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D-4713/2024

D-4713/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-08-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl sowie der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids. Auf die entsprechenden Begehren ist somit nicht einzutreten. Aus der Beschwerdebegründung geht - trotz anderslautender Rechtsbegehren in der standardmässig vorgedruckten Formularbeschwerde - letztlich aber eindeutig hervor, dass sich die Beschwerde gegen das Nichteintreten auf sein Asylgesuch und seine Überstellung nach Frankreich richtet und er die materielle Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz beantragt.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auch auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).

E. 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 5.1 Ein Eurodac-Abgleich vom 27. Mai 2024 ergab, dass der Beschwerdeführer am 22. September 2022 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Die französischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch des SEM am 9. Juli 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er werde in seinem Heimatland politisch verfolgt. Die französischen Behörden hätten sein Asylgesuch zu Unrecht abgewiesen. Er sei nie angehört worden, weder vom Amt für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (OFPRA) noch vom Staatsrat oder vom Nationalen Asylgerichtshof (CNDA). Eine Anhörung in seiner Muttersprache sei ihm - trotz mehrfachen Bittens - verwehrt worden. Es sei unlogisch, dass das SEM ihn nun in ein Land zurückführen wolle, welches am 23. November 2023 seine Wegweisung in den Heimatstaat verfügt habe. Er fürchte sich davor, nach Togo zurückgeschickt zu werden, wo ihm willkürliche Verhaftung, Folter und der Tod drohe. Das SEM habe ausgeführt, dass er sich bei privaten Streitigkeiten mit Einzelpersonen jederzeit an die Polizei wenden könne. Er sei jedoch nach dem Vorfall mit den arabischstämmigen Personen, die das Rathaus hätten anzünden wollen, von der Polizei in dasselbe Krankenhaus wie seine Peiniger gebracht worden, und habe von dort fliehen müssen. Er leide an Bluthochdruck, Hepatitis B und Diabetes und sei auf spezielle medizinische Versorgung angewiesen, welche ihm von den französischen Behörden - trotz ärztlichem Anraten - bisher verwehrt worden sei.

E. 6.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Frankreich keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer F-6666/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 6 m.w.H.). An dieser Einschätzung vermögen auch die Hinweise des Beschwerdeführers, die französischen Behörden hätten sein Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt und er sei nie in seiner Muttersprache angehört worden, nichts zu ändern.

E. 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer fordert implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7.2 Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen wurde sein Asylgesuch in Frankreich rechtskräftig abgelehnt und gegen ihn am 23. November 2023 die Wegweisung verfügt (vgl. SEM-act. 16/7). Aus den Akten geht indessen nicht hervor, dass er in Frankreich sämtliche ihm zur Verfügung stehenden - ordentlichen oder ausserordentlichen - Rechtsmittel ausgeschöpft hätte und seine Überstellung nach Frankreich aufgrund einer allenfalls drohenden Rückführung nach Togo gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). An dieser Einschätzung vermögen auch die der Beschwerde beigelegten Beweismittel, welche die politischen Aktivitäten und seine Verfolgung in seinem Heimatland belegen sollen, nichts zu ändern (vgl. Beschwerdebeilagen 2-8 und 10).

E. 7.3 Insoweit der Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs sowie in seiner Beschwerdeschrift geltend macht, er habe Probleme in Frankreich mit arabischstämmigen Personen und fürchte um seine Sicherheit, kann er sich diesbezüglich - wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt - an die französische Polizei wenden und um Schutz ersuchen. Frankreich ist ein Rechtsstaat, welcher über ein funktionierendes Justiz- und Polizeisystem verfügt. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Sicherheitsbehörden dem Beschwerdeführer einen allenfalls notwendigen Schutz gegen Übergriffe durch Drittpersonen verwehren würden.

E. 7.4 Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers - Bluthochdruck, Hepatitis B und Diabetes Mellitus Typ 2 - einer Überstellung nach Frankreich wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK entgegenstehen könnten (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]) sowie Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Frankreich verfügt im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass Frankreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Wie den Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, befand er sich offenbar in Frankreich bereits in ärztlicher Behandlung. Demnach war er während seines vorherigen Aufenthalts in Frankreich durchaus in der Lage, sich Zugang zu der notwendigen medizinischen Versorgung zu verschaffen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 7.5 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Frankreich unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.

E. 7.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 8 Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Dublin-Gespräch sei nicht in seiner Muttersprache (Moba) durchgeführt worden sei, ist dem Protokoll effektiv zu entnehmen, dass die Befragung in der Sprache Ewe durchgeführt wurde und «die Kommunikation teils erschwert» gewesen sei (SEM-act. 17/3). Aufgrund der relativ ausführlich protokollierten Angaben, die mit denjenigen in der Beschwerdeschrift konsistent sind, ist indessen nicht davon auszugehen, dass die festgestellten Kommunikationsschwierigkeiten die Durchführung des Gesprächs in einer für das vorliegende Verfahren relevanten Weise beeinträchtigt hätten. Zudem hatte der Beschwerdeführer, der offenbar über sehr gute Französisch-Kenntnisse verfügt (vgl. handschriftliche Beschwerdebegründung S. 2-7), via seine damalige Rechtsvertretung gegenüber dem SEM selber angegeben, dass auch eine Anhörung auf Ewe denkbar sei (SEM-act. 11/1). Unter diesen Umständen ist nicht von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auszugehen, welche eine Rückweisung an die Vorinstanz erfordern würde.

E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 10 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

E. 12 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind daher gemäss dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4713/2024 Urteil vom 5. August 2024 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Selina Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Togo, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 22. September 2022 bereits in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 19. Juni 2024 machte der Beschwerdeführer geltend, am 4. September 2022 in Frankreich um Asyl ersucht zu haben. Obwohl sein Leben in seinem Heimatstaat in Gefahr sei, hätten die französischen Behörden sein Asylgesuch abgelehnt. Er sei nun aber auch in Frankreich nicht mehr sicher, da er dort junge Araber davon abgehalten habe, das Rathaus anzuzünden. Einer habe ihm deswegen gedroht, ihn zu töten und habe ihn mit einem Messer verletzt. Im Krankenhaus habe man seine Personalien verlangt und so herausgefunden, dass er einen negativen Asylentscheid erhalten habe. Er habe Angst, dass der Mann, der ihm gedroht habe, ihm etwas antue, und er fürchte bei einer Rückkehr nach Frankreich um sein Leben. Bezüglich seines Gesundheitszustands gab er zu Protokoll, an Diabetes und Hepatitis B zu leiden und aktuell in Behandlung zu sein. C. Am 25. Juni 2024 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die französischen Behörden stimmten dem Gesuch am 9. Juli 2024 zu. D. Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 (eröffnet am 19. Juli 2024) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den zuständigen Kanton B._______ mit dem Vollzug, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 25. Juli 2024 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 16. Juli 2024 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Leistung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. Ebenfalls ersuchte er um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Juli 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl sowie der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids. Auf die entsprechenden Begehren ist somit nicht einzutreten. Aus der Beschwerdebegründung geht - trotz anderslautender Rechtsbegehren in der standardmässig vorgedruckten Formularbeschwerde - letztlich aber eindeutig hervor, dass sich die Beschwerde gegen das Nichteintreten auf sein Asylgesuch und seine Überstellung nach Frankreich richtet und er die materielle Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz beantragt.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auch auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Ein Eurodac-Abgleich vom 27. Mai 2024 ergab, dass der Beschwerdeführer am 22. September 2022 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Die französischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch des SEM am 9. Juli 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. 5.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er werde in seinem Heimatland politisch verfolgt. Die französischen Behörden hätten sein Asylgesuch zu Unrecht abgewiesen. Er sei nie angehört worden, weder vom Amt für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (OFPRA) noch vom Staatsrat oder vom Nationalen Asylgerichtshof (CNDA). Eine Anhörung in seiner Muttersprache sei ihm - trotz mehrfachen Bittens - verwehrt worden. Es sei unlogisch, dass das SEM ihn nun in ein Land zurückführen wolle, welches am 23. November 2023 seine Wegweisung in den Heimatstaat verfügt habe. Er fürchte sich davor, nach Togo zurückgeschickt zu werden, wo ihm willkürliche Verhaftung, Folter und der Tod drohe. Das SEM habe ausgeführt, dass er sich bei privaten Streitigkeiten mit Einzelpersonen jederzeit an die Polizei wenden könne. Er sei jedoch nach dem Vorfall mit den arabischstämmigen Personen, die das Rathaus hätten anzünden wollen, von der Polizei in dasselbe Krankenhaus wie seine Peiniger gebracht worden, und habe von dort fliehen müssen. Er leide an Bluthochdruck, Hepatitis B und Diabetes und sei auf spezielle medizinische Versorgung angewiesen, welche ihm von den französischen Behörden - trotz ärztlichem Anraten - bisher verwehrt worden sei. 6. 6.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Frankreich keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer F-6666/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 6 m.w.H.). An dieser Einschätzung vermögen auch die Hinweise des Beschwerdeführers, die französischen Behörden hätten sein Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt und er sei nie in seiner Muttersprache angehört worden, nichts zu ändern. 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer fordert implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2 Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen wurde sein Asylgesuch in Frankreich rechtskräftig abgelehnt und gegen ihn am 23. November 2023 die Wegweisung verfügt (vgl. SEM-act. 16/7). Aus den Akten geht indessen nicht hervor, dass er in Frankreich sämtliche ihm zur Verfügung stehenden - ordentlichen oder ausserordentlichen - Rechtsmittel ausgeschöpft hätte und seine Überstellung nach Frankreich aufgrund einer allenfalls drohenden Rückführung nach Togo gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). An dieser Einschätzung vermögen auch die der Beschwerde beigelegten Beweismittel, welche die politischen Aktivitäten und seine Verfolgung in seinem Heimatland belegen sollen, nichts zu ändern (vgl. Beschwerdebeilagen 2-8 und 10). 7.3 Insoweit der Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs sowie in seiner Beschwerdeschrift geltend macht, er habe Probleme in Frankreich mit arabischstämmigen Personen und fürchte um seine Sicherheit, kann er sich diesbezüglich - wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt - an die französische Polizei wenden und um Schutz ersuchen. Frankreich ist ein Rechtsstaat, welcher über ein funktionierendes Justiz- und Polizeisystem verfügt. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Sicherheitsbehörden dem Beschwerdeführer einen allenfalls notwendigen Schutz gegen Übergriffe durch Drittpersonen verwehren würden. 7.4 Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers - Bluthochdruck, Hepatitis B und Diabetes Mellitus Typ 2 - einer Überstellung nach Frankreich wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK entgegenstehen könnten (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]) sowie Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Frankreich verfügt im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass Frankreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Wie den Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, befand er sich offenbar in Frankreich bereits in ärztlicher Behandlung. Demnach war er während seines vorherigen Aufenthalts in Frankreich durchaus in der Lage, sich Zugang zu der notwendigen medizinischen Versorgung zu verschaffen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 7.5 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Frankreich unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. 7.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

8. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Dublin-Gespräch sei nicht in seiner Muttersprache (Moba) durchgeführt worden sei, ist dem Protokoll effektiv zu entnehmen, dass die Befragung in der Sprache Ewe durchgeführt wurde und «die Kommunikation teils erschwert» gewesen sei (SEM-act. 17/3). Aufgrund der relativ ausführlich protokollierten Angaben, die mit denjenigen in der Beschwerdeschrift konsistent sind, ist indessen nicht davon auszugehen, dass die festgestellten Kommunikationsschwierigkeiten die Durchführung des Gesprächs in einer für das vorliegende Verfahren relevanten Weise beeinträchtigt hätten. Zudem hatte der Beschwerdeführer, der offenbar über sehr gute Französisch-Kenntnisse verfügt (vgl. handschriftliche Beschwerdebegründung S. 2-7), via seine damalige Rechtsvertretung gegenüber dem SEM selber angegeben, dass auch eine Anhörung auf Ewe denkbar sei (SEM-act. 11/1). Unter diesen Umständen ist nicht von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auszugehen, welche eine Rückweisung an die Vorinstanz erfordern würde.

9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

10. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

12. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind daher gemäss dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Selina Sutter Versand: