Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
I. A. Die (damals noch kinderlose) Beschwerdeführerin 1 stellte am 21. Dezem- ber 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 verneinte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) ihre Flüchtlingseigenschaft und wies ihr Asyl- gesuch ab. Das BFM ordnete einerseits die Wegweisung der Beschwerde- führerin 1 aus der Schweiz und andererseits ihre vorläufige Aufnahme in- folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Diese Verfügung er- wuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Am (…) kam die Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz zur Welt und wurde in die vorläufige Aufnahme ihrer Mutter einbezogen. C.b Am (…) kam die Beschwerdeführerin 3 in der Schweiz zur Welt und wurde in die vorläufige Aufnahme ihrer Mutter einbezogen. D. Nachdem der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerinnen 1–3 ab Anfang Juni 2018 nicht mehr bekannt war, stellte das SEM mit Verfügung vom
7. Juni 2018 das Erlöschen ihrer vorläufigen Aufnahme fest. II. E. Am 19. Mai 2024 reiste die Beschwerdeführerin 1 mit ihren nunmehr drei Kindern (Beschwerdeführerinnen 2–4) in die Schweiz ein. Am 27. Mai 2024 stellten die Beschwerdeführerinnen hier ein weiteres Asylgesuch. F. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerinnen mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab in der Folge, dass sie am 7. Juni 2018 in Frankreich Asylgesuche gestellt hatten und dieser Staat ihnen am
21. September 2022 flüchtlingsrechtlichen Schutz gewährt hatte.
E-2999/2025 Seite 3 G. Am 30. Mai 2024 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Rück- übernahme der Beschwerdeführerinnen (gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De- zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied- staaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und auf das bilaterale Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Repub- lik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom
28. Oktober 1998 [SR 0.142.113.499]). H. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2024 informierte das SEM die Be- schwerdeführerinnen über die (noch unbeantwortete) Rückübernahmean- frage und gewährt ihnen das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretens- entscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie zu ihrer Wegweisung nach Frankreich. Zudem wurden die Beschwerdeführerinnen unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht aufgefordert, innert Frist Antwor- ten auf spezifische Fragen zu ihren familiären Umständen zu liefern. I. Am 4. Juni 2024 liess die Beschwerdeführerin 1 ihre Stellungnahme durch die ihr zugewiesene Rechtsvertretung einreichen und die Fragen des SEM beantworten. Sie führte unter anderem aus, sie habe während ihres ersten Aufenthalts in der Schweiz (von 2012 bis 2018) hier den späteren Vater ihrer Kinder kennengelernt und sei eine Beziehung mit diesem eingegan- gen. Nachdem ihr Partner in der Schweiz einen negativen Asylentscheid erhalten habe, sei sie ihm mit den – damals zwei – gemeinsamen Kindern nach Frankreich gefolgt und habe dort ein Asylgesuch gestellt, dem ent- sprochen worden sei. Sie habe sich mit dem Kindsvater nach islamischem Glauben religiös getraut. In Frankreich sei das dritte Kind zur Welt gekom- men. Nach erheblichen Beziehungsproblemen und häuslicher Gewalt habe sie sich endgültig von ihrem Mann getrennt. Sie habe den Ex-Partner an Pfingsten 2024 in Frankreich zum letzten Mal gesehen und kenne seinen aktuellen Aufenthaltsort nicht. J. Zwischen 5. und 11. Juli 2024 reichte die Rechtsvertretung der Beschwer- deführerinnen mehrere medizinische Berichte für die Beschwerdeführerin- nen 2–4 zu den Akten.
E-2999/2025 Seite 4 K. Nach mehreren Rückfragen des SEM erklärten die französischen Behör- den mit Schreiben vom 5. Februar 2025 ihre Bereitschaft, die vier Be- schwerdeführerinnen rückzuübernehmen. L. Am 14. April 2025 unterbreitete die Vorinstanz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Glei- chentags erklärte sich diese mit der beabsichtigten Entscheidung nicht ein- verstanden. Dies wurde mit einer Gefährdung der Beschwerdeführerinnen durch den gewalttätigen Ex-Partner beziehungsweise Vater in Frankreich begründet, vor der sie die französischen Behörden nicht schützen könnten. M. Mit Verfügung vom 15. April 2025 – eröffnet am folgenden Tag – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung (nach Frankreich) an. N. Am 16. April 2025 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen das SEM über die Beendigung des Vertretungs- mandats. O. Die Beschwerdeführerinnen erhoben mit Eingabe vom 25. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur korrekten Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Be- schwerdeführerinnen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzuges; zudem er- suchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. P. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
28. April 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am selben Tag bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Be- schwerde und er stellte fest, dass die Beschwerdeführerinnen den Fort- gang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten.
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Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – unter dem folgenden Vorbehalt – einzutreten.
E. 1.4 Auf das Begehren der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde ist mangels Rechtsschutzinteres- ses nicht einzutreten, weil ihr Rechtsmittel von Gesetzes wegen aufschie- bende Wirkung hat und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen durften deshalb den Entscheid in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung ei- nes Schriftenwechsels verzichtet.
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E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor- instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Bei der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat das SEM hingegen eine materielle Beurteilung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 5 Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Kassation der angefochtenen Verfügung. Dieses Rechtsbegehren wird in der Beschwerde nicht begrün- det. Eine Durchsicht der Akten ergibt, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt – unter Wahrung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführe- rinnen – korrekt und vollständig festgestellt hat. Für die beantragte Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.
E. 6.1 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellun- gen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen solchen sicheren Drittstaat zurück- kehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festge- stellt, dass es sich bei Frankreich um einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Mit Beschluss des Bundesrats vom
14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Es ist unbestritten, dass den Beschwerdeführer- innen in Frankreich internationaler Schutz gewährt worden ist und die fran- zösischen Behörden am 5. Februar 2025 ihrer Rückübernahme ausdrück- lich zugestimmt haben (vgl. SEM-act. 35/1).
E. 6.3 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten.
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E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Es bleibt zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei- sung der Beschwerdeführerinnen nach Frankreich entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2 Frankreich ist ein sicherer Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführe- rinnen Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zu- satzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt sei- nen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach.
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E. 9.3 Soweit die Beschwerdeführerinnen in ihrem Rechtsmittel auf die Ge- fährdung durch ihren Ex-Partner beziehungsweise Vater hinweisen, der sie wiederholt bedroht habe und sie auch nach der Auflösung der Familien- gemeinschaft immer wieder habe ausfindig machen können, ist Folgendes festzustellen:
E. 9.3.1 Zunächst fällt bei Durchsicht der Akten auf, dass diese Gefährdung auf Beschwerdeebene etwas akzentuierter beschrieben wird als zu Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens; beispielsweise hatte die Beschwerde- führerin 1 im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Nichteintretensent- scheid (vgl. SEM-act. 22/11) noch nicht geltend gemacht, der Ex-Partner habe damit gedroht, die Töchter in seinen Heimatstaat zu entführen (vgl. Beschwerde S. 3).
E. 9.3.2 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen ist mit dem SEM festzuhalten, dass es sich bei Frankreich um einen Staat mit einem funktionierenden Justiz- und Polizeisystem handelt, der Schutz vor Übergriffen Dritter bieten kann (vgl. beispielsweise etwa Urteile BVGer D-4713/2024 vom 5. August 2024 E. 7.3, E-1811/2024 vom 28. März 2024 E. 6.6, E-3351/2023 vom 21. Juni 2023 S. 9, D-5405/2022 vom 30. No- vember 2022 S. 9, F-218/2020 vom 20. Januar 2020 E. 7.2 m.w.H.). Zudem erscheint die Vorstellung abwegig, der algerische Ex-Partner/Vater könne die Beschwerdeführerinnen – die in Frankreich als Flüchtlinge aner- kannt worden sind – im flächenmässig riesigen Nachbarstaat der Schweiz jederzeit und überall aufspüren (vgl. Beschwerde S. 3 f.).
E. 9.3.3 An diesen Feststellungen ändert auch der Umstand nichts, dass die französischen Behörden die Information des SEM, die Beschwerdeführe- rinnen sollten wegen der drohenden häuslichen Gewalt nicht an ihren bis- herigen französischen Aufenthaltsort zurückkehren müssen, mit der Auffor- derung beantworteten, diese müssten ihr Bedürfnis nach der Wieder- einreise bei den zuständigen Polizeibehörden deponieren (vgl. SEM- act. 45/1 und 50/4).
E. 9.3.4 Zu Recht hat das SEM darauf hingewiesen, dass es sich beim Vor- bringen der Beschwerdeführerinnen, die französischen Behörden hätten ihnen mehrmals die nötige Unterstützung und Hilfe verweigert, um unsub- stanziierte und unbelegte Behauptungen handle (vgl. angefochtene Verfü- gung S. 4).
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E. 9.3.5 Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin 1 der Aufenthaltsort des Ex- Partners nicht bekannt. Sie hatte in der Stellungnahme vom 4. Juni 2024 ausführen lassen, er habe sie am 24. Mai 2024 von einer Schweizer Tele- fonnummer aus zu erreichen versucht, und es könne deshalb sein, dass er sich ebenfalls in der Schweiz aufhalte (vgl. SEM-act. 22/11 S. 2).
E. 9.3.6 Unter diesen sachverhaltlichen Umständen können die Beschwerde- führerinnen aus den Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (sog. Kinderrechtskonvention, SR 0.107) und vom
18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (sog. CEDAW, SR 0.108) von vornherein nichts zu ihren Gunsten ab- leiten (vgl. Beschwerde S. 4 f.); dies umso weniger, nachdem Frankreich beiden Abkommen ebenfalls beigetreten ist.
E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Frank- reich erweist sich in Beachtung der oben erwähnten völker- und landes- rechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzu- bringen, dass sie in diesem Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Not- lage geraten würde.
E. 10.3 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht hat und sich keine Hin- weise darauf finden lassen, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückführung nach Frankreich in eine existenzielle Notlage geraten wür- den.
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E. 10.4 Frankreich verfügt bekanntlich über eine vergleichbare medizinische Infrastruktur wie die Schweiz. Die Beschwerdeführerin 1 hatte im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Nichteintretensentscheid noch keinerlei medi- zinische Schwierigkeiten vorgetragen (vgl. SEM-act. 22/11 S. 2: "Der Ge- suchstellerin geht es gesundheitlich gut, sie ist nur psychisch ein wenig angeschlagen. Den drei Töchtern gehe es auch gut"). Im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens wurden dann Gesundheitsprobleme
– insbesondere der Beschwerdeführerinnen 2–4 – geltend gemacht (vgl. SEM-act. 25–30; in diesem Zusammenhang zudem SEM-act. 39/1). Diese sind in Frankreich jedoch zweifellos behandelbar.
E. 10.5 Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass den Beschwerdefüh- rerinnen mit Erhalt des Flüchtlingsstatus in Frankreich grundsätzlich die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (insbesondere Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung und medizinischer Versorgung) zustehen. In Übereinstim- mung mit dem SEM ist denn auch festzustellen, dass keine Hinweise zu erkennen sind, wonach die französischen Behörden oder nichtstaatliche Hilfsorganisationen die ihnen gemäss der Qualifikationsrichtlinie zustehen- den Recht verweigert hätten. Es ist ihnen zuzumuten, sich bei Unterstüt- zungsbedarf an die französischen Behörden zu wenden und die erforderli- che Hilfe – nötigenfalls auf dem Rechtsweg – einzufordern.
E. 10.6 Der Hinweis in der Beschwerde auf die Entscheidung eines erst- instanzlichen deutschen Verwaltungsgerichts, gemäss welcher aufgrund prekärer Lebensbedingungen und systemischer Mängel im französischen Asylsystem selbst nicht-vulnerable Personen nicht aus Deutschland nach Frankreich zurücküberstellt werden sollten (vgl. Beschwerde S. 6), ändert an diesen Feststellungen nichts, weil die schweizerischen Asylbehörden diese Einschätzung nicht teilen.
E. 10.7 Nach dem Gesagten vermögen die Beschwerdeführerinnen die ein- gangs erwähnte Legalvermutung nicht umzustossen. Der Vollzug der Weg- weisung erweist sich als zumutbar.
E. 11 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Frankreich ist schliesslich möglich, zumal die französischen Behörden ihrer Rücküber- nahme explizit und vorbehaltlos zugestimmt haben.
E. 12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E-2999/2025 Seite 11
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist.
E. 14.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 14.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu be- zeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführerinnen auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2999/2025 Urteil vom 1. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien 1.A._______, geboren am (...), und ihre Kinder 2.B._______, geboren am (...), 3.C._______, geboren am (...), sowie 4.D._______, geboren am (...), Somalia, c/o (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 15. April 2025 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die (damals noch kinderlose) Beschwerdeführerin 1 stellte am 21. Dezember 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 verneinte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) ihre Flüchtlingseigenschaft und wies ihr Asylgesuch ab. Das BFM ordnete einerseits die Wegweisung der Beschwerdeführerin 1 aus der Schweiz und andererseits ihre vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Am (...) kam die Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz zur Welt und wurde in die vorläufige Aufnahme ihrer Mutter einbezogen. C.b Am (...) kam die Beschwerdeführerin 3 in der Schweiz zur Welt und wurde in die vorläufige Aufnahme ihrer Mutter einbezogen. D. Nachdem der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerinnen 1-3 ab Anfang Juni 2018 nicht mehr bekannt war, stellte das SEM mit Verfügung vom 7. Juni 2018 das Erlöschen ihrer vorläufigen Aufnahme fest. II. E. Am 19. Mai 2024 reiste die Beschwerdeführerin 1 mit ihren nunmehr drei Kindern (Beschwerdeführerinnen 2-4) in die Schweiz ein. Am 27. Mai 2024 stellten die Beschwerdeführerinnen hier ein weiteres Asylgesuch. F. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerinnen mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab in der Folge, dass sie am 7. Juni 2018 in Frankreich Asylgesuche gestellt hatten und dieser Staat ihnen am 21. September 2022 flüchtlingsrechtlichen Schutz gewährt hatte. G. Am 30. Mai 2024 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen (gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und auf das bilaterale Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 28. Oktober 1998 [SR 0.142.113.499]). H. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2024 informierte das SEM die Beschwerdeführerinnen über die (noch unbeantwortete) Rückübernahmeanfrage und gewährt ihnen das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie zu ihrer Wegweisung nach Frankreich. Zudem wurden die Beschwerdeführerinnen unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht aufgefordert, innert Frist Antworten auf spezifische Fragen zu ihren familiären Umständen zu liefern. I. Am 4. Juni 2024 liess die Beschwerdeführerin 1 ihre Stellungnahme durch die ihr zugewiesene Rechtsvertretung einreichen und die Fragen des SEM beantworten. Sie führte unter anderem aus, sie habe während ihres ersten Aufenthalts in der Schweiz (von 2012 bis 2018) hier den späteren Vater ihrer Kinder kennengelernt und sei eine Beziehung mit diesem eingegangen. Nachdem ihr Partner in der Schweiz einen negativen Asylentscheid erhalten habe, sei sie ihm mit den - damals zwei - gemeinsamen Kindern nach Frankreich gefolgt und habe dort ein Asylgesuch gestellt, dem entsprochen worden sei. Sie habe sich mit dem Kindsvater nach islamischem Glauben religiös getraut. In Frankreich sei das dritte Kind zur Welt gekommen. Nach erheblichen Beziehungsproblemen und häuslicher Gewalt habe sie sich endgültig von ihrem Mann getrennt. Sie habe den Ex-Partner an Pfingsten 2024 in Frankreich zum letzten Mal gesehen und kenne seinen aktuellen Aufenthaltsort nicht. J. Zwischen 5. und 11. Juli 2024 reichte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen mehrere medizinische Berichte für die Beschwerdeführerinnen 2-4 zu den Akten. K. Nach mehreren Rückfragen des SEM erklärten die französischen Behörden mit Schreiben vom 5. Februar 2025 ihre Bereitschaft, die vier Beschwerdeführerinnen rückzuübernehmen. L. Am 14. April 2025 unterbreitete die Vorinstanz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Gleichentags erklärte sich diese mit der beabsichtigten Entscheidung nicht einverstanden. Dies wurde mit einer Gefährdung der Beschwerdeführerinnen durch den gewalttätigen Ex-Partner beziehungsweise Vater in Frankreich begründet, vor der sie die französischen Behörden nicht schützen könnten. M. Mit Verfügung vom 15. April 2025 - eröffnet am folgenden Tag - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung (nach Frankreich) an. N. Am 16. April 2025 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen das SEM über die Beendigung des Vertretungs-mandats. O. Die Beschwerdeführerinnen erhoben mit Eingabe vom 25. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur korrekten Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführerinnen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzuges; zudem ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. P. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. April 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am selben Tag bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Be-schwerde und er stellte fest, dass die Beschwerdeführerinnen den Fortgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter dem folgenden Vorbehalt - einzutreten. 1.4 Auf das Begehren der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, weil ihr Rechtsmittel von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen durften deshalb den Entscheid in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Bei der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat das SEM hingegen eine materielle Beurteilung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
5. Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Kassation der angefochtenen Verfügung. Dieses Rechtsbegehren wird in der Beschwerde nicht begründet. Eine Durchsicht der Akten ergibt, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt - unter Wahrung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerinnen - korrekt und vollständig festgestellt hat. Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. 6. 6.1 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen solchen sicheren Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass es sich bei Frankreich um einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Mit Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Es ist unbestritten, dass den Beschwerdeführer-innen in Frankreich internationaler Schutz gewährt worden ist und die französischen Behörden am 5. Februar 2025 ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-act. 35/1). 6.3 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Es bleibt zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Frankreich entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2 Frankreich ist ein sicherer Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerinnen Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. 9.3 Soweit die Beschwerdeführerinnen in ihrem Rechtsmittel auf die Gefährdung durch ihren Ex-Partner beziehungsweise Vater hinweisen, der sie wiederholt bedroht habe und sie auch nach der Auflösung der Familien-gemeinschaft immer wieder habe ausfindig machen können, ist Folgendes festzustellen: 9.3.1 Zunächst fällt bei Durchsicht der Akten auf, dass diese Gefährdung auf Beschwerdeebene etwas akzentuierter beschrieben wird als zu Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens; beispielsweise hatte die Beschwerde-führerin 1 im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Nichteintretensentscheid (vgl. SEM-act. 22/11) noch nicht geltend gemacht, der Ex-Partner habe damit gedroht, die Töchter in seinen Heimatstaat zu entführen (vgl. Beschwerde S. 3). 9.3.2 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen ist mit dem SEM festzuhalten, dass es sich bei Frankreich um einen Staat mit einem funktionierenden Justiz- und Polizeisystem handelt, der Schutz vor Übergriffen Dritter bieten kann (vgl. beispielsweise etwa Urteile BVGer D-4713/2024 vom 5. August 2024 E. 7.3, E-1811/2024 vom 28. März 2024 E. 6.6, E-3351/2023 vom 21. Juni 2023 S. 9, D-5405/2022 vom 30. November 2022 S. 9, F-218/2020 vom 20. Januar 2020 E. 7.2 m.w.H.). Zudem erscheint die Vorstellung abwegig, der algerische Ex-Partner/Vater könne die Beschwerdeführerinnen - die in Frankreich als Flüchtlinge anerkannt worden sind - im flächenmässig riesigen Nachbarstaat der Schweiz jederzeit und überall aufspüren (vgl. Beschwerde S. 3 f.). 9.3.3 An diesen Feststellungen ändert auch der Umstand nichts, dass die französischen Behörden die Information des SEM, die Beschwerdeführerinnen sollten wegen der drohenden häuslichen Gewalt nicht an ihren bisherigen französischen Aufenthaltsort zurückkehren müssen, mit der Aufforderung beantworteten, diese müssten ihr Bedürfnis nach der Wieder-einreise bei den zuständigen Polizeibehörden deponieren (vgl. SEM-act. 45/1 und 50/4). 9.3.4 Zu Recht hat das SEM darauf hingewiesen, dass es sich beim Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, die französischen Behörden hätten ihnen mehrmals die nötige Unterstützung und Hilfe verweigert, um unsubstanziierte und unbelegte Behauptungen handle (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). 9.3.5 Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin 1 der Aufenthaltsort des Ex-Partners nicht bekannt. Sie hatte in der Stellungnahme vom 4. Juni 2024 ausführen lassen, er habe sie am 24. Mai 2024 von einer Schweizer Telefonnummer aus zu erreichen versucht, und es könne deshalb sein, dass er sich ebenfalls in der Schweiz aufhalte (vgl. SEM-act. 22/11 S. 2). 9.3.6 Unter diesen sachverhaltlichen Umständen können die Beschwerdeführerinnen aus den Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (sog. Kinderrechtskonvention, SR 0.107) und vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (sog. CEDAW, SR 0.108) von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Beschwerde S. 4 f.); dies umso weniger, nachdem Frankreich beiden Abkommen ebenfalls beigetreten ist. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Frankreich erweist sich in Beachtung der oben erwähnten völker- und landes-rechtlichen Bestimmungen als zulässig. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in diesem Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. 10.3 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht hat und sich keine Hinweise darauf finden lassen, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückführung nach Frankreich in eine existenzielle Notlage geraten würden. 10.4 Frankreich verfügt bekanntlich über eine vergleichbare medizinische Infrastruktur wie die Schweiz. Die Beschwerdeführerin 1 hatte im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Nichteintretensentscheid noch keinerlei medizinische Schwierigkeiten vorgetragen (vgl. SEM-act. 22/11 S. 2: "Der Gesuchstellerin geht es gesundheitlich gut, sie ist nur psychisch ein wenig angeschlagen. Den drei Töchtern gehe es auch gut"). Im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens wurden dann Gesundheitsprobleme - insbesondere der Beschwerdeführerinnen 2-4 - geltend gemacht (vgl. SEM-act. 25-30; in diesem Zusammenhang zudem SEM-act. 39/1). Diese sind in Frankreich jedoch zweifellos behandelbar. 10.5 Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass den Beschwerdeführerinnen mit Erhalt des Flüchtlingsstatus in Frankreich grundsätzlich die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (insbesondere Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung und medizinischer Versorgung) zustehen. In Übereinstimmung mit dem SEM ist denn auch festzustellen, dass keine Hinweise zu erkennen sind, wonach die französischen Behörden oder nichtstaatliche Hilfsorganisationen die ihnen gemäss der Qualifikationsrichtlinie zustehenden Recht verweigert hätten. Es ist ihnen zuzumuten, sich bei Unterstützungsbedarf an die französischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe - nötigenfalls auf dem Rechtsweg - einzufordern. 10.6 Der Hinweis in der Beschwerde auf die Entscheidung eines erst-instanzlichen deutschen Verwaltungsgerichts, gemäss welcher aufgrund prekärer Lebensbedingungen und systemischer Mängel im französischen Asylsystem selbst nicht-vulnerable Personen nicht aus Deutschland nach Frankreich zurücküberstellt werden sollten (vgl. Beschwerde S. 6), ändert an diesen Feststellungen nichts, weil die schweizerischen Asylbehörden diese Einschätzung nicht teilen. 10.7 Nach dem Gesagten vermögen die Beschwerdeführerinnen die eingangs erwähnte Legalvermutung nicht umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
11. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Frankreich ist schliesslich möglich, zumal die französischen Behörden ihrer Rückübernahme explizit und vorbehaltlos zugestimmt haben.
12. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 14. 14.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 14.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: