Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend dessen Geburtsdatum. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS (F-1492/2025) wird neben dem Beschwerdeverfahren gegen den Nichteintretensentscheid (F-1459/2025) separat geführt (vgl. Urteile des BVGer F-5122/2024 vom 28. August 2024 E. 2; E-992/2024 vom 1. März 2024 E. 2.2; E-507/2024 vom 29. Januar 2024 E. 2.2).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 3.3 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8).
E. 3.4 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.w.H.). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5 m.w.H.).
E. 4 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft machen konnte.
E. 4.1 Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Das Mindestalter des Beschwerdeführers liegt gemäss der medizinischen Altersabklärung bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse knapp unter 18 Jahren. Bei der zahnärztlichen Untersuchung ergab sich ein Durchschnittsalter von 20 bis 21 Jahren, wobei für das festgestellte Mineralisationsstadium der Weisheitszähne in der wissenschaftlichen Referenzliteratur kein Mindestalter angegeben werde. In einer Zusammenschau der Befunde sei von einem Mindestalter von 17.6 Jahren auszugehen. Diese Erkenntnis sei mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von 16 Jahren und 10 Monaten unvereinbar und sein Durchschnittsalter liege zwischen 18 und 21 Jahren. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, lässt sich dem Altersgutachten folglich keine eindeutige Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers entnehmen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.).
E. 4.2.1 Zum Nachweis der geltend gemachten Minderjährigkeit reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira ein. Er führte hierzu in der Erstbefragung UMA aus, dass sich das Original des Dokuments in Afghanistan bei seiner Mutter befinde. In Bulgarien habe er keine Tazkira dabeigehabt. Er sei in Frankreich gewesen, als er deren Kopie erhalten habe. Danach gefragt, was er unternommen habe, um das Original zu erhalten, erwiderte er zunächst nur, er habe nicht das Original, sondern nur eine Kopie angefordert. Erst auf Nachfrage erklärte er dann, dass es gar nicht möglich sei, ihm das Original zukommen zu lassen. Hinsichtlich des Beweiswerts der Tazkira festzuhalten, dass diese Dokumente lediglich gestützt auf Parteiangaben (meist eine Altersschätzung) ausgestellt werden, keine Sicherheitsmerkmale aufweisen und deshalb nicht fälschungssicher sind. Zudem sind die vermerkten Angaben oft unvollständig und daher zum Nachweis der Identität rechtsprechungsgemäss nicht ausreichend (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2). Vor diesem Hintergrund ist von einem geringen Beweiswert der Tazkira auszugehen, umso mehr, als der Beschwerdeführer nur eine Kopie davon eingereicht hat.
E. 4.2.2 Auf dem vom Beschwerdeführer selbst ausgefüllten und unterzeichneten Personalienblatt ist als Geburtsdatum der (...) Januar 2008 aufgeführt. Im Rahmen der Erstbefragung UMA gab er hierzu jedoch an, er habe dieses Datum nur erfunden, da er das Formular sofort habe ausfüllen müssen. Er führte weiter aus, dass er am 13.11.1386 (2. Februar 2008) geboren sei. Dieses Datum würde er kennen, da er die Tazkira mit 13 Jahren habe ausstellen lassen. Auf den Umstand angesprochen, dass der Tazkira lediglich zu entnehmen ist, er sei im Ausstellungszeitpunkt 13-jährig gewesen, und nicht, dass sein Geburtsdatum der 13.11.1386 (2. Februar 2008) sei, antwortete er dann, dass er vielleicht auch an einem früheren oder späteren Datum geboren sei. Mit diesen inkonsistenten Äusserungen vermag er keine glaubhaften Angaben zu seinem Alter zu machen.
E. 4.2.3 Ein ebenso inkonsistentes Bild zeigt sich mit Blick auf die Angaben an seinen früheren Aufenthaltsorten. In Österreich wurde der Beschwerdeführer mit den Personalien C._______ und dem Geburtsdatum (...) 2006 registriert, in Frankreich hingegen mit den Personalien D._______ und dem Geburtsdatum (...) 2000. Hinsichtlich der in Österreich erfassten Angaben gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung UMA wiederum an, er habe diese erfunden und den Behörden keine Tazkira vorgelegt. Zu den Angaben in Frankreich gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, ihm sei gesagt worden, es sei besser, wenn man sich als volljährig ausgebe, da man dann arbeiten könne. Er habe sich als 24, 25 Jahre alt ausgegeben respektive habe er sich als 23 Jahre alt ausgegeben und sei dann 24-jährig geworden, da er über ein Jahr in Frankreich gewesen sei. All dies habe er aus wirtschaftlichen Gründen gemacht.
E. 4.2.4 Nach dem Gesagten sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum unglaubhaft. Das einzige objektive Beweismittel, die Kopie der Tazkira, ist vorliegend von sehr geringem Beweiswert. Es hätte dem Beschwerdeführer oblegen, substantiierte und konsistente Angaben zu seiner Biographie und seinen Personalien zu machen. Stattdessen sind seine Aussagen vage, wenig überzeugend und weisen in mehrfacher Hinsicht Widersprüche auf. Objektiv nachvollziehbare Gründe für die unterschiedlichen Geburtsdaten respektive Personalien in Österreich, Frankreich und der Schweiz blieb der Beschwerdeführer schuldig. Viel mehr wirken seine diesbezüglichen Äusserungen konstruiert. Es bestehen erhebliche Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter und damit auch der geltend gemachten Minderjährigkeit. Es liegt kein Zweifelsfall vor. Die Vorinstanz hat sich hinlänglich dazu geäussert, inwiefern seine Angaben zum Geburtsdatum beziehungsweise Alter nicht glaubhaft sind. Eine in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG) respektive unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Art. 12 f. VwVG) ist zu verneinen.
E. 4.3 Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht zumindest glaubhaft machen. Folglich gelangt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung und der Beschwerdeführer ist vom Wiederaufnahmeverfahren nicht ausgenommen (siehe E. 3.3 hiervor).
E. 5 Insoweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Verletzung der Zuständigkeitsreihenfolge der Dublin-III-VO vorwirft respektive moniert, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung nicht begründet, weshalb sie bei den bulgarischen Behörden kein Gesuch um Übernahme gestellt habe, obwohl er dort den ersten Antrag gestellt habe, und in diesem Vorgehen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt, ist dem nicht zu folgen. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zu allen drei Eurodac-Treffern respektive den daraus resultierenden möglichen Zuständigkeiten (Frankreich, Österreich, Bulgarien) gewährt. Im Dublin-Gespräch gab er selber wiederholt an, dass sein Asylgesuch in Frankreich abgelehnt worden sei. Etwas was er übrigens auf Beschwerdeebene explizit bestätigt. Dementsprechend durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die (materielle) Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz (vgl. Art. 2 Bst. d Dublin-III-VO) in Frankreich erfolgt ist und das Zuständigkeitsprüfungsverfahren somit bereits abgeschlossen war. Wie bereits in E. 3.2 hiervor ausgeführt, wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft («one-chance-only-Prinzip»). Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die französischen Behörden - fristgerecht (vgl. Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO) - gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte. Die französischen Behörden haben dem Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO explizit zugestimmt. Dementsprechend ist die Zuständigkeit Frankreichs grundsätzlich gegeben. Der Beschwerdeführer stellt denn auch nicht in Frage, dass das Asylverfahren in Frankreich keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-4713/2024 vom 5. August 2024 E. 6.2; E-4603/2024 vom 25. Juli 2024 E. 6.2; je m.H.). Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Weiterungen zur geltend gemachten Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs).
E. 6 Schliesslich ist die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu prüfen.
E. 6.1 Ein konkretes und ernsthaftes Risiko, die französischen Behörden würden ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Sollte er nach seiner Rückkehr nach Frankreich nicht grundrechtskonform untergebracht werden, das heisst insbesondere unter Gewährleistung einer menschenwürdigen Notversorgung, hat er seine ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Rechte nötigenfalls gerichtlich - allenfalls unter Zuhilfenahme von in Frankreich tätigen Nichtregierungsorganisationen - einzufordern (Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]).
E. 6.2 In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung UMA zu Protokoll, dass sein Zahn schmerze, er erkältet sei und Juckreiz habe. Zudem habe er ab und zu Kopfschmerzen. Psychisch habe er manchmal Gedächtnislücken. Wegen der Erkältung sei er bereits bei Medic-Help gewesen, die restlichen Sachen habe er nicht erklärt. Gemäss einem Arztbericht vom 9. Dezember 2024 wurde beim Beschwerdeführer ein kariöser Zahn festgestellt, eine Extraktion habe er aber abgelehnt. Einem weiteren Arztbericht vom 27. Januar 2025 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer symptomatischer Dermographismus (urtikaria factitia) diagnostiziert und eine Behandlung mit einem Antihistaminikum (Desloratadin) verordnet worden ist. Laut einer Auskunft von Medic-Help vom 20. Februar 2025 hat der Beschwerdeführer schliesslich keine ausstehenden Arzttermine. In Würdigung der Akten ist nicht davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers einen derartigen Schweregrad erreichen, der die Annahme rechtfertigen würde, eine Überstellung nach Frankreich sei nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff). Im Übrigen verfügt Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), wobei Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
E. 6.3 Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch andere völkerrechtliche Bestimmungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich entgegen. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zutreffend nicht ausgeübt. Das ihr zustehende Ermessen hat sie in Vornahme einer hinreichenden Einzelfallprüfung rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).
E. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist hinlänglich erstellt, weshalb der nicht näher begründete Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.2 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um superprovisorische Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 8 Die Begehren waren - wie gezeigt - von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1459/2025 Urteil vom 11. März 2025 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, vertreten durch Smera Rehman, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger - suchte am 17. November 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 28. Juli 2023 in Bulgarien, am 8. August 2023 in Österreich und am 6. September 2023 in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte. A.b Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2024 im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (nachfolgend: Erstbefragung UMA) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Frankreich, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. A.c Das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals B._______ erstellte am 19. Dezember 2024 gestützt auf eine Altersabklärung ein rechtsmedizinisches Gutachten (nachfolgend: Altersgutachten). A.d Gleichentags ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die französischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen am 2. Januar 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. A.e Am 9. Februar 2025 beantworteten die österreichischen Behörden ein am 6. Dezember 2024 gestelltes Informationsersuchen der Vorinstanz. A.f Am 14. Februar 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2006 (anstatt 2. Februar 2008). Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 19. Februar 2025 Stellung. Am 20. Februar 2025 passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2006 an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. A.g Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 - eröffnet am 25. Februar 2025 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Als Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde im ZEMIS der 1. Januar 2006 erfasst. B. B.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. März 2025 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Das im ZEMIS geführte Geburtsdatum sei zu berichtigen und auf den 2. Februar 2008 anzupassen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die aufschiebende Wirkung entschieden habe. Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS superprovisorisch bis zum rechtskräftigen Urteil respektive bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung auf den 2. Februar 2008 anzupassen. Schliesslich sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. B.b Am 5. März 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend dessen Geburtsdatum. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS (F-1492/2025) wird neben dem Beschwerdeverfahren gegen den Nichteintretensentscheid (F-1459/2025) separat geführt (vgl. Urteile des BVGer F-5122/2024 vom 28. August 2024 E. 2; E-992/2024 vom 1. März 2024 E. 2.2; E-507/2024 vom 29. Januar 2024 E. 2.2). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). 3.4 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.w.H.). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5 m.w.H.).
4. Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft machen konnte. 4.1 Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Das Mindestalter des Beschwerdeführers liegt gemäss der medizinischen Altersabklärung bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse knapp unter 18 Jahren. Bei der zahnärztlichen Untersuchung ergab sich ein Durchschnittsalter von 20 bis 21 Jahren, wobei für das festgestellte Mineralisationsstadium der Weisheitszähne in der wissenschaftlichen Referenzliteratur kein Mindestalter angegeben werde. In einer Zusammenschau der Befunde sei von einem Mindestalter von 17.6 Jahren auszugehen. Diese Erkenntnis sei mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von 16 Jahren und 10 Monaten unvereinbar und sein Durchschnittsalter liege zwischen 18 und 21 Jahren. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, lässt sich dem Altersgutachten folglich keine eindeutige Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers entnehmen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). 4.2 4.2.1 Zum Nachweis der geltend gemachten Minderjährigkeit reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira ein. Er führte hierzu in der Erstbefragung UMA aus, dass sich das Original des Dokuments in Afghanistan bei seiner Mutter befinde. In Bulgarien habe er keine Tazkira dabeigehabt. Er sei in Frankreich gewesen, als er deren Kopie erhalten habe. Danach gefragt, was er unternommen habe, um das Original zu erhalten, erwiderte er zunächst nur, er habe nicht das Original, sondern nur eine Kopie angefordert. Erst auf Nachfrage erklärte er dann, dass es gar nicht möglich sei, ihm das Original zukommen zu lassen. Hinsichtlich des Beweiswerts der Tazkira festzuhalten, dass diese Dokumente lediglich gestützt auf Parteiangaben (meist eine Altersschätzung) ausgestellt werden, keine Sicherheitsmerkmale aufweisen und deshalb nicht fälschungssicher sind. Zudem sind die vermerkten Angaben oft unvollständig und daher zum Nachweis der Identität rechtsprechungsgemäss nicht ausreichend (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2). Vor diesem Hintergrund ist von einem geringen Beweiswert der Tazkira auszugehen, umso mehr, als der Beschwerdeführer nur eine Kopie davon eingereicht hat. 4.2.2 Auf dem vom Beschwerdeführer selbst ausgefüllten und unterzeichneten Personalienblatt ist als Geburtsdatum der (...) Januar 2008 aufgeführt. Im Rahmen der Erstbefragung UMA gab er hierzu jedoch an, er habe dieses Datum nur erfunden, da er das Formular sofort habe ausfüllen müssen. Er führte weiter aus, dass er am 13.11.1386 (2. Februar 2008) geboren sei. Dieses Datum würde er kennen, da er die Tazkira mit 13 Jahren habe ausstellen lassen. Auf den Umstand angesprochen, dass der Tazkira lediglich zu entnehmen ist, er sei im Ausstellungszeitpunkt 13-jährig gewesen, und nicht, dass sein Geburtsdatum der 13.11.1386 (2. Februar 2008) sei, antwortete er dann, dass er vielleicht auch an einem früheren oder späteren Datum geboren sei. Mit diesen inkonsistenten Äusserungen vermag er keine glaubhaften Angaben zu seinem Alter zu machen. 4.2.3 Ein ebenso inkonsistentes Bild zeigt sich mit Blick auf die Angaben an seinen früheren Aufenthaltsorten. In Österreich wurde der Beschwerdeführer mit den Personalien C._______ und dem Geburtsdatum (...) 2006 registriert, in Frankreich hingegen mit den Personalien D._______ und dem Geburtsdatum (...) 2000. Hinsichtlich der in Österreich erfassten Angaben gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung UMA wiederum an, er habe diese erfunden und den Behörden keine Tazkira vorgelegt. Zu den Angaben in Frankreich gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, ihm sei gesagt worden, es sei besser, wenn man sich als volljährig ausgebe, da man dann arbeiten könne. Er habe sich als 24, 25 Jahre alt ausgegeben respektive habe er sich als 23 Jahre alt ausgegeben und sei dann 24-jährig geworden, da er über ein Jahr in Frankreich gewesen sei. All dies habe er aus wirtschaftlichen Gründen gemacht. 4.2.4 Nach dem Gesagten sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum unglaubhaft. Das einzige objektive Beweismittel, die Kopie der Tazkira, ist vorliegend von sehr geringem Beweiswert. Es hätte dem Beschwerdeführer oblegen, substantiierte und konsistente Angaben zu seiner Biographie und seinen Personalien zu machen. Stattdessen sind seine Aussagen vage, wenig überzeugend und weisen in mehrfacher Hinsicht Widersprüche auf. Objektiv nachvollziehbare Gründe für die unterschiedlichen Geburtsdaten respektive Personalien in Österreich, Frankreich und der Schweiz blieb der Beschwerdeführer schuldig. Viel mehr wirken seine diesbezüglichen Äusserungen konstruiert. Es bestehen erhebliche Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter und damit auch der geltend gemachten Minderjährigkeit. Es liegt kein Zweifelsfall vor. Die Vorinstanz hat sich hinlänglich dazu geäussert, inwiefern seine Angaben zum Geburtsdatum beziehungsweise Alter nicht glaubhaft sind. Eine in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG) respektive unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Art. 12 f. VwVG) ist zu verneinen. 4.3 Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht zumindest glaubhaft machen. Folglich gelangt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung und der Beschwerdeführer ist vom Wiederaufnahmeverfahren nicht ausgenommen (siehe E. 3.3 hiervor).
5. Insoweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Verletzung der Zuständigkeitsreihenfolge der Dublin-III-VO vorwirft respektive moniert, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung nicht begründet, weshalb sie bei den bulgarischen Behörden kein Gesuch um Übernahme gestellt habe, obwohl er dort den ersten Antrag gestellt habe, und in diesem Vorgehen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt, ist dem nicht zu folgen. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zu allen drei Eurodac-Treffern respektive den daraus resultierenden möglichen Zuständigkeiten (Frankreich, Österreich, Bulgarien) gewährt. Im Dublin-Gespräch gab er selber wiederholt an, dass sein Asylgesuch in Frankreich abgelehnt worden sei. Etwas was er übrigens auf Beschwerdeebene explizit bestätigt. Dementsprechend durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die (materielle) Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz (vgl. Art. 2 Bst. d Dublin-III-VO) in Frankreich erfolgt ist und das Zuständigkeitsprüfungsverfahren somit bereits abgeschlossen war. Wie bereits in E. 3.2 hiervor ausgeführt, wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft («one-chance-only-Prinzip»). Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die französischen Behörden - fristgerecht (vgl. Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO) - gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte. Die französischen Behörden haben dem Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO explizit zugestimmt. Dementsprechend ist die Zuständigkeit Frankreichs grundsätzlich gegeben. Der Beschwerdeführer stellt denn auch nicht in Frage, dass das Asylverfahren in Frankreich keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-4713/2024 vom 5. August 2024 E. 6.2; E-4603/2024 vom 25. Juli 2024 E. 6.2; je m.H.). Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Weiterungen zur geltend gemachten Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs).
6. Schliesslich ist die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu prüfen. 6.1 Ein konkretes und ernsthaftes Risiko, die französischen Behörden würden ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Sollte er nach seiner Rückkehr nach Frankreich nicht grundrechtskonform untergebracht werden, das heisst insbesondere unter Gewährleistung einer menschenwürdigen Notversorgung, hat er seine ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Rechte nötigenfalls gerichtlich - allenfalls unter Zuhilfenahme von in Frankreich tätigen Nichtregierungsorganisationen - einzufordern (Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). 6.2 In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung UMA zu Protokoll, dass sein Zahn schmerze, er erkältet sei und Juckreiz habe. Zudem habe er ab und zu Kopfschmerzen. Psychisch habe er manchmal Gedächtnislücken. Wegen der Erkältung sei er bereits bei Medic-Help gewesen, die restlichen Sachen habe er nicht erklärt. Gemäss einem Arztbericht vom 9. Dezember 2024 wurde beim Beschwerdeführer ein kariöser Zahn festgestellt, eine Extraktion habe er aber abgelehnt. Einem weiteren Arztbericht vom 27. Januar 2025 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer symptomatischer Dermographismus (urtikaria factitia) diagnostiziert und eine Behandlung mit einem Antihistaminikum (Desloratadin) verordnet worden ist. Laut einer Auskunft von Medic-Help vom 20. Februar 2025 hat der Beschwerdeführer schliesslich keine ausstehenden Arzttermine. In Würdigung der Akten ist nicht davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers einen derartigen Schweregrad erreichen, der die Annahme rechtfertigen würde, eine Überstellung nach Frankreich sei nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff). Im Übrigen verfügt Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), wobei Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). 6.3 Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch andere völkerrechtliche Bestimmungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich entgegen. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zutreffend nicht ausgeübt. Das ihr zustehende Ermessen hat sie in Vornahme einer hinreichenden Einzelfallprüfung rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist hinlänglich erstellt, weshalb der nicht näher begründete Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7.2 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um superprovisorische Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.
8. Die Begehren waren - wie gezeigt - von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS wird unter der Verfahrensnummer F-1492/2025 geführt.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand: