Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 21. März 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. März 2017 wurde sie vom SEM zu ihrer Person, dem Reiseweg und den Fluchtgründen befragt und am 20. September 2018 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus B._______. Ihr Ehemann sei im Jahr (...) bei einem von einem Araber verursachten Autounfall verletzt und wegen seiner Zugehörigkeit respektive Sympathie zur Barzani-Partei (Demokratische Kurdische Partei von Masud Barzani [Partiya Demokrata Kurdistanê, PDK]) nicht ärztlich behandelt worden, worauf er gestorben sei und sie ihre (...) Kinder allein habe grossziehen müssen. Nach Ausbruch des Bürgerkriegs habe das syrische Regime ihre Kinder in den Militärdienst einziehen wollen und sie sei deswegen von den Behörden nach dem Aufenthaltsort der Kinder gefragt worden. Auch die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) habe die Kinder aufgefordert, sich ihr anzuschliessen, und sie seien es leid gewesen, unter der Macht solcher Leute zu leben. Ihr Sohn C._______ sei zudem von der Jabhat al-Nusra einige Tage festgehalten worden, worauf er aus Syrien geflüchtet sei. Ihr Wohngebiet in B._______ sei zwischen die Fronten und von allen Seiten (Rebellen, Regime, Jabhat al-Nusra, PKK) unter Beschuss geraten. Sie habe deswegen drei Mal an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Kameras hätten die Kundgebungen gefilmt. Etwa 2013/2014 sei ihr Haus zerstört worden, als in der Nähe eine Rakete eingeschlagen habe. Sie sei deshalb nach D._______ und dann weiter in das Dorf E._______ geflohen. Dort habe sie ohne Gas, fliessend Wasser, Strom und ausreichend Nahrung leben müssen, weshalb sie sich schliesslich zur Ausreise aus Syrien entschlossen habe. Anfangs Februar 2014 sei sie mithilfe eines Schleppers illegal in die Türkei gelangt. Nach einem dreijährigen Aufenthalt in F._______ sei sie am (...) 2017 mit einem humanitären Visum in die Schweiz gereist. Ihre Kinder hätten Syrien schon viel früher als sie verlassen und würden nun in den G._______ ([...] Töchter, [...] Söhne [u.a. C._______]), in H._______ (1 Sohn) und der Schweiz (3 Söhne [Anmerkung Gericht: alle 2011 eingereist und in der Schweiz vorläufig aufgenommen]) leben. Kurden würden in Syrien generell diskriminiert und die Türken würden ihre Heimat besetzen. Sie habe Probleme mit der (...) und dem (...) und leide an (...) und (...). Die Beschwerdeführerin reichte ihren Pass ein (ausgestellt in B._______ im Jahr [...], erneuert vom syrischen Konsulat in F._______ am [...]; von der Schweiz ausgestelltes Visum für die Dauer vom 18. Januar 2017 bis 17. April 2017, Einreise erfolgt am [...] 2017). Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A7 und A18). B. Mit Verfügung vom 22. November 2019 - eröffnet am 25. November 2019 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), wobei es den Wegweisungsvollzug zurzeit als unzumutbar erachtete und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin verfügte (Dispositivziffern 4-6). Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht genügend. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. C. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte um Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung sowie um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 6. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein. Der Eingabe lagen eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 13. Dezember 2019 sowie ein den in H._______ lebenden Sohn der Beschwerdeführerin betreffendes Arztzeugnis vom 10. September 2019 bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine. Sie wies deshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 28. Februar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. auch nach nachfolgend E. 5.2 - 5.3). Den Rechtsmitteleingaben vom 4. und 16. Dezember 2019 sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2020 dargelegt, weshalb ihre Beschwerdevorbringen keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls zu bewirken vermögen. Seither wurde keine Veränderung der Sachlage dargetan, so dass ebenfalls auf die Ausführungen in der besagten Zwischenverfügung verwiesen werden kann.
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag.
E. 5.2.1 Aufgrund der Aktenlage besteht kein begründeter Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin wäre im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien anfangs 2014 wegen Versuchen des Regimes und der PKK zur Rekrutierung der Kinder, der kurzzeitigen Festhaltung eines Sohnes durch die Jabhat al-Nusra, ihrer dreimaligen Teilnahme an Kundgebungen oder aufgrund ihrer Ethnie einer gezielt gegen sie gerichteten asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanten (Reflex-)Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen, oder hätte eine solche in absehbarer Zukunft in objektiver Weise zu befürchten gehabt.
E. 5.2.2 Der über (...) Jahre zurückliegende Tod des Ehemannes steht nicht in einem zeitlichen Kausalzusammenhang zur erst im Jahr 2014 erfolgten Ausreise der Beschwerdeführerin aus Syrien. Zudem dient das Asyl, wie zuvor ausgeführt (vgl. E. 4.1), nicht dem Ausgleich für vergangenes Unrecht, sondern der Gewährung von Schutz vor künftiger Verfolgung (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Die Nachfragen der syrischen Behörden bei der Beschwerdeführerin nach dem Aufenthaltsort der teils seit Jahrzehnten im Ausland wohnhaften Kinder im Hinblick auf die Rekrutierung derselben nach Ausbruch des Bürgerkriegs vermögen mangels flüchtlingsrechtlicher Intensität gemäss Art. 3 AsylG keine Asylrelevanz zu entfalten. Auch hinsichtlich der Versuche der PKK zur Rekrutierung der Kinder und der kurzzeitigen Festhaltung eines Sohnes durch die Jabhat al-Nusra lässt sich allein aus der Verwandtschaft nicht automatisch auf eine gezielte Bedrohungslage für die Beschwerdeführerin folgern. Bezüglich der Teilnahme an drei Demonstrationen in B._______, die von Kameras gefilmt worden seien, vermochte die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, dass sie wegen dieser niederschwelligen Aktivität persönlich ins Visier der syrischen Behörden geraten und als ernstzunehmende Gegnerin des Regimes namentlich identifiziert und registriert worden wäre. Sie machte nicht geltend, diesbezüglich vor ihrer Ausreise Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben, und für eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete, individuelle Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht einem subjektiven Empfinden des Betroffenen oder Vermutungen fussen. Solche Anhaltspunkte sind vorliegend nicht auszumachen. Aufgrund der Aktenlage besteht kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr als Regimekritikerin erachtet würde oder auf einer Fahndungsliste der syrischen Behörden aufgeführt sein könnte, zumal ihr Pass von den syrischen Behörden im (...) und somit nach den besagten Demonstrationsteilnahmen erneuert wurde.
E. 5.2.3 Auch aus den weiteren, im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation in Syrien stehenden Vorbringen der Beschwerdeführerin (Angst, prekäre Lebensbedingungen) kann nicht auf eine gezielte, individuelle Verfolgung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin wurde zweifelsohne hart von den Auswirkungen des Bürgerkriegs getroffen und sah sich gezwungen, ihren Wohnort nach Bombardements im Alter von damals schon fast (...) Jahren zu verlassen und an einem anderen Ort Zuflucht zu suchen. Indes vermag das von ihr Erlebte, so tragisch es ist, keine Asylrelevanz zu entfalten. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfordert nach schweizerischer Rechtsprechung den gezielten, auf die betreffende Person individuell fokussierten Willen des Verfolgers, diese bestimmte Person unmittelbar ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu unterwerfen. Aus den besagten Vorbringen der Beschwerdeführerin kann nicht auf eine solche gezielte, individuelle Verfolgung ihrer Person im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Entgegen der von ihr in den Rechtsmitteleingaben geäusserten Ansicht genügt ihre kurdische Ethnie allein nicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante individuelle Verfolgung anzunehmen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der heute veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien, ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3, D-5367/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 6.4). Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz in Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin Rechnung getragen.
E. 5.3 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien anfangs 2014 asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung seitens der syrischen Behörden, der PKK oder der Jabhat al-Nusra gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen gezielten (Reflex-)Verfolgung der Beschwerdeführerin asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG durch die syrischen Behörden oder Drittpersonen liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zutreffend abgelehnt.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 22. November 2019 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit dem vorliegenden Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft. Präzisierend ist lediglich festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien immer noch herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung mit der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6431/2019 Urteil vom 16. März 2020 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. November 2019. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 21. März 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. März 2017 wurde sie vom SEM zu ihrer Person, dem Reiseweg und den Fluchtgründen befragt und am 20. September 2018 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus B._______. Ihr Ehemann sei im Jahr (...) bei einem von einem Araber verursachten Autounfall verletzt und wegen seiner Zugehörigkeit respektive Sympathie zur Barzani-Partei (Demokratische Kurdische Partei von Masud Barzani [Partiya Demokrata Kurdistanê, PDK]) nicht ärztlich behandelt worden, worauf er gestorben sei und sie ihre (...) Kinder allein habe grossziehen müssen. Nach Ausbruch des Bürgerkriegs habe das syrische Regime ihre Kinder in den Militärdienst einziehen wollen und sie sei deswegen von den Behörden nach dem Aufenthaltsort der Kinder gefragt worden. Auch die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) habe die Kinder aufgefordert, sich ihr anzuschliessen, und sie seien es leid gewesen, unter der Macht solcher Leute zu leben. Ihr Sohn C._______ sei zudem von der Jabhat al-Nusra einige Tage festgehalten worden, worauf er aus Syrien geflüchtet sei. Ihr Wohngebiet in B._______ sei zwischen die Fronten und von allen Seiten (Rebellen, Regime, Jabhat al-Nusra, PKK) unter Beschuss geraten. Sie habe deswegen drei Mal an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Kameras hätten die Kundgebungen gefilmt. Etwa 2013/2014 sei ihr Haus zerstört worden, als in der Nähe eine Rakete eingeschlagen habe. Sie sei deshalb nach D._______ und dann weiter in das Dorf E._______ geflohen. Dort habe sie ohne Gas, fliessend Wasser, Strom und ausreichend Nahrung leben müssen, weshalb sie sich schliesslich zur Ausreise aus Syrien entschlossen habe. Anfangs Februar 2014 sei sie mithilfe eines Schleppers illegal in die Türkei gelangt. Nach einem dreijährigen Aufenthalt in F._______ sei sie am (...) 2017 mit einem humanitären Visum in die Schweiz gereist. Ihre Kinder hätten Syrien schon viel früher als sie verlassen und würden nun in den G._______ ([...] Töchter, [...] Söhne [u.a. C._______]), in H._______ (1 Sohn) und der Schweiz (3 Söhne [Anmerkung Gericht: alle 2011 eingereist und in der Schweiz vorläufig aufgenommen]) leben. Kurden würden in Syrien generell diskriminiert und die Türken würden ihre Heimat besetzen. Sie habe Probleme mit der (...) und dem (...) und leide an (...) und (...). Die Beschwerdeführerin reichte ihren Pass ein (ausgestellt in B._______ im Jahr [...], erneuert vom syrischen Konsulat in F._______ am [...]; von der Schweiz ausgestelltes Visum für die Dauer vom 18. Januar 2017 bis 17. April 2017, Einreise erfolgt am [...] 2017). Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A7 und A18). B. Mit Verfügung vom 22. November 2019 - eröffnet am 25. November 2019 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), wobei es den Wegweisungsvollzug zurzeit als unzumutbar erachtete und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin verfügte (Dispositivziffern 4-6). Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht genügend. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. C. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte um Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung sowie um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 6. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein. Der Eingabe lagen eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 13. Dezember 2019 sowie ein den in H._______ lebenden Sohn der Beschwerdeführerin betreffendes Arztzeugnis vom 10. September 2019 bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine. Sie wies deshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 28. Februar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. auch nach nachfolgend E. 5.2 - 5.3). Den Rechtsmitteleingaben vom 4. und 16. Dezember 2019 sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2020 dargelegt, weshalb ihre Beschwerdevorbringen keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls zu bewirken vermögen. Seither wurde keine Veränderung der Sachlage dargetan, so dass ebenfalls auf die Ausführungen in der besagten Zwischenverfügung verwiesen werden kann. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. 5.2.1 Aufgrund der Aktenlage besteht kein begründeter Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin wäre im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien anfangs 2014 wegen Versuchen des Regimes und der PKK zur Rekrutierung der Kinder, der kurzzeitigen Festhaltung eines Sohnes durch die Jabhat al-Nusra, ihrer dreimaligen Teilnahme an Kundgebungen oder aufgrund ihrer Ethnie einer gezielt gegen sie gerichteten asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanten (Reflex-)Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen, oder hätte eine solche in absehbarer Zukunft in objektiver Weise zu befürchten gehabt. 5.2.2 Der über (...) Jahre zurückliegende Tod des Ehemannes steht nicht in einem zeitlichen Kausalzusammenhang zur erst im Jahr 2014 erfolgten Ausreise der Beschwerdeführerin aus Syrien. Zudem dient das Asyl, wie zuvor ausgeführt (vgl. E. 4.1), nicht dem Ausgleich für vergangenes Unrecht, sondern der Gewährung von Schutz vor künftiger Verfolgung (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Die Nachfragen der syrischen Behörden bei der Beschwerdeführerin nach dem Aufenthaltsort der teils seit Jahrzehnten im Ausland wohnhaften Kinder im Hinblick auf die Rekrutierung derselben nach Ausbruch des Bürgerkriegs vermögen mangels flüchtlingsrechtlicher Intensität gemäss Art. 3 AsylG keine Asylrelevanz zu entfalten. Auch hinsichtlich der Versuche der PKK zur Rekrutierung der Kinder und der kurzzeitigen Festhaltung eines Sohnes durch die Jabhat al-Nusra lässt sich allein aus der Verwandtschaft nicht automatisch auf eine gezielte Bedrohungslage für die Beschwerdeführerin folgern. Bezüglich der Teilnahme an drei Demonstrationen in B._______, die von Kameras gefilmt worden seien, vermochte die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, dass sie wegen dieser niederschwelligen Aktivität persönlich ins Visier der syrischen Behörden geraten und als ernstzunehmende Gegnerin des Regimes namentlich identifiziert und registriert worden wäre. Sie machte nicht geltend, diesbezüglich vor ihrer Ausreise Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben, und für eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete, individuelle Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht einem subjektiven Empfinden des Betroffenen oder Vermutungen fussen. Solche Anhaltspunkte sind vorliegend nicht auszumachen. Aufgrund der Aktenlage besteht kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr als Regimekritikerin erachtet würde oder auf einer Fahndungsliste der syrischen Behörden aufgeführt sein könnte, zumal ihr Pass von den syrischen Behörden im (...) und somit nach den besagten Demonstrationsteilnahmen erneuert wurde. 5.2.3 Auch aus den weiteren, im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation in Syrien stehenden Vorbringen der Beschwerdeführerin (Angst, prekäre Lebensbedingungen) kann nicht auf eine gezielte, individuelle Verfolgung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin wurde zweifelsohne hart von den Auswirkungen des Bürgerkriegs getroffen und sah sich gezwungen, ihren Wohnort nach Bombardements im Alter von damals schon fast (...) Jahren zu verlassen und an einem anderen Ort Zuflucht zu suchen. Indes vermag das von ihr Erlebte, so tragisch es ist, keine Asylrelevanz zu entfalten. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfordert nach schweizerischer Rechtsprechung den gezielten, auf die betreffende Person individuell fokussierten Willen des Verfolgers, diese bestimmte Person unmittelbar ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu unterwerfen. Aus den besagten Vorbringen der Beschwerdeführerin kann nicht auf eine solche gezielte, individuelle Verfolgung ihrer Person im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Entgegen der von ihr in den Rechtsmitteleingaben geäusserten Ansicht genügt ihre kurdische Ethnie allein nicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante individuelle Verfolgung anzunehmen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der heute veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien, ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3, D-5367/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 6.4). Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz in Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin Rechnung getragen. 5.3 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien anfangs 2014 asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung seitens der syrischen Behörden, der PKK oder der Jabhat al-Nusra gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen gezielten (Reflex-)Verfolgung der Beschwerdeführerin asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG durch die syrischen Behörden oder Drittpersonen liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zutreffend abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 22. November 2019 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit dem vorliegenden Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft. Präzisierend ist lediglich festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien immer noch herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung mit der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: