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E-5671/2019

E-5671/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-08-03 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 20. Januar 2016. Am 12. Juli 2016 reiste er in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 18. Juli 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Gleichzeitig gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Griechenlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Der Beschwerdeführer gab an, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______. Er gehöre der Glaubensgemeinschaft der Jeziden an. Die Eltern seien jedoch während seiner Kindheit zum Islam «konvertiert», da die Jesiden in Syrien mit schwierigen Lebensumständen konfrontiert seien. Von Geburt bis zur Ausreise habe er in C._______ gewohnt. Dort würden seine Eltern und drei Geschwister leben. Mehrere Geschwister lebten im Ausland und zahlreiche weitere Verwandte in der Schweiz. Die Schule habe er (...) Jahre lang besucht. Danach habe er als (...) und in einem (...) gearbeitet. Im Jahr 2015 habe er geheiratet. Seine schwangere Ehefrau sei am (...) bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, (...) Tage vor Silvester im Jahr 20(...) habe ihn seine Ehefrau informiert, der Ortsvorsteher habe sich nach ihm erkundigt. Er sei für den Reservedienst aufgeboten worden. Ein schriftliches Aufgebot habe er nicht erhalten. Er wisse nicht, wann er hätte einrücken müssen. In der Folge sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Nach dem Tod seiner Ehefrau habe er beschlossen, auszureisen. Zudem habe er früher an Demonstrationen teilgenommen. Er habe jedoch diesbezüglich keine Probleme mit den Behörden gehabt. B. Am 24. August 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und das Asylgesuch werde im nationalen Verfahren in der Schweiz geprüft. C. Am 27. Februar 2018 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er habe von 2000 bis am (...) 2003 Militärdienst in D._______ geleistet. Am (...) habe sich der Dorfvorsteher und Sicherheitspersonal zu Hause nach ihm erkundigt. Er sei bei der Arbeit gewesen. Seine Ehefrau habe ihn telefonisch über den Besuch informiert. Ein schriftliches Aufgebot für den Reservedienst habe er nicht erhalten. In der Folge habe er im (...) übernachtet und sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. In der Nachbarschaft seien gesuchte Personen von den Behörden mitgenommen worden. Am (...) sei seine schwangere Ehefrau bei einem Bombenangriff auf das Haus, in welchem auch seine Eltern gewohnt hätten, ums Leben gekommen. Aus Angst vor einer Verhaftung habe er nicht an der Beerdigung seiner Ehefrau teilgenommen. In der Folge hätten sich Behördenmitglieder wiederum bei seiner Familie nach seinem Verbleib erkundigt. Zudem seien sie bedroht worden, da sie die jungen Familienmitglieder ins Ausland geschickt hätten. Aufgrund der Bedrohungen sei seine Familie von C._______ nach E._______ gezogen. Er habe befürchtet, von den Behörden festgenommen zu werden, weil er nicht in den Reservedienst eingerückt sei. Zudem sei er nach dem Tod seiner Ehefrau verzweifelt gewesen, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Kurz vor der Ausreise habe er sich bei Familienangehörigen in seinem Heimatdorf B._______ aufgehalten. Dort hätten ihn Mitglieder der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) rekrutieren wollen. Ferner sei er im Jahr 20(...) von Mitgliedern des Staatssicherheitsdienstes - der Shabiha - bedroht, festgehalten und in einem Keller gefoltert worden. Er habe Narben unter den Achselhöhlen davongetragen. Zudem habe er als Kurde in Syrien keine gute Schulbildung erhalten und sei von den Behörden bei amtlichen Angelegenheiten schikaniert worden. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, einen Führerausweis, ein Dienstbüchlein, eine Bestätigung über den Abschluss des Militärdienstes, eine weitere Bestätigung des Militärs - alles jeweils im Original - und Ausdrucke von Fotos eines zerstörten Hauses zu den Akten. D. Am 23. September 2019 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um beförderliche Behandlung seines Verfahrens. E. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und beauftragte den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung. F. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Fotos von Narben, eine Fürsorgebestätigung vom 10. Oktober 2019 und eine Honorarnote vom 29. Oktober 2019 ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. In der Vernehmlassung vom 18. November 2019 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2019 lud die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Replik ein. J. Am 12. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Fristerstreckungsgesuch für die Replik ein und gab eine Terminvereinbarung für eine ärztliche Konsultation vom 30. Oktober 2019, eine Anfrage an die (...) vom 11. Dezember 2019 sowie deren Antwort vom 12. Dezember 2019 zu den Akten. K. In der Replik vom 9. Januar 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und gab einen Kurzbericht von Dr. med. F._______ vom 20. Dezember 2019, drei Fotos von Narben sowie eine aktualisierte Kostennote vom 9. Januar 2020 zu den Akten. L. Mit Eingabe vom 26. November 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Pressemitteilung zu einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 19. November 2020 ein. M. Am 5. Juli 2021 bat der Beschwerdeführer das Gericht um ein baldiges Urteil und reichte eine aktualisierte Honorarnote ein. N. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, gemäss einem Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sei der Beschwerdeführer seit dem (...) November 2019 erwerbstätig. Sie forderte ihn auf, das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» auszufüllen und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen. O. Innert erstreckter Frist kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung mit Eingabe vom 27. Juli 2021 nach.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Betreffend den Zeitpunkt und die Umstände der Einberufung in den Reservedienst habe sich der Beschwerdeführer widersprüchlich geäussert. In der BzP habe er angegeben, seine Ehefrau habe ihm (...) vor Silvester 20(...) mitgeteilt, der Dorfvorsteher habe sich nach ihm erkundigt, da er für den Reservedienst aufgeboten worden sei. Anlässlich der Anhörung habe er ausgeführt, er sei vom Dorfvorsteher am (...) in Begleitung von Sicherheitsbeamten gesucht worden. Seine Ehefrau habe ihm mitgeteilt, er solle nicht nach Hause zurückkehren, da sie nicht wisse, was gegen ihn vorliege. Sie würde aber versuchen, dies in Erfahrung zu bringen. Am nächsten Tag sei sie jedoch getötet worden. Aufgrund ähnlicher Vorfälle in seinem Umfeld habe er darauf geschlossen, er sei für den Reservedienst aufgeboten worden. Da es sich um das Kernvorbringen des Asylgesuches handle und die Ereignisse im Zeitpunkt der Anhörung erst rund zwei Jahre zurückgelegen hätten, hätte eine konsistente und widerspruchsfreie Schilderung des Ablaufs der Geschehnisse erwartet werden können. Das Vorbringen sei demnach nicht glaubhaft. An dieser Feststellung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Diese würden keinerlei fälschungssichere Merkmale aufweisen und es sei bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könnten. Als entsprechend gering sei daher deren Beweiswert einzustufen. Zwar gehe aus dem Militärdienstbüchlein und den Entlassungspapieren hervor, dass Dienstpflichtige nach Absolvierung des militärischen Grundwehrdienstes dem Reservedienst zugeteilt würden. Selbst bei der sogenannten Reservistenkarte - welche vorliegend nicht eingereicht worden sei - handle es sich aber nicht um eine Vorladung, sondern um eine Bestätigung, als Reservist eingeteilt zu sein und unter Umständen einrücken zu müssen. Im Übrigen könne der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise den Status eines Reservisten gehabt habe, jedoch nicht aktiv in den Reservedienst einberufen worden sei, nicht als Dienstverweigerung oder Desertion angesehen werden. Ferner sei das Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, wonach er von Mitgliedern der Shabiha bedroht, festgehalten und gefoltert worden sei, als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu erachten. In der BzP sei er gefragt worden, ob es abgesehen von den geltend gemachten Gründen im Zusammenhang mit dem Reservedienst, noch weitere Asylgründe gebe. Dies habe er verneint, ebenso wie die Frage, ob er sonst jemals Probleme mit den Behörden oder Dritten gehabt habe. Auf Nachfrage, ob es weitere Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr sprechen würden, habe er keine genannt. Es könne indes erwartet werden, dass er alle wichtigen Gründe, welche ihn zum Verlassen des Heimatstaates bewogen hätten, bereits bei der BzP erwähne. Dies umso mehr, als sich angesichts der Bedeutung dieses Vorbringens, eine Erwähnung spätestens bei der Frage nach weiteren Problemen aufgedrängt hätte und er zudem geltend gemacht habe, auch nach seiner Ausreise seien Familienangehörige von Mitgliedern der Shabiba behelligt worden. Soweit der Beschwerdeführer ferner vorbringe, er sei von Mitgliedern der PKK aufgefordert worden, sich der Partei anzuschliessen, sei festzuhalten, dass es sich gemäss seinen Aussagen bei der erwähnten PKK um die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) beziehungsweise YPG (Yekîneyên Parastina Gel) gehandelt haben dürfte. Es treffe zwar zu, dass in jenen Gebieten im Norden von Syrien, in welchen die PYD beziehungsweise die YPG die Kontrolle habe, Aufforderungen zur Dienstpflicht ergehen würden. Die im Juli 2014 deklarierte Wehrpflicht der kurdischen Behörden, sei aber gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mangels Verfolgungsmotiv und hinreichender Intensität nicht asylrelevant. Betreffend die Folgen des Bürgerkrieges sei festzuhalten, dass das SEM die schwierigen Umstände in Syrien und insbesondere das erlittene Leid des Beschwerdeführers - den Verlust seiner Ehefrau und seines ungeborenen Kindes - nicht verkenne. Dieses Vorbringen beziehe sich aber auf die allgemeine Situation in Syrien und sei demnach nicht asylrelevant. Schliesslich bestünden keine Hinweise, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner kurdischen Ethnie oder seiner jesidischen Glaubenszugehörigkeit in Syrien jemals einer gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahme ausgesetzt gewesen sei. Den Vorbringen, er habe als Kurde keine gute Schulbildung erhalten und sei von den Behörden bei amtlichen Angelegenheiten schikaniert worden, fehle es an der nötigen Intensität. Schliesslich seien Kurden gemäss bundesverwaltungsrechtlicher Rechtsprechung in Syrien keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 7 und Art. 3 AsylG. Die angeblich widersprüchlichen Aussagen bezüglich des Zeitpunkts des Erhalts des mündlichen Aufgebots seien auf eine mangelhafte Übersetzung anlässlich der Anhörung zurückzuführen. Der Dolmetscher habe zwar Kurdisch gesprochen, aber einen ganz anderen Dialekt. Offenbar habe dieser nicht verstanden, dass er mit einem Messer, welches auf das Gewehr «geklappt» gewesen sei, in die Achselhöhlen gestochen worden sei. Stattdessen habe der Dolmetscher von einem Metallstück gesprochen, welches vom Gewehr weggenommen worden sei. Sodann seien zahlreiche nonverbale Reaktionen im Protokoll festgehalten worden, welche auf eine Traumatisierung hinweisen würden. Auch die zur Durchführung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerkvertretung habe medizinische Abklärungen angeregt. Er habe sich bisher in der Schweiz nicht behandeln lassen und wolle dies auch nicht. Die Zweifel der Vorinstanz an der Einberufung in den Militärdienst seien sodann unbegründet. Es sei notorisch, dass zu jener Zeit in dieser Gegend viele Personen festgenommen worden seien, um im aktiven Militärdienst zu dienen. Auch im Reservedienst hätte er sich der syrischen Armee zur ständigen Verfügung halten müssen. Durch die illegale Ausreise habe er sich dieser Pflicht entzogen und gelte demnach als Wehrdienstverweigerer. Es sei nicht erstaunlich, dass er die Verfolgung durch die Shabiba in der BzP nicht erwähnt habe, da er durch den Verlust seiner Ehefrau, die erlittene Folter und den Krieg schwer traumatisiert gewesen sei. Vor diesem Hintergrund wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die vorgebrachte Folter zu würdigen, zumal diese durch Fotos belegt sei. Schliesslich sei die Annahme, dass die Kurden und Jesiden in Syrien keiner Verfolgung ausgesetzt seien, aufgrund der Militäroffensive der Türkei im Oktober 2019 offensichtlich unhaltbar geworden. Bekanntlich sei es in angrenzenden Gebieten des Nordiraks zu schweren Massakern an Jesiden gekommen. Der syrische Staat sei weder schutzfähig noch schutzwillig.

E. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz zur Rüge der mangelhaften Übersetzung in der Anhörung aus, die Angaben in der Beschwerde würden sich mit jenen anlässlich der Anhörung decken. Die Widersprüche würden sich hingegen aus unterschiedlichen Aussagen in der BzP und anlässlich der Anhörung ergeben. Es sei demnach nicht ersichtlich, wie die angeblichen Verständigungsprobleme in der Anhörung zu den Widersprüchen geführt haben sollen. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer in der Anhörung darauf hingewiesen worden, sich bei Verständigungsproblemen zu melden. Weder dem Anhörungsprotokoll noch dem Bericht der Hilfswerksvertretung seien indes Hinweise zu entnehmen, wonach es zu solchen Problemen gekommen sei. Auch anlässlich der BzP habe der Beschwerdeführer zwei Mal angegeben, den Dolmetscher gut zu verstehen. Schliesslich seien die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die als nachgeschoben qualifizierten Vorbringen zu belegen. Die Fotos würden lediglich zeigen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Verletzungen in der Achselhöhle erlitten habe, wobei keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt und die Umstände, welche zu den Narben geführt haben, gezogen werden könnten.

E. 5.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, er sei zwar zu Beginn der BzP gefragt worden, ob er den Dolmetscher gut verstehe. In der BzP werde aber auf Einwendungen, wonach der Dolmetscher einen anderen Dialekt spreche, nicht eingegangen. Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung seien daher vorsichtig und wohlwollend zu würdigen. Dass die Übersetzung auch anlässlich der Anhörung schlecht gewesen sei, werde am Beispiel der Vorbringen im Zusammenhang mit der Folter deutlich. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, eine Folteropferbegutachtung zu veranlassen.

E. 6.1 Zunächst ist auf das Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, wonach die Übersetzung anlässlich der Anhörung mangelhaft gewesen sei. Auf die Frage zu Beginn der Anhörung, wie er den Dolmetscher verstehe, antwortete der Beschwerdeführer «ein wenig». Er habe einen anderen Dialekt, weshalb er ihn teilweise nicht verstehe. Die Vorinstanz führte in der Vernehmlassung zutreffend aus, dass die Befragerin den Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung darauf hingewiesen habe, er solle sich melden, wenn er etwas nicht verstehe, was dieser mit «in Ordnung» bestätigte. Auf erneute Frage kurz darauf, gab der Beschwerdeführer an, er verstehe den Dolmetscher gut; es gebe jedoch einige Wörter, die er nicht verstehe. Erneut wurde er darauf hingewiesen, dass er bei Verständnisschwierigkeiten nachfragen solle. Die Frage, ob er bisher alles verstanden habe, bejahte der Beschwerdeführer. Auf nochmalige Nachfrage, gab er an, die Verständigung sei gut (vgl. SEM-Akten A19/21 F1 ff. und F47). Im weiteren Verlauf der Anhörung wies der Beschwerdeführer nicht auf Verständnisschwierigkeiten hin. Dem Protokoll lassen sich auch keine Hinweise entnehmen, wonach er nicht in der Lage gewesen sein soll, der Anhörung zu folgen und die Fragen zu beantworten. Auch die zur Durchführung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerkvertretung hat nichts Entsprechendes festgehalten und keine Einwände zum Protokoll erhoben. Ebenso wenig lassen sich dem Protokoll der BzP Anzeichen einer mangelhaften Übersetzung entnehmen. So gab der Beschwerdeführer zu deren Beginn an, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. SEM-Akten A7/11 S. 2). Am Schluss der BzP wurde dem Beschwerdeführer das Protokoll rückübersetzt, worauf er eine Korrektur anbrachte. Er bestätigte sodann unterschriftlich, dass das Protokoll in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden sei und seien freien Äusserungen entspreche (a.a.O. S. 8). Er hat sich demnach bei seinen Aussagen behaften zu lassen.

E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe keine weiteren Abklärungen bezüglich seines Gesundheitszustandes gemacht, ist festzuhalten, dass er anlässlich der Anhörung auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand antwortete, er habe Angst wegen seinen Familienangehörigen. Psychisch gehe es ihm gut (vgl. SEM-Akten A19/21 F62 f.). An anderer Stelle gab er an, jedes Mal, wenn er seine Verletzungen in den Achselhöhlen sehe, gehe es ihm psychisch nicht gut. Aus diesem Grund habe er einmal in der Schweiz einen Arzt aufgesucht. Sie hätten sich aber nicht verständigen können. Die Befragerin wies den Beschwerdeführer daraufhin, er habe das Recht, einen Arzt aufzusuchen und er könne seinen Betreuer um Hilfe bitten (vgl. a.a.O. F167 ff.). Auf dem Unterschriftenblatt vermerkte die Hilfswerkvertretung, der Beschwerdeführer scheine durch die Erlebnisse psychisch schwer belastet zu sein. Er schildere schlimme Vorfälle mit blanker Mimik und wirke anteilslos. Nach der Mittagspause sei er aufgestanden und sogleich wieder zusammengesackt. Er habe gezittert, hyperventiliert, geweint und nervös gewirkt. Aufgrund der gemachten Beobachtungen halte sie eine psychiatrische Abklärung für angezeigt. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Anhörung darauf hingewiesen, er habe das Recht, einen Arzt aufzusuchen. Zwischen der Anhörung im Februar 2018 und dem Entscheid im Oktober 2019 hat er indes im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keinen Arztbericht zu den Akten gegeben. Gemäss Eingabe vom 12. Dezember 2019 hat ein Erstgepräch bei den (...) stattgefunden. Ein entsprechender Bericht wurde indessen nicht eingereicht. Erst mit der Replik gab der Beschwerdeführer einen Kurzbericht von Dr. med. (...) vom 20. Dezember 2019 betreffend seine Narben zu den Akten und führte in der Beschwerde aus, er habe sich bisher nicht behandeln lassen und wolle dies auch nicht. Er versuche, die Erlebnisse zu vergessen. Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Abklärungen bezüglich des Gesundheitszustandes zu machen oder gar eine Folterbegutachtung in Auftrag zu geben.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei von Mitgliedern der Shabiba bedroht, festgehalten und gefoltert worden. Auch wenn die Aussagen in der BzP zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur beschränkt herangezogen werden dürfen, ist aufgrund der Wichtigkeit dieses Vorbringens nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die angebliche Verfolgung durch die Shabiba in der BzP nicht zumindest andeutete. Vielmehr verneinte er die Frage nach weiteren Asylgründen ausdrücklich. Ebenso verneinte er, abgesehen von der Einberufung in den Reservedienst, Probleme mit den Behörden oder Dritten gehabt zu haben (vgl. SEM-Akten A7/11 S. 6 f.). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Verfolgung durch die Shabiba als nachgeschoben und demnach unglaubhaft zu erachten ist, ist nicht zu beanstanden. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer auch anlässlich der Anhörung bei den Fragen nach seinen Asylgründen, die Verfolgung durch die Shabiba vorerst nicht von sich aus erwähnte (vgl. SEM-Akten A19/21 F104 ff.). Erst gegen Ende der Anhörung, als er nach erlittener Gewalt in Syrien gefragt wurde, gab er an, er sei von Mitgliedern der Shabiba in einem Keller geschlagen und gefoltert worden (vgl. a.a.O. F149 ff.). Weitergehend kann diesbezüglich um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer ferner geltend macht, er sei anlässlich der BzP schwer traumatisiert gewesen, was bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu berücksichtigen sei, ist festzuhalten, dass er erstmals mit der Replik einen Kurzbericht vom 20. Dezember 2019 betreffend seine Narben und mit seinem Fristerstreckungsgesuch vom 12. Dezember 2019 eine Anfrage an die (...) vom 11. Dezember 2019 sowie deren Antwort vom 12. Dezember 2019 einreichte. Letzterer lässt sich entnehmen, dass eine Konsultation erfolgte und ein Bericht dieses Erstgespräches erstellt wurde. Im weiteren Verlauf des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer indes in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) weder den Bericht des Erstgespräches noch weitere Arztberichte ein, welche eine psychische Erkrankung oder eine Traumatisierung belegen würden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass ein Arztbericht zwar eine psychische Störung beziehungsweise eine Traumatisierung belegen kann, nicht aber deren genaue Ursache (vgl. Urteil des BVGer E-1728/2020 vom 16. Juni 2021 E. 9.3 m.w.H.). Ferner führte die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend aus, aus den eingereichten Fotos seien zwar Verletzungen in den Achselhöhlen des Beschwerdeführers ersichtlich, diesen aber keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt und die Umstände, welche zu den Narben geführt haben, entnommen werden können. Die eingereichten Beweismittel sind demnach nicht geeignet, die als nachgeschoben qualifizierten Vorbringen zu belegen.

E. 6.5 Betreffend die geltend gemachte Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst ist festzuhalten, dass - ungeachtet deren Glaubhaftigkeit - eine Bestrafung wegen Dienstverweigerung asylrechtlich nur dann von Relevanz wäre, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien im Fall eines Wehrdienstverweigerers oder Deserteurs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3; bestätigt in BVGE 2020/7 E. 5.1.2). Dies ist vorliegend gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen zu verneinen. Der Beschwerdeführer gehört zwar der kurdischen Ethnie an. Seinen eigenen Angaben zufolge hat er sich aber, abgesehen von Teilnahmen an Demonstrationen, nicht politisch betätigt. Sodann verneinte er aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. SEM-Akten A7/11 Ziff. 7.02). Ferner machte er nicht geltend, aus einer oppositionell aktiven Familie zu stammen. Auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Einberufung In den Reservedienst und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismitteln ist demnach nicht weiter einzugehen.

E. 6.6 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten drohenden Rekrutierung durch die PYD beziehungsweise YPG ist festzuhalten, dass einer solchen grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt, da auch diese Dienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften anknüpft beziehungsweise deswegen kein asylrelevanter Nachteil droht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3; bestätigt in den Urteilen des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.2 und E-2239/2019 vom 25. Juni 2019 E. 8.6).

E. 6.7 Schliesslich genügt auch die Zugehörigkeit zur kurdische Ethnie allein nicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante individuelle Verfolgung anzunehmen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart weiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der heute veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Sicherheitskräfte und der verbündeten islamistischen Milizen in Nordsyrien, ist nicht anzunehmen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurdinnen und Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1220/2020 vom 3. November 2020 E. 6.5, D-6344/2018 vom 26. Mai 2020 E. 5.4, D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3 und E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3). Die Zugehörigkeit zur jesidischen Glaubensgemeinschaft genügt für sich alleine ebenfalls nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen; die Rechtsprechung verneint das Bestehen einer Kollektivverfolgung von Jesiden in Syrien (vgl. dazu Urteile des BVGer E-3650/2018 vom 12. Juli 2018 E. 6.3 und E-2996/2018 vom 4. Juli 2018 E. 7.1 und D-5771/2014 vom 17. Februar 2017 E. 6.3). Schliesslich ergibt sich aus den Akten nicht, inwiefern die vor vielen Jahren angeblich auferzwungene Islamisierung für die Ausreise des Beschwerdeführers kausal gewesen wäre.

E. 6.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Im vorliegenden Fall bleibt anzumerken, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der allgemeinen Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde jedoch durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen. Auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist demnach nicht weiter einzugehen, zumal Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20) alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Besch-werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 4. November 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und gestützt auf die Angaben im Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» vom 15. Juli 2021 und den Beilagen nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Verbeiständung gewährt und Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. In der Kostennote vom 5. Juli 2021 wird ein Aufwand von 11.70 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 76.- (total Fr. 3'862.10, inkl. MwST) geltend gemacht. Der Aufwand erscheint angemessen und ist unter Berücksichtigung der Eingabe vom 27. Juli 2021 auf 12 Stunden festzusetzen. Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung durch Anwältinnen und Anwälte indes von einem Stundenansatz von Fr. 220.- aus (vgl. Zwischenverfügung vom 4. November 2019). Dem amtlichen Rechtsbeistand ist durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'919.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Rechtsanwalt Bernhard Jüsi wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'919.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5671/2019 Urteil vom 3. August 2021 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 20. Januar 2016. Am 12. Juli 2016 reiste er in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 18. Juli 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Gleichzeitig gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Griechenlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Der Beschwerdeführer gab an, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______. Er gehöre der Glaubensgemeinschaft der Jeziden an. Die Eltern seien jedoch während seiner Kindheit zum Islam «konvertiert», da die Jesiden in Syrien mit schwierigen Lebensumständen konfrontiert seien. Von Geburt bis zur Ausreise habe er in C._______ gewohnt. Dort würden seine Eltern und drei Geschwister leben. Mehrere Geschwister lebten im Ausland und zahlreiche weitere Verwandte in der Schweiz. Die Schule habe er (...) Jahre lang besucht. Danach habe er als (...) und in einem (...) gearbeitet. Im Jahr 2015 habe er geheiratet. Seine schwangere Ehefrau sei am (...) bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, (...) Tage vor Silvester im Jahr 20(...) habe ihn seine Ehefrau informiert, der Ortsvorsteher habe sich nach ihm erkundigt. Er sei für den Reservedienst aufgeboten worden. Ein schriftliches Aufgebot habe er nicht erhalten. Er wisse nicht, wann er hätte einrücken müssen. In der Folge sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Nach dem Tod seiner Ehefrau habe er beschlossen, auszureisen. Zudem habe er früher an Demonstrationen teilgenommen. Er habe jedoch diesbezüglich keine Probleme mit den Behörden gehabt. B. Am 24. August 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und das Asylgesuch werde im nationalen Verfahren in der Schweiz geprüft. C. Am 27. Februar 2018 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er habe von 2000 bis am (...) 2003 Militärdienst in D._______ geleistet. Am (...) habe sich der Dorfvorsteher und Sicherheitspersonal zu Hause nach ihm erkundigt. Er sei bei der Arbeit gewesen. Seine Ehefrau habe ihn telefonisch über den Besuch informiert. Ein schriftliches Aufgebot für den Reservedienst habe er nicht erhalten. In der Folge habe er im (...) übernachtet und sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. In der Nachbarschaft seien gesuchte Personen von den Behörden mitgenommen worden. Am (...) sei seine schwangere Ehefrau bei einem Bombenangriff auf das Haus, in welchem auch seine Eltern gewohnt hätten, ums Leben gekommen. Aus Angst vor einer Verhaftung habe er nicht an der Beerdigung seiner Ehefrau teilgenommen. In der Folge hätten sich Behördenmitglieder wiederum bei seiner Familie nach seinem Verbleib erkundigt. Zudem seien sie bedroht worden, da sie die jungen Familienmitglieder ins Ausland geschickt hätten. Aufgrund der Bedrohungen sei seine Familie von C._______ nach E._______ gezogen. Er habe befürchtet, von den Behörden festgenommen zu werden, weil er nicht in den Reservedienst eingerückt sei. Zudem sei er nach dem Tod seiner Ehefrau verzweifelt gewesen, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Kurz vor der Ausreise habe er sich bei Familienangehörigen in seinem Heimatdorf B._______ aufgehalten. Dort hätten ihn Mitglieder der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) rekrutieren wollen. Ferner sei er im Jahr 20(...) von Mitgliedern des Staatssicherheitsdienstes - der Shabiha - bedroht, festgehalten und in einem Keller gefoltert worden. Er habe Narben unter den Achselhöhlen davongetragen. Zudem habe er als Kurde in Syrien keine gute Schulbildung erhalten und sei von den Behörden bei amtlichen Angelegenheiten schikaniert worden. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, einen Führerausweis, ein Dienstbüchlein, eine Bestätigung über den Abschluss des Militärdienstes, eine weitere Bestätigung des Militärs - alles jeweils im Original - und Ausdrucke von Fotos eines zerstörten Hauses zu den Akten. D. Am 23. September 2019 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um beförderliche Behandlung seines Verfahrens. E. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und beauftragte den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung. F. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Fotos von Narben, eine Fürsorgebestätigung vom 10. Oktober 2019 und eine Honorarnote vom 29. Oktober 2019 ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. In der Vernehmlassung vom 18. November 2019 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2019 lud die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Replik ein. J. Am 12. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Fristerstreckungsgesuch für die Replik ein und gab eine Terminvereinbarung für eine ärztliche Konsultation vom 30. Oktober 2019, eine Anfrage an die (...) vom 11. Dezember 2019 sowie deren Antwort vom 12. Dezember 2019 zu den Akten. K. In der Replik vom 9. Januar 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und gab einen Kurzbericht von Dr. med. F._______ vom 20. Dezember 2019, drei Fotos von Narben sowie eine aktualisierte Kostennote vom 9. Januar 2020 zu den Akten. L. Mit Eingabe vom 26. November 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Pressemitteilung zu einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 19. November 2020 ein. M. Am 5. Juli 2021 bat der Beschwerdeführer das Gericht um ein baldiges Urteil und reichte eine aktualisierte Honorarnote ein. N. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, gemäss einem Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sei der Beschwerdeführer seit dem (...) November 2019 erwerbstätig. Sie forderte ihn auf, das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» auszufüllen und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen. O. Innert erstreckter Frist kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung mit Eingabe vom 27. Juli 2021 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Betreffend den Zeitpunkt und die Umstände der Einberufung in den Reservedienst habe sich der Beschwerdeführer widersprüchlich geäussert. In der BzP habe er angegeben, seine Ehefrau habe ihm (...) vor Silvester 20(...) mitgeteilt, der Dorfvorsteher habe sich nach ihm erkundigt, da er für den Reservedienst aufgeboten worden sei. Anlässlich der Anhörung habe er ausgeführt, er sei vom Dorfvorsteher am (...) in Begleitung von Sicherheitsbeamten gesucht worden. Seine Ehefrau habe ihm mitgeteilt, er solle nicht nach Hause zurückkehren, da sie nicht wisse, was gegen ihn vorliege. Sie würde aber versuchen, dies in Erfahrung zu bringen. Am nächsten Tag sei sie jedoch getötet worden. Aufgrund ähnlicher Vorfälle in seinem Umfeld habe er darauf geschlossen, er sei für den Reservedienst aufgeboten worden. Da es sich um das Kernvorbringen des Asylgesuches handle und die Ereignisse im Zeitpunkt der Anhörung erst rund zwei Jahre zurückgelegen hätten, hätte eine konsistente und widerspruchsfreie Schilderung des Ablaufs der Geschehnisse erwartet werden können. Das Vorbringen sei demnach nicht glaubhaft. An dieser Feststellung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Diese würden keinerlei fälschungssichere Merkmale aufweisen und es sei bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könnten. Als entsprechend gering sei daher deren Beweiswert einzustufen. Zwar gehe aus dem Militärdienstbüchlein und den Entlassungspapieren hervor, dass Dienstpflichtige nach Absolvierung des militärischen Grundwehrdienstes dem Reservedienst zugeteilt würden. Selbst bei der sogenannten Reservistenkarte - welche vorliegend nicht eingereicht worden sei - handle es sich aber nicht um eine Vorladung, sondern um eine Bestätigung, als Reservist eingeteilt zu sein und unter Umständen einrücken zu müssen. Im Übrigen könne der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise den Status eines Reservisten gehabt habe, jedoch nicht aktiv in den Reservedienst einberufen worden sei, nicht als Dienstverweigerung oder Desertion angesehen werden. Ferner sei das Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, wonach er von Mitgliedern der Shabiha bedroht, festgehalten und gefoltert worden sei, als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu erachten. In der BzP sei er gefragt worden, ob es abgesehen von den geltend gemachten Gründen im Zusammenhang mit dem Reservedienst, noch weitere Asylgründe gebe. Dies habe er verneint, ebenso wie die Frage, ob er sonst jemals Probleme mit den Behörden oder Dritten gehabt habe. Auf Nachfrage, ob es weitere Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr sprechen würden, habe er keine genannt. Es könne indes erwartet werden, dass er alle wichtigen Gründe, welche ihn zum Verlassen des Heimatstaates bewogen hätten, bereits bei der BzP erwähne. Dies umso mehr, als sich angesichts der Bedeutung dieses Vorbringens, eine Erwähnung spätestens bei der Frage nach weiteren Problemen aufgedrängt hätte und er zudem geltend gemacht habe, auch nach seiner Ausreise seien Familienangehörige von Mitgliedern der Shabiba behelligt worden. Soweit der Beschwerdeführer ferner vorbringe, er sei von Mitgliedern der PKK aufgefordert worden, sich der Partei anzuschliessen, sei festzuhalten, dass es sich gemäss seinen Aussagen bei der erwähnten PKK um die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) beziehungsweise YPG (Yekîneyên Parastina Gel) gehandelt haben dürfte. Es treffe zwar zu, dass in jenen Gebieten im Norden von Syrien, in welchen die PYD beziehungsweise die YPG die Kontrolle habe, Aufforderungen zur Dienstpflicht ergehen würden. Die im Juli 2014 deklarierte Wehrpflicht der kurdischen Behörden, sei aber gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mangels Verfolgungsmotiv und hinreichender Intensität nicht asylrelevant. Betreffend die Folgen des Bürgerkrieges sei festzuhalten, dass das SEM die schwierigen Umstände in Syrien und insbesondere das erlittene Leid des Beschwerdeführers - den Verlust seiner Ehefrau und seines ungeborenen Kindes - nicht verkenne. Dieses Vorbringen beziehe sich aber auf die allgemeine Situation in Syrien und sei demnach nicht asylrelevant. Schliesslich bestünden keine Hinweise, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner kurdischen Ethnie oder seiner jesidischen Glaubenszugehörigkeit in Syrien jemals einer gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahme ausgesetzt gewesen sei. Den Vorbringen, er habe als Kurde keine gute Schulbildung erhalten und sei von den Behörden bei amtlichen Angelegenheiten schikaniert worden, fehle es an der nötigen Intensität. Schliesslich seien Kurden gemäss bundesverwaltungsrechtlicher Rechtsprechung in Syrien keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 7 und Art. 3 AsylG. Die angeblich widersprüchlichen Aussagen bezüglich des Zeitpunkts des Erhalts des mündlichen Aufgebots seien auf eine mangelhafte Übersetzung anlässlich der Anhörung zurückzuführen. Der Dolmetscher habe zwar Kurdisch gesprochen, aber einen ganz anderen Dialekt. Offenbar habe dieser nicht verstanden, dass er mit einem Messer, welches auf das Gewehr «geklappt» gewesen sei, in die Achselhöhlen gestochen worden sei. Stattdessen habe der Dolmetscher von einem Metallstück gesprochen, welches vom Gewehr weggenommen worden sei. Sodann seien zahlreiche nonverbale Reaktionen im Protokoll festgehalten worden, welche auf eine Traumatisierung hinweisen würden. Auch die zur Durchführung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerkvertretung habe medizinische Abklärungen angeregt. Er habe sich bisher in der Schweiz nicht behandeln lassen und wolle dies auch nicht. Die Zweifel der Vorinstanz an der Einberufung in den Militärdienst seien sodann unbegründet. Es sei notorisch, dass zu jener Zeit in dieser Gegend viele Personen festgenommen worden seien, um im aktiven Militärdienst zu dienen. Auch im Reservedienst hätte er sich der syrischen Armee zur ständigen Verfügung halten müssen. Durch die illegale Ausreise habe er sich dieser Pflicht entzogen und gelte demnach als Wehrdienstverweigerer. Es sei nicht erstaunlich, dass er die Verfolgung durch die Shabiba in der BzP nicht erwähnt habe, da er durch den Verlust seiner Ehefrau, die erlittene Folter und den Krieg schwer traumatisiert gewesen sei. Vor diesem Hintergrund wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die vorgebrachte Folter zu würdigen, zumal diese durch Fotos belegt sei. Schliesslich sei die Annahme, dass die Kurden und Jesiden in Syrien keiner Verfolgung ausgesetzt seien, aufgrund der Militäroffensive der Türkei im Oktober 2019 offensichtlich unhaltbar geworden. Bekanntlich sei es in angrenzenden Gebieten des Nordiraks zu schweren Massakern an Jesiden gekommen. Der syrische Staat sei weder schutzfähig noch schutzwillig. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz zur Rüge der mangelhaften Übersetzung in der Anhörung aus, die Angaben in der Beschwerde würden sich mit jenen anlässlich der Anhörung decken. Die Widersprüche würden sich hingegen aus unterschiedlichen Aussagen in der BzP und anlässlich der Anhörung ergeben. Es sei demnach nicht ersichtlich, wie die angeblichen Verständigungsprobleme in der Anhörung zu den Widersprüchen geführt haben sollen. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer in der Anhörung darauf hingewiesen worden, sich bei Verständigungsproblemen zu melden. Weder dem Anhörungsprotokoll noch dem Bericht der Hilfswerksvertretung seien indes Hinweise zu entnehmen, wonach es zu solchen Problemen gekommen sei. Auch anlässlich der BzP habe der Beschwerdeführer zwei Mal angegeben, den Dolmetscher gut zu verstehen. Schliesslich seien die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die als nachgeschoben qualifizierten Vorbringen zu belegen. Die Fotos würden lediglich zeigen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Verletzungen in der Achselhöhle erlitten habe, wobei keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt und die Umstände, welche zu den Narben geführt haben, gezogen werden könnten. 5.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, er sei zwar zu Beginn der BzP gefragt worden, ob er den Dolmetscher gut verstehe. In der BzP werde aber auf Einwendungen, wonach der Dolmetscher einen anderen Dialekt spreche, nicht eingegangen. Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung seien daher vorsichtig und wohlwollend zu würdigen. Dass die Übersetzung auch anlässlich der Anhörung schlecht gewesen sei, werde am Beispiel der Vorbringen im Zusammenhang mit der Folter deutlich. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, eine Folteropferbegutachtung zu veranlassen. 6. 6.1 Zunächst ist auf das Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, wonach die Übersetzung anlässlich der Anhörung mangelhaft gewesen sei. Auf die Frage zu Beginn der Anhörung, wie er den Dolmetscher verstehe, antwortete der Beschwerdeführer «ein wenig». Er habe einen anderen Dialekt, weshalb er ihn teilweise nicht verstehe. Die Vorinstanz führte in der Vernehmlassung zutreffend aus, dass die Befragerin den Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung darauf hingewiesen habe, er solle sich melden, wenn er etwas nicht verstehe, was dieser mit «in Ordnung» bestätigte. Auf erneute Frage kurz darauf, gab der Beschwerdeführer an, er verstehe den Dolmetscher gut; es gebe jedoch einige Wörter, die er nicht verstehe. Erneut wurde er darauf hingewiesen, dass er bei Verständnisschwierigkeiten nachfragen solle. Die Frage, ob er bisher alles verstanden habe, bejahte der Beschwerdeführer. Auf nochmalige Nachfrage, gab er an, die Verständigung sei gut (vgl. SEM-Akten A19/21 F1 ff. und F47). Im weiteren Verlauf der Anhörung wies der Beschwerdeführer nicht auf Verständnisschwierigkeiten hin. Dem Protokoll lassen sich auch keine Hinweise entnehmen, wonach er nicht in der Lage gewesen sein soll, der Anhörung zu folgen und die Fragen zu beantworten. Auch die zur Durchführung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerkvertretung hat nichts Entsprechendes festgehalten und keine Einwände zum Protokoll erhoben. Ebenso wenig lassen sich dem Protokoll der BzP Anzeichen einer mangelhaften Übersetzung entnehmen. So gab der Beschwerdeführer zu deren Beginn an, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. SEM-Akten A7/11 S. 2). Am Schluss der BzP wurde dem Beschwerdeführer das Protokoll rückübersetzt, worauf er eine Korrektur anbrachte. Er bestätigte sodann unterschriftlich, dass das Protokoll in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden sei und seien freien Äusserungen entspreche (a.a.O. S. 8). Er hat sich demnach bei seinen Aussagen behaften zu lassen. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe keine weiteren Abklärungen bezüglich seines Gesundheitszustandes gemacht, ist festzuhalten, dass er anlässlich der Anhörung auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand antwortete, er habe Angst wegen seinen Familienangehörigen. Psychisch gehe es ihm gut (vgl. SEM-Akten A19/21 F62 f.). An anderer Stelle gab er an, jedes Mal, wenn er seine Verletzungen in den Achselhöhlen sehe, gehe es ihm psychisch nicht gut. Aus diesem Grund habe er einmal in der Schweiz einen Arzt aufgesucht. Sie hätten sich aber nicht verständigen können. Die Befragerin wies den Beschwerdeführer daraufhin, er habe das Recht, einen Arzt aufzusuchen und er könne seinen Betreuer um Hilfe bitten (vgl. a.a.O. F167 ff.). Auf dem Unterschriftenblatt vermerkte die Hilfswerkvertretung, der Beschwerdeführer scheine durch die Erlebnisse psychisch schwer belastet zu sein. Er schildere schlimme Vorfälle mit blanker Mimik und wirke anteilslos. Nach der Mittagspause sei er aufgestanden und sogleich wieder zusammengesackt. Er habe gezittert, hyperventiliert, geweint und nervös gewirkt. Aufgrund der gemachten Beobachtungen halte sie eine psychiatrische Abklärung für angezeigt. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Anhörung darauf hingewiesen, er habe das Recht, einen Arzt aufzusuchen. Zwischen der Anhörung im Februar 2018 und dem Entscheid im Oktober 2019 hat er indes im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keinen Arztbericht zu den Akten gegeben. Gemäss Eingabe vom 12. Dezember 2019 hat ein Erstgepräch bei den (...) stattgefunden. Ein entsprechender Bericht wurde indessen nicht eingereicht. Erst mit der Replik gab der Beschwerdeführer einen Kurzbericht von Dr. med. (...) vom 20. Dezember 2019 betreffend seine Narben zu den Akten und führte in der Beschwerde aus, er habe sich bisher nicht behandeln lassen und wolle dies auch nicht. Er versuche, die Erlebnisse zu vergessen. Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Abklärungen bezüglich des Gesundheitszustandes zu machen oder gar eine Folterbegutachtung in Auftrag zu geben. 6.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei von Mitgliedern der Shabiba bedroht, festgehalten und gefoltert worden. Auch wenn die Aussagen in der BzP zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur beschränkt herangezogen werden dürfen, ist aufgrund der Wichtigkeit dieses Vorbringens nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die angebliche Verfolgung durch die Shabiba in der BzP nicht zumindest andeutete. Vielmehr verneinte er die Frage nach weiteren Asylgründen ausdrücklich. Ebenso verneinte er, abgesehen von der Einberufung in den Reservedienst, Probleme mit den Behörden oder Dritten gehabt zu haben (vgl. SEM-Akten A7/11 S. 6 f.). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Verfolgung durch die Shabiba als nachgeschoben und demnach unglaubhaft zu erachten ist, ist nicht zu beanstanden. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer auch anlässlich der Anhörung bei den Fragen nach seinen Asylgründen, die Verfolgung durch die Shabiba vorerst nicht von sich aus erwähnte (vgl. SEM-Akten A19/21 F104 ff.). Erst gegen Ende der Anhörung, als er nach erlittener Gewalt in Syrien gefragt wurde, gab er an, er sei von Mitgliedern der Shabiba in einem Keller geschlagen und gefoltert worden (vgl. a.a.O. F149 ff.). Weitergehend kann diesbezüglich um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer ferner geltend macht, er sei anlässlich der BzP schwer traumatisiert gewesen, was bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu berücksichtigen sei, ist festzuhalten, dass er erstmals mit der Replik einen Kurzbericht vom 20. Dezember 2019 betreffend seine Narben und mit seinem Fristerstreckungsgesuch vom 12. Dezember 2019 eine Anfrage an die (...) vom 11. Dezember 2019 sowie deren Antwort vom 12. Dezember 2019 einreichte. Letzterer lässt sich entnehmen, dass eine Konsultation erfolgte und ein Bericht dieses Erstgespräches erstellt wurde. Im weiteren Verlauf des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer indes in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) weder den Bericht des Erstgespräches noch weitere Arztberichte ein, welche eine psychische Erkrankung oder eine Traumatisierung belegen würden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass ein Arztbericht zwar eine psychische Störung beziehungsweise eine Traumatisierung belegen kann, nicht aber deren genaue Ursache (vgl. Urteil des BVGer E-1728/2020 vom 16. Juni 2021 E. 9.3 m.w.H.). Ferner führte die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend aus, aus den eingereichten Fotos seien zwar Verletzungen in den Achselhöhlen des Beschwerdeführers ersichtlich, diesen aber keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt und die Umstände, welche zu den Narben geführt haben, entnommen werden können. Die eingereichten Beweismittel sind demnach nicht geeignet, die als nachgeschoben qualifizierten Vorbringen zu belegen. 6.5 Betreffend die geltend gemachte Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst ist festzuhalten, dass - ungeachtet deren Glaubhaftigkeit - eine Bestrafung wegen Dienstverweigerung asylrechtlich nur dann von Relevanz wäre, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien im Fall eines Wehrdienstverweigerers oder Deserteurs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3; bestätigt in BVGE 2020/7 E. 5.1.2). Dies ist vorliegend gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen zu verneinen. Der Beschwerdeführer gehört zwar der kurdischen Ethnie an. Seinen eigenen Angaben zufolge hat er sich aber, abgesehen von Teilnahmen an Demonstrationen, nicht politisch betätigt. Sodann verneinte er aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. SEM-Akten A7/11 Ziff. 7.02). Ferner machte er nicht geltend, aus einer oppositionell aktiven Familie zu stammen. Auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Einberufung In den Reservedienst und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismitteln ist demnach nicht weiter einzugehen. 6.6 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten drohenden Rekrutierung durch die PYD beziehungsweise YPG ist festzuhalten, dass einer solchen grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt, da auch diese Dienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften anknüpft beziehungsweise deswegen kein asylrelevanter Nachteil droht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3; bestätigt in den Urteilen des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.2 und E-2239/2019 vom 25. Juni 2019 E. 8.6). 6.7 Schliesslich genügt auch die Zugehörigkeit zur kurdische Ethnie allein nicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante individuelle Verfolgung anzunehmen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart weiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der heute veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Sicherheitskräfte und der verbündeten islamistischen Milizen in Nordsyrien, ist nicht anzunehmen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurdinnen und Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1220/2020 vom 3. November 2020 E. 6.5, D-6344/2018 vom 26. Mai 2020 E. 5.4, D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3 und E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3). Die Zugehörigkeit zur jesidischen Glaubensgemeinschaft genügt für sich alleine ebenfalls nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen; die Rechtsprechung verneint das Bestehen einer Kollektivverfolgung von Jesiden in Syrien (vgl. dazu Urteile des BVGer E-3650/2018 vom 12. Juli 2018 E. 6.3 und E-2996/2018 vom 4. Juli 2018 E. 7.1 und D-5771/2014 vom 17. Februar 2017 E. 6.3). Schliesslich ergibt sich aus den Akten nicht, inwiefern die vor vielen Jahren angeblich auferzwungene Islamisierung für die Ausreise des Beschwerdeführers kausal gewesen wäre. 6.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Im vorliegenden Fall bleibt anzumerken, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der allgemeinen Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde jedoch durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen. Auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist demnach nicht weiter einzugehen, zumal Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20) alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Besch-werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 4. November 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und gestützt auf die Angaben im Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» vom 15. Juli 2021 und den Beilagen nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Verbeiständung gewährt und Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. In der Kostennote vom 5. Juli 2021 wird ein Aufwand von 11.70 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 76.- (total Fr. 3'862.10, inkl. MwST) geltend gemacht. Der Aufwand erscheint angemessen und ist unter Berücksichtigung der Eingabe vom 27. Juli 2021 auf 12 Stunden festzusetzen. Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung durch Anwältinnen und Anwälte indes von einem Stundenansatz von Fr. 220.- aus (vgl. Zwischenverfügung vom 4. November 2019). Dem amtlichen Rechtsbeistand ist durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'919.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Rechtsanwalt Bernhard Jüsi wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'919.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: