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E-1574/2019

E-1574/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-09-13 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin hat ihren Angaben zufolge zusammen mit ihren Kindern am 20. Februar 2016 (beziehungsweise gemäss Eintrag im Pass, S. 15, am 4. Dezember 2015) Syrien verlassen und reiste in den Libanon. Am 23. Februar 2016 flog sie mit ihren Kindern mit einem Visum von Beirut über Istanbul nach Zürich. Am 9. März 2016 suchten die Beschwerdeführerin und ihre Kinder im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in E._______ um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 31. März 2016 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 16. August 2018 trug sie im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Sie stamme aus F._______ und sei jezidischen Glaubens. Sie habe die Schule besucht und das (...) im Jahr (...) abgeschlossen. Im Jahr 2004 habe sie geheiratet. In den Jahren (...), (...) und (...) seien ihre Kinder zur Welt gekommen. Bis zum Jahr 2012 habe sie als (...) in F._______ gearbeitet. Im Oktober 2013 sei die Familie nach G._______ / H._______ (I._______) gezogen. Die Ortschaft sei zunächst unter der Kontrolle der Regierung gestanden, später sei sie in die Hände der Al-Nusra-Front geraten und man habe die Ortschaft anfangs nicht verlassen können. Im Jahr 2014 habe ihr Mann das Haus verlassen, um Arbeit zu suchen, und sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Sie vermute, er sei entführt worden. Sie sei alleine mit den Kindern zurückgeblieben und habe keine Nachricht mehr von ihm gehabt. Nachdem ihr Mann verschwunden sei, sei es zu Hausdurchsuchungen gekommen. Sie sei dabei unter Druck gesetzt worden, zum Islam zu konvertieren, da sie jezidischen Glaubens sei. Einmal sei sie zu einem Zentrum der Al-Nusra-Front mitgenommen worden und man habe von ihr verlangt, von ihrem Glauben abzukommen und Muslimin zu werden. Sie habe sich geweigert und sei dann von zwei Männern vergewaltigt worden. Bei einer weiteren Kontrolle bei ihnen zu Hause habe ein Mann ein Messer an den Hals ihres Sohnes gelegt und ihnen erneut gedroht. Im August 2015 sei es in H._______ zu Bombardierungen gekommen und sie sei nach J._______ geflohen. Sie habe zunächst in einem grossen Haus mit anderen Vertriebenen gewohnt, später sei sie zu einer Christin gezogen. Dort sei sie von einem Imam unter Druck gesetzt worden. Er habe ihr gesagt, als alleinstehende Frau müsse sie wieder heiraten. Bis zu ihrer Ausreise aus Syrien sei sie in J._______ geblieben. Die allgemeine Lage in Syrien sei schlecht gewesen, es habe Bombardierungen und Entführungen gegeben. Deswegen habe sie um ihr Leben und das ihrer Kinder gefürchtet. Ihre Schwester, welche sich bereits in der Schweiz befunden habe, habe über das Rote Kreuz ein humanitäres Visum für sie beantragt. Erst als sie bereits in der Schweiz gewesen sei, habe sie wieder mit ihrem Mann Kontakt aufnehmen können. Er sei kurze Zeit später ebenfalls in die Schweiz gereist. Das gemeinsame Leben in der Schweiz gestalte sich indes schwierig und er sei aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen. Die Kinder seien nun bei ihr wohnhaft. Die Familie ihres Mannes beziehungsweise sein Bruder drohe nun ihrem Vater, welcher sich noch in Syrien aufhalte. Auch ihr sei gedroht worden, man werde sie töten, sollte sie nach Syrien zurückkehren. Sie reichte ihren Pass, ihren Führerschein und die Pässe ihrer Kinder, sowie eine Bestätigung des «Eziden Zentrums Deutschland», ein. C. An der Anhörung reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben vom 13. August 2018 einer weiteren Anwältin, Frau Christina Mühlematter, ein. Daraus geht hervor, dass die Anwältin in Sachen Eheschutz die Beschwerdeführerin vertrete. Der Ehemann habe den ehelichen Haushalt am 25. April 2018 verlassen und die Anwältin werde in den nächsten Tagen ein Eheschutzgesuch beim Gericht einreichen. D. Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 - eröffnet am 1. März 2019 - wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ab und ordnete die Wegweisung an, wobei es den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aufschob. Die Verfügung begründete es im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. E. Mit Eingabe vom 1. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch die rubrizierte Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 26. Februar 2019 erheben und beantragen, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sei festzustellen, und ihr sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragt. In der Beschwerde wurde an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten. Der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung beigelegt. F. Am 5. April 2019 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. G. Mit Verfügung vom 9. April 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin und die Kinder könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, zumal sie ohnehin bereits über den Status einer vorläufigen Aufnahme verfügten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und Frau MLaw Eliane Gilgen wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die Vorinstanz wurde eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2019 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. I. Am 6. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Das erstinstanzliche Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz zwar unter derselben Verfahrensnummer geführt (N [...]). Das Asylgesuch des Ehemannes wurde indes mit einer separaten Verfügung behandelt, gegen welche der Ehemann ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (E-1543/2019). Die erstinstanzlichen Verfahrensakten sowie die Beschwerdeakten des Ehemannes wurden im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigezogen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führte in der ablehnenden Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie sei in G._______ im Dorf H._______ eingeschlossen gewesen. An den dortigen Kontrollposten sei sie aufgefordert worden, ihren Glauben abzulegen und ein Kopftuch zu tragen. Ausserdem habe es Hausdurchsuchungen gegeben und sie sei in ein Zentrum mitgenommen worden, wo sie vergewaltigt worden sei. Bereits dem freien Bericht über ihre Asylgründe fehle es jedoch an jeglicher Tiefe. Sie habe vorwiegend die schlechte wirtschaftliche Lage und die fehlende Sicherheit im Land geschildert. Auf weitere Gründe angesprochen habe sie die schlechte Lage etwas detaillierter ausgeführt und die Lage mit einem Beispiel veranschaulicht. Sie habe auch erwähnt, dass Leute mit dem Glauben der Zardasht besonders davon betroffen gewesen seien. Erst nach zwei weiteren Fragen habe sie verlauten lassen, dass sie persönlich etwas erlebt habe. Aufgefordert, darüber zu erzählen, habe sie in zahlreichen etwas unzusammenhängenden Sätzen sinngemäss angegeben, dass sie nach einer Hausdurchsuchung in ein Zentrum mitgenommen worden sei. Der Anführer habe sie aufgefordert, ihren Glauben zu ändern, was sie aber abgelehnt habe. Daraufhin sei sie von zwei Männern vergewaltigt worden. Danach sei weiterhin Druck auf sie ausgeübt worden und auch ihr Sohn sei einmal mit einem Messer bedroht worden. Den freien Bericht habe sie mit einer allgemein gehaltenen Schilderung der Auseinandersetzung der Dorfbewohner mit der Al-Nusra-Front beendet. All diesen Schilderungen fehle es indes an der erforderlichen Tiefe. Auf die Frage, wie es gewesen sei, in H._______ eingeschlossen zu sein, habe sie lediglich angegeben, sie habe das Dorf nicht verlassen können, da es Barrikaden gegeben habe. Diese Antwort vermöge indes in keiner Weise darzulegen, wie die Situation vor Ort gewesen sei. In Anbetracht ihrer unsicheren und verletzlichen Lebenssituation sowie der Dauer, während welcher sie in H._______ eingeschlossen gewesen sei, wären ausführlichere und substantiiertere Schilderungen zu erwarten gewesen. Sie sei ferner aufgefordert worden, über die ersten Probleme an einem Kontrollposten zu berichten. Sie habe angegeben, dass die Männer ihr gesagt hätten, sie müsse ein Kopftuch tragen. Danach sei sie auf ein anderes Thema ausgewichen. Auch diese Antwort sei vage und oberflächlich ausgefallen. Sie habe keine Details geschildert, welche den Eindruck erweckt hätten, dass sie die Ereignisse tatsächlich erlebt habe. Auch ihre Schilderungen, wie die Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten, seien nicht wesentlich substantiierter gewesen. Ihre Ausführungen seien allgemein und detailarm geblieben. Schliesslich sei sie aufgefordert worden, detailliert über den Tag zu berichten, an welchem sie in das Zentrum mitgenommen worden sei. Einleitend habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie sich in dieser Lebenssituation unsicher gefühlt habe. Sie habe aber nicht nein sagen können, und habe dem Befehl mitzugehen Folge geleistet. Die Erzählung in Bezug auf die Fahrt mit dem Auto bis zum Zentrum sei aber knapp geblieben. Auch der Beschreibung des Zentrums fehle es an jeglicher Tiefe. Die Ausführungen, wie die Personen vor Ort vorgegangen seien, seien ebenfalls oberflächlich und stereotyp ausgefallen. Ihre Schilderungen in Bezug auf die Ereignisse nach der Vergewaltigung seien wiederum nicht erlebnisgeprägt ausgefallen. Hinzukommend seien ihre Aussagen, wie sich ihr Leben nach dem Vorfall verändert habe, undifferenziert geblieben. Ihre Aussagen hätten insgesamt nicht zu überzeugen vermocht. Im Verlauf der Anhörung seien zudem Zweifel aufgekommen, ob sie sich tatsächlich von Oktober 2014 bis zum August 2015 in H._______ in G._______ aufgehalten habe. Ihr seien zahlreiche Fragen zu den dortigen Örtlichkeiten gestellt worden, sie habe jedoch nicht überzeugend darlegen können, dass sie sich tatsächlich für so lange Zeit in dem Gebiet aufgehalten habe. Sie habe nicht anzugeben vermocht, wo sie sich ein Jahr lang in H._______ aufgehalten habe. Sie habe H._______ auch nicht beschreiben können und habe nicht gewusst, wie die Moschee dort geheissen habe oder wo sich das Krankenhaus befinde. Sie habe auch keine Strassennamen nennen können oder beschreiben können, wo sie einkaufen gegangen sei. Hinzukommend habe sie widersprüchliche Angaben gemacht. An der BzP habe sie zunächst angegeben, sie habe nach der Entführung ihres Ehemannes bis zu ihrer Ausreise am 20. Februar 2016 in G._______, I._______ gelebt. Später habe sie in der BzP angegeben, sie habe im August 2015 Doma verlassen und sei zusammen mit einer Christin nach J._______ geflohen. Sie seien bei Verwandten der Christin untergekommen. Anlässlich der Anhörung habe sie hingegen ausgesagt, sie habe die Frau erst in J._______ kennen gelernt und sie habe mit ihren Kindern bei der Frau gewohnt, welche zuvor alleine gewohnt habe. Sie habe den Widerspruch auf Nachfrage nicht zu erklären vermocht. Im Übrigen habe sie die Probleme mit einem Imam in J._______, welcher von ihr verlangt habe, erneut zu heiraten, sowie ihre Angst, dass ihre Kinder entführt würden, nur an der BzP, jedoch nicht an der Anhörung angegeben. Zusammenfassend habe sie nicht glaubhaft machen können, in H._______ bei G._______ gelebt zu haben. Abgesehen davon würden ihre Vorbringen in Bezug auf das Leben in einem besetzten Gebiet, die Hausdurchsuchungen und die Mitnahme in das Zentrum konstruiert und stereotyp wirken. Die widersprüchlichen Angaben würden diese Einschätzung bestätigen, weshalb ihre Vorbringen nicht geglaubt werden könnten.

E. 4.2 In der Beschwerde wird moniert, das SEM habe ausser Acht gelassen, dass sich in ihren Aussagen zahlreiche Realkennzeichen befinden würden. Als die Beschwerdeführerin über ihre konkreten Probleme mit Mitgliedern der Al-Nusra-Front habe berichten müssen, habe sie zu weinen begonnen. Sie habe detailliert und in direkter Rede von den Schikanen bei den Barrikaden und davon, was die Mitglieder ihr gesagt hätten, berichtet. Es sei der Beschwerdeführerin sichtlich schwer gefallen, über ihre Vergewaltigung zu sprechen. Sie habe angegeben, dass es für sie schwierig sei, Details zu erzählen, da sie das Erlebte vergessen möchte. Auch habe sie nicht über die Vergewaltigung sprechen können, sondern habe an denjenigen Stellen jeweils geschwiegen. Sie sei jedoch sehr bemüht gewesen, die Situationen vor und nach der Vergewaltigung zu schildern (SEM Akte B10, F65-F73). Nach diesem Ereignis habe sich ihr Leben insofern verändert, dass sie sich kaum mehr getraut habe, das Haus zu verlassen und die Nachbarin wiederholt für sie habe einkaufen gehen müssen. Sie habe auch angegeben, dass sie sich bei all den Schikanen und traumatischen Ereignissen jeweils grosse Sorgen um ihre Kinder gemacht habe. So sei es auch die Bedrohung ihres Sohnes gewesen, welche sie zum Kapitulieren gebracht habe. Als ein Mitglied der Al-Nusra-Front dem Sohn ein Messer an den Hals gelegt und gedroht habe, ihn umzubringen, habe sie eingewilligt alles zu tun, was man von ihr verlange. Ihr Schilderungen bezüglich der Verfolgung durch Mitglieder der Al-Nusra-Front seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz detailliert, wirklichkeitsnahe und mit etlichen Realkennzeichen versehen. Die Vorwürfe des SEM, wonach ihre Angaben zu ihrem Leben in H._______ nicht nachvollziehbar ausgefallen seien, seien ebenfalls zurückzuweisen. Sie habe berichtet, dass es an allen Strassenecken Kontrollen gegeben habe und man Barrikaden habe passieren müssen, um an den Markt zu gehen. Sie habe sich in H._______ jedoch nicht gut ausgekannt, da bereits etwa zwei Monate nach ihrem Umzug die Ortschaft unter die Kontrolle der Al-Nusra-Front gefallen sei und sie sich nicht mehr frei habe bewegen können. Sie habe auch berichtet, dass es viele Plantagen und eine Moschee in der Nähe des Hauses gegeben habe. Es sei nachvollziehbar, dass sie den Namen der Moschee nicht habe angeben können, da sie keine Muslimin sei und somit kein Interesse an der Moschee gehabt habe. Sie habe jedoch die Madrasat benennen können und ausgeführt, dass es Strassen mit vielen Läden und einen Markt mit Ständen gegeben habe. Auch habe sie erklärt, dass die Strassen nach den Ladenbesitzern oder dem Laden selber benannt würden. Es sei auch nachvollziehbar, dass sie den genauen Standort des Krankenhauses nicht habe angeben können. Sie habe gesagt, es befinde sich etwa in der Mitte von G._______, sie könne es aber nicht genauer angeben, da sie nicht oft in G._______ gewesen sei. Sie habe zu einer Zeit in H._______ gelebt, als dieses unter der Kontrolle der Al-Nusra-Front gestanden sei. Sie habe über die Schikanen berichtet und dass sie deswegen nicht oft das Haus verlassen habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz daraus schliesse, dass sie nicht habe glaubhaft darlegen können, in H._______ gelebt zu haben. Das SEM habe als Widerspruch aufgeführt, dass sie zunächst gesagt habe, bis zu ihrer Ausreise im Februar 2016 in H._______ (G._______ / I._______) gelebt zu haben, später hingegen angegeben habe, schon im August 2015 nach J._______ geflohen zu sein. Es sei dem SEM zuzustimmen, dass sie an der BzP angegeben habe, von Oktober 2013 bis zur Ausreise im Februar 2016 in I._______ gelebt zu haben. Es sei jedoch einerseits festzuhalten, dass J._______ ein Vorort von I._______ sei. Andererseits habe sie die Antwort auf die Frage nach der letzten offiziellen Adresse im Heimatstaat gegeben (SEM Akte B4, Ziff. 2.02). In J._______ sei sie nie offiziell gemeldet gewesen, sondern habe bei einer Christin gelebt, was sie bereits anlässlich der BzP präzisiert (a.a.O., Ziff. 7.01) und an der Anhörung wiederholt habe. Die Beschwerdeführerin habe zudem bereits an der Anhörung erklärt, sie sei mit der Christin von (und nicht nach) J._______ geflohen. Sie habe erklärt, zusammen mit einer Nachbarsfamilie geflohen zu sein. In J._______ habe ihr eine Person erzählt, dass eine Bekannte dort ein Haus gemietet habe. So habe sie die Christin kennengelernt, welche alleine gelebt habe und bei welcher sie schliesslich habe wohnen können. Sie könne sich den Widerspruch nur durch ein Missverständnis mit der dolmetschenden Person an der BzP erklären. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass sie die Flucht aus H._______ (G._______) sehr lebensnah und mit Realkennzeichen versehen geschildert habe (SEM Akte B10, F17). In Bezug auf die Probleme mit dem Imam, welche sie nur anlässlich der BzP, nicht jedoch an der Anhörung genannt habe, sei anzumerken, dass sie an der Anhörung gesagt habe, es könne sein, dass sie sich noch an etwas erinnern könne. Aufgrund des Umganges ihres Ehemannes mit ihr würde sie einiges vergessen. Sie habe zum Schluss wiederholt, sich an nichts zu erinnern, was sie noch hätte sagen wollen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass sie bereits zu Beginn der Anhörung von Problemen und Schikanen aufgrund ihrer Religion erzählt habe. Es sei allgemein bekannt, dass die Minderheit der Jeziden verfolgt werde. Für die Beschwerdeführerin seien solche Schikanen (wie diejenigen durch den Imam) Alltag gewesen. Dass sie dieses nicht zentrale Ereignis, welches nicht ausschlaggebend für die Ausreise gewesen sei, an der Anhörung nicht mehr genannt habe, könne ihr somit nicht vorgehalten werden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin detaillierte Schilderungen, ein freies assoziatives Erzählen, lnteraktionsschilderungen sowie inhaltliche Besonderheiten aufweisen würden und zahlreiche Realkennzeichen erkennbar seien. Die Vorinstanz habe in ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung eine stark einseitige Würdigung vorgenommen. Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin sprechen würden, seien durch die Vorinstanz völlig ausser Acht gelassen worden. Die Vorbringen seien zudem asylrelevant. Sie sei als Angehörige einer religiösen Minderheit verfolgt worden, weshalb ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen sei.

E. 5 Zunächst sind die Erwägungen des SEM, die Beschwerdeführerin habe ihre Vorbringen nicht glaubhaft gemacht, einer Überprüfung zu unterziehen. Wie nachfolgend dargelegt, ist die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM unausgewogen ausgefallen. In der ablehnenden Verfügung gelangte das SEM zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere die Probleme mit Mitgliedern der Al-Nusra-Front und die Vergewaltigung sowie ihr Aufenthalt in H._______ / G._______, nicht glaubhaft seien. Die Begründung des SEM in der Verfügung überzeugt indes nicht vollständig. Das SEM hat sich mehrmals darauf beschränkt, die Aussagen der Beschwerdeführerin lediglich wiederzugeben, und die Antworten wurden als vage eingestuft; konkretere Ausführungen, inwiefern es den Schilderungen an der «erforderlichen Tiefe» fehle oder weshalb diese stereotyp seien, blieben indes aus. Eine Abwägung aller Elemente, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechen würden, wurde nicht vorgenommen (Verfügung des SEM vom 26. Februar 2019 E. II, S.3 Absatz 5 und 6, S.4 Absatz 1). In der Beschwerde wurde sodann hierzu zu Recht moniert, dass das SEM diverse positive Elemente nicht berücksichtigt habe. Sie habe beispielsweise geschildert, wie sie ständig in Sorge um die Kinder gewesen sei und wie die Situation gewesen sei, als sie nach der Mitnahme ins Zentrum wieder nach Hause zurückgekehrt sei (Beschwerde E.II, Ziff.3.2, SEM Akte B10, F70-73). Nach Durchsicht des Anhörungsprotokolls ist der Beschwerdeführerin beizustimmen, dass durchaus gewisse positiven Elemente erkennbar sind und ihre Aussagen nicht derart vage und oberflächlich waren, wie es die Vorinstanz in der Verfügung darstellt. Sie hat durchaus einige Einzelheiten und auch Gespräche wiedergegeben (a.a.O., F42, F58, F62, F66). Sie gab ferner wiederholt an, dass sie insbesondere an ihre Kinder gedacht und sich Sorgen um sie gemacht habe, da sie alleine zu Hause geblieben seien, als man sie ins Zentrum mitgenommen habe (a.a.O., F69, F70, F98). Die Beschwerdeführerin hat ebenfalls zu Recht moniert, dass ihr vom SEM vorgeworfen worden sei, sie habe H._______ nicht beschreiben können. Es habe hierfür indes plausible Gründe gegeben und sie habe dennoch auch einige Details über die Ortschaft nennen können (Beschwerde E.II, Ziff. 3.3). Der Beschwerdeführerin ist insofern beizustimmen, dass sie angegeben hat, sie habe sich in H._______ nicht frei bewegen können, da die Ortschaft unter der Kontrolle der Al-Nusra-Front gestanden sei (SEM Akte B10, F90). Auch ist erklärbar, dass sie den Namen der Moschee nicht gekannt hat, da sie als Jezidin kein Interesse an der Moschee gehabt habe (a.a.O., F81). Sie hat zudem den Namen der Schule nennen können (a.a.O., F82) und auch weitere Umschreibungen des Dorfes gemacht (a.a.O., F80-F90). Gleichwohl ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin stellenweise auch allgemein oder ausweichend verblieben sind (vgl. beispielsweise a.a.O., F84, F85, F87). Die Erwägungen der Vorinstanz, weshalb die Beschwerdeführerin nicht überzeugend habe darlegen können, dass sie sich im angegebenen Zeitraum in H._______ aufgehalten habe, überzeugen wiederum nicht vollständig. Auch die vom SEM aufgeführten Widersprüche sind nicht derart gravierend, als dass deswegen auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen werden könnte. So hat die Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt, dass sie zwar als letzten Wohnort G._______ angegeben und gesagt habe, sie sei bis zur Ausreise im Februar 2016 in I._______ gewesen (SEM Akte B4, Ziff. 2.02), hingegen später an der BzP erwähnt habe, sie sei im August 2015 nach J._______ gegangen (a.a.O., Ziff. 7.01). Auch bei dem Widerspruch, ob sie mit einer Christin nach oder von J._______ geflohen sei, handelt es sich nicht um erhebliche Diskrepanzen in den Aussagen. Vorliegend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gerecht werden. Die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM überzeugt nicht vollständig und diese ist einseitig zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgefallen.

E. 6.1 Allerdings bleiben auch dem Bundesverwaltungsgericht Zweifel, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Lichte der Aussagen des Ehemannes und der Beweismittel, welche dieser in seinem erstinstanzlichen Verfahren eingereicht hat, glaubhaft sind. Der Sachverhalt wurde jedoch diesbezüglich nicht hinreichend erstellt, und der Beschwerdeführerin wurde das rechtliche Gehör nicht korrekt gewährt.

E. 6.2 Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat in seinem Verfahren die Beschwerdeführerin denunziert und ausgesagt, sie habe falsche Asylgründe angegeben; auch er selber habe in der BzP unwahre Angaben - namentlich zu der angeblichen Entführung im Jahr 2014 - gemacht. Der Ehemann hat diverse Unterlagen in Bezug auf seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin, eingereicht, welche seine Denunziation stützen sollten. Es drängt sich der Verdacht auf, dass das SEM Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht zuletzt im Lichte der Aussagen des Ehemannes hatte, dies aber der Begründung seiner Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin nicht zu Grunde legte.

E. 6.3 Das SEM hat sodann die vom Ehemann eingereichten Unterlagen für das vorliegende Verfahren nicht beigezogen, obwohl sie in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin durchaus relevant sein könnten und den Sachverhalt erhellen dürften. In den Akten sind die Unterlagen im Unterdossier N (...)/A betreffend den Ehemann, nicht im Unterdossier N (...)/B betreffend die Beschwerdeführerin abgelegt, und das Aktenstück B19/2 lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführerin lediglich die Unterlagen des Unterdossiers B offengelegt worden sind. Ferner hat es das SEM auch unterlassen, die entsprechenden Beweismittel, welche vorwiegend in arabischer Sprache abgefasst sind, zu übersetzen. Der Ehemann hat insbesondere einen Versetzungsentscheid der Beschwerdeführerin (SEM Akte A24, Beweismittel Nr. 8), drei Arbeitsbestätigungen (a.a.O, Beweismittel Nr. 10) sowie medizinische Unterlagen (a.a.O., Beweismittel Nr. 13-15) der Ehefrau eingereicht. Die Beweismittel können vom Gericht nicht gewürdigt werden, da diese einerseits nicht übersetzt sind und anderseits der Beschwerdeführerin hierzu kein rechtliches Gehör gewährt wurde. Die Aussagen des Ehemannes sowie die eingereichten Unterlagen könnten jedoch Hinweise für die Aufenthaltsorte der Beschwerdeführerin, nachdem sie gemeinsam mit dem Ehemann F._______ verlassen habe, enthalten. Der Ehemann hat in seinem Verfahren hierzu auch diverse Ausführungen gemacht (vgl. SEM Akten A20, F19-F24, F37; A25, F3, F5), mit welchen die Beschwerdeführerin nie konfrontiert wurde. Da die Vorinstanz bezweifelt hat, dass sich die Ehefrau in H._______ aufgehalten und dort Schwierigkeiten mit der Al-Nusra-Front gehabt habe, wäre zu erwarten gewesen, dass weitere Sachverhaltsabklärungen vorgenommen und die vorhandenen Unterlagen beigezogen worden wären. Die letztlich nicht überzeugend begründeten Zweifel des SEM am Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin in H._______ (vgl. oben E. 5) dürften denn auch weniger "im Verlauf der Anhörung" der Beschwerdeführerin aufgetreten sein, wie die angefochtene Verfügung festhält (vgl. Verfügung vom 26. Februar 2019 E. II S. 4), sondern eher aufgrund der Aussagen und Beweisunterlagen des Ehemannes. Auch weitere Beweismittel, welche für das vorliegende Verfahren von Relevanz sein dürften, wurden nicht beigezogen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat beispielsweise Unterlagen von gemeinsamen Hotelübernachtungen in Beirut (a.a.O., Beweismittel Nr. 6) sowie diverse Fotos (a.a.O., Beweismittel Nr. 16-20, 22), welche aufzeigen sollen, dass die Familie bis zur Ausreise aus Syrien im Dezember 2015 gemeinsam gelebt habe, eingereicht. Ferner hat die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass gemäss den Stempeln in den Reisepässen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sie beide am 4. Dezember 2015 in den Libanon eingereist sind (vgl. Reisepass der Beschwerdeführerin S. 15; abgelaufener Reisepass des Ehemannes S. 15).

E. 6.4 Der Beschwerdeführerin wurde zu keinem Zeitpunkt Akteneinsicht und das rechtliche Gehör zu diesen Akten und den Aussagen ihres Ehemannes gewährt. Einzig zu Beginn ihrer Anhörung wurde ihr eröffnet, dass der Ehemann dem SEM in einem Schreiben mitgeteilt habe, dass alles, was er und seine Frau in der BzP gesagt hätten, nicht der Wahrheit entspreche und die Familie hauptsächlich wegen des Krieges in Syrien in die Schweiz gereist sei (SEM Akte B10, F6). Eine derart summarische Offenlegung der widersprechenden Aussagen des Ehemannes genügt als Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht. Zu weiteren Aussagen des Mannes, welche im Widerspruch zu ihren eigenen Aussagen stehen, beziehungsweise zu den Beweismitteln, welche der Ehemann in Bezug auf die Beschwerdeführerin dem SEM eingereicht hat, wurden ihr weder Akteneinsicht noch das rechtliche Gehör gewährt. Auch wenn das SEM die Aussagen des Mannes und die Informationen aus den Beweismitteln in der Verfügung nicht namentlich verwendet hat, muss aufgrund der unausgewogenen Glaubhaftigkeitsprüfung vermutet werden, dass die ablehnende Verfügung im Wissen um die weiteren aus dem Verfahren des Ehemannes gewonnen, aber nicht korrekt offengelegten Informationen erfolgt ist.

E. 6.5 Jedenfalls kann das Gericht zum heutigen Zeitpunkt die Erwägungen des SEM zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht stützen. Die Elemente, welche nach Ansicht des Gerichts für die Glaubhaftigkeitsprüfung zentral sein dürften, können indes derzeit nicht verwendet werden, da der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde. Die Verfahrensgarantien der Beschwerdeführerin wurden somit im vorliegenden Verfahren verletzt.

E. 6.6 Hinzukommend erschliesst sich dem Gericht nicht, weshalb im Anhörungsprotokoll der Beschwerdeführerin jeweils protokolliert wurde, sie gehöre dem Glauben der Zardasht an (SEM Akte B10, F4, F5, F39, F42, F51, F58, F95, F110), während sie eine Bestätigung eines Vereins in Deutschland, wonach sie Jezidin sei, eingereicht hat. Auch in der BzP gab sie an, sie sei Jezidin (SEM Akte B4, Ziff. 1.13). In der Verfügung des SEM wurde sodann sowohl von einem jezidischen Glauben als auch von einer «Zardashdi-Religion» der Beschwerdeführerin ausgegangen. Gemäss dem Gericht verfügbaren Informationen werden Zoroaster auf kurdisch «Zardasht» genannt (die Anhörung der Beschwerdeführerin fand auf Kurmanci statt [SEM Akte B10, S.18]); bei der zoroastrische Religion und dem Jezidentum handelt es sich aber um verschiedene Glaubensrichtungen. Das SEM ist bei der Rückweisung der Sache somit gehalten, die Frage des Glaubens der Beschwerdeführerin nachvollziehbar darzustellen.

E. 6.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Verfügung formelle Mängel aufweist. Das SEM hat den Sachverhalt nicht hinlänglich erstellt und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.

E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-ren ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht.

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Entscheidreife im vorliegenden Verfahren sich nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt. Namentlich sind Beweisunterlagen zu übersetzen und ist das rechtliche Gehör zu den vom Ehemann eingereichten Beweisunterlagen und zu seinen Aussagen, soweit sie den Angaben der Beschwerdeführerin widersprechen, zu gewähren. Es ist deshalb angezeigt, die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs und vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum neuen Entscheid an das SEM zurückzuweisen. Es entspricht nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und es ist nicht dessen Aufgabe, von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen. Zudem führt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des ergangenen Entscheides. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. BVGE 2007/30 E. 8.2 und 8.3 m.w.H). Die Vorinstanz ist anzuweisen, im Sinne der obenstehenden Erwägungen der Beschwerdeführerin in geeignetere Weise Akteneinsicht in die Akten des Ehemannes und das rechtliche Gehör zu den Akten und den (noch zu übersetzenden) Beweismitteln zu gewähren sowie den Entscheid hiernach angemessen zu begründen.

E. 8 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird (Rechtsbegehren 1) und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag um unentgeltliche Prozessführung wird dadurch nachträglich gegenstandslos.

E. 10.1 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

E. 10.2 MLaw Eliane Gilgen reichte mit Eingabe vom 1. April 2019 eine Kostennote zu den Akten. Dabei machte sie einen Aufwand von 10 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.- (ohne Mehrwertsteuer) sowie Auslagen von pauschal Fr. 50.- geltend. Der verlangte Stundenansatz ist reglementskonform (vgl. Art. 10 VGKE). Die angeführte Auslagenpauschale ist praxisgemäss nicht zu vergüten; das Gericht erachtet Auslagen in Höhe von Fr. 20.- als angemessen. Die ausgewiesenen Stunden erscheinen ferner in Hinblick auf den Aufwand des Verfahrens leicht überhöht und die Kostennote ist entsprechend zu kürzen. Für das Verfassen der 10-seitigen Beschwerde wird ein Arbeitsaufwand von 5 Stunden als angemessen betrachtet und die entsprechend ausgewiesenen Stunden sind zu kürzen. Der übrige ausgewiesene Arbeitsaufwand erscheint angemessen und das Gericht erachtet demnach für das Beschwerdeverfahren einen Arbeitsaufwand von insgesamt 8 Stunden als angebracht. Den Beschwerdeführenden ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1573.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag zu entrichten.

E. 10.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 26. Februar 2019 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1573.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1574/2019 Urteil vom 13. September 2021 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), und die Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Syrien, alle vertreten durch MLaw Eliane Gilgen, Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Februar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin hat ihren Angaben zufolge zusammen mit ihren Kindern am 20. Februar 2016 (beziehungsweise gemäss Eintrag im Pass, S. 15, am 4. Dezember 2015) Syrien verlassen und reiste in den Libanon. Am 23. Februar 2016 flog sie mit ihren Kindern mit einem Visum von Beirut über Istanbul nach Zürich. Am 9. März 2016 suchten die Beschwerdeführerin und ihre Kinder im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in E._______ um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 31. März 2016 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 16. August 2018 trug sie im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Sie stamme aus F._______ und sei jezidischen Glaubens. Sie habe die Schule besucht und das (...) im Jahr (...) abgeschlossen. Im Jahr 2004 habe sie geheiratet. In den Jahren (...), (...) und (...) seien ihre Kinder zur Welt gekommen. Bis zum Jahr 2012 habe sie als (...) in F._______ gearbeitet. Im Oktober 2013 sei die Familie nach G._______ / H._______ (I._______) gezogen. Die Ortschaft sei zunächst unter der Kontrolle der Regierung gestanden, später sei sie in die Hände der Al-Nusra-Front geraten und man habe die Ortschaft anfangs nicht verlassen können. Im Jahr 2014 habe ihr Mann das Haus verlassen, um Arbeit zu suchen, und sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Sie vermute, er sei entführt worden. Sie sei alleine mit den Kindern zurückgeblieben und habe keine Nachricht mehr von ihm gehabt. Nachdem ihr Mann verschwunden sei, sei es zu Hausdurchsuchungen gekommen. Sie sei dabei unter Druck gesetzt worden, zum Islam zu konvertieren, da sie jezidischen Glaubens sei. Einmal sei sie zu einem Zentrum der Al-Nusra-Front mitgenommen worden und man habe von ihr verlangt, von ihrem Glauben abzukommen und Muslimin zu werden. Sie habe sich geweigert und sei dann von zwei Männern vergewaltigt worden. Bei einer weiteren Kontrolle bei ihnen zu Hause habe ein Mann ein Messer an den Hals ihres Sohnes gelegt und ihnen erneut gedroht. Im August 2015 sei es in H._______ zu Bombardierungen gekommen und sie sei nach J._______ geflohen. Sie habe zunächst in einem grossen Haus mit anderen Vertriebenen gewohnt, später sei sie zu einer Christin gezogen. Dort sei sie von einem Imam unter Druck gesetzt worden. Er habe ihr gesagt, als alleinstehende Frau müsse sie wieder heiraten. Bis zu ihrer Ausreise aus Syrien sei sie in J._______ geblieben. Die allgemeine Lage in Syrien sei schlecht gewesen, es habe Bombardierungen und Entführungen gegeben. Deswegen habe sie um ihr Leben und das ihrer Kinder gefürchtet. Ihre Schwester, welche sich bereits in der Schweiz befunden habe, habe über das Rote Kreuz ein humanitäres Visum für sie beantragt. Erst als sie bereits in der Schweiz gewesen sei, habe sie wieder mit ihrem Mann Kontakt aufnehmen können. Er sei kurze Zeit später ebenfalls in die Schweiz gereist. Das gemeinsame Leben in der Schweiz gestalte sich indes schwierig und er sei aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen. Die Kinder seien nun bei ihr wohnhaft. Die Familie ihres Mannes beziehungsweise sein Bruder drohe nun ihrem Vater, welcher sich noch in Syrien aufhalte. Auch ihr sei gedroht worden, man werde sie töten, sollte sie nach Syrien zurückkehren. Sie reichte ihren Pass, ihren Führerschein und die Pässe ihrer Kinder, sowie eine Bestätigung des «Eziden Zentrums Deutschland», ein. C. An der Anhörung reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben vom 13. August 2018 einer weiteren Anwältin, Frau Christina Mühlematter, ein. Daraus geht hervor, dass die Anwältin in Sachen Eheschutz die Beschwerdeführerin vertrete. Der Ehemann habe den ehelichen Haushalt am 25. April 2018 verlassen und die Anwältin werde in den nächsten Tagen ein Eheschutzgesuch beim Gericht einreichen. D. Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 - eröffnet am 1. März 2019 - wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ab und ordnete die Wegweisung an, wobei es den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aufschob. Die Verfügung begründete es im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. E. Mit Eingabe vom 1. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch die rubrizierte Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 26. Februar 2019 erheben und beantragen, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sei festzustellen, und ihr sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragt. In der Beschwerde wurde an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten. Der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung beigelegt. F. Am 5. April 2019 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. G. Mit Verfügung vom 9. April 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin und die Kinder könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, zumal sie ohnehin bereits über den Status einer vorläufigen Aufnahme verfügten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und Frau MLaw Eliane Gilgen wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die Vorinstanz wurde eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2019 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. I. Am 6. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Das erstinstanzliche Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz zwar unter derselben Verfahrensnummer geführt (N [...]). Das Asylgesuch des Ehemannes wurde indes mit einer separaten Verfügung behandelt, gegen welche der Ehemann ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (E-1543/2019). Die erstinstanzlichen Verfahrensakten sowie die Beschwerdeakten des Ehemannes wurden im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte in der ablehnenden Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie sei in G._______ im Dorf H._______ eingeschlossen gewesen. An den dortigen Kontrollposten sei sie aufgefordert worden, ihren Glauben abzulegen und ein Kopftuch zu tragen. Ausserdem habe es Hausdurchsuchungen gegeben und sie sei in ein Zentrum mitgenommen worden, wo sie vergewaltigt worden sei. Bereits dem freien Bericht über ihre Asylgründe fehle es jedoch an jeglicher Tiefe. Sie habe vorwiegend die schlechte wirtschaftliche Lage und die fehlende Sicherheit im Land geschildert. Auf weitere Gründe angesprochen habe sie die schlechte Lage etwas detaillierter ausgeführt und die Lage mit einem Beispiel veranschaulicht. Sie habe auch erwähnt, dass Leute mit dem Glauben der Zardasht besonders davon betroffen gewesen seien. Erst nach zwei weiteren Fragen habe sie verlauten lassen, dass sie persönlich etwas erlebt habe. Aufgefordert, darüber zu erzählen, habe sie in zahlreichen etwas unzusammenhängenden Sätzen sinngemäss angegeben, dass sie nach einer Hausdurchsuchung in ein Zentrum mitgenommen worden sei. Der Anführer habe sie aufgefordert, ihren Glauben zu ändern, was sie aber abgelehnt habe. Daraufhin sei sie von zwei Männern vergewaltigt worden. Danach sei weiterhin Druck auf sie ausgeübt worden und auch ihr Sohn sei einmal mit einem Messer bedroht worden. Den freien Bericht habe sie mit einer allgemein gehaltenen Schilderung der Auseinandersetzung der Dorfbewohner mit der Al-Nusra-Front beendet. All diesen Schilderungen fehle es indes an der erforderlichen Tiefe. Auf die Frage, wie es gewesen sei, in H._______ eingeschlossen zu sein, habe sie lediglich angegeben, sie habe das Dorf nicht verlassen können, da es Barrikaden gegeben habe. Diese Antwort vermöge indes in keiner Weise darzulegen, wie die Situation vor Ort gewesen sei. In Anbetracht ihrer unsicheren und verletzlichen Lebenssituation sowie der Dauer, während welcher sie in H._______ eingeschlossen gewesen sei, wären ausführlichere und substantiiertere Schilderungen zu erwarten gewesen. Sie sei ferner aufgefordert worden, über die ersten Probleme an einem Kontrollposten zu berichten. Sie habe angegeben, dass die Männer ihr gesagt hätten, sie müsse ein Kopftuch tragen. Danach sei sie auf ein anderes Thema ausgewichen. Auch diese Antwort sei vage und oberflächlich ausgefallen. Sie habe keine Details geschildert, welche den Eindruck erweckt hätten, dass sie die Ereignisse tatsächlich erlebt habe. Auch ihre Schilderungen, wie die Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten, seien nicht wesentlich substantiierter gewesen. Ihre Ausführungen seien allgemein und detailarm geblieben. Schliesslich sei sie aufgefordert worden, detailliert über den Tag zu berichten, an welchem sie in das Zentrum mitgenommen worden sei. Einleitend habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie sich in dieser Lebenssituation unsicher gefühlt habe. Sie habe aber nicht nein sagen können, und habe dem Befehl mitzugehen Folge geleistet. Die Erzählung in Bezug auf die Fahrt mit dem Auto bis zum Zentrum sei aber knapp geblieben. Auch der Beschreibung des Zentrums fehle es an jeglicher Tiefe. Die Ausführungen, wie die Personen vor Ort vorgegangen seien, seien ebenfalls oberflächlich und stereotyp ausgefallen. Ihre Schilderungen in Bezug auf die Ereignisse nach der Vergewaltigung seien wiederum nicht erlebnisgeprägt ausgefallen. Hinzukommend seien ihre Aussagen, wie sich ihr Leben nach dem Vorfall verändert habe, undifferenziert geblieben. Ihre Aussagen hätten insgesamt nicht zu überzeugen vermocht. Im Verlauf der Anhörung seien zudem Zweifel aufgekommen, ob sie sich tatsächlich von Oktober 2014 bis zum August 2015 in H._______ in G._______ aufgehalten habe. Ihr seien zahlreiche Fragen zu den dortigen Örtlichkeiten gestellt worden, sie habe jedoch nicht überzeugend darlegen können, dass sie sich tatsächlich für so lange Zeit in dem Gebiet aufgehalten habe. Sie habe nicht anzugeben vermocht, wo sie sich ein Jahr lang in H._______ aufgehalten habe. Sie habe H._______ auch nicht beschreiben können und habe nicht gewusst, wie die Moschee dort geheissen habe oder wo sich das Krankenhaus befinde. Sie habe auch keine Strassennamen nennen können oder beschreiben können, wo sie einkaufen gegangen sei. Hinzukommend habe sie widersprüchliche Angaben gemacht. An der BzP habe sie zunächst angegeben, sie habe nach der Entführung ihres Ehemannes bis zu ihrer Ausreise am 20. Februar 2016 in G._______, I._______ gelebt. Später habe sie in der BzP angegeben, sie habe im August 2015 Doma verlassen und sei zusammen mit einer Christin nach J._______ geflohen. Sie seien bei Verwandten der Christin untergekommen. Anlässlich der Anhörung habe sie hingegen ausgesagt, sie habe die Frau erst in J._______ kennen gelernt und sie habe mit ihren Kindern bei der Frau gewohnt, welche zuvor alleine gewohnt habe. Sie habe den Widerspruch auf Nachfrage nicht zu erklären vermocht. Im Übrigen habe sie die Probleme mit einem Imam in J._______, welcher von ihr verlangt habe, erneut zu heiraten, sowie ihre Angst, dass ihre Kinder entführt würden, nur an der BzP, jedoch nicht an der Anhörung angegeben. Zusammenfassend habe sie nicht glaubhaft machen können, in H._______ bei G._______ gelebt zu haben. Abgesehen davon würden ihre Vorbringen in Bezug auf das Leben in einem besetzten Gebiet, die Hausdurchsuchungen und die Mitnahme in das Zentrum konstruiert und stereotyp wirken. Die widersprüchlichen Angaben würden diese Einschätzung bestätigen, weshalb ihre Vorbringen nicht geglaubt werden könnten. 4.2 In der Beschwerde wird moniert, das SEM habe ausser Acht gelassen, dass sich in ihren Aussagen zahlreiche Realkennzeichen befinden würden. Als die Beschwerdeführerin über ihre konkreten Probleme mit Mitgliedern der Al-Nusra-Front habe berichten müssen, habe sie zu weinen begonnen. Sie habe detailliert und in direkter Rede von den Schikanen bei den Barrikaden und davon, was die Mitglieder ihr gesagt hätten, berichtet. Es sei der Beschwerdeführerin sichtlich schwer gefallen, über ihre Vergewaltigung zu sprechen. Sie habe angegeben, dass es für sie schwierig sei, Details zu erzählen, da sie das Erlebte vergessen möchte. Auch habe sie nicht über die Vergewaltigung sprechen können, sondern habe an denjenigen Stellen jeweils geschwiegen. Sie sei jedoch sehr bemüht gewesen, die Situationen vor und nach der Vergewaltigung zu schildern (SEM Akte B10, F65-F73). Nach diesem Ereignis habe sich ihr Leben insofern verändert, dass sie sich kaum mehr getraut habe, das Haus zu verlassen und die Nachbarin wiederholt für sie habe einkaufen gehen müssen. Sie habe auch angegeben, dass sie sich bei all den Schikanen und traumatischen Ereignissen jeweils grosse Sorgen um ihre Kinder gemacht habe. So sei es auch die Bedrohung ihres Sohnes gewesen, welche sie zum Kapitulieren gebracht habe. Als ein Mitglied der Al-Nusra-Front dem Sohn ein Messer an den Hals gelegt und gedroht habe, ihn umzubringen, habe sie eingewilligt alles zu tun, was man von ihr verlange. Ihr Schilderungen bezüglich der Verfolgung durch Mitglieder der Al-Nusra-Front seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz detailliert, wirklichkeitsnahe und mit etlichen Realkennzeichen versehen. Die Vorwürfe des SEM, wonach ihre Angaben zu ihrem Leben in H._______ nicht nachvollziehbar ausgefallen seien, seien ebenfalls zurückzuweisen. Sie habe berichtet, dass es an allen Strassenecken Kontrollen gegeben habe und man Barrikaden habe passieren müssen, um an den Markt zu gehen. Sie habe sich in H._______ jedoch nicht gut ausgekannt, da bereits etwa zwei Monate nach ihrem Umzug die Ortschaft unter die Kontrolle der Al-Nusra-Front gefallen sei und sie sich nicht mehr frei habe bewegen können. Sie habe auch berichtet, dass es viele Plantagen und eine Moschee in der Nähe des Hauses gegeben habe. Es sei nachvollziehbar, dass sie den Namen der Moschee nicht habe angeben können, da sie keine Muslimin sei und somit kein Interesse an der Moschee gehabt habe. Sie habe jedoch die Madrasat benennen können und ausgeführt, dass es Strassen mit vielen Läden und einen Markt mit Ständen gegeben habe. Auch habe sie erklärt, dass die Strassen nach den Ladenbesitzern oder dem Laden selber benannt würden. Es sei auch nachvollziehbar, dass sie den genauen Standort des Krankenhauses nicht habe angeben können. Sie habe gesagt, es befinde sich etwa in der Mitte von G._______, sie könne es aber nicht genauer angeben, da sie nicht oft in G._______ gewesen sei. Sie habe zu einer Zeit in H._______ gelebt, als dieses unter der Kontrolle der Al-Nusra-Front gestanden sei. Sie habe über die Schikanen berichtet und dass sie deswegen nicht oft das Haus verlassen habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz daraus schliesse, dass sie nicht habe glaubhaft darlegen können, in H._______ gelebt zu haben. Das SEM habe als Widerspruch aufgeführt, dass sie zunächst gesagt habe, bis zu ihrer Ausreise im Februar 2016 in H._______ (G._______ / I._______) gelebt zu haben, später hingegen angegeben habe, schon im August 2015 nach J._______ geflohen zu sein. Es sei dem SEM zuzustimmen, dass sie an der BzP angegeben habe, von Oktober 2013 bis zur Ausreise im Februar 2016 in I._______ gelebt zu haben. Es sei jedoch einerseits festzuhalten, dass J._______ ein Vorort von I._______ sei. Andererseits habe sie die Antwort auf die Frage nach der letzten offiziellen Adresse im Heimatstaat gegeben (SEM Akte B4, Ziff. 2.02). In J._______ sei sie nie offiziell gemeldet gewesen, sondern habe bei einer Christin gelebt, was sie bereits anlässlich der BzP präzisiert (a.a.O., Ziff. 7.01) und an der Anhörung wiederholt habe. Die Beschwerdeführerin habe zudem bereits an der Anhörung erklärt, sie sei mit der Christin von (und nicht nach) J._______ geflohen. Sie habe erklärt, zusammen mit einer Nachbarsfamilie geflohen zu sein. In J._______ habe ihr eine Person erzählt, dass eine Bekannte dort ein Haus gemietet habe. So habe sie die Christin kennengelernt, welche alleine gelebt habe und bei welcher sie schliesslich habe wohnen können. Sie könne sich den Widerspruch nur durch ein Missverständnis mit der dolmetschenden Person an der BzP erklären. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass sie die Flucht aus H._______ (G._______) sehr lebensnah und mit Realkennzeichen versehen geschildert habe (SEM Akte B10, F17). In Bezug auf die Probleme mit dem Imam, welche sie nur anlässlich der BzP, nicht jedoch an der Anhörung genannt habe, sei anzumerken, dass sie an der Anhörung gesagt habe, es könne sein, dass sie sich noch an etwas erinnern könne. Aufgrund des Umganges ihres Ehemannes mit ihr würde sie einiges vergessen. Sie habe zum Schluss wiederholt, sich an nichts zu erinnern, was sie noch hätte sagen wollen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass sie bereits zu Beginn der Anhörung von Problemen und Schikanen aufgrund ihrer Religion erzählt habe. Es sei allgemein bekannt, dass die Minderheit der Jeziden verfolgt werde. Für die Beschwerdeführerin seien solche Schikanen (wie diejenigen durch den Imam) Alltag gewesen. Dass sie dieses nicht zentrale Ereignis, welches nicht ausschlaggebend für die Ausreise gewesen sei, an der Anhörung nicht mehr genannt habe, könne ihr somit nicht vorgehalten werden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin detaillierte Schilderungen, ein freies assoziatives Erzählen, lnteraktionsschilderungen sowie inhaltliche Besonderheiten aufweisen würden und zahlreiche Realkennzeichen erkennbar seien. Die Vorinstanz habe in ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung eine stark einseitige Würdigung vorgenommen. Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin sprechen würden, seien durch die Vorinstanz völlig ausser Acht gelassen worden. Die Vorbringen seien zudem asylrelevant. Sie sei als Angehörige einer religiösen Minderheit verfolgt worden, weshalb ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen sei.

5. Zunächst sind die Erwägungen des SEM, die Beschwerdeführerin habe ihre Vorbringen nicht glaubhaft gemacht, einer Überprüfung zu unterziehen. Wie nachfolgend dargelegt, ist die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM unausgewogen ausgefallen. In der ablehnenden Verfügung gelangte das SEM zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere die Probleme mit Mitgliedern der Al-Nusra-Front und die Vergewaltigung sowie ihr Aufenthalt in H._______ / G._______, nicht glaubhaft seien. Die Begründung des SEM in der Verfügung überzeugt indes nicht vollständig. Das SEM hat sich mehrmals darauf beschränkt, die Aussagen der Beschwerdeführerin lediglich wiederzugeben, und die Antworten wurden als vage eingestuft; konkretere Ausführungen, inwiefern es den Schilderungen an der «erforderlichen Tiefe» fehle oder weshalb diese stereotyp seien, blieben indes aus. Eine Abwägung aller Elemente, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechen würden, wurde nicht vorgenommen (Verfügung des SEM vom 26. Februar 2019 E. II, S.3 Absatz 5 und 6, S.4 Absatz 1). In der Beschwerde wurde sodann hierzu zu Recht moniert, dass das SEM diverse positive Elemente nicht berücksichtigt habe. Sie habe beispielsweise geschildert, wie sie ständig in Sorge um die Kinder gewesen sei und wie die Situation gewesen sei, als sie nach der Mitnahme ins Zentrum wieder nach Hause zurückgekehrt sei (Beschwerde E.II, Ziff.3.2, SEM Akte B10, F70-73). Nach Durchsicht des Anhörungsprotokolls ist der Beschwerdeführerin beizustimmen, dass durchaus gewisse positiven Elemente erkennbar sind und ihre Aussagen nicht derart vage und oberflächlich waren, wie es die Vorinstanz in der Verfügung darstellt. Sie hat durchaus einige Einzelheiten und auch Gespräche wiedergegeben (a.a.O., F42, F58, F62, F66). Sie gab ferner wiederholt an, dass sie insbesondere an ihre Kinder gedacht und sich Sorgen um sie gemacht habe, da sie alleine zu Hause geblieben seien, als man sie ins Zentrum mitgenommen habe (a.a.O., F69, F70, F98). Die Beschwerdeführerin hat ebenfalls zu Recht moniert, dass ihr vom SEM vorgeworfen worden sei, sie habe H._______ nicht beschreiben können. Es habe hierfür indes plausible Gründe gegeben und sie habe dennoch auch einige Details über die Ortschaft nennen können (Beschwerde E.II, Ziff. 3.3). Der Beschwerdeführerin ist insofern beizustimmen, dass sie angegeben hat, sie habe sich in H._______ nicht frei bewegen können, da die Ortschaft unter der Kontrolle der Al-Nusra-Front gestanden sei (SEM Akte B10, F90). Auch ist erklärbar, dass sie den Namen der Moschee nicht gekannt hat, da sie als Jezidin kein Interesse an der Moschee gehabt habe (a.a.O., F81). Sie hat zudem den Namen der Schule nennen können (a.a.O., F82) und auch weitere Umschreibungen des Dorfes gemacht (a.a.O., F80-F90). Gleichwohl ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin stellenweise auch allgemein oder ausweichend verblieben sind (vgl. beispielsweise a.a.O., F84, F85, F87). Die Erwägungen der Vorinstanz, weshalb die Beschwerdeführerin nicht überzeugend habe darlegen können, dass sie sich im angegebenen Zeitraum in H._______ aufgehalten habe, überzeugen wiederum nicht vollständig. Auch die vom SEM aufgeführten Widersprüche sind nicht derart gravierend, als dass deswegen auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen werden könnte. So hat die Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt, dass sie zwar als letzten Wohnort G._______ angegeben und gesagt habe, sie sei bis zur Ausreise im Februar 2016 in I._______ gewesen (SEM Akte B4, Ziff. 2.02), hingegen später an der BzP erwähnt habe, sie sei im August 2015 nach J._______ gegangen (a.a.O., Ziff. 7.01). Auch bei dem Widerspruch, ob sie mit einer Christin nach oder von J._______ geflohen sei, handelt es sich nicht um erhebliche Diskrepanzen in den Aussagen. Vorliegend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gerecht werden. Die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM überzeugt nicht vollständig und diese ist einseitig zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgefallen. 6. 6.1 Allerdings bleiben auch dem Bundesverwaltungsgericht Zweifel, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Lichte der Aussagen des Ehemannes und der Beweismittel, welche dieser in seinem erstinstanzlichen Verfahren eingereicht hat, glaubhaft sind. Der Sachverhalt wurde jedoch diesbezüglich nicht hinreichend erstellt, und der Beschwerdeführerin wurde das rechtliche Gehör nicht korrekt gewährt. 6.2 Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat in seinem Verfahren die Beschwerdeführerin denunziert und ausgesagt, sie habe falsche Asylgründe angegeben; auch er selber habe in der BzP unwahre Angaben - namentlich zu der angeblichen Entführung im Jahr 2014 - gemacht. Der Ehemann hat diverse Unterlagen in Bezug auf seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin, eingereicht, welche seine Denunziation stützen sollten. Es drängt sich der Verdacht auf, dass das SEM Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht zuletzt im Lichte der Aussagen des Ehemannes hatte, dies aber der Begründung seiner Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin nicht zu Grunde legte. 6.3 Das SEM hat sodann die vom Ehemann eingereichten Unterlagen für das vorliegende Verfahren nicht beigezogen, obwohl sie in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin durchaus relevant sein könnten und den Sachverhalt erhellen dürften. In den Akten sind die Unterlagen im Unterdossier N (...)/A betreffend den Ehemann, nicht im Unterdossier N (...)/B betreffend die Beschwerdeführerin abgelegt, und das Aktenstück B19/2 lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführerin lediglich die Unterlagen des Unterdossiers B offengelegt worden sind. Ferner hat es das SEM auch unterlassen, die entsprechenden Beweismittel, welche vorwiegend in arabischer Sprache abgefasst sind, zu übersetzen. Der Ehemann hat insbesondere einen Versetzungsentscheid der Beschwerdeführerin (SEM Akte A24, Beweismittel Nr. 8), drei Arbeitsbestätigungen (a.a.O, Beweismittel Nr. 10) sowie medizinische Unterlagen (a.a.O., Beweismittel Nr. 13-15) der Ehefrau eingereicht. Die Beweismittel können vom Gericht nicht gewürdigt werden, da diese einerseits nicht übersetzt sind und anderseits der Beschwerdeführerin hierzu kein rechtliches Gehör gewährt wurde. Die Aussagen des Ehemannes sowie die eingereichten Unterlagen könnten jedoch Hinweise für die Aufenthaltsorte der Beschwerdeführerin, nachdem sie gemeinsam mit dem Ehemann F._______ verlassen habe, enthalten. Der Ehemann hat in seinem Verfahren hierzu auch diverse Ausführungen gemacht (vgl. SEM Akten A20, F19-F24, F37; A25, F3, F5), mit welchen die Beschwerdeführerin nie konfrontiert wurde. Da die Vorinstanz bezweifelt hat, dass sich die Ehefrau in H._______ aufgehalten und dort Schwierigkeiten mit der Al-Nusra-Front gehabt habe, wäre zu erwarten gewesen, dass weitere Sachverhaltsabklärungen vorgenommen und die vorhandenen Unterlagen beigezogen worden wären. Die letztlich nicht überzeugend begründeten Zweifel des SEM am Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin in H._______ (vgl. oben E. 5) dürften denn auch weniger "im Verlauf der Anhörung" der Beschwerdeführerin aufgetreten sein, wie die angefochtene Verfügung festhält (vgl. Verfügung vom 26. Februar 2019 E. II S. 4), sondern eher aufgrund der Aussagen und Beweisunterlagen des Ehemannes. Auch weitere Beweismittel, welche für das vorliegende Verfahren von Relevanz sein dürften, wurden nicht beigezogen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat beispielsweise Unterlagen von gemeinsamen Hotelübernachtungen in Beirut (a.a.O., Beweismittel Nr. 6) sowie diverse Fotos (a.a.O., Beweismittel Nr. 16-20, 22), welche aufzeigen sollen, dass die Familie bis zur Ausreise aus Syrien im Dezember 2015 gemeinsam gelebt habe, eingereicht. Ferner hat die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass gemäss den Stempeln in den Reisepässen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sie beide am 4. Dezember 2015 in den Libanon eingereist sind (vgl. Reisepass der Beschwerdeführerin S. 15; abgelaufener Reisepass des Ehemannes S. 15). 6.4 Der Beschwerdeführerin wurde zu keinem Zeitpunkt Akteneinsicht und das rechtliche Gehör zu diesen Akten und den Aussagen ihres Ehemannes gewährt. Einzig zu Beginn ihrer Anhörung wurde ihr eröffnet, dass der Ehemann dem SEM in einem Schreiben mitgeteilt habe, dass alles, was er und seine Frau in der BzP gesagt hätten, nicht der Wahrheit entspreche und die Familie hauptsächlich wegen des Krieges in Syrien in die Schweiz gereist sei (SEM Akte B10, F6). Eine derart summarische Offenlegung der widersprechenden Aussagen des Ehemannes genügt als Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht. Zu weiteren Aussagen des Mannes, welche im Widerspruch zu ihren eigenen Aussagen stehen, beziehungsweise zu den Beweismitteln, welche der Ehemann in Bezug auf die Beschwerdeführerin dem SEM eingereicht hat, wurden ihr weder Akteneinsicht noch das rechtliche Gehör gewährt. Auch wenn das SEM die Aussagen des Mannes und die Informationen aus den Beweismitteln in der Verfügung nicht namentlich verwendet hat, muss aufgrund der unausgewogenen Glaubhaftigkeitsprüfung vermutet werden, dass die ablehnende Verfügung im Wissen um die weiteren aus dem Verfahren des Ehemannes gewonnen, aber nicht korrekt offengelegten Informationen erfolgt ist. 6.5 Jedenfalls kann das Gericht zum heutigen Zeitpunkt die Erwägungen des SEM zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht stützen. Die Elemente, welche nach Ansicht des Gerichts für die Glaubhaftigkeitsprüfung zentral sein dürften, können indes derzeit nicht verwendet werden, da der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde. Die Verfahrensgarantien der Beschwerdeführerin wurden somit im vorliegenden Verfahren verletzt. 6.6 Hinzukommend erschliesst sich dem Gericht nicht, weshalb im Anhörungsprotokoll der Beschwerdeführerin jeweils protokolliert wurde, sie gehöre dem Glauben der Zardasht an (SEM Akte B10, F4, F5, F39, F42, F51, F58, F95, F110), während sie eine Bestätigung eines Vereins in Deutschland, wonach sie Jezidin sei, eingereicht hat. Auch in der BzP gab sie an, sie sei Jezidin (SEM Akte B4, Ziff. 1.13). In der Verfügung des SEM wurde sodann sowohl von einem jezidischen Glauben als auch von einer «Zardashdi-Religion» der Beschwerdeführerin ausgegangen. Gemäss dem Gericht verfügbaren Informationen werden Zoroaster auf kurdisch «Zardasht» genannt (die Anhörung der Beschwerdeführerin fand auf Kurmanci statt [SEM Akte B10, S.18]); bei der zoroastrische Religion und dem Jezidentum handelt es sich aber um verschiedene Glaubensrichtungen. Das SEM ist bei der Rückweisung der Sache somit gehalten, die Frage des Glaubens der Beschwerdeführerin nachvollziehbar darzustellen. 6.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Verfügung formelle Mängel aufweist. Das SEM hat den Sachverhalt nicht hinlänglich erstellt und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-ren ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Entscheidreife im vorliegenden Verfahren sich nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt. Namentlich sind Beweisunterlagen zu übersetzen und ist das rechtliche Gehör zu den vom Ehemann eingereichten Beweisunterlagen und zu seinen Aussagen, soweit sie den Angaben der Beschwerdeführerin widersprechen, zu gewähren. Es ist deshalb angezeigt, die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs und vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum neuen Entscheid an das SEM zurückzuweisen. Es entspricht nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und es ist nicht dessen Aufgabe, von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen. Zudem führt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des ergangenen Entscheides. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. BVGE 2007/30 E. 8.2 und 8.3 m.w.H). Die Vorinstanz ist anzuweisen, im Sinne der obenstehenden Erwägungen der Beschwerdeführerin in geeignetere Weise Akteneinsicht in die Akten des Ehemannes und das rechtliche Gehör zu den Akten und den (noch zu übersetzenden) Beweismitteln zu gewähren sowie den Entscheid hiernach angemessen zu begründen.

8. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird (Rechtsbegehren 1) und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag um unentgeltliche Prozessführung wird dadurch nachträglich gegenstandslos. 10. 10.1 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 10.2 MLaw Eliane Gilgen reichte mit Eingabe vom 1. April 2019 eine Kostennote zu den Akten. Dabei machte sie einen Aufwand von 10 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.- (ohne Mehrwertsteuer) sowie Auslagen von pauschal Fr. 50.- geltend. Der verlangte Stundenansatz ist reglementskonform (vgl. Art. 10 VGKE). Die angeführte Auslagenpauschale ist praxisgemäss nicht zu vergüten; das Gericht erachtet Auslagen in Höhe von Fr. 20.- als angemessen. Die ausgewiesenen Stunden erscheinen ferner in Hinblick auf den Aufwand des Verfahrens leicht überhöht und die Kostennote ist entsprechend zu kürzen. Für das Verfassen der 10-seitigen Beschwerde wird ein Arbeitsaufwand von 5 Stunden als angemessen betrachtet und die entsprechend ausgewiesenen Stunden sind zu kürzen. Der übrige ausgewiesene Arbeitsaufwand erscheint angemessen und das Gericht erachtet demnach für das Beschwerdeverfahren einen Arbeitsaufwand von insgesamt 8 Stunden als angebracht. Den Beschwerdeführenden ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1573.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag zu entrichten. 10.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 26. Februar 2019 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1573.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand: