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F-1157/2023

F-1157/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.w.H.).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Auf Beschwerdeebene werden formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.3 Die Sachverhaltsfeststellung ist namentlich dann unrichtig, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).

E. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt als eine Verletzung seines Gehörsanspruchs sowie der Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, dass die Vorinstanz die Gefahren beziehungsweise Übergriffe, denen er in Kroatien ausgesetzt gewesen sei und bei einer Rückführung wieder ausgesetzt wäre, nicht individuell geprüft, sondern nur auf behördliche Aussagen und «pauschale Versprechungen» verwiesen habe. Auch eine ausreichende Abklärung in Bezug auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem sei unterblieben.

E. 4.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz eine hinreichende Einzelfallprüfung vorgenommen, indem sie die Erkenntnisse aus den Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien betreffend möglichen «push-backs» und betreffend Dublin-Rückkehrer sowie die im Dublin-Gespräch vom 8. Februar 2023 erhobenen Einwände in zusammengefasster Form wiedergegeben und gewürdigt hat. Sie hat nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich bei ihrer Sachverhaltswürdigung leiten liess. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 143 III 65 E. 5.2). Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz hier unter Berücksichtigung der entscheidwesentlichen Sachumstände und nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer kommt, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung.

E. 4.6 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die kroatischen Behörden hätten seiner Rückübernahme nur teilweise zugestimmt, trifft dies mit Blick auf den klaren Wortlaut der vorliegenden Zustimmungserklärung nicht zu. Anders als im noch rechtshängigen Fall, welchen die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers referenziert, lautet vorliegend die Erklärung der kroatischen Behörden auf «accepted» (und nicht bloss auf «partially accepted»). Somit ist die Bereitschaft zur Wiederaufnahme ausgewiesen und muss entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers nicht weiter abgeklärt werden. Daran ändert auch nichts, dass die Zustimmung Kroatiens gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfolgt ist (vgl. dazu nachstehend E. 6).

E. 4.7 Nach dem Ausgeführten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).

E. 5.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, Art. 20 K. 19).

E. 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund der vorgenannten Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss der genannten Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 6.1 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 25. November 2022 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hat. Daraufhin stimmten die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz am 17. Februar 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu und wiesen darauf hin, dass das Zuständigkeitsverfahren von ihnen fortgeführt werde. Damit ist die Antragsstellung in Kroatien erstellt. Gleiches gilt für den Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaates gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt wird (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 4.3; D-5623/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 5).

E. 6.2 Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei in Kroatien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden und habe dort kein Asylgesuch gestellt, ist entgegen zu halten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Im Übrigen sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass er in Kroatien zur Stellung eines Asylgesuchs gezwungen worden wäre beziehungsweise weshalb ihn die kroatischen Behörden dazu zwingen sollten. Deren Vorgehen ist insofern nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BVGer E-305/2023 vom 25. Januar 2023 E. 7). Auch beim Vorbringen, die kroatischen Behörden seien ihrer Informationspflicht gemäss Art. 4 Dublin-III-VO nicht nachgekommen, handelt es sich schliesslich um eine unbelegte Parteibehauptung. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Informationen auch anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO vermittelt werden können. Zudem hat sich der Beschwerdeführer durch seine Weiterreise in die Schweiz wenige Tage nach Erfassung der Fingerabdrücke und Stellung des Asylgesuchs in Kroatien einem dortigen Asylverfahren entzogen.

E. 6.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens ist somit gegeben.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens geltend. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist deshalb zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 7.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeglicher Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 (SR 0.104) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Sodann hat die Vorinstanz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargelegt, dass aktuell im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren («take back») keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren (inklusive Zuständigkeitsverfahren) und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-5427/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 5.2; D-4865/2022 vom 2. November 2022 E. 5.4; F-3957/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 5). Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang auch der Verweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des BVGer F-5675/2021 vom 6. Januar 2022, da sich dieses auf eine sog. «take charge» und nicht - wie vorliegend - eine «take back» Konstellation bezog.

E. 7.3 Weiter ist die Vorinstanz unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, jedenfalls im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren, nicht von der problematischen «push-back»-Praxis betroffen sind (vgl. etwa Urteil des BVGer E-5787/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 7.4 m.w.H.).

E. 7.4 Für eine Änderung der dargestellten Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Kroatien, der zitierten Berichte und des Verweises auf die Rechtsprechung deutscher Gerichte keine Veranlassung. Das Gleiche gilt für den in der Beschwerde angeführten Bericht der Wochenzeitung (WOZ) vom 22. Dezember 2022 ("Eine Kette der Verachtung") beziehungsweise ein in selbigem enthaltenes Zitat einer Aktivistin des Centre of Peace Studies (vgl. Urteil des BVGer D-272/2023 vom 8. Februar 2023 E. 7.1.1). Die Ergebnisse der genannten behördlichen Abklärungen (vorstehend E. 7.3) werden durch die unbelegte persönliche Aussage der Aktivistin nicht hinreichend in Zweifel gezogen. Unter diesen Umständen gelangt Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung.

E. 8.1 Weiter ist zu prüfen, ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - völkerrechtliche Vollzugshindernisse bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.

E. 8.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind den Akten denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er hat auch keine konkreten Hinweise dargetan, wonach ihm Kroatien dauerhaft die minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde, die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wäre er nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt und die rassistischen Kommentare seitens der kroatischen Behörden. Das Vorbringen schliesslich, gegen ihn sei in Kroatien ein willkürliches Strafverfahren eingeleitet worden, bleibt eine unsubstantiierte Behauptung, die kein anderes Ergebnis herbeiführen kann.

E. 8.3 Die im vorinstanzlichen Verfahren festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Form von Schlafstörungen, Juckreiz und Schmerzen in den Oberschenkeln und im Rückenbereich wurden zum Teil behandelt. Sie stellen sich gesamthaft gesehen nicht als so schwerwiegend dar, dass die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestünde (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Dasselbe gilt für die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten psychischen Probleme. Es ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3) und gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer bei Bedarf die notwendige medizinische Behandlung zukommen zu lassen. Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht liegen keine rechtsgenügend konkreten Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hätte oder verweigern würde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in der Beschwerde zitierten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, wonach der Zugang zu einer angemessenen Behandlung in Kroatien unter Umständen erschwert sein kann.

E. 8.4 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Kroatien nach Massgabe der einschlägigen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu qualifizieren, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen.

E. 9 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus humanitären Gründen fordert, ist festzuhalten, dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) zu entnehmen. Unter diesen Umständen enthält sich das Bundesverwaltungsgericht einer näheren Überprüfung.

E. 10 Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der Zuständigkeit Kroatiens im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ausgegangen und in Anwendung jener Bestimmung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 11 Nachdem das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 12 Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

E. 13.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 102m AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Das Gesuch ist ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen.

E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1157/2023 Urteil vom 7. März 2023 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Michael Spring. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch MLaw Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, Freiplatzaktion Basel, Elsässerstrasse 7, 4056 Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er bereits am 25. November 2022 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 19. Dezember 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Das SEM ersuchte am 3. Februar 2023 die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diesem Gesuch wurde am 17. Februar 2023 entsprochen. D. Am 8. Februar 2023 erfolgte das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). E. Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 (eröffnet am Folgetag) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. F. Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 (Datum Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 1. März 2023 verfügte der Instruktionsrichter einen Vollzugsstopp. H. Mit Eingabe vom 1. März 2023 reichte die vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreterin eine Vollmacht nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 2. 2.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.w.H.).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1. Auf Beschwerdeebene werden formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3. Die Sachverhaltsfeststellung ist namentlich dann unrichtig, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 4.4. Der Beschwerdeführer rügt als eine Verletzung seines Gehörsanspruchs sowie der Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, dass die Vorinstanz die Gefahren beziehungsweise Übergriffe, denen er in Kroatien ausgesetzt gewesen sei und bei einer Rückführung wieder ausgesetzt wäre, nicht individuell geprüft, sondern nur auf behördliche Aussagen und «pauschale Versprechungen» verwiesen habe. Auch eine ausreichende Abklärung in Bezug auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem sei unterblieben. 4.5. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz eine hinreichende Einzelfallprüfung vorgenommen, indem sie die Erkenntnisse aus den Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien betreffend möglichen «push-backs» und betreffend Dublin-Rückkehrer sowie die im Dublin-Gespräch vom 8. Februar 2023 erhobenen Einwände in zusammengefasster Form wiedergegeben und gewürdigt hat. Sie hat nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich bei ihrer Sachverhaltswürdigung leiten liess. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 143 III 65 E. 5.2). Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz hier unter Berücksichtigung der entscheidwesentlichen Sachumstände und nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer kommt, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. 4.6. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die kroatischen Behörden hätten seiner Rückübernahme nur teilweise zugestimmt, trifft dies mit Blick auf den klaren Wortlaut der vorliegenden Zustimmungserklärung nicht zu. Anders als im noch rechtshängigen Fall, welchen die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers referenziert, lautet vorliegend die Erklärung der kroatischen Behörden auf «accepted» (und nicht bloss auf «partially accepted»). Somit ist die Bereitschaft zur Wiederaufnahme ausgewiesen und muss entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers nicht weiter abgeklärt werden. Daran ändert auch nichts, dass die Zustimmung Kroatiens gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfolgt ist (vgl. dazu nachstehend E. 6). 4.7. Nach dem Ausgeführten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1. Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 5.3. Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, Art. 20 K. 19). 5.4. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund der vorgenannten Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.5. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss der genannten Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. 6.1. Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 25. November 2022 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hat. Daraufhin stimmten die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz am 17. Februar 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu und wiesen darauf hin, dass das Zuständigkeitsverfahren von ihnen fortgeführt werde. Damit ist die Antragsstellung in Kroatien erstellt. Gleiches gilt für den Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaates gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt wird (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 4.3; D-5623/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 5). 6.2. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei in Kroatien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden und habe dort kein Asylgesuch gestellt, ist entgegen zu halten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Im Übrigen sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass er in Kroatien zur Stellung eines Asylgesuchs gezwungen worden wäre beziehungsweise weshalb ihn die kroatischen Behörden dazu zwingen sollten. Deren Vorgehen ist insofern nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BVGer E-305/2023 vom 25. Januar 2023 E. 7). Auch beim Vorbringen, die kroatischen Behörden seien ihrer Informationspflicht gemäss Art. 4 Dublin-III-VO nicht nachgekommen, handelt es sich schliesslich um eine unbelegte Parteibehauptung. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Informationen auch anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO vermittelt werden können. Zudem hat sich der Beschwerdeführer durch seine Weiterreise in die Schweiz wenige Tage nach Erfassung der Fingerabdrücke und Stellung des Asylgesuchs in Kroatien einem dortigen Asylverfahren entzogen. 6.3. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens ist somit gegeben. 7. 7.1. Der Beschwerdeführer macht systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens geltend. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist deshalb zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeglicher Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 (SR 0.104) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Sodann hat die Vorinstanz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargelegt, dass aktuell im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren («take back») keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren (inklusive Zuständigkeitsverfahren) und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-5427/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 5.2; D-4865/2022 vom 2. November 2022 E. 5.4; F-3957/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 5). Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang auch der Verweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des BVGer F-5675/2021 vom 6. Januar 2022, da sich dieses auf eine sog. «take charge» und nicht - wie vorliegend - eine «take back» Konstellation bezog. 7.3. Weiter ist die Vorinstanz unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, jedenfalls im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren, nicht von der problematischen «push-back»-Praxis betroffen sind (vgl. etwa Urteil des BVGer E-5787/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 7.4 m.w.H.). 7.4. Für eine Änderung der dargestellten Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Kroatien, der zitierten Berichte und des Verweises auf die Rechtsprechung deutscher Gerichte keine Veranlassung. Das Gleiche gilt für den in der Beschwerde angeführten Bericht der Wochenzeitung (WOZ) vom 22. Dezember 2022 ("Eine Kette der Verachtung") beziehungsweise ein in selbigem enthaltenes Zitat einer Aktivistin des Centre of Peace Studies (vgl. Urteil des BVGer D-272/2023 vom 8. Februar 2023 E. 7.1.1). Die Ergebnisse der genannten behördlichen Abklärungen (vorstehend E. 7.3) werden durch die unbelegte persönliche Aussage der Aktivistin nicht hinreichend in Zweifel gezogen. Unter diesen Umständen gelangt Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung. 8. 8.1. Weiter ist zu prüfen, ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - völkerrechtliche Vollzugshindernisse bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 8.2. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind den Akten denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er hat auch keine konkreten Hinweise dargetan, wonach ihm Kroatien dauerhaft die minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde, die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wäre er nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt und die rassistischen Kommentare seitens der kroatischen Behörden. Das Vorbringen schliesslich, gegen ihn sei in Kroatien ein willkürliches Strafverfahren eingeleitet worden, bleibt eine unsubstantiierte Behauptung, die kein anderes Ergebnis herbeiführen kann. 8.3. Die im vorinstanzlichen Verfahren festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Form von Schlafstörungen, Juckreiz und Schmerzen in den Oberschenkeln und im Rückenbereich wurden zum Teil behandelt. Sie stellen sich gesamthaft gesehen nicht als so schwerwiegend dar, dass die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestünde (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Dasselbe gilt für die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten psychischen Probleme. Es ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3) und gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer bei Bedarf die notwendige medizinische Behandlung zukommen zu lassen. Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht liegen keine rechtsgenügend konkreten Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hätte oder verweigern würde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in der Beschwerde zitierten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, wonach der Zugang zu einer angemessenen Behandlung in Kroatien unter Umständen erschwert sein kann. 8.4. Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Kroatien nach Massgabe der einschlägigen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu qualifizieren, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen.

9. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus humanitären Gründen fordert, ist festzuhalten, dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) zu entnehmen. Unter diesen Umständen enthält sich das Bundesverwaltungsgericht einer näheren Überprüfung.

10. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der Zuständigkeit Kroatiens im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ausgegangen und in Anwendung jener Bestimmung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

11. Nachdem das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

12. Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 13. 13.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 102m AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Das Gesuch ist ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen. 13.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Michael Spring Versand: