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D-1344/2021

D-1344/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-25 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Am 24. März 2020 stimmte das SEM gestützt auf Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) einem Übernahmeersuchen der griechischen Behörden für den Beschwerdeführer zu, worauf am 29. Oktober 2020 dessen Überstellung in die Schweiz erfolgte. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, suchte hier noch am selben Tag um Asyl nach. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen. Am 3. November 2020 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen (sogenanntes Protokoll der Personalienaufnahme; nachfolgend PA genannt [vgl. Akten SEM {...}-10/10]). Die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen fand am 18. Dezember 2020 statt (nachfolgend Bundesanhörung [BA] genannt [vgl. Akten SEM {...}-18/13]). Am 22. Dezember 2020 wies das SEM den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zu. Am 23. Dezember 2020 wurde er für die Dauer seines Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugeteilt. Am 29. Januar 2021 führte das SEM eine ergänzende Anhörung (nachfolgend EA genannt [vgl. Akten SEM 1079685-31/18]) durch. Dabei erfolgte die EA auf Wunsch des Beschwerdeführers in einem reinen Frauenteam. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe B._______ im Jahr 2013 verlassen und sei zu seinen Eltern ins Dorf E._______ bei F._______ gezogen, weil das syrische Regime dort damals keinen Zugang gehabt habe und ihn deshalb nicht für den Militärdienst hätte rekrutieren können. In der Folge hätten ihn Angehörige der damals in F._______ herrschenden PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Kurdische Arbeiterpartei) beziehungsweise der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) für Hilfsdienste angeworben, wobei er mit den Aufgaben betraut worden sei, Lebensmittel an die jeweiligen Kontrollposten zu transportieren und Steuern von Geschäftsleuten einzuziehen. Diese Tätigkeiten habe er mehrere Monate lang durchgeführt. Etwa im Mai oder Juni 2014 hätten ihn Angehörige der Freien Syrischen Armee (FSA) bei einem Angriff in der Nähe des Kontrollpostens G._______, in welchen er zufällig geraten sei, zusammen mit zwei weiteren Personen festgenommen. Danach sei er ungefähr zweieinhalb Monate lang mit weiteren neun Personen an einem unbekannten Ort in einem unterirdischen Raum festgehalten worden. Während dieser Zeit sei er täglich verhört und gefoltert worden, bis ihn sein Vater im August 2014 gegen die Bezahlung von 1½ Mio. syrische Lire habe freikaufen können. Danach habe er sich aufgrund seiner Folterverletzungen in medizinische Behandlung begeben müssen. Noch während seiner Genesungsphase seien indessen immer wieder Angehörige der PKK beziehungsweise der YPG bei ihm vorbeigekommen, welche sich einerseits nach seinem Befinden erkundigt, ihn aber andererseits auch aufgefordert hätten, seine Hilfsdienste bei ihnen baldmöglichst wiederaufzunehmen. Schliesslich habe er Syrien im August/September 2014 in Richtung Türkei verlassen, wo er fortan in Istanbul gelebt habe. Dort habe er im März 2017 auch seine jetzige Frau H._______ geheiratet, die sich seit geraumer Zeit mit ihrem gemeinsamen Sohn I._______ in der Schweiz befinde. Nachdem die FSA in F._______ die Kontrolle übernommen habe, habe diese ihn wegen seiner früheren Hilfstätigkeiten zugunsten der PKK beziehungsweise YPG bei seinem Vater zu suchen begonnen. Da er nicht auffindbar gewesen sei, hätten sie an seiner Stelle seinen Vater festgenommen und diesen über ihn befragt. Nachdem sein Vater der FSA seinen Aufenthaltsort in der Türkei preisgegeben habe, habe die FSA die Suche nach ihm in der Türkei aufgenommen. Dies habe ihn dazu veranlasst, sich im Jahr 2018 nach Griechenland zu begeben, wo er am 13. November 2019 ein Asylgesuch gestellt habe. Auch in der Folgezeit hätten Angehörige der FSA seinen Vater diverse Male aufgesucht und über ihn befragt. Im Verlaufe des Jahres 2020 sei sein Vater seinetwegen auch gerichtlich vorgeladen, indessen gegen eine Kautionszahlung wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Dies zeige, dass die FSA ihn auch aktuell noch suche. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zum Beleg seiner Identität seine syrische Identitätskarte vom 30. Januar 2009 sowie sein Familienbüchlein im Original ein. Im Weiteren reichte er eine auf ihn lautende Militärvorladung des Aushebungsamtes der Region J._______ vom 6. Juli 2019, ein seinen Vater betreffendes Entlassungsurteil des Gerichts F._______ vom 12. August 2020, eine Quittung über die Zahlung von 500 türkischen Lire durch seinen Vater für dessen kautionsweise Freilassung vom 12. August 2020 sowie eine auf seinen Vater ausgestellte Vorladung des Gerichts F._______ zu einer Verhandlung vom 15. Dezember 2020 ein. B. B.a Am 2. Februar 2021 forderte das SEM einen ärztlichen Bericht an, der Auskünfte zur Anamnese, Diagnose, Prognose sowie zur angemessenen Behandlung des Beschwerdeführers enthalten solle, damit der medizinische Sachverhalt in die laufenden Abklärungen miteinbezogen werden könne. B.b In der Folge ging dem SEM ein entsprechender ärztlicher Bericht von Dr. med. K._______, Praktischer Arzt FMH (Hausarztpraxis für Allgemein- und Informationsmedizin, L._______) vom 17. Februar 2021 zu. Im ärztlichen Bericht wird beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1) diagnostiziert, die anamnestisch auf eine zwei bis dreimonatige Inhaftierung durch Angehörige einer feindlichen Gruppierung und dabei wiederholt erlittenen massiven Misshandlungen zurückzuführen sei. Darüber hinaus hat eine körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers ergeben, dass dieser am Rücken grosse, längs-verlaufende Narben entsprechend Schlagrichtung von links auf rechts und umgekehrt bis zur Nackenhöhe aufweist, wobei die Narben unterschiedlich lang seien und ehemals durchlittene, unbehandelte Platz- und/oder auch Verbrennungswunden suggerieren würden. Eine psychologische Behandlung des Beschwerdeführers finde gegenwärtig noch nicht statt, sei aber im Zentrum für Psychotraumatologie in M._______ vorgesehen. Ohne eine adäquate Behandlung des Beschwerdeführers drohe das Risiko der Entwicklung schwerer Neurosen und Psychosen sowohl gegenwärtig als auch zukünftig. Mit einer adäquaten Behandlung bestünden sehr gute Prognosen, ein beschwerdefreies Leben führen zu können. Schliesslich hält der ärztliche Bericht fest, die Angaben des Patienten seien glaubhaft und die körperlichen Befunde würden mit seinen Angaben zu den Traumatisierungen korrelieren. C. Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 - eröffnet am 24. Februar 2021 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob diese jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf und beauftragte den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung. D. Mit Eingabe vom 25. März 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Beschwerdeführer fügte seiner Beschwerde unter anderem eine auf seine Person ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der (...) vom 9. März 2021 bei. E. Mit Schreiben vom 26. März 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 22. April 2021 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung - Letzteres unter Vorbehalt der Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes durch den Beschwerdeführer bis zum 7. Mai 2021 - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Eingabe vom 30. April 2021 teilte die jetzige Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht unter Beilegung einer entsprechenden Vertretungsvollmacht vom 8. März 2021 mit, ihr Mandant habe sie mit seiner Vertretung in vorliegender Angelegenheit betraut, weshalb sie um ihre Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin ersuche. H. Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 ordnete der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die jetzige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 26. Mai 2021 ein. I. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 26. Mai 2021 zur Beschwerde Stellung. J. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM am 1. Juni 2021 zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, bis zum 16. Juni 2021 eine Replik einzureichen. K. Am 2. August 2021 reichte der Beschwerdeführer innert zweimalig erstreckter Frist mittels seiner Rechtsvertreterin eine Replik ein. Dieser fügte sie unter anderem eine Kostennote bei.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E.5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Es sei aufgrund seiner Angaben zwar glaubhaft, dass er bei einem Angriff auf einen Kontrollposten in G._______ durch Angehörige der FSA einige Zeit gefangen gehalten und dabei misshandelt worden sei. Für eine Rebellengruppe wie die FSA erscheine es auch nicht abwegig, von ihren Gefangenen beziehungsweise deren Angehörigen Geld für die Freilassung zu fordern. Da er indessen nach der Bezahlung von Bestechungsgeld durch seinen Vater auf freien Fuss gesetzt worden sei, sei nicht davon auszugehen, dass die FSA ein ernsthaftes und gezieltes Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt habe. Es lägen auch keine Hinweise vor, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien noch Verfolgung seitens der FSA zu befürchten gehabt habe. Aus seinen Angaben gehe hervor, dass die PKK von ihm verlangt habe, in ihre Reihen zurückzukehren. Er habe sich indessen zur Ausreise aus Syrien entschieden, weil seine Mutter sich deswegen Sorgen gemacht habe. Damit handle es sich bei seinen Vorbringen im Zusammenhang mit der Gefangenschaft bei der FSA um ein abgeschlossenes Ereignis. Auch wenn derartige Erlebnisse furchtbar seien, setze die Anerkennung als Flüchtling eine aktuelle Bedrohungslage voraus, diene das Asylrecht doch nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Darüber hinaus habe er aufgrund seiner vagen und inkonsistenten Angaben nicht glaubhaft machen können, dass ihn die FSA noch Jahre nach seiner Freilassung gesucht haben solle. Es sei auch höchst unwahrscheinlich, dass die FSA ihn beziehungsweise seinen Vater an seiner Stelle wegen seiner früheren Lebensmitteltransporte für die PKK beziehungsweise YPG noch sechseinhalb Jahre nach seiner Freilassung ein Verfolgungsinteresse an seiner Person hegen und bis heute ihre erfolglose Suche nach ihm fortgesetzt haben sollte. Insbesondere verfüge er aufgrund der von ihm geltend gemachten Tätigkeiten bei der PKK respektive YPG nicht über ein herausragendes Profil, welches das dargelegte übersteigerte Verfolgungsinteresse der FSA begründen könnte. Ferner erscheine nicht glaubhaft, dass er für den syrischen Militärdienst aufgeboten worden sei. Daran vermöge die von ihm zu den Akten gereichte militärische Vorladung nichts zu ändern. So müsse dem Dokument die Authentizität abgesprochen werden, handle es sich doch hierbei um eine kopierte Vorlage mit original handschriftlichem Text. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass die syrischen Behörden kopierte Formulare verwenden würden. Es sei indessen fragwürdig, dass auch der Stempelaufdruck und die Unterschrift des Beamten kopiert worden seien. Die eingereichte militärische Vorladung sei somit nicht geeignet, seine militärische Einberufung glaubhaft zu machen, zumal Dokumente dieser Art leicht zu fälschen und käuflich erwerblich seien.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei unstrittig, dass das SEM dem Beschwerdeführer seine Festnahme durch Angehörige der FSA sowie die Folterungen während seiner monatelangen Gefangenschaft geglaubt habe. Seither leide er an einer PTBS. Aufgrund dieses Erlebnisses bestünden in seinem Fall sogenannte "zwingende Gründe" (raisons impérieuses) für die Asylerteilung (ungeachtet der Frage, ob die Verfolgung durch die FSA noch aktuell sei). Das SEM verneine eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien mit dem Argument, er habe zum Ausdruck gebracht, er sei aus Rücksicht auf den (angeschlagenen) Gesundheitszustand seiner Mutter, die sich um ihn gesorgt habe, ausgereist. Gleichzeitig habe er aber auch darauf hingewiesen, dass ihn die PKK bei einem Verbleiben in Syrien wieder zur gefährlichen Mitarbeit in ihren Reihen gezwungen hätte, was letztlich auch hinsichtlich seiner Person auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung durch die FSA im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien schliessen lasse. Als Folge seiner PTBS sei es ihm nicht möglich gewesen, seine Asylgründe ausführlich und in einer Ausprägung, wie das SEM sie normalerweise erwarte, darzulegen. So sei auch seinen Ausführungen im Zusammenhang mit der Folter zu entnehmen, dass er "nicht mehr gut erzählen" könne. Dies sei im Umkehrschluss auch ein Beleg dafür, dass seine Aussagen im Zusammenhang mit der späteren Verfolgung seines Vaters seinetwegen (Reflexverfolgung), "obwohl zum Teil verwirrt", wahrheitsgemäss seien, zumal ihm die Vorinstanz ja seine Aussagen im Zusammenhang mit den erlittenen Folterungen geglaubt habe. Ausserdem habe er die Vorfälle, die sein Vater erlebt habe, nur vom Hörensagen erfahren, weshalb von ihm nicht dieselbe Aussagequalität wie bei selbst Erlebten verlangt werden dürfe. Schliesslich habe er im Zusammenhang der Verfolgung seines Vaters diverse Beweismittel beibringen können. Somit sei auch von seiner aktuellen Verfolgung durch Angehörige der FSA auszugehen.

E. 4.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung fest, es stelle vorliegend die Diagnose einer PTBS nicht in Frage und verkenne auch nicht, dass ein erlittenes Trauma Einfluss auf das Aussageverhalten haben könne. Es teile indessen die Einschätzung des Beschwerdeführers nicht, dass er aufgrund seiner PTBS nicht zu einer ausführlichen Schilderung seiner Asylgründe in der Lage gewesen sei. So habe beispielsweise seine Schilderung hinsichtlich seiner Festnahme durch die FSA einen grossen Detailreichtum aufgewiesen (vgl. EA, F8 und F22). Seine PTBS-Diagnose vermöge an der festgestellten Unglaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Suche der FSA nach seiner Person im Nachgang zu seiner Ausreise aus Syrien nichts zu ändern, zumal seine diesbezüglichen Aussagen keinen (direkten) Bezug zum traumatisierenden Ereignis aufweisen würden.

E. 4.4 In der Replik wird geltend gemacht, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer seitens der FSA gefangengenommen und gefoltert worden sei. Aufgrund seines aktenkundigen Traumas (inzwischen zwei Suizidversuche) bekunde er allgemein grosse Mühe, Daten, Zahlen und Zeiträume einzuordnen, auch wenn diese nicht in ganz direktem Zusammenhang mit der erlittenen Folter stünden. Im Weiteren wurde als weiteres Beweismittel die Kopie einer Quittung vom 28. Dezember 2020 über ein vom Vater des Beschwerdeführers entrichtetes Bussgeld in Höhe von TRL 350 eingereicht.

E. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, 2010/9 E. 5.2, 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).

E. 5.2 Das SEM geht davon aus, der Beschwerdeführer sei seinen diesbezüglichen Angaben entsprechend im Verlaufe des Jahres 2014 ungefähr zweieinhalb Monate lang von Angehörigen der FSA in einem unterirdischen Verliess an unbekanntem Ort gefangen gehalten und in dieser Zeit verhört und gefoltert worden. Es spricht diesem Vorkommnis indessen die Asylrelevanz ab, da es sich um ein abgeschlossenes Ereignis handle, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft indessen eine aktuelle Verfolgungsfurcht voraussetze. Eine solche sei vorliegend zu verneinen, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er noch heute von der FSA gesucht werde.

E. 5.3 In der Beschwerde wird demgegenüber dahingehend argumentiert, die zweieinhalbmonatige Gefangenschaft des Beschwerdeführers durch Einheiten der FSA und die dabei erlittene Folter seien unter dem Aspekt sogenannter "triftiger Gründe" ("raisons impérieuses") auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen.

E. 5.4.1 Bei den während seiner Gefangenschaft durch Angehörige der FSA erlittenen Übergriffe handelt es sich fraglos um erhebliche und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG. Die entsprechenden Übergriffe erfolgten sodann aufgrund seiner Tätigkeiten zugunsten der YPG, einer bereits zum damaligen Zeitpunkt mit der FSA verfeindeten Bürgerkriegsgruppierung, weshalb auch ein asylrechtlich beachtliches Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3. Abs. 1 AsylG vorliegt. Das SEM geht indessen davon aus, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien keine begründete Furcht vor einer anhaltenden Verfolgung von Seiten der FSA hegen müssen. Dies mit der Begründung, er habe sich deshalb zur Ausreise entschlossen, weil seine Mutter sich seinetwegen grosse Sorgen gemacht habe. Diese Begründung greift indessen zu kurz: Der Beschwerdeführer hat zwar mehrfach erklärt, dass er aus Sorge um die Gesundheit seiner Mutter, die sich äusserst besorgt um sein weiteres Schicksal gezeigt habe, ausgereist sei (vgl. BA S. 8 F75; EA S. 2 f. F8 und S. 4 f. F22). Gleichzeitig hat er aber unmissverständlich erklärt, dass die YPG ihm gegenüber bekundet habe, ihn nach seiner Genesung wieder in ihren Reihen zu wissen (vgl. BA S. 8 F75 und S. 9 F79; EA S. 2 f. F8), wodurch deutlich wird, dass sich der Beschwerdeführer sehr wohl bewusst gewesen ist, dass er im Falle der von ihm erwarteten Wiederaufnahme seiner Hilfstätigkeiten zugunsten der YPG erneut zwischen die Fronten geraten könnte. Dass mithin - wie vom SEM unterstellt - allein die Sorge um die Gesundheit seiner Mutter den Ausschlag für seinen Ausreiseentschluss gebildet hat, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Vielmehr erscheint die Furcht des Beschwerdeführers vor weiteren Verfolgungshandlungen seitens der FSA im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien als subjektiv begründet und aufgrund der von ihm bereits erlittenen Übergriffe als objektiv nachvollziehbar (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2). Schliesslich ist auch der Kausalzusammenhang zwischen ausreisebegründendem Ereignis und Ausreisezeitpunkt (drei Monate [vgl. BA S. 8 F 72] bzw. zwei Monate [vgl. EA S. 2 F5 i.V.m. S. 3 F9 f.]) zu bejahen. Eine innerstaatliche Schutzalternative stand (und steht) dem Beschwerdeführer zudem nicht zur Verfügung, zumal am alternativen Zufluchtsort eine Schutzinfrastruktur nicht nur bestehen und tatsächlich in Anspruch genommen werden können müsste. Die Niederlassung am Zufluchtsort müsste darüber hinaus im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auch zumutbar sein (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.5.2 und 8.5.3), was angesichts der Tatsache, dass das SEM den Beschwerdeführer aufgrund der vom Bürgerkrieg geprägten Sicherheitslage in Syrien vorläufig aufgenommen hat, auszuschliessen ist.

E. 5.4.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er werde bis heute von der FSA gesucht. So sei sein Vater nach seiner (des Beschwerdeführers) Ausreise aus Syrien verschiedentlich von der FSA festgenommen und über seine Aktivitäten bei der PKK befragt worden. Seine diesbezüglichen Aussagen sind indessen auffallend vage und inkonsistent. So erklärte er in der BA vom 18. Dezember 2020 zunächst, sein Vater sei erstmals vor ungefähr zwei Monaten (also Oktober 2020) festgenommen worden (vgl. a.a.O. S. 6 F50 f.). Gleichzeitig reichte er als Beweismittel die Kopie eines Entlassungsurteils des Gerichts F._______ bezüglich seines Vaters vom 12. August 2020 sowie die auf dasselbe Datum ausgestellte Kopie einer Quittung über die Bezahlung einer Summe von 500 türkischen Lire für die Freilassung seines Vaters ein. Dabei fällt unmittelbar auf, dass sich das Datum des oberwähnten Entlassungsurteils vom 12. August 2020 nicht mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeitpunkt der angeblichen ersten Festnahme seines Vaters durch die FSA in Einklang bringen lässt. An späterer Stelle der BA erklärte der Beschwerdeführer demgegenüber, sein Vater sei seinetwegen von der FSA bereits früher festgenommen worden, wobei er nicht mehr genau angeben könne, ob dies im Jahr 2017 oder 2018 der Fall gewesen sei (vgl. a.a.O. S. 11 f. F103 bis F109). Der diesbezügliche Erklärungsversuch des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er sei wegen seiner PTBS nicht in der Lage gewesen, die Verfolgung seines Vaters durch die FSA konzis darzulegen, verfängt nicht, zumal die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festgestellt hat, gerade die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Festnahme durch die FSA (im Jahr 2014) hätten einen grossen Detailreichtum aufgewiesen. Ferner ist den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln (Entlassungsurteil des Gerichts F._______ bezüglich seines Vaters vom 12. August 2020, Quittung über die Bezahlung einer Kaution von 500 TRL vom 12. August 2020, Vorladung des Gerichts F._______ für den Vater des Beschwerdeführers auf den 15. Dezember 2020 und zusätzlich eine Quittung über die Entrichtung eines Bussgelds in Höhe von TRL 350 durch seinen Vater vom 28. Dezember 2020) nicht schlüssig zu entnehmen, in welchem Zusammenhang diese Beweismittel stehen. Abgesehen davon liegen sämtliche Beweismittel nur in Kopie vor, weshalb ihnen ohnehin praktisch kein Beweiswert zukommt. Schliesslich bleibt anzumerken, dass nicht ansatzweise ersichtlich ist, weshalb die FSA an der Ergreifung des Beschwerdeführers noch Jahre nach seiner Freilassung im Jahr 2014 interessiert sein sollte.

E. 5.4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein über den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien im Jahre 2014 hinausreichendes und bis heute anhaltendes Interesse der FSA an seiner Person in einem glaubhaften Lichte erscheinen zu lassen. Dem Beschwerdeführer kann somit im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor Verfolgung (mehr) attestiert werden.

E. 5.5.1 Eine erlittene Vorverfolgung ist indessen ausnahmsweise auch nach Wegfall einer zukünftigen Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG als asylrechtlich relevant zu betrachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG zieht das Bundesverwaltungsgericht in Weiterführung der Praxis der ARK (Asylrekurskommission) die entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) bei. Als zwingende oder triftige Gründe sind in erster Linie traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es dem Betroffenen angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4).

E. 5.5.2 Im vom SEM in Auftrag gegebenen ärztlichen Bericht von Dr. med. K._______ vom 17. Februar 2021 (vgl. auch Sachverhalt Bst. B.b) wird unter anderem festgehalten, dass im Falle einer Nichtbehandlung des Beschwerdeführers mit der Entwicklung schwerer Neurosen und Psychosen zu rechnen sei. Darüber hinaus ist in besagtem ärztlichen Bericht vermerkt, die Angaben des Beschwerdeführers seien glaubhaft und die körperlichen Befunde würden mit seinen Angaben zu den Traumatisierungen übereinstimmen. Angesichts der Tatsache, dass die ärztlich diagnostizierte PTBS des Beschwerdeführers auf Foltererfahrungen im Jahre 2014 zurückgeführt wird, ist ohne Weiteres von einer Langzeittraumatisierung des Beschwerdeführers auszugehen.

E. 5.5.3 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK erfüllt sind. Den Akten sind schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben, der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Art. 2 Abs. 1 AsylG).

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die am 2. August 2021 eingereichte Gesamtkostennote weist für das vorliegende Verfahren einen totalen Zeitaufwand von 6.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 29.- auf. Für das vorliegende Verfahren fällt laut Kostennote keine Mehrwertsteuer an. Der Aufwand erscheint in zeitlicher Hinsicht als angemessen. Demnach ist dem Beschwerdeführer gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'329.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 23. Februar 2021 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'329.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1344/2021 law/rep Urteil vom 25. November 2021 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Am 24. März 2020 stimmte das SEM gestützt auf Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) einem Übernahmeersuchen der griechischen Behörden für den Beschwerdeführer zu, worauf am 29. Oktober 2020 dessen Überstellung in die Schweiz erfolgte. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, suchte hier noch am selben Tag um Asyl nach. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen. Am 3. November 2020 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen (sogenanntes Protokoll der Personalienaufnahme; nachfolgend PA genannt [vgl. Akten SEM {...}-10/10]). Die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen fand am 18. Dezember 2020 statt (nachfolgend Bundesanhörung [BA] genannt [vgl. Akten SEM {...}-18/13]). Am 22. Dezember 2020 wies das SEM den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zu. Am 23. Dezember 2020 wurde er für die Dauer seines Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugeteilt. Am 29. Januar 2021 führte das SEM eine ergänzende Anhörung (nachfolgend EA genannt [vgl. Akten SEM 1079685-31/18]) durch. Dabei erfolgte die EA auf Wunsch des Beschwerdeführers in einem reinen Frauenteam. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe B._______ im Jahr 2013 verlassen und sei zu seinen Eltern ins Dorf E._______ bei F._______ gezogen, weil das syrische Regime dort damals keinen Zugang gehabt habe und ihn deshalb nicht für den Militärdienst hätte rekrutieren können. In der Folge hätten ihn Angehörige der damals in F._______ herrschenden PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Kurdische Arbeiterpartei) beziehungsweise der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) für Hilfsdienste angeworben, wobei er mit den Aufgaben betraut worden sei, Lebensmittel an die jeweiligen Kontrollposten zu transportieren und Steuern von Geschäftsleuten einzuziehen. Diese Tätigkeiten habe er mehrere Monate lang durchgeführt. Etwa im Mai oder Juni 2014 hätten ihn Angehörige der Freien Syrischen Armee (FSA) bei einem Angriff in der Nähe des Kontrollpostens G._______, in welchen er zufällig geraten sei, zusammen mit zwei weiteren Personen festgenommen. Danach sei er ungefähr zweieinhalb Monate lang mit weiteren neun Personen an einem unbekannten Ort in einem unterirdischen Raum festgehalten worden. Während dieser Zeit sei er täglich verhört und gefoltert worden, bis ihn sein Vater im August 2014 gegen die Bezahlung von 1½ Mio. syrische Lire habe freikaufen können. Danach habe er sich aufgrund seiner Folterverletzungen in medizinische Behandlung begeben müssen. Noch während seiner Genesungsphase seien indessen immer wieder Angehörige der PKK beziehungsweise der YPG bei ihm vorbeigekommen, welche sich einerseits nach seinem Befinden erkundigt, ihn aber andererseits auch aufgefordert hätten, seine Hilfsdienste bei ihnen baldmöglichst wiederaufzunehmen. Schliesslich habe er Syrien im August/September 2014 in Richtung Türkei verlassen, wo er fortan in Istanbul gelebt habe. Dort habe er im März 2017 auch seine jetzige Frau H._______ geheiratet, die sich seit geraumer Zeit mit ihrem gemeinsamen Sohn I._______ in der Schweiz befinde. Nachdem die FSA in F._______ die Kontrolle übernommen habe, habe diese ihn wegen seiner früheren Hilfstätigkeiten zugunsten der PKK beziehungsweise YPG bei seinem Vater zu suchen begonnen. Da er nicht auffindbar gewesen sei, hätten sie an seiner Stelle seinen Vater festgenommen und diesen über ihn befragt. Nachdem sein Vater der FSA seinen Aufenthaltsort in der Türkei preisgegeben habe, habe die FSA die Suche nach ihm in der Türkei aufgenommen. Dies habe ihn dazu veranlasst, sich im Jahr 2018 nach Griechenland zu begeben, wo er am 13. November 2019 ein Asylgesuch gestellt habe. Auch in der Folgezeit hätten Angehörige der FSA seinen Vater diverse Male aufgesucht und über ihn befragt. Im Verlaufe des Jahres 2020 sei sein Vater seinetwegen auch gerichtlich vorgeladen, indessen gegen eine Kautionszahlung wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Dies zeige, dass die FSA ihn auch aktuell noch suche. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zum Beleg seiner Identität seine syrische Identitätskarte vom 30. Januar 2009 sowie sein Familienbüchlein im Original ein. Im Weiteren reichte er eine auf ihn lautende Militärvorladung des Aushebungsamtes der Region J._______ vom 6. Juli 2019, ein seinen Vater betreffendes Entlassungsurteil des Gerichts F._______ vom 12. August 2020, eine Quittung über die Zahlung von 500 türkischen Lire durch seinen Vater für dessen kautionsweise Freilassung vom 12. August 2020 sowie eine auf seinen Vater ausgestellte Vorladung des Gerichts F._______ zu einer Verhandlung vom 15. Dezember 2020 ein. B. B.a Am 2. Februar 2021 forderte das SEM einen ärztlichen Bericht an, der Auskünfte zur Anamnese, Diagnose, Prognose sowie zur angemessenen Behandlung des Beschwerdeführers enthalten solle, damit der medizinische Sachverhalt in die laufenden Abklärungen miteinbezogen werden könne. B.b In der Folge ging dem SEM ein entsprechender ärztlicher Bericht von Dr. med. K._______, Praktischer Arzt FMH (Hausarztpraxis für Allgemein- und Informationsmedizin, L._______) vom 17. Februar 2021 zu. Im ärztlichen Bericht wird beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1) diagnostiziert, die anamnestisch auf eine zwei bis dreimonatige Inhaftierung durch Angehörige einer feindlichen Gruppierung und dabei wiederholt erlittenen massiven Misshandlungen zurückzuführen sei. Darüber hinaus hat eine körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers ergeben, dass dieser am Rücken grosse, längs-verlaufende Narben entsprechend Schlagrichtung von links auf rechts und umgekehrt bis zur Nackenhöhe aufweist, wobei die Narben unterschiedlich lang seien und ehemals durchlittene, unbehandelte Platz- und/oder auch Verbrennungswunden suggerieren würden. Eine psychologische Behandlung des Beschwerdeführers finde gegenwärtig noch nicht statt, sei aber im Zentrum für Psychotraumatologie in M._______ vorgesehen. Ohne eine adäquate Behandlung des Beschwerdeführers drohe das Risiko der Entwicklung schwerer Neurosen und Psychosen sowohl gegenwärtig als auch zukünftig. Mit einer adäquaten Behandlung bestünden sehr gute Prognosen, ein beschwerdefreies Leben führen zu können. Schliesslich hält der ärztliche Bericht fest, die Angaben des Patienten seien glaubhaft und die körperlichen Befunde würden mit seinen Angaben zu den Traumatisierungen korrelieren. C. Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 - eröffnet am 24. Februar 2021 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob diese jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf und beauftragte den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung. D. Mit Eingabe vom 25. März 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Beschwerdeführer fügte seiner Beschwerde unter anderem eine auf seine Person ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der (...) vom 9. März 2021 bei. E. Mit Schreiben vom 26. März 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 22. April 2021 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung - Letzteres unter Vorbehalt der Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes durch den Beschwerdeführer bis zum 7. Mai 2021 - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Eingabe vom 30. April 2021 teilte die jetzige Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht unter Beilegung einer entsprechenden Vertretungsvollmacht vom 8. März 2021 mit, ihr Mandant habe sie mit seiner Vertretung in vorliegender Angelegenheit betraut, weshalb sie um ihre Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin ersuche. H. Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 ordnete der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die jetzige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 26. Mai 2021 ein. I. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 26. Mai 2021 zur Beschwerde Stellung. J. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM am 1. Juni 2021 zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, bis zum 16. Juni 2021 eine Replik einzureichen. K. Am 2. August 2021 reichte der Beschwerdeführer innert zweimalig erstreckter Frist mittels seiner Rechtsvertreterin eine Replik ein. Dieser fügte sie unter anderem eine Kostennote bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E.5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Es sei aufgrund seiner Angaben zwar glaubhaft, dass er bei einem Angriff auf einen Kontrollposten in G._______ durch Angehörige der FSA einige Zeit gefangen gehalten und dabei misshandelt worden sei. Für eine Rebellengruppe wie die FSA erscheine es auch nicht abwegig, von ihren Gefangenen beziehungsweise deren Angehörigen Geld für die Freilassung zu fordern. Da er indessen nach der Bezahlung von Bestechungsgeld durch seinen Vater auf freien Fuss gesetzt worden sei, sei nicht davon auszugehen, dass die FSA ein ernsthaftes und gezieltes Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt habe. Es lägen auch keine Hinweise vor, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien noch Verfolgung seitens der FSA zu befürchten gehabt habe. Aus seinen Angaben gehe hervor, dass die PKK von ihm verlangt habe, in ihre Reihen zurückzukehren. Er habe sich indessen zur Ausreise aus Syrien entschieden, weil seine Mutter sich deswegen Sorgen gemacht habe. Damit handle es sich bei seinen Vorbringen im Zusammenhang mit der Gefangenschaft bei der FSA um ein abgeschlossenes Ereignis. Auch wenn derartige Erlebnisse furchtbar seien, setze die Anerkennung als Flüchtling eine aktuelle Bedrohungslage voraus, diene das Asylrecht doch nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Darüber hinaus habe er aufgrund seiner vagen und inkonsistenten Angaben nicht glaubhaft machen können, dass ihn die FSA noch Jahre nach seiner Freilassung gesucht haben solle. Es sei auch höchst unwahrscheinlich, dass die FSA ihn beziehungsweise seinen Vater an seiner Stelle wegen seiner früheren Lebensmitteltransporte für die PKK beziehungsweise YPG noch sechseinhalb Jahre nach seiner Freilassung ein Verfolgungsinteresse an seiner Person hegen und bis heute ihre erfolglose Suche nach ihm fortgesetzt haben sollte. Insbesondere verfüge er aufgrund der von ihm geltend gemachten Tätigkeiten bei der PKK respektive YPG nicht über ein herausragendes Profil, welches das dargelegte übersteigerte Verfolgungsinteresse der FSA begründen könnte. Ferner erscheine nicht glaubhaft, dass er für den syrischen Militärdienst aufgeboten worden sei. Daran vermöge die von ihm zu den Akten gereichte militärische Vorladung nichts zu ändern. So müsse dem Dokument die Authentizität abgesprochen werden, handle es sich doch hierbei um eine kopierte Vorlage mit original handschriftlichem Text. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass die syrischen Behörden kopierte Formulare verwenden würden. Es sei indessen fragwürdig, dass auch der Stempelaufdruck und die Unterschrift des Beamten kopiert worden seien. Die eingereichte militärische Vorladung sei somit nicht geeignet, seine militärische Einberufung glaubhaft zu machen, zumal Dokumente dieser Art leicht zu fälschen und käuflich erwerblich seien. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei unstrittig, dass das SEM dem Beschwerdeführer seine Festnahme durch Angehörige der FSA sowie die Folterungen während seiner monatelangen Gefangenschaft geglaubt habe. Seither leide er an einer PTBS. Aufgrund dieses Erlebnisses bestünden in seinem Fall sogenannte "zwingende Gründe" (raisons impérieuses) für die Asylerteilung (ungeachtet der Frage, ob die Verfolgung durch die FSA noch aktuell sei). Das SEM verneine eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien mit dem Argument, er habe zum Ausdruck gebracht, er sei aus Rücksicht auf den (angeschlagenen) Gesundheitszustand seiner Mutter, die sich um ihn gesorgt habe, ausgereist. Gleichzeitig habe er aber auch darauf hingewiesen, dass ihn die PKK bei einem Verbleiben in Syrien wieder zur gefährlichen Mitarbeit in ihren Reihen gezwungen hätte, was letztlich auch hinsichtlich seiner Person auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung durch die FSA im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien schliessen lasse. Als Folge seiner PTBS sei es ihm nicht möglich gewesen, seine Asylgründe ausführlich und in einer Ausprägung, wie das SEM sie normalerweise erwarte, darzulegen. So sei auch seinen Ausführungen im Zusammenhang mit der Folter zu entnehmen, dass er "nicht mehr gut erzählen" könne. Dies sei im Umkehrschluss auch ein Beleg dafür, dass seine Aussagen im Zusammenhang mit der späteren Verfolgung seines Vaters seinetwegen (Reflexverfolgung), "obwohl zum Teil verwirrt", wahrheitsgemäss seien, zumal ihm die Vorinstanz ja seine Aussagen im Zusammenhang mit den erlittenen Folterungen geglaubt habe. Ausserdem habe er die Vorfälle, die sein Vater erlebt habe, nur vom Hörensagen erfahren, weshalb von ihm nicht dieselbe Aussagequalität wie bei selbst Erlebten verlangt werden dürfe. Schliesslich habe er im Zusammenhang der Verfolgung seines Vaters diverse Beweismittel beibringen können. Somit sei auch von seiner aktuellen Verfolgung durch Angehörige der FSA auszugehen. 4.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung fest, es stelle vorliegend die Diagnose einer PTBS nicht in Frage und verkenne auch nicht, dass ein erlittenes Trauma Einfluss auf das Aussageverhalten haben könne. Es teile indessen die Einschätzung des Beschwerdeführers nicht, dass er aufgrund seiner PTBS nicht zu einer ausführlichen Schilderung seiner Asylgründe in der Lage gewesen sei. So habe beispielsweise seine Schilderung hinsichtlich seiner Festnahme durch die FSA einen grossen Detailreichtum aufgewiesen (vgl. EA, F8 und F22). Seine PTBS-Diagnose vermöge an der festgestellten Unglaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Suche der FSA nach seiner Person im Nachgang zu seiner Ausreise aus Syrien nichts zu ändern, zumal seine diesbezüglichen Aussagen keinen (direkten) Bezug zum traumatisierenden Ereignis aufweisen würden. 4.4 In der Replik wird geltend gemacht, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer seitens der FSA gefangengenommen und gefoltert worden sei. Aufgrund seines aktenkundigen Traumas (inzwischen zwei Suizidversuche) bekunde er allgemein grosse Mühe, Daten, Zahlen und Zeiträume einzuordnen, auch wenn diese nicht in ganz direktem Zusammenhang mit der erlittenen Folter stünden. Im Weiteren wurde als weiteres Beweismittel die Kopie einer Quittung vom 28. Dezember 2020 über ein vom Vater des Beschwerdeführers entrichtetes Bussgeld in Höhe von TRL 350 eingereicht. 5. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, 2010/9 E. 5.2, 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 5.2 Das SEM geht davon aus, der Beschwerdeführer sei seinen diesbezüglichen Angaben entsprechend im Verlaufe des Jahres 2014 ungefähr zweieinhalb Monate lang von Angehörigen der FSA in einem unterirdischen Verliess an unbekanntem Ort gefangen gehalten und in dieser Zeit verhört und gefoltert worden. Es spricht diesem Vorkommnis indessen die Asylrelevanz ab, da es sich um ein abgeschlossenes Ereignis handle, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft indessen eine aktuelle Verfolgungsfurcht voraussetze. Eine solche sei vorliegend zu verneinen, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er noch heute von der FSA gesucht werde. 5.3 In der Beschwerde wird demgegenüber dahingehend argumentiert, die zweieinhalbmonatige Gefangenschaft des Beschwerdeführers durch Einheiten der FSA und die dabei erlittene Folter seien unter dem Aspekt sogenannter "triftiger Gründe" ("raisons impérieuses") auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. 5.4 5.4.1 Bei den während seiner Gefangenschaft durch Angehörige der FSA erlittenen Übergriffe handelt es sich fraglos um erhebliche und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG. Die entsprechenden Übergriffe erfolgten sodann aufgrund seiner Tätigkeiten zugunsten der YPG, einer bereits zum damaligen Zeitpunkt mit der FSA verfeindeten Bürgerkriegsgruppierung, weshalb auch ein asylrechtlich beachtliches Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3. Abs. 1 AsylG vorliegt. Das SEM geht indessen davon aus, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien keine begründete Furcht vor einer anhaltenden Verfolgung von Seiten der FSA hegen müssen. Dies mit der Begründung, er habe sich deshalb zur Ausreise entschlossen, weil seine Mutter sich seinetwegen grosse Sorgen gemacht habe. Diese Begründung greift indessen zu kurz: Der Beschwerdeführer hat zwar mehrfach erklärt, dass er aus Sorge um die Gesundheit seiner Mutter, die sich äusserst besorgt um sein weiteres Schicksal gezeigt habe, ausgereist sei (vgl. BA S. 8 F75; EA S. 2 f. F8 und S. 4 f. F22). Gleichzeitig hat er aber unmissverständlich erklärt, dass die YPG ihm gegenüber bekundet habe, ihn nach seiner Genesung wieder in ihren Reihen zu wissen (vgl. BA S. 8 F75 und S. 9 F79; EA S. 2 f. F8), wodurch deutlich wird, dass sich der Beschwerdeführer sehr wohl bewusst gewesen ist, dass er im Falle der von ihm erwarteten Wiederaufnahme seiner Hilfstätigkeiten zugunsten der YPG erneut zwischen die Fronten geraten könnte. Dass mithin - wie vom SEM unterstellt - allein die Sorge um die Gesundheit seiner Mutter den Ausschlag für seinen Ausreiseentschluss gebildet hat, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Vielmehr erscheint die Furcht des Beschwerdeführers vor weiteren Verfolgungshandlungen seitens der FSA im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien als subjektiv begründet und aufgrund der von ihm bereits erlittenen Übergriffe als objektiv nachvollziehbar (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2). Schliesslich ist auch der Kausalzusammenhang zwischen ausreisebegründendem Ereignis und Ausreisezeitpunkt (drei Monate [vgl. BA S. 8 F 72] bzw. zwei Monate [vgl. EA S. 2 F5 i.V.m. S. 3 F9 f.]) zu bejahen. Eine innerstaatliche Schutzalternative stand (und steht) dem Beschwerdeführer zudem nicht zur Verfügung, zumal am alternativen Zufluchtsort eine Schutzinfrastruktur nicht nur bestehen und tatsächlich in Anspruch genommen werden können müsste. Die Niederlassung am Zufluchtsort müsste darüber hinaus im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auch zumutbar sein (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.5.2 und 8.5.3), was angesichts der Tatsache, dass das SEM den Beschwerdeführer aufgrund der vom Bürgerkrieg geprägten Sicherheitslage in Syrien vorläufig aufgenommen hat, auszuschliessen ist. 5.4.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er werde bis heute von der FSA gesucht. So sei sein Vater nach seiner (des Beschwerdeführers) Ausreise aus Syrien verschiedentlich von der FSA festgenommen und über seine Aktivitäten bei der PKK befragt worden. Seine diesbezüglichen Aussagen sind indessen auffallend vage und inkonsistent. So erklärte er in der BA vom 18. Dezember 2020 zunächst, sein Vater sei erstmals vor ungefähr zwei Monaten (also Oktober 2020) festgenommen worden (vgl. a.a.O. S. 6 F50 f.). Gleichzeitig reichte er als Beweismittel die Kopie eines Entlassungsurteils des Gerichts F._______ bezüglich seines Vaters vom 12. August 2020 sowie die auf dasselbe Datum ausgestellte Kopie einer Quittung über die Bezahlung einer Summe von 500 türkischen Lire für die Freilassung seines Vaters ein. Dabei fällt unmittelbar auf, dass sich das Datum des oberwähnten Entlassungsurteils vom 12. August 2020 nicht mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeitpunkt der angeblichen ersten Festnahme seines Vaters durch die FSA in Einklang bringen lässt. An späterer Stelle der BA erklärte der Beschwerdeführer demgegenüber, sein Vater sei seinetwegen von der FSA bereits früher festgenommen worden, wobei er nicht mehr genau angeben könne, ob dies im Jahr 2017 oder 2018 der Fall gewesen sei (vgl. a.a.O. S. 11 f. F103 bis F109). Der diesbezügliche Erklärungsversuch des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er sei wegen seiner PTBS nicht in der Lage gewesen, die Verfolgung seines Vaters durch die FSA konzis darzulegen, verfängt nicht, zumal die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festgestellt hat, gerade die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Festnahme durch die FSA (im Jahr 2014) hätten einen grossen Detailreichtum aufgewiesen. Ferner ist den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln (Entlassungsurteil des Gerichts F._______ bezüglich seines Vaters vom 12. August 2020, Quittung über die Bezahlung einer Kaution von 500 TRL vom 12. August 2020, Vorladung des Gerichts F._______ für den Vater des Beschwerdeführers auf den 15. Dezember 2020 und zusätzlich eine Quittung über die Entrichtung eines Bussgelds in Höhe von TRL 350 durch seinen Vater vom 28. Dezember 2020) nicht schlüssig zu entnehmen, in welchem Zusammenhang diese Beweismittel stehen. Abgesehen davon liegen sämtliche Beweismittel nur in Kopie vor, weshalb ihnen ohnehin praktisch kein Beweiswert zukommt. Schliesslich bleibt anzumerken, dass nicht ansatzweise ersichtlich ist, weshalb die FSA an der Ergreifung des Beschwerdeführers noch Jahre nach seiner Freilassung im Jahr 2014 interessiert sein sollte. 5.4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein über den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien im Jahre 2014 hinausreichendes und bis heute anhaltendes Interesse der FSA an seiner Person in einem glaubhaften Lichte erscheinen zu lassen. Dem Beschwerdeführer kann somit im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor Verfolgung (mehr) attestiert werden. 5.5 5.5.1 Eine erlittene Vorverfolgung ist indessen ausnahmsweise auch nach Wegfall einer zukünftigen Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG als asylrechtlich relevant zu betrachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG zieht das Bundesverwaltungsgericht in Weiterführung der Praxis der ARK (Asylrekurskommission) die entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) bei. Als zwingende oder triftige Gründe sind in erster Linie traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es dem Betroffenen angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4). 5.5.2 Im vom SEM in Auftrag gegebenen ärztlichen Bericht von Dr. med. K._______ vom 17. Februar 2021 (vgl. auch Sachverhalt Bst. B.b) wird unter anderem festgehalten, dass im Falle einer Nichtbehandlung des Beschwerdeführers mit der Entwicklung schwerer Neurosen und Psychosen zu rechnen sei. Darüber hinaus ist in besagtem ärztlichen Bericht vermerkt, die Angaben des Beschwerdeführers seien glaubhaft und die körperlichen Befunde würden mit seinen Angaben zu den Traumatisierungen übereinstimmen. Angesichts der Tatsache, dass die ärztlich diagnostizierte PTBS des Beschwerdeführers auf Foltererfahrungen im Jahre 2014 zurückgeführt wird, ist ohne Weiteres von einer Langzeittraumatisierung des Beschwerdeführers auszugehen. 5.5.3 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK erfüllt sind. Den Akten sind schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben, der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Art. 2 Abs. 1 AsylG). 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die am 2. August 2021 eingereichte Gesamtkostennote weist für das vorliegende Verfahren einen totalen Zeitaufwand von 6.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 29.- auf. Für das vorliegende Verfahren fällt laut Kostennote keine Mehrwertsteuer an. Der Aufwand erscheint in zeitlicher Hinsicht als angemessen. Demnach ist dem Beschwerdeführer gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'329.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 23. Februar 2021 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'329.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: