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E-668/2022

E-668/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-13 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 24. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 30. Juni 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 7. Juli 2021 das Dublin-Gespräch statt. Am 21. Juli 2021 (Anhörung) und am

24. September 2021 (ergänzende Anhörung) wurde die Beschwerdeführe- rin vertieft zu ihren Asylgründen angehört, nachdem sie am 28. Juli 2021 dem erweiterten Verfahren zugeteilt und dem Kanton B._______ als zu- ständigen Kanton zugewiesen worden war. Zu den Asylgründen macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen das Folgende geltend: Sie sei in C._______ geboren und mit vier Geschwistern aufgewachsen und habe dort bis zum Ausbruch des Kriegs gelebt. Danach sei die Familie in das Dorf D._______ und nach E._______ geflüchtet, nach zirka vierzig Tagen seien sie jedoch wieder nach C._______ in ihre Wohnung zurückgekehrt, wo sie während des Kriegs noch sechs Jahre ge- blieben seien. Während dieser Zeit sei ihre Wohnung von einer Rakete ge- troffen und teilweise zerstört worden, mangels alternativer Unterbringungs- möglichkeiten habe die Familie trotzdem weiter in der Wohnung gelebt. Damals habe ihr Quartier unter der Kontrolle der Freien Syrischen Armee (FSA) gestanden und die Familie sei mehrmals von deren Kämpfern be- lästigt und angefeindet worden. Nach zirka sechs Jahren sei sie mit der Mutter und den Geschwistern nach E._______ gegangen. Auf der Reise seien sie von Kämpfern der Jabhat al Nusra angehalten und befragt wor- den, hätten aber weiterfahren dürfen. Sie sei zirka zwei bis zweieinhalb Jahre in E._______ geblieben. Zwei ihrer Cousins mütterlicherseits seien dort für die Hawalan/Apoci (Hawalan) tätig gewesen. Auf Verlangen der Hawalan habe sie, die Beschwerdeführerin, sich ihnen angeschlossen und während zwei bis zweieinhalb Monaten Trainings absolviert, wobei dies nicht den Umgang mit Waffen, sondern mehrheitlich die Teilnahme an Ge- sprächen und Sitzungen umfasst habe. Alle ihre Verwandten hätten von ihrer Tätigkeit bei den Hawalan gewusst. Ihr Vater und der Ehemann ihrer Tante seien von der FSA verhaftet und gefoltert worden. Die FSA sei überall gewesen, namentlich in ihrem Quartier in C._______. Sie selbst sei nie direkt von der FSA bedroht oder kontaktiert und sie sei auch nie in Haft oder vor Gericht gestellt worden. Für Personen, die bei den Hawalan tätig gewesen seien, hätte aber generell die Gefahr bestanden, von FSA-Kämp- fern verhaftet zu werden. Aus diesem Grund und auf Anraten ihrer Ver- wandten habe sie Syrien im Herbst 2017 oder 2018 über E._______ in Richtung Türkei verlassen. In der Türkei habe sie ihren heutigen Ehemann

E-668/2022 Seite 3 über das Internet kennenglernt und nach einigen Gesprächen geheiratet. Danach sei sie über Griechenland im Juni 2021 in die Schweiz gereist, da sich ihr Ehemann bereits hier aufgehalten habe. B. Mit Verfügung vom 11. Januar 2022 stellte das SEM fest, die Beschwerde- führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg, verfügte infolge Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme und beauftragte den zuständi- gen Kanton mit der Umsetzung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer- deführerin. C. Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie bean- tragt, es sei der Entscheid des SEM in den Dispositivziffern 1–3 aufzuhe- ben, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu er- teilen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr ein amtlicher Rechts- beistand beizugeben. D. Am 11. Februar 2022 bestätigte der Instruktionsrichter der Beschwerdefüh- rerin den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadres- satin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

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E. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Frage nach der Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt und die Wegweisung. Während die Beschwerdeführerin berechtigt ist, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigen- schaft zu beantragen, ist sie betreffend den Antrag auf Gewährung der vor- läufigen Aufnahme nicht beschwert, da ihr dieselbe mit der angefochtenen Verfügung bereits gewährt wurde und deren Anspruchsvoraussetzungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll- zugs) alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4). Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge- fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi- schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfol- gung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re- flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet

E-668/2022 Seite 5 befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize- rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, es gebe keine konkreten objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwer- deführerin aufgrund ihrer Tätigkeit bei den Hawalan tatsächlich in Gefahr gewesen sei. Sie habe selbst ausgesagt, in den Monaten, in denen sie an den Trainings mit den Hawalan teilgenommen habe, sei sie nicht gefährdet gewesen und sie habe E._______ eigenen Angaben zufolge wegen den Angriffen der FSA verlassen. Auch die eingereichten Fotografien vermöch- ten keine Verfolgung zu belegen. Es bestünden zudem keine Hinweise auf eine Identifizierung als Regimegegnerin durch die syrischen Behörden. Die politischen Aktivitäten für die Hawalan seien als äusserst niederschwellig einzustufen und würden nicht ausreichen, um ein Interesse der syrischen Behörden an ihrer Person anzunehmen. Die weiteren geschilderten Beläs- tigungen und Beschimpfungen durch Kämpfer der FSA und Jabhat al Nusra seien auf die Kriegslage und dort herrschende allgemein schwierige Lage zurückzuführen und würden nicht ein Mass erreichen, das sie und ihre Familie zur Ausreise bewogen habe. Die Vorbringen hielten den Anfor- derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet dem auf Beschwerdeebene, sie sei in Syrien politisch aktiv gewesen und habe für die Anliegen der Kurden ge- arbeitet. Die FSA sei nach E._______ gekommen, was die Gefahr für sie stark erhöht habe. Sie sei spezifisch verfolgt, weil das syrische Regime wisse, dass sie für die kurdische Verwaltung gearbeitet habe. Ihre ganze Familie sei verhaftet worden. Bei einer Rückkehr bestehe die grosse reelle Gefahr, dass sie als politisch aktive Frau und Kurdin wegen ihrer politi- schen Ansichten und wegen den Aktionen und Ansichten der restlichen Fa- milienmitglieder verfolgt und gefoltert werde.

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E. 6.1 Das Gericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend folgerte, die Vorbringen der Be- schwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft nicht genügen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vorab vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfü- gung verwiesen werden, ergänzt mit den nachfolgenden Erwägungen.

E. 6.2 Im vorinstanzlichen Verfahren macht die Beschwerdeführerin eine Ver- folgung durch die FSA und die Jabhat al Nusra geltend (vgl. SEM-eAkten, 1100650-26/12, F56; SEM-eAkten, 1100650-41/17, F39, F41), im Be- schwerdeverfahren zusätzlich eine Verfolgung durch die staatlichen syri- schen (Sicherheits-)Behörden. Weder aus den Akten noch aus den Aus- führungen in der Beschwerde ergeben sich jedoch konkrete Anhaltspunkte für eine gezielte, gegen ihre Person gerichtete Verfolgung durch eine die- ser genannten Gruppierungen beziehungsweise durch die staatlichen Be- hörden ihres Heimatlands. Die geschilderten Belästigungen und Be- schimpfungen durch die FSA während ihrer Zeit in C._______ sowie die (einmalige) Kontrolle durch die Jabhat al Nusra sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz insgesamt auf die allgemeinen Lebensumstände in Sy- rien und auf die im Land herrschenden Kriegswirren zurückzuführen und vermögen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu begründen. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der ergänzenden Anhörung denn auch selbst an, nie von der FSA direkt be- droht oder kontaktiert worden zu sein (vgl. SEM-eAkten, 1100650-41/17, F39, F40). Auch für die Annahme, bei einer Rückkehr müsse sie mit einer politisch motivierten Bestrafung und Behandlung durch die staatlichen sy- rischen Behörden rechnen, bestehen keine objektiven Anhaltspunkte. In den beiden Anhörungen erklärte sie ausdrücklich, während all den Jahren in Syrien bis zu ihrer Ausreise, sowohl in C._______ als auch in E._______, nie irgendwelche Probleme oder Konflikte mit den staatlichen (Sicherheits- )Behörden gehabt zu haben und auch nie in Haft oder vor Gericht gewesen zu sein (vgl. SEM-eAkten, 1100650-41/17, F39 und F 42). Vielmehr bringt sie eine Verfolgung beziehungsweise Gefährdung durch die syrischen Be- hörden erstmals auf Beschwerdeebene vor, nachdem sie im vorinstanzli- chen Verfahren stets von einer Bedrohung durch die FSA und Jabhat al Nusra gesprochen hatte. Schliesslich lässt sich eine flüchtlingsrechtlich re- levante individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auch nicht ge- stützt auf ihre geschilderte Tätigkeit für die Hawalan beziehungsweise durch ihr Engagement für die kurdische Sache begründen. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die behaupteten politischen Aktivitäten in

E-668/2022 Seite 7 Syrien als niederschwellig einzustufen sind. Ihren Angaben zufolge ist sie nur rund 2 Monate bei den Hawalan gewesen und ihre Tätigkeiten haben sich explizit nicht im Umgang mit Waffen, sondern nur auf die Teilnahme an (internen) Gesprächen und Diskussionen beschränkt (vgl. SEM-eAkten, 1100650-41/17, F26). Weiter hätten auch nur die Familie, die Nachbarn und die Verwandten von ihrer Hawalan-Mitgliedschaft gewusst (vgl. SEM- eAkten, 1100650-41/17, F28). Es ist demnach mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass die staatlichen syrischen (Si- cherheits-) Behörden sie je gezielt im Visier hatten oder als Regimegegne- rin betrachten und sie eine asylrechtlich relevante Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.

E. 6.3 Ebenso ergeben sich keine genügend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen ihrer Verwand- ten gezielte Reflexverfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlicher Intensi- tät drohen würden. Die geltend gemachten Verhaftungen ihres Vaters, ih- res Onkels und ihrer Tante durch die FSA sind unbelegt und nicht weiter substantiiert (vgl. SEM-eAkten, 1100650-41/17, F29, F36). Aus ihren Schil- derungen geht zudem nicht hervor und ist auch nicht ersichtlich, dass sie vor ihrer Ausreise Verfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmasses wegen dieser Familienangehörigen ausgesetzt war, und es lie- gen auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass im heutigen Zeitpunkt von einer entsprechenden Gefährdung auszugehen wäre.

E. 6.4 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich eine Verfolgung mit ihrer Situation als Kurdin in Syrien begründet, ist festzuhalten, dass ihre kurdi- sche Ethnie allein nicht genügt, um eine flüchtlingsrechtlich relevante indi- viduelle Verfolgung anzunehmen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Eth- nie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart weiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindun- gen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen wer- den müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der heute veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Sicherheitskräfte und der verbündeten islamistischen Milizen in Nordsyrien, ist nicht anzunehmen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurdinnen und Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. etwa Urteile des BVGer D-6128/2019 vom 15. März 2021 E. 4.3, D-1220/2020 vom 3. November 2020 E. 6.5, D-6344/2018 vom 26. Mai 2020 E. 5.4 und D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3).

E-668/2022 Seite 8 Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz in Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusam- menhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin Rechnung getragen.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs- gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asyl- gesuch demgemäss zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Da die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Auf- nahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög- lichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Die Beschwerde erweist als von vornherein aussichtslos, weshalb die Ge- suche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 102m AsylG) abzuweisen sind. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit Ergehen des vor- liegenden Urteils gegenstandslos. Die Verfahrenskosten sind deshalb der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar

E-668/2022 Seite 9 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-668/2022 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-668/2022 Urteil vom 13. April 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Matthias Neumann. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 24. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 30. Juni 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 7. Juli 2021 das Dublin-Gespräch statt. Am 21. Juli 2021 (Anhörung) und am 24. September 2021 (ergänzende Anhörung) wurde die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen angehört, nachdem sie am 28. Juli 2021 dem erweiterten Verfahren zugeteilt und dem Kanton B._______ als zuständigen Kanton zugewiesen worden war. Zu den Asylgründen macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen das Folgende geltend: Sie sei in C._______ geboren und mit vier Geschwistern aufgewachsen und habe dort bis zum Ausbruch des Kriegs gelebt. Danach sei die Familie in das Dorf D._______ und nach E._______ geflüchtet, nach zirka vierzig Tagen seien sie jedoch wieder nach C._______ in ihre Wohnung zurückgekehrt, wo sie während des Kriegs noch sechs Jahre geblieben seien. Während dieser Zeit sei ihre Wohnung von einer Rakete getroffen und teilweise zerstört worden, mangels alternativer Unterbringungsmöglichkeiten habe die Familie trotzdem weiter in der Wohnung gelebt. Damals habe ihr Quartier unter der Kontrolle der Freien Syrischen Armee (FSA) gestanden und die Familie sei mehrmals von deren Kämpfern belästigt und angefeindet worden. Nach zirka sechs Jahren sei sie mit der Mutter und den Geschwistern nach E._______ gegangen. Auf der Reise seien sie von Kämpfern der Jabhat al Nusra angehalten und befragt worden, hätten aber weiterfahren dürfen. Sie sei zirka zwei bis zweieinhalb Jahre in E._______ geblieben. Zwei ihrer Cousins mütterlicherseits seien dort für die Hawalan/Apoci (Hawalan) tätig gewesen. Auf Verlangen der Hawalan habe sie, die Beschwerdeführerin, sich ihnen angeschlossen und während zwei bis zweieinhalb Monaten Trainings absolviert, wobei dies nicht den Umgang mit Waffen, sondern mehrheitlich die Teilnahme an Gesprächen und Sitzungen umfasst habe. Alle ihre Verwandten hätten von ihrer Tätigkeit bei den Hawalan gewusst. Ihr Vater und der Ehemann ihrer Tante seien von der FSA verhaftet und gefoltert worden. Die FSA sei überall gewesen, namentlich in ihrem Quartier in C._______. Sie selbst sei nie direkt von der FSA bedroht oder kontaktiert und sie sei auch nie in Haft oder vor Gericht gestellt worden. Für Personen, die bei den Hawalan tätig gewesen seien, hätte aber generell die Gefahr bestanden, von FSA-Kämpfern verhaftet zu werden. Aus diesem Grund und auf Anraten ihrer Verwandten habe sie Syrien im Herbst 2017 oder 2018 über E._______ in Richtung Türkei verlassen. In der Türkei habe sie ihren heutigen Ehemann über das Internet kennenglernt und nach einigen Gesprächen geheiratet. Danach sei sie über Griechenland im Juni 2021 in die Schweiz gereist, da sich ihr Ehemann bereits hier aufgehalten habe. B. Mit Verfügung vom 11. Januar 2022 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg, verfügte infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Umsetzung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin. C. Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, es sei der Entscheid des SEM in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr ein amtlicher Rechtsbeistand beizugeben. D. Am 11. Februar 2022 bestätigte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Frage nach der Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt und die Wegweisung. Während die Beschwerdeführerin berechtigt ist, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft zu beantragen, ist sie betreffend den Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme nicht beschwert, da ihr dieselbe mit der angefochtenen Verfügung bereits gewährt wurde und deren Anspruchsvoraussetzungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4). Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfol-gung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re-flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, es gebe keine konkreten objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit bei den Hawalan tatsächlich in Gefahr gewesen sei. Sie habe selbst ausgesagt, in den Monaten, in denen sie an den Trainings mit den Hawalan teilgenommen habe, sei sie nicht gefährdet gewesen und sie habe E._______ eigenen Angaben zufolge wegen den Angriffen der FSA verlassen. Auch die eingereichten Fotografien vermöchten keine Verfolgung zu belegen. Es bestünden zudem keine Hinweise auf eine Identifizierung als Regimegegnerin durch die syrischen Behörden. Die politischen Aktivitäten für die Hawalan seien als äusserst niederschwellig einzustufen und würden nicht ausreichen, um ein Interesse der syrischen Behörden an ihrer Person anzunehmen. Die weiteren geschilderten Belästigungen und Beschimpfungen durch Kämpfer der FSA und Jabhat al Nusra seien auf die Kriegslage und dort herrschende allgemein schwierige Lage zurückzuführen und würden nicht ein Mass erreichen, das sie und ihre Familie zur Ausreise bewogen habe. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet dem auf Beschwerdeebene, sie sei in Syrien politisch aktiv gewesen und habe für die Anliegen der Kurden gearbeitet. Die FSA sei nach E._______ gekommen, was die Gefahr für sie stark erhöht habe. Sie sei spezifisch verfolgt, weil das syrische Regime wisse, dass sie für die kurdische Verwaltung gearbeitet habe. Ihre ganze Familie sei verhaftet worden. Bei einer Rückkehr bestehe die grosse reelle Gefahr, dass sie als politisch aktive Frau und Kurdin wegen ihrer politischen Ansichten und wegen den Aktionen und Ansichten der restlichen Familienmitglieder verfolgt und gefoltert werde. 6. 6.1 Das Gericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend folgerte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vorab vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, ergänzt mit den nachfolgenden Erwägungen. 6.2 Im vorinstanzlichen Verfahren macht die Beschwerdeführerin eine Verfolgung durch die FSA und die Jabhat al Nusra geltend (vgl. SEM-eAkten, 1100650-26/12, F56; SEM-eAkten, 1100650-41/17, F39, F41), im Beschwerdeverfahren zusätzlich eine Verfolgung durch die staatlichen syrischen (Sicherheits-)Behörden. Weder aus den Akten noch aus den Ausführungen in der Beschwerde ergeben sich jedoch konkrete Anhaltspunkte für eine gezielte, gegen ihre Person gerichtete Verfolgung durch eine dieser genannten Gruppierungen beziehungsweise durch die staatlichen Behörden ihres Heimatlands. Die geschilderten Belästigungen und Beschimpfungen durch die FSA während ihrer Zeit in C._______ sowie die (einmalige) Kontrolle durch die Jabhat al Nusra sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz insgesamt auf die allgemeinen Lebensumstände in Syrien und auf die im Land herrschenden Kriegswirren zurückzuführen und vermögen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu begründen. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der ergänzenden Anhörung denn auch selbst an, nie von der FSA direkt bedroht oder kontaktiert worden zu sein (vgl. SEM-eAkten, 1100650-41/17, F39, F40). Auch für die Annahme, bei einer Rückkehr müsse sie mit einer politisch motivierten Bestrafung und Behandlung durch die staatlichen syrischen Behörden rechnen, bestehen keine objektiven Anhaltspunkte. In den beiden Anhörungen erklärte sie ausdrücklich, während all den Jahren in Syrien bis zu ihrer Ausreise, sowohl in C._______ als auch in E._______, nie irgendwelche Probleme oder Konflikte mit den staatlichen (Sicherheits-)Behörden gehabt zu haben und auch nie in Haft oder vor Gericht gewesen zu sein (vgl. SEM-eAkten, 1100650-41/17, F39 und F 42). Vielmehr bringt sie eine Verfolgung beziehungsweise Gefährdung durch die syrischen Behörden erstmals auf Beschwerdeebene vor, nachdem sie im vorinstanzlichen Verfahren stets von einer Bedrohung durch die FSA und Jabhat al Nusra gesprochen hatte. Schliesslich lässt sich eine flüchtlingsrechtlich relevante individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auch nicht gestützt auf ihre geschilderte Tätigkeit für die Hawalan beziehungsweise durch ihr Engagement für die kurdische Sache begründen. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die behaupteten politischen Aktivitäten in Syrien als niederschwellig einzustufen sind. Ihren Angaben zufolge ist sie nur rund 2 Monate bei den Hawalan gewesen und ihre Tätigkeiten haben sich explizit nicht im Umgang mit Waffen, sondern nur auf die Teilnahme an (internen) Gesprächen und Diskussionen beschränkt (vgl. SEM-eAkten, 1100650-41/17, F26). Weiter hätten auch nur die Familie, die Nachbarn und die Verwandten von ihrer Hawalan-Mitgliedschaft gewusst (vgl. SEM-eAkten, 1100650-41/17, F28). Es ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass die staatlichen syrischen (Sicherheits-) Behörden sie je gezielt im Visier hatten oder als Regimegegnerin betrachten und sie eine asylrechtlich relevante Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. 6.3 Ebenso ergeben sich keine genügend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen ihrer Verwandten gezielte Reflexverfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlicher Intensität drohen würden. Die geltend gemachten Verhaftungen ihres Vaters, ihres Onkels und ihrer Tante durch die FSA sind unbelegt und nicht weiter substantiiert (vgl. SEM-eAkten, 1100650-41/17, F29, F36). Aus ihren Schilderungen geht zudem nicht hervor und ist auch nicht ersichtlich, dass sie vor ihrer Ausreise Verfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmasses wegen dieser Familienangehörigen ausgesetzt war, und es liegen auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass im heutigen Zeitpunkt von einer entsprechenden Gefährdung auszugehen wäre. 6.4 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich eine Verfolgung mit ihrer Situation als Kurdin in Syrien begründet, ist festzuhalten, dass ihre kurdische Ethnie allein nicht genügt, um eine flüchtlingsrechtlich relevante individuelle Verfolgung anzunehmen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart weiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der heute veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Sicherheitskräfte und der verbündeten islamistischen Milizen in Nordsyrien, ist nicht anzunehmen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurdinnen und Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. etwa Urteile des BVGer D-6128/2019 vom 15. März 2021 E. 4.3, D-1220/2020 vom 3. November 2020 E. 6.5, D-6344/2018 vom 26. Mai 2020 E. 5.4 und D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3). Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz in Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin Rechnung getragen. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demgemäss zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Da die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Die Beschwerde erweist als von vornherein aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 102m AsylG) abzuweisen sind. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit Ergehen des vorliegenden Urteils gegenstandslos. Die Verfahrenskosten sind deshalb der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann