Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, ein Ehepaar kurdischer Ethnie aus C._______ in der Provinz D._______, ersuchten am 31. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl. B. B.a Am 11. August 2016 fanden die Befragungen zur Person (BzP) statt. Am 28. September 2017 wurden die Beschwerdeführenden jeweils einge- hend zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Der Beschwerdeführer führte aus, dass er im Dezember 2011 militä- risch ausgehoben worden sei und ein Dienstbuch erhalten habe. Den Mili- tärdienst habe er aufgrund der Schule verschieben können. In seinem Hei- matstaat habe er mehrmals an Demonstrationen teilgenommen, zuletzt etwa im Juli 2012. Im September 2012 beziehungsweise im Jahr 2014 habe er Syrien aus Angst vor einer Einziehung in den Militärdienst verlas- sen und sei in den Irak gereist. Im Februar 2015 sei er für wenige Tage nach Syrien zurückgekehrt, um an der Beerdigung seines Vaters teilzuneh- men. Als er danach wieder in den Irak zurückgekehrt sei, habe er dort keine Aufenthaltsbewilligung mehr erhalten. In der Folge sei er nach Syrien zu- rückgekehrt. Dort habe er sich im Sommer 2015 während knapp zwei Mo- naten aufgehalten. Während dieser Zeit habe sich die Lage in Syrien zu- nehmend verschärft und die kurdischen Truppen hätten begonnen, junge Männer zu rekrutieren. Einmal sei ein Bekannter seiner Familie zu ihm nachhause gekommen und habe verkündet, dass die Streitkräfte der PYD (Partei der demokratischen Union) allen Leuten eine Waffe geben würden. Er (der Beschwerdeführer) habe dies auf keinen Fall gewollt und habe das auch gesagt. Der Bekannte habe ihm geantwortet, dass er sich jederzeit melden könne, falls er seine Meinung ändern würde. Kurze Zeit später habe er Syrien erneut verlassen und sei illegal in den Irak gereist. B.c Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie persönlich keine Prob- leme in Syrien gehabt habe. Zwar habe die YPG (Volksverteidigungsein- heiten) auch angefangen, junge Frauen zu rekrutieren, sie sei davon aber nicht betroffen gewesen. Nach der Heirat im Oktober 2015, welche in der Abwesenheit ihres Mannes habe stattfinden müssen, sei sie ebenfalls in den Irak gereist. Da sie beide im Irak kein Aufenthaltsrecht erhalten hätten,
E-844/2020 Seite 3 seien sie gemeinsam über die Türkei schliesslich nach Griechenland ge- langt, von wo aus sie mit gefälschten Ausweisdokumenten nach Genf ge- flogen seien. B.d Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführen- den unter anderem das Militärdienstbuch des Beschwerdeführers, einen Marschbefehl, ein Familienbüchlein, den Eheschein sowie Identitätsdoku- mente im Original zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es auf den Vollzug der Wegweisung infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verzichtete und die vorläufige Aufnahme anordnete. D. D.a Die Beschwerdeführenden liessen – handelnd durch den mandatierten Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 13. Februar 2020 an das Bundesver- waltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erhe- ben. Darin beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zu des- sen Neubeurteilung; eventualiter sei ihnen unter Feststellung ihrer Flücht- lingseigenschaft Asyl zu gewähren; subeventualiter sei ihre Flüchtlingsei- genschaft anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; eventualiter um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Ferner sei ihnen vollumfänglich Einsicht in die vorinstanzlichen Akten act. A7, act. A9, act. A11 sowie in sämtliche vom SEM verwendeten "Quellen" zu gewähren; eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu den bezeichneten Akten und zu besagten Quellen zu gewähren und nach der Gewährung der Aktenein- sicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu setzen. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2020 hiess die zuständige Instrukti-
E-844/2020 Seite 4 onsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzich- tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies die Vorinstanz an, Akteneinsicht in das Aktenstück A7 zu gewähren. Der Antrag auf An- setzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeer- gänzung wurde abgewiesen. Zudem wurden die Gesuche um Aktenein- sicht in die Aktenstücke A 9 und A11 und entsprechende Ergänzung der Beschwerde abgewiesen, mit Verweis auf die geringe Bedeutung der Ak- tenstücke, deren wesentlicher Inhalt in der Verfügung bekannt gemacht wurde. Ferner lud die Instruktionsrichterin das SEM dazu ein, eine Ver- nehmlassung einzureichen. F. Am 19. März 2020 liess sich das SEM vernehmen. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 20. März 2020 zur Kenntnis übermit- telt. G. Am 17. September 2020, 5. März 2021 und am 26. März 2021 gelangte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit weiteres Stellungnah- men ans Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde unter anderem darum er- sucht, dass die Eingaben, in welchen auf ergangene Urteil des Bundesver- waltungsgerichts in anderen Verfahren verwiesen wurde im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels an das SEM weitergeleitet würden. H. Mit Instruktionsverfügung vom 6. April 2022 forderte das Gericht das SEM auf, die Akteneinsicht im Sinne der Erwägungen der Zwischenverfügung vom 13. März 2020 nachzuholen, da zwischenzeitlich getätigte Abklärun- gen seitens des Gerichts ergeben hätten, dass die Akteneinsicht nicht er- folgt sei. Das SEM gewährte am 8. April 2022 den Beschwerdeführenden die Akteneinsicht. Die Beschwerdeführenden reichten am 26. April 2022 eine weitere Stellungnahme ein.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
E-844/2020 Seite 5 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Das SEM hat mit Verfügung vom 10. Januar 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzulässigkeit angeordnet. Das vorlie- gende Verfahren beschränkt sich daher auf die Aspekte der Flüchtlingsei- genschaft, des Asyls und der Wegweisung.
E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel- che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein können, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). Die Beschwerdeführenden rügen die Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich die Verletzung des Akteneinsichtsrechts sowie der Begründungs- und der Abklärungspflicht.
E. 4.1.1 Hinsichtlich der Verletzung des Akteneinsichtsrechts wird moniert, es sei den Beschwerdeführenden zu Unrecht die Einsicht in die Aktenstücke act. A7, act. A9, act. A11 verweigert worden (vgl. Beschwerde, Art. 1, 2, 4, 5, 6, 10). Das Aktenstück act. A7 sei unrichtig paginiert worden und betref- fend die Aktenstücke act. A9 («Post-it: Brille») und act. A11 («Post-it: An- hörungssprache») sei nicht ersichtlich, warum diese intern sein sollten,
E-844/2020 Seite 6 noch dazu sei nicht ersichtlich, um was es sich dabei überhaupt handeln solle. Eventualiter müsse die Verweigerung der Akteneinsicht zur Folge ha- ben, dass den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör gewährt bezie- hungsweise nach Gewährung der Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung eingeräumt werde.
E. 4.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Zwischenverfügung vom
13. März 2020 den Antrag auf Akteneinsicht und eventualiter auf Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs betreffend die vorinstanzlichen Akten A9 und A11 abgewiesen. Auf die entsprechende Begründung kann hier verwiesen werden. Darüber hinaus hat das Gericht das SEM angewiesen, das Akten- stück A7 korrekt zu indexieren und in dieses Einsicht zu gewähren bezie- hungsweise dessen wesentlichen Inhalt offenzulegen. Mit Instruktionsver- fügung vom 6. April 2022 forderte das Gericht das SEM auf, die Aktenein- sicht im Sinne der Erwägungen der Zwischenverfügung vom 13. März 2020 nachzuholen, da zwischenzeitlich getätigte Abklärungen seitens des Ge- richts ergeben hatten, dass die Akteneinsicht nicht erfolgt war. Am 8. April 2022 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden Einsicht in das Aktenstück A7. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das SEM das Aktenstück A7 nicht korrekt indexiert und zu Unrecht die Einsicht in dieses Aktenstück verweigert hat. Insoweit hat es den Anspruch der Beschwerde- führenden auf rechtliches Gehör verletzt.
E. 4.1.3 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grund- sätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eine Heilung aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene aber möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, die feh- lende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Auf- wand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. zu allem BVGE 2014/22 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. ebenso D-6846/2018, E 4.2.4). Dies ist vorliegend der Fall, zumal das SEM auf die Zwischenverfügung des Ge- richts vom 8. April 2022 hin in rechtsgenüglicher Weise Einsicht in die Akten gewährte. Nachdem auch alle anderen Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt sind, darf die vormals bestandene Gehörsrechtsverletzung als ge- heilt betrachtet werden. Eine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache rechtfertigt sich nicht, zumal in der Beschwerdeergänzung nichts geltend gemacht wird, das eine Rückweisung rechtfertigen könnte.
E-844/2020 Seite 7
E. 4.2 Mit Bezug auf die Abklärungspflicht wird zudem weiter gerügt, dass es willkürlich sei, dass sich das SEM bezüglich widersprüchlicher Aussagen der Beschwerdeführenden auf die Erstbefragung vom 11. August 2016 be- zogen habe. Bei der BzP habe es sich nämlich um eine Dublin-Befragung gehandelt. Den Beschwerdeführenden sei gesagt worden, sie müssten ihre Asylgründe nicht vorbringen. Aufgrund der Belehrung stehe fest, dass keine Befragung zu den Asylgründen hätte erfolgen sollen (Beschwerde Art. 22-25). Diese Vorbringen überzeugen nicht: Das SEM hat eine nach dem damals im Asylgesetz vorgesehene Befragung zur Person durchge- führt. Dabei wurden die Beschwerdeführenden auch summarisch zu ihren Asylgründen befragt und es wurden mehrere Rückfragen dazu gestellt (vgl. SEM Akte A10 und A8, Ziff. 7.01 und 7.02). Wieso es sich dabei lediglich um eine Dublin-Befragung gehandelt haben soll beziehungsweise weshalb das SEM keine Fragen zu den Asylgründen hätte stellen dürfen, erschliesst sich aus den Beschwerdeausführungen nicht. Inwiefern sich das SEM bei der Beurteilung von Widersprüchen nicht auf diese Befragung hätte bezie- hen dürfen, ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird auch nicht weiter begrün- det. Die entsprechenden Rügen sind unbegründet.
E. 4.3 Soweit die Beschwerdeführenden den langen Zeitraum zwischen BzP und Anhörung monieren, ist auch diese Rüge nicht geeignet, eine Verfah- renspflichtverletzung zu begründen (vgl. Beschwerde, Art. 26). Es kann nicht von einer "Verschleppung" der Anhörung gesprochen werden, zumal es im vorinstanzlichen Verfahren diesbezüglich keine zwingend zu beach- tenden Behandlungsfristen gibt (vgl. dazu ausführlich BVGer Urteil E- 784/19 vom 8. April 2021 E. 5.6.1 ff.).
E. 4.4 In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, das SEM sei seiner Begründungs- und Abklärungspflicht nicht nachgekommen. Es verfolge seit einiger Zeit eine ausgesprochen widersprüchliche Praxis betreffend Mi- litärdienstverweigerung und Desertion in Syrien (vgl. Beschwerde, Art. 12, 34). Dabei werde einerseits mit einem Textbaustein die fehlende Asylrele- vanz der Dienstverweigerung festgestellt, während andererseits dargelegt werde, es sei nicht auszuschliessen, dass den Betroffenen in Syrien Straf- massnahmen drohten, welche gegen Art. 3 EMRK verstiessen. Diese Ab- grenzung sei zum vornherein willkürlich, zumal diese offensichtlich einer umfassenden und detaillierten Prüfung bedürfte, welche das SEM aber un- terlassen habe. Die angefochtene Verfügung erweise sich damit in einem zentralen Punkt als nicht begründet. Damit weiche das SEM in fundamen- taler Weise von der bis heute grundsätzlich geltenden bundesverwaltungs- gerichtlichen Rechtsprechung (Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015,
E-844/2020 Seite 8 BVGE 2015/3) ab. Zwar erwähne das SEM das Grundsatzurteil in der an- gefochtenen Verfügung im neuen Textbaustein. Dabei beziehe es sich je- doch nur auf die Erwägung 5.9 des erwähnten Urteils. In jener Erwägung bestätige das Bundesverwaltungsgericht, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihre Asylgesuche mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründeten, weiterhin gültig sei (Beschwerde, Art. 35). Das SEM habe es unterlassen, dieses Grundsatzurteil betreffend die konkrete Situation des Beschwerdeführers zu würdigen. Sodann sei zur Erläuterung der – nach einer Praxisänderung des SEM nun neu – geforderten Risiko- faktoren lediglich auf drei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwie- sen worden, ohne die bundesverwaltungsgerichtlichen Grundsatzurteile im Syrien-Kontext miteinzubeziehen und zu würdigen (Beschwerde, Art. 36, 44, 45). Das SEM habe sich sodann auf Quellen gestützt, welche die in der Verfügung gezogene Schlussfolgerung nicht untermauerten (Beschwerde, Art. 37). Weiter beziehe sich das SEM auf eine aktuelle Quellenanalyse, ohne die entsprechenden Quellen zu nennen. Es erwähne lediglich veral- tete Quellen, was indessen nicht die Grundlage des angefochtenen Ent- scheids bilden könne. In mehreren vergleichbaren Fällen (etwa N […]) habe sich das SEM auf das Dokument "Note Syria, Military Service – Draft Evasion, Desertion and Amnesties" von Herrn Kheder Khaddour vom 20. Juni 2019 bezogen. Entsprechend sei davon auszugehen, dass diese No- tiz auch im vorliegenden Fall eine wesentliche Entscheidgrundlage für die Vorinstanz dargestellt habe. Falls diese Notiz tatsächlich die "Quellenana- lyse" der Vorinstanz gebildet habe, würde die angefochtene Verfügung un- ter einer unheilbaren Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör lei- den und müsste zwingend aufgehoben werden (vgl. Beschwerde Art. 38 ff.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden enthält die angefoch- tene Verfügung betreffend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh- rers keine Praxisänderung. Zunächst ist festzustellen, dass das SEM in seiner Begründung BVGE 2015/3 herangezogen hat. Der Verweis auf die Erwägung 5.9 hat sodann keinen ausschliesslichen Charakter, sondern wird mit dem Wort "insbesondere" verknüpft. Die weiteren zitierten Bun- desverwaltungsgerichtsurteile bestätigen sodann allesamt die aus BVGE 2015/3 hervorgehende Rechtsprechung bezüglich Risikofaktoren im Kon- text der Wehrdienstverweigerung in Syrien, welche nach wie vor Bestand hat. Ferner wurde der Inhalt der bezeichneten Quellen, die aus dem Jahre 2017 und 2018 datieren, in der angefochtenen Verfügung im Kern wieder- gegeben, wobei aus der Verfügung bereits ersichtlich ist, dass sich nach
E-844/2020 Seite 9 Einschätzung des SEM gestützt auf die zitierten Quellen im Wesentlichen weiterhin dieselbe Einschätzung rechtfertigt wie die im Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 dargelegte. Die Beschwerdeführenden führen denn auch nicht aus, inwiefern die vom SEM zitierten Quellen veraltet sind. Die Verfü- gung ist sodann rechtsgenüglich begründet; den Beschwerdeführenden war es möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Es stellt keine Verletzung der Abklärungspflicht dar, wenn das SEM die Lage in Syrien sowie die Tragweite einer Wehrdienstverweigerung im Hinblick auf die Asylrelevanz anders einschätzt als die Beschwerdeführenden. Vielmehr wird in der Beschwerde die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz erge- bende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt, welche die materi- elle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Schliesslich geht weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus den weiteren Akten hervor, dass sich das SEM auf den Bericht von Kheder Khaddour gestützt hätte. Auf die diesbezüglichen umfangreichen Ausfüh- rungen in der Beschwerdeschrift ist daher nicht weiter einzugehen.
E. 4.5 Weiter wird in der Beschwerde gerügt, das SEM habe verschiedene wesentliche Sachverhaltselemente in seiner Verfügung nicht erwähnt res- pektive gewürdigt. Es habe insbesondere den Umstand nicht gewürdigt, dass die Beschwerdeführenden Kurden seien und der Beschwerdeführer deshalb von den syrischen Behörden beschuldigt werde, aus politisch-eth- nischen Gründen nicht Militärdienst leisten zu wollen. Die Nichtwürdigung dieser zusätzlichen Risikofaktoren stelle eine schwere Gehörsverletzung dar. Auch die aktuelle Situation in den kurdischen Gebieten im Nordosten Syriens sei nicht angemessen berücksichtigt worden. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich das SEM mit den vom Beschwer- deführer geltend gemachten politischen Aktivitäten auseinandergesetzt hat, diese aber als nicht genügend relevant einstufte, um zur Einschätzung zu gelangen, dass er deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter diese Einschätzung nicht teilt und insbe- sondere den politischen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen) eine andere Bedeutung beimisst, lässt sich weder eine Verletzung in der Sach- verhaltsfeststellung noch der Begründung des Entscheids feststellen. Aus- serdem kann davon ausgegangen werden, dass sich das SEM der aktuel- len Lage in der Region Rojava bewusst ist. Darauf ist das SEM in der an-
E-844/2020 Seite 10 gefochtenen Verfügung zwar nicht explizit eingegangen, hat aber der aktu- ellen Situation im Heimatstaat im Rahmen der Prüfung der Wegweisungs- vollzugshindernisse durch die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. Es ist sodann in der Beschwerde nicht weiter substan- ziiert, inwiefern das SEM die jüngsten Ereignisse in Rojava bei der Beur- teilung der Flüchtlingseigenschaft im konkreten Fall der Beschwerdefüh- renden hätte berücksichtigen sollen respektive woraus die konkrete Ge- fährdung der Beschwerdeführenden resultieren soll. Der alleinige Verweis auf die kurdische Ethnie genügt nicht.
E. 4.6 Das Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. Ebenso besteht keine Veranlassung, dem SEM – wie in den Beschwerdeergänzungen be- antragt – diese dem SEM zur nochmaligen Vernehmlassung zukommen zu lassen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder De- sertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht ha- ben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
E-844/2020 Seite 11 Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver- schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt mit der fehlen- den Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden. Der Be- schwerdeführer habe Syrien verlassen, um keinen Militärdienst leisten zu müssen. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft reiche eine Dienstverweigerung oder Desertion aber nicht aus, sofern daraus nicht eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG resultiere. Aus den kon- sultierten Quellen gehe hervor, dass die syrischen Behörden nicht sämtli- chen Refraktären oder Deserteuren eine regimefeindliche Haltung unter- stellten. Lediglich wenn zusätzliche Faktoren vorlägen, aufgrund derer da- von ausgegangen werden müsse, dass die syrischen Behörden die Dienst- verweigerung als oppositionelle Haltung auffassten und eine entspre- chende Strafe verhängten, handle es sich um eine Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe. Beim Beschwerdeführer lägen keine solchen Risikofaktoren vor, welche ein politisches Profil begründen könn- ten. Seine politischen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen als blos- ser Mitläufer) seien von untergeordneter Bedeutung. Ebenso wenig er- weise sich die geltend gemachte drohende Rekrutierung durch die PYD/YPG als asylrelevant. Es treffe zu, dass im zur Rede stehenden Zeit- punkt Gebiete in Nordsyrien durch die PYD/YPG kontrolliert worden und Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht «Defence Service» er- gangen seien. Gemäss Rechtspraxis würden diese Rekrutierungsbemü- hungen mangels Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz entfalten. Es könne sein, dass im Hinblick auf die Wahrnehmung der Dienstpflicht ein gewisser Erwar- tungsdruck bestehe, hingegen sei nicht davon auszugehen, dass eine Wei- gerung asylrelevante Sanktionen nach sich ziehe. Die Beschwerdeführen- den würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb ihre Asylge- suche abzuweisen seien. Aufgrund der Akten sei jedoch davon auszuge- hen, dass bei einer Rückkehr ein «real risk» bestehe, dass die Beschwer- deführenden im Heimatstaat einer Behandlung oder Strafe ausgesetzt wä- ren, die Art. 3 EMRK zuwiderlaufen würde. Der Vollzug der Wegweisung sei daher als unzulässig zu erachten.
E-844/2020 Seite 12
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden wenden hiergegen auf Beschwerdeebene ein, sie hätten in verschiedener Hinsicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten: Der Beschwerdeführer habe sich durch seine Ausreise dem Militärdienst entzogen. Seine Weigerung, in den Militärdienst einzurücken, werde als regimefeindliches und oppositionelles Verhalten betrachtet und er werde deshalb gezielt asylrelevant verfolgt. Dies entspre- che denn auch der weiterhin geltenden Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts gemäss BVGE 2015/3. Das SEM gehe denn auch selbst davon aus, dass nach Syrien zurückkehrende Militärdienstverweigerer und Deserteure verhaftet und misshandelt würden, was zahlreiche N-Dossiers illustrieren würden. Weiter würden beim Beschwerdeführer – zusätzlich zu seinem asylrelevanten Profil als Militärdienstverweigerer – weitere Gefähr- dungselemente hinzukommen, welche die Asylrelevanz seiner Verfolgung noch verschärfen würden. Er sei Kurde und werde deshalb von den syri- schen Behörden beschuldigt, aus politisch-ethnischen Gründen nicht Mili- tärdienst leisten zu wollen. Im Falle seiner Rückkehr würde ihm vorgewor- fen, er wolle nicht in den Dienst einrücken, um bei der zu befürchtenden Schlussoffensive der syrischen Armee gegen die kurdischen Gebiete (Ro- java) nicht gegen das eigene Volk kämpfen zu müssen. Auch darin sei of- fensichtlich ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zu sehen. Ausserdem sei er politisch aktiv gewesen und habe an Demonstrationen teilgenommen. Zudem sei er auch seitens der PYD aufgefordert worden, Dienst zu leisten. Sollte dem Beschwerdeführer kein Asyl gewährt werden, sei festzuhalten, dass er aufgrund seiner Ausreise aus Syrien und angesichts seines spezi- fischen Profils gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen habe, weshalb es überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass ihm eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Es sei ihm deshalb – ge- mäss Praxis des SEM – die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich seit Ausbruch des Bürger- kriegs wiederholt mit der Asylrelevanz von Desertion und Refraktion im sy- rischen Kontext auseinandergesetzt und dazu eine gefestigte Praxis ent- wickelt. Gemäss der im Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 formulierten Praxis vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht für sich allein, sondern nur verbunden mit einer drohenden Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit an- deren Worten muss die betroffene Person aus einem der in dieser Norm genannten Gründe wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung
E-844/2020 Seite 13 liegt demzufolge insbesondere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher un- verhältnismässig hart bestraft würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung und De- sertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürch- ten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche da- rauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestra- fung zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 5.1.1 f.).
E. 7.2 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, das SEM argumentiere widersprüchlich, wenn es vorliegend die Flüchtlingseigenschaft verneine, andererseits aber festhalte, es drohe Wehrdienstverweigerern und Deser- teuren ein «real risk», menschenrechtswidrig bestraft zu werden, weshalb der Wegweisungsvollzug angesichts der drohenden Strafe und des hohen Folterrisikos als unzulässig im Sinne von Art. 3 EMRK zu erachten sei.
E. 7.3 Die Sichtweise des SEM vermag dogmatisch in der Tat nicht zu über- zeugen. Sie ist auch nicht kohärent mit der rechtlichen Würdigung der Dienstverweigerung im syrischen Kontext, wie sie das Bundesverwaltungs- gericht im Urteil BVGE 2015/3 dargelegt hat. Sofern Personen als «einfa- che» Wehrdienstverweigerer oder Refraktäre zu erachten sind, würde in der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine derart drakonische Strafe im Sinne eines Malus drohen, als dass die Schwelle des Art. 3 EMRK er- reicht würde. Eine Wehrdienstverweigerung oder Refraktion wäre dann nur im Rahmen der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund der derzeitigen allgemeinen Situation in Syrien zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 6; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-3453/2020 vom
20. März 2022 E. 6.3).
E. 7.4 Vorliegend ist es als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 einer Musterung unterzogen wurde und in der Folge ein Mili- tärbuch erhielt. Der Beschwerdeführer macht im Rahmen der Anhörung geltend, dass er ein militärisches Aufgebot erhalten habe und am 8. No- vember 2015 zum Dienst hätte einrücken müssen. Sein Bruder habe die- ses Schreiben für ihn bei den syrischen Behörden abgeholt, da er zu die- sem Zeitpunkt nicht mehr in Syrien gewesen sei (vgl. A23/15, F99, F111 [Aufgebot wurde am 15. Mai 2019 im Original nachgereicht, vgl. A28]). In der BzP gab er hingegen zu Protokoll, dass er kein Aufgebot erhalten habe, weil er den Militärdienst verschoben habe (vgl. A8/12 F7.02). Ob er eine konkrete Aufforderung erhalten hat, in den Dienst einzurücken, ist somit
E-844/2020 Seite 14 zweifelhaft. Sein Einwand, dass er zum Zeitpunkt der BzP nichts davon gewusst habe, weil er keinen Kontakt mit seinem Bruder gehabt habe, ist wenig überzeugend. Wenn aber davon ausgegangen wird, dass er im Jahr 2015 tatsächlich eine Aufforderung zum Militärdienst erhalten hat, wäre dies nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn zusätzliche exponierende Faktoren vorliegen.
E. 7.5.1 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, er sei in Syrien politisch aktiv gewesen. Dabei weist er insbesondere darauf hin, dass er in Syrien bei Kriegsausbruch an Demonstrationen teilgenommen habe (vgl. A23, F75 ff.). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befra- gung zur Person zu Protokoll, mit den Behörden keine Probleme gehabt zu haben; ebenfalls machte er gar keine Angaben darüber, dass er politisch in irgendeiner Form engagiert gewesen sei (vgl. A8/12). Es fällt auf, dass er die Demonstrationsteilnahmen ohne Zusammenhang zur eigentlich ge- stellten Frage erstmals im Rahmen der Anhörung erwähnt. Insgesamt sind seine Schilderungen betreffend die Demonstrationsteilnahmen sehr vage und ohne markante Details ausgefallen. Selbst wenn er, wie behauptet, an Demonstrationen teilgenommen hat, ist nicht ersichtlich, dass er dabei eine massgebliche Rolle eingenommen hätte, zumal er dies nie geltend ge- macht hat (vgl. A23/15, F75 ff.). Insgesamt gibt es nicht genügend Anhalts- punkte dafür, dass im Fall des Beschwerdeführers zusätzliche exponie- rende Faktoren vorliegen, welche zur Annahme führen, dass er als Re- gimegegner angesehen und seine Dienstverweigerung als Ausdruck einer oppositionellen Haltung wahrgenommen würde. Es handelt sich bei ihm somit um einen "einfachen" Wehrdienstverweigerer, bei welchem – ge- mäss der in BVGE 2020 VI/4 bestätigten Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts – nicht davon auszugehen ist, dass ihm bei einer Rück- kehr aufgrund der Dienstverweigerung eine Strafe droht, welche die Schwelle der Asylrelevanz erreichen könnte.
E. 7.6 Soweit in diesem Zusammenhang in der Beschwerde auf die erheblich veränderte Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Sicher- heitskräfte und der verbündeten islamistischen Milizen in Nordsyrien, ver- wiesen wird, ist festzustellen, dass auch unter Berücksichtigung dieser Si- tuation nicht davon auszugehen ist, dass sämtliche in Syrien und insbe- sondere in Nordsyrien verbliebenen Kurdinnen und Kurden derzeit eine ob- jektive Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG haben (vgl. Urteile des BVGer D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3;
E-844/2020 Seite 15 E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3; D-5367/2019 vom 2. Dezem- ber 2019 E. 6.4). Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte im jeweiligen Einzelfall. Solche sind vorliegend aber nicht gegeben. Der allgemeinen, bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatili- tät und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammen- hang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden Rechnung getragen.
E. 7.7 Schliesslich führt weder eine illegale Ausreise der Beschwerdeführen- den aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur An- nahme, dass einer syrischen Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver- folgung droht. Zwar ist aufgrund der illegalen Ausreise und der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer hypothetischen Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behör- den stattfindet. Da der Beschwerdeführer aber – wie vorstehend ausge- führt – keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blick- feld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahr- scheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er als staatsgefährdend ein- gestuft würde. Dies gilt umso mehr für die Beschwerdeführerin, die keine konkrete eigene Verfolgung geltend macht.
E. 7.8 Somit ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden könnten nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]; bestätigt beispielsweise im Urteil des BVGer E-2791/2019 vom
22. Juni 2020 E. 6.5).
E. 7.9 Ferner hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass einer drohenden Rekrutierung durch die kurdischen Be- hörden (PYD respektive YPG) gemäss der Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in dieser Hinsicht auf die entspre- chenden Erwägungen in der Verfügung (Ziff. III/2., m.H.a. Urteil des BVGer D-5329/2014) verwiesen werden.
E. 7.10 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen und in der Beschwerde genannte Berichte einzugehen, da
E-844/2020 Seite 16 diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Ak- tenlage zu führen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Asylgründe keine flüchtlingsre- levante Verfolgung oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht begründen. Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer- deführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.2 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 10. Januar 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet. Dem- nach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumut- barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indes mit Verfügung vom 13. März 2020 das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und weiterhin von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist (gemäss ZEMIS arbeitet der Beschwer- deführer seit dem 21. März 2022 als Bodenleger bei der Stadt E_______ in der Abteilung Handwerk; die Beschwerdeführerin ist erwerbslos), sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 10.2 Sodann ist eine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn – wie vor- liegend – eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Diese ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Feb-
E-844/2020 Seite 17 ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und unter Berücksichtigung der Be- messungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 250.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Be- schwerdeführerenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurich- ten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-844/2020 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 250.– auszurich- ten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-844/2020 Urteil vom 24. August 2022 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Kinza Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, ein Ehepaar kurdischer Ethnie aus C._______ in der Provinz D._______, ersuchten am 31. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl. B. B.a Am 11. August 2016 fanden die Befragungen zur Person (BzP) statt. Am 28. September 2017 wurden die Beschwerdeführenden jeweils eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Der Beschwerdeführer führte aus, dass er im Dezember 2011 militärisch ausgehoben worden sei und ein Dienstbuch erhalten habe. Den Militärdienst habe er aufgrund der Schule verschieben können. In seinem Heimatstaat habe er mehrmals an Demonstrationen teilgenommen, zuletzt etwa im Juli 2012. Im September 2012 beziehungsweise im Jahr 2014 habe er Syrien aus Angst vor einer Einziehung in den Militärdienst verlassen und sei in den Irak gereist. Im Februar 2015 sei er für wenige Tage nach Syrien zurückgekehrt, um an der Beerdigung seines Vaters teilzunehmen. Als er danach wieder in den Irak zurückgekehrt sei, habe er dort keine Aufenthaltsbewilligung mehr erhalten. In der Folge sei er nach Syrien zurückgekehrt. Dort habe er sich im Sommer 2015 während knapp zwei Monaten aufgehalten. Während dieser Zeit habe sich die Lage in Syrien zunehmend verschärft und die kurdischen Truppen hätten begonnen, junge Männer zu rekrutieren. Einmal sei ein Bekannter seiner Familie zu ihm nachhause gekommen und habe verkündet, dass die Streitkräfte der PYD (Partei der demokratischen Union) allen Leuten eine Waffe geben würden. Er (der Beschwerdeführer) habe dies auf keinen Fall gewollt und habe das auch gesagt. Der Bekannte habe ihm geantwortet, dass er sich jederzeit melden könne, falls er seine Meinung ändern würde. Kurze Zeit später habe er Syrien erneut verlassen und sei illegal in den Irak gereist. B.c Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie persönlich keine Probleme in Syrien gehabt habe. Zwar habe die YPG (Volksverteidigungseinheiten) auch angefangen, junge Frauen zu rekrutieren, sie sei davon aber nicht betroffen gewesen. Nach der Heirat im Oktober 2015, welche in der Abwesenheit ihres Mannes habe stattfinden müssen, sei sie ebenfalls in den Irak gereist. Da sie beide im Irak kein Aufenthaltsrecht erhalten hätten, seien sie gemeinsam über die Türkei schliesslich nach Griechenland gelangt, von wo aus sie mit gefälschten Ausweisdokumenten nach Genf geflogen seien. B.d Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden unter anderem das Militärdienstbuch des Beschwerdeführers, einen Marschbefehl, ein Familienbüchlein, den Eheschein sowie Identitätsdokumente im Original zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es auf den Vollzug der Wegweisung infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verzichtete und die vorläufige Aufnahme anordnete. D. D.a Die Beschwerdeführenden liessen - handelnd durch den mandatierten Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 13. Februar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zu dessen Neubeurteilung; eventualiter sei ihnen unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; subeventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; eventualiter um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Ferner sei ihnen vollumfänglich Einsicht in die vorinstanzlichen Akten act. A7, act. A9, act. A11 sowie in sämtliche vom SEM verwendeten "Quellen" zu gewähren; eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu den bezeichneten Akten und zu besagten Quellen zu gewähren und nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu setzen. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2020 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies die Vorinstanz an, Akteneinsicht in das Aktenstück A7 zu gewähren. Der Antrag auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen. Zudem wurden die Gesuche um Akteneinsicht in die Aktenstücke A 9 und A11 und entsprechende Ergänzung der Beschwerde abgewiesen, mit Verweis auf die geringe Bedeutung der Aktenstücke, deren wesentlicher Inhalt in der Verfügung bekannt gemacht wurde. Ferner lud die Instruktionsrichterin das SEM dazu ein, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Am 19. März 2020 liess sich das SEM vernehmen. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 20. März 2020 zur Kenntnis übermittelt. G. Am 17. September 2020, 5. März 2021 und am 26. März 2021 gelangte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit weiteres Stellungnahmen ans Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde unter anderem darum ersucht, dass die Eingaben, in welchen auf ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in anderen Verfahren verwiesen wurde im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels an das SEM weitergeleitet würden. H. Mit Instruktionsverfügung vom 6. April 2022 forderte das Gericht das SEM auf, die Akteneinsicht im Sinne der Erwägungen der Zwischenverfügung vom 13. März 2020 nachzuholen, da zwischenzeitlich getätigte Abklärungen seitens des Gerichts ergeben hätten, dass die Akteneinsicht nicht erfolgt sei. Das SEM gewährte am 8. April 2022 den Beschwerdeführenden die Akteneinsicht. Die Beschwerdeführenden reichten am 26. April 2022 eine weitere Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Das SEM hat mit Verfügung vom 10. Januar 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzulässigkeit angeordnet. Das vorliegende Verfahren beschränkt sich daher auf die Aspekte der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein können, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). Die Beschwerdeführenden rügen die Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich die Verletzung des Akteneinsichtsrechts sowie der Begründungs- und der Abklärungspflicht. 4.1.1 Hinsichtlich der Verletzung des Akteneinsichtsrechts wird moniert, es sei den Beschwerdeführenden zu Unrecht die Einsicht in die Aktenstücke act. A7, act. A9, act. A11 verweigert worden (vgl. Beschwerde, Art. 1, 2, 4, 5, 6, 10). Das Aktenstück act. A7 sei unrichtig paginiert worden und betreffend die Aktenstücke act. A9 («Post-it: Brille») und act. A11 («Post-it: Anhörungssprache») sei nicht ersichtlich, warum diese intern sein sollten, noch dazu sei nicht ersichtlich, um was es sich dabei überhaupt handeln solle. Eventualiter müsse die Verweigerung der Akteneinsicht zur Folge haben, dass den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör gewährt beziehungsweise nach Gewährung der Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung eingeräumt werde. 4.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 13. März 2020 den Antrag auf Akteneinsicht und eventualiter auf Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die vorinstanzlichen Akten A9 und A11 abgewiesen. Auf die entsprechende Begründung kann hier verwiesen werden. Darüber hinaus hat das Gericht das SEM angewiesen, das Aktenstück A7 korrekt zu indexieren und in dieses Einsicht zu gewähren beziehungsweise dessen wesentlichen Inhalt offenzulegen. Mit Instruktionsverfügung vom 6. April 2022 forderte das Gericht das SEM auf, die Akteneinsicht im Sinne der Erwägungen der Zwischenverfügung vom 13. März 2020 nachzuholen, da zwischenzeitlich getätigte Abklärungen seitens des Gerichts ergeben hatten, dass die Akteneinsicht nicht erfolgt war. Am 8. April 2022 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden Einsicht in das Aktenstück A7. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das SEM das Aktenstück A7 nicht korrekt indexiert und zu Unrecht die Einsicht in dieses Aktenstück verweigert hat. Insoweit hat es den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. 4.1.3 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eine Heilung aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene aber möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. zu allem BVGE 2014/22 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. ebenso D-6846/2018, E 4.2.4). Dies ist vorliegend der Fall, zumal das SEM auf die Zwischenverfügung des Gerichts vom 8. April 2022 hin in rechtsgenüglicher Weise Einsicht in die Akten gewährte. Nachdem auch alle anderen Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt sind, darf die vormals bestandene Gehörsrechtsverletzung als geheilt betrachtet werden. Eine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache rechtfertigt sich nicht, zumal in der Beschwerdeergänzung nichts geltend gemacht wird, das eine Rückweisung rechtfertigen könnte. 4.2 Mit Bezug auf die Abklärungspflicht wird zudem weiter gerügt, dass es willkürlich sei, dass sich das SEM bezüglich widersprüchlicher Aussagen der Beschwerdeführenden auf die Erstbefragung vom 11. August 2016 bezogen habe. Bei der BzP habe es sich nämlich um eine Dublin-Befragung gehandelt. Den Beschwerdeführenden sei gesagt worden, sie müssten ihre Asylgründe nicht vorbringen. Aufgrund der Belehrung stehe fest, dass keine Befragung zu den Asylgründen hätte erfolgen sollen (Beschwerde Art. 22-25). Diese Vorbringen überzeugen nicht: Das SEM hat eine nach dem damals im Asylgesetz vorgesehene Befragung zur Person durchgeführt. Dabei wurden die Beschwerdeführenden auch summarisch zu ihren Asylgründen befragt und es wurden mehrere Rückfragen dazu gestellt (vgl. SEM Akte A10 und A8, Ziff. 7.01 und 7.02). Wieso es sich dabei lediglich um eine Dublin-Befragung gehandelt haben soll beziehungsweise weshalb das SEM keine Fragen zu den Asylgründen hätte stellen dürfen, erschliesst sich aus den Beschwerdeausführungen nicht. Inwiefern sich das SEM bei der Beurteilung von Widersprüchen nicht auf diese Befragung hätte beziehen dürfen, ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird auch nicht weiter begründet. Die entsprechenden Rügen sind unbegründet. 4.3 Soweit die Beschwerdeführenden den langen Zeitraum zwischen BzP und Anhörung monieren, ist auch diese Rüge nicht geeignet, eine Verfahrenspflichtverletzung zu begründen (vgl. Beschwerde, Art. 26). Es kann nicht von einer "Verschleppung" der Anhörung gesprochen werden, zumal es im vorinstanzlichen Verfahren diesbezüglich keine zwingend zu beachtenden Behandlungsfristen gibt (vgl. dazu ausführlich BVGer Urteil E-784/19 vom 8. April 2021 E. 5.6.1 ff.). 4.4 In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, das SEM sei seiner Begründungs- und Abklärungspflicht nicht nachgekommen. Es verfolge seit einiger Zeit eine ausgesprochen widersprüchliche Praxis betreffend Militärdienstverweigerung und Desertion in Syrien (vgl. Beschwerde, Art. 12, 34). Dabei werde einerseits mit einem Textbaustein die fehlende Asylrelevanz der Dienstverweigerung festgestellt, während andererseits dargelegt werde, es sei nicht auszuschliessen, dass den Betroffenen in Syrien Strafmassnahmen drohten, welche gegen Art. 3 EMRK verstiessen. Diese Abgrenzung sei zum vornherein willkürlich, zumal diese offensichtlich einer umfassenden und detaillierten Prüfung bedürfte, welche das SEM aber unterlassen habe. Die angefochtene Verfügung erweise sich damit in einem zentralen Punkt als nicht begründet. Damit weiche das SEM in fundamentaler Weise von der bis heute grundsätzlich geltenden bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015, BVGE 2015/3) ab. Zwar erwähne das SEM das Grundsatzurteil in der angefochtenen Verfügung im neuen Textbaustein. Dabei beziehe es sich jedoch nur auf die Erwägung 5.9 des erwähnten Urteils. In jener Erwägung bestätige das Bundesverwaltungsgericht, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihre Asylgesuche mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründeten, weiterhin gültig sei (Beschwerde, Art. 35). Das SEM habe es unterlassen, dieses Grundsatzurteil betreffend die konkrete Situation des Beschwerdeführers zu würdigen. Sodann sei zur Erläuterung der - nach einer Praxisänderung des SEM nun neu - geforderten Risikofaktoren lediglich auf drei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen worden, ohne die bundesverwaltungsgerichtlichen Grundsatzurteile im Syrien-Kontext miteinzubeziehen und zu würdigen (Beschwerde, Art. 36, 44, 45). Das SEM habe sich sodann auf Quellen gestützt, welche die in der Verfügung gezogene Schlussfolgerung nicht untermauerten (Beschwerde, Art. 37). Weiter beziehe sich das SEM auf eine aktuelle Quellenanalyse, ohne die entsprechenden Quellen zu nennen. Es erwähne lediglich veraltete Quellen, was indessen nicht die Grundlage des angefochtenen Entscheids bilden könne. In mehreren vergleichbaren Fällen (etwa N [...]) habe sich das SEM auf das Dokument "Note Syria, Military Service - Draft Evasion, Desertion and Amnesties" von Herrn Kheder Khaddour vom 20. Juni 2019 bezogen. Entsprechend sei davon auszugehen, dass diese Notiz auch im vorliegenden Fall eine wesentliche Entscheidgrundlage für die Vorinstanz dargestellt habe. Falls diese Notiz tatsächlich die "Quellenanalyse" der Vorinstanz gebildet habe, würde die angefochtene Verfügung unter einer unheilbaren Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör leiden und müsste zwingend aufgehoben werden (vgl. Beschwerde Art. 38 ff.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden enthält die angefochtene Verfügung betreffend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers keine Praxisänderung. Zunächst ist festzustellen, dass das SEM in seiner Begründung BVGE 2015/3 herangezogen hat. Der Verweis auf die Erwägung 5.9 hat sodann keinen ausschliesslichen Charakter, sondern wird mit dem Wort "insbesondere" verknüpft. Die weiteren zitierten Bundesverwaltungsgerichtsurteile bestätigen sodann allesamt die aus BVGE 2015/3 hervorgehende Rechtsprechung bezüglich Risikofaktoren im Kontext der Wehrdienstverweigerung in Syrien, welche nach wie vor Bestand hat. Ferner wurde der Inhalt der bezeichneten Quellen, die aus dem Jahre 2017 und 2018 datieren, in der angefochtenen Verfügung im Kern wiedergegeben, wobei aus der Verfügung bereits ersichtlich ist, dass sich nach Einschätzung des SEM gestützt auf die zitierten Quellen im Wesentlichen weiterhin dieselbe Einschätzung rechtfertigt wie die im Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 dargelegte. Die Beschwerdeführenden führen denn auch nicht aus, inwiefern die vom SEM zitierten Quellen veraltet sind. Die Verfügung ist sodann rechtsgenüglich begründet; den Beschwerdeführenden war es möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Es stellt keine Verletzung der Abklärungspflicht dar, wenn das SEM die Lage in Syrien sowie die Tragweite einer Wehrdienstverweigerung im Hinblick auf die Asylrelevanz anders einschätzt als die Beschwerdeführenden. Vielmehr wird in der Beschwerde die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Schliesslich geht weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus den weiteren Akten hervor, dass sich das SEM auf den Bericht von Kheder Khaddour gestützt hätte. Auf die diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist daher nicht weiter einzugehen. 4.5 Weiter wird in der Beschwerde gerügt, das SEM habe verschiedene wesentliche Sachverhaltselemente in seiner Verfügung nicht erwähnt respektive gewürdigt. Es habe insbesondere den Umstand nicht gewürdigt, dass die Beschwerdeführenden Kurden seien und der Beschwerdeführer deshalb von den syrischen Behörden beschuldigt werde, aus politisch-ethnischen Gründen nicht Militärdienst leisten zu wollen. Die Nichtwürdigung dieser zusätzlichen Risikofaktoren stelle eine schwere Gehörsverletzung dar. Auch die aktuelle Situation in den kurdischen Gebieten im Nordosten Syriens sei nicht angemessen berücksichtigt worden. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich das SEM mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Aktivitäten auseinandergesetzt hat, diese aber als nicht genügend relevant einstufte, um zur Einschätzung zu gelangen, dass er deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter diese Einschätzung nicht teilt und insbesondere den politischen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen) eine andere Bedeutung beimisst, lässt sich weder eine Verletzung in der Sachverhaltsfeststellung noch der Begründung des Entscheids feststellen. Ausserdem kann davon ausgegangen werden, dass sich das SEM der aktuellen Lage in der Region Rojava bewusst ist. Darauf ist das SEM in der angefochtenen Verfügung zwar nicht explizit eingegangen, hat aber der aktuellen Situation im Heimatstaat im Rahmen der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse durch die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. Es ist sodann in der Beschwerde nicht weiter substanziiert, inwiefern das SEM die jüngsten Ereignisse in Rojava bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft im konkreten Fall der Beschwerdeführenden hätte berücksichtigen sollen respektive woraus die konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden resultieren soll. Der alleinige Verweis auf die kurdische Ethnie genügt nicht. 4.6 Das Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. Ebenso besteht keine Veranlassung, dem SEM - wie in den Beschwerdeergänzungen beantragt - diese dem SEM zur nochmaligen Vernehmlassung zukommen zu lassen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden. Der Beschwerdeführer habe Syrien verlassen, um keinen Militärdienst leisten zu müssen. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft reiche eine Dienstverweigerung oder Desertion aber nicht aus, sofern daraus nicht eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG resultiere. Aus den konsultierten Quellen gehe hervor, dass die syrischen Behörden nicht sämtlichen Refraktären oder Deserteuren eine regimefeindliche Haltung unterstellten. Lediglich wenn zusätzliche Faktoren vorlägen, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsse, dass die syrischen Behörden die Dienstverweigerung als oppositionelle Haltung auffassten und eine entsprechende Strafe verhängten, handle es sich um eine Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe. Beim Beschwerdeführer lägen keine solchen Risikofaktoren vor, welche ein politisches Profil begründen könnten. Seine politischen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen als blosser Mitläufer) seien von untergeordneter Bedeutung. Ebenso wenig erweise sich die geltend gemachte drohende Rekrutierung durch die PYD/YPG als asylrelevant. Es treffe zu, dass im zur Rede stehenden Zeitpunkt Gebiete in Nordsyrien durch die PYD/YPG kontrolliert worden und Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht «Defence Service» ergangen seien. Gemäss Rechtspraxis würden diese Rekrutierungsbemühungen mangels Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz entfalten. Es könne sein, dass im Hinblick auf die Wahrnehmung der Dienstpflicht ein gewisser Erwartungsdruck bestehe, hingegen sei nicht davon auszugehen, dass eine Weigerung asylrelevante Sanktionen nach sich ziehe. Die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb ihre Asylgesuche abzuweisen seien. Aufgrund der Akten sei jedoch davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr ein «real risk» bestehe, dass die Beschwerdeführenden im Heimatstaat einer Behandlung oder Strafe ausgesetzt wären, die Art. 3 EMRK zuwiderlaufen würde. Der Vollzug der Wegweisung sei daher als unzulässig zu erachten. 6.2 Die Beschwerdeführenden wenden hiergegen auf Beschwerdeebene ein, sie hätten in verschiedener Hinsicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten: Der Beschwerdeführer habe sich durch seine Ausreise dem Militärdienst entzogen. Seine Weigerung, in den Militärdienst einzurücken, werde als regimefeindliches und oppositionelles Verhalten betrachtet und er werde deshalb gezielt asylrelevant verfolgt. Dies entspreche denn auch der weiterhin geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäss BVGE 2015/3. Das SEM gehe denn auch selbst davon aus, dass nach Syrien zurückkehrende Militärdienstverweigerer und Deserteure verhaftet und misshandelt würden, was zahlreiche N-Dossiers illustrieren würden. Weiter würden beim Beschwerdeführer - zusätzlich zu seinem asylrelevanten Profil als Militärdienstverweigerer - weitere Gefährdungselemente hinzukommen, welche die Asylrelevanz seiner Verfolgung noch verschärfen würden. Er sei Kurde und werde deshalb von den syrischen Behörden beschuldigt, aus politisch-ethnischen Gründen nicht Militärdienst leisten zu wollen. Im Falle seiner Rückkehr würde ihm vorgeworfen, er wolle nicht in den Dienst einrücken, um bei der zu befürchtenden Schlussoffensive der syrischen Armee gegen die kurdischen Gebiete (Rojava) nicht gegen das eigene Volk kämpfen zu müssen. Auch darin sei offensichtlich ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zu sehen. Ausserdem sei er politisch aktiv gewesen und habe an Demonstrationen teilgenommen. Zudem sei er auch seitens der PYD aufgefordert worden, Dienst zu leisten. Sollte dem Beschwerdeführer kein Asyl gewährt werden, sei festzuhalten, dass er aufgrund seiner Ausreise aus Syrien und angesichts seines spezifischen Profils gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen habe, weshalb es überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass ihm eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Es sei ihm deshalb - gemäss Praxis des SEM - die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich seit Ausbruch des Bürgerkriegs wiederholt mit der Asylrelevanz von Desertion und Refraktion im syrischen Kontext auseinandergesetzt und dazu eine gefestigte Praxis entwickelt. Gemäss der im Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 formulierten Praxis vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht für sich allein, sondern nur verbunden mit einer drohenden Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem der in dieser Norm genannten Gründe wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liegt demzufolge insbesondere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig hart bestraft würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 5.1.1 f.). 7.2 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, das SEM argumentiere widersprüchlich, wenn es vorliegend die Flüchtlingseigenschaft verneine, andererseits aber festhalte, es drohe Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ein «real risk», menschenrechtswidrig bestraft zu werden, weshalb der Wegweisungsvollzug angesichts der drohenden Strafe und des hohen Folterrisikos als unzulässig im Sinne von Art. 3 EMRK zu erachten sei. 7.3 Die Sichtweise des SEM vermag dogmatisch in der Tat nicht zu überzeugen. Sie ist auch nicht kohärent mit der rechtlichen Würdigung der Dienstverweigerung im syrischen Kontext, wie sie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2015/3 dargelegt hat. Sofern Personen als «einfache» Wehrdienstverweigerer oder Refraktäre zu erachten sind, würde in der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine derart drakonische Strafe im Sinne eines Malus drohen, als dass die Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht würde. Eine Wehrdienstverweigerung oder Refraktion wäre dann nur im Rahmen der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund der derzeitigen allgemeinen Situation in Syrien zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 6; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-3453/2020 vom 20. März 2022 E. 6.3). 7.4 Vorliegend ist es als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 einer Musterung unterzogen wurde und in der Folge ein Militärbuch erhielt. Der Beschwerdeführer macht im Rahmen der Anhörung geltend, dass er ein militärisches Aufgebot erhalten habe und am 8. November 2015 zum Dienst hätte einrücken müssen. Sein Bruder habe dieses Schreiben für ihn bei den syrischen Behörden abgeholt, da er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Syrien gewesen sei (vgl. A23/15, F99, F111 [Aufgebot wurde am 15. Mai 2019 im Original nachgereicht, vgl. A28]). In der BzP gab er hingegen zu Protokoll, dass er kein Aufgebot erhalten habe, weil er den Militärdienst verschoben habe (vgl. A8/12 F7.02). Ob er eine konkrete Aufforderung erhalten hat, in den Dienst einzurücken, ist somit zweifelhaft. Sein Einwand, dass er zum Zeitpunkt der BzP nichts davon gewusst habe, weil er keinen Kontakt mit seinem Bruder gehabt habe, ist wenig überzeugend. Wenn aber davon ausgegangen wird, dass er im Jahr 2015 tatsächlich eine Aufforderung zum Militärdienst erhalten hat, wäre dies nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn zusätzliche exponierende Faktoren vorliegen. 7.5 7.5.1 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, er sei in Syrien politisch aktiv gewesen. Dabei weist er insbesondere darauf hin, dass er in Syrien bei Kriegsausbruch an Demonstrationen teilgenommen habe (vgl. A23, F75 ff.). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung zur Person zu Protokoll, mit den Behörden keine Probleme gehabt zu haben; ebenfalls machte er gar keine Angaben darüber, dass er politisch in irgendeiner Form engagiert gewesen sei (vgl. A8/12). Es fällt auf, dass er die Demonstrationsteilnahmen ohne Zusammenhang zur eigentlich gestellten Frage erstmals im Rahmen der Anhörung erwähnt. Insgesamt sind seine Schilderungen betreffend die Demonstrationsteilnahmen sehr vage und ohne markante Details ausgefallen. Selbst wenn er, wie behauptet, an Demonstrationen teilgenommen hat, ist nicht ersichtlich, dass er dabei eine massgebliche Rolle eingenommen hätte, zumal er dies nie geltend gemacht hat (vgl. A23/15, F75 ff.). Insgesamt gibt es nicht genügend Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Beschwerdeführers zusätzliche exponierende Faktoren vorliegen, welche zur Annahme führen, dass er als Regimegegner angesehen und seine Dienstverweigerung als Ausdruck einer oppositionellen Haltung wahrgenommen würde. Es handelt sich bei ihm somit um einen "einfachen" Wehrdienstverweigerer, bei welchem - gemäss der in BVGE 2020 VI/4 bestätigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - nicht davon auszugehen ist, dass ihm bei einer Rückkehr aufgrund der Dienstverweigerung eine Strafe droht, welche die Schwelle der Asylrelevanz erreichen könnte. 7.6 Soweit in diesem Zusammenhang in der Beschwerde auf die erheblich veränderte Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Sicherheitskräfte und der verbündeten islamistischen Milizen in Nordsyrien, verwiesen wird, ist festzustellen, dass auch unter Berücksichtigung dieser Situation nicht davon auszugehen ist, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurdinnen und Kurden derzeit eine objektive Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG haben (vgl. Urteile des BVGer D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3; E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3; D-5367/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 6.4). Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte im jeweiligen Einzelfall. Solche sind vorliegend aber nicht gegeben. Der allgemeinen, bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden Rechnung getragen. 7.7 Schliesslich führt weder eine illegale Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur Annahme, dass einer syrischen Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Zwar ist aufgrund der illegalen Ausreise und der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer hypothetischen Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfindet. Da der Beschwerdeführer aber - wie vorstehend ausgeführt - keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde. Dies gilt umso mehr für die Beschwerdeführerin, die keine konkrete eigene Verfolgung geltend macht. 7.8 Somit ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden könnten nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]; bestätigt beispielsweise im Urteil des BVGer E-2791/2019 vom 22. Juni 2020 E. 6.5). 7.9 Ferner hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass einer drohenden Rekrutierung durch die kurdischen Behörden (PYD respektive YPG) gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in dieser Hinsicht auf die entsprechenden Erwägungen in der Verfügung (Ziff. III/2., m.H.a. Urteil des BVGer D-5329/2014) verwiesen werden. 7.10 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen und in der Beschwerde genannte Berichte einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Asylgründe keine flüchtlingsrelevante Verfolgung oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht begründen. Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 10. Januar 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indes mit Verfügung vom 13. März 2020 das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und weiterhin von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist (gemäss ZEMIS arbeitet der Beschwerdeführer seit dem 21. März 2022 als Bodenleger bei der Stadt E_______ in der Abteilung Handwerk; die Beschwerdeführerin ist erwerbslos), sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Sodann ist eine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn - wie vorliegend - eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Diese ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 250.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführerenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 250.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Brunner Versand: