, S. 2). Insofern ist die Fest- stellung des SEM, der Beschwerdeführer habe seine Homosexualität vor seiner Ausreise «ausleben können und auch ausgelebt» (vgl. Vernehmlas- sung, 4. März 2021, S. 5), zu relativieren. Aber dem SEM ist insofern Recht zu geben, dass die Homosexualität nicht der Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers war. Soweit im Arztzeugnis vom 4. September 2019 behauptet wird, die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers habe im Heimatland zu Angst vor Repression und Verfolgung geführt (vgl. act. A29, S. 4), wird dies nicht durch Aussagen des Beschwerdeführers be- stätigt. Auch für die Angabe im Arztbericht, er habe sexuelle Kontakte mit Partnern beiderlei Geschlechtes geführt, identifiziere sich aber vornehm- lich homosexuell, finden sich keine Belege (vgl. act. A29, S. 4). Da seine Homosexualität im Heimatland nicht bekannt gewesen ist, ist auch eine darauf beruhende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu verneinen.
E. 9.4.1 Fraglich ist, ob dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Syrien künftige Verfolgung drohen würde. In der Beschwerde wird geltend ge- macht, der Beschwerdeführer würde durch seine HIV-Erkrankung quasi als Homosexueller zwangsgeoutet und Opfer einer gezielten Verfolgung durch den Staat und die Familie (vgl. Beschwerde, Art. 37, S. 12). Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dem Beschwerdeführer drohe Todesgefahr durch die Onkel, die von der Homosexualität wüssten (vgl.
D-1911/2020 Seite 34 Beschwerde, Art. 43, S. 14), kann der Argumentation der Beschwerde nicht gefolgt werden. Vielmehr ist den diesbezüglichen Ausführungen in der Ver- nehmlassung vom 4. März 2021 (vgl. Vernehmlassung, S. 4 f.) zuzustim- men. Aus den protokollierten Aussagen lässt sich insgesamt nicht schlies- sen, dass ihm durch die Familie Gefahr drohen würde. Im Einzelnen ist dies den Aussagen des Beschwerdeführers zu besagten Onkeln zu ent- nehmen. Insbesondere führte er aus, er sei nie von einem der Onkel be- droht worden (vgl. act. A17, F130-138, S. 18 f.). Dabei ist unklar, ob die Onkel tatsächlich von seiner Homosexualität wissen, geschweige denn die Familienmitglieder in Syrien (vgl. auch Vernehmlassung, S. 4). In Bezug auf die Angst vor einem Zwangsouting in Syrien als Homosexueller durch die HIV-Erkrankung ist auf die Ausführungen in der Vernehmlassung (siehe dort S. 2) hinzuweisen, wonach es sich eher um Spekulationen auf Be- schwerdeebene handelt, da die Mehrzahl der HIV-Infektionen in Syrien be- reits im Jahr 2012 über heterosexuellen, nicht homosexuellen Ge- schlechtsverkehr erfolgt ist (siehe United Kingdom: Home Office, Country Of Origin Information Report - Syria, 2012, 15. August 2012, S. 158, unter https://www.refworld.org/docid/50374cf72.html, zuletzt abgerufen am 30. Juni 2023). Von der HIV-Infektion kann demnach nicht ohne weiteres auf die Homosexualität geschlossen werden. Auch sind keine Fälle von Ge- waltanwendung und Diskriminierungen gegenüber Personen mit HIV-Infek- tionen bekannt, obwohl es Dunkelziffern und Fälle der Stigmatisierung ge- ben wird (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices: Syria, 2021, S. 71, unter https://www.state.gov/wp-content/uplo- ads/2022/03/313615_SYRIA-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, zu- letzt abgerufen am 30. Juni 2023).
E. 9.4.2 Davon ausgehend, dass den Behörden und der Familie des Be- schwerdeführers in Syrien bisher die Homosexualität unbekannt ist, stellt sich die Frage betreffend die Gefahr potentieller künftiger Verfolgung. Es fragt sich, inwieweit von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, eine möglicherweise drohende Stigmatisierung und Verfolgung ohne Beanspru- chung des Flüchtlingsschutzes durch Änderung des eigenen Verhaltens abzuwenden, indem er seine Homosexualität unterdrückt und sich entspre- chenden Sitten und Gebräuchen gemäss verhält. Das Verheimlichen einer persönlichen Überzeugung beziehungsweise ei- ner mit der Persönlichkeit untrennbar verknüpften Eigenschaft – wie dies die sexuelle Orientierung ist – kann einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Diese Annahme setzt voraus, dass die betroffene Person in einem Umfeld zu leben gezwungen ist, in welchem sie Gefahr läuft, dass
D-1911/2020 Seite 35 eben diese Überzeugung oder Eigenschaft entdeckt, denunziert und sank- tioniert wird. Je grösser die Gefahr ist, durch eine unbedachte Geste oder Äusserung entdeckt zu werden, und je gravierender die staatliche oder pri- vate Sanktionierung im Falle der Entdeckung ausfällt, desto eher ist davon auszugehen, die betroffene Person stehe unter einem unerträglichen psy- chischen Druck, weil sie gezwungen ist, ihre Persönlichkeit zu verleugnen und ein Doppelleben zu führen, um nicht entdeckt zu werden. Die Tatsa- che, dass eine Person darauf angewiesen ist, durch diskretes Verhalten einer Verfolgung auszuweichen, spricht gerade dafür, dass eine begrün- dete Furcht vorliegt. So könnte dieses Verhalten in letzter Konsequenz bei schwerwiegenden drohenden Verfolgungsmassnahmen dazu führen, dass eine Person nicht als Flüchtling anerkannt wird, da sie sich äusserst zu- rückhaltend gezeigt hat, um Verfolgungsmassnahmen zu entgehen. Im Umkehrschluss würde dies zudem bedeuten, dass eine Person, welche sich bislang diskret verhalten hatte, zuerst outen und schliesslich die dem- entsprechenden Verfolgungsmassnahmen gewärtigen müsste, bevor sie allenfalls ausreisen und als Flüchtling anerkannt werden könnte. Personen so zu einem gesellschaftskonformen Verhalten anzuhalten würde ferner bedeuten, dass sie sich dem in ihrem Heimatstaat "üblichen" Unrecht fügen sollten (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6539/2018 vom 2. April 2019 E. 8.2).
E. 9.4.3 Angesichts der aktuellen Situation von homosexuellen Personen in Syrien ist festzuhalten, dass die Verheimlichung von Homosexualität in Sy- rien unter Umständen einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG verursachen kann, insbesondere aufgrund der stän- digen Gefahr eines unfreiwilligen Outings, der gesellschaftlichen und fami- liären Ablehnung sowie der Angst vor Bestrafung durch die Behörden oder andere Gruppierungen. Darauf hat der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 11. Februar 2021 unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesver- waltungsgerichts D-1648/2018 vom 17. Dezember 2020 und D-6722/2017 vom 12. August 2020 hingewiesen. Das Vorliegen eines solchen Drucks ist aber jeweils im Einzelfall zu prüfen.
E. 9.4.4 Im Gegensatz zu den oben aufgeführten Entscheiden, ist ein solcher psychischer Druck hier nicht ersichtlich. Aus den Ausführungen des Be- schwerdeführers geht nicht hervor, dass er in seinem Heimatstaat unter einem erheblichen Druck gestanden und darunter gelitten hat, als Homo- sexueller in der syrischen Gesellschaft zu leben. Seine Aussagen lassen nicht darauf schliessen, dass seine Situation ihn psychisch stark belastet hat. Er hat seine Homosexualität zwar verheimlicht, aber nicht geltend
D-1911/2020 Seite 36 gemacht, in stetiger Angst gelebt zu haben, seine Homosexualität könne entdeckt werden. Da diese seinem Umfeld nicht bekannt war, hat er auch keine diesbezüglichen Beleidigungen und respektlose Behandlungen er- fahren. Auch wenn es schwer für den Beschwerdeführer sein muss, ge- genüber den Eltern und anderen Familienangehörigen seine Beziehungen zu verheimlichen, sich nur einem Bruder anvertrauen zu können, so ist sei- nen Schilderungen kein erheblicher Leidensdruck zu entnehmen. Weder in Bezug auf die Zeit vor der Ausreise aus Syrien, noch die im Liba- non, lässt sich eine reale latente Gefahr, dass seine tatsächliche sexuelle Orientierung entdeckt werden könnte, ausmachen und eine dementspre- chende anhaltende Bedrohung. Seine Ausführungen lassen nicht darauf schliessen, dass er über die Jahre durch anhaltende Verheimlichung einem wachsenden Druck ausgesetzt wäre. So trug er vor, im Libanon habe es keine Nachteile gegeben wegen der sexuellen Beziehungen zu Männern (vgl. act. A17, F54, S. 8). Ob seine Onkel im Libanon Bescheid gewusst haben, ist unklar, angesichts einer fehlenden Aussprache und nur vagen Andeutungen (vgl. act. a17, F132–F136, S. 18); sie hätten ihn aber nie bedroht (vgl. act. A17, F138, S. 19). Er persönlich habe keine Probleme in Syrien gehabt, erklärt er auf Nachfrage (vgl. act. A17, F58, S. 8). Soweit er erklärte, er sei in Syrien einmal benachteiligt worden (vgl. act. A17, F148, S. 20), scheint dies im Zusammenhang mit der geschilderten Misshandlung im Kindesalter zu stehen, die er als Ursache seiner sexuellen Orientierung zu sehen scheint. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer eigenen An- gaben gemäss einem seiner Brüder anvertrauen können. Das legt den Schluss nahe, dass er bei Bedarf eine Vertrauensperson innerhalb der Fa- milie hat (vgl. A17, S. 19, F141). So ist denn in der Anhörung für den Be- schwerdeführer anscheinend auch eher die HIV-Infektion das Problem, das er in Syrien nicht gehabt habe, nicht die Homosexualität als solche (vgl. act. A17, F147-148, S. 19, 20). Vorliegend ist demnach insgesamt trotz der schwierigen Lage des Be- schwerdeführers kein unerträglicher psychischer Druck im Zusammen- hang mit dem Verbergen der Homosexualität nach Art. 3 Abs. 2 AsylG er- kennbar.
E. 10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer gel- tend gemachten Asylgründe keine flüchtlingsrelevante Verfolgung oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht begründen. Demnach hat das SEM
D-1911/2020 Seite 37 zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 11 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 12 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme – Unzuläs- sigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) sind al- ternativer Natur (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4.1). Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Februar 2020 wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich praxisgemäss wei- tere Ausführungen hierzu.
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden mit dem gelisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
E. 14.2 Sodann ist eine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn – wie vor- liegend – eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Diese ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und unter Berücksichtigung der Be- messungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 250.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
D-1911/2020 Seite 38
(Dispositiv nächste Seite)
D-1911/2020 Seite 39
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
- Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 250.– zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1911/2020 Urteil vom 30. Juni 2023 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, reiste am 8. November 2015 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 2. Dezember 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 4. September 2017 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er gab zu Protokoll, aus B._______ in der Provinz C._______ in Syrien zu stammen, wo er mit seinen Eltern und mehreren Geschwistern gelebt und sechs Jahre die Schule besucht habe. Danach habe er als Autoelektriker gearbeitet. Vom 14. Juni 2001 bis zum 17. Dezember 2003 habe er seinen Militärdienst absolviert. Anschliessend habe er bei der Firma seines Bruders im Glas- und Aluminiumbereich gearbeitet. Am 17. Dezember 2011 habe er Syrien letztmals verlassen und sei legal in den Libanon gereist, um dort für eine in der gleichen Branche tätige Firma zu arbeiten. Den Libanon habe er am 15. Oktober 2015 in Richtung Türkei verlassen und sei von dort über verschiedene Länder nach Deutschland und dann in die Schweiz gelangt. Zur Asylbegründung brachte er vor, im Jahre 2011 in D._______ an einer Demonstration gegen die syrische Regierung vor dem Gebäude der Vereinten Nationen teilgenommen zu haben. Er sei dabei fotografiert worden und sein Foto sei in einer Zeitung veröffentlicht worden. Er habe erfahren, dass die Namen der Demonstrationsteilnehmer und Fotos in Syrien überall bekannt seien. Es seien auch Regierungsanhänger auf der Demonstration gewesen, die im selben Quartier wie er gelebt und ihm später gedroht hätten, dass sich die syrischen Behörden rächen würden, wenn er nach Syrien zurückkehre. Er habe Angst vor einer Rückkehr nach Syrien gehabt, da er befürchtet habe, sein Name würde auf einer Suchliste stehen. Daher habe er sich bei der UNO registriert, um nicht nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung vom Libanon zurück nach Syrien geschickt zu werden. Zudem habe ihn im Jahr 2012 sein Vater aus Syrien angerufen und ihn gewarnt, nicht mehr nach Syrien zurückzukehren, da er in den Reservedienst einberufen worden sei. Zwei syrische Polizisten vom Rekrutierungsbüro aus C._______ seien deswegen etwa ein Jahr nach seiner Ausreise bei ihm zu Hause erschienen. Sein Vater habe die Entgegennahme des Einberufungsbefehls verweigert. Einen Monat später seien die Polizisten ein zweites Mal bei ihm zu Hause erschienen und hätten seiner Mutter, die alleine zu Hause gewesen sei, eine an ihn gerichtete schriftliche Aufforderung zum Reservedienst abgegeben. Seine Mutter habe den Einberufungsbefehl entgegengenommen und in einer Tasche deponiert und anschliessend über die Jahre vergessen; auch dem Vater habe sie nichts davon erzählt. Erst Anfang 2017 habe sie das Dokument wiedergefunden. Zudem könne er aufgrund seiner Homosexualität nicht nach Syrien zurückkehren. Den Ursprung seiner Homosexualität sehe er darin, dass er im Alter von ungefähr neun oder zehn Jahren in Syrien von drei erwachsenen Nachbarn misshandelt worden sei. Dies habe er seinem Vater aus Angst vor Schlägen verschwiegen. Später sei er in Syrien eine gleichgeschlechtliche Beziehung eingegangen und habe dann auch im Libanon weitere homosexuelle Beziehungen gehabt. In der Schweiz habe er von seiner HIV-Infektion erfahren und sei deswegen in ärztlicher Behandlung. Er habe im Libanon seinem damals dort lebenden Bruder, der mittlerweile nach Deutschland gegangen sei, von seiner Homosexualität erzählt, aber ansonsten seine Homosexualität gegenüber den Familienangehörigen verheimlicht. Er sei sich aber sicher, dass seine Onkel väterlicherseits, die mit ihm im Libanon gewesen, aber inzwischen nach Syrien zurückgekehrt seien, von seiner Homosexualität erfahren hätten. Er verdächtige sie, einen Lockvogel auf ihn angesetzt zu haben, um ihn zu überführen, da sie später gewisse Andeutungen gemacht hätten. Direkt habe er mit ihnen nicht darüber sprechen können. Die Art und Weise, wie sie ihn behandelt und mit ihm gesprochen hätten, habe ihm aber gezeigt, dass sie es herausgefunden hätten. Er glaube auch, dass diese Onkel es anderen Verwandten in Syrien erzählt hätten und auf seine Rückkehr nach Syrien warten würden. Der Beschwerdeführer reichte bis zu seiner Anhörung folgende Dokumente zu den Akten: syrischer Reisepass, syrische Identitätskarte, Aufgebot als Reservist vom 20. September 2012, mehrere libanesische «Residence Cards», Einreisedokument Libanon, syrisches Militärdienstbuch, Quittung/Stempel der Einreise in den Libanon, Verlust-Bescheinigung der libanesischen Regierung betreffend die syrische Identitätskarte, DHL-Zustellquittung und -Umschläge, Artikel aus der Online-Version der Zeitung «(...) Newspaper» vom 3. Mai 2011 betreffend die erwähnte Demonstration in D._______. B. Mit Schreiben vom 12. September 2017 und 28. Dezember 2017(Posteingangsstempel SEM, Beweismittelmappe) reichte der Beschwerdeführer erneut die Ausdrucke der Online-Ausgabe der «(...) Newspaper» vom 3. Mai 2011 ein. Zudem sandte er Auszüge einer arabischen Website «(...)», gemäss welcher er zu den Personen gehöre, die vom syrischen Regime gesucht würden. Dass es sich um seine Person handle, könne er mit den Angaben seines Dienstbuches zum militärischen Beruf und Rang belegen. C. Mit Schreiben vom 29. August 2019 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, Dokumente nachzureichen. So habe er bei der Anhörung von einem Dossier bei den Vereinten Nationen gesprochen. Auch wurde er zur Einreichung eines ärztlichen Berichtes seiner im Brief vom 6. Juli 2017 erwähnten HIV-Diagnose aufgefordert. Überdies wurde er gebeten, schriftlich darzulegen, wie seine Familie zur von ihm geltend gemachten Homosexualität stehe. D. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 antwortete der Beschwerdeführer durch seinen mittlerweile mandatierten Rechtsvertreter und reichte einen Bericht von Dr. med. E._______ vom 4. September 2019 (inklusive Zusammenfassung) sowie einen persönlichen Bericht des Beschwerdeführers zur Homosexualität vom 10. September 2019 ein. Zudem wurde angekündigt, den noch ausstehenden Bericht der Vereinten Nationen umgehend nach Erhalt nachzureichen. Im persönlichen Bericht führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Syrien eine homosexuelle Beziehung geführt, im Libanon mehrere gleichgeschlechtliche Beziehungen. In Syrien sei Homosexualität gemäss syrischem Strafgesetzbuch verboten und könne eine Gefängnisstrafe nach sich ziehen. Während der Zeit des Islamischen Staates seien Homosexuelle sogar ermordet worden. Zu dieser Zeit habe er sich zum Glück bereits im Libanon befunden. Er habe in Syrien seine Beziehung vor der Öffentlichkeit und seiner Familie geheim gehalten. Seine Eltern hätten nichts gewusst, sie würden homosexuelle Beziehungen nicht akzeptieren und er habe Angst davor, dass sie den Kontakt zu ihm abbrechen würden, sollten sie davon erfahren. Zudem seien beide Elternteile herzkrank, weshalb er sie auf keinen Fall mit diesem Problem belasten wolle. Im Libanon habe er unter grossen Druck gestanden und Angst gehabt, dass seine Onkel seinen sexuellen Kontakt zu Männern weiteren Familienmitgliedern und schliesslich auch seinen Eltern erzählen würden. Er habe sich nur einem jüngeren Bruder anvertrauen können. Selbst sein jüngster Bruder, der sich gegenwärtig auch in der Schweiz aufhalte, wisse nichts davon. E. Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des UNHCR vom 20. Februar 2020 (mit Beiblatt) ein, aus welchem hervorgeht, dass er am 24. Januar 2010 in den Libanon eingereist sei und dort am 5. Februar 2014 ein Asylgesuch eingereicht habe. F. Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 - eröffnet am 6. März 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es als unzulässig, weshalb eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet wurde. G. Mit Eingabe vom 6. April 2020 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen neuen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, es sei ihm vollumfänglich Einsicht, eventualiter das rechtliches Gehör, in die Akten A3/9 sowie in die Eingabe des früheren Rechtsvertreters vom 10. Oktober 2020 inklusive Beilagen sowie in das zu aktualisierende Aktenverzeichnis zu gewähren und anschliessend eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Weiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. H. Die ehemals zuständige Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 24. April 2020 das Gesuch um Einsicht in die Verfahrensakten A3 (Akten des Grenzwachtkorps [GWK]) und A29 (Eingabe des ehemaligen Rechtsvertreters vom 10. Oktober 2019 samt Beilagen) gut und wies das SEM an, Akteneinsicht sowie Einsicht in das zu ergänzende Aktenverzeichnis zu gewähren. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, nach gewährter Akteneinsicht eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Der Beschwerdeführer wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert. I. Der Beschwerdeführer zahlte den geforderten Kostenvorschuss fristgerecht am 29. April 2020 ein. J. Mit Eingabe vom 11. Februar 2021 wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts betreffend homosexuelle Männer aus Syrien hin, in welchen das Vorliegen eines drohenden unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bei Verheimlichung der Homosexualität in Syrien bejaht worden sei. Zudem wurde die jüngste Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Zusammenhang mit Militärdienstverweigerung und Desertion hervorgehoben. Danach sei es nicht zu vereinbaren, einerseits eine asylrelevante Verfolgung zu verneinen und gleichzeitig das Vorliegen eines "real risk" für Folterstrafen zu bejahen. Auch sei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) betreffend Militärdienstverweigerer aus Syrien und flüchtlingsrechtliche Relevanz hinzuweisen. K. Am 17. Februar 2021 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. L. In seiner Vernehmlassung vom 4. März 2021 wertete das SEM die Äusserungen von Beschwerdeseite hinsichtlich der Quellenanalyse des SEM zur Wehrdienstverweigerung in Syrien und zur Homosexualität des Beschwerdeführers in Bezug auf die Einordnung von HIV/Aids in Syrien als blosse Spekulationen. Auch handle es sich lediglich um Mutmassungen, was die Gefährdung durch die Familie betreffe, denen nicht gefolgt werden könne. Es sei im Zusammenhang mit der Homosexualität keine reelle Gefahr seitens seiner Familienangehörigen und somit auch keine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung erkennbar. Da weder dem Protokoll der Anhörung noch dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. September 2019 irgendein Hinweis auf eine asylrelevante Verfolgung im Zusammenhang mit seiner Homosexualität zu entnehmen sei, bestehe auch kein Anlass für eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers in einem rein männlichen Team zur Homosexualität des Beschwerdeführers. M. Mit Schreiben vom 19. März 2021 an das Gericht fragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, ob dem SEM bei der Vernehmlassung die Eingabe vom 11. Februar 2021 nicht vorgelegen habe oder nur ignoriert worden sei. Für den ersteren Fall werde ersucht, dem SEM die Akten samt der betreffenden Eingabe erneut zur Vernehmlassung zukommen zu lassen. N. Mit Instruktionsverfügung vom 24. März 2021 wies die damalige Instruktionsrichterin darauf hin, dass das SEM trotz Vorlage der vollständigen Akten inklusive der erwähnten Eingabe in seiner Vernehmlassung vom 4. März 2021 mit keinem Wort auf die Eingabe des Beschwerdeführers eingegangen sei. Daher wurde das SEM unter Beilage der gesamten Beschwerdeakten erneut zur Vernehmlassung eingeladen. O. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 8. April 2021 führte das SEM aus, es habe in seiner vorherigen Vernehmlassung vom 4. März 2021 implizit auch auf die Eingabe vom 11. Februar 2021 reagiert. In Bezug auf die in der Eingabe zitierten Urteile zu homosexuellen Männern in Syrien werde auf die Ausführungen in der vorherigen Vernehmlassung verwiesen, wonach keine Gefährdung durch die Familienangehörigen aufgrund der Homosexualität des Beschwerdeführers erkennbar gewesen sei. Auch sei bereits dargelegt worden, dass im Zusammenhang mit dem HIV-positiven Status des Beschwerdeführers den Einschätzungen der Beschwerdeseite nicht gefolgt werden könne. In Bezug auf das vom Beschwerdeführer zitierte Bundesverwaltungsgerichtsurteil E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 (BVGE 2020 VI/4) die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend sei festzuhalten, dass es in diesem Fall, im Gegensatz zum Beschwerdeführer, zusätzliche Anknüpfungspunkte einer oppositionellen Einstellung gegeben habe. Vorliegend hätte der Wegweisungsvollzug ebenso, was eigentlich zutreffender gewesen wäre, unter dem Aspekt der Unzumutbarkeit verfügt werden können. P. In der Replik vom 30. April 2021 wurde moniert, das SEM habe sich nicht zu den Kernargumenten der Beschwerde geäussert, auch nicht zur neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Homosexualität in Syrien. Zudem habe das SEM die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu relativieren versucht. Es habe fälschlicherweise behauptet, die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sei wegen der allgemeinen Sicherheitslage erfolgt, dabei sei dies wegen der infolge Wehrdienstverweigerung drohenden Strafmassnahmen, welche Art. 3 EMRK verletzten, festgestellt worden. Das SEM hätte prüfen müssen, ob es bei den dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Syrien drohenden Strafmassnahmen zusätzlich wegen der Homosexualität (inklusive HIV) und/ oder wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne eines Polit-Malus komme. Diese Frage sei zu bejahen. Es handle sich geradezu um einen beispielhaften Fall von zusätzlichen Risikofaktoren im Sinne eines Polit-Malus. Die gesamte Fragestellung des unerträglichen Drucks im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG durch das stetige Verbergen der Homosexualität und das Risiko, diese könnte entdeckt werden, seien vorliegend völlig unbeachtet geblieben. Das SEM habe sich geweigert, den Sachverhalt in Bezug auf die Homosexualität vollständig abzuklären. Zudem erweckten die Äusserungen des zuständigen Sachbearbeiters in der Vernehmlassung vom 4. März 2021 den Anschein der Befangenheit, weshalb nach Aufhebung der Verfügung ausdrücklich die Zuteilung an einen anderen Sachbearbeiter beantragt werde. Auch sei der Beschwerdeführer auf einer Webseite des syrischen Verteidigungsministeriums unter Eingabe der Militärnummer abrufbar mit der Information, dass er in den Militärdienst einrücken müsse. Ein Ausdruck der entsprechenden Website und des Militärbuches mit der Militärnummer liege der Eingabe bei. Zudem sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren ein Facebook-Profil betreibe und er im Jahr 2014, als er sich im Libanon befunden habe, mit einer persönlichen Nachricht bedroht worden sei, wobei die Ausdrucke ebenfalls eingereicht würden. Q. Am 6. Mai 2022 wurde die Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Instruktion und Vorsitz) aus organisatorischen Gründen auf den rubrizierten Richter übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Der Beschwerdeführer wurde wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden somit lediglich die Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Anordnung der Wegweisung. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen vorgebracht, nämlich die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, auch in Bezug auf das Akteneinsichtsrecht sowie eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Zudem wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Missachtung von Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 (SR 142.311) geltend gemacht. Danach wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 4.1.2 Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) bildet Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber den um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. In interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch beziehungsweise für die interne Entscheidfindung erstellt werden, wie beispielsweise Notizen zuhanden einer Drittperson innerhalb der Behörde, Telefonnotizen, Anträge oder Entscheidentwürfe, ist keine Einsicht zu gewähren (vgl. BGE 115 V 303). Sofern die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, darf auf dieses nur dann zum Nachteil der Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). 4.1.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. a.a.O. Art. 12 N 8; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a). 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung in Bezug auf die Akten A 12/1 und A 13/1 geltend gemacht, da diese zu Unrecht mit «B» als intern paginiert worden seien (vgl. Beschwerde, Art. 14, S. 6). Es handle sich um «AOZ-Meldungen», also um Meldungen der Asylorganisation Zürich, die keine internen Dokumente darstellten. Bei den Akten A12 und A13 handelt es sich um Meldungen zu medizinischen Vorkommnissen in der Bundesasylunterkunft (...), Asylorganisation AOZ, die vorliegend zu Unrecht als amtsinterne Akten paginiert worden sind. Es handelt sich dabei um Unterlagen mit Angaben zum medizinischen Sachverhalt, aus denen - wenn auch nur in rudimentärer Weise - hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2015 unfallbedingt zur notfallärztlichen Behandlung in ein Spital (Radiologie) begeben hat. Diese Meldungen zum Gesundheitszustand sind grundsätzlich als potentiell entscheidrelevant zu qualifizieren, auch wenn sich aus ihnen im konkreten Fall keine relevanten zusätzlichen Informationen ergeben, welche nicht auch im später erstellten und dem Beschwerdeführer bekannten Arztbericht vom 6. Dezember 2015 der Radiologie des (...) Kantonsspitals (vgl. act. A22) enthalten sind. Das SEM hat somit das Recht auf korrekte Aktenführung (falsche Klassifikation) und auf Akteneinsicht verletzt, indem es in die Akten A12 und A13 keine Einsicht gewährt hat. Eine nachträgliche Gewährung der Akteneinsicht erübrigte sich aber vorliegend zum einen deshalb, weil mit obenstehenden Angaben bereits der wesentliche Inhalt der A12 und A13 wiedergegeben wurde, dem Beschwerdeführer diese Informationen bereits bekannt sind und er diesbezüglich auch gar keine nachträgliche Akteneinsicht beantragte, sondern sich auf das Erheben einer rein formellen Rüge beschränkte (vgl. Beschwerde, Art. 14, S. 6). 4.2.2 Zugleich wird die Zwischenverfügung des SEM vom 2. Oktober 2019 angefochten, mit welcher das SEM dem ehemaligen Rechtsvertreter die Einsicht in die Akten verweigert habe (vgl. Beschwerde, Art. 16 f., S. 7). Bei Verfügungen, mit welchen die Akteneinsicht gewährt oder verweigert wird, handelt es sich im Regelfall um Zwischenverfügungen in Verfahren, welche erst mit einer Endverfügung abgeschlossen werden. Das SEM hat mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2019 unter Hinweis auf die noch nicht abgeschlossene amtliche Untersuchung (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG) das Gesuch um Akteneinsicht abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde geltend gemacht, dass es offensichtlich sei, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör zwingend die Einsicht in diejenigen Akten umfasse, auf welche im Laufe des Verfahrens bei Schreiben an den Beschwerdeführer Bezug genommen worden sei. Vorliegend ist der Einschätzung des SEM zuzustimmen, insbesondere da die vom ehemaligen Rechtsvertreter offenbar begehrte Einsicht in das Anhörungsprotokoll (vgl. act. A25) das Risiko nachträglicher Änderungen eigener Aussagen beinhaltete. 4.2.3 In der Beschwerdeschrift wurde zudem kritisiert, dass die Einsicht in die Akte A3/9 (GWK-Akten) verweigert worden sei, die fälschlicherweise mit «C» als Akte anderer Behörden bezeichnet worden sei (vgl. Beschwerde, Art. 13, S. 6). Die Paginierung sei offensichtlich fehlerhaft, handle es sich durch die Ablage im Asyldossier doch um Akten des SEM. Die Einordnung des Aktenstücks A3/9 (GWK-Akten) als «Akte anderer Behörden» vermag tatsächlich nicht zu überzeugen. Gemäss ständiger Rechtsprechung unterstehen grundsätzlich alle Dokumente, welche zu einem Verfahren gehören respektive zu diesem Zweck erstellt oder beigezogen wurden, dem Akteneinsichtsrecht. Somit werden auch Akten anderer Behörden nach Aufnahme in das Aktenverzeichnis zum Gegenstand des Verfahrens und unterliegen damit grundsätzlich der Einsicht (vgl. BGE 129 I 249 E. 4.2; Urteil des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2015 E. 8.8.2.1, m.w.H.). Vorliegend wurden die entsprechenden Akten von der Vorinstanz ins Verzeichnis aufgenommen und sind ab diesem Zeitpunkt zu Akten des SEM geworden. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das SEM das Aktenstück A3/9 nicht korrekt indexiert und zu Unrecht die Einsicht in dieses Aktenstück verweigert hat. Insoweit hat es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. 4.2.4 Zugleich verlangte er Akteneinsicht in die Eingabe des ehemaligen Rechtsvertreters vom 10. Oktober 2019 mit Beilagen (vgl. Beschwerde, Rechtsbegehren 1). Die Eingabe fehle im Aktenverzeichnis, obwohl das SEM sie in der angefochtenen Verfügung erwähnt habe. Überdies seien die Aktenstücke A22-A24 erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung paginiert worden, obwohl sie bis auf die Jahre 2015 und 2017 zurückgingen. Dadurch sei auch der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Abklärungspflicht schwerwiegend verletzt worden. Diese formellen Rügen erweisen sich als berechtigt. Als weiteres Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das SEM bezüglich des Aktenstücks A29 (Eingabe vom 10. Oktober 2019 mit Beilagen) die Aktenführungspflicht verletzt hat, indem es dieses erst nach Erlass der Zwischenverfügung des BVGer vom 24. April 2020 ins Aktenverzeichnis aufgenommen hat. Auch die vom Rechtsvertreter zu Recht bemängelte Aufnahme der Aktenstücke A22-A24 erst nach Entscheidfällung stellt eine Verletzung der Pflicht zur korrekten Aktenführung dar. Da das Aktenstück A29 bei der Gewährung der Akteneinsicht am 23. März 2020 noch gar nicht in den Akten enthalten war, wurde die Einsicht in dieses nicht gewährt. Insoweit ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden. 4.3 Das SEM hat die Aktenführungspflicht und das Recht auf Akteneinsicht in Bezug auf die Aktenstücke A3/9, A29, A12 und A13 verletzt und in Bezug auf die Akten A22-A24 die Aktenführungspflicht. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eine Heilung aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene aber möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. zu allem BVGE 2014/22 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. ebenso D-6846/2018, E 4.2.4). Dies ist hier der Fall, da das Gericht das SEM mit Zwischenverfügung vom 24. April 2020 aufforderte, das Aktenverzeichnis entsprechend zu ergänzen beziehungsweise zu korrigieren und Einsicht in die Aktenstücke A3/9 und A29 (Eingabe des ehemaligen Rechtsvertreters vom 10. Oktober 2019) zu gewähren. Zudem erhielt der Beschwerdeführer nach der ergänzenden Akteneinsicht die Gelegenheit, erneut eine Stellungnahme einzureichen, auch wenn er von dem Recht keinen Gebrauch machte. Nachdem auch alle anderen Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt sind, darf die vormals bestandene Gehörsrechtsverletzung als geheilt betrachtet werden. In Bezug auf die Verletzung der Aktenführungspflicht die Akten A22-A24 und A12 und A13 betreffend ist festzuhalten, dass nachträgliche Korrekturen erfolgten beziehungsweise die Pflichtverletzungen von geringer Tragweite waren. Auch in Bezug auf die Verletzung des Rechts auf Einsicht in die Akten zu den medizinischen Meldungen (A12 und A13,) deren Inhalt obenstehend wiedergegeben wurde (vgl. 4.2.1.), darf die Gehörsrechtsverletzung als gering und geheilt erachtet werden, zumal der Beschwerdeführer diese nachträgliche Einsicht gar nicht beantragt hat (vgl. 4.2.1). Eine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache rechtfertigt sich daher nicht. 4.4 4.4.1 Zudem macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 AsylV 1 geltend (vgl. Beschwerde, Art. 26 f., S. 10 f.), da die Anhörung nicht in einer reinen Männerrunde stattgefunden habe. Dies sei schwerwiegend, weil das SEM diesen Fehler nicht durch das Nachholen einer weiteren Anhörung in korrekter Besetzung korrigiert habe. Der Beschwerdeführer habe über schwerwiegende sexuelle Misshandlungen berichtet und hätte deshalb einen gesetzlichen Anspruch gehabt, in einer reinen Männerrunde befragt zu werden. Auf diesen habe er auch nicht rechtsgenügend verzichtet. Da der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung ausdrücklich zu verstehen gegeben habe, dass er noch nicht alles über die Homosexualität und HIV-Infektion zu Protokoll gegeben habe und das SEM angesichts des später eingeleiteten Schriftenwechsels mit dem ehemaligen Rechtsvertreter anscheinend selber der Auffassung gewesen sei, dass weitere Abklärungen vonnöten seien, hätte das SEM spätestens zu diesem Zeitpunkt statt der schriftlichen Fragen eine ergänzende Anhörung in einer Männerrunde veranlassen müssen. 4.4.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (vgl. BVGE 2015/42 E. 5.2 m.w.H.). Art. 6 AsylV 1 ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, asylsuchenden Personen zu ermöglichen, ihre Vorbringen angemessen vorzutragen. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. Jedoch kann ein Verzicht auf dieses Recht dann angenommen werden, wenn ein solcher ausdrücklich erklärt wird (vgl. etwa Urteile des BVGer E-4766/2018 vom 16. November 2020 E. 3.2 und D-781/2017 vom 23. Mai 2017 E. 6.3). Als der Beschwerdeführer in der Anhörung erwähnte, sein Problem seien seine sexuellen Beziehungen zu Männern gewesen, dafür habe er auch bezahlt (vgl. act. A17, F49, S. 7), wurde er gefragt, ob es ihm leichter fallen würde, von einem reinen Männerteam befragt zu werden, was er verneinte (vgl. act. A17, F50, S. 7). Er wurde daraufhin noch einmal informiert, dass es ihm zustehe, von einem reinen Männer-Team befragt zu werden. Er erklärte aber ausdrücklich, für ihn sei es kein Problem, mit zwei Frauen im Raum über das Thema zu sprechen (vgl. act. A17, F51, S. 7). Es bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer nicht verstanden haben sollte, dass er das Recht auf eine Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts hatte. Darüber hinaus ist denn auch die Reaktion, ein gemischtes Team sei «kein Problem» (vgl. act. A17, F51, S. 7) klar als Verzicht zu werten. Das Bestehen eines Willensmangels kann gestützt auf die Gesamtsituation im konkreten Fall ausgeschlossen werden. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich kein Hinweis, dass er emotional besonders aufgewühlt gewesen wäre. Auch liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass er aus Schamgefühl gewisse Dinge nicht erzählt hätte. Als er am Schluss gefragt wurde, ob er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte, erwähnte er, noch nicht alles erzählt zu haben. Er nannte dann jedoch sogleich konkret, was er zu seinen Beziehungen noch erzählen wolle (vgl. act. A17, F144-146, S. 19). Dass er in diesem Punkt nicht weitere Ausführungen machte, lag somit offensichtlich nicht daran, dass er aufgrund der nicht in einer reinen Männerrunde stattfindenden Anhörung aus Scham nicht in der Lage gewesen wäre, weiter zu erzählen. Die Vorinstanz musste sich demnach nicht veranlasst sehen, die Anhörung nach Offenlegung der Homosexualität abzubrechen oder eine erneute Anhörung mit einem reinen Männer-Team anzuordnen. 4.5 4.5.1 Auch habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör durch Weglassen entscheidender rechtlicher Würdigungen in mehrfacher Hinsicht verletzt, weshalb eine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung angezeigt sei (vgl. Beschwerde, Art. 45, S. 14). So habe das SEM die Bedeutung der HIV-Infektion im Zusammenhang mit der Argumentation zur Homosexualität nicht gewürdigt (vgl. Beschwerde, Art. 35, S. 12). Dies wiege insofern schwer, als in Syrien weiterhin von HIV/AIDS auf die Homosexualität geschlossen werde. Der Beschwerdeführer würde aufgrund der HIV-Infektion, die er auch in Syrien ärztlich behandeln lassen müsste, quasi als Homosexueller zwangsgeoutet. Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs sei darin zu sehen, dass das SEM mit keinem Wort erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer nach der Demonstration im Jahr 2011 im Libanon von Anhängern des syrischen Regimes verfolgt und gefilmt worden sei (vgl. Beschwerde, Art. 42, S. 12). Auch habe das SEM die Gefährdung des Beschwerdeführers durch seine Familie ignoriert, indem es nicht erwähnt habe, dass ihm durch seine Onkel, die von der Homosexualität wüssten, der Tod drohe. Auch die ausführlichen Aussagen des Beschwerdeführers dazu, wie er durch die Onkel in eine Falle durch einen Lockvogel geraten sei habe das SEM unerwähnt gelassen (vgl. Beschwerde, Art. 43 und 44, S. 14). 4.5.2 Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, sich einlässlich mit sämtlichen vom Beschwerdeführer erwähnten Sachverhaltselementen auseinanderzusetzen. Vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Das SEM hat in der Verfügung im Sachverhalt die HIV-Infektion sowie die Teilnahme an der Demonstration im Libanon, bei der er fotografiert worden sei, aufgeführt (vgl. Verfügung, S. 2). Auch steht im Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass die Onkel von der Homosexualität erfahren hätten, auch wenn nicht im Einzelnen beschrieben wird, wie der Beschwerdeführer mutmasslich durch die Onkel in eine Falle mit einem Lockvogel geraten sei. Dass im Rahmen der rechtlichen Würdigung der HIV-Erkrankung kein Raum gegeben wurde, ist eine Frage der Schwerpunktsetzung der rechtlichen Würdigung. Von der HIV-Erkrankung hat der Beschwerdeführer erst in der Schweiz erfahren, die Erkrankung hat nichts mit den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates zu tun, da die Ansteckung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund war das SEM nicht gehalten, darauf vertieft einzugehen. Und wie das SEM in der Vernehmlassung vom 4. März 2021 schreibt, ist es eine Frage der rechtlichen Würdigung, welche Bedeutung man der HIV-Infektion im Rahmen der Offenlegung der Homosexualität beimisst (siehe Vernehmlassung vom 4. März 2021, S. 2). Auch ist es eine Frage der rechtlichen Würdigung, wie man das Wissen und die Bedrohungslage durch die Onkel einschätzt. 4.6 4.6.1 Im Weiteren wird gerügt, das SEM habe die Abklärungspflicht betreffend die HIV-Infizierung und der Homosexualität verletzt, indem es in der Anhörung nicht umfassend nachgefragt habe und sich einer zwingend notwendigen ergänzenden Anhörung zu den Themen verweigert habe, wobei es Jahre lang das Verfahren verschleppt habe (vgl. Beschwerde, Art. 50, 51, S. 15 f.). 4.6.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das SEM umfassend nachgefragt und dem Beschwerdeführer ergänzend schriftlich die Gelegenheit gegeben, sich zur Homosexualität und der Frage, inwieweit seine Familie davon gewusst habe, zu äussern. Der Beschwerdeführer hatte ausreichend Gelegenheit, sich zur HIV-Infektion und Homosexualität zu äussern (vgl. act. A17, F53-58, S. 8, F144, S. 19, F151, S. 20), eine Verletzung der Abklärungspflicht ist nicht ersichtlich, zumal er auf eine Anhörung in einer Männerrunde verzichtet hat (siehe obige Ausführungen) und im Übrigen als Ausreisegrund auch nicht die Homosexualität angibt (vgl. act. A4, S. 8). Soweit in der Replik vom 30. April 2021 (vgl. Replik, S. 4 und 5) in dem Zusammenhang Befangenheit des zuständigen Sachbearbeiters des SEM durch die Verwendung der Formulierung in der Vernehmlassung vom 4. März 2021 «er habe seine Homosexualität ausleben können» geltend gemacht und eine Zuteilung an einen anderen Sachbearbeiter nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, sind diese Vorwürfe und der Antrag zurückzuweisen. Alleine aufgrund einer möglichen Fehlinterpretation eines Verhaltens beziehungsweise einer allenfalls fragwürdigen Formulierung ist noch nicht auf eine Voreingenommenheit der betreffenden Sachbearbeiterin zu schliessen (vgl. zur Befangenheit im Allgemeinen: Stephan Breitenmoser/Marion Spori Fedail in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 10 N 17 ff.). Die Akten geben keinen Anlass für die Annahme der Befangenheit oder Voreingenommenheit der Vorinstanz oder für eine in diesem Zusammenhang bestehende Verletzung der Abklärungspflicht. Es vermengen sich in der Beschwerde die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. 4.6.3 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Abklärungspflicht den langen Zeitraum zwischen Einreichung des Asylgesuches und Anhörung moniert, ist auch diese Rüge nicht geeignet, eine Verfahrenspflichtverletzung schliessen zu lassen (vgl. Beschwerde, Art. 57, S. 17). Es kann nicht von einer "Verschleppung" des Verfahrens gesprochen werden, zumal es im vorinstanzlichen Verfahren diesbezüglich keine zwingend zu beachtenden Behandlungsfristen gibt (vgl. dazu ausführlich BVGer Urteil E-784/19 vom 8. April 2021 E. 5.6.1 ff.). 4.6.4 Ebenso kann eine Verletzung der behördlichen Abklärungspflicht nicht aus der angeblich zu langen Dauer der Anhörung abgeleitet werden (vgl. Beschwerde, Art. 58, S. 18). Die Anhörung dauerte (inklusive Rückübersetzung und exklusive drei Pausen von insgesamt 75 Minuten) knapp 6 Stunden. Dies ist im Vergleich mit einer durchschnittlichen Anhörungsdauer als eher lang zu erachten. Allerdings waren die einzelnen Anhörungsblöcke nicht übermässig lang. Es bestehen keine verbindlichen gesetzlichen Weisungen betreffend die Dauer der Anhörung im Asylverfahren. Die Dauer einer konkreten Anhörung bestimmt sich nicht anhand von starren zeitlichen Vorgaben, sondern ist situativ und unter Berücksichtigung individueller Kriterien festzulegen. Massgebend ist primär, ob die anzuhörende Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen. Im vorliegenden Fall sind weder dem Anhörungsprotokoll noch dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Konzentration des Beschwerdeführers aufgrund der Anhörungsdauer oder der anderen an der Anhörung anwesenden Personen beeinträchtigt war. Damit ist nicht ersichtlich, dass die Sachverhaltsermittlung vorliegend infolge der relativ langen Anhörungsdauer qualitativ mangelhaft war. Eine Verletzung der Abklärungspflicht ist daher zu verneinen. 4.6.5 Auch wird eine Verletzung der Abklärungspflicht durch Anwendung einer neuen widersprüchlichen und willkürlichen Praxis betreffend Militärdienstverweigerung und Desertion in Syrien durch das SEM kritisiert (vgl. Beschwerde, Art. 95 ff., S. 28 ff.). Dabei werde einerseits mit einem Textbaustein die fehlende Asylrelevanz der Dienstverweigerung festgestellt, während andererseits dargelegt werde, es sei nicht auszuschliessen, dass den Betroffenen in Syrien Strafmassnahmen drohten, welche gegen Art. 3 EMRK verstiessen. Diese Abgrenzung sei von vornherein willkürlich, zumal diese offensichtlich einer umfassenden und detaillierten Prüfung bedürfte, welche das SEM aber unterlassen habe. Die angefochtene Verfügung erweise sich damit in einem zentralen Punkt als nicht begründet. Damit weiche das SEM in fundamentaler Weise von der bis heute grundsätzlich geltenden Rechtsprechung (Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015, BVGE 2015/3) ab. Zwar erwähne das SEM das Grundsatzurteil in der angefochtenen Verfügung im neuen Textbaustein. Dabei beziehe es sich jedoch nur auf die Erwägung 5.9 des erwähnten Urteils. In jener Erwägung bestätige das Bundesverwaltungsgericht, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihre Asylgesuche mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründeten, weiterhin gültig sei. Gerügt wird sodann, das SEM habe sich auf Quellen gestützt, welche die in der Verfügung gezogene Schlussfolgerung nicht untermauerten (Beschwerde, Art. 100, 101. S. 29 f.). Weiter beziehe sich das SEM auf eine Quellenanalyse, ohne die entsprechenden Quellen zu nennen. Es erwähne keine aktuellen, sondern lediglich veraltete Quellen, was indessen nicht die Grundlage des angefochtenen Entscheids bilden könne. In mehreren vergleichbaren Fällen habe sich das SEM auf das Dokument "Note Syria, Military Service - Draft Evasion, Desertion and Amnesties" von Herrn F._______ vom 20. Juni 2019 bezogen. Entsprechend sei davon auszugehen, dass diese Notiz auch im vorliegenden Fall eine wesentliche Entscheidgrundlage für die Vorinstanz dargestellt habe. Es sei willkürlich, dass das SEM die Notiz als Quelle unerwähnt gelassen habe. Offensichtlich sei, dass die angefochtene Verfügung auch deshalb aufzuheben sei und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und insbesondere auch zur Berücksichtigung der erwähnten Notiz von Herrn F._______ vom 20. Juni 2019 an das SEM überwiesen werden müsste (vgl. Beschwerde, Art. 103 und 104, S. 34). Das SEM habe keine einzige aktuelle Quelle zum heutigen Zeitpunkt benannt. Aber mit seiner unbelegten Behauptung, wonach die syrischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt nicht allen desertierten Wehrdienstverweigerern und Militärdienstangehörigen eine regierungsfeindliche Haltung unterstellten, sondern nur bei Vorliegen einzelfallspezifischer Risikofaktoren, eine Praxisänderung herbeigeführt. Diesbezüglich habe es sich auf lediglich drei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts gestützt, aus denen aber in keiner Weise eine Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichtes ersichtlich sei (vgl. Beschwerde, Art. 106-114, S. 31-33). 4.6.6 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weicht die angefochtene Verfügung betreffend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht von der geltenden Praxis ab. Zunächst ist festzustellen, dass das SEM in seiner Begründung BVGE 2015/3 herangezogen hat. Der Verweis auf die Erwägung 5.9 hat sodann keinen ausschliesslichen Charakter, sondern wird mit dem Wort "insbesondere" verknüpft. Die weiteren zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts bestätigen sodann allesamt die aus BVGE 2015/3 hervorgehende Rechtsprechung bezüglich Risikofaktoren im Kontext der Wehrdienstverweigerung in Syrien, welche nach wie vor Bestand hat. Ferner wurde der Inhalt der bezeichneten Quellen, die aus dem Jahre 2017 und 2018 datieren, in der angefochtenen Verfügung im Kern wiedergegeben, wobei aus der Verfügung bereits ersichtlich ist, dass sich nach der Einschätzung des SEM gestützt auf die zitierten Quellen im Wesentlichen weiterhin dieselbe Einschätzung rechtfertigt wie die im Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 dargelegte. Der Beschwerdeführer führt denn auch nicht aus, inwiefern die vom SEM zitierten Quellen veraltet sein sollen. Die Verfügung ist sodann rechtsgenügend begründet; dem Beschwerdeführer war es möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Es stellt keine Verletzung der Abklärungspflicht dar, wenn das SEM die Lage in Syrien sowie die Tragweite einer Wehrdienstverweigerung im Hinblick auf die Asylrelevanz anders einschätzt als der Beschwerdeführer. Vielmehr wird in der Beschwerde die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Schliesslich geht weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus den weiteren Akten hervor, dass sich das SEM auf den Bericht von F._______ gestützt hätte. Auf die diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist daher nicht weiter einzugehen.
5. Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen des Beschwerdeführers zum absolut überwiegenden Teil als unbegründet; soweit sie begründet waren, sind sie als nachträglich geheilt zu betrachten (vgl. E. 4.3). Es besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 6.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. 7.1.1 Der exilpolitischen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Demonstrationsteilnahme im Libanon mangele es an Exponiertheit, um von den syrischen Behörden wahrgenommen, als regimefeindlich eingestuft und bei der Rückkehr geahndet zu werden. Zwar seien die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv und würden oppositionelle Kreise überwachen. Vor dem Hintergrund der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die qualifizierte Aktivitäten ausübten. Entscheidend hierbei sei eine öffentliche Exponiertheit, damit ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde. Es müssten somit konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schliessen liessen, dass der syrische Staat ein Interesse daran habe, den Betroffenen als regimefeindliche Person zu identifizieren und zu registrieren. Auch die gegenwärtige Situation in Syrien vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Vielmehr sei angesichts der Bürgerkriegslage davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte in Syrien selbst liege und keine intensive Überwachung der im Ausland lebenden Opposition erlaube. In Bezug auf die eingereichten Fotografien der Website «(...)», auf welcher der Name des Beschwerdeführers angeblich unter den vom syrischen Regime gesuchten Personen vermerkt sei, sei einzuwenden, dass nicht gesichert sei, auf welchen Quellen die im Internet bestehenden Datensätze und Listen der vom syrischen Regime gesuchten Personen basierten. Auch scheine der Beschwerdeführer selber nicht zu wissen, wie die publizierten Datensätze zustande kämen. Ein weiteres wichtiges Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer aus Sicht des syrischen Regimes nicht als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde, sei die Tatsache, dass er am 8. Oktober 2015 problemlos seinen syrischen Reisepass bei der syrischen Botschaft im Libanon habe verlängern lassen können. 7.1.2 Bezüglich der behaupteten Nichtbefolgung des Einrückungsbefehls in den Reservedienst sei festzuhalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermöge, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei (vgl. BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015, insbesondere E. 5.9). Dafür müssten zusätzliche Faktoren vorliegen, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsse, dass die syrischen Behörden die Dienstverweigerung als oppositionelle Haltung auffassten und eine entsprechende Strafe verhängten. Beim Beschwerdeführer lägen keine solchen einzelfallspezifischen Risikofaktoren vor. Allfällige entsprechende Strafmassnahmen würden somit keine Verfolgung nach Art. 3 AsylG darstellen. Es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass dem Beschwerdeführer Strafmassnahmen drohten, die Art. 3 EMRK zuwiderlaufen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei daher als unzulässig zu erachten. 7.1.3 Die Vorbringen zur Homosexualität seien nicht asylrelevant. Zwar könnten in Syrien homosexuelle Handlungen mit Gefängnisstrafe sanktioniert werden. Der Beschwerdeführer habe aber Syrien einzig wegen der Arbeit im Libanon verlassen, es sei nie die Rede von Problemen mit den syrischen Behörden aufgrund der Homosexualität gewesen. Dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. September 2019 sei zu entnehmen, dass seine Eltern offensichtlich nichts von seiner homosexuellen Veranlagung wüssten. Sollten die Eltern in der Zukunft davon erfahren und dann den Kontakt abbrechen, so stellte dies keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Zudem sei anzumerken, dass er sich in Bezug auf seine Beziehungen zu Männern einem Bruder habe anvertrauen können, weshalb er innerhalb der Familie über eine Bezugsperson verfüge, die ihm bei Bedarf helfen könne, innerhalb der Familie zu vermitteln. 7.2 7.2.1 In der Beschwerde wurde demgegenüber ausgeführt, dass das SEM zu Recht nicht die Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestritten habe (vgl. Beschwerde, Art. 62, S. 19). Dem Beschwerdeführer drohten in Syrien nicht nur wegen der Weigerung, Reservedienst zu leisten eine gezielte Verfolgung und gegen Art. 3 EMRK verstossende Strafmassnahmen, wie das SEM selber festgestellt habe (vgl. Beschwerde, Art. 63, S. 19). Vielmehr seien die wegen Militärdienstverweigerung drohenden Strafmassnahmen auch asylrelevant nach Art. 3 AsylG (vgl. Beschwerde, Art. 131, S. 37). 7.2.2 Zudem drohe ihm aufgrund seiner zusätzlichen Risikofaktoren eine asylrelevante Verfolgung, zumindest im Sinne eines asylrelevanten «Polit-Malus»: Zum einen wegen der Homosexualität und der HIV-Infektion, die er in Syrien aufgrund der zwingend einzunehmenden Medikamente nicht geheim halten könnte. Zum anderen sei er bei einer Demonstration im Libanon verfolgt und später identifiziert worden, auch sei ein Foto von ihm in einer Zeitung erschienen. Zusätzlich lägen mit der kurdischen Herkunft und der jahrelangen Landesabwesenheit auch weitere Risikofaktoren vor (vgl. Beschwerde, Art. 131, S. 37). Bereits die Reservedienstverweigerung des Beschwerdeführers werde als regimefeindliches und oppositionelles Verhalten betrachtet, weshalb ihm eine gezielte asylrelevante Verfolgung drohe (vgl. Beschwerde, Art. 117-121, S. 33, 34). Faktisch erfülle jeder militärdienstfähige Mann in Syrien das entsprechende Profil, um vom syrischen Regime als Dienstverweigerer oder Deserteur gezielt asylrelevant verfolgt zu werden. Dies entspreche denn auch der weiterhin geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Grundsatzurteil BVGE 2015/3. 7.2.3 Zur Homosexualität sei festzuhalten, dass ihm aufgrund dieser auch ungeachtet der Reservedienstverweigerung eine asylrelevante Verfolgung drohe, zum einen durch die syrischen Behörden, zum anderen durch seine Familie, insbesondere auch durch die erweiterte Familie und die syrische Bevölkerung, wobei es an behördlichem Schutz fehle (vgl. Beschwerde, Art. 68, S. 20). Auch sei auf einen Bericht der SFH-Länderanalyse zur Situation von homosexuellen Personen in Syrien hinzuweisen, dass dort Anschuldigungen wegen Homosexualität sogar als Vorwand benutzt würden, um Personen zu verhaften, zu foltern und zu töten. Die vorhandenen Rechtsgrundlagen zur Strafbarkeit von Homosexualität seien für die Behörden ein sehr starkes Mittel, um gegen missliebige Personen vorzugehen. Nach wie vor seien in Syrien zahlreiche Schwule und Lesben inhaftiert, wobei häufig der Strafartikel der "Verletzung gesellschaftlicher Werte" angewandt werde. Zudem würden homosexuelle Männer Opfer von Ehrenmorden, weil sie als Schande für ihre Familie angesehen würden. Die grösste Gefahr gehe dabei von der erweiterten Familie aus. Homophobie sei in der syrischen Gesellschaft tief verankert und es erfolge eine offene soziale Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung. Die betroffenen Personen könnten vom Staat auch keinen Schutz erwarten, was insofern logisch sei, als der Staat selbst Verfolger sei. In Syrien könne Homosexualität nicht offen gelebt und müsse aus sozialen, religiösen und rechtlichen Gründen verborgen werden. Es sei offensichtlich, dass dies für den Beschwerdeführer aufgrund seiner HIV-Infektion nicht möglich sei. Vielmehr würde er als Homosexueller erkannt und Opfer einer gezielten Verfolgung von Seiten des Staates sowie der Familie. Ebenso drohe eine Gefahr von Drittpersonen. Die dem Beschwerdeführer drohenden und Art. 3 EMRK verletzenden Strafmassnahmen wegen der Homosexualität seien mit einem Polit-Malus verbunden. Darüber hinaus erfülle er eindeutig schon allein aufgrund seiner Homosexualität die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei Asyl zu gewähren. Das SEM habe die Situation bezüglich der Familie und damit auch die damit einhergehende Gefährdung verkannt (vgl. Beschwerde, Art. 87-91, S. 25, 26). Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers aus Syrien verneint werden sollte, wäre zwingend die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen. So wäre er aufgrund seines Profils als Homosexueller wegen des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe vorläufig als Flüchtling aufzunehmen. 7.2.4 Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten sei hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer bei der Demonstration durch die Filmaufnahmen der Regimegegner der Gegendemonstration und die Zeitungsveröffentlichung identifiziert worden sei, weshalb er dem syrischen Regime als Demo-Teilnehmer und Staatsfeind bekannt sei und bei der Einreise nach Syrien auch gezielt asylrelevant verfolgt würde (vgl. Beschwerde, Art. 93-95, S. 27, 28). 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis zu stützen ist und es den Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Reservedienstverweigerung, zu seinem exilpolitischem Engagement und zu seiner Homosexualität an flüchtlingsrechtlicher Relevanz mangelt. 8.2 Hinsichtlich der Reservedienstverweigerung ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht seit Ausbruch des Bürgerkriegs wiederholt mit der Asylrelevanz von Desertion und Refraktion im syrischen Kontext auseinandergesetzt und dazu eine gefestigte Praxis entwickelt hat. Gemäss der im Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 formulierten Praxis vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht für sich allein, sondern nur verbunden mit einer drohenden Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem der in dieser Norm genannten Gründe wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liegt demzufolge insbesondere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig hart bestraft würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu befürchten hätte (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 5.1.1 f.). 8.2.1 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang kritisiert, das SEM argumentiere widersprüchlich, wenn es vorliegend die Flüchtlingseigenschaft verneine, andererseits aber festhalte, es drohe Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ein «real risk», menschenrechtswidrig bestraft zu werden, weshalb der Wegweisungsvollzug angesichts der drohenden Strafe und des hohen Folterrisikos als unzulässig im Sinne von Art. 3 EMRK zu erachten sei (vgl. Verfügung, S. 6, Ziffer III, 1.), ist beizupflichten. In der Verfügung wird erstaunlicherweise gleichzeitig auch aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage der Wegweisungsvollzug als unzulässig erachtet; dabei wird ausdrücklich auf Art. 83 Abs. 4 AIG Bezug genommen, welcher die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs definiert (vgl. Verfügung, S. 6, Ziffer III, 1). 8.2.2 Die Sichtweise des SEM in der Verfügung vom 28. Februar 2020 zur rechtlichen Einordnung der Desertion im Rahmen der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vermag dogmatisch in der Tat nicht zu überzeugen. Sie ist auch nicht kohärent mit der rechtlichen Würdigung der Dienstverweigerung im syrischen Kontext, wie sie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2015/3 dargelegt hat. Sofern Personen als «einfache» Wehrdienstverweigerer oder Refraktäre zu erachten sind, droht ihnen gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine derart drakonische Strafe im Sinne eines Malus, als dass die Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht würde. Eine Wehrdienstverweigerung oder Refraktion wäre dann nur im Rahmen der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund der derzeitigen allgemeinen Situation in Syrien zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 6; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-3453/2020 vom 20. März 2022 E. 6.3). 8.3 Im vorliegenden Fall liegt keine wie eingangs (siehe E. 8.2.) erläuterte Konstellation einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation im Sinne besonderer Exponiertheit für eine allfällige Bestrafung wegen Desertion vor. 8.3.1 Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen Einrückungsbefehl in den Reservedienst erhalten hat, wäre dies nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn zusätzliche exponierende Faktoren vorliegen. Als Randbemerkung ist hinzuzufügen, dass er zwar eine entsprechende schriftliche Aufforderung als Beweismittel eingereicht hat (vgl. act. A16, Beweismittel 1), dieses aber keine fälschungssicheren Merkmale aufweist und allgemein bekannt ist, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könnte. Auch bestehen gewisse Zweifel angesichts der Schilderung der Umstände, wie er dieses erhalten habe, dass seine Mutter das im Jahr 2012 an sich genommene Schreiben ungefähr fünf Jahre lang in ihrer Tasche vergessen haben soll, was wenig überzeugend erscheint (vgl. act. A 17, F86-F88, S. 12). Auch hat seine Familie erstaunlicherweise all die Jahre lang keinerlei Nachteile erfahren, obwohl der Beschwerdeführer seiner Reservedienstpflicht nicht nachgekommen sei. Der Bruder habe sich sogar problemlos im Jahr 2014 in C._______ einen Reisepass ausstellen lassen können, auch der Vater sei unbehelligt geblieben (vgl. act. A17, F93-F95, S. 12, 13). 8.3.2 Die Glaubhaftigkeit kann jedoch dahinstehen, weil es an zusätzlichen exponierenden Faktoren mangelt. Der Beschwerdeführer ist bereits Ende 2011 aus Syrien in den Libanon ausgereist, wobei seine Arbeit im Libanon der ausschlaggebende Grund gewesen sei (vgl. act. A4, S. 8). Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist, zumal er sich in Syrien nicht politisch betätigt und an keiner Demonstration teilgenommen hat. 8.3.2.1 Insbesondere stellt die (blosse) nach der Ausreise aus Syrien erfolgte Demonstrationsteilnahme im Libanon als exilpolitische Tätigkeit keinen solchen zusätzlichen Faktor dar. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen). 8.3.2.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Ausführungen an einer Demonstration im Libanon nach der Ausreise aus Syrien teilgenommen, an der er keine massgebliche Rolle gespielt und er sich nicht öffentlich exponiert hat (vgl. act. A4, S. 8, act. A17, F115-F116, S. 15). So ist es auch die einzige Demonstration, an der er teilgenommen habe. Auch ist er nicht politisch oder religiös aktiv gewesen (vgl. act. A17, F109-F110, S. 15). Soweit er behauptet, die syrische Regierung wisse von seiner Demonstrationsteilnahme und suche ihn deswegen, da Anhänger der syrischen Regierung die Demonstranten verfolgt und gefilmt hätten, wobei auch Fotos von ihm in der Zeitung veröffentlicht worden seien, vermögen diese Behauptungen den Beschwerdeführer vom blossen Demonstrationsteilnehmer unter vielen nicht auf eine Stufe als Regimegegner und potentielle Bedrohung aus Sicht des syrischen Regines zu heben. Auch ist er im Zeitungsartikel nicht namentlich erwähnt worden, weshalb bereits fraglich ist, wieso das syrische Regime seine Identität kennen sollte (vgl. act. A17, F111-F112, S. 15). In Bezug auf den eingereichten Zeitungsartikel mit Fotos sind auch insofern Zweifel angebracht, als er in der Erstbefragung noch eine andere Zeitung angab als jene, die er in der Anhörung nannte, in welcher ein Foto von ihm als Demonstrationsteilnehmer veröffentlicht worden sei (vgl. act. A4, S. 8, act. A17, F124, S. 17). Zudem verwundert es, dass der vom Beschwerdeführer eingereichte Zeitungsartikel von März 2011 datiert, der Beschwerdeführer aber gemäss eigenen Angaben im Dezember 2011 letztmals aus Syrien ausgereist ist und erst anschliessend an der Demonstration im Libanon teilgenommen haben will (vgl. act. A17, F123, S. 16). 8.3.2.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Suchmeldung im Internet-Portal «(...)» beruft, in welcher er in der Auflistung gesuchter Personen stehe, ist hervorzuheben, dass dieser syrischen Nachrichtenseite kein offizieller Charakter zukommt. Sie kann mittels einer Suchmaske für interne behördliche Listen konsultiert werden (sogenannte geleakte Listen; vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Fahndungslisten und (...), 11. Juni 2019). Die von «(...)» zur Verfügung gestellte Anwendung ermöglicht den Zugriff auf eine grosse Datenbank, die aus offiziellen Dokumenten extrahiert wird; allerdings wird auf der Seite von «(...)» nicht erläutert, wie die Dokumente in den Besitz von «(...)» gelangt sind (vgl. [...] https://[...]). Auch wenn verschiedene Quellen die von «(...)» publizierten Listen für plausibel halten (vgl. z.B. SFH, Fahndungslisten und [...], a.a.O. S. 7 f.), lässt sich die Authentizität und Aktualität der Daten nicht mit Bestimmtheit beurteilen, zumal das entsprechende Medium nur sehr spärlich Informationen über seine Quellen preisgibt (vgl. auch Urteil des BVGer E-4781/2018 vom 16. November 2020 E. 6.2.4). Die Einschätzung des SEM, den Suchlisten komme nur eine unsichere Beweiskraft zu, und es handle sich um keine verlässliche Quelle, ist zu bestätigen (vgl. Verfügung des SEM, S. 4). 8.3.2.4 Zudem ist den eingereichten Ausdrucken der Website (vgl. act. A16, Beweismittel 10) nicht zu entnehmen, weshalb er gesucht werde. In der Beschwerde heisst es, er werde gemäss der Suchmeldung der Website wegen Verweigerung des Reservedienstes gesucht (vgl. Beschwerde, Art. 66, S. 20). Auch wird auf Replikebene noch ein Internetausdruck einer Webseite des Verteidigungsministeriums als Beweismittel eingereicht, auf welcher er unter Eingabe der Militärnummer mit seinen Personendaten und der Information abrufbar sei, dass er in den Militärdienst einrücken müsse. Auch aus diesem Eintrag, wobei die Authentizität ebenfalls offenbleiben kann, kann nicht auf einen zusätzlichen Risikofaktor geschlossen werden. Keinem der Internetausdrucke der Suchlisten ist somit zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen politischer Aktivitäten gesucht werde und eine politisch motivierte Bestrafung (Art. 3 AsylG) zu befürchten habe. Sowohl die Fotos aus dem Zeitungsartikel als auch die eingereichten Suchlisten-Ausdrucke stellen keine geeigneten Beweismittel dafür dar, dass er vom syrischen Regime als potentielle Bedrohung wahrgenommen würde. Auch das auf Replikebene erstmals geltend gemachte Facebook-Profil, das seit mehreren Jahren bestehe, kann, sofern politischen Inhalts, höchstens als niederschwellige Aktivität gelten. Die angeführte Drohnachricht, die der Beschwerdeführer 2014 in diesem sozialen Netzwerk erhalten habe, lässt nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer als regimefeindliche Person wahrgenommen würde, zumal nichts weiter über diese einzelne anonyme Bedrohung bekannt ist. Zudem ist dem SEM Recht zu geben, dass die Verlängerung des syrischen Reisepasses am 8. Oktober 2015 im Libanon (vgl. act. A17, F96, S. 13) dagegenspricht, dass er aus Sicht des syrischen Regimes als Bedrohung wahrgenommen würde. 8.3.2.5 Insgesamt gibt es nicht genügend Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Beschwerdeführers zusätzliche exponierende Faktoren vorliegen, welche zur Annahme führen, dass er als Regimegegner angesehen und seine Dienstverweigerung als Ausdruck einer oppositionellen Haltung wahrgenommen würde. 8.3.3 Soweit er in der Beschwerde die Homosexualität/HIV-Erkrankung als exponierenden Risikofaktor im Rahmen des exilpolitischen Engagements und der Desertion anbringt (vgl. Beschwerde, Art. 5, S. 4, Art.131, S. 37), kann der Argumentation nicht gefolgt werden. Seine sexuelle Orientierung kann weder im Zusammenhang mit der Demonstrationsteilnahme noch mit der Dienstverweigerung als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung eingeordnet werden. In der Homosexualität beziehungsweise in der HIV-Erkrankung kann kein Ausdruck einer staatsfeindlichen und oppositionellen Haltung und letztlich Risikofaktor gesehen werden, der ein politisches Profil begründen könnte. Davon abgesehen ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden von der Homosexualität des Beschwerdeführers erfahren würden oder aus der HIV-Infektion entsprechende Schlussfolgerungen auf die Homosexualität ziehen würden (vgl. untenstehend E. 9). 8.4 Auch unter Berücksichtigung der erheblich veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Sicherheitskräfte und der verbündeten islamistischen Milizen in Nordsyrien, ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurdinnen und Kurden derzeit eine objektive Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG haben (vgl. Urteile des BVGer D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3; E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3; D-5367/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 6.4). Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte im jeweiligen Einzelfall. Solche sind vorliegend aber nicht gegeben. Der allgemeinen, bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen. 8.5 Schliesslich führt auch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland nicht zur Annahme, dass einer syrischen Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Zwar ist aufgrund der illegalen Ausreise und der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer hypothetischen Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfindet. Da der Beschwerdeführer aber keine Vorverfolgung in Syrien erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde. 8.6 Somit ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer könnte nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28.Oktober 2015 E. 6.4.3). 9. 9.1 Der Beschwerdeführer gibt neben der Einberufung in den Reservedienst und der Demonstrationsteilnahme als dritten Grund, weshalb er nicht nach Syrien zurückkehren könne, seine Homosexualität und HIV-Erkrankung an, die eine geschlechtsspezifische Verfolgung nach sich ziehe. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Homosexualität ist aufgrund der Aktenlage als erstellt zu erachten und wird auch von Seiten der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. 9.2 9.2.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. 9.2.2 Die Homosexualität lässt sich als Verfolgungsmotiv in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter der in Art. 3 AsylG erwähnten "sozialen Gruppe" erfassen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6539/2018 vom 2. April 2019 E. 7.2 m.w.H.). Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2008/12 E. 5, je m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 m.w.H.). 9.2.3 Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sind in Syrien illegal und können gemäss Art. 520 des syrischen Strafgesetzbuches mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden. Die Rechtspraxis ist indessen unklar und aus den letzten Jahren sind keine konkreten Fälle von Verurteilungen basierend auf dieser Strafbestimmung belegt (vgl. Urteil des BVGer E-6768/2018 vom 20. März 2020 E. 5.5.2). Nach Berichten von Nichtregierungsorganisationen kam es seit 2011 aber zu dutzenden Verhaftungen von LGBTQI-Personen aufgrund von Tatbeständen wie "Verletzung gesellschaftlicher Werte", Drogendelikten oder wegen der Organisation "obszöner" Partys (vgl. US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2019 - Syria, 11.03.2020). Zudem sind LGBTQI-Personen oft von sozialer Stigmatisierung betroffen. Sie erfahren sowohl von ihrer Familie als auch der Gesellschaft Ablehnung, was zur Ausgrenzung oder gar zu Morddrohungen bis hin zu sogenannten "Ehrverbrechen" führen kann. Durch den bewaffneten Konflikt in Syrien hat sich die Lage für die Betroffenen zusätzlich verschärft, weil sie durch die verschiedenen Konfliktparteien sowie andere Akteure Verfolgungshandlungen zu befürchten haben. Insgesamt ist festzuhalten, dass es in Syrien zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich ist, unbehelligt offen als homosexuelle Person zu leben (vgl. Urteil des BVGer D-6722/2017 vom 12. August 2020 E. 6.6.2 ff. m.w.H.). 9.3 Das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgung ist vorliegend aber zu verneinen. Der Beschwerdeführer erklärte in der Anhörung und im Schreiben vom 10. September 2019, dass er in Syrien eine gleichgeschlechtliche Beziehung gehabt habe. Seine Eltern hätten seinen Freund gekannt, aber nicht gewusst, dass sie eine gleichgeschlechtliche Beziehung geführt hätten (vgl. act. A17, F149, S. 20, act. A29, S. 2). Er habe die Beziehung vor der Öffentlichkeit und der Familie, insbesondere den Eltern, verheimlichen müssen (vgl. act. A29, S. 2). Insofern ist die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer habe seine Homosexualität vor seiner Ausreise «ausleben können und auch ausgelebt» (vgl. Vernehmlassung, 4. März 2021, S. 5), zu relativieren. Aber dem SEM ist insofern Recht zu geben, dass die Homosexualität nicht der Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers war. Soweit im Arztzeugnis vom 4. September 2019 behauptet wird, die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers habe im Heimatland zu Angst vor Repression und Verfolgung geführt (vgl. act. A29, S. 4), wird dies nicht durch Aussagen des Beschwerdeführers bestätigt. Auch für die Angabe im Arztbericht, er habe sexuelle Kontakte mit Partnern beiderlei Geschlechtes geführt, identifiziere sich aber vornehmlich homosexuell, finden sich keine Belege (vgl. act. A29, S. 4). Da seine Homosexualität im Heimatland nicht bekannt gewesen ist, ist auch eine darauf beruhende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu verneinen. 9.4 9.4.1 Fraglich ist, ob dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Syrien künftige Verfolgung drohen würde. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer würde durch seine HIV-Erkrankung quasi als Homosexueller zwangsgeoutet und Opfer einer gezielten Verfolgung durch den Staat und die Familie (vgl. Beschwerde, Art. 37, S. 12). Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dem Beschwerdeführer drohe Todesgefahr durch die Onkel, die von der Homosexualität wüssten (vgl. Beschwerde, Art. 43, S. 14), kann der Argumentation der Beschwerde nicht gefolgt werden. Vielmehr ist den diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung vom 4. März 2021 (vgl. Vernehmlassung, S. 4 f.) zuzustimmen. Aus den protokollierten Aussagen lässt sich insgesamt nicht schliessen, dass ihm durch die Familie Gefahr drohen würde. Im Einzelnen ist dies den Aussagen des Beschwerdeführers zu besagten Onkeln zu entnehmen. Insbesondere führte er aus, er sei nie von einem der Onkel bedroht worden (vgl. act. A17, F130-138, S. 18 f.). Dabei ist unklar, ob die Onkel tatsächlich von seiner Homosexualität wissen, geschweige denn die Familienmitglieder in Syrien (vgl. auch Vernehmlassung, S. 4). In Bezug auf die Angst vor einem Zwangsouting in Syrien als Homosexueller durch die HIV-Erkrankung ist auf die Ausführungen in der Vernehmlassung (siehe dort S. 2) hinzuweisen, wonach es sich eher um Spekulationen auf Beschwerdeebene handelt, da die Mehrzahl der HIV-Infektionen in Syrien bereits im Jahr 2012 über heterosexuellen, nicht homosexuellen Geschlechtsverkehr erfolgt ist (siehe United Kingdom: Home Office, Country Of Origin Information Report - Syria, 2012, 15. August 2012, S. 158, unter https://www.refworld.org/docid/50374cf72.html, zuletzt abgerufen am 30. Juni 2023). Von der HIV-Infektion kann demnach nicht ohne weiteres auf die Homosexualität geschlossen werden. Auch sind keine Fälle von Gewaltanwendung und Diskriminierungen gegenüber Personen mit HIV-Infektionen bekannt, obwohl es Dunkelziffern und Fälle der Stigmatisierung geben wird (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices: Syria, 2021, S. 71, unter https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_SYRIA-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, zuletzt abgerufen am 30. Juni 2023). 9.4.2 Davon ausgehend, dass den Behörden und der Familie des Beschwerdeführers in Syrien bisher die Homosexualität unbekannt ist, stellt sich die Frage betreffend die Gefahr potentieller künftiger Verfolgung. Es fragt sich, inwieweit von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, eine möglicherweise drohende Stigmatisierung und Verfolgung ohne Beanspruchung des Flüchtlingsschutzes durch Änderung des eigenen Verhaltens abzuwenden, indem er seine Homosexualität unterdrückt und sich entsprechenden Sitten und Gebräuchen gemäss verhält. Das Verheimlichen einer persönlichen Überzeugung beziehungsweise einer mit der Persönlichkeit untrennbar verknüpften Eigenschaft - wie dies die sexuelle Orientierung ist - kann einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Diese Annahme setzt voraus, dass die betroffene Person in einem Umfeld zu leben gezwungen ist, in welchem sie Gefahr läuft, dass eben diese Überzeugung oder Eigenschaft entdeckt, denunziert und sanktioniert wird. Je grösser die Gefahr ist, durch eine unbedachte Geste oder Äusserung entdeckt zu werden, und je gravierender die staatliche oder private Sanktionierung im Falle der Entdeckung ausfällt, desto eher ist davon auszugehen, die betroffene Person stehe unter einem unerträglichen psychischen Druck, weil sie gezwungen ist, ihre Persönlichkeit zu verleugnen und ein Doppelleben zu führen, um nicht entdeckt zu werden. Die Tatsache, dass eine Person darauf angewiesen ist, durch diskretes Verhalten einer Verfolgung auszuweichen, spricht gerade dafür, dass eine begründete Furcht vorliegt. So könnte dieses Verhalten in letzter Konsequenz bei schwerwiegenden drohenden Verfolgungsmassnahmen dazu führen, dass eine Person nicht als Flüchtling anerkannt wird, da sie sich äusserst zurückhaltend gezeigt hat, um Verfolgungsmassnahmen zu entgehen. Im Umkehrschluss würde dies zudem bedeuten, dass eine Person, welche sich bislang diskret verhalten hatte, zuerst outen und schliesslich die dementsprechenden Verfolgungsmassnahmen gewärtigen müsste, bevor sie allenfalls ausreisen und als Flüchtling anerkannt werden könnte. Personen so zu einem gesellschaftskonformen Verhalten anzuhalten würde ferner bedeuten, dass sie sich dem in ihrem Heimatstaat "üblichen" Unrecht fügen sollten (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6539/2018 vom 2. April 2019 E. 8.2). 9.4.3 Angesichts der aktuellen Situation von homosexuellen Personen in Syrien ist festzuhalten, dass die Verheimlichung von Homosexualität in Syrien unter Umständen einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG verursachen kann, insbesondere aufgrund der ständigen Gefahr eines unfreiwilligen Outings, der gesellschaftlichen und familiären Ablehnung sowie der Angst vor Bestrafung durch die Behörden oder andere Gruppierungen. Darauf hat der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 11. Februar 2021 unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1648/2018 vom 17. Dezember 2020 und D-6722/2017 vom 12. August 2020 hingewiesen. Das Vorliegen eines solchen Drucks ist aber jeweils im Einzelfall zu prüfen. 9.4.4 Im Gegensatz zu den oben aufgeführten Entscheiden, ist ein solcher psychischer Druck hier nicht ersichtlich. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, dass er in seinem Heimatstaat unter einem erheblichen Druck gestanden und darunter gelitten hat, als Homosexueller in der syrischen Gesellschaft zu leben. Seine Aussagen lassen nicht darauf schliessen, dass seine Situation ihn psychisch stark belastet hat. Er hat seine Homosexualität zwar verheimlicht, aber nicht geltend gemacht, in stetiger Angst gelebt zu haben, seine Homosexualität könne entdeckt werden. Da diese seinem Umfeld nicht bekannt war, hat er auch keine diesbezüglichen Beleidigungen und respektlose Behandlungen erfahren. Auch wenn es schwer für den Beschwerdeführer sein muss, gegenüber den Eltern und anderen Familienangehörigen seine Beziehungen zu verheimlichen, sich nur einem Bruder anvertrauen zu können, so ist seinen Schilderungen kein erheblicher Leidensdruck zu entnehmen. Weder in Bezug auf die Zeit vor der Ausreise aus Syrien, noch die im Libanon, lässt sich eine reale latente Gefahr, dass seine tatsächliche sexuelle Orientierung entdeckt werden könnte, ausmachen und eine dementsprechende anhaltende Bedrohung. Seine Ausführungen lassen nicht darauf schliessen, dass er über die Jahre durch anhaltende Verheimlichung einem wachsenden Druck ausgesetzt wäre. So trug er vor, im Libanon habe es keine Nachteile gegeben wegen der sexuellen Beziehungen zu Männern (vgl. act. A17, F54, S. 8). Ob seine Onkel im Libanon Bescheid gewusst haben, ist unklar, angesichts einer fehlenden Aussprache und nur vagen Andeutungen (vgl. act. a17, F132-F136, S. 18); sie hätten ihn aber nie bedroht (vgl. act. A17, F138, S. 19). Er persönlich habe keine Probleme in Syrien gehabt, erklärt er auf Nachfrage (vgl. act. A17, F58, S. 8). Soweit er erklärte, er sei in Syrien einmal benachteiligt worden (vgl. act. A17, F148, S. 20), scheint dies im Zusammenhang mit der geschilderten Misshandlung im Kindesalter zu stehen, die er als Ursache seiner sexuellen Orientierung zu sehen scheint. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss einem seiner Brüder anvertrauen können. Das legt den Schluss nahe, dass er bei Bedarf eine Vertrauensperson innerhalb der Familie hat (vgl. A17, S. 19, F141). So ist denn in der Anhörung für den Beschwerdeführer anscheinend auch eher die HIV-Infektion das Problem, das er in Syrien nicht gehabt habe, nicht die Homosexualität als solche (vgl. act. A17, F147-148, S. 19, 20). Vorliegend ist demnach insgesamt trotz der schwierigen Lage des Beschwerdeführers kein unerträglicher psychischer Druck im Zusammenhang mit dem Verbergen der Homosexualität nach Art. 3 Abs. 2 AsylG erkennbar.
10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe keine flüchtlingsrelevante Verfolgung oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht begründen. Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 11. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) sind alternativer Natur (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4.1). Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Februar 2020 wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen hierzu.
13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden mit dem gelisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 14.2 Sodann ist eine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn - wie vor-liegend - eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Diese ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 250.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 250.- zu entrichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau