Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich der Prozessgegenstand auf die Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sowie die angeordnete Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Kroatien beschränkt. Die Frage des in ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums ist demgegenüber weder mittels Rechtsbegehren angefochten worden noch ergibt sich ein diesbezüglicher Beschwerdewille aus der Begründung der Rechtsmitteleingabe. Die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung ist somit - nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist - in Rechtskraft erwachsen.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich - ungeachtet dessen dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war - um eine solche, nachdem inzwischen mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023 (zur Publikation als BVGE vorgesehen) die Koordinationsfrage zur Zulässigkeit von Überstellungen nach Kroatien auch im Rahmen von Aufnahmeverfahren (Take Charge) beantwortet worden ist. Demnach ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründet das Nichteintreten auf das Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass die kroatischen Behörden dem Übernahmeersuchen aufgrund der illegalen Einreise des Beschwerdeführers explizit zugestimmt haben, weshalb die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe somit bei einer Rückkehr nach Kroatien Zugang zum Asylverfahren. Er habe sich nur insgesamt zwei Tage in Kroatien aufgehalten, was zu kurz sei, um bereits von systemischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem berichten zu können. Von der sogenannten Push-back Problematik seien Personen betroffen, welche illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisen würden und sich keine Fingerabdrücke abnehmen lassen wollten. Diese Problematik könne aber nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Abklärungen des SEM hätten auch keine Hinweise auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem ergeben. Trotz den besorgniserregenden Berichten aus dem kroatischen Grenzgebiet gebe es keinen Grund zur Annahme, dass ihm der Zugang zum Asylverfahren verwehrt werde oder die kroatischen Behörden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten würden. Es sei davon auszugehen, dass Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme. Es seien auch keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel ersichtlich, weshalb auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe neu geltend, dass er einen minderjährigen Bruder habe, welcher seit vier Monaten in der Schweiz lebe und eine vorläufige Aufnahme erhalten habe. Sie beide hätten ihre Verwandtschaft während des Asylverfahrens verschwiegen, da sie befürchtet hätten, dass der minderjährige Bruder aufgrund seiner (Beschwerdeführer) Abgabe der Fingerabdrücke in Kroatien dorthin weggewiesen werden könnte. Sie seien nun aber als Familienangehörige im Sinne der Dublin-III-VO zu behandeln. Seine Wegweisung nach Kroatien verletze sodann den Grundsatz der Einheit der Familie. Es handle sich um eine tatsächlich gelebte Beziehung. Sie seien im selben Haushalt aufgewachsen und er trage eine gewisse Verantwortung seinem jüngeren Bruder gegenüber. Es handle sich somit um eine schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK. Ausserdem liege ein Abhängigkeitsverhältnis vor. Sein Bruder sei erst (...) Jahre alt und es befänden sich keine weiteren Familienmitglieder in der Schweiz. Es wäre unzumutbar für seinen Bruder, ohne ihn in der Schweiz Halt zu finden. Das SEM müsse demnach gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch eintreten. Das Kindswohl im Sinne von Art. 3 KRK müsse ebenfalls dringend berücksichtigt werden. Es sei elementar für den minderjährigen Bruder, ihn als Ansprechperson und Stütze in der Schweiz zu haben. Eine Zuständigkeit der Schweiz ergebe sich sodann auch aus Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Hinzu komme, dass aus dem jüngsten Report des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu Kroatien eine besorgniserregende Lage hervorgehe. Es gebe glaubhafte Berichte von Misshandlungen asylsuchender Personen. Auch der EGMR habe schon auf schwerwiegende Mängel im kroatischen Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen hingewiesen. So habe dieser auch insbesondere die Unterbringung von Minderjährigen, mangelhafte Verfahrensgarantien im Asylverfahren, mangelhafter Zugang zu einer Rechtsvertretung und fehlende Rechtmittelbelehrungen gerügt. Es sei fraglich, ob Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme. Das SEM hätte prüfen müssen, wie die kroatischen Behörden generell mit Asylsuchenden umgehen würden, und ob das Asyl- und Aufnahmeverfahren insgesamt den entsprechenden Anforderungen genüge. Er sei der Ansicht, dass die Schwelle von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO erreicht sei, weshalb das SEM das nationale Asylverfahren zu eröffnen habe. Eventualiter müsse die Sache ans SEM zurückgewiesen werden, da der angefochtenen Verfügung ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde liege. Er habe zwar das Verwandtschaftsverhältnis zu seinem Bruder im erstinstanzlichen Verfahren bewusst verschwiegen. Seine Mitwirkungspflichtverletzung wiege jedoch weniger schwer als das Interesse an einem korrekten Verfahrensablauf, zumal er den Aufenthalt seines Bruders in der Schweiz nicht zu seinem eigenen Vorteil verschwiegen habe, sondern zum Schutz seines Bruders.
E. 6 Vorab ist auf den eventualiter gestellten Rückweisungsantrag einzugehen. Das Gericht sieht keinen Anlass, die Sache aufgrund des auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten Sachverhalts, namentlich das Verwandtschaftsverhältnis zum in der Schweiz lebenden Bruder des Beschwerdeführers, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gestützt auf die Beschwerde und die Beilagen ist der Sachverhalt für das Gericht als hinreichend erstellt zu erachten, um das Vorbringen materiell beurteilen zu können. Ausserdem liegen keine entschuldbaren Gründe vor, weshalb der Beschwerdeführer in Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren das Verwandtschaftsverhältnis hätte vorbringen können. Die Brüder haben offenbar befürchtet, dass die Offenlegung ihrer Verwandtschaft negative Konsequenzen für ihre Verfahren hätte. Solche taktischen Überlegungen verdienen jedoch keinen Rechtsschutz. Unter diesen Umständen ist eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht gerechtfertigt, zumal der Sachverhalt, wie erwähnt, als liquid zu erachten ist.
E. 7.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 7.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 7.3 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerde-führer vor seiner Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten hat. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme am 18. Januar 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegaler Grenzübertritt) zu. Es handelt sich also um ein sogenanntes Take-Charge (Aufnahme-)Verfahren. Die grundsätzliche Zuständigkeit von Kroatien ist somit gegeben.
E. 7.4 Indem der Beschwerdeführer nun im Beschwerdeverfahren neu geltend macht, sein minderjähriger Bruder lebe in der Schweiz und verfüge über eine vorläufige Aufnahme, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff "Familienangehörige" nur die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie minderjährige Kinder. Sein in der Schweiz lebender minderjähriger Bruder fällt somit nicht in die Kategorie der Familienangehörigen im Sinne der Dublin-III-VO. Ein Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens lässt sich gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO (Schutz der Familieneinheit) nicht begründen.
E. 8.1.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller oder eine Antrag-stellerin in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 8.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das kroatische System weise Mängel auf, was durch aktuelle Berichte und den EGMR dokumentiert sei.
E. 8.1.3 Vor kurzem hat das Bundesverwaltungsgericht in einem zur Publikation vorgesehenen Urteil (E-1488/2020 vom 22. März 2023) anhand der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien überprüft und bestätigt. Angesichts der im Urteil E-1488/2020 in Erwägung 9.4.2 f. dargelegten Situation war ein Gefährdungszusammenhang zwischen der Push-Back-Problematik und einer Dublin-Rückkehr zwar prima vista nicht unbegründet. Allerdings lässt er sich gemäss dem inzwischen ergangenen Koordinationsurteil nicht erhärten. Demnach bestehen zum heutigen Zeitpunkt keine genügenden Anzeichen für die Befürchtung, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehen würde. Auch liessen sich aufgrund der verfügbaren Informationen keine Anzeichen dafür finden, dass Take Charge-Fälle (Aufnahme) diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take Back-Fälle (Wiederaufnahme), beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefahr von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Wiederaufnahme- oder aber eines Aufnahmeverfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden.
E. 8.1.4 Demnach ist nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8.2.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 8.2.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Insbesondere auch nach dem unter E. 5.3 Erwogenen darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 8.2.3 Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen auch in seinem Fall ein, zu widerlegen. Dass es zu der vom Beschwerdeführer umschriebenen schlechten Behandlung durch die Polizisten nach dem Grenzübertritt nach Kroatien gekommen sei, braucht nicht in Frage gestellt zu werden und ist bedauerlich. Die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich dies auch bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens wiederholen könnte, ist jedoch nicht gegeben. Ausserdem hätte sich der Beschwerdeführer gegebenenfalls an die zuständigen kroatischen Behörden zu wenden. Es ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Sodann gab der Beschwerdeführer an, er habe in Kroatien kein Asylgesuch gestellt, womit er seinen Aufenthalt hätte legalisieren können. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3) Der Beschwerdeführer hat ferner kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich in seinem Falle weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, sie würden insbesondere in seinem Fall das Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Weiter hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien - die anders als nach seiner illegalen ersten Einreise sein werden - seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Auch vermochte er keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen - insbesondere auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung oder der Unterbringung - vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 8.2.4 Eine Überstellung nach Kroatien ist nach Massgabe der einschlägigen völkerrechtlichen Bestimmungen demnach als zulässig zu qualifizieren, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen.
E. 8.3.1 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden minderjährigen Bruder geltend und leitet daraus Ansprüche aus Art. 8 EMRK sowie Art. 3 KRK und damit eine Zuständigkeit der Schweiz ab.
E. 8.3.2 Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 16 N. 8; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16; Urteil des BVGer F-445/2019 vom 14. Februar 2019 E. 5.5).
E. 8.3.3 Auch wenn verständlich ist, dass der Beschwerdeführer bei seinem in der Schweiz lebenden Bruder bleiben möchte, ergeben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür, dass der minderjährige Bruder zwingend auf die persönliche Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen ist beziehungsweise zur Bewältigung des alltäglichen Lebens, namentlich in gesundheitlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht, in gewichtigem Masse von seiner Betreuung abhängt. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine wichtige Stütze für den jüngeren Bruder sein könnte. Dies reicht indes für die Bejahung eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht aus. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer unter den geltend gemachten Umständen Ansprüche aus Art. 8 EMRK abzuleiten. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Brüder auch grenzüberschreitend über die modernen Kommunikationsmittel in Kontakt bleiben können.
E. 8.3.4 Auch der Hinweis auf Art. 3 KRK und das Kindswohl des Bruders geht fehl und vermag offensichtlich nichts zu bewirken. Diese behördliche Pflicht ist insbesondere dort von Relevanz, wo Kinder von einem Wegweisungsvollzug betroffen sind. Vorliegend steht indes der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers (und nicht seines minderjährigen Bruders) im Vordergrund, weshalb der Beschwerdeführer aus Art. 3 KRK von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
E. 8.4 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch zu entnehmen.
E. 9 Zusammenfassend ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat gestützt auf Art. 44 AsylG seine Überstellung nach Kroatien angeordnet.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die am 9. März 2023 erteilte aufschiebende Wirkung der Beschwerde fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 9. März 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1105/2023 Urteil vom 18. April 2023 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Lukas Rathgeber, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 15. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. September 2022 unter Angabe eines Geburtsdatums vom (...) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 13. September 2022 in Kroatien aufgegriffen und daktyloskopiert worden war. B. Am 26. September 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Auskunft, unter welchen Personalien der Beschwerdeführer in Kroatien registriert worden sei. Am 28. Oktober 2022 informierten die kroatischen Behörden das SEM, dass der Beschwerdeführer unter dem Namen B._______ und dem Geburtsdatum (...) erfasst worden sei. C. Am 18. November 2022 fand eine Erstbefragung UMA (unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender) statt. Dabei hielt der Beschwerdeführer an dem Geburtsdatum (...) und an seiner Minderjährigkeit fest. D. Ebenfalls am 18. November 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs.1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 18. Januar 2023 hiessen die kroatischen Behörden das Gesuch gut. E. Am 9. Dezember 2022 wurde zur Feststellung seines Alters eine forensisch-medizinische Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin im Kantonsspital C._______ durchgeführt. In seinem Gutachten vom 13. Dezember 2022 kam das Institut zum Ergebnis, dass von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren auszugehen und das von ihm angegeben Alter von (...) nicht mit den Ergebnissen der Untersuchung zu vereinbaren sei. F. Am 19. Dezember 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Altersgutachten. Gleichzeitig erhielt er die Gelegenheit, sich zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien zu äussern, welches gemäss der Dublin-III-VO grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. G. In seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2022 äusserte der Beschwerdeführer sich kritisch zur Verlässlichkeit des Altersgutachtens und hielt an der Glaubhaftigkeit seiner Minderjährigkeit fest. Des Weiteren hielt er fest, er wolle nicht nach Kroatien zurückkehren, da er dort eine menschenunwürdige Behandlung erlebt habe. Er sei in einer Gruppe von sechs Personen im Grenzgebiet unterwegs gewesen, als er von Polizisten aufgegriffen worden sei. Er habe keine Unterstützung und kein Essen erhalten und sei von den Sicherheitskräften beschimpft und bedroht worden. Auf dem Polizeiposten sei er zusammen mit anderen in ein kleines Zimmer gebracht worden und ihnen sei der Gang zur Toilette verboten worden, mit dem menschenverachtenden Argument, sie würden die Toilettenräumlichkeiten beschmutzen. Bevor ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, sei ihm mit Haft und einer Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gedroht worden, sollte er die Fingerabdrücke nicht abgeben. Er befürchte in Kroatien ein unfaires Verfahren und fürchte sich vor einer Abschiebung nach Afghanistan. H. Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 (eröffnet am 17. Februar 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er inhaftiert und unter Zwang in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden könne, wobei es den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Gleichzeitig verfügte es, das Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS laute auf den (...). I. Mit Beschwerde vom 24. Februar 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 15. Februar 2023 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beschwerdebeilage reichte er eine Kopie des Ausweises der vorläufigen Aufnahme seines in der Schweiz lebenden Bruders, Auszüge aus sozialen Medien, Fotos und einen Brief seines Bruders, ein. J. Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. K. Am 6. März 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung der Beschwerdebeilage 4 (Chatverlauf zwischen ihm und seinem Bruder) ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2023 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könnte den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung vorbehältlich der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gewährt. M. Am 15. März 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich der Prozessgegenstand auf die Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sowie die angeordnete Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Kroatien beschränkt. Die Frage des in ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums ist demgegenüber weder mittels Rechtsbegehren angefochten worden noch ergibt sich ein diesbezüglicher Beschwerdewille aus der Begründung der Rechtsmitteleingabe. Die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung ist somit - nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist - in Rechtskraft erwachsen.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich - ungeachtet dessen dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war - um eine solche, nachdem inzwischen mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023 (zur Publikation als BVGE vorgesehen) die Koordinationsfrage zur Zulässigkeit von Überstellungen nach Kroatien auch im Rahmen von Aufnahmeverfahren (Take Charge) beantwortet worden ist. Demnach ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründet das Nichteintreten auf das Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass die kroatischen Behörden dem Übernahmeersuchen aufgrund der illegalen Einreise des Beschwerdeführers explizit zugestimmt haben, weshalb die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe somit bei einer Rückkehr nach Kroatien Zugang zum Asylverfahren. Er habe sich nur insgesamt zwei Tage in Kroatien aufgehalten, was zu kurz sei, um bereits von systemischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem berichten zu können. Von der sogenannten Push-back Problematik seien Personen betroffen, welche illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisen würden und sich keine Fingerabdrücke abnehmen lassen wollten. Diese Problematik könne aber nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Abklärungen des SEM hätten auch keine Hinweise auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem ergeben. Trotz den besorgniserregenden Berichten aus dem kroatischen Grenzgebiet gebe es keinen Grund zur Annahme, dass ihm der Zugang zum Asylverfahren verwehrt werde oder die kroatischen Behörden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten würden. Es sei davon auszugehen, dass Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme. Es seien auch keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel ersichtlich, weshalb auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe neu geltend, dass er einen minderjährigen Bruder habe, welcher seit vier Monaten in der Schweiz lebe und eine vorläufige Aufnahme erhalten habe. Sie beide hätten ihre Verwandtschaft während des Asylverfahrens verschwiegen, da sie befürchtet hätten, dass der minderjährige Bruder aufgrund seiner (Beschwerdeführer) Abgabe der Fingerabdrücke in Kroatien dorthin weggewiesen werden könnte. Sie seien nun aber als Familienangehörige im Sinne der Dublin-III-VO zu behandeln. Seine Wegweisung nach Kroatien verletze sodann den Grundsatz der Einheit der Familie. Es handle sich um eine tatsächlich gelebte Beziehung. Sie seien im selben Haushalt aufgewachsen und er trage eine gewisse Verantwortung seinem jüngeren Bruder gegenüber. Es handle sich somit um eine schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK. Ausserdem liege ein Abhängigkeitsverhältnis vor. Sein Bruder sei erst (...) Jahre alt und es befänden sich keine weiteren Familienmitglieder in der Schweiz. Es wäre unzumutbar für seinen Bruder, ohne ihn in der Schweiz Halt zu finden. Das SEM müsse demnach gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch eintreten. Das Kindswohl im Sinne von Art. 3 KRK müsse ebenfalls dringend berücksichtigt werden. Es sei elementar für den minderjährigen Bruder, ihn als Ansprechperson und Stütze in der Schweiz zu haben. Eine Zuständigkeit der Schweiz ergebe sich sodann auch aus Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Hinzu komme, dass aus dem jüngsten Report des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu Kroatien eine besorgniserregende Lage hervorgehe. Es gebe glaubhafte Berichte von Misshandlungen asylsuchender Personen. Auch der EGMR habe schon auf schwerwiegende Mängel im kroatischen Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen hingewiesen. So habe dieser auch insbesondere die Unterbringung von Minderjährigen, mangelhafte Verfahrensgarantien im Asylverfahren, mangelhafter Zugang zu einer Rechtsvertretung und fehlende Rechtmittelbelehrungen gerügt. Es sei fraglich, ob Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme. Das SEM hätte prüfen müssen, wie die kroatischen Behörden generell mit Asylsuchenden umgehen würden, und ob das Asyl- und Aufnahmeverfahren insgesamt den entsprechenden Anforderungen genüge. Er sei der Ansicht, dass die Schwelle von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO erreicht sei, weshalb das SEM das nationale Asylverfahren zu eröffnen habe. Eventualiter müsse die Sache ans SEM zurückgewiesen werden, da der angefochtenen Verfügung ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde liege. Er habe zwar das Verwandtschaftsverhältnis zu seinem Bruder im erstinstanzlichen Verfahren bewusst verschwiegen. Seine Mitwirkungspflichtverletzung wiege jedoch weniger schwer als das Interesse an einem korrekten Verfahrensablauf, zumal er den Aufenthalt seines Bruders in der Schweiz nicht zu seinem eigenen Vorteil verschwiegen habe, sondern zum Schutz seines Bruders.
6. Vorab ist auf den eventualiter gestellten Rückweisungsantrag einzugehen. Das Gericht sieht keinen Anlass, die Sache aufgrund des auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten Sachverhalts, namentlich das Verwandtschaftsverhältnis zum in der Schweiz lebenden Bruder des Beschwerdeführers, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gestützt auf die Beschwerde und die Beilagen ist der Sachverhalt für das Gericht als hinreichend erstellt zu erachten, um das Vorbringen materiell beurteilen zu können. Ausserdem liegen keine entschuldbaren Gründe vor, weshalb der Beschwerdeführer in Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren das Verwandtschaftsverhältnis hätte vorbringen können. Die Brüder haben offenbar befürchtet, dass die Offenlegung ihrer Verwandtschaft negative Konsequenzen für ihre Verfahren hätte. Solche taktischen Überlegungen verdienen jedoch keinen Rechtsschutz. Unter diesen Umständen ist eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht gerechtfertigt, zumal der Sachverhalt, wie erwähnt, als liquid zu erachten ist. 7. 7.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 7.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 7.3 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerde-führer vor seiner Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten hat. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme am 18. Januar 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegaler Grenzübertritt) zu. Es handelt sich also um ein sogenanntes Take-Charge (Aufnahme-)Verfahren. Die grundsätzliche Zuständigkeit von Kroatien ist somit gegeben. 7.4 Indem der Beschwerdeführer nun im Beschwerdeverfahren neu geltend macht, sein minderjähriger Bruder lebe in der Schweiz und verfüge über eine vorläufige Aufnahme, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff "Familienangehörige" nur die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie minderjährige Kinder. Sein in der Schweiz lebender minderjähriger Bruder fällt somit nicht in die Kategorie der Familienangehörigen im Sinne der Dublin-III-VO. Ein Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens lässt sich gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO (Schutz der Familieneinheit) nicht begründen. 8. 8.1 8.1.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller oder eine Antrag-stellerin in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 8.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das kroatische System weise Mängel auf, was durch aktuelle Berichte und den EGMR dokumentiert sei. 8.1.3 Vor kurzem hat das Bundesverwaltungsgericht in einem zur Publikation vorgesehenen Urteil (E-1488/2020 vom 22. März 2023) anhand der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien überprüft und bestätigt. Angesichts der im Urteil E-1488/2020 in Erwägung 9.4.2 f. dargelegten Situation war ein Gefährdungszusammenhang zwischen der Push-Back-Problematik und einer Dublin-Rückkehr zwar prima vista nicht unbegründet. Allerdings lässt er sich gemäss dem inzwischen ergangenen Koordinationsurteil nicht erhärten. Demnach bestehen zum heutigen Zeitpunkt keine genügenden Anzeichen für die Befürchtung, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehen würde. Auch liessen sich aufgrund der verfügbaren Informationen keine Anzeichen dafür finden, dass Take Charge-Fälle (Aufnahme) diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take Back-Fälle (Wiederaufnahme), beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefahr von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Wiederaufnahme- oder aber eines Aufnahmeverfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden. 8.1.4 Demnach ist nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8.2 8.2.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.2.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Insbesondere auch nach dem unter E. 5.3 Erwogenen darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 8.2.3 Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen auch in seinem Fall ein, zu widerlegen. Dass es zu der vom Beschwerdeführer umschriebenen schlechten Behandlung durch die Polizisten nach dem Grenzübertritt nach Kroatien gekommen sei, braucht nicht in Frage gestellt zu werden und ist bedauerlich. Die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich dies auch bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens wiederholen könnte, ist jedoch nicht gegeben. Ausserdem hätte sich der Beschwerdeführer gegebenenfalls an die zuständigen kroatischen Behörden zu wenden. Es ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Sodann gab der Beschwerdeführer an, er habe in Kroatien kein Asylgesuch gestellt, womit er seinen Aufenthalt hätte legalisieren können. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3) Der Beschwerdeführer hat ferner kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich in seinem Falle weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, sie würden insbesondere in seinem Fall das Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Weiter hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien - die anders als nach seiner illegalen ersten Einreise sein werden - seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Auch vermochte er keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen - insbesondere auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung oder der Unterbringung - vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.2.4 Eine Überstellung nach Kroatien ist nach Massgabe der einschlägigen völkerrechtlichen Bestimmungen demnach als zulässig zu qualifizieren, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen. 8.3 8.3.1 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden minderjährigen Bruder geltend und leitet daraus Ansprüche aus Art. 8 EMRK sowie Art. 3 KRK und damit eine Zuständigkeit der Schweiz ab. 8.3.2 Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 16 N. 8; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16; Urteil des BVGer F-445/2019 vom 14. Februar 2019 E. 5.5). 8.3.3 Auch wenn verständlich ist, dass der Beschwerdeführer bei seinem in der Schweiz lebenden Bruder bleiben möchte, ergeben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür, dass der minderjährige Bruder zwingend auf die persönliche Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen ist beziehungsweise zur Bewältigung des alltäglichen Lebens, namentlich in gesundheitlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht, in gewichtigem Masse von seiner Betreuung abhängt. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine wichtige Stütze für den jüngeren Bruder sein könnte. Dies reicht indes für die Bejahung eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht aus. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer unter den geltend gemachten Umständen Ansprüche aus Art. 8 EMRK abzuleiten. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Brüder auch grenzüberschreitend über die modernen Kommunikationsmittel in Kontakt bleiben können. 8.3.4 Auch der Hinweis auf Art. 3 KRK und das Kindswohl des Bruders geht fehl und vermag offensichtlich nichts zu bewirken. Diese behördliche Pflicht ist insbesondere dort von Relevanz, wo Kinder von einem Wegweisungsvollzug betroffen sind. Vorliegend steht indes der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers (und nicht seines minderjährigen Bruders) im Vordergrund, weshalb der Beschwerdeführer aus Art. 3 KRK von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 8.4 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch zu entnehmen.
9. Zusammenfassend ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat gestützt auf Art. 44 AsylG seine Überstellung nach Kroatien angeordnet.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die am 9. März 2023 erteilte aufschiebende Wirkung der Beschwerde fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 9. März 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand: