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E-3578/2023

E-3578/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 29. Mai 2023 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am

16. Mai 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden war und ebendort ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle- gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (Dublin-III-VO) ersuchte das SEM die kroatische Dublin-Unit um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Am 14. Juni 2023 stimmte die zuständige Behörde dem Ersuchen gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III- VO zu. C. Die Vorinstanz nahm am 1. Juni 2023 die Personalien des Beschwerdefüh- rers auf. D. Der Beschwerdeführer bevollmächtigte am 7. Juni 2023 die ihm zugewie- sene Rechtsvertretung. E. E.a Am 14. Juni 2023 fand das Gespräch nach Art. 5 Dublin-III-VO statt. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde dem Beschwerdeführer das rechtli- che Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchfüh- rung des Asylverfahrens und der mutmasslichen Rückkehr dorthin, zu sei- nen Familienverhältnissen und seiner gesundheitlichen Situation gewährt. E.b Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe in Kroatien kein Asylgesuch stellen wollen, sondern sei dazu gezwungen worden. Er habe von Anfang an in die Schweiz kommen wollen und deshalb durch Kroatien reisen müssen. Dort sei er an einer Bushaltestelle aufgegriffen und an ei- nen dunklen, schmutzigen Ort gebracht worden, wo er 24 Stunden oder länger ohne Essen und Trinken eingesperrt worden sei. Am nächsten Tag sei er gezwungen worden, die Fingerabrücke abzugeben. Als er dies ver-

E-3578/2023 Seite 3 weigert habe, hätten ihn zwei Soldaten von beiden Seiten auf den Kopf und Körper geschlagen und ihm die Kleider samt Unterhosen ausgezogen. Er habe Angst gehabt, vergewaltigt zu werden. Schliesslich sei er nackt auf einem Platz zurückgelassen worden. E.c In medizinischer Hinsicht führte der Beschwerdeführer aus, es gehe ihm körperlich soweit gut, er habe keine besonderen Beschwerden. Er habe (…), habe dies beim Gesundheitsdienst gemeldet und müsse deswe- gen vielleicht ins Spital. Sein psychischer Zustand sei nicht stabil, weil er in Afghanistan Tod und Gewalt gesehen habe. Er habe deswegen (…) und (…). Beim Gesundheitsdienst habe er sich auch deswegen bereits mehr- fach gemeldet. F. Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner händigte sie die editionspflichti- gen Akten aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine auf- schiebende Wirkung zukomme. G. Gleichentags zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Be- endigung des Mandatsverhältnisses an. H. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 23. Juni 2023 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und be- antragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei der Ent- scheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventua- liter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen kroatischen Be- hörden Zusicherungen bezüglich Sicherstellung von Obdach, Nahrung so- wie adäquater medizinischer und psychologischer Behandlung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Abse- hen von jeglichen Vollzugshandlungen, bis über die Beschwerde entschie- den sei.

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Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG [SR 142.31] in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor- liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt. Diese Rügen sind vorab zu

E-3578/2023 Seite 5 prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der ange- fochtenen Verfügung herbeizuführen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Rechtsvertretung erst unmittelbar vor dem Dublin-Gespräch kennengelernt, wobei ihm diese einzig mitgeteilt habe, dass sie ihn an das Gespräch begleiten werde. Sie habe ihn weder auf das Gespräch vorbereitet noch über das Dublin-System informiert. Gemäss Art. 102k AsylG und Art. 4 Abs. 1 Dublin-III-VO sei dies aber notwendig. Damit habe die Rechtsvertretung ihre Funktion nicht er- füllt, was einer Abwesenheit gleichkomme. Die Abwesenheit der zugewie- senen Rechtsvertretung ohne ausführliche Information des Betroffenen und ohne dessen ausdrücklichen Verzicht sei vom Bundesverwaltungsge- richt in den Urteilen D-5650/2022 vom 15. Dezember 2022 und E-4638/2022 vom 21. Oktober 2022 als gravierender Verfahrensfehler be- wertet worden.

E. 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 m.w.H.). Die zugewiesene Rechtsvertretung nach Art. 102f ff. AsylG stellt einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs dar. Gemäss Art. 102f AsylG haben asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung. Dieser kommt unter anderem die Aufgabe zu, die asyl- suchende Person zu informieren und zu beraten sowie an der Erstbefra- gung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen teilzunehmen (Art. 102k Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 4.4 Den Akten kann entnommen werden, dass die zugewiesene Rechts- vertretung den Beschwerdeführer an das Dublin-Gespräch vom 14. Juni 2023 begleitet hat (Akten SEM 1254910-15/3). Während des Dublin-Ge- sprächs gab der Beschwerdeführer zudem zu Protokoll, dass er bei der Rechtsvertretung einen Termin gehabt habe und dort die Frage nach allfäl- ligen Familienmitgliedern in der Schweiz diskutiert worden sei (Akten SEM 1254910-15/3 S. 2). Dies ist offensichtlich nicht vereinbar mit dem Vorbrin- gen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, er habe die Rechts- vertretung erst unmittelbar vor dem Dublin-Gespräch kennengelernt, wobei diese ihm einzig gesagt habe, dass sie ihn an das Gespräch begleiten werde. Es ist daher davon auszugehen, dass ein Vorgespräch stattgefun- den hat, anlässlich dessen die Rechtsvertretung den Beschwerdeführer

E-3578/2023 Seite 6 korrekt aufgeklärt und informiert hat. Ferner hat die Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch mehrere Ergänzungsfragen gestellt, weshalb ebenfalls davon ausgegangen werden kann, dass sie die ihr obliegenden Pflichten erfüllt hat. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 4 Dublin-III-VO beruft, verkennt er, dass sich diese Bestimmung an die zuständigen Behörden und nicht an die Rechtsvertretung richtet, weshalb darauf nicht weiter einzuge- hen ist. Auf die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts betreffend Abwesenheit der Rechtsvertretung am Dublin-Ge- spräch sowie Verzicht auf die Rechtsvertretung durch die asylsuchende Person ist sodann ebenfalls nicht weiter einzugehen, da vorliegend offen- sichtlich keine derartige Konstellation vorliegt.

E. 4.5 Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.6 In Bezug auf die monierte Sachverhaltsfeststellung in medizinischer Hinsicht ist festzustellen, dass die Vorinstanz sämtliche bis zum Entscheid- datum vorliegenden Umstände betreffend die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers umfassend abgeklärt und in ihrer Entscheidfin- dung berücksichtigt hat. Aus den Akten ergeben sich auch sonst keine Hin- weise, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt hätte.

E. 4.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det. Der Eventualantrag ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als

E-3578/2023 Seite 7 zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 5.3 Im Fall eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (take back), wie das vorliegende eines ist, findet grundsätzlich keine erneute Zustän- digkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Die kroatischen Behörden haben ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gegeben und damit ihre grundsätzliche Zuständig- keit anerkannt, woran nichts ändert, dass diese gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfolgt ist (vgl. Urteil F-1157/2023 vom 7. März 2023 E. 6.1 m.w.H.). Die Zuständigkeit Kroatiens wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.

E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin- gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

E. 6.3 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bun- desverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkeh- rern in Kroatien befasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeit- punkt keine Hinweise für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellenden in Kroatien systemi- sche Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung generell als unzulässig er- scheinen lassen. Dies gilt sowohl für das Aufnahmeverfahren (take charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (take back, vgl. a.a.O. E. 9.5). Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene vom Beschwer- deführer zitierten Berichte sowie der von ihm geschilderten Erlebnisse mit den kroatischen Behörden ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflich- tungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstel- lung von Asylsuchenden.

E. 6.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkreti- siert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus hu- manitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich Asylsuchen- de nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei der ersten Einreise nach Kroatien befinden (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.4 m.w.H.). Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene zitierten Berichte – welche den dem Referenzurteil E-1488/2020 zugrunde-liegen-

E-3578/2023 Seite 9 den Informationen zur Situation in Kroatien keine neuen Erkenntnisse hin- zuzufügen vermögen – nichts zu ändern. Kroatien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser- dem sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellenden die erfor- derliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Auf- nahmerichtlinie). In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwal- tungsgericht davon aus, dass Kroatien über eine ausreichende medizini- sche Infrastruktur verfügt (Urteile des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 10.2 f., D-5528/2021 vom 13. April 2023 E. 9.2.1.3, E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2.4), mithin der Beschwerdeführer seine gesund- heitlichen Probleme (vgl. Bst. E.c) dort behandeln lassen kann. 7.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er- messensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO sowie auch keine Veranlassung für die subeventualiter beantragte Einholung einer individuellen Zusiche- rung bezüglich Obdach, Ernährung sowie adäquater medizinischer Versor- gung. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver- halt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be- schwerde ist abzuweisen. 9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzu- weisen, da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos darstellten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrens- kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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E. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich Asylsuchende nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei der ersten Einreise nach Kroatien befinden (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.4 m.w.H.). Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene zitierten Berichte - welche den dem Referenzurteil E-1488/2020 zugrunde-liegenden Informationen zur Situation in Kroatien keine neuen Erkenntnisse hinzuzufügen vermögen - nichts zu ändern. Kroatien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (Urteile des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 10.2 f., D-5528/2021 vom 13. April 2023 E. 9.2.1.3, E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2.4), mithin der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Probleme (vgl. Bst. E.c) dort behandeln lassen kann.

E. 7.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO sowie auch keine Veranlassung für die subeventualiter beantragte Einholung einer individuellen Zusicherung bezüglich Obdach, Ernährung sowie adäquater medizinischer Versorgung.

E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos darstellten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10 Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich mit dem vorliegenden Ent- scheid als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3578/2023 Urteil vom 4. Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 29. Mai 2023 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 16. Mai 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden war und ebendort ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) ersuchte das SEM die kroatische Dublin-Unit um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Am 14. Juni 2023 stimmte die zuständige Behörde dem Ersuchen gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. C. Die Vorinstanz nahm am 1. Juni 2023 die Personalien des Beschwerdeführers auf. D. Der Beschwerdeführer bevollmächtigte am 7. Juni 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. E. E.a Am 14. Juni 2023 fand das Gespräch nach Art. 5 Dublin-III-VO statt. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens und der mutmasslichen Rückkehr dorthin, zu seinen Familienverhältnissen und seiner gesundheitlichen Situation gewährt. E.b Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe in Kroatien kein Asylgesuch stellen wollen, sondern sei dazu gezwungen worden. Er habe von Anfang an in die Schweiz kommen wollen und deshalb durch Kroatien reisen müssen. Dort sei er an einer Bushaltestelle aufgegriffen und an einen dunklen, schmutzigen Ort gebracht worden, wo er 24 Stunden oder länger ohne Essen und Trinken eingesperrt worden sei. Am nächsten Tag sei er gezwungen worden, die Fingerabrücke abzugeben. Als er dies verweigert habe, hätten ihn zwei Soldaten von beiden Seiten auf den Kopf und Körper geschlagen und ihm die Kleider samt Unterhosen ausgezogen. Er habe Angst gehabt, vergewaltigt zu werden. Schliesslich sei er nackt auf einem Platz zurückgelassen worden. E.c In medizinischer Hinsicht führte der Beschwerdeführer aus, es gehe ihm körperlich soweit gut, er habe keine besonderen Beschwerden. Er habe (...), habe dies beim Gesundheitsdienst gemeldet und müsse deswegen vielleicht ins Spital. Sein psychischer Zustand sei nicht stabil, weil er in Afghanistan Tod und Gewalt gesehen habe. Er habe deswegen (...) und (...). Beim Gesundheitsdienst habe er sich auch deswegen bereits mehrfach gemeldet. F. Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner händigte sie die editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. G. Gleichentags zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. H. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 23. Juni 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen kroatischen Behörden Zusicherungen bezüglich Sicherstellung von Obdach, Nahrung sowie adäquater medizinischer und psychologischer Behandlung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Absehen von jeglichen Vollzugshandlungen, bis über die Beschwerde entschieden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG [SR 142.31] in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Rechtsvertretung erst unmittelbar vor dem Dublin-Gespräch kennengelernt, wobei ihm diese einzig mitgeteilt habe, dass sie ihn an das Gespräch begleiten werde. Sie habe ihn weder auf das Gespräch vorbereitet noch über das Dublin-System informiert. Gemäss Art. 102k AsylG und Art. 4 Abs. 1 Dublin-III-VO sei dies aber notwendig. Damit habe die Rechtsvertretung ihre Funktion nicht erfüllt, was einer Abwesenheit gleichkomme. Die Abwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung ohne ausführliche Information des Betroffenen und ohne dessen ausdrücklichen Verzicht sei vom Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen D-5650/2022 vom 15. Dezember 2022 und E-4638/2022 vom 21. Oktober 2022 als gravierender Verfahrensfehler bewertet worden. 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 m.w.H.). Die zugewiesene Rechtsvertretung nach Art. 102f ff. AsylG stellt einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs dar. Gemäss Art. 102f AsylG haben asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung. Dieser kommt unter anderem die Aufgabe zu, die asylsuchende Person zu informieren und zu beraten sowie an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen teilzunehmen (Art. 102k Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 4.4 Den Akten kann entnommen werden, dass die zugewiesene Rechtsvertretung den Beschwerdeführer an das Dublin-Gespräch vom 14. Juni 2023 begleitet hat (Akten SEM 1254910-15/3). Während des Dublin-Gesprächs gab der Beschwerdeführer zudem zu Protokoll, dass er bei der Rechtsvertretung einen Termin gehabt habe und dort die Frage nach allfälligen Familienmitgliedern in der Schweiz diskutiert worden sei (Akten SEM 1254910-15/3 S. 2). Dies ist offensichtlich nicht vereinbar mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, er habe die Rechtsvertretung erst unmittelbar vor dem Dublin-Gespräch kennengelernt, wobei diese ihm einzig gesagt habe, dass sie ihn an das Gespräch begleiten werde. Es ist daher davon auszugehen, dass ein Vorgespräch stattgefunden hat, anlässlich dessen die Rechtsvertretung den Beschwerdeführer korrekt aufgeklärt und informiert hat. Ferner hat die Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch mehrere Ergänzungsfragen gestellt, weshalb ebenfalls davon ausgegangen werden kann, dass sie die ihr obliegenden Pflichten erfüllt hat. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 4 Dublin-III-VO beruft, verkennt er, dass sich diese Bestimmung an die zuständigen Behörden und nicht an die Rechtsvertretung richtet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Auf die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Abwesenheit der Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch sowie Verzicht auf die Rechtsvertretung durch die asylsuchende Person ist sodann ebenfalls nicht weiter einzugehen, da vorliegend offensichtlich keine derartige Konstellation vorliegt. 4.5 Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.6 In Bezug auf die monierte Sachverhaltsfeststellung in medizinischer Hinsicht ist festzustellen, dass die Vorinstanz sämtliche bis zum Entscheiddatum vorliegenden Umstände betreffend die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers umfassend abgeklärt und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt hat. Aus den Akten ergeben sich auch sonst keine Hinweise, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt hätte. 4.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Eventualantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Im Fall eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (take back), wie das vorliegende eines ist, findet grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Die kroatischen Behörden haben ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gegeben und damit ihre grundsätzliche Zuständigkeit anerkannt, woran nichts ändert, dass diese gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfolgt ist (vgl. Urteil F-1157/2023 vom 7. März 2023 E. 6.1 m.w.H.). Die Zuständigkeit Kroatiens wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.3 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien befasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellenden in Kroatien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen lassen. Dies gilt sowohl für das Aufnahmeverfahren (take charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (take back, vgl. a.a.O. E. 9.5). Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene vom Beschwerdeführer zitierten Berichte sowie der von ihm geschilderten Erlebnisse mit den kroatischen Behörden ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. 6.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich Asylsuchende nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei der ersten Einreise nach Kroatien befinden (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.4 m.w.H.). Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene zitierten Berichte - welche den dem Referenzurteil E-1488/2020 zugrunde-liegenden Informationen zur Situation in Kroatien keine neuen Erkenntnisse hinzuzufügen vermögen - nichts zu ändern. Kroatien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (Urteile des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 10.2 f., D-5528/2021 vom 13. April 2023 E. 9.2.1.3, E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2.4), mithin der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Probleme (vgl. Bst. E.c) dort behandeln lassen kann. 7.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO sowie auch keine Veranlassung für die subeventualiter beantragte Einholung einer individuellen Zusicherung bezüglich Obdach, Ernährung sowie adäquater medizinischer Versorgung.

8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos darstellten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand: