opencaselaw.ch

E-2164/2023

E-2164/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2164/2023 Urteil vom 1. Mai 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch MLaw LL.M. Fabian Baumer-Schuppli, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. April 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 14. November 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 17. November 2022 der in den Bundesasylzentren (BAZ) B._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, dass am 7. Dezember 2022 seine Personalien aufgenommen wurden, dass er gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am (...) in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist ist und das SEM gestützt hierauf am 22. Dezember 2022 die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, die das Ersuchen am 22. Februar 2023 explizit guthiessen, dass ihm anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 19. Dezember 2022 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens und zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 11. April 2023 (eröffnet am 13. April 2023) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer unter Beilage zweier bereits aktenkundiger Arztberichte ([...] C._______ vom 4. April 2023 und 29. Dezember 2022), einer Kopie einer Gerichtsurkunde aus Burundi vom (...), einer Kopie eines Fotos sowie Kopien undatierter Handnotizen mit Eingabe vom 20. April 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass er beantragte, es sei die Verfügung vom 11. April 2023 aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er eventualiter beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass er subeventualiter beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung der kroatischen Behörden an das SEM zurückzuweisen, wobei die Zusicherung insbesondere für eine angemessene und unterbrechungslose psychotherapeutische Versorgung sowie die Verfügbarkeit und den Zugang zu ganzheitlichen Rehabilitationsmassnahmen zu bürgen habe, ebenso sei die nahtlose Unterbringung in Strukturen für vulnerable Personen ohne vorgängige Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum von den kroatischen Behörden zu garantieren, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es seien mittels superprovisorischer Massnahme die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, die Wegweisung nach Kroatien auszusetzen und es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom 24. April 2023 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts beziehungsweise die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), seine Eingabe nach dem Gesagten den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt, weil er Folterungen erwähnt habe, am 4. April 2023 an den «EPD» überwiesen worden sei und vor dem Hintergrund der bei ihm diagnostizierten Angststörung sowie Schlaflosigkeit vertiefte Abklärung seines Gesundheitszustandes angezeigt gewesen wären, um im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 eine Lanzeittraumatisierung festzustellen, zudem seine familiären Beziehungen mangelhaft geprüft worden seien, womit die Vorinstanz insgesamt den Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig festgestellt, mithin den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe (vgl. Beschwerde S. 12 f.), dass jedoch weder eine unvollständige noch eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung aus den Akten hervorgeht, dass die Vorinstanz aufgrund der Arztberichte davon ausgehen durfte, der medizinische Sachverhalt sei vollständig erstellt, dass diese Ansicht auch vom angerufenen Gericht geteilt wird und sich aufgrund der Aktenlage keine weiteren ärztlichen Abklärungen aufdrängen, dass der Beschwerdeführer im Übrigen seit Einreichung seines Asylgesuchs ausreichend Zeit gehabt hätte, um ein entsprechendes Attest betreffend die von ihm geltend gemachte Langzeittraumatisierung einzureichen, dass stattdessen weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene medizinische Unterlagen eingereicht wurden, die darauf schliessen lassen würden, dass der medizinische Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden wäre oder beim Beschwerdeführer eine Langzeittraumatisierung gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1344/2021 vom 25. November 2021 (insb. E. 5.5.1) vorliegen würde, dass namentlich anlässlich der Nachkontrolle (Knieverletzung nach Fussballspiel) beim (...) D._______ vom 9. Februar 2023 aufgrund eines positiven Verlaufs die Therapie abgeschlossen werden konnte (vgl. SEM-eAkten 31/2), dass es zwar zutrifft, dass der Beschwerdeführer am 4. April 2023 beim «EPD» angemeldet wurde, die Abteilung Pflege am 11. April 2023 jedoch informierte, dass weder Arzt- noch Kontrolltermine ausstehend seien (vgl. SEM-eAkten 25/2), dass auf Beschwerdeebene denn auch keine weiteren respektive nach der angefochtenen Verfügung datierte Arztberichte eingereicht wurden, was diese Schlussfolgerung untermauert, dass sich die Vorinstanz im Übrigen ausführlich mit den gesundheitlichen Vorbringen auseinandersetzte (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 ff.), dass der Beschwerdeführer überdies aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal in diesem - trotz erlittener Nachteile in Kroatien - nicht von der Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Kroatien ausgegangen und schliesslich auch die Behandelbarkeit entsprechender psychischer Probleme in Kroatien festgestellt wurde (vgl. a.a.O. E. 10.2), dass schliesslich - wie an entsprechender Stelle zu zeigen sein wird - auch die Ausführungen der Vorinstanz zur Cousine des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden sind und sie hierbei die Voraussetzungen von Art. 8 EMRK - ohne diesen Artikel explizit aufzuführen - ausreichend geprüft hat, dass die Würdigung der individuellen Situation im Übrigen materieller Natur ist beziehungsweise der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht teilt, keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts darstellt, dass die formellen Rügen folglich unbegründet sind, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) prüft, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird; im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, dass wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, dass die Vorinstanz anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Kroatiens erkannte und die kroatischen Behörden - gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO - um Übernahme des Beschwerdeführers (take-charge-Verfahren) ersuchte, dass nachdem die kroatischen Behörden diesem Aufnahmegesuch am 22. Februar 2023 ausdrücklich zustimmten, die staatsvertragliche Zuständigkeit Kroatiens zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist, zumal das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass jeder Mitgliedstaat beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und gemäss dieser Bestimmung das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 19. Dezember 2022 mit der Begründung gegen eine Überstellung nach Kroatien aussprach, dort sei er geschlagen und unterdrückt worden, seine Cousine sei zudem an den Genitalien angefasst worden, wogegen er sich habe wehren wollen, weshalb er einen halben Zahn verloren habe, seine Cousine befinde sich auch in der Schweiz, sei wie eine Schwester für ihn, aber er habe mit ihr nicht im selben Haushalt gelebt, sei jedoch angefragt worden, ob sie mit ihm reisen könne, dass er in medizinischer Hinsicht ausführte, seitdem er in Kroatien geschlagen worden sei, schlafe er nicht mehr gut und habe Albträume, sei zudem erkältet gewesen und habe nicht gut atmen können, weswegen er beim Arzt gewesen sei und deswegen Medikamente bekommen habe, heute habe er wieder zum Arzt gehen sollen, zur Kontrolle und um über seine Schlafprobleme zu sprechen, dass er in der Beschwerde ergänzte, bei ihm seien Angststörungen sowie Schlaflosigkeit diagnostiziert worden und in E._______ (Burundi) sei er traumatisierenden Folterungen ausgesetzt gewesen, überdies sei er die einzige Vertrauensperson seiner schwangeren Cousine, dass aufgrund der Aktenlage indessen keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in den für ihn zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden, dass in dieser Hinsicht festzuhalten ist, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Kroatien nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngst bestätigten Rechtsprechung nicht davon ausgeht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen), dass die Vorinstanz in Beachtung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat und unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen ist, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer E-1488/2020 E. 9.5, F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 6.2, E-5787/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 7.4, D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 7.3.1), dass auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen ist, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeausführungen mit Verweisen auf die nationale und internationale Rechtsprechung hieran nichts zu ändern vermögen und ebenfalls keinen Anlass zur Annahme geben, der Beschwerdeführer wäre in Kroatien persönlich ernsthaft gefährdet oder die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die konkrete Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die ins Recht gelegte Gerichtsurkunde und das Foto des Beschwerdeführers hieran nichts zu ändern vermögen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss aktueller Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Überstellung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass eine solche Situation vorliegend nicht gegeben ist, dass der Beschwerdeführer unter Angst- und Anpassungsstörungen leidet, die medikamentös behandelt werden (vgl. Arztberichte [...]), dass sich diese Diagnose mit den weiteren aktenkundigen Arztberichten deckt und um Wiederholungen zu vermeiden, auf die diesbezüglich zutreffenden sowie ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 ff.), dass die gesundheitlichen Beschwerden kein Hindernis für eine Überstellung nach Kroatien darstellen, zumal Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (auch für psychische Leiden) und es - ungeachtet der entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers - keinen Grund zur Annahme gibt, ihm werde dort im Rahmen seiner Aufnahme notwendige medizinische Behandlung verweigert (zur medizinischen Versorgung in Kroatien vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 10.2. zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen, D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3), dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen - nach Einreichung eines Asylgesuchs - bei Bedarf an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. insb. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, sog. Aufnahmerichtlinie), dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt (vgl. angefochtene Verfügung S. 9) - erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführer Rechnung zu tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Umstände zu informieren haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass sich aus der Überstellung nach Kroatien mithin auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen ergibt, dass schliesslich auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei für seine schwangere Cousine, die in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufe, eine unabdingbare Stütze im Alltag, keine andere Einschätzung zulässt, dass es sich bei der Cousine des Beschwerdeführers um keine Familienangehörige im Sinne der Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO oder Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO handelt, die angeblichen Unterstützungshandlungen (insbesondere in der Schwangerschaft) unbelegt geblieben sind und überdies auch kein Abhängigkeitsverhältnis nach Art. 8 EMRK zu begründen vermögen (vgl. u. a. SEM-eAkten 14/3 S. 2, wonach der Beschwerdeführer mit seiner Cousine ferner auch nicht zusammengelebt hat, sondern lediglich mit ihr gereist ist; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 ff.), dass folglich weder Art. 8 EMRK noch Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen und die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind, dass demgemäss kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ersichtlich ist, dass für das Einholen von individuellen Zusicherungen der kroatischen Behörden namentlich bezüglich des Zugangs des Beschwerdeführers zu adäquater Unterbringung und medizinischer Behandlung nach dem Gesagten keine Veranlassung besteht (vgl. hierzu auch E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen), weshalb das Subeventualbegehren ebenfalls abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass gleichzeitig die Anordnung der Wegweisung nach Kroatien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 24. April 2023 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der Tatsache, dass entgegen den Angaben in der Beschwerdeschrift (vgl. Beschwerde S. 3) die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch keine entsprechende Bestätigung belegt wird - abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: