Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch hier - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Das SEM habe ohne weitere Abklärungen ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Schwester verneint, obwohl er bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs angegeben habe, dass er mit seiner Schwester ausgereist sei. Zudem sei der medizinische Sachverhalt nicht ermittelt worden.
E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 3.3 Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 17. November 2022 gab der Beschwerdeführer an, er sei traumatisiert und leide unter Schlafstörungen. Zudem klagte er über Herzschmerzen, Magenprobleme und Schmerzen im (...) (vgl. act. SEM 1203827-25/20 S. 3). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Folge regelmässig bei den medizinischen Abteilungen der Bundesasylzentren (BAZ) vorstellig wurde. Zudem hatte er am (...) einen Arzttermin bei der Medbase AG (vgl. act. SEM 1203827-22/1). Die gesundheitlichen Beschwerden wurden jeweils behandelt und hinreichend detailliert in den Verlaufsbericht aufgenommen (vgl. act. SEM 1203827-23/2). Zudem lag der Vorinstanz der Arztbericht der Medbase AG vom (...) vor (vgl. act. SEM 1203827-22/1). Insgesamt lagen der Vorinstanz zum Zeitpunkt des Erlasses ihres Nichteintretensentscheids sämtliche medizinischen Unterlagen vor und diese wurden von ihr bei der Beurteilung des Asylgesuchs berücksichtigt. So hat die Vorinstanz gestützt auf diese Unterlagen bereits im angefochtenen Entscheid erwogen, dass beim Beschwerdeführer (...) diagnostiziert worden sei und er diesbezüglich mit (...) behandelt werde (vgl. angefochtene Verfügung S. 9). Vor diesem Hintergrund wurde der medizinische Sachverhalt - soweit entscheidrelevant - vollständig erstellt und es bestand keine Veranlassung für weitere Abklärungen. Daran vermag die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands und die geltend gemachten Herzprobleme, die trotz regelmässiger ärztlicher Betreuung keine Stütze in den Diagnosen finden, nichts zu ändern.
E. 3.4 Im Übrigen geht das Gericht auch zum aktuellen Zeitpunkt davon aus, dass der Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. Nachdem der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG nachgekommen ist und auf Beschwerdeebene (unaufgefordert) zwei weitere Arztberichte zu den Akten gereicht hat, ist davon auszugehen, dass sich seine gesundheitliche Situation zwischenzeitlich jedenfalls nicht verschlechtert hat. Es besteht damit auch für das Gericht keine Veranlassung, weitere Abklärungen zu treffen (vgl. unten E. 6.5).
E. 3.5 Weiter hat sich die Vorinstanz mit einem allfälligen Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester auseinandergesetzt. Dabei ist sie - gestützt auf fehlende Hinweise in den Akten und den Umstand, dass sich die Schwester nach dem Tod des Vaters nicht beim Beschwerdeführer, sondern bei einem anderen Bruder aufgehalten habe - zum Schluss gekommen, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester den Ansprüchen an ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis nicht genügt (vgl. angefochtene Verfügung S. 8). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Mangels Hinweisen in den Akten auf eine rechtlich relevante Abhängigkeit und mit Blick auf die Mitwirkungspflicht waren zusätzliche Abklärungen nicht angezeigt. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht liegt nicht vor. Im Übrigen bringt der rechtlich vertretene Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene erneut nicht vor, inwiefern über die gewöhnliche (vom SEM berücksichtigte) Geschwisterbeziehung hinaus ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen soll (vgl. unten E. 6). Vielmehr würdigt er die aktenkundige Beziehung zu seiner Schwester lediglich materiell-rechtlich anders als die Vorinstanz.
E. 3.6 Insgesamt liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Wird festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund der Kriterien des Kapitels III ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Selbsteintritt ist zwingend, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5 Der Beschwerdeführer ist am (...) in Kroatien rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist, bevor er am (...) in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat. Da die kroatischen Behörden der Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zugestimmt haben, steht die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens fest.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich indes auf eine Zuständigkeit der Schweiz, weil zwischen ihm und seiner volljährigen Schwester, die in der Schweiz das materielle Asylverfahren durchläuft, nachdem das SEM auf ihr Asylgesuch eingetreten ist, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliege.
E. 6.2 Gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, die Beteiligten nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, wenn ein Antragsteller insbesondere wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils angewiesen ist, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, oder bei umgekehrter Konstellation, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, wenn der nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die Betroffenen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben.
E. 6.3 Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 16 N. 8; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16; Urteil des BVGer E-3894/2023 vom 17. Juli 2023 E. 9.3.2). Das die Zuständigkeit begründende Abhängigkeitsverhältnis bleibt auf Ausnahmesituationen besonderer Hilfsbedürftigkeit beschränkt (vgl. Urteil des BVGer E-3660/2019 vom 29. August 2019 E. 6.2.2).
E. 6.4 In der Beschwerde und in der Replik wird diesbezüglich ausgeführt, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme eine verletzliche Person. Es sei offensichtlich, dass die Nähe zu seiner Schwester einen starken positiven Einfluss auf seinen Gesundheitszustand habe. Sie hätten in Burundi zusammengelebt, gemeinsam viel durchgemacht und sich stets gegenseitig unterstützt und seien deshalb schliesslich gemeinsam geflohen. Beide hätten psychische Probleme und seien durch die Verfolgung im Heimatland und die Erlebnisse in Kroatien traumatisiert. Sie müssten zusammenbleiben, um das Leben in Europa bewältigen zu können. Eine Trennung könne sich auf ihre psychische Erkrankung auswirken. Der diesbezügliche Wunsch sei von der Schwester schriftlich festgehalten worden (mit Verweis auf die Beschwerdebeilage 3).
E. 6.5 Der Beschwerdeführer leidet an (...) bei vermutlich (...) - die Diagnose (...) konnte nicht eindeutig gestellt werden. Er befand sich deshalb zwischen dem (...) und dem (...) in der Psychiatrie E._______ in stationärer Behandlung. Als Auslöser für die akute Verschlechterung kommt gemäss Angaben des Beschwerdeführers am ehesten die Belastung durch eine mögliche Rückführung nach Kroatien und der damit verbundenen Trennung von seiner Schwester in Betracht; die Schwester leide ebenfalls an psychischen Problemen (vgl. Kurzbericht vom [...] und Austrittsbericht vom [...]).
E. 6.6 Das Gericht verkennt nicht, dass sich der Beschwerdeführer und seine Schwester aufgrund ihrer familiären Bindung und ihren gemeinsamen Erlebnissen in ihrer Jugend und der gemeinsamen Reise in die Schweiz verbunden fühlen und sich gegenseitig affektiv und psychologisch unterstützen. Zudem sind der Beschwerdeführer und seine Schwester gesundheitlich belastet und die Möglichkeit des Beisammenseins könnte zum psychischen Wohlergehen beitragen und einen stabilisierenden Einfluss auf ihre Lebenssituationen ausüben. Vor diesem Hintergrund ist auch verständlich, dass der Beschwerdeführer das Asylverfahren gerne in der Schweiz mit seiner Schwester durchlaufen möchte. Jedoch lässt die beschriebene Beziehung und das Bedürfnis nach gegenseitiger psychischer Unterstützung zwischen dem volljährigen Beschwerdeführer und seiner volljährigen Schwester weder in der einen noch der anderen Konstellation ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der obgenannten Rechtsprechung begründen (vgl. auch Urteil des BVGer D-4301/2023 vom 11. Januar 2024 E. 5.3.3). Die geltend gemachte gegenseitige Unterstützung ist gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers rein affektiver und psychologischer Natur. Dagegen wird nicht ausgeführt - und geht aus den Akten (insbesondere den medizinischen Unterlagen) nicht hervor, inwiefern sie über eine affektive respektive psychologische Unterstützung hinaus auf sich angewiesen sein sollen. Bezeichnend ist namentlich, dass die Schwester bei den Behandlungsmöglichkeiten und Empfehlungen der Psychiatrie E._______ bezüglich des Beschwerdeführers nicht thematisiert wird (vgl. Austrittsbericht vom [...]). Es ergeben sich auch sonst keine konkreten Hinweise dafür, dass die volljährigen Geschwister zur Bewältigung des alltäglichen Lebens, namentlich in gesundheitlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht, zwingend in gewichtigem Masse von der gegenseitigen Betreuung abhängen oder sie sich bis anhin entsprechend betreut hätten (vgl. Urteil des BVGer E-1105/2023 vom 18. April 2023 E. 8.3.3). Die dargelegte, rein affektive und psychologische Unterstützung genügt nicht, um ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu begründen (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5; Urteile des BVGer E-317/2022 vom 10. Februar 2023 E. 7.2.1; D-5051/2023 vom 28. September 2023 E. 7.4).
E. 6.7 Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO liegt nach dem Gesagten nicht vor, weshalb auf die Prüfung der weiteren in diesem Zusammenhang relevanten Aspekte verzichtet werden kann. Die Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist demnach zu verneinen.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens geltend und fordert mithin die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO.
E. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 7.3 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung der Kritik am Verhalten der kroatischen Behörden und der dortigen Verhältnisse, insbesondere auch der problematischen Push-Back-Praxis der kroatischen Behörden - die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Es stellte fest, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take-Charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take-Back, vgl. a.a.O. E. 9, insb. E. 9.5).
E. 7.4 Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Beschwerdevorbringen und erweist sich eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO als nicht gerechtfertigt.
E. 8.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse bestehen, woraus sich Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ergeben würden.
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme problematisch sein können. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen zu seiner erlebten Behandlung (erlebte Gewalt, Demütigungen und Haft ohne Nahrung) indessen nicht darzutun, dass er dort - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten und ernsthaft Gefahr laufen würde, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK behandelt zu werden. Er wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei seiner ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie; vgl. Urteil des BVGer D-1065/2023 vom 17. Mai 2023 E. 7.1). Im Übrigen steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.
E. 8.3 Ferner fehlt es zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester entsprechend dem oben Gesagten (E. 6) an einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK, weshalb das darin verbürgte Recht auf Achtung des Familienlebens nicht tangiert ist (vgl. Urteil des BVGer F-3239/2023 vom 14. Juni 2023 E. 7.7).
E. 8.4.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.).
E. 8.4.2 Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 6.5), leidet der Beschwerdeführer an (...) bei vermutlich (...). Zudem gibt er Todeswünsche an, distanziert sich aber von akuter Suizidalität. Weiter leidet er an (...), aufgrund welcher ihm Medikamente gegen (...) verschrieben worden sind, und an Schmerzen im (...) und in (...), die mit Schmerzmitteln behandelt worden sind. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens hat er sich zudem einmal (...) gefühlt und sich über (...) beklagt (vgl. act. SEM 1203827-23/2).
E. 8.4.3 Diese geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere die (...), sollen nicht verharmlost werden. Dennoch sind sie angesichts der von der obgenannten Rechtsprechung geforderten hohen Schwelle gesamthaft nicht derart gravierend, dass mit Blick auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste. Im Austrittsbericht der Psychiatrie E._______ wird empfohlen, beim Beschwerdeführer regelmässig Laborkontrollen durchzuführen und eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung zu organisieren. Eine Weiterbehandlung des Beschwerdeführers ist somit medizinisch zwar indiziert. Der Beschwerdeführer kann jedoch auch in Kroatien adäquat behandelt werden, da das Land über eine dazu ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3385/2023 E. 7.3.3). Insbesondere ist auch der Zugang zu psychologischer Behandlung gewährleistet (vgl. Urteil des BVGer F-4725/2023 E. 7.5 m.w.H.). Kroatien ist durch die Aufnahmerichtlinie zudem verpflichtet, antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer von den vorgebrachten Suizidgedanken gemäss Austrittsbericht der Psychiatrie E._______ zu distanzieren vermochte. Ohnehin stellt Suizidalität gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht per se ein Vollzugshindernis dar (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.5.5). Dies entspricht auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer F-4369/2023 vom 21. August 2023 E. 8.6. m.w.H.).
E. 8.5 Nach dem Ausgeführten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Es besteht kein zwingender Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
E. 8.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12). Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel aufdrängen würden. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.
E. 8.7 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 8.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vorliegen, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 16. März 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1396/2023 Urteil vom 23. Februar 2024 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Stephanie Arévalo Menchaca, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. März 2023. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) in Kroatien bei der illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten aufgegriffen und registriert worden war. A.b Am 21. Oktober 2022 erfolgte die Personalienaufnahme und am 17. November 2022 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör (Dublin-Gespräch) zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Kroatien. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er wolle nicht nach Kroatien zurückkehren. Er sei mit seiner jüngeren Schwester (B._______, N [...]) gereist. Als sie die kroatische Grenze überschritten hätten, sei ein Polizeiauto gekommen und die Polizisten seien aus dem Polizeiauto gestiegen. Einer habe in die Luft geschossen, woraufhin sich die Gruppe von Geflüchteten, in der er unterwegs gewesen sei, aufgelöst habe. Er sei mit seiner Schwester weggerannt und umgefallen und wegen seinem Herz ohnmächtig geworden. Er sei mit einem Stock geschlagen und mit vielen Leuten in einen engen Transporter ohne Fenster geladen worden. Er habe Todesangst gehabt. Später in der Haft habe er kein Essen erhalten und seine persönlichen Effekte seien ihm weggenommen worden. Er habe zwar nicht verstanden, was die Polizisten geredet hätten, ihm sei aber sofort klar gewesen, dass es böse Worte gewesen seien. Er habe in diesem Moment mit seinem Leben abgeschlossen. Die Polizisten hätten ihm nicht erlaubt, Fragen zu stellen. Am zweiten Tag habe er Magenprobleme bekommen und Blut erbrochen. Er habe trotz Nachfrage keine Medikamente erhalten. Er habe kein Asylgesuch eingereicht. Die kroatische Polizei habe seine Fingerabrücke abgenommen und ein Schreiben abgegeben, wonach er Kroatien innert sieben Tagen zu verlassen habe. Als er festgestellt habe, dass die Polizei seinen Nachnamen falsch geschrieben habe, habe die Polizei dies nicht korrigiert. Seine Schwester sei mit ihm zusammen in die Schweiz eingereist. Er habe noch zwei Brüder, welche ebenfalls in die Schweiz geflüchtet seien. Er sei aufgrund der schlechten Behandlung in Kroatien und in Slowenien traumatisiert und leide unter Schlafstörungen. Er sei deswegen in C._______ in ärztlicher Behandlung gewesen. Wenn er über Kroatien oder Slowenien sprechen müsse, bekomme er Herzschmerzen. Dies erwecke auch ältere Traumata, welche er in Burundi und Uganda erlitten habe. Physisch leide er unter Magenproblemen. Er erbreche aber kein Blut mehr. Ihm seien in der Schweiz diesbezüglich Medikamente gegeben worden. Weiter habe er von den Schlägen der kroatischen Polizisten ab und zu noch Schmerzen im (...), wenn er Fussball spiele oder lange auf dem Bein stehe. A.c Am 17. November 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 17. Januar 2023 zu. A.d Im Verlaufe des Verfahrens wurden eine Refugee Family Attestation der Republik Uganda vom (...), eine Refugee Identity Card der Republik Uganda vom (...), eine Wegweisungsentscheidung der Republik Kroatien vom (...) (alles als Fotokopie) sowie ein ärztliches Schreiben vom (...) der Medbase AG, ein Verlaufsblatt des Medic-Help und ein Zuweisungsschreiben vom (...) des Medic-Help zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 2. März 2023 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Ferner ordnete sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. C. Am 9. März 2023 wurde der Vorinstanz ein «Medic-Help Zuweisungsschreiben Arzt» vom (...) zu den Akten gereicht. D. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung vom 2. März 2023 mit Eingabe vom 13. März 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung von den kroatischen Behörden an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, die entsprechende Empfangsbestätigung, eine Vollmacht vom 18. Oktober 2022, ein nicht unterzeichnetes Schreiben der Schwester des Beschwerdeführers, das Zuweisungsschreiben vom (...) sowie Vorakten (alles in Kopie) bei. E. Am 14. März 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2023 gewährte sie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und lud das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Mit Vernehmlassung vom 20. März 2023 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. H. Mit Replik vom 3. April 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Beigelegt waren ein Schreiben des SEM vom (...) (Ausschluss aus Bundesasylzentrum C._______ inklusive Voranmeldung Spezialfall) und Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, Bern 13. September 2022. I. Der Beschwerdeführer reichte unaufgefordert mit Eingaben vom 4. April und 30. Juni 2023 einen Kurzbericht der Psychiatrie E._______ vom (...) und einen Austrittsbericht der Psychiatrie E._______ vom (...) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch hier - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Das SEM habe ohne weitere Abklärungen ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Schwester verneint, obwohl er bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs angegeben habe, dass er mit seiner Schwester ausgereist sei. Zudem sei der medizinische Sachverhalt nicht ermittelt worden. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 3.3 Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 17. November 2022 gab der Beschwerdeführer an, er sei traumatisiert und leide unter Schlafstörungen. Zudem klagte er über Herzschmerzen, Magenprobleme und Schmerzen im (...) (vgl. act. SEM 1203827-25/20 S. 3). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Folge regelmässig bei den medizinischen Abteilungen der Bundesasylzentren (BAZ) vorstellig wurde. Zudem hatte er am (...) einen Arzttermin bei der Medbase AG (vgl. act. SEM 1203827-22/1). Die gesundheitlichen Beschwerden wurden jeweils behandelt und hinreichend detailliert in den Verlaufsbericht aufgenommen (vgl. act. SEM 1203827-23/2). Zudem lag der Vorinstanz der Arztbericht der Medbase AG vom (...) vor (vgl. act. SEM 1203827-22/1). Insgesamt lagen der Vorinstanz zum Zeitpunkt des Erlasses ihres Nichteintretensentscheids sämtliche medizinischen Unterlagen vor und diese wurden von ihr bei der Beurteilung des Asylgesuchs berücksichtigt. So hat die Vorinstanz gestützt auf diese Unterlagen bereits im angefochtenen Entscheid erwogen, dass beim Beschwerdeführer (...) diagnostiziert worden sei und er diesbezüglich mit (...) behandelt werde (vgl. angefochtene Verfügung S. 9). Vor diesem Hintergrund wurde der medizinische Sachverhalt - soweit entscheidrelevant - vollständig erstellt und es bestand keine Veranlassung für weitere Abklärungen. Daran vermag die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands und die geltend gemachten Herzprobleme, die trotz regelmässiger ärztlicher Betreuung keine Stütze in den Diagnosen finden, nichts zu ändern. 3.4 Im Übrigen geht das Gericht auch zum aktuellen Zeitpunkt davon aus, dass der Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. Nachdem der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG nachgekommen ist und auf Beschwerdeebene (unaufgefordert) zwei weitere Arztberichte zu den Akten gereicht hat, ist davon auszugehen, dass sich seine gesundheitliche Situation zwischenzeitlich jedenfalls nicht verschlechtert hat. Es besteht damit auch für das Gericht keine Veranlassung, weitere Abklärungen zu treffen (vgl. unten E. 6.5). 3.5 Weiter hat sich die Vorinstanz mit einem allfälligen Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester auseinandergesetzt. Dabei ist sie - gestützt auf fehlende Hinweise in den Akten und den Umstand, dass sich die Schwester nach dem Tod des Vaters nicht beim Beschwerdeführer, sondern bei einem anderen Bruder aufgehalten habe - zum Schluss gekommen, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester den Ansprüchen an ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis nicht genügt (vgl. angefochtene Verfügung S. 8). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Mangels Hinweisen in den Akten auf eine rechtlich relevante Abhängigkeit und mit Blick auf die Mitwirkungspflicht waren zusätzliche Abklärungen nicht angezeigt. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht liegt nicht vor. Im Übrigen bringt der rechtlich vertretene Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene erneut nicht vor, inwiefern über die gewöhnliche (vom SEM berücksichtigte) Geschwisterbeziehung hinaus ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen soll (vgl. unten E. 6). Vielmehr würdigt er die aktenkundige Beziehung zu seiner Schwester lediglich materiell-rechtlich anders als die Vorinstanz. 3.6 Insgesamt liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Wird festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund der Kriterien des Kapitels III ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Selbsteintritt ist zwingend, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. Der Beschwerdeführer ist am (...) in Kroatien rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist, bevor er am (...) in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat. Da die kroatischen Behörden der Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zugestimmt haben, steht die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens fest. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich indes auf eine Zuständigkeit der Schweiz, weil zwischen ihm und seiner volljährigen Schwester, die in der Schweiz das materielle Asylverfahren durchläuft, nachdem das SEM auf ihr Asylgesuch eingetreten ist, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliege. 6.2 Gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, die Beteiligten nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, wenn ein Antragsteller insbesondere wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils angewiesen ist, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, oder bei umgekehrter Konstellation, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, wenn der nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die Betroffenen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben. 6.3 Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 16 N. 8; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16; Urteil des BVGer E-3894/2023 vom 17. Juli 2023 E. 9.3.2). Das die Zuständigkeit begründende Abhängigkeitsverhältnis bleibt auf Ausnahmesituationen besonderer Hilfsbedürftigkeit beschränkt (vgl. Urteil des BVGer E-3660/2019 vom 29. August 2019 E. 6.2.2). 6.4 In der Beschwerde und in der Replik wird diesbezüglich ausgeführt, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme eine verletzliche Person. Es sei offensichtlich, dass die Nähe zu seiner Schwester einen starken positiven Einfluss auf seinen Gesundheitszustand habe. Sie hätten in Burundi zusammengelebt, gemeinsam viel durchgemacht und sich stets gegenseitig unterstützt und seien deshalb schliesslich gemeinsam geflohen. Beide hätten psychische Probleme und seien durch die Verfolgung im Heimatland und die Erlebnisse in Kroatien traumatisiert. Sie müssten zusammenbleiben, um das Leben in Europa bewältigen zu können. Eine Trennung könne sich auf ihre psychische Erkrankung auswirken. Der diesbezügliche Wunsch sei von der Schwester schriftlich festgehalten worden (mit Verweis auf die Beschwerdebeilage 3). 6.5 Der Beschwerdeführer leidet an (...) bei vermutlich (...) - die Diagnose (...) konnte nicht eindeutig gestellt werden. Er befand sich deshalb zwischen dem (...) und dem (...) in der Psychiatrie E._______ in stationärer Behandlung. Als Auslöser für die akute Verschlechterung kommt gemäss Angaben des Beschwerdeführers am ehesten die Belastung durch eine mögliche Rückführung nach Kroatien und der damit verbundenen Trennung von seiner Schwester in Betracht; die Schwester leide ebenfalls an psychischen Problemen (vgl. Kurzbericht vom [...] und Austrittsbericht vom [...]). 6.6 Das Gericht verkennt nicht, dass sich der Beschwerdeführer und seine Schwester aufgrund ihrer familiären Bindung und ihren gemeinsamen Erlebnissen in ihrer Jugend und der gemeinsamen Reise in die Schweiz verbunden fühlen und sich gegenseitig affektiv und psychologisch unterstützen. Zudem sind der Beschwerdeführer und seine Schwester gesundheitlich belastet und die Möglichkeit des Beisammenseins könnte zum psychischen Wohlergehen beitragen und einen stabilisierenden Einfluss auf ihre Lebenssituationen ausüben. Vor diesem Hintergrund ist auch verständlich, dass der Beschwerdeführer das Asylverfahren gerne in der Schweiz mit seiner Schwester durchlaufen möchte. Jedoch lässt die beschriebene Beziehung und das Bedürfnis nach gegenseitiger psychischer Unterstützung zwischen dem volljährigen Beschwerdeführer und seiner volljährigen Schwester weder in der einen noch der anderen Konstellation ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der obgenannten Rechtsprechung begründen (vgl. auch Urteil des BVGer D-4301/2023 vom 11. Januar 2024 E. 5.3.3). Die geltend gemachte gegenseitige Unterstützung ist gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers rein affektiver und psychologischer Natur. Dagegen wird nicht ausgeführt - und geht aus den Akten (insbesondere den medizinischen Unterlagen) nicht hervor, inwiefern sie über eine affektive respektive psychologische Unterstützung hinaus auf sich angewiesen sein sollen. Bezeichnend ist namentlich, dass die Schwester bei den Behandlungsmöglichkeiten und Empfehlungen der Psychiatrie E._______ bezüglich des Beschwerdeführers nicht thematisiert wird (vgl. Austrittsbericht vom [...]). Es ergeben sich auch sonst keine konkreten Hinweise dafür, dass die volljährigen Geschwister zur Bewältigung des alltäglichen Lebens, namentlich in gesundheitlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht, zwingend in gewichtigem Masse von der gegenseitigen Betreuung abhängen oder sie sich bis anhin entsprechend betreut hätten (vgl. Urteil des BVGer E-1105/2023 vom 18. April 2023 E. 8.3.3). Die dargelegte, rein affektive und psychologische Unterstützung genügt nicht, um ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu begründen (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5; Urteile des BVGer E-317/2022 vom 10. Februar 2023 E. 7.2.1; D-5051/2023 vom 28. September 2023 E. 7.4). 6.7 Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO liegt nach dem Gesagten nicht vor, weshalb auf die Prüfung der weiteren in diesem Zusammenhang relevanten Aspekte verzichtet werden kann. Die Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist demnach zu verneinen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens geltend und fordert mithin die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.3 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung der Kritik am Verhalten der kroatischen Behörden und der dortigen Verhältnisse, insbesondere auch der problematischen Push-Back-Praxis der kroatischen Behörden - die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Es stellte fest, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take-Charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take-Back, vgl. a.a.O. E. 9, insb. E. 9.5). 7.4 Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Beschwerdevorbringen und erweist sich eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO als nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse bestehen, woraus sich Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ergeben würden. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme problematisch sein können. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen zu seiner erlebten Behandlung (erlebte Gewalt, Demütigungen und Haft ohne Nahrung) indessen nicht darzutun, dass er dort - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten und ernsthaft Gefahr laufen würde, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK behandelt zu werden. Er wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei seiner ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie; vgl. Urteil des BVGer D-1065/2023 vom 17. Mai 2023 E. 7.1). Im Übrigen steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 8.3 Ferner fehlt es zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester entsprechend dem oben Gesagten (E. 6) an einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK, weshalb das darin verbürgte Recht auf Achtung des Familienlebens nicht tangiert ist (vgl. Urteil des BVGer F-3239/2023 vom 14. Juni 2023 E. 7.7). 8.4 8.4.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). 8.4.2 Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 6.5), leidet der Beschwerdeführer an (...) bei vermutlich (...). Zudem gibt er Todeswünsche an, distanziert sich aber von akuter Suizidalität. Weiter leidet er an (...), aufgrund welcher ihm Medikamente gegen (...) verschrieben worden sind, und an Schmerzen im (...) und in (...), die mit Schmerzmitteln behandelt worden sind. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens hat er sich zudem einmal (...) gefühlt und sich über (...) beklagt (vgl. act. SEM 1203827-23/2). 8.4.3 Diese geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere die (...), sollen nicht verharmlost werden. Dennoch sind sie angesichts der von der obgenannten Rechtsprechung geforderten hohen Schwelle gesamthaft nicht derart gravierend, dass mit Blick auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste. Im Austrittsbericht der Psychiatrie E._______ wird empfohlen, beim Beschwerdeführer regelmässig Laborkontrollen durchzuführen und eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung zu organisieren. Eine Weiterbehandlung des Beschwerdeführers ist somit medizinisch zwar indiziert. Der Beschwerdeführer kann jedoch auch in Kroatien adäquat behandelt werden, da das Land über eine dazu ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3385/2023 E. 7.3.3). Insbesondere ist auch der Zugang zu psychologischer Behandlung gewährleistet (vgl. Urteil des BVGer F-4725/2023 E. 7.5 m.w.H.). Kroatien ist durch die Aufnahmerichtlinie zudem verpflichtet, antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer von den vorgebrachten Suizidgedanken gemäss Austrittsbericht der Psychiatrie E._______ zu distanzieren vermochte. Ohnehin stellt Suizidalität gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht per se ein Vollzugshindernis dar (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.5.5). Dies entspricht auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer F-4369/2023 vom 21. August 2023 E. 8.6. m.w.H.). 8.5 Nach dem Ausgeführten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Es besteht kein zwingender Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. 8.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12). Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel aufdrängen würden. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 8.7 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vorliegen, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. 9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 16. März 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: