Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie nicht genügend begründet habe, weshalb sie die Beschwerdeführerin nicht als ein Opfer von Menschenhandel erachtete.
E. 3.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1). Dazu gehört die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (BGE 145 IV 99 E. 3.1; Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.1.2 Das SEM begründet die Verneinung von Menschenhandel damit, die entsprechenden Tatbestandselemente lägen nicht vor und es bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel geworden sei (siehe Sachverhalt Bst. E). Es stützt sich dabei insbesondere auf seine Abklärungen im Rahmen des Dublin-Gesprächs (SEM-act. 1202777-13/3) sowie der Anhörung Menschenhandel (SEM-act. 1202777-17/11) ab. Diese Begründung ist äusserst knapp, jedoch ausreichend im Sinn der Rechtsprechung (vgl. E. 3.1.1). Jedenfalls hätte sie es erlaubt, die Einschätzung der Vorinstanz in Frage zu stellen. Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht vor. Die Prüfung einer Verletzung von Art. 22a Bundespersonalgesetz (BPG; SR 172.220.1) und von Art. 13 des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels (ÜBM, SR 0.311.543) erweist sich daher als hinfällig.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie sie nicht genügend über die allfälligen Rechtsfolgen einer Nichtanerkennung als Opfer von Menschenhandel aufgeklärt und dazu angehört habe. Die Vorinstanz hat sie im Rahmen der Anhörung Menschenhandel (SEM-act. 1202777-17/11) nochmals zu den Umständen ihrer Flucht befragt. Auch hat sie die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihre Antworten wichtig seien für die Beurteilung ihres Anliegens durch das SEM. Die Beschwerdeführerin hat auch auf Nachfrage hin nicht darlegen können, wieso sie sich zu einigen Fragen nicht äussern wollte. Folglich wurde ihr das rechtliche Gehör gewährt.
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie sich nicht genügend mit der Berichterstattung zu Kroatien auseinandergesetzt habe.
E. 3.3.1 Der Untersuchungsgrundsatz betrifft die Abklärungspflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund erscheint in der Variante «unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes» in Art. 49 Bst. b VwVG. Er ist erfüllt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Die Rüge, wonach die Vorinstanz sich nicht mit den Lageberichten auseinandergesetzt habe, gehört nicht zum Untersuchungsgrundsatz, sondern zur Pflicht der «richtigen» Sachverhaltsfeststellung (der entsprechende Beschwerdegrund erscheint in der ersten Variante von Art. 49 Bst. b VwVG). Diese umfasst die Pflicht der Behörde, die (erhobenen oder dargebotenen) Beweise korrekt zu würdigen und die entsprechenden Tatsachen dem Entscheid zugrunde zu legen. Anders als bei der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes handelt es sich bei der Rüge der unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht um eine formelle Rüge, welche ungeachtet der Erfolgsaussichten zur Aufhebung des Entscheids führt, sondern um eine materielle Rüge, die an entsprechender Stelle zu prüfen ist.
E. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin rügt ebenfalls, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie die von ihr geltend gemachte Gewaltausübung durch die kroatische Polizei nicht weiter untersucht habe.
E. 3.3.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin beschlägt diese Rüge ebenfalls (vgl. E. 3.3.1) die Frage nach einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts und ist materieller Art.
E. 3.4 Die Beschwerdeführerin rügt die unvollständige Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts, indem die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe.
E. 3.4.1 Gemäss Akten hat sich die Beschwerdeführerin noch nicht beim Pflegedienst gemeldet. Sie gab an, sie leide an Schlafstörungen und Kopfschmerzen, wobei es ihr bessergehe (SEM-act. 1202777-17/11). Sie nehme ein Medikament ein, welches ihre Beschwerden lindere. In ihrer Beschwerdeschrift macht sie ferner psychische Probleme geltend, welche sie indes nicht weiter substantiiert. Dass die von der Beschwerdeführerin zugesicherte Nachreichung eines medizinischen Berichts neue, überstellungsrelevante Erkenntnisse zu Tage fördern würden, ist aufgrund der bisherigen Aktenlage nicht zu erwarten. Darauf durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung verzichten (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Der Sachverhalt erweist sich mit Blick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK somit als hinreichend abgeklärt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist zu verneinen.
E. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 4.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Fall der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K. 19 zu Art. 20).
E. 4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin ergab, dass sie am 30. September 2022 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurde. Gleichentags stellte sie gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ein Asylgesuch. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung der Beschwerdeführerin fortgesetzt wird, als erstellt zu betrachten. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird.
E. 4.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer F-28/2023 vom 11. Januar 2023 E. 5, F-3426/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 5.5; F-5543/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; F-1653/2022 vom 21. April 2022 E. 6.2; D-1404/2022 vom 30. März 2022; D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.5.2; D-735/2022 vom 22. Februar 2022 E. 6.5.2). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der von der Beschwerdeführerin gemachten Äusserungen zu ihrer Behandlung in Kroatien keine Veranlassung. Insbesondere ist auf die angeführten Berichte zu Push-Backs an der kroatischen Grenze und zu Verweigerung des Zugangs zum Asylverfahren nicht näher einzugehen, gab die Beschwerdeführerin doch zu Protokoll, dass sie in Kroatien gar nicht habe um Asyl ersuchen wollen und gegen ihren Willen registriert worden sei. Ausserdem sind die Verweise der Beschwerdeführerin auf das Urteil des BVGer F-5675/2021 vom 6. Januar 2022 E. 4.6f. nicht weiter behelflich, da es sich auf eine sog. «take charge» und nicht - wie vorliegend - eine «take back» Konstellation bezog.
E. 5.2 Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt.
E. 6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob - wie beantragt - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei in Kroatien Opfer von Menschenhandel geworden; sie und ihre Schwester seien in einem Haus eingesperrt, mehrfach misshandelt, vergewaltigt und mit dem Tod bedroht worden. Kroatien sei gemäss ihrem «Henker» («bourreau») die «destination finale» gewesen. Ausserdem habe die kroatische Polizei sie gefoltert, geschlagen und bedroht («les tortures et les menaces subies de la part de la police croate...»). Die kroatische Polizei habe denn auch nichts unternommen, um sie vor ihrem «Henker» zu beschützen. Sie fürchte sich daher davor, bei einer Wegweisung nach Kroatien ihrem «Henker» wieder ausgeliefert zu sein, zumal dieser über Kontakte zu den kroatischen Behörden verfüge.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin hat sich - ihren Schilderungen zufolge - nicht in den kroatischen Asylstrukturen aufgehalten. Vielmehr befand sie sich in der Gewalt eines Straftäters, dem sie und ihre Schwester entkommen konnten. Die Behauptung, ihr Peiniger habe Kontakte zu den kroatischen Behörden, erscheint wenig glaubhaft, ist aber ohnehin nicht relevant, da die Beschwerdeführerin nicht angibt, Schutz bei den Behörden gesucht zu haben. Sie vermag somit nicht darzutun, dass die ihr bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihr zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens der kroatischen Behörden. Im Übrigen steht der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.
E. 6.2 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Anlässlich der Anhörung vom 19. Dezember 2022 hat sie angegeben, es gehe ihr gesundheitlich besser. Ihre geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden - Schlafprobleme, Kopfschmerzen und psychische Probleme (vgl. E. 3.4.1.) - sind nicht von einer derartigen Schwere, dass bei einer Überstellung nach Kroatien eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Auch können ihr bei Bedarf Medikamente auf Vorrat mitgegeben werden. Sollte sie nach der Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
E. 6.3 Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern humanitäre Gründe einen Selbsteintritt der Schweiz gebieten würden. Die Beschwerdeführerin ist jung und leidet nicht an schweren gesundheitlichen Problemen; sie wird medikamentös behandelt und es geht ihr nach eigener Aussage besser. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen korrekt ausgeübt. Damit erweist sich auch die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Abklärungen nicht genügend belegt, als unbehelflich.
E. 6.4 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 6. Januar 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da dem Rechtsmittel - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - keine realistischen Erfolgschancen beschieden waren. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-69/2023 Urteil vom 25. Januar 2023 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Youlo Wujohktsang. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (burundische Staatsangehörige, geb. [...]) ersuchte am 8. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 30. September 2022 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 24. Oktober 2022 unterschrieb die Beschwerdeführerin die Verzichtserklärung der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im BAZ B._______. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 teilte Herr MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht dem SEM mit, dass er mit der Vertretung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt sei. C. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 10. November 2022 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei zusammen mit ihrer Schwester am 30. September 2022 via Serbien und Bosnien nach Kroatien gelangt. Dabei seien sie von einem Mann - dem (...) - begleitet worden, welcher auch für ihre Reisekosten aufgekommen sei. In Kroatien seien sie gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben bzw. ein Asylgesuch zu stellen; die kroatische Polizei habe sie geschlagen und misshandelt. Anschliessend seien sie und ihre Schwester von besagtem Mann in ein Haus gebracht, vergewaltigt und mit dem Tod bedroht worden. Er habe ihnen gesagt, er wolle sie zu seinen Frauen machen; jedoch hätten sie fliehen können. Seither leide sie - die Beschwerdeführerin - unter Schlaflosigkeit und Albträumen. Da sie Angst habe, der Mann könnte sie wiederfinden, wolle sie nicht nach Kroatien zurückkehren. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe sich bezüglich ihrer Schlafprobleme noch nicht an die Pflegestation gewandt. Sie wurde von der Befragerin angeleitet, sich bei medizinischen Beschwerden dort zu melden. D. Die kroatischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen des SEM vom 10. November 2022 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 24. November 2022 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. E. Am 19. Dezember 2022 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin eine Anhörung Menschenhandel (mit Einverständnis der Beschwerdeführerin in Abwesenheit des Rechtsvertreters) durch. In Bezug auf ihren Gesundheitszustand gab sie an, ihr gehe es «mehr oder weniger gut» bzw. «besser» (SEM-act. 1202777-17/11). Sie nehme Medikamente gegen Kopfschmerzen und Medikamente, um schlafen zu können, ein. Zur Identität des Mannes, der sie bei der Reise nach Kroatien begleitet habe, führte sie an, sie habe ihn bereits in Burundi gekannt, aber wisse seinen Namen nicht. Er habe ihr keine Versprechungen gemacht, ausser dass er ihr und ihrer Schwester helfen würde, das Land zu verlassen. In der Folge habe er sich um die ganze Organisation der Reise - insbesondere die Beschaffung der notwendigen Ausweis- und Reisepapiere - gekümmert. Ihre Schwester und sie hätten demnach keine persönlichen Dokumente bzw. Reisepässe auf sich getragen - ob er ihre Pässe dabeigehabt hatte, wisse sie nicht. Ebenso wenig hätten sie gewusst, wohin sie reisten. In einem Hotel in Serbien habe er sich erstmals an ihnen vergangen und sie vergewaltigt. Dabei habe er ihnen angedroht, sie nach Burundi zurückzuschicken. Ab diesem Zeitpunkt hätten sie ihre Reise nicht mehr mit diesem Mann fortsetzen wollen. In Kroatien angekommen, habe die Polizei unter Anwendung von Zwang ihre Fingerabdrücke abgenommen und sich anschliessend nicht mehr um sie gekümmert. Der Mann habe gesagt, er kenne die kroatische Polizei und habe einen Wohnort für sie gefunden, wo er sie «zu seinen Frauen machen» wolle. Einige Tage später sei ihnen nachts die Flucht gelungen. Sie seien durch einen Wald geflüchtet und hätten einander dabei verloren. Sie - die Beschwerdeführerin - sei schliesslich von der slowenischen Polizei aufgespürt worden, welche sie auf eine Unterkunftsmöglichkeit hingewiesen habe. Aus Angst davor, wieder zurück nach Kroatien gebracht zu werden, sei sie schliesslich zu Fuss und mit dem Bus via Slowenien und Italien in die Schweiz geflüchtet. Das SEM hielt am Ende der Anhörung fest, die Beschwerdeführerin sei offensichtlich Opfer einer Straftat geworden sei; die Tatbestandselemente des Menschenhandels lägen jedoch nicht vor und es bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie Opfer einer Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel geworden sei. F. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 (eröffnet am 27. Dezember 2022) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Am 4. Januar 2023 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache für weitere Instruktionen im Hinblick auf eine Neubeurteilung im Sinne der Begründungen der vorliegenden Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Des Weiteren ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Am 6. Januar 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie nicht genügend begründet habe, weshalb sie die Beschwerdeführerin nicht als ein Opfer von Menschenhandel erachtete. 3.1.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1). Dazu gehört die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (BGE 145 IV 99 E. 3.1; Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.1.2. Das SEM begründet die Verneinung von Menschenhandel damit, die entsprechenden Tatbestandselemente lägen nicht vor und es bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel geworden sei (siehe Sachverhalt Bst. E). Es stützt sich dabei insbesondere auf seine Abklärungen im Rahmen des Dublin-Gesprächs (SEM-act. 1202777-13/3) sowie der Anhörung Menschenhandel (SEM-act. 1202777-17/11) ab. Diese Begründung ist äusserst knapp, jedoch ausreichend im Sinn der Rechtsprechung (vgl. E. 3.1.1). Jedenfalls hätte sie es erlaubt, die Einschätzung der Vorinstanz in Frage zu stellen. Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht vor. Die Prüfung einer Verletzung von Art. 22a Bundespersonalgesetz (BPG; SR 172.220.1) und von Art. 13 des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels (ÜBM, SR 0.311.543) erweist sich daher als hinfällig. 3.2. Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie sie nicht genügend über die allfälligen Rechtsfolgen einer Nichtanerkennung als Opfer von Menschenhandel aufgeklärt und dazu angehört habe. Die Vorinstanz hat sie im Rahmen der Anhörung Menschenhandel (SEM-act. 1202777-17/11) nochmals zu den Umständen ihrer Flucht befragt. Auch hat sie die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihre Antworten wichtig seien für die Beurteilung ihres Anliegens durch das SEM. Die Beschwerdeführerin hat auch auf Nachfrage hin nicht darlegen können, wieso sie sich zu einigen Fragen nicht äussern wollte. Folglich wurde ihr das rechtliche Gehör gewährt. 3.3. Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie sich nicht genügend mit der Berichterstattung zu Kroatien auseinandergesetzt habe. 3.3.1. Der Untersuchungsgrundsatz betrifft die Abklärungspflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund erscheint in der Variante «unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes» in Art. 49 Bst. b VwVG. Er ist erfüllt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Die Rüge, wonach die Vorinstanz sich nicht mit den Lageberichten auseinandergesetzt habe, gehört nicht zum Untersuchungsgrundsatz, sondern zur Pflicht der «richtigen» Sachverhaltsfeststellung (der entsprechende Beschwerdegrund erscheint in der ersten Variante von Art. 49 Bst. b VwVG). Diese umfasst die Pflicht der Behörde, die (erhobenen oder dargebotenen) Beweise korrekt zu würdigen und die entsprechenden Tatsachen dem Entscheid zugrunde zu legen. Anders als bei der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes handelt es sich bei der Rüge der unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht um eine formelle Rüge, welche ungeachtet der Erfolgsaussichten zur Aufhebung des Entscheids führt, sondern um eine materielle Rüge, die an entsprechender Stelle zu prüfen ist. 3.3.2. Die Beschwerdeführerin rügt ebenfalls, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie die von ihr geltend gemachte Gewaltausübung durch die kroatische Polizei nicht weiter untersucht habe. 3.3.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin beschlägt diese Rüge ebenfalls (vgl. E. 3.3.1) die Frage nach einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts und ist materieller Art. 3.4. Die Beschwerdeführerin rügt die unvollständige Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts, indem die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe. 3.4.1. Gemäss Akten hat sich die Beschwerdeführerin noch nicht beim Pflegedienst gemeldet. Sie gab an, sie leide an Schlafstörungen und Kopfschmerzen, wobei es ihr bessergehe (SEM-act. 1202777-17/11). Sie nehme ein Medikament ein, welches ihre Beschwerden lindere. In ihrer Beschwerdeschrift macht sie ferner psychische Probleme geltend, welche sie indes nicht weiter substantiiert. Dass die von der Beschwerdeführerin zugesicherte Nachreichung eines medizinischen Berichts neue, überstellungsrelevante Erkenntnisse zu Tage fördern würden, ist aufgrund der bisherigen Aktenlage nicht zu erwarten. Darauf durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung verzichten (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Der Sachverhalt erweist sich mit Blick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK somit als hinreichend abgeklärt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist zu verneinen. 3.5. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3. Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Fall der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K. 19 zu Art. 20). 4.4. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin ergab, dass sie am 30. September 2022 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurde. Gleichentags stellte sie gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ein Asylgesuch. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung der Beschwerdeführerin fortgesetzt wird, als erstellt zu betrachten. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. 4.5. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.6. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer F-28/2023 vom 11. Januar 2023 E. 5, F-3426/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 5.5; F-5543/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; F-1653/2022 vom 21. April 2022 E. 6.2; D-1404/2022 vom 30. März 2022; D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.5.2; D-735/2022 vom 22. Februar 2022 E. 6.5.2). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der von der Beschwerdeführerin gemachten Äusserungen zu ihrer Behandlung in Kroatien keine Veranlassung. Insbesondere ist auf die angeführten Berichte zu Push-Backs an der kroatischen Grenze und zu Verweigerung des Zugangs zum Asylverfahren nicht näher einzugehen, gab die Beschwerdeführerin doch zu Protokoll, dass sie in Kroatien gar nicht habe um Asyl ersuchen wollen und gegen ihren Willen registriert worden sei. Ausserdem sind die Verweise der Beschwerdeführerin auf das Urteil des BVGer F-5675/2021 vom 6. Januar 2022 E. 4.6f. nicht weiter behelflich, da es sich auf eine sog. «take charge» und nicht - wie vorliegend - eine «take back» Konstellation bezog. 5.2. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt.
6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob - wie beantragt - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei in Kroatien Opfer von Menschenhandel geworden; sie und ihre Schwester seien in einem Haus eingesperrt, mehrfach misshandelt, vergewaltigt und mit dem Tod bedroht worden. Kroatien sei gemäss ihrem «Henker» («bourreau») die «destination finale» gewesen. Ausserdem habe die kroatische Polizei sie gefoltert, geschlagen und bedroht («les tortures et les menaces subies de la part de la police croate...»). Die kroatische Polizei habe denn auch nichts unternommen, um sie vor ihrem «Henker» zu beschützen. Sie fürchte sich daher davor, bei einer Wegweisung nach Kroatien ihrem «Henker» wieder ausgeliefert zu sein, zumal dieser über Kontakte zu den kroatischen Behörden verfüge. 6.1. Die Beschwerdeführerin hat sich - ihren Schilderungen zufolge - nicht in den kroatischen Asylstrukturen aufgehalten. Vielmehr befand sie sich in der Gewalt eines Straftäters, dem sie und ihre Schwester entkommen konnten. Die Behauptung, ihr Peiniger habe Kontakte zu den kroatischen Behörden, erscheint wenig glaubhaft, ist aber ohnehin nicht relevant, da die Beschwerdeführerin nicht angibt, Schutz bei den Behörden gesucht zu haben. Sie vermag somit nicht darzutun, dass die ihr bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihr zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens der kroatischen Behörden. Im Übrigen steht der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 6.2. Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Anlässlich der Anhörung vom 19. Dezember 2022 hat sie angegeben, es gehe ihr gesundheitlich besser. Ihre geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden - Schlafprobleme, Kopfschmerzen und psychische Probleme (vgl. E. 3.4.1.) - sind nicht von einer derartigen Schwere, dass bei einer Überstellung nach Kroatien eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Auch können ihr bei Bedarf Medikamente auf Vorrat mitgegeben werden. Sollte sie nach der Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). 6.3. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern humanitäre Gründe einen Selbsteintritt der Schweiz gebieten würden. Die Beschwerdeführerin ist jung und leidet nicht an schweren gesundheitlichen Problemen; sie wird medikamentös behandelt und es geht ihr nach eigener Aussage besser. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen korrekt ausgeübt. Damit erweist sich auch die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Abklärungen nicht genügend belegt, als unbehelflich. 6.4. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 6. Januar 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da dem Rechtsmittel - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - keine realistischen Erfolgschancen beschieden waren. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Youlo Wujohktsang Versand: