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D-3191/2020

D-3191/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-10-03 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin – eine syrische Staatsangehörige kurdischer Eth- nie mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat Anfang September 2018 über die Türkei und reiste mit einem humanitären Visum am 31. Oktober 2018 legal in die Schweiz ein. Am 27. November 2018 stellte sie in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde für den Aufenthalt und das Verfahren dem damaligen Testbetrieb C._______ zugeteilt (vgl. Art. 4 Abs. 1 der [am 29. September 2019 aufge- hobenen] Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Be- schleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1]). Am 4. Dezember 2018 fand die Personalienauf- nahme statt. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2018 wurde sie dem erwei- terten Verfahren zugewiesen. B. Anlässlich der Erstbefragung vom 14. Dezember 2018 und der ergänzen- den Anhörung vom 22. Februar 2018 (recte: 2019) erklärte die Beschwer- deführerin, sie sei in D._______ geboren und im Alter von 19 Jahren zwecks Heirat nach B._______ gezogen, wo sie die meiste Zeit ihres Le- bens mit ihrem Ehemann und ihren Kindern verbracht habe. Sie sei nie zur Schule gegangen und sei immer Hausfrau gewesen. Vier ihrer Kinder wür- den inzwischen in Deutschland, eine Tochter in Schweden und einer ihrer Söhne (N […]) in der Schweiz leben. C. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie und ihr Ehemann seien in Syrien Mitglieder der Par- tiya Karkerên Kurdistanê (PKK) gewesen. Sie habe bei sich zu Hause Frauen der PKK empfangen, ihr Ehemann sei als Schlichter für die PKK tätig gewesen. Einer ihrer Söhne sei vom syrischen Regime zwecks Rek- rutierung mitgenommen und gefoltert worden, nach seiner Freilassung im Jahr 2004 habe er sich das Leben genommen. Als ihre Kinder noch klein gewesen seien, sei ihr Ehemann einmal für ein Jahr und zweimal für sechs Monate von den Behörden festgehalten und gefoltert, jeweils aber wieder freigelassen worden. Sie selbst sei dreimal bei sich zu Hause unter Anwen- dung von psychischem Druck über die Tätigkeiten ihres Ehemanns befragt worden. Ihr Haus in B._______ sei ungefähr im Jahr 2013 durch Bomben- explosionen zerstört worden. Nachdem einige ihrer Kinder Syrien verlas-

D-3191/2020 Seite 3 sen hätten, seien sie und ihr Ehemann von den syrischen Behörden, Mit- gliedern der PKK und der Freien Syrischen Armee (FSA) aufgesucht und mit Peitschen und Holzstangen geschlagen worden. Ausserdem hätten die syrischen Behörden ihren heute in der Schweiz lebenden Sohn zwangs- rekrutieren wollen, es sei aber gelungen, ihn ausser Landes zu bringen. Aufgrund der Ereignisse sei sie gemeinsam mit ihrem Ehemann nach D._______ gegangen. Im Zuge der türkischen Militäroffensive auf D._______ im Jahr 2018 seien sie vor den Bombenangriffen geflüchtet. Sie und ihr Ehemann hätten nach B._______ zu gelangen versucht. Da ihr Ehemann aber auf einer Liste verzeichnet gewesen sei, hätten sie den Kontrollposten nicht passieren können, weshalb sie stattdessen nach E._______ gegangen seien. Danach seien sie nach F._______ an der tür- kischen Grenze gereist. Zusammen mit einer Gruppe von ungefähr 30 Per- sonen habe sie gemeinsam mit ihrem Ehemann versucht, die Grenze zu überqueren. Dabei seien sie von einer Gruppe des Islamischen Staats (IS) überfallen worden. Sie sei in Ohnmacht gefallen und es seien ihr die Zähne ausgeschlagen worden; ihr Ehemann sei beschuldigt worden, PKK-Mit- glied zu sein, weshalb er vom IS entführt worden sei. Bis heute wisse sie nichts über den Verbleib ihres Ehemannes. D. Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch der Be- schwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte jedoch die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen; da sie jedoch aus Syrien stamme, sei sie praxisgemäss vorläufig aufzunehmen. E. Mit Eingabe vom 19. Juni 2020 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei ihre Flüchtlingsei- genschaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sei einen Kurzbericht einer Men- schenrechtsorganisation aus D._______ zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

D-3191/2020 Seite 4 G. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2020 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerde aufgrund der fehlenden ei- genhändigen Unterschrift den Anforderungen an Inhalt und Form nicht ge- nüge, weshalb sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Beschwerde- verbesserung einräumte. H. Mit Eingabe vom 5. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine eigen- händig unterzeichnete Kopie der Beschwerdeschrift ein. I. Mit Verfügung vom 18. August 2020 stellte die damalige Instruktionsrichte- rin die frist- und formgerechte Beschwerdeerhebung gegen die vorinstanz- liche Verfügung fest. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlas- sung ein. J. In seiner Vernehmlassung vom 2. September 2020 hielt das SEM an seiner Verfügung und deren Begründung fest. Ergänzend nahm es zu den Be- schwerdevorbringen Stellung. K. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aus organisatorischen Gründen am 7. Januar 2022 auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertra- gen. L. Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestä- tigung der ambulanten Behandlung von Dr. med. G._______, (…), vom (…) 2022, eine Kopie ihres Ausweises für vorläufig aufgenommene Ausländer, ein Arztzeugnis von Dr. med. H._______, Facharzt FMH Psychiatrie & Psy- chotherapie, (…) vom (…) 2022 sowie ein Schreiben von Pater I._______ des (…) Klosters J._______ vom (…) 2022 ins Recht. M. Mit Instruktionsverfügung vom 31. August 2022 forderte die Instruktions- richterin die Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Replik ein. N. In ihrer Replik vom 14. September 2022 hielt die Beschwerdeführerin an

D-3191/2020 Seite 5 den Beschwerdeanträgen und deren Begründung unter Beilage eines Arzt- berichts von Dr. med. H._______, Facharzt FMH Psychiatrie & Psychothe- rapie, vom (…) 2022 fest.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt anwendbare Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

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E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt die Verfahrensakten von K._______, geboren am (…) (N […]), dem Sohn der Beschwerdeführerin, von Amtes wegen.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung ihres Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesent- lichen aus, den Bombenexplosionen, welche das Haus der Beschwerde- führerin zerstört hätten, fehle es an der asylrechtlich geforderten Gezielt- heit. Gleich verhalte es sich in Bezug auf den Angriff durch den IS am sy- risch-türkischen Grenzort F._______. Aus ihren Vorbringen würden keine Anhaltspunkte hervorgehen, welche auf eine gezielte Verfolgung der Be- schwerdeführerin und ihres Ehemannes deuten würden. Die Inhaftierun- gen ihres Ehemannes und die Befragungen der Beschwerdeführerin durch die syrischen Behörden würden ferner geraume Zeit zurückliegen, weshalb diese Ereignisse nicht kausal für ihre Ausreise gewesen seien. Schliesslich weise auch ihr Sohn K._______ (N […]) kein Risikoprofil auf, er habe das Asyl derivativ über seine Ehefrau erhalten.

E. 4.2 In ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe in einer lebensgefährlichen Situation gelebt. Ihr Sohn habe sich das Leben genommen; ihr Ehemann sei von bewaffneten Gruppierungen entführt wor- den und seither verschollen. Ihr Bruder L._______ sei am 6. November

D-3191/2020 Seite 7 2019 von einer bewaffneten Gruppierung entführt worden. Diese Gruppie- rung habe unter Zustellung eines Foltervideos Lösegeld von ihren weiteren Familienangehörigen verlangt. Obwohl ihre Angehörigen einen Teil des Lö- segelds bezahlt hätten, sei ihr Bruder am 1. Februar 2020 getötet worden. Ferner seien ihre Angehörigen vor dem syrischen Regime und dessen ver- bündeten Gruppierungen auf der Flucht. Sie selbst sei in psychisch schlechter Verfassung, weswegen sie sich auch in entsprechender Be- handlung befinde. Ein wichtiger Aspekt dieser Therapie stelle die Möglich- keit einer vorübergehenden Vereinigung mit ihren Kindern in anderen eu- ropäischen Ländern dar. Sie sei deswegen auf ein entsprechendes Reise- dokument angewiesen.

E. 4.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, ein Zusammenhang zwischen den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin und dem tragischen Tod ihres Bruders sei nicht ersichtlich; der Tod ihres Bruders vermöge we- der ihre Vorverfolgung noch eine ihr zukünftig drohende Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu begründen.

E. 5.1 Das Gericht stellt – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – fest, dass den Bombenexplosionen im Rahmen einer Militäroffensive, bei welcher das Haus der Beschwerdeführerin zerstört wurde, die Gezieltheit fehlt. Das entsprechende Vorbringen erweist sich somit als asylunbeachtlich.

E. 5.2 Auch dem Tod ihres Sohns im Anschluss an seine Rekrutierung und der erlittenen Folter kommt keine Asylrelevanz zu. Das Gericht verkennt den damit verbundenen Schmerz der Beschwerdeführerin nicht, stellt aber fest, dass gemäss Aktenlage keine konkreten Hinweise für das Vorliegen einer allfälligen Reflexverfolgung bestehen (vgl. SEM-eAkte […]-18/15 [nachfolgend 18/15], F81-F83).

E. 5.3 Betreffend die dreimaligen Befragungen der Beschwerdeführerin durch die syrischen Behörden und die dreimaligen Festhaltungen ihres Ehe- manns kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend deren Asylrelevanz verneint hat. Zwar machte die Beschwerdeführerin gel- tend, sie und ihr Mann seien Mitglieder der PKK, sie hätte Treffen weibli- cher PKK-Mitglieder bei sich zu Hause organisiert und ihr Ehemann sei als Schlichter tätig gewesen (vgl. 18/15, F31-F33 und F44-F52; SEM-eAkte […]-30/13 [nachfolgend 30/13], F33-F35). Da diese Ereignisse aber unge- fähr bis zum Jahr 2009 oder 2010 stattgefunden haben (vgl. 18/15, F20 und F57; 30/13, F37), fehlt es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang

D-3191/2020 Seite 8 zwischen den erlittenen Nachteilen und ihrer Ausreise. Dies deckt sich auch mit den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach letztlich die krie- gerischen Auseinandersetzungen und die Situation allgemeiner Gewalt ausschlaggebend für ihre Ausreise gewesen seien (vgl. 30/13, F54).

E. 5.4 Sodann stellt das Gericht fest, dass die vorgebrachten Misshandlungen durch die PKK, FSA und die syrischen Behörden nicht im asylrechtlichen Sinn gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtet waren. Wie die Be- schwerdeführerin selbst ausführte, hätten solche Übergriffe gegen weite Teile der Bevölkerung stattgefunden (vgl. 30/13, F53). Auch aus dem Um- stand, dass ihr heute in der Schweiz lebender Sohn einer Zwangsrekrutie- rung entkommen konnte, kann ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres auf das Bestehen einer Reflexverfolgung geschlossen werden.

E. 5.5 Ferner geht das Gericht mit der Vorinstanz einig, dass nichts darauf hindeutet, dass die in der Beschwerde vorgebrachte Entführung und Tö- tung ihres Bruders im Jahr 2019, beziehungsweise 2020, einen Rück- schluss auf eine Vorverfolgung oder eine zukünftige Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zulassen würde. In der Folge ist auch dieses Vorbringen asylrechtlich unbeachtlich.

E. 5.6 In Bezug auf den Angriff auf die Beschwerdeführerin und ihren Ehe- mann und dessen Entführung an der syrisch-türkischen Grenze stellt das Gericht Folgendes fest: Auch wenn ein Zusammenhang zwischen der PKK-Mitgliedschaft ihres Ehemanns und dessen Entführung durch den IS nicht ausgeschlossen erscheint, liegen keine konkreten Hinweise für das Bestehen einer allfälligen Reflexverfolgung vor, zumal nicht nachvollzieh- bar erscheint, weshalb der IS die Beschwerdeführerin nicht auch mitge- nommen hätte (vgl. 18/15, F32 f., F59-62 und F76-F80; 30/13, F28-F33). Auch eine zukünftige Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch den IS kann zum heutigen Zeitpunkt ausgeschlossen werden. Der IS in Syrien ist noch nicht komplett zerschlagen, obwohl er seit der Schlacht von Baghuz seine territoriale Kontrolle verloren hat (vgl. EASO Country Guidance: Sy- ria, November 2021, S. 64 f., < https://euaa.europa.eu/sites/default/fi- les/Country-_Guidance_Syria_2021.pdf >). Dennoch ist nicht davon aus- zugehen, dass die Beschwerdeführerin – aufgrund fehlender politischer Exponiertheit – bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien in höhe- rem Masse gefährdet wäre als die restliche kurdische Zivilbevölkerung.

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E. 5.7 Im Übrigen ist festzuhalten, dass die illegale Ausreise aus Syrien sowie die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine flücht- lingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vor- liegen (vgl. zur diesbezüglichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Referenzurteile D-3839/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 6.4.3 sowie E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4). Dies ist im Fall der Beschwerdefüh- rerin zu verneinen, da aufgrund der Aktenlage – wie vorstehend ausgeführt

– nichts auf eine asylbeachtliche Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise hindeutet.

E. 5.8 Mangels individueller asylrelevanter Verfolgung zum Zeitpunkt der Aus- reise kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf das Vorliegen von zwingenden Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK berufen, derentwegen eine Rückkehr ins Heimatland aus zwin- genden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar wäre (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-1344/2021 vom 25. November 2021 E. 5.5 m.w.H.), selbst wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass die Beschwerdeführerin durch die Folgen des syrischen Bürgerkriegs schwer betroffen ist und bis heute darunter leidet.

E. 5.9 Ferner ist die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur kurdischen Ethnie für sich genommen nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszuge- hen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeit- punkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. Referenzurteil D-5771/2014 vom 17. Februar 2017 E. 6.3 m.w.H.; Ur- teile des BVGer E-1774/2022 vom 12. Juli 2022 E. 6.2; E-2615/2022 vom

12. Juli 2022 E. 7.5). Auch unter dem Gesichtspunkt der veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien, ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2365/2021 vom

12. Juli 2021 E. 6.5; D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3; E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3). Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde vom SEM im Rah- men des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang

D-3191/2020 Seite 10 angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin Rechnung getragen.

E. 5.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdefüh- rerin geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgung oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 5.11 Schliesslich hält das Gericht fest, dass es die belastende Situation der Beschwerdeführerin in Bezug auf die fehlende Möglichkeit, ihre Kinder in anderen europäischen Staaten besuchen zu können, nicht verkennt. Das Gericht erinnert sie jedoch daran, dass es ihr freisteht, bei den kantonalen Migrationsbehörden ihres Wohnsitzkantons nach fünf Jahren Aufenthalt ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 84 Abs. 5 AIG einzureichen.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Nachdem die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht er- füllt und wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situa- tion in Syrien vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 7.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-3191/2020 Seite 11

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend kann jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung der Kosten verzichtet werden (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-3191/2020 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3191/2020 Urteil vom 3. Oktober 2022 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ - verliess gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat Anfang September 2018 über die Türkei und reiste mit einem humanitären Visum am 31. Oktober 2018 legal in die Schweiz ein. Am 27. November 2018 stellte sie in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde für den Aufenthalt und das Verfahren dem damaligen Testbetrieb C._______ zugeteilt (vgl. Art. 4 Abs. 1 der [am 29. September 2019 aufgehobenen] Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1]). Am 4. Dezember 2018 fand die Personalienaufnahme statt. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2018 wurde sie dem erweiterten Verfahren zugewiesen. B. Anlässlich der Erstbefragung vom 14. Dezember 2018 und der ergänzenden Anhörung vom 22. Februar 2018 (recte: 2019) erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei in D._______ geboren und im Alter von 19 Jahren zwecks Heirat nach B._______ gezogen, wo sie die meiste Zeit ihres Lebens mit ihrem Ehemann und ihren Kindern verbracht habe. Sie sei nie zur Schule gegangen und sei immer Hausfrau gewesen. Vier ihrer Kinder würden inzwischen in Deutschland, eine Tochter in Schweden und einer ihrer Söhne (N [...]) in der Schweiz leben. C. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie und ihr Ehemann seien in Syrien Mitglieder der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) gewesen. Sie habe bei sich zu Hause Frauen der PKK empfangen, ihr Ehemann sei als Schlichter für die PKK tätig gewesen. Einer ihrer Söhne sei vom syrischen Regime zwecks Rekrutierung mitgenommen und gefoltert worden, nach seiner Freilassung im Jahr 2004 habe er sich das Leben genommen. Als ihre Kinder noch klein gewesen seien, sei ihr Ehemann einmal für ein Jahr und zweimal für sechs Monate von den Behörden festgehalten und gefoltert, jeweils aber wieder freigelassen worden. Sie selbst sei dreimal bei sich zu Hause unter Anwendung von psychischem Druck über die Tätigkeiten ihres Ehemanns befragt worden. Ihr Haus in B._______ sei ungefähr im Jahr 2013 durch Bombenexplosionen zerstört worden. Nachdem einige ihrer Kinder Syrien verlassen hätten, seien sie und ihr Ehemann von den syrischen Behörden, Mitgliedern der PKK und der Freien Syrischen Armee (FSA) aufgesucht und mit Peitschen und Holzstangen geschlagen worden. Ausserdem hätten die syrischen Behörden ihren heute in der Schweiz lebenden Sohn zwangsrekrutieren wollen, es sei aber gelungen, ihn ausser Landes zu bringen. Aufgrund der Ereignisse sei sie gemeinsam mit ihrem Ehemann nach D._______ gegangen. Im Zuge der türkischen Militäroffensive auf D._______ im Jahr 2018 seien sie vor den Bombenangriffen geflüchtet. Sie und ihr Ehemann hätten nach B._______ zu gelangen versucht. Da ihr Ehemann aber auf einer Liste verzeichnet gewesen sei, hätten sie den Kontrollposten nicht passieren können, weshalb sie stattdessen nach E._______ gegangen seien. Danach seien sie nach F._______ an der türkischen Grenze gereist. Zusammen mit einer Gruppe von ungefähr 30 Personen habe sie gemeinsam mit ihrem Ehemann versucht, die Grenze zu überqueren. Dabei seien sie von einer Gruppe des Islamischen Staats (IS) überfallen worden. Sie sei in Ohnmacht gefallen und es seien ihr die Zähne ausgeschlagen worden; ihr Ehemann sei beschuldigt worden, PKK-Mitglied zu sein, weshalb er vom IS entführt worden sei. Bis heute wisse sie nichts über den Verbleib ihres Ehemannes. D. Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte jedoch die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen; da sie jedoch aus Syrien stamme, sei sie praxisgemäss vorläufig aufzunehmen. E. Mit Eingabe vom 19. Juni 2020 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sei einen Kurzbericht einer Menschenrechtsorganisation aus D._______ zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2020 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerde aufgrund der fehlenden eigenhändigen Unterschrift den Anforderungen an Inhalt und Form nicht genüge, weshalb sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Beschwerdeverbesserung einräumte. H. Mit Eingabe vom 5. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine eigenhändig unterzeichnete Kopie der Beschwerdeschrift ein. I. Mit Verfügung vom 18. August 2020 stellte die damalige Instruktionsrichterin die frist- und formgerechte Beschwerdeerhebung gegen die vorinstanzliche Verfügung fest. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. In seiner Vernehmlassung vom 2. September 2020 hielt das SEM an seiner Verfügung und deren Begründung fest. Ergänzend nahm es zu den Beschwerdevorbringen Stellung. K. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aus organisatorischen Gründen am 7. Januar 2022 auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertragen. L. Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der ambulanten Behandlung von Dr. med. G._______, (...), vom (...) 2022, eine Kopie ihres Ausweises für vorläufig aufgenommene Ausländer, ein Arztzeugnis von Dr. med. H._______, Facharzt FMH Psychiatrie & Psychotherapie, (...) vom (...) 2022 sowie ein Schreiben von Pater I._______ des (...) Klosters J._______ vom (...) 2022 ins Recht. M. Mit Instruktionsverfügung vom 31. August 2022 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Replik ein. N. In ihrer Replik vom 14. September 2022 hielt die Beschwerdeführerin an den Beschwerdeanträgen und deren Begründung unter Beilage eines Arztberichts von Dr. med. H._______, Facharzt FMH Psychiatrie & Psychotherapie, vom (...) 2022 fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt anwendbare Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt die Verfahrensakten von K._______, geboren am (...) (N [...]), dem Sohn der Beschwerdeführerin, von Amtes wegen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihres Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, den Bombenexplosionen, welche das Haus der Beschwerdeführerin zerstört hätten, fehle es an der asylrechtlich geforderten Gezieltheit. Gleich verhalte es sich in Bezug auf den Angriff durch den IS am syrisch-türkischen Grenzort F._______. Aus ihren Vorbringen würden keine Anhaltspunkte hervorgehen, welche auf eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes deuten würden. Die Inhaftierungen ihres Ehemannes und die Befragungen der Beschwerdeführerin durch die syrischen Behörden würden ferner geraume Zeit zurückliegen, weshalb diese Ereignisse nicht kausal für ihre Ausreise gewesen seien. Schliesslich weise auch ihr Sohn K._______ (N [...]) kein Risikoprofil auf, er habe das Asyl derivativ über seine Ehefrau erhalten. 4.2 In ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe in einer lebensgefährlichen Situation gelebt. Ihr Sohn habe sich das Leben genommen; ihr Ehemann sei von bewaffneten Gruppierungen entführt worden und seither verschollen. Ihr Bruder L._______ sei am 6. November 2019 von einer bewaffneten Gruppierung entführt worden. Diese Gruppierung habe unter Zustellung eines Foltervideos Lösegeld von ihren weiteren Familienangehörigen verlangt. Obwohl ihre Angehörigen einen Teil des Lösegelds bezahlt hätten, sei ihr Bruder am 1. Februar 2020 getötet worden. Ferner seien ihre Angehörigen vor dem syrischen Regime und dessen verbündeten Gruppierungen auf der Flucht. Sie selbst sei in psychisch schlechter Verfassung, weswegen sie sich auch in entsprechender Behandlung befinde. Ein wichtiger Aspekt dieser Therapie stelle die Möglichkeit einer vorübergehenden Vereinigung mit ihren Kindern in anderen europäischen Ländern dar. Sie sei deswegen auf ein entsprechendes Reisedokument angewiesen. 4.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, ein Zusammenhang zwischen den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin und dem tragischen Tod ihres Bruders sei nicht ersichtlich; der Tod ihres Bruders vermöge weder ihre Vorverfolgung noch eine ihr zukünftig drohende Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. 5. 5.1 Das Gericht stellt - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - fest, dass den Bombenexplosionen im Rahmen einer Militäroffensive, bei welcher das Haus der Beschwerdeführerin zerstört wurde, die Gezieltheit fehlt. Das entsprechende Vorbringen erweist sich somit als asylunbeachtlich. 5.2 Auch dem Tod ihres Sohns im Anschluss an seine Rekrutierung und der erlittenen Folter kommt keine Asylrelevanz zu. Das Gericht verkennt den damit verbundenen Schmerz der Beschwerdeführerin nicht, stellt aber fest, dass gemäss Aktenlage keine konkreten Hinweise für das Vorliegen einer allfälligen Reflexverfolgung bestehen (vgl. SEM-eAkte [...]-18/15 [nachfolgend 18/15], F81-F83). 5.3 Betreffend die dreimaligen Befragungen der Beschwerdeführerin durch die syrischen Behörden und die dreimaligen Festhaltungen ihres Ehemanns kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend deren Asylrelevanz verneint hat. Zwar machte die Beschwerdeführerin geltend, sie und ihr Mann seien Mitglieder der PKK, sie hätte Treffen weiblicher PKK-Mitglieder bei sich zu Hause organisiert und ihr Ehemann sei als Schlichter tätig gewesen (vgl. 18/15, F31-F33 und F44-F52; SEM-eAkte [...]-30/13 [nachfolgend 30/13], F33-F35). Da diese Ereignisse aber ungefähr bis zum Jahr 2009 oder 2010 stattgefunden haben (vgl. 18/15, F20 und F57; 30/13, F37), fehlt es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den erlittenen Nachteilen und ihrer Ausreise. Dies deckt sich auch mit den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach letztlich die kriegerischen Auseinandersetzungen und die Situation allgemeiner Gewalt ausschlaggebend für ihre Ausreise gewesen seien (vgl. 30/13, F54). 5.4 Sodann stellt das Gericht fest, dass die vorgebrachten Misshandlungen durch die PKK, FSA und die syrischen Behörden nicht im asylrechtlichen Sinn gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtet waren. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführte, hätten solche Übergriffe gegen weite Teile der Bevölkerung stattgefunden (vgl. 30/13, F53). Auch aus dem Umstand, dass ihr heute in der Schweiz lebender Sohn einer Zwangsrekrutierung entkommen konnte, kann ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres auf das Bestehen einer Reflexverfolgung geschlossen werden. 5.5 Ferner geht das Gericht mit der Vorinstanz einig, dass nichts darauf hindeutet, dass die in der Beschwerde vorgebrachte Entführung und Tötung ihres Bruders im Jahr 2019, beziehungsweise 2020, einen Rückschluss auf eine Vorverfolgung oder eine zukünftige Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zulassen würde. In der Folge ist auch dieses Vorbringen asylrechtlich unbeachtlich. 5.6 In Bezug auf den Angriff auf die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann und dessen Entführung an der syrisch-türkischen Grenze stellt das Gericht Folgendes fest: Auch wenn ein Zusammenhang zwischen der PKK-Mitgliedschaft ihres Ehemanns und dessen Entführung durch den IS nicht ausgeschlossen erscheint, liegen keine konkreten Hinweise für das Bestehen einer allfälligen Reflexverfolgung vor, zumal nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb der IS die Beschwerdeführerin nicht auch mitgenommen hätte (vgl. 18/15, F32 f., F59-62 und F76-F80; 30/13, F28-F33). Auch eine zukünftige Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch den IS kann zum heutigen Zeitpunkt ausgeschlossen werden. Der IS in Syrien ist noch nicht komplett zerschlagen, obwohl er seit der Schlacht von Baghuz seine territoriale Kontrolle verloren hat (vgl. EASO Country Guidance: Syria, November 2021, S. 64 f., < https://euaa.europa.eu/sites/default/files/Country-_Guidance_Syria_2021.pdf ). Dennoch ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - aufgrund fehlender politischer Exponiertheit - bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien in höherem Masse gefährdet wäre als die restliche kurdische Zivilbevölkerung. 5.7 Im Übrigen ist festzuhalten, dass die illegale Ausreise aus Syrien sowie die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur diesbezüglichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Referenzurteile D-3839/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 6.4.3 sowie E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4). Dies ist im Fall der Beschwerdeführerin zu verneinen, da aufgrund der Aktenlage - wie vorstehend ausgeführt - nichts auf eine asylbeachtliche Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise hindeutet. 5.8 Mangels individueller asylrelevanter Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf das Vorliegen von zwingenden Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK berufen, derentwegen eine Rückkehr ins Heimatland aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar wäre (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-1344/2021 vom 25. November 2021 E. 5.5 m.w.H.), selbst wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass die Beschwerdeführerin durch die Folgen des syrischen Bürgerkriegs schwer betroffen ist und bis heute darunter leidet. 5.9 Ferner ist die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur kurdischen Ethnie für sich genommen nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. Referenzurteil D-5771/2014 vom 17. Februar 2017 E. 6.3 m.w.H.; Urteile des BVGer E-1774/2022 vom 12. Juli 2022 E. 6.2; E-2615/2022 vom 12. Juli 2022 E. 7.5). Auch unter dem Gesichtspunkt der veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien, ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2365/2021 vom 12. Juli 2021 E. 6.5; D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3; E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3). Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde vom SEM im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin Rechnung getragen. 5.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 5.11 Schliesslich hält das Gericht fest, dass es die belastende Situation der Beschwerdeführerin in Bezug auf die fehlende Möglichkeit, ihre Kinder in anderen europäischen Staaten besuchen zu können, nicht verkennt. Das Gericht erinnert sie jedoch daran, dass es ihr freisteht, bei den kantonalen Migrationsbehörden ihres Wohnsitzkantons nach fünf Jahren Aufenthalt ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 84 Abs. 5 AIG einzureichen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Nachdem die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 7.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend kann jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung der Kosten verzichtet werden (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: