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D-1065/2023

D-1065/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - im Zeitpunkt der Urteilsfällung - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Die Beschwerdeführerinnen rügen in formeller Hinsicht eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsermittlung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht. Das SEM habe sich nicht ausreichend mit den Verhältnissen in Kroatien, insbesondere mit den Zuständen in den Aufnahmezentren, auseinandergesetzt. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den erlebten Misshandlungen der Beschwerdeführerinnen seien oberflächlich und textbausteinartig ausgefallen. Es sei keine individuelle Prüfung vorgenommen worden. Darüber hinaus sei der medizinische Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt worden.

E. 3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG).

E. 3.2 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt und sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin mit ihrer individuellen Situation, der von ihnen angeführten schlechten Behandlung in Kroatien, den ihnen offenstehenden Möglichkeiten, sich dort gegen eine rechtswidrige Behandlung zu wehren und ein Asylgesuch einzureichen, sowie der allgemeinen Situation inklusive der Pushback-Pro-blematik - unter Hinweis auf mehrere Abklärungen der Schweizer Vertretung in Kroatien - auseinandergesetzt. Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme hat die Vorinstanz erwähnt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3 f.). Angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin und des Fehlens weiterer Informationen beziehungsweise Belege zu medizinischen Problemen bestanden für das SEM keine Anhaltspunkte für zusätzliche medizinische Abklärungen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine solchen getroffen hat. Die auf Beschwerdeebene erhobene Rüge der unvollständigen Feststellung des medizinischen Sachverhalts erweist sich somit als nicht stichhaltig.

E. 3.3 Ebenso wenig liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. So hat das SEM - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen - eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem es nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II S. 2 ff.). Dabei musste es sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2). So finden sich in den Erwägungen der Vorinstanz Ausführungen zum Verhalten der kroatischen Sicherheitskräfte den Beschwerdeführerinnen gegenüber, zur Frage des Vorliegens von systemischen Mängeln im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem sowie zu den Möglichkeiten der Beschwerdeführerinnen, ein Asylgesuch einzureichen und sich gegen unkorrektes Verhalten zu wehren. Richtig ist, dass das SEM in Bezug auf medizinische Belange auf die vorhandene Gesundheitsversorgung in Kroatien verwies, ohne (nochmals) auf die von der Beschwerdeführerin genannten Beeinträchtigungen einzugehen. Es darf indessen im konkreten Fall davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz damit das Vorliegen wesentlicher Beeinträchtigungen, welche einer Überstellung entgegenstehen würden, implizit verneinte. Jedenfalls war es den Betroffenen ohne weiteres möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Hinsichtlich des Kindeswohls kann auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 8.1 und 8.2). Dass die Beschwerdeführerinnen die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vor-instanz hinsichtlich deren Erkenntnisse zu Kroatien und der Würdigung ihrer Aussagen nicht teilen, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft die materielle Beurteilung der vorgebrachten Überstellungshindernisse.

E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist daher abzuweisen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Wird festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Selbsteintritt ist zwingend, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5 Die Beschwerdeführerin wurde laut Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank am 5. Oktober 2022 in Kroatien aufgegriffen und daktyloskopisch registriert. Die kroatischen Behörden stimmten sodann ihrer Aufnahme (einschliesslich derjenigen ihrer Tochter) am 3. Februar 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Damit ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben, was in der Beschwerde auch nicht bestritten wird.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerinnen machen in ihrer Rechtsmitteleingabe jedoch systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens geltend und fordern mithin die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO.

E. 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.3 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung der Kritik am Verhalten der kroatischen Behörden und der dortigen Verhältnisse, insbesondere auch der problematischen Push-Back-Praxis der kroatischen Behörden - die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Es stellte fest, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take-Charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take-Back, vgl. a.a.O. E. 9, insb. E. 9.5).

E. 6.4 Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Beschwerdevorbringen und erweist sich eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO als nicht gerechtfertigt.

E. 7 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Sinne der von den Beschwerdeführerinnen während des Dublin-Gesprächs geschilderten Erlebnisse und den in der Beschwerde gemachten generellen Ausführungen nicht, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführerinnen vermögen indessen mit ihren Vorbringen zu den Erlebnissen in Kroatien nicht darzutun, dass sie dort - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten und sie ernsthaft Gefahr laufen würden, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Sie werden sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Daran vermag der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-1686/2023 vom 5. April 2023 E. 6.3). Im Übrigen steht ihnen die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.

E. 7.2.1 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 7.2.2 Eine solche Situation liegt nicht vor. Für die von den Beschwerdeführerinnen anlässlich des Dublin-Gesprächs vorgebrachten Beschwerden wird auf Bst. B vorstehend verwiesen. Mit der Beschwerde wurden weder weitere Beeinträchtigungen vorgebracht noch entsprechende Unterlagen eingereicht. Aus den elektronischen vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass dem SEM am 10. März 2023 betreffend die Beschwerdeführerin ein Bericht der Frauenklinik am Universitätsspital D._______ vom 23. Februar 2023 eingereicht wurde. Dieser führt folgende Diagnose auf: (...). Den Aussagen der Beschwerdeführerin und den aktenkundigen medizinischen Unterlagen lassen sich somit bezüglich beider Beschwerdeführerinnen keine gesundheitlichen Probleme entnehmen, die eine Überstellung nach Kroatien im Sinne der vorstehend zitierten restriktiven Rechtsprechung als unzulässig erscheinen liessen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste.

E. 7.3 Im Übrigen verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien den Beschwerdeführerinnen eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Darüber hinaus trägt die Vorinstanz bei der Organisation der Überstellung dem aktuellen Gesundheitszustand der Betroffenen Rechnung und informiert die zuständigen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung.

E. 8 Die Beschwerdeführerinnen rügen schliesslich, die Vorinstanz habe das Kindeswohl nicht hinreichend berücksichtigt. In der angefochtenen Verfügung werde in keiner Weise Bezug auf das Kindeswohl genommen. Es müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Wegweisung nach Kroatien zu einer Retraumatisierung des Kindes führen werde.

E. 8.1 Kroatien ist Signatarstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107) und kommt seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nach, weshalb eine Überstellung nach Kroatien keine Verletzung von Art. 3 KRK darstellt. Wie der vorinstanzlichen Verfügung zu entnehmen ist, hat das SEM die Situation der Tochter der Beschwerdeführerin nicht ignoriert. Zwar hat es den Begriff «Kindeswohl» nicht ausdrücklich erwähnt, es hat aber die von der Beschwerdeführerin genannten gesundheitlichen Beschwerden der Tochter angeführt. Weitere Ausführungen waren unter den konkreten Umständen dieses Einzelfalls nicht erforderlich. Aus der Kinderrechtskonvention kann kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden. Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können. Die (...)jährige Tochter der Beschwerdeführerin wird zusammen mit ihrer Mutter nach Kroatien überstellt und den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie in Kroatien von der Mutter getrennt werden könnte. Aufgrund ihres Alters ist sie beziehungsmässig noch stark auf die Mutter fixiert. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - auch wenn sie bereits die Schule besucht hat (vgl. SEM-Akten act. 1203094-30/1) und wohl noch besucht - kann sie noch nicht als hier verwurzelt gelten. Gemäss Aktenlage sind keine Umstände ersichtlich, die im Lichte des Kindeswohls gegen eine Überstellung sprechen würden.

E. 8.2 Nach dem Ausgeführten konnten die Beschwerdeführerinnen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht.

E. 9 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 10 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 11 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1065/2023 Urteil vom 17. Mai 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Kerstin Krüger, HEKS Rechtsschutz (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 13. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am 12. Oktober 2022 zusammen mit ihrer Tochter in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am (...) Oktober 2022 in Kroatien aufgegriffen worden war. Am 17. Oktober 2022 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. Gleichentags fand die Personalaufnahme statt. B. B.a Am 1. Dezember 2022 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Kroatien, zu ihrem Gesundheitszustand sowie demjenigen ihrer Tochter. B.b Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie hätten in Kroatien zunächst zwei Tage in einem Wald ausharren müssen, bevor sie auf einen Polizeiposten gebracht worden seien. Die Männer seien von den Polizisten geschlagen, die Frauen angegangen worden. Sie hätten während mehrerer Tage nichts zu essen bekommen und auf dem Boden schlafen müssen. Man habe ihnen gesagt, um aus dem Gefängnis zu kommen, müssten sie ihre Fingerabdrücke abgeben. In der Folge hätten sie ein Dokument erhalten, wonach sie das kroatische Territorium innert sieben Tagen verlassen müssten. Es wäre besser zu sterben, als nach Kroatien zurückzukehren. Ihre Tochter erwähne manchmal, dass sie in Kroatien auf dem Boden geschlafen und nichts zu essen bekommen hätten. In Kroatien würden die Menschen gnadenlos behandelt. Eine Polizistin habe ihnen gesagt, es gebe nichts zu essen, aber gleichzeitig selber vor ihren Augen ein Sandwich gegessen. Zu ihrem eigenen Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin an, es gehe ihr gut. Allerdings habe sie (...), ihre vielen Erlebnisse könnten der Grund dafür sein. Sie sei deshalb noch nicht bei der Pflege gewesen, wünsche sich aber jemanden zum Reden. Sie habe zudem (...) und warte auf Resultate der (...). Zudem habe sie chronisch (...). Zum Gesundheitszustand ihrer Tochter führte die Beschwerdeführerin aus, sie (...) im Moment nicht gut, da sie Probleme mit dem hier erhältlichen (...) habe. Teilweise leide sie unter (...), sie seien noch nicht bei der Pflege gewesen. C. Am 5. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Am 3. Februar 2023 hiessen die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen gut. D. Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 (eröffnet am 16. Februar 2023) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein, verfügte ihre Überstellung nach Kroatien und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführerinnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Februar 2023 beantragten die Beschwerdeführerinnen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 24. Februar 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und festgehalten, die Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich - im Zeitpunkt der Urteilsfällung - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Die Beschwerdeführerinnen rügen in formeller Hinsicht eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsermittlung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht. Das SEM habe sich nicht ausreichend mit den Verhältnissen in Kroatien, insbesondere mit den Zuständen in den Aufnahmezentren, auseinandergesetzt. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den erlebten Misshandlungen der Beschwerdeführerinnen seien oberflächlich und textbausteinartig ausgefallen. Es sei keine individuelle Prüfung vorgenommen worden. Darüber hinaus sei der medizinische Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt worden. 3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). 3.2 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt und sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin mit ihrer individuellen Situation, der von ihnen angeführten schlechten Behandlung in Kroatien, den ihnen offenstehenden Möglichkeiten, sich dort gegen eine rechtswidrige Behandlung zu wehren und ein Asylgesuch einzureichen, sowie der allgemeinen Situation inklusive der Pushback-Pro-blematik - unter Hinweis auf mehrere Abklärungen der Schweizer Vertretung in Kroatien - auseinandergesetzt. Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme hat die Vorinstanz erwähnt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3 f.). Angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin und des Fehlens weiterer Informationen beziehungsweise Belege zu medizinischen Problemen bestanden für das SEM keine Anhaltspunkte für zusätzliche medizinische Abklärungen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine solchen getroffen hat. Die auf Beschwerdeebene erhobene Rüge der unvollständigen Feststellung des medizinischen Sachverhalts erweist sich somit als nicht stichhaltig. 3.3 Ebenso wenig liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. So hat das SEM - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen - eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem es nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II S. 2 ff.). Dabei musste es sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2). So finden sich in den Erwägungen der Vorinstanz Ausführungen zum Verhalten der kroatischen Sicherheitskräfte den Beschwerdeführerinnen gegenüber, zur Frage des Vorliegens von systemischen Mängeln im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem sowie zu den Möglichkeiten der Beschwerdeführerinnen, ein Asylgesuch einzureichen und sich gegen unkorrektes Verhalten zu wehren. Richtig ist, dass das SEM in Bezug auf medizinische Belange auf die vorhandene Gesundheitsversorgung in Kroatien verwies, ohne (nochmals) auf die von der Beschwerdeführerin genannten Beeinträchtigungen einzugehen. Es darf indessen im konkreten Fall davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz damit das Vorliegen wesentlicher Beeinträchtigungen, welche einer Überstellung entgegenstehen würden, implizit verneinte. Jedenfalls war es den Betroffenen ohne weiteres möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Hinsichtlich des Kindeswohls kann auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 8.1 und 8.2). Dass die Beschwerdeführerinnen die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vor-instanz hinsichtlich deren Erkenntnisse zu Kroatien und der Würdigung ihrer Aussagen nicht teilen, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft die materielle Beurteilung der vorgebrachten Überstellungshindernisse. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Wird festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Selbsteintritt ist zwingend, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. Die Beschwerdeführerin wurde laut Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank am 5. Oktober 2022 in Kroatien aufgegriffen und daktyloskopisch registriert. Die kroatischen Behörden stimmten sodann ihrer Aufnahme (einschliesslich derjenigen ihrer Tochter) am 3. Februar 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Damit ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben, was in der Beschwerde auch nicht bestritten wird. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerinnen machen in ihrer Rechtsmitteleingabe jedoch systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens geltend und fordern mithin die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO. 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.3 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung der Kritik am Verhalten der kroatischen Behörden und der dortigen Verhältnisse, insbesondere auch der problematischen Push-Back-Praxis der kroatischen Behörden - die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Es stellte fest, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take-Charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take-Back, vgl. a.a.O. E. 9, insb. E. 9.5). 6.4 Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Beschwerdevorbringen und erweist sich eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO als nicht gerechtfertigt.

7. Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Sinne der von den Beschwerdeführerinnen während des Dublin-Gesprächs geschilderten Erlebnisse und den in der Beschwerde gemachten generellen Ausführungen nicht, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführerinnen vermögen indessen mit ihren Vorbringen zu den Erlebnissen in Kroatien nicht darzutun, dass sie dort - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten und sie ernsthaft Gefahr laufen würden, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Sie werden sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Daran vermag der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-1686/2023 vom 5. April 2023 E. 6.3). Im Übrigen steht ihnen die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 7.2 7.2.1 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.2.2 Eine solche Situation liegt nicht vor. Für die von den Beschwerdeführerinnen anlässlich des Dublin-Gesprächs vorgebrachten Beschwerden wird auf Bst. B vorstehend verwiesen. Mit der Beschwerde wurden weder weitere Beeinträchtigungen vorgebracht noch entsprechende Unterlagen eingereicht. Aus den elektronischen vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass dem SEM am 10. März 2023 betreffend die Beschwerdeführerin ein Bericht der Frauenklinik am Universitätsspital D._______ vom 23. Februar 2023 eingereicht wurde. Dieser führt folgende Diagnose auf: (...). Den Aussagen der Beschwerdeführerin und den aktenkundigen medizinischen Unterlagen lassen sich somit bezüglich beider Beschwerdeführerinnen keine gesundheitlichen Probleme entnehmen, die eine Überstellung nach Kroatien im Sinne der vorstehend zitierten restriktiven Rechtsprechung als unzulässig erscheinen liessen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 7.3 Im Übrigen verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien den Beschwerdeführerinnen eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Darüber hinaus trägt die Vorinstanz bei der Organisation der Überstellung dem aktuellen Gesundheitszustand der Betroffenen Rechnung und informiert die zuständigen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung. 8. Die Beschwerdeführerinnen rügen schliesslich, die Vorinstanz habe das Kindeswohl nicht hinreichend berücksichtigt. In der angefochtenen Verfügung werde in keiner Weise Bezug auf das Kindeswohl genommen. Es müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Wegweisung nach Kroatien zu einer Retraumatisierung des Kindes führen werde. 8.1 Kroatien ist Signatarstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107) und kommt seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nach, weshalb eine Überstellung nach Kroatien keine Verletzung von Art. 3 KRK darstellt. Wie der vorinstanzlichen Verfügung zu entnehmen ist, hat das SEM die Situation der Tochter der Beschwerdeführerin nicht ignoriert. Zwar hat es den Begriff «Kindeswohl» nicht ausdrücklich erwähnt, es hat aber die von der Beschwerdeführerin genannten gesundheitlichen Beschwerden der Tochter angeführt. Weitere Ausführungen waren unter den konkreten Umständen dieses Einzelfalls nicht erforderlich. Aus der Kinderrechtskonvention kann kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden. Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können. Die (...)jährige Tochter der Beschwerdeführerin wird zusammen mit ihrer Mutter nach Kroatien überstellt und den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie in Kroatien von der Mutter getrennt werden könnte. Aufgrund ihres Alters ist sie beziehungsmässig noch stark auf die Mutter fixiert. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - auch wenn sie bereits die Schule besucht hat (vgl. SEM-Akten act. 1203094-30/1) und wohl noch besucht - kann sie noch nicht als hier verwurzelt gelten. Gemäss Aktenlage sind keine Umstände ersichtlich, die im Lichte des Kindeswohls gegen eine Überstellung sprechen würden. 8.2 Nach dem Ausgeführten konnten die Beschwerdeführerinnen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht.

9. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

10. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

11. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: