opencaselaw.ch

E-6249/2023

E-6249/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6249/2023 Urteil vom 22. November 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...),Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. November 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 16. August 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 11. Juni 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hat, dass er am 22. August 2023 der im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, dass ihm anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) vom 14. September 2023 unter anderem das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens und zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass das SEM am 2. Oktober 2023 die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, die das Ersuchen am 14. Oktober 2023 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 7. November 2023 (eröffnet am 8. November 2023) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat (Dispositivziffer 1), dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete (Dispositivziffer 2), eine Ausreisefrist ansetzte (Dispositivziffer 3), den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte (Dispositivziffer 4), die editionspflichtigen Akten aushändigte (Dispositivziffer 5), das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit Bestreitungsvermerk auf den (...) festlegte (Dispositivziffer 6) und feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositivziffer 7), dass die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat am 8. November 2023 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass er beantragte, es sei die Verfügung vom 7. November 2023 vollständig aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten sowie das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass er eventualiter beantragte, es sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts beziehungsweise die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), seine Eingabe nach dem Gesagten den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass die von der Vorinstanz verfügte Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS (Dispositivziffer 6) nicht explizit angefochten wird (vgl. Beschwerdeanträge in Zusammenhang mit der Beschwerdebegründung), weshalb davon auszugehen ist, die vorliegende Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den verfügten Nichteintretensentscheid, womit die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) prüft, dass, wenn diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Wiederaufnahme zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht eintritt (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1), dass jeder Mitgliedstaat beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Vorinstanz anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Kroatiens erkannte und die kroatischen Behörden - gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO - um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (take-back-Verfahren) ersuchte, dass die kroatischen Behörden diesem Gesuch am 14. Oktober 2023 explizit zustimmten, dass damit die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Rückübernahme im Sinne von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs (vgl. Erstbefragung für UMA 14. September 2023 Ziff. 8 SEM-eAkten 15/9) mit der Begründung gegen eine Überstellung nach Kroatien aussprach, dort gehört zu haben, die Schweiz sei der beste Ort für Flüchtlinge, dass er in medizinischer Hinsicht ausführte, körperlich habe er zwar keine Beschwerden, psychisch sei er indessen ein wenig angeschlagen, so könne er nachts kaum schlafen, dass aufgrund der Aktenlage indessen keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in den für ihn zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden, dass es namentlich nicht von Belang ist, wenn die Schweiz das Zielland des Beschwerdeführers war und er sich deshalb in Kroatien nicht hat registrieren lassen wollen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den Antrag prüfenden Staat nach Belieben frei auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass selbst wenn zutreffen würde, dass der Beschwerdeführer seine Fingerabdrücke in Kroatien nicht freiwillig, sondern unter Zwang abgegeben habe, eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt wäre, da sich aus einem solchen Vorkommnis nicht ableiten lässt, dass systemische Schwachstellen bestehen, welche nahelegen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kroatien mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, dass in dieser Hinsicht festzuhalten ist, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Kroatien nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngst bestätigten Rechtsprechung nicht davon ausgeht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 und insb. für take-back-Verfahren: Urteile des BVGer F-638/2023 vom 16. Februar 2023 E. 6.3, F-69/2023 vom 25. Januar 2023 E. 5.1, F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 6.2, F-5582/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.2, E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 6.3), dass die Vorinstanz in Beachtung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat und unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen ist, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer E-1488/2020 E. 9.5, F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 6.2, E-5787/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 7.4, D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 7.3.1), dass aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, Kroatien verstosse systematisch gegen vertragliche Verpflichtungen, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdevorbringen zur allgemeinen Lage mit Verweisen auf verschiedene allgemeine Berichte hieran nichts zu ändern vermögen und ebenfalls keinen Anlass zur Annahme geben, der Beschwerdeführer wäre in Kroatien persönlich ernsthaft an Leib und Leben gefährdet, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5675/2021 vom 6. Januar 2022 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal in dem angerufenen Verfahren weitere Abklärungen notwendig waren und der Sachverhalt anders gelagert war, hat der Beschwerdeführer vorliegend doch namentlich in Kroatien ein Asylgesuch eigereicht, haben die kroatischen Behörden dies beziehungsweise seine Wiederaufnahme bestätigt und ist auch sein Gesundheitszustand nicht mit demjenigen des Beschwerdeführers im genannten Verfahren vergleichbar (vgl. a.a.O. E. 4.4), dass der Beschwerdeführer - ungeachtet seiner allgemeinen Ausführungen zum Schutzstatus afghanischer Staatsangehöriger in Kroatien (vgl. bspw. Beschwerde S. 4 f.) - im Verlauf seines Verfahrens in der Schweiz weder eine Wegweisungsverfügung der kroatischen Behörden vorgelegt noch ein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, wonach sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die konkrete Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass schliesslich den vorinstanzlichen Akten keine Gesundheitsbeschwerden zu entnehmen sind und die im rechtlichen Gehör behaupteten psychischen Probleme beziehungsweise Schlafstörungen weder spezifiziert noch belegt oder in der Beschwerde erneut aufgriffen wurden, dass entsprechende gesundheitlichen Probleme überdies auch kein Hindernis für eine Überstellung nach Kroatien darstellen würden, zumal Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur - auch für psychische Leiden - verfügt und es keinen Grund zur Annahme gibt, dem Beschwerdeführer werde dort im Rahmen seiner Aufnahme notwendige medizinische Behandlung beziehungsweise Weiterbehandlung verweigert (zur medizinischen Versorgung in Kroatien vgl. statt vieler Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 10.2 und Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3), dass sich der Beschwerdeführer bei Bedarf überdies an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. insb. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, sog. Aufnahmerichtlinie), dass für das weitere Dublin-Verfahren im Übrigen einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass demgemäss kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ersichtlich ist, dass für das Einholen von individuellen Zusicherungen der kroatischen Behörden nach dem Gesagten keine Veranlassung besteht (vgl. Beschwerde S. 4; hierzu Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12), dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass gleichzeitig die Anordnung der Wegweisung nach Kroatien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten auch kein Grund zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht, weshalb das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb das Begehren auf Erlass eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: