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E-1543/2019

E-1543/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-09-13 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Angaben zufolge am 10. Mai 2017 Syrien in Richtung Libanon und reiste mit einem Visum am 11. Mai 2017 von Beirut über Istanbul nach Frankreich. Danach sei er nach Deutschland weitergereist, wo er sich einige Wochen bei seinen Geschwistern aufgehalten habe. Am 12. Juli 2017 sei er in die Schweiz eingereist. Am 13. Juli 2017 suchte er im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. Juli 2017 trug er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Er stamme aus der Provinz B._______, sei kurdischer Ethnie und gehöre der Glaubensgemeinschaft der Jeziden an. Nach Abschluss der Schule habe er an der Universität in C._______ studiert und einen Abschluss in (...) erlangt. Ab dem Jahr 2000 sei er einige Male kurz festgenommen worden, habe sich jedoch durch Bestechung freikaufen können. Dies habe zum Alltag von Kurden gehört. Am (...) 2004 habe er geheiratet und sie hätten drei gemeinsame Kinder. Sie hätten zunächst zusammen in C._______ gelebt und er habe als (...) in einer Fabrik gearbeitet. Im Oktober 2013 seien sie dann nach D._______ gezogen und er habe dort erneut in einer Fabrik in der Industriezone E._______ gearbeitet. Nach Ausbruch des Bürgerkrieges und dem Erstarken von Extremisten sei es für Jeziden nicht mehr möglich gewesen, in Ruhe zu leben. Am 8. Januar 2014 sei er von der Al-Nusra-Front entführt worden. Um den 10. April 2016 sei er wieder freigelassen worden. In der Zwischenzeit habe seine Frau Syrien verlassen und sei alleine mit den Kindern mit einem Visum in die Schweiz gereist. Sie hätten erst ab Oktober 2016 wieder Kontakt gehabt. C. Mit Schreiben vom 20. Juli 2018 führte der Beschwerdeführer aus, seine Frau und er hätten falsche Angaben zu den Asylgründen gemacht. Die Schwester seiner Frau habe bereits bei dem Antrag des Visums für seine Ehefrau falsche Angaben gemacht. D. An der Anhörung zu den Asylgründen vom 16. August 2018 und einer ergänzenden Anhörung vom 13. September 2018 trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Als Jezide habe er in Syrien immer wieder Repressionen erlitten. Beispielsweise habe er seinen Studiengang nicht frei wählen können und habe schlechtere Jobs erhalten. In den 80er und 90er Jahren sei er bei der kommunistischen Partei gewesen. In diesem Rahmen habe er Flyer verteilt und verschiedene Aktivitäten organisiert. Er habe in den 90er Jahren Militärdienst geleistet und sei im Jahr 1998 aus dem obligatorischen Militärdienst entlassen worden. Später sei er in einer Firma als (...) tätig gewesen. Von Juni 2011 bis August 2011 habe er mehrmals an friedlichen Demonstrationen teilgenommen. Die Firma habe davon erfahren, weshalb ihm im Jahr 2012 gekündigt worden sei. Er habe danach mit seiner Familie in D._______ gelebt. In D._______ sei es immer wieder zu Granatenangriffen gekommen und auch sein Haus sei zerstört worden, weshalb sie hätten umziehen müssen. Im Jahr 2012 sei einmal sein Bus von bewaffneten Personen angehalten worden und man habe Geld von den Passagieren verlangt. Ein weiteres Mal sei er angehalten worden und habe wiederum Geld bezahlen müssen, um weiterreisen zu können. In Bezug auf die an der BzP vorgebrachte Entführung führte er aus, dass es diese nicht gegeben habe. Er habe dies behauptet, da seine Ehefrau und deren Schwester beim Antrag für ein humanitäres Visum angegeben hätten, er sei seit Anfang des Jahres 2014 verschollen. Dies entspreche jedoch nicht der Wahrheit, sie hätten zusammen in D._______ gelebt, bis zu ihrer gemeinsamen Ausreise in den Libanon im Dezember 2015 (gemäss Stempel im Reisepass). Seine Frau und die Kinder seien im Februar 2016 in die Schweiz gereist und er sei nach Syrien zurückgekehrt, bevor er im Mai 2017 ebenfalls Syrien verlassen und nach Europa gereist sei. Der Beschwerdeführer reichte folgende Unterlagen zu den Akten: einen abgelaufenen und einen gültigen syrischen Reisepass einen Gewerkschaftsausweis einen Eheschein einen Zivilregisterauszug einen Flyer mit Daten von Demonstrationen aus den 80er Jahren ein Entlassungsschreiben aus dem Militärdienst ein Kündigungsschreiben seines Arbeitgebers den Kaufvertrag seines Hauses in D._______ die Aufforderung der syrischen Behörden, das Haus in D._______ zu verlassen eine Buchungsbestätigung eines Hotels in Beirut für seine Familie Visaunterlagen des französischen Konsulats in Beirut ein Grenzübertrittsformular seiner Tochter in den Libanon einen Versetzungsentscheid der Behörden betreffend die Anstellung seiner Ehefrau als (...) Unterlagen zum Visumsgesuch der Ehefrau bei der Schweizer Vertretung in Beirut drei Arbeitsbestätigungen der Ehefrau eine Einladung seines Bruders aus F._______ (Unterkunftsnachweis) diverse Unterlagen betreffend Arztbesuche der Ehefrau in D._______ diverse Fotos der Familie und der zerstörten Häuser eine Visitenkarte eines Psychiaters in der Schweiz und eine Visitenkarte der Opferhilfe G._______. E. Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 - eröffnet am 2. März 2019 - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung an, wobei es den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. F. Am 20. März 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Vertretungsvollmacht zugunsten des rubrizierten Rechtsvertreters ein und ersuchte um Akteneinsicht. G. Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 (recte März 2019), Poststempel 30. März 2019, beim Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 26.Februar 2019 erheben und beantragen, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen, und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. H. Am 5. April 2019 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. I. Mit Instruktionsverfügung vom 9. April 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, zumal er ohnehin bereits über den Status einer vorläufigen Aufnahme verfüge. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. J. Am 12. April 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach. K. In ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2019 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. L. Am 6. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnisnahme zugestellt. M. Die erstinstanzlichen Verfahren der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers wurden von der Vorinstanz zwar unter derselben Verfahrensnummer geführt (N [...]). Die Asylgesuche der Ehefrau und Kinder wurden indes mit einer separaten Verfügung behandelt, gegen welche die Ehefrau ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (E-1574/2019). Die erstinstanzlichen Verfahrensakten sowie die Beschwerdeakten der Familienangehörigen wurden im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigezogen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führte in der ablehnenden Verfügung aus, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe aufgrund seines jezidischen Glaubens in der Vergangenheit immer wieder Nachteile erlitten, nicht asylrelevant sei. Er habe angegeben, er sei wegen seines jezidischen Glaubens im Militär nicht seinem Bildungsniveau entsprechend eingesetzt worden. Er habe auch seine Studienrichtung nicht frei wählen können und den ihm zustehenden Lohn nicht erhalten. Den Akten könnten jedoch keine Hinweise entnommen werden, dass diese Ereignisse eingreifende Folgen nach sich gezogen hätten, so dass ihm ein Leben in seinem Heimatstaat verunmöglich gewesen wäre und er das Land habe verlassen müssen. Die Vorbringen in Bezug auf die erlittenen Diskriminierungen als Jezide seien somit nicht asylrelevant. Sein Vorbringen, er sei im Jahr 2012 einmal ausgeraubt worden und später im Jahr auch für kurze Zeit entführt worden, stehe in keinem genügend engen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass diese Ereignisse wesentliche Folgen nach sich gezogen hätten, welche ihn veranlasst hätten, das Land zu verlassen. Es sei somit kein sachlicher Zusammenhang zwischen den damaligen Problemen und der Ausreise erkennbar. Die Entführung liege auch schon mehrere Jahre zurück, weshalb sie auch nicht in einem zeitlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im August 2016 stehe. Die Vorbringen in Bezug auf die Entführung und den Überfall seien somit nicht asylrelevant. Als weiteren Fluchtgrund habe er die prekäre Sicherheitslage wegen des Krieges in Syrien vorgebracht. Sein Haus und sein Geschäft seien durch den Krieg zerstört worden. Diese Schwierigkeiten seien den kriegerischen Auseinandersetzungen zuzuschreiben. Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden indes keine Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG darstellen. Die vorgebrachten familiären Probleme und seine Furcht, bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien Probleme mit der Familie seiner Frau zu bekommen und von dieser getötet zu werden, seien nicht auf ein in Art. 3 AsylG genanntes Verfolgungsmotiv zurückzuführen. Die Probleme seien zwar bedauerlich, seien jedoch persönlicher Natur und in den familiären Verhältnissen begründet. Die Vorbringen würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen und seien nicht asylrelevant. Seine Vorbringen würden gesamthaft nicht den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.

E. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen moniert, dass aus seinen Aussagen deutlich hervorgehe, dass sein Leben in Syrien als Jezide von Diskriminierungen und Verfolgung geprägt gewesen sei. Aus einer aktuellen Analyse der Organisation «Opendoors» zur Christenverfolgung in Syrien gehe hervor, dass Angehörige verschiedener Religionsgemeinschaften als Geiseln genommen würden. Militante islamistische Gruppen würden eine Gefahr für alle Christen darstellen. Aus einer aktuellen Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über die jezidische Bevölkerung in der Region Afrin gehe hervor, dass islamistische Gruppierungen gezielt gegen Jeziden vorgehen würden, indem sie deren persönliche Besitztümer plündern, die Jeziden mit dem Tod bedrohen und sie zwangskonvertieren würden. Häuser von Jeziden würden gekennzeichnet, so dass sie für jedermann als Jeziden erkennbar seien. Die Jeziden müssten sich zudem der Scharia unterordnen und würden einen mangelhaften Zugang zu Nahrung, Wasser und Bildung erhalten. Die Situation der Jeziden in der Region Afrin ähnle der Vorgehensweise des IS, als Christen in Mosul überfallen worden seien. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer als Jezide massive Unterdrückung erlebt und er müsse davon ausgehen, dass er auch heute noch in seiner Heimatregion als Jezide diskriminiert, verfolgt oder gar erneut entführt werde. Eine asylrelevante Verfolgung sei zu bejahen. In Bezug auf die familiären Probleme in der Schweiz teile er im Grundsatz die Argumentation der Vorinstanz. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die Verwandten seiner Schwiegerfamilie in Syrien die Behörden über sein Asylgesuch in der Schweiz informiert hätten. Dementsprechend sei er ins Visier der syrischen Behörden geraten. Jeder, der bei den syrischen Behörden auffalle, habe mit Problemen zu rechnen. Er habe somit bei einer Rückkehr eine Verfolgung der syrischen Behörden zu befürchten. Sein Bruder sei in C._______ bereits vorgeladen worden und man habe ihm gesagt, dass man wisse, dass der Beschwerdeführer in Europa ein Asylgesuch eingereicht habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe kürzlich festgestellt, dass bekannt sei, dass die syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts in Syrien im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen würden. Personen, die durch staatliche syrische Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert würden, hätten im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Behandlung zu erwarten, die einer Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG gleichkomme. Vor diesem Hintergrund würden sich die vorgebrachten Probleme somit nicht nur als familiäre Probleme erweisen, sondern würden eine erhebliche Asylrelevanz aufweisen. Bei einer Rückkehr sei er gefährdet und eine Wegweisung stelle somit auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar.

E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht ebenfalls zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllt.

E. 5.2.1 In Bezug auf die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Glaubensgemeinschaft der Jeziden ist zunächst auf die sehr restriktiven Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Gemäss schweizerischer Asylpraxis reicht die blosse Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Kollektivverfolgung ist anzunehmen, wenn gezielte, gegen das Kollektiv gerichtete, ernsthaften Nachteile zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektive Furcht hat (vgl. BVGE 2011/16 E. 5.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil D-3302/2014 vom 8. September 2015 festgehalten, dass ein aus Aleppo stammender syrischer Staatsangehöriger mit jezidischer Religionszugehörigkeit im Falle seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Einflussbereich des sogenannten Islamischen Staates (IS) und sonstiger radikalislamistischer Organisationen Gefahr laufe, ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu erleiden. Des Weiteren habe er gegenüber dieser Gefährdung in Syrien keinen adäquaten staatlichen oder quasi-staatlichen Schutz zu erwarten. Mit dem in Fünferbesetzung ergangenen Urteil D-5771/2014 vom 17. Februar 2017 (E. 6.3 m.w.H.) wich das Bundesverwaltungsgericht jedoch von dieser Einschätzung ab. Auch dieses Urteil bezog sich auf die Stadt Aleppo und hielt fest, dass der betreffende Beschwerdeführer keine objektiv begründete Furcht habe, in Syrien - ausserhalb der nach wie vor unter der Kontrolle des IS stehenden Gebiete im Südosten des Landes - ernsthaften Nachteilen beziehungsweise Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es begründet dies damit, dass die islamistischen Gruppierungen nicht primär die Verfolgung "Ungläubiger", sondern den Kampf gegen das Regime von Baschar al-Assad im Auge hätten. Es seien keine (gezielten) Verfolgungsmassnahmen gegen Angehörige der jezidischen Glaubensgemeinschaft gemeldet worden. Ab Mitte Dezember 2016 habe sich überdies die ganze Stadt Aleppo wieder unter Kontrolle der syrischen Regierung befunden (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 m.w.H.). Mit Urteil E-4518/2015 vom 18. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht diese Feststellung, wobei es überdies ausdrücklich auf das Urteil D-3302/2014 Bezug nahm und festhielt, dass diese Rechtsprechung zum heutigen Zeitpunkt nicht bestätigt werden könne; denn seither seien die Territorien, die vom IS und anderen islamistischen Organisationen kontrolliert werden, massiv zurückgegangen und auf wenige Gebiete an der Grenze zu Irak beschränkt (vgl. E-4518/2015 E. 7.3.2 m.w.H). Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich nicht von einer Kollektivverfolgung der Jeziden in Syrien aus. Diese Einschätzung wurde auch in jüngerer Zeit vom Gericht bestätigt (vgl. bspw. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5671/2019 vom 3. August 2021 E.6.7 und E-4715/2019 vom 14. Juli 2020 E.6.5.1).

E. 5.2.2 Angesichts dieser Rechtsprechung ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn er als Jezide bekannt gewesen sein sollte, deswegen keiner asylrelevanten Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt war. Den geltend gemachten Diskriminierungen aufgrund seines jezidischen Glaubens mangelt es an Intensität, um Asylrelevanz im Sinn von Art. 3 AsylG begründen zu können. In den Akten finden sich - entgegen der Ausführung in der Beschwerdeschrift - keine Hinweise für eine massive Unterdrückung des Beschwerdeführers in Syrien, welche ein asylrelevantes Ausmass angenommen hätte (SEM Akte A20, F11). Die noch während der BzP vorgebrachte Entführung durch die Al-Nusra-Front im Januar 2014 hat sich im Laufe der Anhörung als unwahr herausgestellt (SEM Akte A25, F3, F17), weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist. Die beiden Vorfälle, als er einmal in einem Minibus auf dem Nachhauseweg der Arbeit zusammen mit den anderen Passagieren von bewaffneten Männern beraubt worden sei (SEM Akte A20, F31) und ein weiteres Mal angehalten worden sei und Geld habe bezahlen müssen (a.a.O., F32), standen nicht im Zusammenhang mit seinem jezidischen Glauben, sondern haben alle Buspassagiere betroffen. Eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seines jezidischen Glaubens ergibt sich aus den Akten somit nicht.

E. 5.3 Die geltend gemachten familiären Probleme vermögen ebenfalls keine Asylrelevanz zu entfalten. Der Beschwerdeführer führte hierzu aus, dass die syrischen Behörden von der Familie seiner Ehefrau informiert worden seien, dass er sich in der Schweiz aufhalte und ein Asylgesuch gestellt habe. Sein Bruder sei vom Luftgeheimdienst vorgeladen worden und man habe ihm mitgeteilt, man wisse, dass der Beschwerdeführer in Europa ein Asylgesuch gestellt habe (Beschwerde Ziff. 12 ff.; SEM Akten A20, F38; A25, F12 ff.). Seine Ausführungen blieben jedoch vage und vermögen keine konkrete und gezielte, asylrelevante Verfolgung zu begründen. Zudem geht aus seinen Aussagen nicht hervor, ob sich die Vorladung gestützt auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv ereignete. Eine Vorladung des Bruders mit dem Hinweis, man wisse, dass der Beschwerdeführer ein Asylgesuch in Europa eingereicht habe, ist jedenfalls nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die syrischen Behörden gehen wohl davon aus, dass eine Vielzahl der nach Europa geflüchteten Personen ein Asylgesuch gestellt haben. Gemäss Praxis führt weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation ausgesetzt war, und weder bei ihm noch bei seiner Familie eine besondere Vorbelastung vorliegt, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass er aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise nach Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Ferner ist er auch nicht exilaktivistisch in Erscheinung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, er könnte nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten, auch wenn diese - wie von ihm befürchtet - über sein Asylgesuch in der Schweiz informiert wären (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]).

E. 5.4 Schliesslich ist auf die in Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation in Syrien geltend gemachten Schwierigkeiten, wie beispielsweise die vorgebrachte Zwangsräumung des Hauses und die Granatenangriffe in D._______ und C._______ (SEM Akten A20, F15, F24; A25, F17), einzugehen. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach schweizerischer Rechtsprechung den gezielten, auf die betreffende Person individuell fokussierten Willen des Verfolgers erfordert, diese bestimmte Person unmittelbar ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu unterwerfen. Die vorgebrachen Ereignisse ereigneten sich in einer Situation allgemeiner Gewalt in Syrien. Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen.

E. 5.5 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen ist. Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung lässt sich - auch unter Berücksichtigung der beigezogenen Akten der Ehefrau des Beschwerdeführers - zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht feststellen.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.2 Nachdem der Beschwerdeführer wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2019 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1543/2019 Urteil vom 13. September 2021 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Februar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Angaben zufolge am 10. Mai 2017 Syrien in Richtung Libanon und reiste mit einem Visum am 11. Mai 2017 von Beirut über Istanbul nach Frankreich. Danach sei er nach Deutschland weitergereist, wo er sich einige Wochen bei seinen Geschwistern aufgehalten habe. Am 12. Juli 2017 sei er in die Schweiz eingereist. Am 13. Juli 2017 suchte er im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. Juli 2017 trug er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Er stamme aus der Provinz B._______, sei kurdischer Ethnie und gehöre der Glaubensgemeinschaft der Jeziden an. Nach Abschluss der Schule habe er an der Universität in C._______ studiert und einen Abschluss in (...) erlangt. Ab dem Jahr 2000 sei er einige Male kurz festgenommen worden, habe sich jedoch durch Bestechung freikaufen können. Dies habe zum Alltag von Kurden gehört. Am (...) 2004 habe er geheiratet und sie hätten drei gemeinsame Kinder. Sie hätten zunächst zusammen in C._______ gelebt und er habe als (...) in einer Fabrik gearbeitet. Im Oktober 2013 seien sie dann nach D._______ gezogen und er habe dort erneut in einer Fabrik in der Industriezone E._______ gearbeitet. Nach Ausbruch des Bürgerkrieges und dem Erstarken von Extremisten sei es für Jeziden nicht mehr möglich gewesen, in Ruhe zu leben. Am 8. Januar 2014 sei er von der Al-Nusra-Front entführt worden. Um den 10. April 2016 sei er wieder freigelassen worden. In der Zwischenzeit habe seine Frau Syrien verlassen und sei alleine mit den Kindern mit einem Visum in die Schweiz gereist. Sie hätten erst ab Oktober 2016 wieder Kontakt gehabt. C. Mit Schreiben vom 20. Juli 2018 führte der Beschwerdeführer aus, seine Frau und er hätten falsche Angaben zu den Asylgründen gemacht. Die Schwester seiner Frau habe bereits bei dem Antrag des Visums für seine Ehefrau falsche Angaben gemacht. D. An der Anhörung zu den Asylgründen vom 16. August 2018 und einer ergänzenden Anhörung vom 13. September 2018 trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Als Jezide habe er in Syrien immer wieder Repressionen erlitten. Beispielsweise habe er seinen Studiengang nicht frei wählen können und habe schlechtere Jobs erhalten. In den 80er und 90er Jahren sei er bei der kommunistischen Partei gewesen. In diesem Rahmen habe er Flyer verteilt und verschiedene Aktivitäten organisiert. Er habe in den 90er Jahren Militärdienst geleistet und sei im Jahr 1998 aus dem obligatorischen Militärdienst entlassen worden. Später sei er in einer Firma als (...) tätig gewesen. Von Juni 2011 bis August 2011 habe er mehrmals an friedlichen Demonstrationen teilgenommen. Die Firma habe davon erfahren, weshalb ihm im Jahr 2012 gekündigt worden sei. Er habe danach mit seiner Familie in D._______ gelebt. In D._______ sei es immer wieder zu Granatenangriffen gekommen und auch sein Haus sei zerstört worden, weshalb sie hätten umziehen müssen. Im Jahr 2012 sei einmal sein Bus von bewaffneten Personen angehalten worden und man habe Geld von den Passagieren verlangt. Ein weiteres Mal sei er angehalten worden und habe wiederum Geld bezahlen müssen, um weiterreisen zu können. In Bezug auf die an der BzP vorgebrachte Entführung führte er aus, dass es diese nicht gegeben habe. Er habe dies behauptet, da seine Ehefrau und deren Schwester beim Antrag für ein humanitäres Visum angegeben hätten, er sei seit Anfang des Jahres 2014 verschollen. Dies entspreche jedoch nicht der Wahrheit, sie hätten zusammen in D._______ gelebt, bis zu ihrer gemeinsamen Ausreise in den Libanon im Dezember 2015 (gemäss Stempel im Reisepass). Seine Frau und die Kinder seien im Februar 2016 in die Schweiz gereist und er sei nach Syrien zurückgekehrt, bevor er im Mai 2017 ebenfalls Syrien verlassen und nach Europa gereist sei. Der Beschwerdeführer reichte folgende Unterlagen zu den Akten: einen abgelaufenen und einen gültigen syrischen Reisepass einen Gewerkschaftsausweis einen Eheschein einen Zivilregisterauszug einen Flyer mit Daten von Demonstrationen aus den 80er Jahren ein Entlassungsschreiben aus dem Militärdienst ein Kündigungsschreiben seines Arbeitgebers den Kaufvertrag seines Hauses in D._______ die Aufforderung der syrischen Behörden, das Haus in D._______ zu verlassen eine Buchungsbestätigung eines Hotels in Beirut für seine Familie Visaunterlagen des französischen Konsulats in Beirut ein Grenzübertrittsformular seiner Tochter in den Libanon einen Versetzungsentscheid der Behörden betreffend die Anstellung seiner Ehefrau als (...) Unterlagen zum Visumsgesuch der Ehefrau bei der Schweizer Vertretung in Beirut drei Arbeitsbestätigungen der Ehefrau eine Einladung seines Bruders aus F._______ (Unterkunftsnachweis) diverse Unterlagen betreffend Arztbesuche der Ehefrau in D._______ diverse Fotos der Familie und der zerstörten Häuser eine Visitenkarte eines Psychiaters in der Schweiz und eine Visitenkarte der Opferhilfe G._______. E. Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 - eröffnet am 2. März 2019 - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung an, wobei es den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. F. Am 20. März 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Vertretungsvollmacht zugunsten des rubrizierten Rechtsvertreters ein und ersuchte um Akteneinsicht. G. Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 (recte März 2019), Poststempel 30. März 2019, beim Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 26.Februar 2019 erheben und beantragen, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen, und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. H. Am 5. April 2019 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. I. Mit Instruktionsverfügung vom 9. April 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, zumal er ohnehin bereits über den Status einer vorläufigen Aufnahme verfüge. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. J. Am 12. April 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach. K. In ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2019 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. L. Am 6. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnisnahme zugestellt. M. Die erstinstanzlichen Verfahren der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers wurden von der Vorinstanz zwar unter derselben Verfahrensnummer geführt (N [...]). Die Asylgesuche der Ehefrau und Kinder wurden indes mit einer separaten Verfügung behandelt, gegen welche die Ehefrau ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (E-1574/2019). Die erstinstanzlichen Verfahrensakten sowie die Beschwerdeakten der Familienangehörigen wurden im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte in der ablehnenden Verfügung aus, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe aufgrund seines jezidischen Glaubens in der Vergangenheit immer wieder Nachteile erlitten, nicht asylrelevant sei. Er habe angegeben, er sei wegen seines jezidischen Glaubens im Militär nicht seinem Bildungsniveau entsprechend eingesetzt worden. Er habe auch seine Studienrichtung nicht frei wählen können und den ihm zustehenden Lohn nicht erhalten. Den Akten könnten jedoch keine Hinweise entnommen werden, dass diese Ereignisse eingreifende Folgen nach sich gezogen hätten, so dass ihm ein Leben in seinem Heimatstaat verunmöglich gewesen wäre und er das Land habe verlassen müssen. Die Vorbringen in Bezug auf die erlittenen Diskriminierungen als Jezide seien somit nicht asylrelevant. Sein Vorbringen, er sei im Jahr 2012 einmal ausgeraubt worden und später im Jahr auch für kurze Zeit entführt worden, stehe in keinem genügend engen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass diese Ereignisse wesentliche Folgen nach sich gezogen hätten, welche ihn veranlasst hätten, das Land zu verlassen. Es sei somit kein sachlicher Zusammenhang zwischen den damaligen Problemen und der Ausreise erkennbar. Die Entführung liege auch schon mehrere Jahre zurück, weshalb sie auch nicht in einem zeitlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im August 2016 stehe. Die Vorbringen in Bezug auf die Entführung und den Überfall seien somit nicht asylrelevant. Als weiteren Fluchtgrund habe er die prekäre Sicherheitslage wegen des Krieges in Syrien vorgebracht. Sein Haus und sein Geschäft seien durch den Krieg zerstört worden. Diese Schwierigkeiten seien den kriegerischen Auseinandersetzungen zuzuschreiben. Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden indes keine Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG darstellen. Die vorgebrachten familiären Probleme und seine Furcht, bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien Probleme mit der Familie seiner Frau zu bekommen und von dieser getötet zu werden, seien nicht auf ein in Art. 3 AsylG genanntes Verfolgungsmotiv zurückzuführen. Die Probleme seien zwar bedauerlich, seien jedoch persönlicher Natur und in den familiären Verhältnissen begründet. Die Vorbringen würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen und seien nicht asylrelevant. Seine Vorbringen würden gesamthaft nicht den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen moniert, dass aus seinen Aussagen deutlich hervorgehe, dass sein Leben in Syrien als Jezide von Diskriminierungen und Verfolgung geprägt gewesen sei. Aus einer aktuellen Analyse der Organisation «Opendoors» zur Christenverfolgung in Syrien gehe hervor, dass Angehörige verschiedener Religionsgemeinschaften als Geiseln genommen würden. Militante islamistische Gruppen würden eine Gefahr für alle Christen darstellen. Aus einer aktuellen Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über die jezidische Bevölkerung in der Region Afrin gehe hervor, dass islamistische Gruppierungen gezielt gegen Jeziden vorgehen würden, indem sie deren persönliche Besitztümer plündern, die Jeziden mit dem Tod bedrohen und sie zwangskonvertieren würden. Häuser von Jeziden würden gekennzeichnet, so dass sie für jedermann als Jeziden erkennbar seien. Die Jeziden müssten sich zudem der Scharia unterordnen und würden einen mangelhaften Zugang zu Nahrung, Wasser und Bildung erhalten. Die Situation der Jeziden in der Region Afrin ähnle der Vorgehensweise des IS, als Christen in Mosul überfallen worden seien. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer als Jezide massive Unterdrückung erlebt und er müsse davon ausgehen, dass er auch heute noch in seiner Heimatregion als Jezide diskriminiert, verfolgt oder gar erneut entführt werde. Eine asylrelevante Verfolgung sei zu bejahen. In Bezug auf die familiären Probleme in der Schweiz teile er im Grundsatz die Argumentation der Vorinstanz. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die Verwandten seiner Schwiegerfamilie in Syrien die Behörden über sein Asylgesuch in der Schweiz informiert hätten. Dementsprechend sei er ins Visier der syrischen Behörden geraten. Jeder, der bei den syrischen Behörden auffalle, habe mit Problemen zu rechnen. Er habe somit bei einer Rückkehr eine Verfolgung der syrischen Behörden zu befürchten. Sein Bruder sei in C._______ bereits vorgeladen worden und man habe ihm gesagt, dass man wisse, dass der Beschwerdeführer in Europa ein Asylgesuch eingereicht habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe kürzlich festgestellt, dass bekannt sei, dass die syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts in Syrien im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen würden. Personen, die durch staatliche syrische Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert würden, hätten im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Behandlung zu erwarten, die einer Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG gleichkomme. Vor diesem Hintergrund würden sich die vorgebrachten Probleme somit nicht nur als familiäre Probleme erweisen, sondern würden eine erhebliche Asylrelevanz aufweisen. Bei einer Rückkehr sei er gefährdet und eine Wegweisung stelle somit auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht ebenfalls zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllt. 5.2 5.2.1 In Bezug auf die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Glaubensgemeinschaft der Jeziden ist zunächst auf die sehr restriktiven Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Gemäss schweizerischer Asylpraxis reicht die blosse Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Kollektivverfolgung ist anzunehmen, wenn gezielte, gegen das Kollektiv gerichtete, ernsthaften Nachteile zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektive Furcht hat (vgl. BVGE 2011/16 E. 5.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil D-3302/2014 vom 8. September 2015 festgehalten, dass ein aus Aleppo stammender syrischer Staatsangehöriger mit jezidischer Religionszugehörigkeit im Falle seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Einflussbereich des sogenannten Islamischen Staates (IS) und sonstiger radikalislamistischer Organisationen Gefahr laufe, ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu erleiden. Des Weiteren habe er gegenüber dieser Gefährdung in Syrien keinen adäquaten staatlichen oder quasi-staatlichen Schutz zu erwarten. Mit dem in Fünferbesetzung ergangenen Urteil D-5771/2014 vom 17. Februar 2017 (E. 6.3 m.w.H.) wich das Bundesverwaltungsgericht jedoch von dieser Einschätzung ab. Auch dieses Urteil bezog sich auf die Stadt Aleppo und hielt fest, dass der betreffende Beschwerdeführer keine objektiv begründete Furcht habe, in Syrien - ausserhalb der nach wie vor unter der Kontrolle des IS stehenden Gebiete im Südosten des Landes - ernsthaften Nachteilen beziehungsweise Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es begründet dies damit, dass die islamistischen Gruppierungen nicht primär die Verfolgung "Ungläubiger", sondern den Kampf gegen das Regime von Baschar al-Assad im Auge hätten. Es seien keine (gezielten) Verfolgungsmassnahmen gegen Angehörige der jezidischen Glaubensgemeinschaft gemeldet worden. Ab Mitte Dezember 2016 habe sich überdies die ganze Stadt Aleppo wieder unter Kontrolle der syrischen Regierung befunden (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 m.w.H.). Mit Urteil E-4518/2015 vom 18. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht diese Feststellung, wobei es überdies ausdrücklich auf das Urteil D-3302/2014 Bezug nahm und festhielt, dass diese Rechtsprechung zum heutigen Zeitpunkt nicht bestätigt werden könne; denn seither seien die Territorien, die vom IS und anderen islamistischen Organisationen kontrolliert werden, massiv zurückgegangen und auf wenige Gebiete an der Grenze zu Irak beschränkt (vgl. E-4518/2015 E. 7.3.2 m.w.H). Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich nicht von einer Kollektivverfolgung der Jeziden in Syrien aus. Diese Einschätzung wurde auch in jüngerer Zeit vom Gericht bestätigt (vgl. bspw. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5671/2019 vom 3. August 2021 E.6.7 und E-4715/2019 vom 14. Juli 2020 E.6.5.1). 5.2.2 Angesichts dieser Rechtsprechung ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn er als Jezide bekannt gewesen sein sollte, deswegen keiner asylrelevanten Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt war. Den geltend gemachten Diskriminierungen aufgrund seines jezidischen Glaubens mangelt es an Intensität, um Asylrelevanz im Sinn von Art. 3 AsylG begründen zu können. In den Akten finden sich - entgegen der Ausführung in der Beschwerdeschrift - keine Hinweise für eine massive Unterdrückung des Beschwerdeführers in Syrien, welche ein asylrelevantes Ausmass angenommen hätte (SEM Akte A20, F11). Die noch während der BzP vorgebrachte Entführung durch die Al-Nusra-Front im Januar 2014 hat sich im Laufe der Anhörung als unwahr herausgestellt (SEM Akte A25, F3, F17), weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist. Die beiden Vorfälle, als er einmal in einem Minibus auf dem Nachhauseweg der Arbeit zusammen mit den anderen Passagieren von bewaffneten Männern beraubt worden sei (SEM Akte A20, F31) und ein weiteres Mal angehalten worden sei und Geld habe bezahlen müssen (a.a.O., F32), standen nicht im Zusammenhang mit seinem jezidischen Glauben, sondern haben alle Buspassagiere betroffen. Eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seines jezidischen Glaubens ergibt sich aus den Akten somit nicht. 5.3 Die geltend gemachten familiären Probleme vermögen ebenfalls keine Asylrelevanz zu entfalten. Der Beschwerdeführer führte hierzu aus, dass die syrischen Behörden von der Familie seiner Ehefrau informiert worden seien, dass er sich in der Schweiz aufhalte und ein Asylgesuch gestellt habe. Sein Bruder sei vom Luftgeheimdienst vorgeladen worden und man habe ihm mitgeteilt, man wisse, dass der Beschwerdeführer in Europa ein Asylgesuch gestellt habe (Beschwerde Ziff. 12 ff.; SEM Akten A20, F38; A25, F12 ff.). Seine Ausführungen blieben jedoch vage und vermögen keine konkrete und gezielte, asylrelevante Verfolgung zu begründen. Zudem geht aus seinen Aussagen nicht hervor, ob sich die Vorladung gestützt auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv ereignete. Eine Vorladung des Bruders mit dem Hinweis, man wisse, dass der Beschwerdeführer ein Asylgesuch in Europa eingereicht habe, ist jedenfalls nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die syrischen Behörden gehen wohl davon aus, dass eine Vielzahl der nach Europa geflüchteten Personen ein Asylgesuch gestellt haben. Gemäss Praxis führt weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation ausgesetzt war, und weder bei ihm noch bei seiner Familie eine besondere Vorbelastung vorliegt, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass er aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise nach Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Ferner ist er auch nicht exilaktivistisch in Erscheinung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, er könnte nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten, auch wenn diese - wie von ihm befürchtet - über sein Asylgesuch in der Schweiz informiert wären (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]). 5.4 Schliesslich ist auf die in Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation in Syrien geltend gemachten Schwierigkeiten, wie beispielsweise die vorgebrachte Zwangsräumung des Hauses und die Granatenangriffe in D._______ und C._______ (SEM Akten A20, F15, F24; A25, F17), einzugehen. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach schweizerischer Rechtsprechung den gezielten, auf die betreffende Person individuell fokussierten Willen des Verfolgers erfordert, diese bestimmte Person unmittelbar ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu unterwerfen. Die vorgebrachen Ereignisse ereigneten sich in einer Situation allgemeiner Gewalt in Syrien. Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen. 5.5 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen ist. Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung lässt sich - auch unter Berücksichtigung der beigezogenen Akten der Ehefrau des Beschwerdeführers - zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht feststellen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Nachdem der Beschwerdeführer wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2019 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand: