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E-3351/2023

E-3351/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3351/2023 Urteil vom 21. Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), vertreten durch MLaw Katrin Henzi, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. Juni 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am (...) Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass dem Visa-Informationssystem (CS-VIS) entnommen werden kann, dass Frankreich dem Beschwerdeführer am (...) 2022 ein Visum (gültig vom (...) 2022 bis zum (...) 2023) ausgestellt hat, dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 24. Februar 2023 zu seinem bisherigen Aufenthalt in Europa sowie zum medizinischen Sachverhalt befragt und ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich dieses Gesprächs mitteilte, er stamme ursprünglich aus B._______, sei (...) - nicht (...) - und habe bis auf die Studienzeit, die er in C._______ verbracht habe - in D._______ gelebt, dass er D._______ im (...) 2018 verlassen habe und in die Türkei gereist sei, wo er sich bis zur Ausstellung des Visums aufgehalten habe, dass er am (...) 2023 nach Frankreich geflogen sei und dort um Asyl habe ersuchen wollen, er aber nach drei Tagen in die Schweiz weitergereist sei, da er in diesen Tagen bestohlen, von der Polizei aber trotz deren Anwesenheit nicht beschützt worden sei, dass er aufgrund des mangelnden Tätigwerdens der Polizei und Aussagen von Bekannten, laut welchen dieses Verhalten der Polizei üblich sei, keine Anzeige erstattet habe, dass er ausserdem die französische Sprache nicht beherrsche, dass er später im Gespräch präzisierte, sein «Plan» sei nicht Frankreich, sondern die Schweiz gewesen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines physischen Gesundheitszustands ausführte, es gehe ihm grundsätzlich gut, er habe aber seit seinem Aufenthalt in D._______ eine (...) und seit sieben Jahren (...), dass es ihm in psychischer Hinsicht jedoch schlecht gehe, weshalb er seit vier Monaten (...) leide, dass das SEM die französischen Behörden am 2. März 2023 in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin-III-VO, um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die französischen Behörden am 30. April 2023 ihre Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO erteilten, dass im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens diverse medizinische Akten eingereicht wurden (Medic-Help Zuweisungsschreiben vom 1. März 2023 mit entsprechendem Arztbericht von Dr. med. E._______ vom 2. März 2023; Arztberichte von Dr. med. F._______, Asylzentrum G._______, vom 20. und 27. April sowie 4. Mai 2023; Medic-Help Zuweisungsschreiben vom 30. Mai 2023 mit entsprechendem Arztbericht von Dr. med. H._______ vom 1. Juni 2023; Verlaufsblatt des AOZ/Medic-Help mit Einträgen vom 11. Februar bis 1. Juni 2023), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Mai 2023 beim SEM erklärte, er wolle ergänzende Gründe gegen eine Wegweisung nach Frankreich vorbringen, zumal dort sein Leben in Gefahr sei, dass das SEM ihm in der Folge die Gelegenheit bot, seine Ergänzungen innert Frist schriftlich einzureichen, dass der Beschwerdeführer diese Gelegenheit mit Eingabe vom 26. Mai 2023 ergriff und ausführte, in seinem Heimatland durch eine «Grossfamilie» - deren Mitglieder zum Teil in Frankreich wohnhaft seien - mit dem Tod bedroht und verfolgt worden zu sein, dass er anlässlich des Dublin-Gesprächs nicht darüber habe sprechen dürfen, da es sich laut Fachspezialistin um Asylgründe handle, welche im Rahmen des Dublin-Gesprächs nicht behandelt werden könnten, dass das SEM mit Verfügung vom 5. Juni 2023 - tags darauf eröffnet - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer aushändigte, dass es ferner feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2023 gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und des SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das materielle Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass die Sache eventualiter zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, auf Vollzugsmassnahmen zu verzichten, bis über die aufschiebende Wirkung entschieden worden sei, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass die zuständige Instruktionsrichterin am 13. Juni 2023 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung nach Frankreich im Sinne einer superprovisorischen Massnahme per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt, weil sein psychischer Zustand nicht hinreichend abgeklärt worden sei, womit der Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel unrichtig und unvollständig festgestellt worden sei, dass indessen angesichts der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten und in der angefochtenen Verfügung gebührend gewürdigten medizinischen Unterlagen der medizinische Sachverhalt als erstellt zu erachten ist und für das SEM keine Veranlassung bestand, zusätzliche medizinische Abklärungen vorzunehmen, dass die belastenden Erlebnisse des Beschwerdeführers bedauerlich sind, indes entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung keine konkreten Hinweise auf eine der Überstellung nach Frankreich entgegenstehende schwere psychische Erkrankung vorliegen, welche vertiefte medizinische Abklärungen rechtfertigen würden, dass folglich die Rüge, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt, nicht stichhaltig ist, dass überdies auf Beschwerdeebene keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht wurden, die darauf schliessen lassen würden, dass der medizinische Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden wäre, dass die Würdigung der medizinischen Vorbringen in Bezug auf die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) im Übrigen materieller Natur ist, weshalb der Beschwerdeführer auch hieraus keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes abzuleiten vermag, dass die formellen Rügen vor diesem Hintergrund unbegründet sind, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO) und im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, wobei von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen ist (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass, wenn der Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO in der Regel - so auch vorliegend - derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der das Visum erteilt hat, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass der Beschwerdeführer mit einem am (...) 2022 von den französischen Behörden ausgestellten Schengen-Visum auf dem Luftweg von der Türkei nach Frankreich reiste und von dort aus in die Schweiz, wo er erstmals ein Asylgesuch eingereicht hat, dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zugestimmt haben, dass die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers somit grundsätzlich gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 24. Februar 2023 - mit Ergänzung vom 26. Mai 2023 - unter anderem mit der Begründung gegen eine Überstellung nach Frankreich aussprach, für das Land zwar ein Visum zu besitzen, sich jedoch aufgrund eines Diebstahls und der drohenden Verfolgung durch eine «Grossfamilie» lediglich ein paar Tage dort aufgehalten zu haben, dass er sich aufgrund des fehlenden polizeilichen Einschreitens beim erlittenen Diebstahl und der drohenden Verfolgung durch die «Grossfamilie» gefährdet fühle, was sich negativ auf seinen ohnehin sehr schlechten psychischen Zustand auswirke, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Frankreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5405/2022 vom 30. November 2022 m.w.H.), dass auch davon ausgegangen werden darf, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass dazu festzuhalten ist, dass es dem Beschwerdeführer nach der Überstellung nach Frankreich offensteht, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten, dass zwar die Vermutung, Frankreich halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6.3.2018 E. 5.3.1), dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Wegweisung gegen Art. 3 EMRK verstossen würde, dieser Anforderung nicht genügen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass die französische Polizei grundsätzlich schutzwillig und -fähig ist, dass der Vollständigkeit halber auf die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz verwiesen werden kann, wonach sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Furcht vor Übergriffen durch die «Grossfamilie» an die französische Polizei wenden und um Schutz ersuchen kann, zumal Frankreich ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justiz- und Polizeisystem ist, dass der Beschwerdeführer insbesondere geltend macht, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung nach Frankreich entgegen, dass eine Überstellung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), dass der Beschwerdeführer diesbezüglich angegeben hat, psychisch gehe es ihm sehr schlecht, was sich auf (...) auswirke (...), dass er - bis auf die (...) - in physischer Hinsicht grundsätzlich gesund sei, dass aus dem internen Verlaufsblatt der medizinischen Betreuung Medic-Help hervorgeht, dass der Beschwerdeführer sich hauptsächlich wegen seinen (...) in medizinische Pflege begeben hat, dass bei ihm gemäss den ärztlichen Berichten vom 2. März 2023, vom 20. und 27. April 2023 und 4. Mai 2023 ein (...) diagnostiziert worden ist, der sehr gut behandelt werden konnte, dass dem medizinischen Verlaufsblatt und dem Medic-Help-Zuweisungsschreiben vom 30. Mai 2023 entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 in D._______ seinen Sohn verloren hat, weshalb er unter (...) leide und gelegentlich suizidale Gedanken habe, dass der Hausarzt entsprechend am 1. Juni 2023 eine (...) diagnostizierte, dass ihm zur Behandlung ein (...) und ein (...) verschrieben wurden, dass weder die physischen Beeinträchtigungen noch die psychischen Probleme des Beschwerdeführers ein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste, dass eine adäquate Behandlung der festgestellten Leiden ohne Weiteres in Frankreich möglich ist, da das Land über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass es dem Beschwerdeführer überdies zugemutet werden kann, in Frankreich seine Rechte in Bezug auf die medizinische Versorgung und sonstige Unterstützung gemäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie gegebenenfalls bei den zuständigen staatlichen Stellen einzufordern, dass hinsichtlich der geltend gemachten Suizidgedanken festzuhalten ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1718/2022 vom 9. Mai 2023 E. 8.1.3.4), dass keine Hinweise vorliegen, wonach Frankreich dem Beschwerdeführer eine allenfalls notwendige adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, dass für das weitere Dublin-Verfahren im Übrigen einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt (vgl. angefochtene Verfügung S. 5) - erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Umstände zu informieren haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass sich aus der Überstellung nach Frankreich mithin auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen ergibt, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag um Aussetzung des Vollzugs sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 13. Juni 2023 verfügte Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: