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E-5787/2022

E-5787/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 26. Oktober 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass er bereits am 17. Oktober 2022 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. A.b Am 3. November 2022 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbei- tenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. A.c Anlässlich des am 22. November 2022 – im Beisein der Rechtsvertre- tung – durchgeführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verord- nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), gab der Be- schwerdeführer an, in Kroatien kein Asylgesuch gestellt zu haben. Er sei von den kroatischen Behörden sehr schlecht behandelt worden. Die Be- amten hätten ihn gemeinsam mit anderen Migranten in Haft versetzt und des nachts unter Schlägen und Erniedrigungen gewaltsam seine Finger- abdrücke abgenommen. Am nächsten Tag sei er freigelassen worden und die Polizei habe ihm auch das eingezogene Mobiltelefon zurückgegeben, das jedoch nicht mehr funktioniert habe. Anschliessend habe er seine Reise fortgesetzt, zumal er von Anfang an nicht in Kroatien, sondern in der Schweiz ein Asylgesuch habe stellen wollen. Bei der Gewährung des recht- lichen Gehörs zu einer allfälligen Rücküberstellung nach Kroatien gab der Beschwerdeführer an, er könne angesichts der dort erlittenen Misshand- lungen keinesfalls nach Kroatien zurückkehren. Auf seine Gesundheits- situation angesprochen, gab er an, keine körperlichen Beschwerden zu haben. Er müsse aber oft an seine schlimmen Erlebnisse denken. Diese hätten ihn sehr geprägt und könnten zu psychischen Problemen führen. Er werde sich deshalb in ärztliche Behandlung begeben. A.d Am 22. November 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden hiessen das Ersuchen am 6. De- zember 2022 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut.

E-5787/2022 Seite 3 B. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 – eröffnet am gleichen Tag – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung in den für die Behandlung des Asylgesuchs zuständigen Dublin-Mitglied- staat (Kroatien) an und forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Schliesslich wurden dem Be- schwerdeführer die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. C. Am 8. Dezember 2022 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Nichteintretensent- scheid des SEM. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei die Ver- fügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklä- rungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses ersucht. Mit der Beschwerde wurden zwei Berichte zur Lage von Asylsuchenden und Dublin-Rücküberstellten in Kroatien zu den Akten gereicht (Schweize- rische Flüchtlingshilfe [SFH], Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Kon- sequenzen für Dublin-Überstellungen, Bern 13. September 2022; Solidarité sans frontiéres, Dublin-Rückführungen nach Kroatien müssen per sofort ge- stoppt werden, Bern 6. Dezember 2022). E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

15. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG einstweilen aus.

E-5787/2022 Seite 4

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG und Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zu- ständig und entscheidet über diese in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht- lich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständig- keit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zwei- ten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriften- wechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl- suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

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E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23–25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet hingegen grundsätz- lich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d beziehungs- weise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Euro- päischen Union [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinn von Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob auf- grund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt wer- den, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell- ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 5.1 Eine Durchsicht der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Erlebnisse in Kroatien in die Entscheid- findung hat einfliessen lassen und eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung hat sie sich auch mit dem Risiko einer sogenannten Kettenabschiebung hinrei-

E-5787/2022 Seite 6 chend auseinandergesetzt (vgl. Beschwerde S. 8 und angefochtene Verfü- gung S. 4 f.). Den Akten waren und sind – auch in medizinischer Hinsicht (vgl. SEM-Aktenstück A20/1) – keine Umstände zu entnehmen, aufgrund derer sich die Notwendigkeit weiterer sachverhaltlicher Abklärungen erge- ben hätte beziehungsweise würde.

E. 5.2 Die Rügen der unvollständigen und unrichtigen Ermittlung des Sach- verhalts sowie einer Verletzung der Begründungspflicht (bzw. insoweit des rechtlichen Gehörs) im Zusammenhang mit den Aufnahmebedingungen und dem kroatischen Asylsystem sind unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist ab- zuweisen.

E. 6 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass dieser am 17. Oktober 2022 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem diese dem Gesuch um Rückübernahme innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zugestimmt haben, ist die Zustän- digkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. Daran ändert praxisgemäss auch der Umstand nichts, dass die Zustimmung gestützt auf die Bestimmung von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfolgte (vgl. hierzu etwa die Urteile BVGer E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 4.3, D-5623/2022 vom 12. De- zember 2022 E. 5 oder F-5543/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 3.4). Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift auch nicht mehr gel- tend, er habe in Kroatien kein Asylgesuch gestellt.

E. 7.1 Nachfolgend ist im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der EU-Grundrechte- charta mit sich bringen würden.

E. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

E. 7.3 Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 22. November 2022 geschilder- ten und in der Beschwerdeschrift teilweise wiederholten Erlebnisse ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertrag- lichen Verpflichtungen. Die vom Beschwerdeführer für die Zeit seines Auf- enthaltes in Kroatien geltend gemachte schlechte Behandlung rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahr- scheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behand- lung im Sinn von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechte- charta wird. Bei allfälligem Fehlverhalten einzelner Beamter könnte er sich zudem an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Wegweisung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnte.

E. 7.4 In der Beschwerdebegründung und in den vom Beschwerdeführer ein- gereichten Berichten werden insbesondere die sogenannten Push-backs thematisiert. Wegen dieser Ereignisse sieht sich Kroatien schon seit ge- raumer Zeit mit Vorwürfen konfrontiert. Wie in der angefochtenen Verfü- gung ausführlich und zutreffend festgestellt wird (vgl. dort S. 4 f.), stehen solche Ereignisse indessen offensichtlich in Zusammenhang mit illegalen Einreisen nach Kroatien insbesondere von Bosnien und Herzegowina so- wie von Serbien aus. Sie betreffen demnach die Aussengrenzen Kroatiens

E-5787/2022 Seite 8 zu seinen Nachbarstaaten. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessie- renden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach Durchlaufen eines Dublin-Verfahrens gesagt (vgl. Urteil BVGer D-5299/2022 vom 30. Novem- ber 2022 E. 6.2). Bei einer Rücküberstellung nach Kroatien würde der Be- schwerdeführer auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Die Vorinstanz hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Ver- weis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin- Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problemati- schen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. BVGer D-5299/2022 a.a.O.).

E. 7.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.6.1 Soweit der Beschwerdeführer auf seine gesundheitliche Situation hinweist, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Per- sonen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstel- lung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Un- terstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwer- kranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizini- scher Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert wür- den, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ih- res Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).

E. 7.6.2 Eine solche Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. Der Beschwerdeführer leidet gemäss Akten nicht an gesundheitlichen Beein- trächtigungen von einer Schwere, dass sie die Feststellung der Unzuläs- sigkeit im Sinn der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöch- ten. Im Übrigen verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Inf- rastruktur (vgl. BVGer D-5299/2022 a.a.O E. 7.2).

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E. 7.6.3 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass seine Überstellung nach Kroatien die Ver- letzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.

E. 7.7.1 An diesen Feststellungen vermag das Vorbringen des Beschwerde- führers nichts zu ändern, die kroatischen Behörden hätten ihn nicht in einer ihm verständlichen Sprache schriftlich über alle Aspekte des Asylverfah- rens informiert (vgl. Beschwerde S. 2 f.). Dies dürfte im Übrigen auch mit seiner Schilderung zu tun haben, er habe sich am ersten Tag nach der Einleitung des Asylverfahrens auf die Weiterreise in die Schweiz gemacht.

E. 7.7.2 Soweit er geltend macht, die kroatische Polizei habe sein Mobil- telefon beschädigt (vgl. a.a.O. und Protokoll A14/3 S. 2), wird er diesen Vorwurf bei den zuständigen kroatischen Behörden deponieren können.

E. 7.7.3 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass der männliche Beschwerdefüh- rer aus "Art. 2 und 3 CEDAW" (vgl. Beschwerde S. 7) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, handelt sich dabei doch um das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women; SR 0.108).

E. 7.8 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hin- weise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unter- schreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 7.9 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zustän- diger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 8. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein- getreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufent- halts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach

E-5787/2022 Seite 10 Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver- halt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be- schwerde ist folglich abzuweisen.

E. 8 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967

E-5787/2022 Seite 7 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutz- suchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah- rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean- tragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vorinstanz hat im Sinn der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargelegt, dass aktuell, auch unter Würdigung von kritischen Berichten nationaler und internatio- naler Organisationen bezüglich des kroatischen Asylverfahrens, im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu die oben zitierten Urteile BVGer E-4341/2022 E. 6.3, D-5623/2022 E. 6.1 und F-5543/2022 E. 4).

E. 10.1 Der am 15. Dezember 2022 superprovisorisch angeordnete Vollzugs- stopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 10.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache werden auch die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehen- den Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5787/2022 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5787/2022 Urteil vom 19. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 26. Oktober 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass er bereits am 17. Oktober 2022 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. A.b Am 3. November 2022 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. A.c Anlässlich des am 22. November 2022 - im Beisein der Rechtsvertretung - durchgeführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), gab der Beschwerdeführer an, in Kroatien kein Asylgesuch gestellt zu haben. Er sei von den kroatischen Behörden sehr schlecht behandelt worden. Die Beamten hätten ihn gemeinsam mit anderen Migranten in Haft versetzt und des nachts unter Schlägen und Erniedrigungen gewaltsam seine Fingerabdrücke abgenommen. Am nächsten Tag sei er freigelassen worden und die Polizei habe ihm auch das eingezogene Mobiltelefon zurückgegeben, das jedoch nicht mehr funktioniert habe. Anschliessend habe er seine Reise fortgesetzt, zumal er von Anfang an nicht in Kroatien, sondern in der Schweiz ein Asylgesuch habe stellen wollen. Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rücküberstellung nach Kroatien gab der Beschwerdeführer an, er könne angesichts der dort erlittenen Misshandlungen keinesfalls nach Kroatien zurückkehren. Auf seine Gesundheits-situation angesprochen, gab er an, keine körperlichen Beschwerden zu haben. Er müsse aber oft an seine schlimmen Erlebnisse denken. Diese hätten ihn sehr geprägt und könnten zu psychischen Problemen führen. Er werde sich deshalb in ärztliche Behandlung begeben. A.d Am 22. November 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden hiessen das Ersuchen am 6. Dezember 2022 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. B. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 - eröffnet am gleichen Tag - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung in den für die Behandlung des Asylgesuchs zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Kroatien) an und forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Schliesslich wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. C. Am 8. Dezember 2022 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses ersucht. Mit der Beschwerde wurden zwei Berichte zur Lage von Asylsuchenden und Dublin-Rücküberstellten in Kroatien zu den Akten gereicht (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Kon-sequenzen für Dublin-Überstellungen, Bern 13. September 2022; Solidarité sans frontiéres, Dublin-Rückführungen nach Kroatien müssen per sofort ge-stoppt werden, Bern 6. Dezember 2022). E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG und Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet hingegen grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Euro-päischen Union [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Eine Durchsicht der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Erlebnisse in Kroatien in die Entscheidfindung hat einfliessen lassen und eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung hat sie sich auch mit dem Risiko einer sogenannten Kettenabschiebung hinreichend auseinandergesetzt (vgl. Beschwerde S. 8 und angefochtene Verfügung S. 4 f.). Den Akten waren und sind - auch in medizinischer Hinsicht (vgl. SEM-Aktenstück A20/1) - keine Umstände zu entnehmen, aufgrund derer sich die Notwendigkeit weiterer sachverhaltlicher Abklärungen ergeben hätte beziehungsweise würde. 5.2 Die Rügen der unvollständigen und unrichtigen Ermittlung des Sachverhalts sowie einer Verletzung der Begründungspflicht (bzw. insoweit des rechtlichen Gehörs) im Zusammenhang mit den Aufnahmebedingungen und dem kroatischen Asylsystem sind unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen.

6. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass dieser am 17. Oktober 2022 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem diese dem Gesuch um Rückübernahme innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. Daran ändert praxisgemäss auch der Umstand nichts, dass die Zustimmung gestützt auf die Bestimmung von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfolgte (vgl. hierzu etwa die Urteile BVGer E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 4.3, D-5623/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 5 oder F-5543/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 3.4). Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift auch nicht mehr geltend, er habe in Kroatien kein Asylgesuch gestellt. 7. 7.1 Nachfolgend ist im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der EU-Grundrechte-charta mit sich bringen würden. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutz-suchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vorinstanz hat im Sinn der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargelegt, dass aktuell, auch unter Würdigung von kritischen Berichten nationaler und internationaler Organisationen bezüglich des kroatischen Asylverfahrens, im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu die oben zitierten Urteile BVGer E-4341/2022 E. 6.3, D-5623/2022 E. 6.1 und F-5543/2022 E. 4). 7.3 Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 22. November 2022 geschilderten und in der Beschwerdeschrift teilweise wiederholten Erlebnisse ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Die vom Beschwerdeführer für die Zeit seines Aufenthaltes in Kroatien geltend gemachte schlechte Behandlung rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechte-charta wird. Bei allfälligem Fehlverhalten einzelner Beamter könnte er sich zudem an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Wegweisung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. 7.4 In der Beschwerdebegründung und in den vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten werden insbesondere die sogenannten Push-backs thematisiert. Wegen dieser Ereignisse sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit Vorwürfen konfrontiert. Wie in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend festgestellt wird (vgl. dort S. 4 f.), stehen solche Ereignisse indessen offensichtlich in Zusammenhang mit illegalen Einreisen nach Kroatien insbesondere von Bosnien und Herzegowina sowie von Serbien aus. Sie betreffen demnach die Aussengrenzen Kroatiens zu seinen Nachbarstaaten. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach Durchlaufen eines Dublin-Verfahrens gesagt (vgl. Urteil BVGer D-5299/2022 vom 30. November 2022 E. 6.2). Bei einer Rücküberstellung nach Kroatien würde der Beschwerdeführer auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Die Vorinstanz hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. BVGer D-5299/2022 a.a.O.). 7.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.6 7.6.1 Soweit der Beschwerdeführer auf seine gesundheitliche Situation hinweist, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.6.2 Eine solche Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. Der Beschwerdeführer leidet gemäss Akten nicht an gesundheitlichen Beeinträchtigungen von einer Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinn der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten. Im Übrigen verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. BVGer D-5299/2022 a.a.O E. 7.2). 7.6.3 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 7.7 7.7.1 An diesen Feststellungen vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, die kroatischen Behörden hätten ihn nicht in einer ihm verständlichen Sprache schriftlich über alle Aspekte des Asylverfahrens informiert (vgl. Beschwerde S. 2 f.). Dies dürfte im Übrigen auch mit seiner Schilderung zu tun haben, er habe sich am ersten Tag nach der Einleitung des Asylverfahrens auf die Weiterreise in die Schweiz gemacht. 7.7.2 Soweit er geltend macht, die kroatische Polizei habe sein Mobil-telefon beschädigt (vgl. a.a.O. und Protokoll A14/3 S. 2), wird er diesen Vorwurf bei den zuständigen kroatischen Behörden deponieren können. 7.7.3 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass der männliche Beschwerdeführer aus "Art. 2 und 3 CEDAW" (vgl. Beschwerde S. 7) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, handelt sich dabei doch um das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women; SR 0.108). 7.8 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.9 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

8. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 10. 10.1 Der am 15. Dezember 2022 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache werden auch die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 11. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: