Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 2. Januar 2020 zusammen mit ihren Kindern in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region F._______ zugewiesen. Ihre Personalienaufnahme (PA) fand am 8. Januar 2020 statt. Der Beschwerdeführer suchte am 7. März 2020 in der Schweiz um Asyl nach und wurde ebenfalls dem BAZ F._______ zugewiesen. Seine PA wurde am 23. März 2020 durchgeführt. Mit Zuweisungsentscheid der Vorinstanz vom 7. Februar 2020 erfolgte die Zuteilung der Beschwerdeführenden in das erweiterte Verfahren. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 9. April 2020 sowie der ergänzenden Anhö- rung vom 18. September 2020 im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie, jezidischer Religionszugehörigkeit und stamme aus dem Dorf G._______ im Distrikt H._______, Gouvernement I._______. In I._______ habe er das Gymnasium besucht, dieses jedoch nicht abge- schlossen. Im Jahr (…) habe er Militärdienst geleistet. Danach sei er in sein Dorf zurückgekehrt und habe als (…) gearbeitet. Vor seiner Heirat im (…) 2011 habe er ein paar Monate in J._______ gearbeitet, sei aber noch vor Ausbruch der Unruhen in Syrien nachhause zurückgekehrt. Zunächst habe es keine Probleme gegeben; die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel; YPG) hätten das Dorf beschützt. Die Probleme hätten begonnen, als die türkische Armee das Gebiet erobert habe. Das Haus seines Vaters, wo er mit der Familie gelebt habe, sei bei einem Angriff der türkischen Streitkräfte zerstört worden. Fortan sei das Gebiet von ver- schiedenen Gruppierungen kontrolliert worden. Eine islamistische Grup- pierung namens K._______ beziehungsweise L._______ habe ihn ge- zwungen, seinen Traktor als Steuer abzugeben. Im (…) 2018 seien die Be- schwerdeführenden in die Türkei gereist und hätten in Istanbul auf der Schweizerischen Botschaft vorgesprochen, um humanitäre Visa zu bean- tragen. Bis (…) 2019 seien sie in der Türkei geblieben und hätten auf eine Antwort gewartet. Da sie jedoch nicht länger legal in der Türkei hätten blei- ben können, seien sie zusammen mit anderen syrischen Staatsangehöri- gen von den türkischen Behörden weggewiesen und in Bussen über die Grenze zurück nach Syrien gebracht worden.
E-1774/2022 Seite 3 Auf dem Weg nach H._______ seien sie bei einem Kontrollposten der M._______ angehalten worden. Die Reisenden – mehrheitlich Personen kurdischer Ethnie aus H._______ – seien als Ungläubige beschimpft wor- den. Alle Männer hätten den Bus verlassen müssen, während die Frauen und Kinder hätten weiterreisen dürfen. In der Folge sei er circa (…) Monate lang festgehalten, immer wieder befragt, beschimpft und gefoltert worden. (…) 2019 sei er schliesslich begnadigt und entlassen worden. Danach sei er nach H._______ zurückgekehrt. Im (…) 2019 sei er von Angehörigen der L._______ zuhause festgenom- men und nach N._______ gebracht worden. Die Milizionäre hätten von ihm wissen wollen, weshalb er H._______ damals verlassen habe. Auch wäh- rend dieser Haft sei er gefoltert sowie gezwungen worden, Arbeiten für die Gruppierung zu verrichten. Sie hätten unter anderem Schützengräben aus- heben müssen. Ein Cousin von ihm habe schliesslich Verhandlungen mit Mitgliedern der Gruppierung aufgenommen, welche gegen Bestechung seine Flucht inszeniert und ermöglich hätten. Unter dem Vorwand, Schüt- zengräben auszuheben, sei er nach O._______ gebracht worden, wo er im (…) 2020 freigekommen sei. In der Folge sei er mit Hilfe von Schleppern nach P._______ und schliesslich nach Beirut gelangt. Vom Libanon sei er mittels eines Passierscheins respektive einer Einreisebewilligung der Schweizer Botschaft auf dem Luftweg am (…) 2020 in die Schweiz gereist. Der Hauptgrund für seinen ursprünglichen Entscheid, Syrien zu verlassen, sei seine Angst gewesen, in den Reservedienst eingezogen zu werden. Über seinen Schwager, der Beamte der Kaserne in Q._______ kenne, habe er Ende 2016 respektive Anfang 2016 herausgefunden, dass er für den Reservedienst einberufen worden sei. Er habe dies damals abklären lassen, weil er nach I._______ habe gehen wollen, um dort zu arbeiten. Er habe jedoch keinen konkreten Marschbefehl erhalten und sei in der Folge auch nie angehalten worden oder habe deswegen konkrete Probleme ge- habt. Er sei aber auch nie mehr in Kontakt mit syrischen Behörden gekom- men, da das Regime seit 2012 in H._______ nicht mehr präsent sei bezie- hungsweise die Kontrolle über den Distrikt verloren habe. Er könne zudem nicht mehr nach Syrien zurückkehren, weil er das Land illegal verlassen habe. Bei einer Rückkehr würde man ihm unterstellen, einer terroristischen Gruppierung anzugehören und deshalb das Land illegal verlassen zu ha- ben. Zudem habe er zivile Arbeiten für die YPG ausgeführt, diese seien ihm jedoch ebenfalls schlecht gesinnt. Die YPG unterstellten ihm, Kollaborateur der Türken oder islamistischer Gruppen zu sein, weil er beim Angriff der türkischen Armee und deren Verbündeten in H._______ geblieben und
E-1774/2022 Seite 4 nicht geflohen sei. Weiter fürchte er sich davor, von Angehörigen der L._______ getötet zu werden, sollte er nach Syrien zurückkehren. Er sei in Haft gewesen und nur durch Bestechung freigekommen. Um dies zu ver- tuschen, würde er von den Personen, die er bestochen habe, umgebracht werden. Aufgrund seiner Ethnie, seiner Herkunft und seines jezidischen Glaubens habe er in Syrien letztlich kein friedliches, unbedrohtes Leben mehr führen können und habe seine Heimat auch deshalb verlassen müs- sen. B.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin 2 anlässlich der Anhörung vom 3. Februar 2020 im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei ebenfalls jezidischer Religionszugehörigkeit und in I._______ ge- boren. Im Alter von acht Jahren sei sie mit ihrer Familie in den Distrikt H._______ umgezogen und habe dort im Dorf G._______ gelebt. Sie habe acht Jahre lang die Schule besucht und sei danach Hausfrau und Mutter gewesen. Im (…) 2018 sei ihr Haus bei einem Bombenangriff der türki- schen Luftstreitkräfte zerstört worden. Sie seien zunächst bei Nachbarn untergekommen und in der Folge im (…) 2018 in die Türkei ausgereist, um dort auf der Schweizer Botschaft vorzusprechen. Im (…) 2019 seien sie jedoch ergebnislos nach Syrien zurückgekehrt und hätten fortan in H._______ bei Bekannten gelebt. Sie habe alles verloren, keine Sicherheit mehr gehabt und sich um das Wohlergehen ihrer Familie gefürchtet. Auch die Probleme des Beschwerdeführers – er sei zweimal von verschiedenen bewaffneten Gruppierungen verschleppt worden – hätten sie schliesslich zur Ausreise bewogen. Sie sei zunächst von H._______ aus im (…) 2019 mit den Kindern illegal in die Türkei ausgereist und nach Istanbul gelangt, wo sie ihre Schwägerin getroffen und dann zusammen mit den Kindern mittels Schweizer Visa am selben Tag am (…) 2019 auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt sei. B.c Die Beschwerdeführenden reichten folgende Dokumente und Beweis- mittel (jeweils im Original) ein:
– Die Identitätskarten des Beschwerdeführers und der Beschwerde- führerin,
– einen Familienregisterauszug,
– einen Eheschein.
E-1774/2022 Seite 5 C. Mit Verfügung vom 11. März 2022 – eröffnet am 15. März 2022 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz, deren Vollzug sie wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme jedoch aufschob. Überdies ordnete sie die Aushän- digung der editionspflichtigen Akten an die Beschwerdeführenden an. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. April 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragten sie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gut- heissung ihrer Asylgesuche. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Beschwerdeführenden reichten eine Bestätigung des «Êzîden Cent- rum» vom (…) März 2022 über ihre jezidische Religionszugehörigkeit so- wie ein Bestätigungsschreiben syrischer Bekannter vom (…) März 2022 ein. E. Mit Schreiben vom 14. April 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde. F. Am 21. April 2022 ging eine Fürsorgebestätigung vom 14. April 2022 beim Gericht ein. G. Im vorliegenden Verfahren zog das Bundesverwaltungsgericht die vor- instanzlichen Akten der Geschwister des Beschwerdeführers (N […], N […] und N […]) bei. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
14. April 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
E-1774/2022 Seite 7 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen- den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Nach Ansicht der Vorinstanz vermochten die Vorbringen der Beschwer- deführenden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigen- schaft nicht zu genügen.
E. 5.1.1 Hinsichtlich der Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers lä- gen keine zusätzlichen Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung vor, die den Schluss zuliessen, dass das syrische Regime diese als oppositi- onspolitische Stellungnahme einstufe und entsprechend schwer bestrafe. Die vorgebrachte Wehrdienstverweigerung entfalte somit keine flüchtlings- rechtliche Relevanz, weshalb diesbezüglich auf eine Glaubhaftigkeitsprü- fung verzichtet werden könne. An dieser Beurteilung vermöge auch die il- legale Ausreise aus Syrien nichts zu ändern, welche gemäss Praxis für sich alleine nicht zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung führe.
E. 5.1.2 Weiter liege gemäss Aktenlage auch keine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch die YPG in Syrien vor und sei
E-1774/2022 Seite 8 auch in Zukunft nicht zu befürchten. Eine konkrete und gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung habe der Beschwerdeführer auf genaue Nachfrage nicht darlegen können. Es habe keinen konkreten Vorfall zwischen ihm und der Organisation gegeben. Eine objektiv nachvollziehbare und begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung habe er entsprechend nicht vortra- gen können.
E. 5.1.3 Ferner sei eine Kollektivverfolgung sowohl von Kurden als auch von Jeziden in Syrien gemäss geltender Praxis und Rechtsprechung zu vernei- nen. Auch angesichts des türkischen Einmarsches in Nordsyrien sei nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsy- rien verbliebene Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor Verfol- gung hätten.
E. 5.1.4 Die geschilderten Festnahmen und Folter des Beschwerdeführers durch die M._______ und später durch die L._______ hielten den Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ebenfalls nicht stand. Seinen Angaben seien keine von einer asylrechtlich relevanten Mo- tivation getragene und gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung zu entneh- men. So seien nicht nur er, sondern alle Männer aus dem Reisebus durch die M._______ festgenommen und einer Überprüfung der Person unterzogen worden. Er sei später ohne weitere Auflagen freigelassen respektive be- gnadigt worden und habe abgesehen von der Haft keine weiteren Prob- leme mit der M._______ geltend gemacht. Auch betreffend die Tatsache, dass er Kurde und Jezide sei, habe er keine konkrete zukünftige Bedro- hung durch die M._______ darlegen können. Aus den bedauerlichen Er- eignissen in Verbindung mit der M._______ könne nicht automatisch auf eine begründete Furcht vor Verfolgung geschlossen werden. Die von ihm geschilderte Furcht vor der M._______ beziehungsweise islamistischen Gruppierungen respektive der herrschenden Situation liege letztlich in den herrschenden Kriegswirren und der daraus folgenden allgemein prekären Sicherheitslage in Syrien begründet. Hinsichtlich der Festnahme durch die L._______ habe er zu Protokoll gegeben, dass diese nicht auf seiner reli- giösen oder ethnischen Zugehörigkeit beruht habe, sondern auf der Tatsa- che, dass er aus der Türkei zurückgekehrt und von der M._______ in Ge- fangenschaft genommen worden sei. Seinen Aussagen sei somit keine asylrechtlich relevante Motivation und gezielt gegen ihn gerichtete Verfol- gung zu entnehmen. Mangels Asylrelevanz könne deshalb auf eine ver- tiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen verzichtet werden.
E-1774/2022 Seite 9
E. 5.1.5 Ferner sei auch in der angeblichen Entwendung ihres Traktors im Jahre 2018 von einer Gruppierung namens K._______ kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG erkennen. Sie hätten vorgetragen, dass der Traktor als «Gegenleistung für eine Steuer» beschlagnahmt worden sei.
E. 5.1.6 Schliesslich seien die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte labile Sicherheitssituation in ihrer Heimat und die dortigen Lebensbedin- gungen zwar äusserst bedauerlich, aber ebenfalls nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Sie habe keine gezielte Verfolgung ihrer Person geltend gemacht und habe auch keine Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt. Die Nachteile im Rahmen des Krieges in Syrien stell- ten keine gezielte Verfolgung dar.
E. 5.2 In Ihrer Beschwerde erklärten sich die Beschwerdeführenden zunächst ausdrücklich mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zur Wehrdienstverweigerung und der Bedrohung durch die YPG einverstan- den. Hinsichtlich der Kollektivverfolgung von Jeziden sowie der Asylrele- vanz der Inhaftierungen und Folter des Beschwerdeführers widersprachen sie jedoch der Ansicht der Vorinstanz. Es sei bekannt, dass Personen, wel- che der jezidischen Religion angehörten, von den Islamisten und Extremis- tengruppen sofort getötet würden. Sie würden als Ungläubige und Ketzer gesehen. Es komme tagtäglich zu ethnischen Säuberungen und Völker- mord, was sie in der Befragung auch angegeben hätten. Die Jeziden in Nordsyrien würden verfolgt, gefoltert und getötet. Dies solle endlich aner- kannt und die diesbezügliche Praxis geändert werden. Hinsichtlich der Festnahme des Beschwerdeführers durch die M._______ führten die Beschwerdeführenden aus, dass er aufgrund seiner kurdischen Ethnie immerzu als Ungläubiger bezeichnet worden sei. Er sei unter schlimmer Folter verhört und ihm seien immerzu Fragen zur Religion ge- stellt worden. Dank seiner Islam-Kenntnisse habe er seine jezidische Reli- gionszugehörigkeit erfolgreich verbergen können. Schon als Kurde sei er als Ungläubiger beschimpft und gefoltert worden. Wenn diese Männer er- fahren hätten, dass er überdies Jezide sei, hätten sie ihn sofort geköpft. In seinem Heimatdorf gebe es sowohl Muslime als auch Jeziden. Die Männer hätten in Erfahrung bringen wollen, ob er Jezide sei – deshalb sei er so sehr gefoltert worden. Diese Extremisten hätten ihn nicht am Leben gelas- sen. Er sei aufgrund seiner kurdischen Ethnie verschleppt worden. Wenn er wieder nach Syrien reisen und die M._______ erfahren würde, dass er Jezide sei, würden sie ihn auf der Stelle töten. Kurden würden reihenweise verschleppt und gefragt, ob sie Jeziden seien. Wer dies zugebe, werde
E-1774/2022 Seite 10 sofort getötet. Auch in den Händen der L._______ sei er immer wieder ge- fragt worden, ob er Jezide sei. Deren Mitglieder hätten ihn ebenfalls gefol- tert und geschlagen. Seine Probleme mit dem Gehör stammten aus dieser Zeit. Sollte ihn die L._______ wieder erwischen, würde man ihn sofort tö- ten, um zu verschleiern, dass man ihm bei der Flucht geholfen habe. Er sei somit sowohl aufgrund der kurdischen Ethnie als auch der jezidischen Glaubenszugehörigkeit zwei Mal von verschiedenen Gruppierungen ver- schleppt und monatelang festgehalten, gefoltert und befragt worden. Diese Gruppierungen hätten in Syrien überall Spitzel. Bei einer Rückkehr sei die Chance gross, dass er als Jezide verraten und getötet werde. Die Ver- schleppungen und Folterungen beruhten auf seiner Ethnie und Religions- zugehörigkeit. Die Schlussfolgerung des SEM, er sei nicht persönlich ver- folgt worden, sei daher falsch. Das SEM habe seine diesbezüglichen Aus- sagen gar nicht berücksichtigt. Schliesslich hätten sein Bruder – welcher ebenfalls Jezide sei – und des- sen Frau ähnliches erlebt; ihre Flüchtlingseigenschaft habe man anerkannt und ihre Asylgesuche gutgeheissen.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz hat darin mit überzeugender Argumentation dargelegt, weshalb die Vor- bringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlings- eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Mit ihrer Be- schwerdeschrift – in welcher sie sich in weiten Teilen mit der Argumentation der Vorinstanz einverstanden erklären und die sich im Übrigen im Wesent- lichen in der Wiederholung und Bekräftigung des bereits vorgebrachten Sachverhalts erschöpft – vermögen sie den vorinstanzlichen Argumenten nichts Stichhaltiges zu entgegnen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Ausführungen auf die zutreffenden vor- instanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer- den. Die nachfolgende Prüfung beschränkt sich vorliegend auf die Frage nach dem Vorliegen einer Kollektivverfolgung von Kurden und Jeziden in Syrien sowie der Asylrelevanz der geltend gemachten Entführungen des Beschwerdeführers durch islamistische Gruppierungen, zumal sich die Be- schwerdeführenden explizit auf diese Punkte beschränken und sich im Üb- rigen mit der vorinstanzlichen Würdigung einverstanden erklären.
E. 6.2 In Bezug auf die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur kurdi- schen Ethnie und der Glaubensgemeinschaft der Jeziden ist zunächst auf
E-1774/2022 Seite 11 die sehr restriktiven Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfol- gung zu verweisen (vgl. BVGER 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht geht nach wie vor – auch unter dem Ge- sichtspunkt der heute veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien – nicht von einer Kollektivverfolgung der Kurden oder Jeziden in Syrien aus (vgl. Referenzurteil D-5771/2014 vom 17. Februar 2017 E. 6.3 m.w.H., Urteile des BVGer E-4518/2015 vom
18. April 2018 E. 7.3.2 m.w.H., E-1543/2019 vom 13. September 2021 E. 5.2.1, D-2933/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.5). Insofern die Beschwerdefüh- renden «tagtäglich ethnische Säuberung und Völkermord» geltend ma- chen und eine Änderung der Rechtsprechungspraxis anregen, erschöpfen sich ihre Beschwerdevorbringen in apellatorischer Kritik. Diese ist offen- sichtlich nicht geeignet, die geltende Rechtsprechung umzustossen. Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatili- tät und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde vom SEM im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang an- geordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden Rechnung getragen.
E. 6.3 Sodann ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach es den vor- gebrachten Festnahmen und Misshandlungen des Beschwerdeführers durch die M._______ und die L._______ an der erforderlichen Verfol- gungsmotivation und Gezieltheit im Sinne von Art. 3 AsylG mangelt, zu be- stätigen. Explizit als die «zwei Hauptgründe» für sein Asylgesuch bezeichnete der Beschwerdeführer zunächst den drohenden Einzug in den Reservedienst sowie seine illegale Ausreise aus Syrien (vgl. act. 39 F59). Als nebensäch- lichen «weiteren Grund» gab er sodann an, Angehörige der L._______ würden ihn im Falle einer Rückkehr nach H._______ töten, um zu ver- schleiern, dass sie ihn gegen Geldzahlung hätten entkommen lassen (vgl. a.a.O.). Bezugnehmend auf die allgemein schwierige Situation in Sy- rien erklärte er weiter, dass islamistische Gruppierungen wie die M._______ und die L._______ «ihnen» vorwerfen würden, aufgrund ihrer Ethnie und Religionszugehörigkeit Ketzer und Ungläubige zu sein (vgl. a.a.O.). Diesen Aussagen lässt sich weder eine asylrelevante noch eine gezielte Verfolgung entnehmen, zumal er mit Bezug auf die Kurden und Jeziden jeweils im Plural sprach und stets die gesamte Volksgruppe meinte (vgl. bspw. a.a.O.: «Das Regime betrachtet uns, also die Jeziden, als Mus- lime» oder «Wir als Jeziden haben Angst, unsere Religion zu behaupten.
E-1774/2022 Seite 12 Man wird als Jezide sofort getötet.»). Nach den Gründen für die Festnah- men gefragt, gab er nicht an, aufgrund seiner Ethnie oder Religionszuge- hörigkeit mitgenommen worden zu sein. Vielmehr habe die M._______ sämtliche Männer, welche sich seinerzeit im Bus befunden hätten, festge- halten. Sie hätten wissen wollen, wo er hingehe (vgl. act. 39 F72) respek- tive wo «sie» gewesen seien, wohin «sie» gehen möchten, was «sie» alles beabsichtigten, weshalb «sie» in der Türkei gewesen seien und was «sie» dort gemacht hätten (act. 54 F41). Abgesehen von dieser dreimonatigen Haft habe er keine Probleme mit der M._______ gehabt (vgl. act. 54 F39). Von der L._______ sei er mitgenommen worden, da diese von ihm habe wissen wollen, weshalb er seinerzeit H._______ verlassen habe und in die Türkei gegangen sei (vgl. act. 39 F71, act. 54 F45) – sie habe ihn verdäch- tigt, vor ihr geflohen zu sein. Sie hätten zudem wissen wollen, was er bei der M._______ erlebt und gesehen habe, da er über das Gebiet dieser Gruppierung nachhause zurückgekehrt sei (vgl. act. 54 F45). Anschlies- send erklärte er, dass es für diese Festnahme eigentlich gar keinen Grund gegeben habe, sie aber nach Gründen gesucht hätten, um ihn zu erpres- sen und Geld zu verlangen (vgl. a.a.O.). Vor diesem Hintergrund sind denn auch seine Angaben zu sehen, wonach ihn die Mitglieder der L._______ gefragt hätten, ob er Jezide sei (vgl. act. 54 F45), beziehungsweise ihn mit dem Vorwurf der Ketzerei konfrontiert hätten (vgl. act. 39 F71) respektive die M._______ den Gefangenen gegenüber in allgemeiner Weise gesagt habe, die Kurden seien Ungläubige (vgl. act. 54 F35) und man werde sie umbringen, wenn sie nicht beten würden (vgl. a.a.O. F41). Bei der M._______ sei er schliesslich einem Scharia-Richter vorgeführt worden, wobei ihm jedoch keine Fragen nach der ethnischen oder religiösen Zuge- hörigkeit gestellt worden seien, sondern seine illegale Ausreise in die Tür- kei im Fokus gestanden sei (vgl. a.a.O.). Die M._______ habe ihn schliess- lich begnadigt und nachhause gehen lassen (vgl. act. 54 F102). Seine Be- fürchtung, im Falle einer Rückkehr nach Syrien von Mitgliedern der L._______ zwecks Vertuschung seiner Freilassung getötet zu werden, fusst sodann auf einem rein kriminellen Motiv, welches keine Asylrelevanz zu entfalten vermag und welchem mit der vorläufigen Aufnahme bereits Rechnung getragen wurde. Den Vorbringen des Beschwerdeführers mangelt es nach dem Ausgeführ- ten an der erforderlichen Asylrelevanz. Im Übrigen lassen sich weder den Aussagen der Beschwerdeführerin noch den beigezogenen Akten asylre- levante (Reflex-)Verfolgungsgründe entnehmen. Die entsprechenden Sachverhalte sind nicht vergleichbar. Dem Bruder des Beschwerdeführers wurde sodann lediglich aus in Art. 51 Abs 1 AsylG liegenden Gründen Asyl
E-1774/2022 Seite 13 gewährt – er verzichtete auf die Geltendmachung eigener Asylvorbringen. Seiner Schwester und deren Familie wurde aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz die vorläufige Aufnahme ge- währt. Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Bestätigungen über ihre jezidische Religionszugehörigkeit sind sodann ebenfalls nicht ge- eignet, zur Annahme einer asylrelevanten Verfolgung zu führen.
E. 6.4 Nach dem Ausgeführten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den vorstehenden Erwägungen hervorgehenden Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ungeachtet der Fürsorgebedürftigkeit der Be- schwerdeführenden abzuweisen. Die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegend instruktionslos ergehenden, verfahrensabschlies- senden Urteil in der Sache hinfällig. (Dispositiv nächste Seite)
E-1774/2022 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1774/2022 Urteil vom 12. Juli 2022 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, sowie deren Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 2. Januar 2020 zusammen mit ihren Kindern in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region F._______ zugewiesen. Ihre Personalienaufnahme (PA) fand am 8. Januar 2020 statt. Der Beschwerdeführer suchte am 7. März 2020 in der Schweiz um Asyl nach und wurde ebenfalls dem BAZ F._______ zugewiesen. Seine PA wurde am 23. März 2020 durchgeführt. Mit Zuweisungsentscheid der Vorinstanz vom 7. Februar 2020 erfolgte die Zuteilung der Beschwerdeführenden in das erweiterte Verfahren. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 9. April 2020 sowie der ergänzenden Anhörung vom 18. September 2020 im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie, jezidischer Religionszugehörigkeit und stamme aus dem Dorf G._______ im Distrikt H._______, Gouvernement I._______. In I._______ habe er das Gymnasium besucht, dieses jedoch nicht abgeschlossen. Im Jahr (...) habe er Militärdienst geleistet. Danach sei er in sein Dorf zurückgekehrt und habe als (...) gearbeitet. Vor seiner Heirat im (...) 2011 habe er ein paar Monate in J._______ gearbeitet, sei aber noch vor Ausbruch der Unruhen in Syrien nachhause zurückgekehrt. Zunächst habe es keine Probleme gegeben; die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel; YPG) hätten das Dorf beschützt. Die Probleme hätten begonnen, als die türkische Armee das Gebiet erobert habe. Das Haus seines Vaters, wo er mit der Familie gelebt habe, sei bei einem Angriff der türkischen Streitkräfte zerstört worden. Fortan sei das Gebiet von verschiedenen Gruppierungen kontrolliert worden. Eine islamistische Gruppierung namens K._______ beziehungsweise L._______ habe ihn gezwungen, seinen Traktor als Steuer abzugeben. Im (...) 2018 seien die Beschwerdeführenden in die Türkei gereist und hätten in Istanbul auf der Schweizerischen Botschaft vorgesprochen, um humanitäre Visa zu beantragen. Bis (...) 2019 seien sie in der Türkei geblieben und hätten auf eine Antwort gewartet. Da sie jedoch nicht länger legal in der Türkei hätten bleiben können, seien sie zusammen mit anderen syrischen Staatsangehörigen von den türkischen Behörden weggewiesen und in Bussen über die Grenze zurück nach Syrien gebracht worden. Auf dem Weg nach H._______ seien sie bei einem Kontrollposten der M._______ angehalten worden. Die Reisenden - mehrheitlich Personen kurdischer Ethnie aus H._______ - seien als Ungläubige beschimpft worden. Alle Männer hätten den Bus verlassen müssen, während die Frauen und Kinder hätten weiterreisen dürfen. In der Folge sei er circa (...) Monate lang festgehalten, immer wieder befragt, beschimpft und gefoltert worden. (...) 2019 sei er schliesslich begnadigt und entlassen worden. Danach sei er nach H._______ zurückgekehrt. Im (...) 2019 sei er von Angehörigen der L._______ zuhause festgenommen und nach N._______ gebracht worden. Die Milizionäre hätten von ihm wissen wollen, weshalb er H._______ damals verlassen habe. Auch während dieser Haft sei er gefoltert sowie gezwungen worden, Arbeiten für die Gruppierung zu verrichten. Sie hätten unter anderem Schützengräben ausheben müssen. Ein Cousin von ihm habe schliesslich Verhandlungen mit Mitgliedern der Gruppierung aufgenommen, welche gegen Bestechung seine Flucht inszeniert und ermöglich hätten. Unter dem Vorwand, Schützengräben auszuheben, sei er nach O._______ gebracht worden, wo er im (...) 2020 freigekommen sei. In der Folge sei er mit Hilfe von Schleppern nach P._______ und schliesslich nach Beirut gelangt. Vom Libanon sei er mittels eines Passierscheins respektive einer Einreisebewilligung der Schweizer Botschaft auf dem Luftweg am (...) 2020 in die Schweiz gereist. Der Hauptgrund für seinen ursprünglichen Entscheid, Syrien zu verlassen, sei seine Angst gewesen, in den Reservedienst eingezogen zu werden. Über seinen Schwager, der Beamte der Kaserne in Q._______ kenne, habe er Ende 2016 respektive Anfang 2016 herausgefunden, dass er für den Reservedienst einberufen worden sei. Er habe dies damals abklären lassen, weil er nach I._______ habe gehen wollen, um dort zu arbeiten. Er habe jedoch keinen konkreten Marschbefehl erhalten und sei in der Folge auch nie angehalten worden oder habe deswegen konkrete Probleme gehabt. Er sei aber auch nie mehr in Kontakt mit syrischen Behörden gekommen, da das Regime seit 2012 in H._______ nicht mehr präsent sei beziehungsweise die Kontrolle über den Distrikt verloren habe. Er könne zudem nicht mehr nach Syrien zurückkehren, weil er das Land illegal verlassen habe. Bei einer Rückkehr würde man ihm unterstellen, einer terroristischen Gruppierung anzugehören und deshalb das Land illegal verlassen zu haben. Zudem habe er zivile Arbeiten für die YPG ausgeführt, diese seien ihm jedoch ebenfalls schlecht gesinnt. Die YPG unterstellten ihm, Kollaborateur der Türken oder islamistischer Gruppen zu sein, weil er beim Angriff der türkischen Armee und deren Verbündeten in H._______ geblieben und nicht geflohen sei. Weiter fürchte er sich davor, von Angehörigen der L._______ getötet zu werden, sollte er nach Syrien zurückkehren. Er sei in Haft gewesen und nur durch Bestechung freigekommen. Um dies zu vertuschen, würde er von den Personen, die er bestochen habe, umgebracht werden. Aufgrund seiner Ethnie, seiner Herkunft und seines jezidischen Glaubens habe er in Syrien letztlich kein friedliches, unbedrohtes Leben mehr führen können und habe seine Heimat auch deshalb verlassen müssen. B.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin 2 anlässlich der Anhörung vom 3. Februar 2020 im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei ebenfalls jezidischer Religionszugehörigkeit und in I._______ geboren. Im Alter von acht Jahren sei sie mit ihrer Familie in den Distrikt H._______ umgezogen und habe dort im Dorf G._______ gelebt. Sie habe acht Jahre lang die Schule besucht und sei danach Hausfrau und Mutter gewesen. Im (...) 2018 sei ihr Haus bei einem Bombenangriff der türkischen Luftstreitkräfte zerstört worden. Sie seien zunächst bei Nachbarn untergekommen und in der Folge im (...) 2018 in die Türkei ausgereist, um dort auf der Schweizer Botschaft vorzusprechen. Im (...) 2019 seien sie jedoch ergebnislos nach Syrien zurückgekehrt und hätten fortan in H._______ bei Bekannten gelebt. Sie habe alles verloren, keine Sicherheit mehr gehabt und sich um das Wohlergehen ihrer Familie gefürchtet. Auch die Probleme des Beschwerdeführers - er sei zweimal von verschiedenen bewaffneten Gruppierungen verschleppt worden - hätten sie schliesslich zur Ausreise bewogen. Sie sei zunächst von H._______ aus im (...) 2019 mit den Kindern illegal in die Türkei ausgereist und nach Istanbul gelangt, wo sie ihre Schwägerin getroffen und dann zusammen mit den Kindern mittels Schweizer Visa am selben Tag am (...) 2019 auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt sei. B.c Die Beschwerdeführenden reichten folgende Dokumente und Beweismittel (jeweils im Original) ein:
- Die Identitätskarten des Beschwerdeführers und der Beschwerde- führerin,
- einen Familienregisterauszug,
- einen Eheschein. C. Mit Verfügung vom 11. März 2022 - eröffnet am 15. März 2022 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz, deren Vollzug sie wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme jedoch aufschob. Überdies ordnete sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an die Beschwerdeführenden an. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. April 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragten sie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gutheissung ihrer Asylgesuche. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Beschwerdeführenden reichten eine Bestätigung des «Êzîden Centrum» vom (...) März 2022 über ihre jezidische Religionszugehörigkeit sowie ein Bestätigungsschreiben syrischer Bekannter vom (...) März 2022 ein. E. Mit Schreiben vom 14. April 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde. F. Am 21. April 2022 ging eine Fürsorgebestätigung vom 14. April 2022 beim Gericht ein. G. Im vorliegenden Verfahren zog das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten der Geschwister des Beschwerdeführers (N [...], N [...] und N [...]) bei. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 14. April 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Ansicht der Vorinstanz vermochten die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. 5.1.1 Hinsichtlich der Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers lägen keine zusätzlichen Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung vor, die den Schluss zuliessen, dass das syrische Regime diese als oppositionspolitische Stellungnahme einstufe und entsprechend schwer bestrafe. Die vorgebrachte Wehrdienstverweigerung entfalte somit keine flüchtlingsrechtliche Relevanz, weshalb diesbezüglich auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet werden könne. An dieser Beurteilung vermöge auch die illegale Ausreise aus Syrien nichts zu ändern, welche gemäss Praxis für sich alleine nicht zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung führe. 5.1.2 Weiter liege gemäss Aktenlage auch keine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch die YPG in Syrien vor und sei auch in Zukunft nicht zu befürchten. Eine konkrete und gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung habe der Beschwerdeführer auf genaue Nachfrage nicht darlegen können. Es habe keinen konkreten Vorfall zwischen ihm und der Organisation gegeben. Eine objektiv nachvollziehbare und begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung habe er entsprechend nicht vortragen können. 5.1.3 Ferner sei eine Kollektivverfolgung sowohl von Kurden als auch von Jeziden in Syrien gemäss geltender Praxis und Rechtsprechung zu verneinen. Auch angesichts des türkischen Einmarsches in Nordsyrien sei nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebene Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. 5.1.4 Die geschilderten Festnahmen und Folter des Beschwerdeführers durch die M._______ und später durch die L._______ hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ebenfalls nicht stand. Seinen Angaben seien keine von einer asylrechtlich relevanten Motivation getragene und gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung zu entnehmen. So seien nicht nur er, sondern alle Männer aus dem Reisebus durch die M._______ festgenommen und einer Überprüfung der Person unterzogen worden. Er sei später ohne weitere Auflagen freigelassen respektive begnadigt worden und habe abgesehen von der Haft keine weiteren Probleme mit der M._______ geltend gemacht. Auch betreffend die Tatsache, dass er Kurde und Jezide sei, habe er keine konkrete zukünftige Bedrohung durch die M._______ darlegen können. Aus den bedauerlichen Ereignissen in Verbindung mit der M._______ könne nicht automatisch auf eine begründete Furcht vor Verfolgung geschlossen werden. Die von ihm geschilderte Furcht vor der M._______ beziehungsweise islamistischen Gruppierungen respektive der herrschenden Situation liege letztlich in den herrschenden Kriegswirren und der daraus folgenden allgemein prekären Sicherheitslage in Syrien begründet. Hinsichtlich der Festnahme durch die L._______ habe er zu Protokoll gegeben, dass diese nicht auf seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit beruht habe, sondern auf der Tatsache, dass er aus der Türkei zurückgekehrt und von der M._______ in Gefangenschaft genommen worden sei. Seinen Aussagen sei somit keine asylrechtlich relevante Motivation und gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung zu entnehmen. Mangels Asylrelevanz könne deshalb auf eine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen verzichtet werden. 5.1.5 Ferner sei auch in der angeblichen Entwendung ihres Traktors im Jahre 2018 von einer Gruppierung namens K._______ kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG erkennen. Sie hätten vorgetragen, dass der Traktor als «Gegenleistung für eine Steuer» beschlagnahmt worden sei. 5.1.6 Schliesslich seien die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte labile Sicherheitssituation in ihrer Heimat und die dortigen Lebensbedingungen zwar äusserst bedauerlich, aber ebenfalls nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Sie habe keine gezielte Verfolgung ihrer Person geltend gemacht und habe auch keine Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt. Die Nachteile im Rahmen des Krieges in Syrien stellten keine gezielte Verfolgung dar. 5.2 In Ihrer Beschwerde erklärten sich die Beschwerdeführenden zunächst ausdrücklich mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zur Wehrdienstverweigerung und der Bedrohung durch die YPG einverstanden. Hinsichtlich der Kollektivverfolgung von Jeziden sowie der Asylrelevanz der Inhaftierungen und Folter des Beschwerdeführers widersprachen sie jedoch der Ansicht der Vorinstanz. Es sei bekannt, dass Personen, welche der jezidischen Religion angehörten, von den Islamisten und Extremistengruppen sofort getötet würden. Sie würden als Ungläubige und Ketzer gesehen. Es komme tagtäglich zu ethnischen Säuberungen und Völkermord, was sie in der Befragung auch angegeben hätten. Die Jeziden in Nordsyrien würden verfolgt, gefoltert und getötet. Dies solle endlich anerkannt und die diesbezügliche Praxis geändert werden. Hinsichtlich der Festnahme des Beschwerdeführers durch die M._______ führten die Beschwerdeführenden aus, dass er aufgrund seiner kurdischen Ethnie immerzu als Ungläubiger bezeichnet worden sei. Er sei unter schlimmer Folter verhört und ihm seien immerzu Fragen zur Religion gestellt worden. Dank seiner Islam-Kenntnisse habe er seine jezidische Religionszugehörigkeit erfolgreich verbergen können. Schon als Kurde sei er als Ungläubiger beschimpft und gefoltert worden. Wenn diese Männer erfahren hätten, dass er überdies Jezide sei, hätten sie ihn sofort geköpft. In seinem Heimatdorf gebe es sowohl Muslime als auch Jeziden. Die Männer hätten in Erfahrung bringen wollen, ob er Jezide sei - deshalb sei er so sehr gefoltert worden. Diese Extremisten hätten ihn nicht am Leben gelassen. Er sei aufgrund seiner kurdischen Ethnie verschleppt worden. Wenn er wieder nach Syrien reisen und die M._______ erfahren würde, dass er Jezide sei, würden sie ihn auf der Stelle töten. Kurden würden reihenweise verschleppt und gefragt, ob sie Jeziden seien. Wer dies zugebe, werde sofort getötet. Auch in den Händen der L._______ sei er immer wieder gefragt worden, ob er Jezide sei. Deren Mitglieder hätten ihn ebenfalls gefoltert und geschlagen. Seine Probleme mit dem Gehör stammten aus dieser Zeit. Sollte ihn die L._______ wieder erwischen, würde man ihn sofort töten, um zu verschleiern, dass man ihm bei der Flucht geholfen habe. Er sei somit sowohl aufgrund der kurdischen Ethnie als auch der jezidischen Glaubenszugehörigkeit zwei Mal von verschiedenen Gruppierungen verschleppt und monatelang festgehalten, gefoltert und befragt worden. Diese Gruppierungen hätten in Syrien überall Spitzel. Bei einer Rückkehr sei die Chance gross, dass er als Jezide verraten und getötet werde. Die Verschleppungen und Folterungen beruhten auf seiner Ethnie und Religionszugehörigkeit. Die Schlussfolgerung des SEM, er sei nicht persönlich verfolgt worden, sei daher falsch. Das SEM habe seine diesbezüglichen Aussagen gar nicht berücksichtigt. Schliesslich hätten sein Bruder - welcher ebenfalls Jezide sei - und dessen Frau ähnliches erlebt; ihre Flüchtlingseigenschaft habe man anerkannt und ihre Asylgesuche gutgeheissen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz hat darin mit überzeugender Argumentation dargelegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Mit ihrer Beschwerdeschrift - in welcher sie sich in weiten Teilen mit der Argumentation der Vorinstanz einverstanden erklären und die sich im Übrigen im Wesentlichen in der Wiederholung und Bekräftigung des bereits vorgebrachten Sachverhalts erschöpft - vermögen sie den vorinstanzlichen Argumenten nichts Stichhaltiges zu entgegnen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Ausführungen auf die zutreffenden vor-instanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die nachfolgende Prüfung beschränkt sich vorliegend auf die Frage nach dem Vorliegen einer Kollektivverfolgung von Kurden und Jeziden in Syrien sowie der Asylrelevanz der geltend gemachten Entführungen des Beschwerdeführers durch islamistische Gruppierungen, zumal sich die Beschwerdeführenden explizit auf diese Punkte beschränken und sich im Übrigen mit der vorinstanzlichen Würdigung einverstanden erklären. 6.2 In Bezug auf die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur kurdischen Ethnie und der Glaubensgemeinschaft der Jeziden ist zunächst auf die sehr restriktiven Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (vgl. BVGER 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht geht nach wie vor - auch unter dem Gesichtspunkt der heute veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien - nicht von einer Kollektivverfolgung der Kurden oder Jeziden in Syrien aus (vgl. Referenzurteil D-5771/2014 vom 17. Februar 2017 E. 6.3 m.w.H., Urteile des BVGer E-4518/2015 vom 18. April 2018 E. 7.3.2 m.w.H., E-1543/2019 vom 13. September 2021 E. 5.2.1, D-2933/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.5). Insofern die Beschwerdeführenden «tagtäglich ethnische Säuberung und Völkermord» geltend machen und eine Änderung der Rechtsprechungspraxis anregen, erschöpfen sich ihre Beschwerdevorbringen in apellatorischer Kritik. Diese ist offensichtlich nicht geeignet, die geltende Rechtsprechung umzustossen. Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde vom SEM im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden Rechnung getragen. 6.3 Sodann ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach es den vorgebrachten Festnahmen und Misshandlungen des Beschwerdeführers durch die M._______ und die L._______ an der erforderlichen Verfolgungsmotivation und Gezieltheit im Sinne von Art. 3 AsylG mangelt, zu bestätigen. Explizit als die «zwei Hauptgründe» für sein Asylgesuch bezeichnete der Beschwerdeführer zunächst den drohenden Einzug in den Reservedienst sowie seine illegale Ausreise aus Syrien (vgl. act. 39 F59). Als nebensächlichen «weiteren Grund» gab er sodann an, Angehörige der L._______ würden ihn im Falle einer Rückkehr nach H._______ töten, um zu verschleiern, dass sie ihn gegen Geldzahlung hätten entkommen lassen (vgl. a.a.O.). Bezugnehmend auf die allgemein schwierige Situation in Syrien erklärte er weiter, dass islamistische Gruppierungen wie die M._______ und die L._______ «ihnen» vorwerfen würden, aufgrund ihrer Ethnie und Religionszugehörigkeit Ketzer und Ungläubige zu sein (vgl. a.a.O.). Diesen Aussagen lässt sich weder eine asylrelevante noch eine gezielte Verfolgung entnehmen, zumal er mit Bezug auf die Kurden und Jeziden jeweils im Plural sprach und stets die gesamte Volksgruppe meinte (vgl. bspw. a.a.O.: «Das Regime betrachtet uns, also die Jeziden, als Muslime» oder «Wir als Jeziden haben Angst, unsere Religion zu behaupten. Man wird als Jezide sofort getötet.»). Nach den Gründen für die Festnahmen gefragt, gab er nicht an, aufgrund seiner Ethnie oder Religionszugehörigkeit mitgenommen worden zu sein. Vielmehr habe die M._______ sämtliche Männer, welche sich seinerzeit im Bus befunden hätten, festgehalten. Sie hätten wissen wollen, wo er hingehe (vgl. act. 39 F72) respektive wo «sie» gewesen seien, wohin «sie» gehen möchten, was «sie» alles beabsichtigten, weshalb «sie» in der Türkei gewesen seien und was «sie» dort gemacht hätten (act. 54 F41). Abgesehen von dieser dreimonatigen Haft habe er keine Probleme mit der M._______ gehabt (vgl. act. 54 F39). Von der L._______ sei er mitgenommen worden, da diese von ihm habe wissen wollen, weshalb er seinerzeit H._______ verlassen habe und in die Türkei gegangen sei (vgl. act. 39 F71, act. 54 F45) - sie habe ihn verdächtigt, vor ihr geflohen zu sein. Sie hätten zudem wissen wollen, was er bei der M._______ erlebt und gesehen habe, da er über das Gebiet dieser Gruppierung nachhause zurückgekehrt sei (vgl. act. 54 F45). Anschliessend erklärte er, dass es für diese Festnahme eigentlich gar keinen Grund gegeben habe, sie aber nach Gründen gesucht hätten, um ihn zu erpressen und Geld zu verlangen (vgl. a.a.O.). Vor diesem Hintergrund sind denn auch seine Angaben zu sehen, wonach ihn die Mitglieder der L._______ gefragt hätten, ob er Jezide sei (vgl. act. 54 F45), beziehungsweise ihn mit dem Vorwurf der Ketzerei konfrontiert hätten (vgl. act. 39 F71) respektive die M._______ den Gefangenen gegenüber in allgemeiner Weise gesagt habe, die Kurden seien Ungläubige (vgl. act. 54 F35) und man werde sie umbringen, wenn sie nicht beten würden (vgl. a.a.O. F41). Bei der M._______ sei er schliesslich einem Scharia-Richter vorgeführt worden, wobei ihm jedoch keine Fragen nach der ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit gestellt worden seien, sondern seine illegale Ausreise in die Türkei im Fokus gestanden sei (vgl. a.a.O.). Die M._______ habe ihn schliesslich begnadigt und nachhause gehen lassen (vgl. act. 54 F102). Seine Befürchtung, im Falle einer Rückkehr nach Syrien von Mitgliedern der L._______ zwecks Vertuschung seiner Freilassung getötet zu werden, fusst sodann auf einem rein kriminellen Motiv, welches keine Asylrelevanz zu entfalten vermag und welchem mit der vorläufigen Aufnahme bereits Rechnung getragen wurde. Den Vorbringen des Beschwerdeführers mangelt es nach dem Ausgeführten an der erforderlichen Asylrelevanz. Im Übrigen lassen sich weder den Aussagen der Beschwerdeführerin noch den beigezogenen Akten asylrelevante (Reflex-)Verfolgungsgründe entnehmen. Die entsprechenden Sachverhalte sind nicht vergleichbar. Dem Bruder des Beschwerdeführers wurde sodann lediglich aus in Art. 51 Abs 1 AsylG liegenden Gründen Asyl gewährt - er verzichtete auf die Geltendmachung eigener Asylvorbringen. Seiner Schwester und deren Familie wurde aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz die vorläufige Aufnahme gewährt. Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Bestätigungen über ihre jezidische Religionszugehörigkeit sind sodann ebenfalls nicht geeignet, zur Annahme einer asylrelevanten Verfolgung zu führen. 6.4 Nach dem Ausgeführten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den vorstehenden Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der Fürsorgebedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen. Die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegend instruktionslos ergehenden, verfahrensabschliessenden Urteil in der Sache hinfällig. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: