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E-3854/2020

E-3854/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-03 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin – eine syrische Staatsangehörige kurdischer Eth- nie aus B._______, Aleppo und letztem Wohnsitz in Afrin – gelangte am

4. November 2019 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nach- suchte. Am 8. November 2019 folgte die Personalienaufnahme (PA) und am 14. November 2019 wurde ein Dublin-Gespräch durchgeführt. Anlässlich der Anhörung zu ihren Asylgründen vom 7. Januar 2020 (Proto- koll in den SEM-Akten 1055631 [nachfolgend A] 20) und der ergänzenden Anhörung vom 22. Juni 2020 (A38) machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe zusammen mit ihrer Familie zirka fünf bis sechs Monate vor Kriegsbeginn im Haus eines Onkels in Afrin, in der Nähe (…), gelebt. Sie habe die Schulen aufgrund von Schwierigkeiten bei der Sprache und dem Lernstoff nicht besucht, habe jedoch bis zum Kriegsausbruch in Afrin bei einem (…) arbeiten können. Im März 2018 sei Afrin eingenommen worden, worauf sie und ihre Familie die Stadt verlassen und zwei bis drei Tage auf einem Feld zugebracht hätten. Als sich die Lage beruhigt habe, hätten sie sich auf den Weg zurück in die Stadt gemacht. Bei einem Kontrollposten bei Afrin seien sie von bewaffneten Männern der Syrischen Armee (FSA) angehalten und kontrolliert worden. Sie hätten ihre Ausweise und das Mo- biltelefon ihrer Mutter überprüft und nach Fotos von den Yekîneyên Paras- tina Jin (YPJ) beziehungsweise Yekîneyên Parastina Gel (YPG) gesucht. Zudem hätten sie die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihr Gesicht freizu- machen. Sie – die Beschwerdeführerin – habe die Frage nach einem eige- nen Mobiltelefon verneint und auch ihr Vater habe bestätigt, dass sie kei- nes besitze. Daraufhin hätten die Männer ihren kleinen Bruder geohrfeigt, eine Pistole an seinen Kopf gerichtet und ihn gefragt, ob sie ein Mobiltele- fon habe. Schliesslich sei sie mitgenommen und an einen ihr unbekannten Ort gebracht worden, wo man sie verhört und vergewaltigt habe. Nach fünf Tagen hätten die Männer sie nach Afrin zurückgebracht. Kurz bevor sie aus dem Auto geworfen worden sei, sei ihr mit einer erneuten Mitnahme ge- droht worden. Es sei ihr seither gesundheitlich schlecht gegangen. Sie habe nicht mehr laufen können, habe Angstzustände und Albträume ge- habt und die ganze Zeit im Bett gelegen. Schliesslich habe sie sich zwecks Ausreise einen Ausweis ausstellen lassen. Um eine Kontrollstelle der FSA passieren zu können, sei dies nötig gewesen. Nach der Aushändigung ih- res Ausweises habe der ausstellende Beamte sie angewiesen, zu warten, um zu überprüfen, ob sie im System registriert sei. Nachdem er ihren Na- men im System gefunden habe, sei sie – als der Beamte sich umgedreht

E-3854/2020 Seite 3 habe – geflüchtet. Sie habe Syrien im Januar 2019 illegal verlassen und während ein paar Monaten bei Verwandten in der Türkei gewohnt. Nach ihrer Einreise in die Schweiz habe sie von ihrem Vater erfahren, dass sie von Mitgliedern der FSA zwecks Festnahme zweimal zu Hause gesucht worden sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführerin reichte zum Nachweis ihrer Identität eine Identi- tätskarte im Original, ein Familienbüchlein in Kopie, ein Schulzeugnis in Kopie und ein ausländisches Identifikationszertifikat (Yabanci Tanitma Bel- gesi) im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh- rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an, schob deren Vollzug aber zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf- nahme auf. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaub- haftigkeit nicht standhielten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft wer- den müsse. C. Mit Eingabe vom 30. Juli 2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Ver- fügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenügli- chen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung, eventualiter die Feststel- lung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichte sie zur Stützung ihrer Vorbringen verschiedene Aufnah- men (Fotos eines Ausflugs in Gemruk, Fotos mit Infusion), eine Arbeitsbe- stätigung eines (…) in Afrin und ein syrisches Arztrezept vom 6. Mai 2018 als Beweismittel zu den Akten.

E-3854/2020 Seite 4 D. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Zudem wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der Rechts- vertreter der Beschwerdeführerin als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2020 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 17. September 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. G. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 und vom 12. Oktober 2020 (recte:

12. Februar 2021) wurden ein ärztlicher Bericht von Dr. med. C._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Oktober 2020, und ein Kurzaustrittsbericht des Kantonsspitals D._______ vom 13. Januar 2021 betreffend eine Hospitalisation vom 11. bis 14. Januar 2021 eingereicht. H. Am 4. April 2022 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Diese Anfrage wurde vom Bundesverwal- tungsgericht am 6. Mai 2022 beantwortet.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-3854/2020 Seite 5 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegwei- sungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Be- schwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor- läufig aufgenommen hat. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alterna- tiver Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxis- gemäss Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 4.1 Zunächst wird gerügt, die Vorinstanz habe den Anspruch der Be- schwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie den Sachver- halt, namentlich den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerde- führerin nicht beziehungsweise nur ungenügend abklärt habe. Sie habe bereits fünf Tage nach der ergänzenden Anhörung einen negativen Asyl- entscheid gefällt, ohne den Bericht einer medizinischen Fachperson abzu- warten. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge- listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG). Diese sind ent- sprechend gehalten, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken

E-3854/2020 Seite 6 und in der Anhörung ihre Asylgründe darzulegen sowie allfällige Beweis- mittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Ver- letzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwer- degrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 Vorliegend ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vor- instanz die Pflicht zur vollständigen richtigen Abklärung des rechtserhebli- chen Sachverhalts verletzt hätte. Insbesondere spricht der Umstand, dass sie keine weiteren Abklärungen vorgenommen hat bezüglich der von der Beschwerdeführerin geäusserten psychischen Probleme im Zusammen- hang mit den vorgebrachten Übergriffen seitens der FSA noch nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz hat in ihrer Ver- nehmlassung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit gehabt habe, die Hilfe einer psychologischen Fachperson in Anspruch zu nehmen, und in der ergänzenden Anhörung noch nicht ein- mal ein erstes Treffen vereinbart worden sei. In diesem Zeitpunkt wohnte sie bereits seit ein paar Monaten bei ihrem Onkel mütterlicherseits, wo sie sich sehr wohl fühle, ihm könne sie alles erzählen (A29 ff.). Sie hat denn auch anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 22. Juni 2020 erklärt, dass es ihr psychisch viel besser gehe. Ferner hat die Vorinstanz richtig bemerkt, die Anmerkung der Rechtsvertreterin in der ergänzenden Anhö- rung, wonach es nicht an der Beschwerdeführerin liege, einen Termin zu vereinbaren, überzeuge nicht. Auch wenn es wegen der Covid-19-Pande- mie, wie von der Beschwerdeführerin moniert, bei der Vereinbarung von ärztlichen Terminen teilweise zu gewissen Verzögerungen gekommen sein dürfte, sind vorliegend keinerlei vergebliche Bemühungen ersichtlich, in de- ren Folge sie während mehrerer Monate keinen Termin erhalten hätte. Überdies ist den Protokollen nicht zu entnehmen, dass sie aufgrund ihrer psychischen Belastung nicht der Lage gewesen wäre, ihre Asylgründe vor- zutragen. Die Befragerin ist anlässlich der Anhörung auf ihren Gesund- heitszustand und ihre Emotionen eingegangen und gab ihr ausreichend Zeit für diesbezügliche Ergänzungen (vgl. A20 F7 ff., F21, F85 ff. und A38 F5 ff., F16 f., F26, F72, F73, F93 ff., etc.). Diese sind zudem im Entscheid miteinbezogen worden. Im Übrigen wurde die Beschwerdeführerin anläss- lich der Anhörungen, die in einem reinen Frauenteam stattfanden, durch

E-3854/2020 Seite 7 ihre Rechtsvertreterin begleitet. Diese erhielt wiederholt Gelegenheit zu Ausführungen, zu einer Pause für das Aktenstudium und zu umfassenden Zusatzfragen (vgl. A38 F40, F128 ff.). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich das SEM bei der Begründung der Unglaubhaftigkeit in wesentli- chen Teilen auf Aussagen abstützte, die nicht direkt die von der Beschwer- deführerin vorgebrachten Übergriffe betrafen. Insgesamt liegt im Umstand, dass die Vorinstanz bereits fünf Tage nach der ergänzenden Anhörung ei- nen Entscheid getroffen hat, keine Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes und des rechtlichen Gehörs.

E. 4.4 Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; ANNE KNEER und LINUS SON- DEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).

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E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Lebenslauf bis zum Umzug nach Afrin seien stimmig; die Schilderungen ihres anderthalbjährigen Auf- enthalts in Afrin und ihre Asylvorbringen aus dieser Zeit würden jedoch zahlreiche unglaubhafte Kennzeichen aufweisen. Ihre Erklärung, weshalb sie die Schulen in Afrin wegen der Sprache und des Schulstoffs nicht habe besuchen können – es habe sich um einen anderen Dialekt des Kurmanci gehandelt – überzeuge nicht. Zudem seien ihre Angaben zu Afrin vage, ausweichend oder tatsachenwidrig ausgefallen. Sie habe bloss ein einzi- ges Quartier nennen können und nicht gewusst, ob es in oder um Afrin einen Fluss gebe. Sie sei auf mehrere Fragen nicht eingegangen oder habe keine Angaben gemacht, obwohl sie einige der entsprechenden Orte besucht haben wolle. Dies betreffe die Brücken über den Fluss Afrin, den Weg vom E._______ – in dessen Nähe sie gewohnt habe – bis zur Brücke, die sie kenne, sowie Distanzangaben. Es sei ferner unverständlich, dass sie über den Luftangriff auf das E._______ am (…) März 2018, als sie ihren Angaben zufolge noch in Afrin gewohnt habe, nichts von Substanz habe berichten können. Auf Nachfragen hin sei sie vage geblieben. Ihre Aussa- gen seien unspezifisch und hätten auf fast alle Städte zutreffen können, die in Kriegen aus der Luft bombardiert worden seien. Dadurch verstärkten sich die Zweifel daran, ob sie sich überhaupt in Afrin aufgehalten habe. Ferner seien ihre Angaben oberflächlich oder tatsachenwidrig und derge- stalt, als würde sie sie aus zweiter Hand, vom Hörensagen oder aus den Medien, nicht aber aus eigener Erfahrung kennen. Da ihr Aufenthalt im März 2018, zum Zeitpunkt der Eroberung von Afrin, nicht glaubhaft sei, sei ihrem Hauptvorbringen – der angeblichen Gefangennahme und Vergewal- tigung durch Männer der FSA im März 2018 – die Grundlage entzogen. Die Vorinstanz erachtet aber auch die Schilderungen der Beschwerdefüh- rerin zu ihrem Hauptvorbringen an sich als nicht glaubhaft. Trotz ihrer in freier Form gemachten ausführlichen und in beiden Anhörungen ähnlichen Schilderungen zur fünftägigen Gefangennahme und Vergewaltigung durch Männer der FSA seien ihre Aussagen auf konkrete und detaillierte Nach- fragen hin knapp und zunehmend vage und unverständlich ausgefallen (Ort der Vergewaltigung, Raum der fünftägigen Gefangennahme, Verbin- den des Mundes, kaum Zugang zu einer Toilette, Inhalt des einmaligen Verhörs). Den Ausführungen fehlten die typischen Merkmale wie Detail- reichtum, die Beschreibung von Emotionen und Gedankengängen, die räumliche und zeitliche Verknüpfung der erzählten Ereignisse sowie die Schilderung von nebensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten, welche

E-3854/2020 Seite 9 die Erzählungen von tatsächlich erlebten Begebenheiten normalerweise prägten. Die einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung sei mit der erfah- rungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit nicht zu verein- baren. Dies weise darauf hin, dass sie sich bei ihren Schilderungen auf einen konstruierten Sachverhalt stütze. Ihre Emotionen bei der Anhörung würden zwar auf schmerzhafte Erinnerungen deuten, was aber den Wahr- heitsgehalt der Aussagen noch nicht belege. Des Weiteren habe sie sich bei der Schilderung des Hauptvorbringens in Widersprüche verstrickt (be- züglich der Übergabe einer Abaya durch die Männer der FSA, den Fahrer beziehungsweise die Person, die sie gesehen habe, nachdem sie aus dem Auto geworfen worden sei, sowie in der Darstellung des Weges nach Hause). Die Vorinstanz wies weiter darauf hin, dass eine auffällige Paral- lele im Vergleich zum Hauptvorbringen ihrer Tante F._______ vorliege. Ferner erachtet es die Vorinstanz als wenig plausibel, dass die Mitglieder der FSA ausgerechnet die Beschwerdeführerin der Zugehörigkeit zu den YPJ verdächtigt haben sollten, zumal sie sich selbst als gänzlich unpoli- tisch bezeichnet habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb sie nach der angeblichen Vergewaltigung und Bedrohung ausgerechnet zu den Be- hörden der neuen Machthaber gegangen sei, um sich dort ein Dokument ausstellen zu lassen. Ihre diesbezügliche Antwort, sie habe nicht gewusst, dass ihr Name im System sei, verwundere, habe sie doch in der ersten Anhörung gesagt, die Leute der FSA hätten ihr gedroht, dass ihr Name registriert sei. Zudem habe sie in der ergänzenden Anhörung gesagt, die Angestellten hätten ihren Namen im System gefunden. Es sei daher nicht einleuchtend, weshalb sie das Risiko eingegangen sei, zu den ausstellen- den Behörden zu gehen, und auch, dass sie diesen Ausweis trotzdem er- halten habe. Im Übrigen handle es sich beim eingereichten Dokument ent- gegen ihrer Darstellung nicht um einen von der FSA, sondern einen von den türkischen Behörden ausgestellten Ausweis für ausländische Bewoh- ner, in der Regel für syrische Flüchtlinge in der Türkei. Es fehle zudem ein Ausstellungsdatum.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin führt demgegenüber aus, der Argumentation der Vorinstanz, wonach sie angeblich nicht in Afrin gelebt habe, könne nicht gefolgt werden. Ihre Angaben zu den Schwierigkeiten in der Schule von Afrin seien plausibel. Zudem habe die Familie erst ein halbes Jahr vor der türkischen Militäroffensive dort gelebt. Seither sei Afrin von der Türkei kon- trolliert worden und die Situation für Kurden habe sich verschlechtert. Sie habe das Haus aufgrund des Erlebten kaum mehr verlassen. Ihr Aufenthalt

E-3854/2020 Seite 10 in Afrin – auch im März 2018 – könne durch eine Bestätigung ihres dama- ligen Arbeitgebers, ein Rezept eines Arztes aus Afrin vom 6. Mai 2018 und Fotos aus dem (…) (bei einer […]) belegt werden. Sie habe die Verschlep- pung, die fünftägige Gefangenschaft und die massive sexuelle Ausbeutung während dieser Zeit trotz offensichtlicher Traumatisierung glaubhaft und le- bensnah, gespickt mit Realkennzeichen und subjektiven Eindrücken dar- gestellt. Es sei auch zu berücksichtigen, dass geschlechtsspezifische Ge- walt in Syrien ein Tabuthema sei. Opfer würden aufgrund der drohenden Stigmatisierung oder aus Angst vor Vergeltung nicht wagen, darüber zu sprechen. Gleichzeitig verweist die Beschwerdeführerin auf das Commit- tee on the Elimination of Discrimination against Women (CEDAW), das die Schweiz verpflichte, in Asylverfahren die besondere Situation und die be- sonderen Bedürfnisse von Frauen zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe dies indes nicht getan. Es gebe zahlreiche Hinweise in den Protokollen, die auf eine schwere Traumatisierung schliessen liessen und die bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit miteinzubeziehen und zu berücksichtigen seien. Die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche beträfen Nebensächlichkeiten (betreffend Abaya, Fahrer, etc.) und seien wohl auf sprachliche Ungenauigkeiten zurückführen. Hinsichtlich des Hin- weises auf das Dossier ihrer Tante könne mangels Kenntnis von deren An- gaben keine Stellung genommen werden. Im Übrigen gebe es zahlreiche Berichte über die Verschleppung kurdischer Frauen und sexuelle Gewalt in Afrin, was ihre Vorbringen stütze. Schliesslich habe sie aufgrund ihrer damaligen Notlage das Risiko der Ausweisausstellung auf sich nehmen müssen. Bei der Verschleppung und massiven sexuellen Ausbeutung durch Männer der FSA handle es sich um eine geschlechterspezifische Verfolgung, ge- gen die sie keinen Schutz erhalte, und die ihr im Falle einer Rückkehr nach Syrien erneut drohen würde. Überdies sei sie seit ihrer Ausreise mehrfach gesucht und ihr Zuhause sei durchsucht worden. Sie stehe damit konkret im Verdacht, eine politische Gegnerin zu sein. Weiter befürchte sie, auf- grund ihres familiären Profils und ihrer kurdischen Ethnie verfolgt zu wer- den.

E. 6.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest. Den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin sei mit der Ge- währung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen worden. Hinsicht- lich der von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotografien stellt sie fest, es sei nicht überprüfbar, wann, wo und unter welchen Umständen

E-3854/2020 Seite 11 diese entstanden seien oder wer die abgebildeten Personen seien. Die Fo- tografie der Beschwerdeführerin mit Infusion könne in irgendeiner ärztli- chen Einrichtung in irgendeinem Land entstanden sein. Beim Arztrezept oder bei der Arbeitsbestätigung handle es sich um Beweismittel, die leicht selber herzustellen oder käuflich erworben werden können.

E. 6.4 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Replik demgegenüber geltend, ihr schlechter psychischer Zustand stehe in direktem Zusammenhang mit den asylrelevanten und frauenspezifischen Fluchtgründen. Zudem habe sie sich sehr wohl darum bemüht, einen ärztlichen Termin zu erhalten, was jedoch auch nach dem 27. April 2020 und wegen der Sprachbarriere schwierig gewesen sei. Inzwischen sei sie seit dem 30. Juli 2020 bei Dr. med. C._______, die Arabisch spreche, Patientin. Ein diesbezüglicher Bericht liege noch nicht vor. Weiter bringt sie vor, die Vorinstanz sei nicht gewillt, die eingereichten Beweismittel zu würdigen und vertieft zu prüfen, und es sei schwierig, aus Syrien Originale zu beschaffen. Immerhin scheine die Vorinstanz keine Fälschungsmerkmale gefunden zu haben.

E. 6.5 In dem am 27. Oktober 2020 eingereichten ärztlichen Bericht vom

26. Oktober 2020 bestätigt die behandelnde Ärztin, dass die Beschwerde- führerin von der Hausärztin am 30. Juli 2020 an sie überwiesen worden sei. Sie diagnostiziert posttraumatische Erlebnisse ICD 10, F43.11 auf- grund von zwei Ereignissen in Syrien, bei der sie von einer Männergruppe einige Tage entführt und sexuell missbraucht worden sei. Empfohlen wird eine Psychotherapie. In einem am 12. Februar 2021 eingereichten ärztli- chen Bericht (Kurzaustrittsbericht) vom 13. Januar 2021 wird sodann die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 11. bis 14. Januar 2021 be- stätigt. Es werden mehrmalige funktionelle, dissoziative Krampfereignisse, eine Hyperthyreose ED und eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und folglich ihr Asylgesuch abgelehnt hat. Sie ist in ihren Erwä- gungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbrin- gen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Auf die Erwägungen in der Verfügung und der Vernehmlas- sung sowie auf deren Wiedergabe unter E. 6.1. und 6.3 kann vorab ver-

E-3854/2020 Seite 12 wiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene, die eingereich- ten Beweismittel (Sachverhalt Bst. C) und die zitierten Berichte sind nicht geeignet, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen.

E. 7.2.1 Der Vorinstanz ist zunächst darin zu folgen, dass aufgrund mehrerer unstimmiger Angaben erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Be- schwerdeführerin fünf bis sechs Monate vor Kriegsbeginn, bis am 15. Ja- nuar 2019 (vgl. A5, S. 4) in Afrin gelebt hat. Unabhängig davon, ob ihr Vor- bringen, sie habe die Schule dort wegen verpassten Schulstoffes und eines anderen Dialekts nicht besucht, überzeugt oder nicht, vermag sie mit ihren Einwänden die fehlenden Angaben zur Stadt und zu den dortigen Ereignis- sen nicht zu erklären. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung ihrer Aussage, erst seit zirka Herbst 2017 dort gelebt zu haben. Beim durch Afrin führen- den (gleichnamigen) Fluss handelt es sich um einen markanten Strom, den die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Nachfragen nicht gekannt hat beziehungsweise verneinte sie sogar, dass es in Afrin einen Fluss gebe. Zwar erwähnte sie eine Wasserstelle, welche sie zusammen mit ihrer Familie jeweils besucht habe. Es handelt sich bei dieser Wasserstelle, wie sie im Übrigen später auch angab, aber um eine solche in der Nähe von Gemruk. Dieser Ort befindet sich jedoch weit ausserhalb der Stadt Afrin (vgl. كمروك شالالت - Google Maps). Die eingereichten Fotos eines Ausflugs der Beschwerdeführerin dorthin vermögen den von ihr geltend gemachten Aufenthalt (Wohnsitz) in Afrin jedenfalls nicht zu belegen. Überdies erklärte sie auf den Hinweis der Befragerin hin, wonach durch Afrin ein Fluss führe, gar, sie höre davon zum ersten Mal, um kurz darauf anzugeben, es handle sich dabei um einen kleinen Fluss, über den eine Brücke führe (vgl. A20 F41 ff.). Anlässlich der zweiten Anhörung führte sie dazu weiter aus, ihre Familie habe (unterdessen) bestätigt, dass unter der Brücke nur schmutzi- ges Wasser fliesse, wobei es kein richtiger Fluss sei. Auch dies entspricht in keiner Weise der oben erwähnten Tatsache, dass es sich dabei um einen markanten Fluss handelt, was der Beschwerdeführerin bekannt sein müsste, wenn sie tatsächlich in Afrin gelebt hätte. Ferner sind Antworten auf weitere Fragen zu den Örtlichkeiten in Afrin ausgeblieben oder sie sind ausweichend ausgefallen, obwohl sie diese kennen müsste, da sie dort be- reits ein halbes Jahr vor der Übernahme Afrins gewohnt und gearbeitet habe (vgl. A20 F38 ff., A38 F50). Weiter wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie vom Bombenanschlag auf das E._______ in Afrin am (…) März 2018, unweit ihres Wohnortes (vgl. A20 F38 und F111), bei dem es zahlrei- che Tote gegeben hat, Kenntnis hat. Dabei soll es sich auch um das (…) handeln, das sie nach ihrer Vergewaltigung in Afrin und dem Konsultieren

E-3854/2020 Seite 13 eines Arztes für eine (…), und damit offenbar wenige Tage nach diesem Anschlag, aufgesucht habe (vgl. Beschwerdeschrift S. 14). Ihre Unkenntnis zum genannten Ereignis ist daher nicht nachvollziehbar und lässt sich auch nicht damit erklären, dass sie das Haus nicht mehr verlassen habe (vgl. A20 F103 ff.). Im Übrigen können die im Zusammenhang mit dem (…) ent- standenen, als Beweismittel eingereichten Fotos, auf denen die Beschwer- deführerin mit einer (…) abgebildet ist, so zutreffend das SEM, auch an- derswo und zu einem anderen Zeitpunkt als von ihr angegeben entstanden sein. Ferner handelt es sich beim eingereichten ärztlichen Rezept, das in Afrin ausgestellt worden sein soll, um eine Kopie, der aufgrund der Be- schaffenheit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Daher vermag auch dieses einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Afrin zu jenem Zeitpunkt nicht glaubhaft zu machen. Es ist im Übrigen durchaus erstaun- lich und schlecht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen eine ärztliche Behandlung und eine (…) nach ihrer Verge- waltigung mit keinem Wort erwähnt hat, zumal sie anlässlich den Anhörun- gen vorgebracht hat, nach diesem Ereignis sei er ihr gesundheitlich sehr schlecht gegangen. Zudem habe sie das Haus nicht mehr verlassen (vgl. A20 F87 und A38 F98). Eine Durchsicht der diesbezüglichen Protokollstellen ergibt auch eine aus- führliche Wiedergabe der damaligen Ereignisse rund um die Anhaltung der Beschwerdeführerin durch bewaffnete Männer an einem Kontrollposten, ihre Mitnahme und fünftägige Festhaltung, ihre Vergewaltigung und Frei- lassung, welche die Beschwerdeführerin zudem an beiden Anhörungen ähnlich geschildert hat (vgl. A20 F87 und A38 F98). Ihre Ausführungen zur Anhaltung selber enthalten aber – entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht – nur vereinzelte Realkennzeichen: Aufforderungen der Männer, ihr Gesicht und ihr Mobiltelefon zu zeigen, die gegen ihren Bruder gerichtete Waffe und die ausgesprochenen Drohungen gegen ihren Vater (vgl. A20, F87, und A38 F 69 ff., F141). Sodann lässt der Umstand, dass sie bei ihrer Schilderung mehrmals weinte, den Schluss zu, dass sie mit schmerzhaften Erinnerungen konfrontiert war (vgl. A38 F87 und A38 F72 f., F93 ff.). Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung aber auch zu Recht auf diverse Unstimmigkeiten in ihren Darstellungen hin, hat sich eingehend mit diesen auseinandergesetzt sowie die wesentlichen Gründe für ihre Einschätzung aufgeführt. Das Gericht schliesst sich dieser Einschätzung an. Insbesondere vermochte die Beschwerdeführerin an- lässlich der Anhörungen auf zahlreiche konkrete Nachfragen zu den Um- ständen der Gefangennahme und Vergewaltigung nur knappe und vage

E-3854/2020 Seite 14 Aussagen zu machen. So hinterlassen ihre Angaben betreffend den an- geblich verbundenen Mund, den gleichzeitigen Zwang zu essen und ihre Weigerung, zum Raum, wo sie fünf Tage lang eingesperrt gewesen sei und nie eine Toilette benötigt habe, nicht den Eindruck, dass sie das Erwähnte persönlich erlebt hat (vgl. A38 F80 ff.). Die in den eingereichten ärztlichen Berichten diagnostizierte PTBS führt nicht zu einem anderen Schluss, zu- mal diese ihren Ursprung in anderen schmerzhaften Erlebnissen haben kann. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Beschrei- bung des Erhalts der Abaya vor ihrer Freilassung und ihrer Rückkehr – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – in Widersprüche verstrickt hat, die weder mit dem psychischen Zustand der Beschwerdeführerin noch mit sprachlichen Ungenauigkeiten erklärt werden können. Auch der Umstand, dass geschlechtsspezifische Gewalt in Syrien tabuisiert sei, kann keine Er- klärung dafür sein. Nichts abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin aus den allgemeinen Berichten über die Verschleppung kurdischer Frauen und sexuelle Gewalt. Auch wenn deren Inhalt bedauerlicherweise nicht bestrit- ten werden muss, sind daraus keine Rückschlüsse auf ihre Verfolgungs- vorbringen, die die aufgezeigten Unstimmigkeiten aufzuwiegen vermöch- ten, zu ziehen. Im Übrigen hat die Vorinstanz entgegen der auf Beschwer- deebene vertretenen Ansicht eine sorgfältige Abwägung der für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Gründe vorgenommen und dabei den ge- sundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin miteinbezogen. Insge- samt vermochte die Beschwerdeführerin die erheblichen Zweifel an den Übergriffen seitens der Mitglieder der FSA im März 2018 nicht aufzulösen. Auf die von der Vorinstanz erwähnte Parallele zu den Vorbringen ihrer Tante F._______ (N […]) erübrigt sich einzugehen, nachdem die Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin aus anderen Gründen nicht glaubhaft ge- macht wurden.

E. 7.2.2 Zuzustimmen ist auch den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach nicht plausibel erscheint, weshalb die Beschwerdeführerin, die sich und ihre Familie als unpolitisch bezeichnet hat (vgl. A20 F93 ff., und A38 F63, F65), seitens der FSA der Mitgliedschaft bei der YPJ oder der YPG ver- dächtigt worden sein sollte respektive weshalb die FSA weiterhin ein Inte- resse an ihrer Person haben sollte. Ihr Vorbringen, sie sei nach ihrer Aus- reise seitens der FSA wiederholt gesucht worden, was das Interesse ma- nifestiere, basiert sodann auf Auskünften ihres Vaters und damit von dritter Seite, ganz abgesehen davon, dass aus den entsprechenden Aussagen auch nicht klar hervorgeht, ob der Vater nun mit den Mitgliedern der FSA gesprochen oder deren Mitteilungen nur von den Nachbarn erfahren habe (vgl. A38 F57 ff.).

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E. 7.2.3 Ferner schliesst sich das Gericht auch der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdefüh- rerin ausgerechnet zu der sie bedrohenden FSA gegangen sei, um sich einen neuen Identitätsausweis ausstellen zu lassen, wies sie doch gleich- zeitig darauf hin, dass es ihr aufgrund der erlittenen Übergriffe seitens der Mitglieder der FSA gesundheitlich sehr schlecht gegangen sei und sie aus Angst vor weiteren Nachstellungen das Haus nicht mehr verlassen habe. Mit den Vorkehrungen rund um die Ausstellung eines Ausweises hätte sie jedoch ein erhebliches Risiko auf sich genommen, das sich mit ihren Ängs- ten nicht vereinbaren lässt. Abgesehen davon erscheint der von ihr geschil- derte Ablauf zur Ausstellung eines Identitätsausweises bei den FSA im Mai oder Juni 2018 – Aushändigung des Ausweises, anschliessende Überprü- fung im System und Warten lassen der Beschwerdeführerin – und die ihr dabei gelungene Flucht (mit dem Ausweis) realitätsfremd. Hinzu kommt aber auch, dass sie ab diesem Zeitpunkt noch bis im Januar 2019 in Afrin gelebt habe, wo sie und ihre Familie auch registriert gewesen seien (vgl. A5 S. 4 und A20 F22 ff.). Es wäre dadurch für die FSA einfach gewesen, sie dort ausfindig zu machen, hätten sie tatsächlich ein Verfol- gungsinteresse gehabt. Im Übrigen stimmt der in der Beschwerde ge- machte Hinweis, es sei ihr "kurz danach" respektive nach der Ausstellung des Ausweises die Ausreise mittels Schlepper gelungen, nicht mit ihren Aussagen überein, wonach sie bis im Januar 2019 in Afrin gewohnt habe (vgl. A5 S. 4). Auch hätte sich die Beschwerdeführerin mit dem Benutzen dieses Ausweises für ihre Flucht dem zusätzlichen Risiko ausgesetzt, bei einer Kontrolle erkannt und festgenommen zu werden, wäre sie tatsächlich gesucht respektive im System registriert gewesen. Zu verweisen ist schliesslich auf die Angabe des SEM, wonach es sich den eingereichten Papieren gemäss Abklärungen um einen von den türkischen Behörden ausgestellten, undatierten Ausweis für ausländische Bewohner, in der Re- gel für syrische Flüchtlinge in der Türkei, handle. Dieser Umstand begrün- det weitere Zweifel an der geltend gemachten Ausweisausstellung (inklu- sive Registrierung als gesuchte Person im System und erfolgreiche Flucht). Auf Beschwerdeebene wurde das Ergebnis dieser Abklärung nicht bestrit- ten.

E. 7.2.4 Zusammenfassend vermochte die Beschwerdeführerin eine Verfol- gung seitens der FSA nicht glaubhaft zu machen. Auch wenn nicht bestrit- ten werden muss, dass sie traumatisierende Erlebnisse erlitten hat, vermag sie den von ihr geltend gemachten Kontext nicht glaubhaft zu machen und die diagnostizierte PTBS muss auf anderen Ursachen gründen.

E-3854/2020 Seite 16

E. 7.3 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, sie sei bei einer allfälligen Rückkehr aufgrund ihrer kurdischen Ethnie Verfolgung aus- gesetzt, ist festzuhalten, dass diese Zugehörigkeit nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Zunächst ist auf die sehr restrikti- ven Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (vgl. BVGER 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Gemäss geltender Rechtsprechung ist sodann nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und um- fassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Ge- sichtspunkt der heute veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien, ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. Urteile des BVGer D-2933/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.5; D-6431/2019 vom

16. März 2020 E. 5.2.3; und E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3). Im Weiteren ist eine Kollektivverfolgung ungeachtet der in der Beschwerde er- wähnten Berichte auch für kurdische Frauen zu verneinen. Dem in diesem Zusammenhang erwähnten CEDAW kommt neben Art. 3 Abs. 1 in fine AsylG keine selbständige Bedeutung zu. Schliesslich wurde der bürger- kriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien vom SEM im Rahmen des Wegwei- sungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin Rechnung getragen.

E. 7.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft ma- chen konnte und deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin somit zu Recht abgelehnt.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt namentlich weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 11. Au- gust 2020 wurde jedoch ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Im Urteilszeitpunkt liegen keine Anhaltspunkte für eine entscheidrelevante Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin vor, weshalb keine Verfahrenskosten zu er- heben sind.

E. 10.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 11. August 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und der Beschwerdeführerin Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Der in der Kostennote vom 30. Juli 2020 ausgewiesene Zeitaufwand von 8½ Stunden und Auslagen von Fr. 68.10 erscheint angemessen. Zudem ist mit einem seitherigen Aufwand von zusätzlichen 1½ Stunden auszugehen. Indes ist wie in der Verfügung vom 11. August 2020 angekündigt, von einem Stundenansatz von Fr. 220.– auszugehen. Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein Gesamtbetrag von Fr. 2'445.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) durch das Gericht zu vergüten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3854/2020 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird zu- lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'445.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3854/2020 Urteil vom 3. März 2023 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Déborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus B._______, Aleppo und letztem Wohnsitz in Afrin - gelangte am 4. November 2019 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 8. November 2019 folgte die Personalienaufnahme (PA) und am 14. November 2019 wurde ein Dublin-Gespräch durchgeführt. Anlässlich der Anhörung zu ihren Asylgründen vom 7. Januar 2020 (Protokoll in den SEM-Akten 1055631 [nachfolgend A] 20) und der ergänzenden Anhörung vom 22. Juni 2020 (A38) machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe zusammen mit ihrer Familie zirka fünf bis sechs Monate vor Kriegsbeginn im Haus eines Onkels in Afrin, in der Nähe (...), gelebt. Sie habe die Schulen aufgrund von Schwierigkeiten bei der Sprache und dem Lernstoff nicht besucht, habe jedoch bis zum Kriegsausbruch in Afrin bei einem (...) arbeiten können. Im März 2018 sei Afrin eingenommen worden, worauf sie und ihre Familie die Stadt verlassen und zwei bis drei Tage auf einem Feld zugebracht hätten. Als sich die Lage beruhigt habe, hätten sie sich auf den Weg zurück in die Stadt gemacht. Bei einem Kontrollposten bei Afrin seien sie von bewaffneten Männern der Syrischen Armee (FSA) angehalten und kontrolliert worden. Sie hätten ihre Ausweise und das Mobiltelefon ihrer Mutter überprüft und nach Fotos von den Yekîneyên Parastina Jin (YPJ) beziehungsweise Yekîneyên Parastina Gel (YPG) gesucht. Zudem hätten sie die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihr Gesicht freizumachen. Sie - die Beschwerdeführerin - habe die Frage nach einem eigenen Mobiltelefon verneint und auch ihr Vater habe bestätigt, dass sie keines besitze. Daraufhin hätten die Männer ihren kleinen Bruder geohrfeigt, eine Pistole an seinen Kopf gerichtet und ihn gefragt, ob sie ein Mobiltelefon habe. Schliesslich sei sie mitgenommen und an einen ihr unbekannten Ort gebracht worden, wo man sie verhört und vergewaltigt habe. Nach fünf Tagen hätten die Männer sie nach Afrin zurückgebracht. Kurz bevor sie aus dem Auto geworfen worden sei, sei ihr mit einer erneuten Mitnahme gedroht worden. Es sei ihr seither gesundheitlich schlecht gegangen. Sie habe nicht mehr laufen können, habe Angstzustände und Albträume gehabt und die ganze Zeit im Bett gelegen. Schliesslich habe sie sich zwecks Ausreise einen Ausweis ausstellen lassen. Um eine Kontrollstelle der FSA passieren zu können, sei dies nötig gewesen. Nach der Aushändigung ihres Ausweises habe der ausstellende Beamte sie angewiesen, zu warten, um zu überprüfen, ob sie im System registriert sei. Nachdem er ihren Namen im System gefunden habe, sei sie - als der Beamte sich umgedreht habe - geflüchtet. Sie habe Syrien im Januar 2019 illegal verlassen und während ein paar Monaten bei Verwandten in der Türkei gewohnt. Nach ihrer Einreise in die Schweiz habe sie von ihrem Vater erfahren, dass sie von Mitgliedern der FSA zwecks Festnahme zweimal zu Hause gesucht worden sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführerin reichte zum Nachweis ihrer Identität eine Identitätskarte im Original, ein Familienbüchlein in Kopie, ein Schulzeugnis in Kopie und ein ausländisches Identifikationszertifikat (Yabanci Tanitma Belgesi) im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an, schob deren Vollzug aber zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. C. Mit Eingabe vom 30. Juli 2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichte sie zur Stützung ihrer Vorbringen verschiedene Aufnahmen (Fotos eines Ausflugs in Gemruk, Fotos mit Infusion), eine Arbeitsbestätigung eines (...) in Afrin und ein syrisches Arztrezept vom 6. Mai 2018 als Beweismittel zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Zudem wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2020 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 17. September 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. G. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 und vom 12. Oktober 2020 (recte: 12. Februar 2021) wurden ein ärztlicher Bericht von Dr. med. C._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Oktober 2020, und ein Kurzaustrittsbericht des Kantonsspitals D._______ vom 13. Januar 2021 betreffend eine Hospitalisation vom 11. bis 14. Januar 2021 eingereicht. H. Am 4. April 2022 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Diese Anfrage wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 6. Mai 2022 beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 4. 4.1 Zunächst wird gerügt, die Vorinstanz habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie den Sachverhalt, namentlich den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht beziehungsweise nur ungenügend abklärt habe. Sie habe bereits fünf Tage nach der ergänzenden Anhörung einen negativen Asylentscheid gefällt, ohne den Bericht einer medizinischen Fachperson abzuwarten. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG). Diese sind entsprechend gehalten, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung ihre Asylgründe darzulegen sowie allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.3 Vorliegend ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vor-instanz die Pflicht zur vollständigen richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt hätte. Insbesondere spricht der Umstand, dass sie keine weiteren Abklärungen vorgenommen hat bezüglich der von der Beschwerdeführerin geäusserten psychischen Probleme im Zusammenhang mit den vorgebrachten Übergriffen seitens der FSA noch nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit gehabt habe, die Hilfe einer psychologischen Fachperson in Anspruch zu nehmen, und in der ergänzenden Anhörung noch nicht einmal ein erstes Treffen vereinbart worden sei. In diesem Zeitpunkt wohnte sie bereits seit ein paar Monaten bei ihrem Onkel mütterlicherseits, wo sie sich sehr wohl fühle, ihm könne sie alles erzählen (A29 ff.). Sie hat denn auch anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 22. Juni 2020 erklärt, dass es ihr psychisch viel besser gehe. Ferner hat die Vorinstanz richtig bemerkt, die Anmerkung der Rechtsvertreterin in der ergänzenden Anhörung, wonach es nicht an der Beschwerdeführerin liege, einen Termin zu vereinbaren, überzeuge nicht. Auch wenn es wegen der Covid-19-Pandemie, wie von der Beschwerdeführerin moniert, bei der Vereinbarung von ärztlichen Terminen teilweise zu gewissen Verzögerungen gekommen sein dürfte, sind vorliegend keinerlei vergebliche Bemühungen ersichtlich, in deren Folge sie während mehrerer Monate keinen Termin erhalten hätte. Überdies ist den Protokollen nicht zu entnehmen, dass sie aufgrund ihrer psychischen Belastung nicht der Lage gewesen wäre, ihre Asylgründe vorzutragen. Die Befragerin ist anlässlich der Anhörung auf ihren Gesundheitszustand und ihre Emotionen eingegangen und gab ihr ausreichend Zeit für diesbezügliche Ergänzungen (vgl. A20 F7 ff., F21, F85 ff. und A38 F5 ff., F16 f., F26, F72, F73, F93 ff., etc.). Diese sind zudem im Entscheid miteinbezogen worden. Im Übrigen wurde die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen, die in einem reinen Frauenteam stattfanden, durch ihre Rechtsvertreterin begleitet. Diese erhielt wiederholt Gelegenheit zu Ausführungen, zu einer Pause für das Aktenstudium und zu umfassenden Zusatzfragen (vgl. A38 F40, F128 ff.). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich das SEM bei der Begründung der Unglaubhaftigkeit in wesentlichen Teilen auf Aussagen abstützte, die nicht direkt die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Übergriffe betrafen. Insgesamt liegt im Umstand, dass die Vorinstanz bereits fünf Tage nach der ergänzenden Anhörung einen Entscheid getroffen hat, keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs. 4.4 Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Lebenslauf bis zum Umzug nach Afrin seien stimmig; die Schilderungen ihres anderthalbjährigen Aufenthalts in Afrin und ihre Asylvorbringen aus dieser Zeit würden jedoch zahlreiche unglaubhafte Kennzeichen aufweisen. Ihre Erklärung, weshalb sie die Schulen in Afrin wegen der Sprache und des Schulstoffs nicht habe besuchen können - es habe sich um einen anderen Dialekt des Kurmanci gehandelt - überzeuge nicht. Zudem seien ihre Angaben zu Afrin vage, ausweichend oder tatsachenwidrig ausgefallen. Sie habe bloss ein einziges Quartier nennen können und nicht gewusst, ob es in oder um Afrin einen Fluss gebe. Sie sei auf mehrere Fragen nicht eingegangen oder habe keine Angaben gemacht, obwohl sie einige der entsprechenden Orte besucht haben wolle. Dies betreffe die Brücken über den Fluss Afrin, den Weg vom E._______ - in dessen Nähe sie gewohnt habe - bis zur Brücke, die sie kenne, sowie Distanzangaben. Es sei ferner unverständlich, dass sie über den Luftangriff auf das E._______ am (...) März 2018, als sie ihren Angaben zufolge noch in Afrin gewohnt habe, nichts von Substanz habe berichten können. Auf Nachfragen hin sei sie vage geblieben. Ihre Aussagen seien unspezifisch und hätten auf fast alle Städte zutreffen können, die in Kriegen aus der Luft bombardiert worden seien. Dadurch verstärkten sich die Zweifel daran, ob sie sich überhaupt in Afrin aufgehalten habe. Ferner seien ihre Angaben oberflächlich oder tatsachenwidrig und dergestalt, als würde sie sie aus zweiter Hand, vom Hörensagen oder aus den Medien, nicht aber aus eigener Erfahrung kennen. Da ihr Aufenthalt im März 2018, zum Zeitpunkt der Eroberung von Afrin, nicht glaubhaft sei, sei ihrem Hauptvorbringen - der angeblichen Gefangennahme und Vergewaltigung durch Männer der FSA im März 2018 - die Grundlage entzogen. Die Vorinstanz erachtet aber auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Hauptvorbringen an sich als nicht glaubhaft. Trotz ihrer in freier Form gemachten ausführlichen und in beiden Anhörungen ähnlichen Schilderungen zur fünftägigen Gefangennahme und Vergewaltigung durch Männer der FSA seien ihre Aussagen auf konkrete und detaillierte Nachfragen hin knapp und zunehmend vage und unverständlich ausgefallen (Ort der Vergewaltigung, Raum der fünftägigen Gefangennahme, Verbinden des Mundes, kaum Zugang zu einer Toilette, Inhalt des einmaligen Verhörs). Den Ausführungen fehlten die typischen Merkmale wie Detailreichtum, die Beschreibung von Emotionen und Gedankengängen, die räumliche und zeitliche Verknüpfung der erzählten Ereignisse sowie die Schilderung von nebensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten, welche die Erzählungen von tatsächlich erlebten Begebenheiten normalerweise prägten. Die einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung sei mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit nicht zu vereinbaren. Dies weise darauf hin, dass sie sich bei ihren Schilderungen auf einen konstruierten Sachverhalt stütze. Ihre Emotionen bei der Anhörung würden zwar auf schmerzhafte Erinnerungen deuten, was aber den Wahrheitsgehalt der Aussagen noch nicht belege. Des Weiteren habe sie sich bei der Schilderung des Hauptvorbringens in Widersprüche verstrickt (bezüglich der Übergabe einer Abaya durch die Männer der FSA, den Fahrer beziehungsweise die Person, die sie gesehen habe, nachdem sie aus dem Auto geworfen worden sei, sowie in der Darstellung des Weges nach Hause). Die Vorinstanz wies weiter darauf hin, dass eine auffällige Parallele im Vergleich zum Hauptvorbringen ihrer Tante F._______ vorliege. Ferner erachtet es die Vorinstanz als wenig plausibel, dass die Mitglieder der FSA ausgerechnet die Beschwerdeführerin der Zugehörigkeit zu den YPJ verdächtigt haben sollten, zumal sie sich selbst als gänzlich unpolitisch bezeichnet habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb sie nach der angeblichen Vergewaltigung und Bedrohung ausgerechnet zu den Behörden der neuen Machthaber gegangen sei, um sich dort ein Dokument ausstellen zu lassen. Ihre diesbezügliche Antwort, sie habe nicht gewusst, dass ihr Name im System sei, verwundere, habe sie doch in der ersten Anhörung gesagt, die Leute der FSA hätten ihr gedroht, dass ihr Name registriert sei. Zudem habe sie in der ergänzenden Anhörung gesagt, die Angestellten hätten ihren Namen im System gefunden. Es sei daher nicht einleuchtend, weshalb sie das Risiko eingegangen sei, zu den ausstellenden Behörden zu gehen, und auch, dass sie diesen Ausweis trotzdem erhalten habe. Im Übrigen handle es sich beim eingereichten Dokument entgegen ihrer Darstellung nicht um einen von der FSA, sondern einen von den türkischen Behörden ausgestellten Ausweis für ausländische Bewohner, in der Regel für syrische Flüchtlinge in der Türkei. Es fehle zudem ein Ausstellungsdatum. 6.2 Die Beschwerdeführerin führt demgegenüber aus, der Argumentation der Vorinstanz, wonach sie angeblich nicht in Afrin gelebt habe, könne nicht gefolgt werden. Ihre Angaben zu den Schwierigkeiten in der Schule von Afrin seien plausibel. Zudem habe die Familie erst ein halbes Jahr vor der türkischen Militäroffensive dort gelebt. Seither sei Afrin von der Türkei kontrolliert worden und die Situation für Kurden habe sich verschlechtert. Sie habe das Haus aufgrund des Erlebten kaum mehr verlassen. Ihr Aufenthalt in Afrin - auch im März 2018 - könne durch eine Bestätigung ihres damaligen Arbeitgebers, ein Rezept eines Arztes aus Afrin vom 6. Mai 2018 und Fotos aus dem (...) (bei einer [...]) belegt werden. Sie habe die Verschleppung, die fünftägige Gefangenschaft und die massive sexuelle Ausbeutung während dieser Zeit trotz offensichtlicher Traumatisierung glaubhaft und lebensnah, gespickt mit Realkennzeichen und subjektiven Eindrücken dargestellt. Es sei auch zu berücksichtigen, dass geschlechtsspezifische Gewalt in Syrien ein Tabuthema sei. Opfer würden aufgrund der drohenden Stigmatisierung oder aus Angst vor Vergeltung nicht wagen, darüber zu sprechen. Gleichzeitig verweist die Beschwerdeführerin auf das Committee on the Elimination of Discrimination against Women (CEDAW), das die Schweiz verpflichte, in Asylverfahren die besondere Situation und die besonderen Bedürfnisse von Frauen zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe dies indes nicht getan. Es gebe zahlreiche Hinweise in den Protokollen, die auf eine schwere Traumatisierung schliessen liessen und die bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit miteinzubeziehen und zu berücksichtigen seien. Die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche beträfen Nebensächlichkeiten (betreffend Abaya, Fahrer, etc.) und seien wohl auf sprachliche Ungenauigkeiten zurückführen. Hinsichtlich des Hinweises auf das Dossier ihrer Tante könne mangels Kenntnis von deren Angaben keine Stellung genommen werden. Im Übrigen gebe es zahlreiche Berichte über die Verschleppung kurdischer Frauen und sexuelle Gewalt in Afrin, was ihre Vorbringen stütze. Schliesslich habe sie aufgrund ihrer damaligen Notlage das Risiko der Ausweisausstellung auf sich nehmen müssen. Bei der Verschleppung und massiven sexuellen Ausbeutung durch Männer der FSA handle es sich um eine geschlechterspezifische Verfolgung, gegen die sie keinen Schutz erhalte, und die ihr im Falle einer Rückkehr nach Syrien erneut drohen würde. Überdies sei sie seit ihrer Ausreise mehrfach gesucht und ihr Zuhause sei durchsucht worden. Sie stehe damit konkret im Verdacht, eine politische Gegnerin zu sein. Weiter befürchte sie, aufgrund ihres familiären Profils und ihrer kurdischen Ethnie verfolgt zu werden. 6.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest. Den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin sei mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen worden. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotografien stellt sie fest, es sei nicht überprüfbar, wann, wo und unter welchen Umständen diese entstanden seien oder wer die abgebildeten Personen seien. Die Fotografie der Beschwerdeführerin mit Infusion könne in irgendeiner ärztlichen Einrichtung in irgendeinem Land entstanden sein. Beim Arztrezept oder bei der Arbeitsbestätigung handle es sich um Beweismittel, die leicht selber herzustellen oder käuflich erworben werden können. 6.4 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Replik demgegenüber geltend, ihr schlechter psychischer Zustand stehe in direktem Zusammenhang mit den asylrelevanten und frauenspezifischen Fluchtgründen. Zudem habe sie sich sehr wohl darum bemüht, einen ärztlichen Termin zu erhalten, was jedoch auch nach dem 27. April 2020 und wegen der Sprachbarriere schwierig gewesen sei. Inzwischen sei sie seit dem 30. Juli 2020 bei Dr. med. C._______, die Arabisch spreche, Patientin. Ein diesbezüglicher Bericht liege noch nicht vor. Weiter bringt sie vor, die Vorinstanz sei nicht gewillt, die eingereichten Beweismittel zu würdigen und vertieft zu prüfen, und es sei schwierig, aus Syrien Originale zu beschaffen. Immerhin scheine die Vorinstanz keine Fälschungsmerkmale gefunden zu haben. 6.5 In dem am 27. Oktober 2020 eingereichten ärztlichen Bericht vom 26. Oktober 2020 bestätigt die behandelnde Ärztin, dass die Beschwerdeführerin von der Hausärztin am 30. Juli 2020 an sie überwiesen worden sei. Sie diagnostiziert posttraumatische Erlebnisse ICD 10, F43.11 aufgrund von zwei Ereignissen in Syrien, bei der sie von einer Männergruppe einige Tage entführt und sexuell missbraucht worden sei. Empfohlen wird eine Psychotherapie. In einem am 12. Februar 2021 eingereichten ärztlichen Bericht (Kurzaustrittsbericht) vom 13. Januar 2021 wird sodann die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 11. bis 14. Januar 2021 bestätigt. Es werden mehrmalige funktionelle, dissoziative Krampfereignisse, eine Hyperthyreose ED und eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und folglich ihr Asylgesuch abgelehnt hat. Sie ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Auf die Erwägungen in der Verfügung und der Vernehmlassung sowie auf deren Wiedergabe unter E. 6.1. und 6.3 kann vorab verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene, die eingereichten Beweismittel (Sachverhalt Bst. C) und die zitierten Berichte sind nicht geeignet, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen. 7.2 7.2.1 Der Vorinstanz ist zunächst darin zu folgen, dass aufgrund mehrerer unstimmiger Angaben erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin fünf bis sechs Monate vor Kriegsbeginn, bis am 15. Januar 2019 (vgl. A5, S. 4) in Afrin gelebt hat. Unabhängig davon, ob ihr Vorbringen, sie habe die Schule dort wegen verpassten Schulstoffes und eines anderen Dialekts nicht besucht, überzeugt oder nicht, vermag sie mit ihren Einwänden die fehlenden Angaben zur Stadt und zu den dortigen Ereignissen nicht zu erklären. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung ihrer Aussage, erst seit zirka Herbst 2017 dort gelebt zu haben. Beim durch Afrin führenden (gleichnamigen) Fluss handelt es sich um einen markanten Strom, den die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Nachfragen nicht gekannt hat beziehungsweise verneinte sie sogar, dass es in Afrin einen Fluss gebe. Zwar erwähnte sie eine Wasserstelle, welche sie zusammen mit ihrer Familie jeweils besucht habe. Es handelt sich bei dieser Wasserstelle, wie sie im Übrigen später auch angab, aber um eine solche in der Nähe von Gemruk. Dieser Ort befindet sich jedoch weit ausserhalb der Stadt Afrin (vgl. - Google Maps). Die eingereichten Fotos eines Ausflugs der Beschwerdeführerin dorthin vermögen den von ihr geltend gemachten Aufenthalt (Wohnsitz) in Afrin jedenfalls nicht zu belegen. Überdies erklärte sie auf den Hinweis der Befragerin hin, wonach durch Afrin ein Fluss führe, gar, sie höre davon zum ersten Mal, um kurz darauf anzugeben, es handle sich dabei um einen kleinen Fluss, über den eine Brücke führe (vgl. A20 F41 ff.). Anlässlich der zweiten Anhörung führte sie dazu weiter aus, ihre Familie habe (unterdessen) bestätigt, dass unter der Brücke nur schmutziges Wasser fliesse, wobei es kein richtiger Fluss sei. Auch dies entspricht in keiner Weise der oben erwähnten Tatsache, dass es sich dabei um einen markanten Fluss handelt, was der Beschwerdeführerin bekannt sein müsste, wenn sie tatsächlich in Afrin gelebt hätte. Ferner sind Antworten auf weitere Fragen zu den Örtlichkeiten in Afrin ausgeblieben oder sie sind ausweichend ausgefallen, obwohl sie diese kennen müsste, da sie dort bereits ein halbes Jahr vor der Übernahme Afrins gewohnt und gearbeitet habe (vgl. A20 F38 ff., A38 F50). Weiter wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie vom Bombenanschlag auf das E._______ in Afrin am (...) März 2018, unweit ihres Wohnortes (vgl. A20 F38 und F111), bei dem es zahlreiche Tote gegeben hat, Kenntnis hat. Dabei soll es sich auch um das (...) handeln, das sie nach ihrer Vergewaltigung in Afrin und dem Konsultieren eines Arztes für eine (...), und damit offenbar wenige Tage nach diesem Anschlag, aufgesucht habe (vgl. Beschwerdeschrift S. 14). Ihre Unkenntnis zum genannten Ereignis ist daher nicht nachvollziehbar und lässt sich auch nicht damit erklären, dass sie das Haus nicht mehr verlassen habe (vgl. A20 F103 ff.). Im Übrigen können die im Zusammenhang mit dem (...) entstandenen, als Beweismittel eingereichten Fotos, auf denen die Beschwerdeführerin mit einer (...) abgebildet ist, so zutreffend das SEM, auch anderswo und zu einem anderen Zeitpunkt als von ihr angegeben entstanden sein. Ferner handelt es sich beim eingereichten ärztlichen Rezept, das in Afrin ausgestellt worden sein soll, um eine Kopie, der aufgrund der Beschaffenheit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Daher vermag auch dieses einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Afrin zu jenem Zeitpunkt nicht glaubhaft zu machen. Es ist im Übrigen durchaus erstaunlich und schlecht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen eine ärztliche Behandlung und eine (...) nach ihrer Vergewaltigung mit keinem Wort erwähnt hat, zumal sie anlässlich den Anhörungen vorgebracht hat, nach diesem Ereignis sei er ihr gesundheitlich sehr schlecht gegangen. Zudem habe sie das Haus nicht mehr verlassen (vgl. A20 F87 und A38 F98). Eine Durchsicht der diesbezüglichen Protokollstellen ergibt auch eine ausführliche Wiedergabe der damaligen Ereignisse rund um die Anhaltung der Beschwerdeführerin durch bewaffnete Männer an einem Kontrollposten, ihre Mitnahme und fünftägige Festhaltung, ihre Vergewaltigung und Freilassung, welche die Beschwerdeführerin zudem an beiden Anhörungen ähnlich geschildert hat (vgl. A20 F87 und A38 F98). Ihre Ausführungen zur Anhaltung selber enthalten aber - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - nur vereinzelte Realkennzeichen: Aufforderungen der Männer, ihr Gesicht und ihr Mobiltelefon zu zeigen, die gegen ihren Bruder gerichtete Waffe und die ausgesprochenen Drohungen gegen ihren Vater (vgl. A20, F87, und A38 F 69 ff., F141). Sodann lässt der Umstand, dass sie bei ihrer Schilderung mehrmals weinte, den Schluss zu, dass sie mit schmerzhaften Erinnerungen konfrontiert war (vgl. A38 F87 und A38 F72 f., F93 ff.). Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung aber auch zu Recht auf diverse Unstimmigkeiten in ihren Darstellungen hin, hat sich eingehend mit diesen auseinandergesetzt sowie die wesentlichen Gründe für ihre Einschätzung aufgeführt. Das Gericht schliesst sich dieser Einschätzung an. Insbesondere vermochte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen auf zahlreiche konkrete Nachfragen zu den Umständen der Gefangennahme und Vergewaltigung nur knappe und vage Aussagen zu machen. So hinterlassen ihre Angaben betreffend den angeblich verbundenen Mund, den gleichzeitigen Zwang zu essen und ihre Weigerung, zum Raum, wo sie fünf Tage lang eingesperrt gewesen sei und nie eine Toilette benötigt habe, nicht den Eindruck, dass sie das Erwähnte persönlich erlebt hat (vgl. A38 F80 ff.). Die in den eingereichten ärztlichen Berichten diagnostizierte PTBS führt nicht zu einem anderen Schluss, zumal diese ihren Ursprung in anderen schmerzhaften Erlebnissen haben kann. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Beschreibung des Erhalts der Abaya vor ihrer Freilassung und ihrer Rückkehr - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - in Widersprüche verstrickt hat, die weder mit dem psychischen Zustand der Beschwerdeführerin noch mit sprachlichen Ungenauigkeiten erklärt werden können. Auch der Umstand, dass geschlechtsspezifische Gewalt in Syrien tabuisiert sei, kann keine Erklärung dafür sein. Nichts abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin aus den allgemeinen Berichten über die Verschleppung kurdischer Frauen und sexuelle Gewalt. Auch wenn deren Inhalt bedauerlicherweise nicht bestritten werden muss, sind daraus keine Rückschlüsse auf ihre Verfolgungsvorbringen, die die aufgezeigten Unstimmigkeiten aufzuwiegen vermöchten, zu ziehen. Im Übrigen hat die Vorinstanz entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht eine sorgfältige Abwägung der für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Gründe vorgenommen und dabei den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin miteinbezogen. Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin die erheblichen Zweifel an den Übergriffen seitens der Mitglieder der FSA im März 2018 nicht aufzulösen. Auf die von der Vorinstanz erwähnte Parallele zu den Vorbringen ihrer Tante F._______ (N [...]) erübrigt sich einzugehen, nachdem die Vorbringen der Beschwerdeführerin aus anderen Gründen nicht glaubhaft gemacht wurden. 7.2.2 Zuzustimmen ist auch den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach nicht plausibel erscheint, weshalb die Beschwerdeführerin, die sich und ihre Familie als unpolitisch bezeichnet hat (vgl. A20 F93 ff., und A38 F63, F65), seitens der FSA der Mitgliedschaft bei der YPJ oder der YPG verdächtigt worden sein sollte respektive weshalb die FSA weiterhin ein Interesse an ihrer Person haben sollte. Ihr Vorbringen, sie sei nach ihrer Ausreise seitens der FSA wiederholt gesucht worden, was das Interesse manifestiere, basiert sodann auf Auskünften ihres Vaters und damit von dritter Seite, ganz abgesehen davon, dass aus den entsprechenden Aussagen auch nicht klar hervorgeht, ob der Vater nun mit den Mitgliedern der FSA gesprochen oder deren Mitteilungen nur von den Nachbarn erfahren habe (vgl. A38 F57 ff.). 7.2.3 Ferner schliesst sich das Gericht auch der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin ausgerechnet zu der sie bedrohenden FSA gegangen sei, um sich einen neuen Identitätsausweis ausstellen zu lassen, wies sie doch gleichzeitig darauf hin, dass es ihr aufgrund der erlittenen Übergriffe seitens der Mitglieder der FSA gesundheitlich sehr schlecht gegangen sei und sie aus Angst vor weiteren Nachstellungen das Haus nicht mehr verlassen habe. Mit den Vorkehrungen rund um die Ausstellung eines Ausweises hätte sie jedoch ein erhebliches Risiko auf sich genommen, das sich mit ihren Ängsten nicht vereinbaren lässt. Abgesehen davon erscheint der von ihr geschilderte Ablauf zur Ausstellung eines Identitätsausweises bei den FSA im Mai oder Juni 2018 - Aushändigung des Ausweises, anschliessende Überprüfung im System und Warten lassen der Beschwerdeführerin - und die ihr dabei gelungene Flucht (mit dem Ausweis) realitätsfremd. Hinzu kommt aber auch, dass sie ab diesem Zeitpunkt noch bis im Januar 2019 in Afrin gelebt habe, wo sie und ihre Familie auch registriert gewesen seien (vgl. A5 S. 4 und A20 F22 ff.). Es wäre dadurch für die FSA einfach gewesen, sie dort ausfindig zu machen, hätten sie tatsächlich ein Verfolgungsinteresse gehabt. Im Übrigen stimmt der in der Beschwerde gemachte Hinweis, es sei ihr "kurz danach" respektive nach der Ausstellung des Ausweises die Ausreise mittels Schlepper gelungen, nicht mit ihren Aussagen überein, wonach sie bis im Januar 2019 in Afrin gewohnt habe (vgl. A5 S. 4). Auch hätte sich die Beschwerdeführerin mit dem Benutzen dieses Ausweises für ihre Flucht dem zusätzlichen Risiko ausgesetzt, bei einer Kontrolle erkannt und festgenommen zu werden, wäre sie tatsächlich gesucht respektive im System registriert gewesen. Zu verweisen ist schliesslich auf die Angabe des SEM, wonach es sich den eingereichten Papieren gemäss Abklärungen um einen von den türkischen Behörden ausgestellten, undatierten Ausweis für ausländische Bewohner, in der Regel für syrische Flüchtlinge in der Türkei, handle. Dieser Umstand begründet weitere Zweifel an der geltend gemachten Ausweisausstellung (inklusive Registrierung als gesuchte Person im System und erfolgreiche Flucht). Auf Beschwerdeebene wurde das Ergebnis dieser Abklärung nicht bestritten. 7.2.4 Zusammenfassend vermochte die Beschwerdeführerin eine Verfolgung seitens der FSA nicht glaubhaft zu machen. Auch wenn nicht bestritten werden muss, dass sie traumatisierende Erlebnisse erlitten hat, vermag sie den von ihr geltend gemachten Kontext nicht glaubhaft zu machen und die diagnostizierte PTBS muss auf anderen Ursachen gründen. 7.3 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, sie sei bei einer allfälligen Rückkehr aufgrund ihrer kurdischen Ethnie Verfolgung ausgesetzt, ist festzuhalten, dass diese Zugehörigkeit nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Zunächst ist auf die sehr restriktiven Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (vgl. BVGER 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Gemäss geltender Rechtsprechung ist sodann nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der heute veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien, ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. Urteile des BVGer D-2933/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.5; D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3; und E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3). Im Weiteren ist eine Kollektivverfolgung ungeachtet der in der Beschwerde erwähnten Berichte auch für kurdische Frauen zu verneinen. Dem in diesem Zusammenhang erwähnten CEDAW kommt neben Art. 3 Abs. 1 in fine AsylG keine selbständige Bedeutung zu. Schliesslich wurde der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien vom SEM im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin Rechnung getragen. 7.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin somit zu Recht abgelehnt.

8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 11. August 2020 wurde jedoch ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Im Urteilszeitpunkt liegen keine Anhaltspunkte für eine entscheidrelevante Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin vor, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 10.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 11. August 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und der Beschwerdeführerin Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Der in der Kostennote vom 30. Juli 2020 ausgewiesene Zeitaufwand von 8½ Stunden und Auslagen von Fr. 68.10 erscheint angemessen. Zudem ist mit einem seitherigen Aufwand von zusätzlichen 1½ Stunden auszugehen. Indes ist wie in der Verfügung vom 11. August 2020 angekündigt, von einem Stundenansatz von Fr. 220.- auszugehen. Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein Gesamtbetrag von Fr. 2'445.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) durch das Gericht zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'445.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Alexandra Püntener Versand: