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E-992/2024

E-992/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.1 Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.

E. 2.2 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung (in casu unter der Geschäftsnummer E-1252/2024) neben dem vorliegenden Asyl-Beschwerdeverfahren (E-992/2024) separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Es werden separate Urteile erlassen. Der Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher auf die Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sowie die angeordnete Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Kroatien beschränkt. Mit der Feststellung in Ziffer 4 des Dispositivs, der zuständige Kanton C._______ werde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt, hat die Vorinstanz keine Kantonszuweisung vorgenommen. Insoweit liegt kein entsprechender Streitgegenstand vor, mithin ist auf das Rechtsbegehen, der Beschwerdeführer sei dem Kanton B._______ zuzuweisen, nicht einzutreten.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, der Sachverhalt sei in Bezug auf das Kindswohl seines minderjährigen Bruders nicht rechtsgenüglich erstellt worden. Die Vorinstanz hätte abklären müssen, ob ein geschütztes Beziehungsverhältnis vorliege. Ferner sei die Begründungspflicht verletzt, da sich die Vorinstanz in unzureichender Weise mit den Auswirkungen der Wegweisung des Beschwerdeführers auf das Kindswohl auseinandergesetzt habe (vgl. Beschwerde S. 9 f.).

E. 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 5.3 Die Vorinstanz hat sich mit einem allfälligen Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder auseinandergesetzt und hat dazu dessen Dossier beigezogen. Auf dieser Grundlage ist sie zum Schluss gekommen, dass kein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis erkennbar sei (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 ff.). Zusätzliche Abklärungen waren mangels Hinweisen aus den Akten nicht angezeigt. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht liegt nicht vor. Weiter lässt sich alleine aus dem Umstand, dass die Vor-instanz bei der Würdigung des Sachverhalts zu einem anderen Schluss gelangt, als vom Beschwerdeführer erhofft, keine Verletzung der Begründungspflicht ableiten.

E. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich mithin als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5.5 Im Übrigen geht das Gericht auch zum aktuellen Zeitpunkt davon aus, dass der Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. Es besteht damit auch für das Gericht keine Veranlassung, weitere Abklärungen zu treffen. Daran vermag auch die Eingabe vom 26. Februar 2024 (insbesondere der Bericht der [...] vom 1. November 2023 und das in Aussicht gestellte Schreiben über die Beziehung der Brüder) nichts zu ändern.

E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).

E. 6.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie hier - im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K19 zu Art. 20).

E. 6.4 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K15 f. zu Art. 8).

E. 7.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (...) in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Die Vorinstanz ersuchte deshalb die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem diese dem Ersuchen um Wiederaufnahme nach der Remonstration der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asylverfahrens somit grundsätzlich gegeben.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei minderjährig, mithin bestehe eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Kroatiens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz.

E. 7.3 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz zur geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aus, dass mit dem erstellten rechtsmedizinischen Gutachten ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit vorliege (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). Zudem basiere dieses auf mehreren Einzeluntersuchungen, weshalb die Aussagekraft erhöht sei (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.). Des Weiteren hege die Vorinstanz erhebliche Zweifel an den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zu seinem Geburtsdatum, da dieses in Kroatien mit dem (...) erfasst worden sei. Sein Vorbringen in der EB UMA, er habe in Kroatien dasselbe Geburtsdatum wie in der Schweiz angegeben, woraufhin das Formular verrissen und der (...) erfasst worden sei, könne nicht nachvollzogen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Auch seien die Zeitangaben betreffend Schulbildung und Ausreise nicht behilflich, da sich diese nicht durch konkrete Zeitangaben bestätigen liessen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Schliesslich hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe kein Identitätsdokument eingereicht (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). So könne in einer Gesamtwürdigung aller Indizien festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers vage und unglaubhaft ausgefallen seien. Es sei ihm nicht gelungen, die angebliche Minderjährigkeit mit rechtsgenüglichen Identitätspapieren zu belegen. Daran vermöge auch die Vorlage einer Tazkira im Original nichts zu ändern. Ferner sei er in Kroatien als volljährig erfasst worden. Die Vorinstanz komme daher zum Schluss, dass er seine angebliche Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu begründen vermochte und er im weiteren Verlauf des Verfahrens als volljährige Person zu behandeln sein werde (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.).

E. 7.4 Der Beschwerdeführer entgegnet dem auf Beschwerdeebene, dass der Umstand, dass das angegebene Geburtsdatum in Kroatien den Angaben in der Schweiz widerspreche, nicht zur Unglaubhaftigkeit der Altersangaben führen würde. Zudem gehe aus dem Altersgutachten hervor, dass die Handknochenanalyse ein Mindestalter von (...) Jahren ergeben habe und auch die zahnärztliche Untersuchung spreche für die Minderjährigkeit, da bei dieser ein Mineralisationsstadium von G vorliegen würde. Ohnehin würden die Feststellungen der Vorinstanz darauf hindeuten, dass sämtliche Bemühungen die Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, ohnehin nicht berücksichtigt werden würden.

E. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.). Es ist diesbezüglich anzumerken, dass sich das vorliegende Altersgutachten als schlüssig und widerspruchsfrei erweist. Das Gutachten stützt sich auf das aktuelle Methodendokument der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Sektion Medizin, Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement in der Forensischen Medizin, Forensische Altersdiagnostik, Methodendokument Version 02, Ausgabe Juni 2022 [https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Medizin/AG_QM_FAD_MD_V02_08-06-2022.pdf], abgerufen am 27. Februar 2024). Gemäss diesem Methodendokument ist im Asylverfahren das Mindestalterprinzip anzuwenden, da Berechnungen von Mittelwerten angesichts der aktuellen Datenlage die Anforderungen an den geforderten Beweismassstab nicht erfüllen können. Bei der Anwendung mehrerer Säulen ist das höchste Mindestalter anzugeben (vgl. SGRM, Forensische Altersdiagnostik, 2022, S. 4 ff. und Urteil des BVGer E-887/2024 vom 16. Februar 2024 E. 7.3 m.w.H.). Beim Beschwerdeführer wurde bei der Hand ein Mindestalter von (...) Jahren ermittelt. Zudem wurde eine computertomographische Untersuchung der Schlüsselbein-Brustbeingelenke durchgeführt und zusätzlich eine zahnärztliche Untersuchung vorgenommen. Für Letztere konnte kein Mindestalter ausgewiesen werden. Demgegenüber wies die Schlüsselbeinanalyse für die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile ein Stadium 3c auf, was dem angegeben Mindestalter von (...) Jahren entspricht (vgl. SEM-eAkten 23/7). Mithin lag das höchste Mindestalter in den Säulen bei (...) Jahren. Das Gutachten stellt demzufolge bereits ein sehr starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar (vgl. Urteil E-887/2024 E. 7.3 m.w.H.). Sodann ergeben sich weder aus der Beschwerde noch aus den Akten Anhaltspunkte, welche geeignet sind, die Erkenntnisse des Gutachtens zur Altersabklärung und insbesondere dessen Verwendbarkeit und Eignung in Frage zu stellen. Dem Beschwerdeführer ist es daher im Asylverfahren nicht gelungen, seine behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.

E. 7.6 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz nicht glaubhaft gemacht worden ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht als Kriterium zur Bestimmung des für sein Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht.

E. 8.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 8.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sind zum heutigen Zeitpunkt systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO in Bezug auf Kroatien zu verneinen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023, welches die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis bestätigt, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich zulässig sind).

E. 9.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1 und 2011/9 E. 4.1 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Beschwerdeführer macht ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 respektive Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 beziehungsweise Art. 3 EMRK zwischen ihm und seinem in der Schweiz vorläufig aufgenommenen jüngeren Bruder geltend und leitet daraus eine Zuständigkeit der Schweiz ab (vgl. Beschwerde S. 4 ff.).

E. 9.2.2 Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 16 N. 8; Filzwieser/Sprung, a.a.O., K3 zu Art. 16 und Urteil des BVGer E-1105/2023 vom 18. April 2023 E. 8.3.2).

E. 9.2.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass kein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Es liegen keine Hinweise vor, dass der Bruder zur Bewältigung seines alltäglichen Lebens in sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Hinsicht in gewichtigem Masse vom Beschwerdeführer abhängig wäre. Auch nicht ergeben sich solche aus der erst mit der Beschwerdeeingabe vom 15. Februar 2024 ins Recht gelegten Stellungnahme des Psychologen des Bruders vom 8. Februar 2024 und dem Schreiben der Beiständin des Bruders vom 8. Februar 2024. Ebenso wenig vermag die Eingabe vom 26. Februar 2024 diesbezüglich Stichhaltiges vorzubringen. Das Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer eine wichtige Unterstützung für seinen Bruder sein könnte. Dies reicht indes für die Bejahung eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht aus. Sodann vermag der Beschwerdeführer unter den geltend gemachten Umständen keine Ansprüche aus Art. 8 EMRK abzuleiten (vgl. Urteile des BVGer D-493/2024 vom 2. Februar 2024 E. 7.2.4; E-1105/2023 E. 8.3.3). Ebenso geht der Hinweis auf Art. 3 KRK und das Kindswohl des Bruders fehl und vermag nichts zu bewirken. Diese behördliche Pflicht ist insbesondere dort von Relevanz, wo Kinder von einem Wegweisungsvollzug betroffen sind (vgl. E-1105/2023 E. 8.3.4).

E. 9.3 Auch über Art. 8 EMRK hinaus besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 ff.). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz sodann bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend hat das SEM die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit humanitären Gründen ausreichend berücksichtigt, weshalb keine Ermessensunterschreitung vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist daher auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden.

E. 9.4 Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

E. 10 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11.1 Der am 19. Februar 2024 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 11.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 11.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-992/2024 Urteil vom 1. März 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Nuray Yabantas, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Februar 2024 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei am (...) (afghanischer Kalender) geboren. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. B. Am 20. September 2023 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Am 25. Oktober 2023 fand eine Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) statt. Anlässlich dieser wiederholte der Beschwerdeführer, er sei am (...) geboren, mithin (...) alt. Des Weiteren gab er an, er habe einen minderjährigen Bruder in der Schweiz ([...]). D. Die Vorinstanz ersuchte die kroatischen Behörden am (...) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). E. Am 23. November 2023 wurde zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers eine rechtsmedizinische Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin (...) durchgeführt. In seinem Gutachten vom 28. November 2023 kam das Institut zum Ergebnis, dass von einem durchschnittlichen Lebensalter von (...) Jahren und von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren auszugehen sei und dass das Alter von (...) nicht zutreffen könne. F. Die kroatischen Behörden lehnten am (...) das Ersuchen um Wiederaufnahme vom (...) mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei als Minderjähriger registriert. Am (...) ersuchte das SEM die kroatischen Behörden im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens mit Verweis auf das Ergebnis des Altersgutachtens vom 28. November 2023 um neuerliche Prüfung. Die kroatischen Behörden hiessen das Ersuchen um Wiederaufnahme am (...) gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. G. Am 26. Januar 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Alter, zur verwandtschaftlichen Beziehung in der Schweiz und zur möglichen Wegweisung nach Kroatien. H. Mit Schreiben vom 1. Februar 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung. I. Am 7. Februar 2024 wurde das Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS auf den (...) festgesetzt und ein Bestreitungsvermerk angebracht. J. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 - eröffnet am 8. Februar 2024 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Staat (Kroatien), forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Ferner händigte sie ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) laute und einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. K. Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf das Asylgesuch einzutreten und das SEM anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...), eventualiter auf den (...) anzupassen. Zudem sei er dem Kanton B._______ zuzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von einer Wegweisung nach Kroatien abzusehen. Weiter sei in verfahrensrechtlicher Hinsicht im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme das SEM anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS bis zum rechtskräftigen Urteil mit dem (...), eventualiter mit dem (...), zu erfassen sowie der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zuzuweisen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Mit superprovisorischer Massnahme vom 19. Februar 2024 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. M. Mit Eingabe vom 26. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht weitere Beweismittel ein (Bericht der [...] vom 1. November 2023 zum Gesundheitszustand des Bruders und E-Mailverlauf vom 24. Februar 2024). Zudem stellte er ein Schreiben seines Bruders über die Bedeutung ihrer Beziehung in Aussicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 2.2 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung (in casu unter der Geschäftsnummer E-1252/2024) neben dem vorliegenden Asyl-Beschwerdeverfahren (E-992/2024) separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Es werden separate Urteile erlassen. Der Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher auf die Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sowie die angeordnete Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Kroatien beschränkt. Mit der Feststellung in Ziffer 4 des Dispositivs, der zuständige Kanton C._______ werde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt, hat die Vorinstanz keine Kantonszuweisung vorgenommen. Insoweit liegt kein entsprechender Streitgegenstand vor, mithin ist auf das Rechtsbegehen, der Beschwerdeführer sei dem Kanton B._______ zuzuweisen, nicht einzutreten.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, der Sachverhalt sei in Bezug auf das Kindswohl seines minderjährigen Bruders nicht rechtsgenüglich erstellt worden. Die Vorinstanz hätte abklären müssen, ob ein geschütztes Beziehungsverhältnis vorliege. Ferner sei die Begründungspflicht verletzt, da sich die Vorinstanz in unzureichender Weise mit den Auswirkungen der Wegweisung des Beschwerdeführers auf das Kindswohl auseinandergesetzt habe (vgl. Beschwerde S. 9 f.). 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.3 Die Vorinstanz hat sich mit einem allfälligen Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder auseinandergesetzt und hat dazu dessen Dossier beigezogen. Auf dieser Grundlage ist sie zum Schluss gekommen, dass kein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis erkennbar sei (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 ff.). Zusätzliche Abklärungen waren mangels Hinweisen aus den Akten nicht angezeigt. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht liegt nicht vor. Weiter lässt sich alleine aus dem Umstand, dass die Vor-instanz bei der Würdigung des Sachverhalts zu einem anderen Schluss gelangt, als vom Beschwerdeführer erhofft, keine Verletzung der Begründungspflicht ableiten. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich mithin als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 5.5 Im Übrigen geht das Gericht auch zum aktuellen Zeitpunkt davon aus, dass der Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. Es besteht damit auch für das Gericht keine Veranlassung, weitere Abklärungen zu treffen. Daran vermag auch die Eingabe vom 26. Februar 2024 (insbesondere der Bericht der [...] vom 1. November 2023 und das in Aussicht gestellte Schreiben über die Beziehung der Brüder) nichts zu ändern. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 6.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie hier - im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K19 zu Art. 20). 6.4 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K15 f. zu Art. 8). 7. 7.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (...) in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Die Vorinstanz ersuchte deshalb die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem diese dem Ersuchen um Wiederaufnahme nach der Remonstration der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asylverfahrens somit grundsätzlich gegeben. 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei minderjährig, mithin bestehe eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Kroatiens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz. 7.3 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz zur geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aus, dass mit dem erstellten rechtsmedizinischen Gutachten ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit vorliege (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). Zudem basiere dieses auf mehreren Einzeluntersuchungen, weshalb die Aussagekraft erhöht sei (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.). Des Weiteren hege die Vorinstanz erhebliche Zweifel an den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zu seinem Geburtsdatum, da dieses in Kroatien mit dem (...) erfasst worden sei. Sein Vorbringen in der EB UMA, er habe in Kroatien dasselbe Geburtsdatum wie in der Schweiz angegeben, woraufhin das Formular verrissen und der (...) erfasst worden sei, könne nicht nachvollzogen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Auch seien die Zeitangaben betreffend Schulbildung und Ausreise nicht behilflich, da sich diese nicht durch konkrete Zeitangaben bestätigen liessen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Schliesslich hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe kein Identitätsdokument eingereicht (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). So könne in einer Gesamtwürdigung aller Indizien festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers vage und unglaubhaft ausgefallen seien. Es sei ihm nicht gelungen, die angebliche Minderjährigkeit mit rechtsgenüglichen Identitätspapieren zu belegen. Daran vermöge auch die Vorlage einer Tazkira im Original nichts zu ändern. Ferner sei er in Kroatien als volljährig erfasst worden. Die Vorinstanz komme daher zum Schluss, dass er seine angebliche Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu begründen vermochte und er im weiteren Verlauf des Verfahrens als volljährige Person zu behandeln sein werde (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.). 7.4 Der Beschwerdeführer entgegnet dem auf Beschwerdeebene, dass der Umstand, dass das angegebene Geburtsdatum in Kroatien den Angaben in der Schweiz widerspreche, nicht zur Unglaubhaftigkeit der Altersangaben führen würde. Zudem gehe aus dem Altersgutachten hervor, dass die Handknochenanalyse ein Mindestalter von (...) Jahren ergeben habe und auch die zahnärztliche Untersuchung spreche für die Minderjährigkeit, da bei dieser ein Mineralisationsstadium von G vorliegen würde. Ohnehin würden die Feststellungen der Vorinstanz darauf hindeuten, dass sämtliche Bemühungen die Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, ohnehin nicht berücksichtigt werden würden. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.). Es ist diesbezüglich anzumerken, dass sich das vorliegende Altersgutachten als schlüssig und widerspruchsfrei erweist. Das Gutachten stützt sich auf das aktuelle Methodendokument der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Sektion Medizin, Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement in der Forensischen Medizin, Forensische Altersdiagnostik, Methodendokument Version 02, Ausgabe Juni 2022 [https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Medizin/AG_QM_FAD_MD_V02_08-06-2022.pdf], abgerufen am 27. Februar 2024). Gemäss diesem Methodendokument ist im Asylverfahren das Mindestalterprinzip anzuwenden, da Berechnungen von Mittelwerten angesichts der aktuellen Datenlage die Anforderungen an den geforderten Beweismassstab nicht erfüllen können. Bei der Anwendung mehrerer Säulen ist das höchste Mindestalter anzugeben (vgl. SGRM, Forensische Altersdiagnostik, 2022, S. 4 ff. und Urteil des BVGer E-887/2024 vom 16. Februar 2024 E. 7.3 m.w.H.). Beim Beschwerdeführer wurde bei der Hand ein Mindestalter von (...) Jahren ermittelt. Zudem wurde eine computertomographische Untersuchung der Schlüsselbein-Brustbeingelenke durchgeführt und zusätzlich eine zahnärztliche Untersuchung vorgenommen. Für Letztere konnte kein Mindestalter ausgewiesen werden. Demgegenüber wies die Schlüsselbeinanalyse für die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile ein Stadium 3c auf, was dem angegeben Mindestalter von (...) Jahren entspricht (vgl. SEM-eAkten 23/7). Mithin lag das höchste Mindestalter in den Säulen bei (...) Jahren. Das Gutachten stellt demzufolge bereits ein sehr starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar (vgl. Urteil E-887/2024 E. 7.3 m.w.H.). Sodann ergeben sich weder aus der Beschwerde noch aus den Akten Anhaltspunkte, welche geeignet sind, die Erkenntnisse des Gutachtens zur Altersabklärung und insbesondere dessen Verwendbarkeit und Eignung in Frage zu stellen. Dem Beschwerdeführer ist es daher im Asylverfahren nicht gelungen, seine behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 7.6 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz nicht glaubhaft gemacht worden ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht als Kriterium zur Bestimmung des für sein Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht. 8. 8.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 8.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sind zum heutigen Zeitpunkt systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO in Bezug auf Kroatien zu verneinen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023, welches die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis bestätigt, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich zulässig sind). 9. 9.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1 und 2011/9 E. 4.1 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Beschwerdeführer macht ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 respektive Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 beziehungsweise Art. 3 EMRK zwischen ihm und seinem in der Schweiz vorläufig aufgenommenen jüngeren Bruder geltend und leitet daraus eine Zuständigkeit der Schweiz ab (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). 9.2.2 Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 16 N. 8; Filzwieser/Sprung, a.a.O., K3 zu Art. 16 und Urteil des BVGer E-1105/2023 vom 18. April 2023 E. 8.3.2). 9.2.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass kein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Es liegen keine Hinweise vor, dass der Bruder zur Bewältigung seines alltäglichen Lebens in sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Hinsicht in gewichtigem Masse vom Beschwerdeführer abhängig wäre. Auch nicht ergeben sich solche aus der erst mit der Beschwerdeeingabe vom 15. Februar 2024 ins Recht gelegten Stellungnahme des Psychologen des Bruders vom 8. Februar 2024 und dem Schreiben der Beiständin des Bruders vom 8. Februar 2024. Ebenso wenig vermag die Eingabe vom 26. Februar 2024 diesbezüglich Stichhaltiges vorzubringen. Das Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer eine wichtige Unterstützung für seinen Bruder sein könnte. Dies reicht indes für die Bejahung eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht aus. Sodann vermag der Beschwerdeführer unter den geltend gemachten Umständen keine Ansprüche aus Art. 8 EMRK abzuleiten (vgl. Urteile des BVGer D-493/2024 vom 2. Februar 2024 E. 7.2.4; E-1105/2023 E. 8.3.3). Ebenso geht der Hinweis auf Art. 3 KRK und das Kindswohl des Bruders fehl und vermag nichts zu bewirken. Diese behördliche Pflicht ist insbesondere dort von Relevanz, wo Kinder von einem Wegweisungsvollzug betroffen sind (vgl. E-1105/2023 E. 8.3.4). 9.3 Auch über Art. 8 EMRK hinaus besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 ff.). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz sodann bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend hat das SEM die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit humanitären Gründen ausreichend berücksichtigt, weshalb keine Ermessensunterschreitung vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist daher auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. 9.4 Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

10. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Der am 19. Februar 2024 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 11.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad