Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerab- druck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (…) in Kroatien bei der ille- galen Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten aufgegriffen und registriert worden war. A.c Am 12. Oktober 2022 erfolgte die Personalienaufnahme und am
11. November 2022 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör (Dublin-Gespräch) zu einem allfälligen Nichteintretens- entscheid und einer Überstellung nach Kroatien. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in Kroatien kein Asylge- such eingereicht. Er sei gezwungen worden, seine Fingerabrücke abzuge- ben und habe anschliessend das Land verlassen müssen. Zudem könne er nicht nach Kroatien zurückkehren, er habe dort viel Schlimmes erlebt. Er sei misshandelt worden. Anlässlich seiner Einreise mit einer Gruppe nach Kroatien sei versucht worden, sie zurückzuweisen. Als er zu verste- hen gegeben habe, dass sie krank seien, seien sie zur Polizei gebracht worden. Ihnen sei aber nicht geholfen worden und eine Behandlung sowie Medikamente gegen ihre Krankheiten hätten sie nicht erhalten. Er habe (…). Er sei mit den anderen in einem Fahrzeug ohne Fenster transportiert worden und habe dabei Probleme (…) bekommen. Sie seien allgemein schlecht behandelt worden. Auch sei sein Telefon kaputt gemacht worden. Ferner hätten er und auch Kinder auf dem Boden schlafen müssen. Andere Flüchtlinge seien in Ohnmacht gefallen, weil sie zuvor einige Tage ohne Schlaf im Wald verbracht hätten. Schliesslich sei er an den Bahnhof ge- bracht und sich selbst überlassen worden. In der Schweiz sei er bereits in ärztlicher Behandlung gewesen. Er habe aufgrund seines (…), einer (…) und seiner (…) Medikamente erhalten. A.d Am 11. November 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verord- nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
D-367/2023 Seite 3 A.e Mit Eingabe vom 15. November 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Identitätsausweises zu den Akten. A.f Die kroatischen Behörden stimmten dem Ersuchen des SEM um Über- nahme des Beschwerdeführers am 11. Januar 2023 zu. A.g Am 12. Januar 2023 informierte das MedicHelp des Bundesasylzent- rums (BAZ) die Vorinstanz telefonisch über den medizinischen Sachverhalt betreffend den Beschwerdeführer. B. Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ab- lauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Ferner ordnete sie die Aus- händigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, dass einer all- fälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
23. Januar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzu- weisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüg- lich des Zugangs zum Asylverfahren sowie adäquater Unterbringung ein- zuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Beschwerdeentscheid von einer Überstellung nach Kroatien abzuse- hen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, die entsprechende Empfangsbestätigung und eine Vollmacht vom (…) (alles in Kopie) bei. D. Am 24. Januar 2023 setzte die Instruktionsrichterin im Rahmen einer su- perprovisorischen Massnahme den Vollzug der Überstellung einstweilen aus.
D-367/2023 Seite 4 E. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2023 gewährte sie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hiess das Gesuch um unentgeltliche Pro- zessführung gut.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundes- verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch hier – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde- instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich – im Zeitpunkt der Urteilsfällung – als offen- sichtlich unbegründet. Die Beschwerde ist daher im Verfahren einzelrich- terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzich- tet.
D-367/2023 Seite 5
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwen- dung.
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Wird festge- stellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund der Kri- terien des Kapitels III ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt wer- den kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mit- gliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylver- ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Ge- mäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein an- derer Staat zuständig wäre. Der Selbsteintritt ist zwingend, wenn individu- elle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
D-367/2023 Seite 6
E. 5 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe bezüglich der Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung seines Asylverfahrens gel- tend, die Situation in Kroatien stelle sich gemäss Artikel der Wochenzeitung (WOZ) vom 22. Dezember 2022 anders dar, als die Abklärung der Schwei- zer Botschaft in Zagreb vom März 2022 Glauben machen wolle. Es komme auch in Zagreb vor, dass Personen, auch solche, die sich in einem Asyl- verfahren befänden, willkürlich von der Polizei aufgegriffen und nach Bos- nien und Herzegowina verschleppt würden. Die regelmässigen und bruta- len Menschenrechtsverletzungen durch die kroatischen Behörden seien insbesondere an den Landesgrenzen gut dokumentiert und als gerichtsno- torisch zu bezeichnen. Entsprechende Berichte würden sich mit seinen Ausführungen decken. Er könne von einer Kettenabschiebung oder weite- ren Menschenrechtsverletzungen betroffen sein, da er noch kein Asylge- such eingereicht habe. Gegen ihn liege zudem eine rechtskräftige Wegwei- sungsverfügung in Kroatien vor. So habe er ein Papier erhalten, indem er informiert worden sei, dass er das Land innert sieben Tagen verlassen müsse. Ihm würden deswegen Haft und eine Kettenabschiebung nach Bu- rundi drohen. Seine geschilderten Erlebnisse würden sodann die Frage aufwerfen, ob ihm in Kroatien tatsächlich ein (faires) Asylverfahren zuteil- werden würde und ob Verstösse gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 der EU- Grundrechtecharta auszuschliessen seien. Das gewaltsame Verhalten an der Grenze lasse erkennen, dass Kroatien seinen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nicht nachkomme und das gesamte Asyl- und Aufnahmever- fahren den Anforderungen nicht genüge. Die grundsätzlich geltende Ver- mutung, dass Kroatien bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungs- verfahren die aus dem Völkerrecht fliessenden Verpflichtungen respek- tiere, sei im vorliegenden Einzelfall widerlegt worden, indem er konkret habe darlegen können, dass er während seiner Zeit in Kroatien bereits krasse Verletzungen direkt anwendbarer Normen des Völkerrechts erlebt habe und eine entsprechende Verletzung erneut zu befürchten hätte. Eine Wegweisung nach Kroatien verstosse gegen das Non-Refoulement-Gebot, gegen Art. 3 EMRK und gegen Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungs- weise Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Er leide zudem unter (…) und seine glaubhaft gemachten (…) seien ein klarer Hinweis darauf, dass er an (…) leide, welche einer genaueren Ab- klärung bedürften. Trotz Erkrankung sei ihm der Zugang zu medizinischer
D-367/2023 Seite 7 Versorgung verwehrt geblieben. Er sei aufgrund seines gesundheitlichen Zustands auf eine adäquate Unterbringung und auf Zugang zur erforderli- chen medizinischen Behandlung angewiesen. Es könne nicht davon aus- gegangen werden, dass er in Kroatien Zugang zu benötigter medizinischer beziehungsweise psychologischer Behandlung haben werde. (…) könne bei einer Nichtbehandlung zu lebensbedrohlichen Situationen führen. Es sei bei einer Wegweisung nach Kroatien demnach mit einer massiven, un- widerruflichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu rechnen. Weiter habe die Vorinstanz keine vertiefte Ermessensabwägung vorge- nommen, ob anstelle der Überstellung nach Kroatien ein humanitärer Selbsteintritt angezeigt wäre. Dadurch verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Pflicht zu klären, ob aufgrund individueller Vorbrin- gen zwingend ein Selbsteintritt angezeigt wäre, sei im vorliegenden Fall nicht Genüge getan worden. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen bei der Prüfung des Selbsteintritts gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO pflichtwidrig unterschritten.
E. 6 Der Beschwerdeführer ist am (…) in Kroatien rechtswidrig in das Hoheits- gebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist, bevor er am (…) in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat. Das Zuständigkeitskriterium des rechts- widrigen Grenzübertritts gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO verweist somit auf Kroatien. Da die kroatischen Behörden der Aufnahme des Beschwer- deführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zugestimmt haben, steht die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens fest, welche vom Beschwerde- führer auch nicht bestritten wird.
E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf- nahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.
E. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK. Es ist grund- sätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtli- chen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutz- suchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des
D-367/2023 Seite 8 Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah- rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean- tragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 7.3 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesver- waltungsgericht – unter Berücksichtigung der Kritik am Verhalten der kroa- tischen Behörden und der dortigen Verhältnisse, insbesondere auch der problematischen Push-Back-Praxis der kroatischen Behörden – die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Es stellte fest, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfah- ren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig er- scheinen lassen würden. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take-Charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take-Back, vgl. a.a.O. E. 9, insb. E. 9.5).
E. 7.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO als nicht gerechtfertigt.
E. 8.1 Weiter ist zu prüfen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ergeben würden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Verhalten der kro- atischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rah- men der Erstaufnahme problematisch sein können. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen indessen nicht darzutun, dass er dort – nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat – kein faires Asyl- verfahren erhalten und er ernsthaft Gefahr laufen würde, bei einer Rück- kehr dorthin unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK behandelt zu werden. Er wird sich nach der Dublin-Über- stellung in einer anderen Situation als bei seiner ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Bei einer allfälligen vorübergehenden Ein- schränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich
D-367/2023 Seite 9 an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechts- weg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie; vgl. Urteil des BVGer D- 1065/2023 vom 17. Mai 2023 E. 7.1). Im Übrigen steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Den Akten sind ferner auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kro- atien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach- ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge- zwungen zu werden. Daran vermag auch der – nicht belegte – Einwand des Beschwerdeführers, er sei schriftlich aufgefordert worden, das Land zu verlassen, nichts zu ändern. Die kroatischen Behörden haben der Auf- nahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt (vgl. act. SEM 1201856-20/1) und sich bereit erklärt, die Verantwortung für ein Asylver- fahren des Beschwerdeführers zu übernehmen.
E. 8.2.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech- nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi- schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab- schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Pa- poshvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
E. 8.2.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an (…) lei- det (vgl. act. SEM 1201856-21/1). Zudem machte er anlässlich des Dublin- Gesprächs geltend, er habe (…) (vgl. act. SEM 1201856-12/2 S. 2).
E. 8.2.3 Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind offensichtlich nicht von derartiger Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im
D-367/2023 Seite 10 Sinne der genannten, restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen ver- möchten. Zudem können die genannten Beschwerden in Kroatien behan- delt werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroa- tien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, einschliesslich An- gebote für psychologische Betreuung, verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-3578/2023 vom 4. Juli 2023 E. 7.2 und D-3966/2023 vom 19. Juli 2023 E. 7.3). Auch unter Berücksichtigung des pauschalen Einwands des Be- schwerdeführers, er sei in Kroatien nicht behandelt worden, ist nicht davon auszugehen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen in medizinischer Hin- sicht in genereller Weise nicht nachkommen könnte beziehungsweise nicht nachkommen wollte. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK.
E. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Ver- sorgung einzuholen haben (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12). Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Ab- weichen von dieser Regel aufdrängen würden. Der entsprechende Sube- ventualantrag ist abzuweisen.
E. 8.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht be- schränkt sich bei der Beurteilung eines vorinstanzlichen Verzichts der An- wendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen we- sentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspiel- raum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 8.4.2 Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Das SEM hat sich eingehend mit einem allfälligen Selbst- eintritt aus humanitären Gründen auseinandergesetzt (vgl. die angefoch- tene Verfügung S. 6 und 7). Die diesbezügliche Auseinandersetzung der Vorinstanz ist insgesamt nicht zu bemängeln. Es ist nicht ersichtlich, inwie- fern das SEM den spezifischen Umständen des Einzelfalles nicht Rech- nung getragen oder den Sachverhalt unvollständig erhoben haben sollte. Insbesondere stehen die Ausführungen zur Situation der Dublin-
D-367/2023 Seite 11 Rückkehrenden in Kroatien im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche die in der Beschwerde genannte Kritik am kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren berücksichtigt. Dass der Beschwerdeführer in seiner Einschätzung bezüglich Selbsteintrittes zu einer anderen Beurteilung gelangt, genügt nicht, um von einem Ermes- sensmissbrauch oder einer Ermessensüberschreitung respektive -unter- schreitung auszugehen. Auch ist darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen.
E. 8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder völkerrechtliche Voll- zugshindernisse vorliegen, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflich- ten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folg- lich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 9. März 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
D-367/2023 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-367/2023 Urteil vom 10. August 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch MLaw Daniela Candinas, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) in Kroatien bei der illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten aufgegriffen und registriert worden war. A.c Am 12. Oktober 2022 erfolgte die Personalienaufnahme und am 11. November 2022 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör (Dublin-Gespräch) zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Kroatien. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in Kroatien kein Asylgesuch eingereicht. Er sei gezwungen worden, seine Fingerabrücke abzugeben und habe anschliessend das Land verlassen müssen. Zudem könne er nicht nach Kroatien zurückkehren, er habe dort viel Schlimmes erlebt. Er sei misshandelt worden. Anlässlich seiner Einreise mit einer Gruppe nach Kroatien sei versucht worden, sie zurückzuweisen. Als er zu verstehen gegeben habe, dass sie krank seien, seien sie zur Polizei gebracht worden. Ihnen sei aber nicht geholfen worden und eine Behandlung sowie Medikamente gegen ihre Krankheiten hätten sie nicht erhalten. Er habe (...). Er sei mit den anderen in einem Fahrzeug ohne Fenster transportiert worden und habe dabei Probleme (...) bekommen. Sie seien allgemein schlecht behandelt worden. Auch sei sein Telefon kaputt gemacht worden. Ferner hätten er und auch Kinder auf dem Boden schlafen müssen. Andere Flüchtlinge seien in Ohnmacht gefallen, weil sie zuvor einige Tage ohne Schlaf im Wald verbracht hätten. Schliesslich sei er an den Bahnhof gebracht und sich selbst überlassen worden. In der Schweiz sei er bereits in ärztlicher Behandlung gewesen. Er habe aufgrund seines (...), einer (...) und seiner (...) Medikamente erhalten. A.d Am 11. November 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.e Mit Eingabe vom 15. November 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Identitätsausweises zu den Akten. A.f Die kroatischen Behörden stimmten dem Ersuchen des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers am 11. Januar 2023 zu. A.g Am 12. Januar 2023 informierte das MedicHelp des Bundesasylzentrums (BAZ) die Vorinstanz telefonisch über den medizinischen Sachverhalt betreffend den Beschwerdeführer. B. Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Ferner ordnete sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 23. Januar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie adäquater Unterbringung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Beschwerdeentscheid von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, die entsprechende Empfangsbestätigung und eine Vollmacht vom (...) (alles in Kopie) bei. D. Am 24. Januar 2023 setzte die Instruktionsrichterin im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2023 gewährte sie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch hier - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Die Beschwerde erweist sich - im Zeitpunkt der Urteilsfällung - als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde ist daher im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Wird festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund der Kriterien des Kapitels III ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Selbsteintritt ist zwingend, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe bezüglich der Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung seines Asylverfahrens geltend, die Situation in Kroatien stelle sich gemäss Artikel der Wochenzeitung (WOZ) vom 22. Dezember 2022 anders dar, als die Abklärung der Schweizer Botschaft in Zagreb vom März 2022 Glauben machen wolle. Es komme auch in Zagreb vor, dass Personen, auch solche, die sich in einem Asylverfahren befänden, willkürlich von der Polizei aufgegriffen und nach Bosnien und Herzegowina verschleppt würden. Die regelmässigen und brutalen Menschenrechtsverletzungen durch die kroatischen Behörden seien insbesondere an den Landesgrenzen gut dokumentiert und als gerichtsnotorisch zu bezeichnen. Entsprechende Berichte würden sich mit seinen Ausführungen decken. Er könne von einer Kettenabschiebung oder weiteren Menschenrechtsverletzungen betroffen sein, da er noch kein Asylgesuch eingereicht habe. Gegen ihn liege zudem eine rechtskräftige Wegweisungsverfügung in Kroatien vor. So habe er ein Papier erhalten, indem er informiert worden sei, dass er das Land innert sieben Tagen verlassen müsse. Ihm würden deswegen Haft und eine Kettenabschiebung nach Burundi drohen. Seine geschilderten Erlebnisse würden sodann die Frage aufwerfen, ob ihm in Kroatien tatsächlich ein (faires) Asylverfahren zuteilwerden würde und ob Verstösse gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 der EU-Grundrechtecharta auszuschliessen seien. Das gewaltsame Verhalten an der Grenze lasse erkennen, dass Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme und das gesamte Asyl- und Aufnahmeverfahren den Anforderungen nicht genüge. Die grundsätzlich geltende Vermutung, dass Kroatien bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren die aus dem Völkerrecht fliessenden Verpflichtungen respektiere, sei im vorliegenden Einzelfall widerlegt worden, indem er konkret habe darlegen können, dass er während seiner Zeit in Kroatien bereits krasse Verletzungen direkt anwendbarer Normen des Völkerrechts erlebt habe und eine entsprechende Verletzung erneut zu befürchten hätte. Eine Wegweisung nach Kroatien verstosse gegen das Non-Refoulement-Gebot, gegen Art. 3 EMRK und gegen Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Er leide zudem unter (...) und seine glaubhaft gemachten (...) seien ein klarer Hinweis darauf, dass er an (...) leide, welche einer genaueren Abklärung bedürften. Trotz Erkrankung sei ihm der Zugang zu medizinischer Versorgung verwehrt geblieben. Er sei aufgrund seines gesundheitlichen Zustands auf eine adäquate Unterbringung und auf Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung angewiesen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er in Kroatien Zugang zu benötigter medizinischer beziehungsweise psychologischer Behandlung haben werde. (...) könne bei einer Nichtbehandlung zu lebensbedrohlichen Situationen führen. Es sei bei einer Wegweisung nach Kroatien demnach mit einer massiven, unwiderruflichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu rechnen. Weiter habe die Vorinstanz keine vertiefte Ermessensabwägung vorgenommen, ob anstelle der Überstellung nach Kroatien ein humanitärer Selbsteintritt angezeigt wäre. Dadurch verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Pflicht zu klären, ob aufgrund individueller Vorbringen zwingend ein Selbsteintritt angezeigt wäre, sei im vorliegenden Fall nicht Genüge getan worden. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen bei der Prüfung des Selbsteintritts gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO pflichtwidrig unterschritten. 6. Der Beschwerdeführer ist am (...) in Kroatien rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist, bevor er am (...) in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat. Das Zuständigkeitskriterium des rechtswidrigen Grenzübertritts gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO verweist somit auf Kroatien. Da die kroatischen Behörden der Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zugestimmt haben, steht die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens fest, welche vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.3 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung der Kritik am Verhalten der kroatischen Behörden und der dortigen Verhältnisse, insbesondere auch der problematischen Push-Back-Praxis der kroatischen Behörden - die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Es stellte fest, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take-Charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take-Back, vgl. a.a.O. E. 9, insb. E. 9.5). 7.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO als nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Weiter ist zu prüfen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ergeben würden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme problematisch sein können. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen indessen nicht darzutun, dass er dort - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten und er ernsthaft Gefahr laufen würde, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK behandelt zu werden. Er wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei seiner ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie; vgl. Urteil des BVGer D-1065/2023 vom 17. Mai 2023 E. 7.1). Im Übrigen steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Den Akten sind ferner auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Daran vermag auch der - nicht belegte - Einwand des Beschwerdeführers, er sei schriftlich aufgefordert worden, das Land zu verlassen, nichts zu ändern. Die kroatischen Behörden haben der Aufnahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt (vgl. act. SEM 1201856-20/1) und sich bereit erklärt, die Verantwortung für ein Asylverfahren des Beschwerdeführers zu übernehmen. 8.2 8.2.1. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.2.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an (...) leidet (vgl. act. SEM 1201856-21/1). Zudem machte er anlässlich des Dublin-Gesprächs geltend, er habe (...) (vgl. act. SEM 1201856-12/2 S. 2). 8.2.3. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind offensichtlich nicht von derartiger Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der genannten, restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten. Zudem können die genannten Beschwerden in Kroatien behandelt werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, einschliesslich Angebote für psychologische Betreuung, verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-3578/2023 vom 4. Juli 2023 E. 7.2 und D-3966/2023 vom 19. Juli 2023 E. 7.3). Auch unter Berücksichtigung des pauschalen Einwands des Beschwerdeführers, er sei in Kroatien nicht behandelt worden, ist nicht davon auszugehen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkommen könnte beziehungsweise nicht nachkommen wollte. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12). Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel aufdrängen würden. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 8.4 8.4.1. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt sich bei der Beurteilung eines vorinstanzlichen Verzichts der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.4.2. Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Das SEM hat sich eingehend mit einem allfälligen Selbsteintritt aus humanitären Gründen auseinandergesetzt (vgl. die angefochtene Verfügung S. 6 und 7). Die diesbezügliche Auseinandersetzung der Vorinstanz ist insgesamt nicht zu bemängeln. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den spezifischen Umständen des Einzelfalles nicht Rechnung getragen oder den Sachverhalt unvollständig erhoben haben sollte. Insbesondere stehen die Ausführungen zur Situation der Dublin-Rückkehrenden in Kroatien im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche die in der Beschwerde genannte Kritik am kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren berücksichtigt. Dass der Beschwerdeführer in seiner Einschätzung bezüglich Selbsteintrittes zu einer anderen Beurteilung gelangt, genügt nicht, um von einem Ermessensmissbrauch oder einer Ermessensüberschreitung respektive -unterschreitung auszugehen. Auch ist darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vorliegen, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. 9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 9. März 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: