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D-5405/2022

D-5405/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5405/2022 Urteil vom 30. November 2022 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 14. November 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 24. August 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) unter anderem ergab, dass ihr von der französischen Botschaft in B._______ (Türkei) am 26. Juli 2022 ein Schengen-Visum mit Gültigkeit vom 30. Juli 2022 bis 13. September 2022 ausgestellt worden war, dass die Beschwerdeführerin am 29. August 2022 die gemäss Art. 102h Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zugewiesene Rechtsvertretung zur Vertretung ihrer Interessen im Asylverfahren bevollmächtigte, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 12. September 2022 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt wurde, dass sie hierbei vorbrachte, sie sei am 11. August 2022 aus dem Heimatland mit einem Schengen-Visum nach Deutschland geflogen und von dort aus später in die Schweiz gereist, wo sie ein Asylgesuch gestellt habe, dass sie wegen drohender Zwangsheirat vor ihrer Familie geflohen sei und in Deutschland ein Asylgesuch habe stellen wollen, was sie dann aber unterlassen habe, da ihre Familie von ihrem dortigen Aufenthalt erfahren habe, dass in Deutschland und Frankreich viele Verwandte lebten und sie befürchte, von diesen gefunden und getötet zu werden, wohingegen sie in der Schweiz keine Familienangehörigen habe, dass sie als Beweismittel mehrere Ausdrucke von WhatsApp-Chatverläufen zur Suche nach ihr einreichte, dass sie in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt vorbrachte, sie sei wegen (...) und (...) beim Psychiater gewesen, zudem habe sie einen (...) gehabt, leide an (...) und nehme entsprechende Medikamente ein, dass das SEM die französischen Behörden am 13. September 2022 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass die französischen Behörden das Übernahmeersuchen am 10. November 2022 gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO guthiessen, dass das SEM Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt vornahm und unter anderem ein Bericht von (...) vom 19. Oktober 2022 vorliegt, wonach ein (...) vor dem Hintergrund der bekannten (...) zur Abklärung der unklaren (...) durchgeführt und eine psychiatrische Überweisung sowie eine kardiologische Vorstellung zur (...) zur Abklärung der (...) anberaumt worden seien, dass das SEM mit Verfügung vom 14. November 2022 - eröffnet am 17. November 2022 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertreterin das SEM mit Schreiben vom 17. November 2022 über die Niederlegung des Mandats informierte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. November 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, aus humanitären Gründen das Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und erneuten Beurteilung zurückzuweisen sei, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, auf Vollzugsmassnahmen zu verzichten, bis über die aufschiebende Wirkung entschieden sei, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 25. November 2022 in elektronischer Form vorlagen, und zieht in Erwägung, dass das Verfahren sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht - sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO) und im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, wobei von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen ist (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass in dem Fall, dass ein Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO in der Regel - so auch vorliegend - derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der das Visum erteilt hat, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Beschwerdeführerin mit einem von der Französischen Botschaft in (...) ausgestellten Schengen-Visum (gültig vom 30. Juli 2022 bis zum 13. September 2022) auf dem Luftweg nach Deutschland reiste und von dort aus in die Schweiz, wo sie erstmals ein Asylgesuch eingereicht hat, dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zugestimmt haben, dass die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin somit grundsätzlich gegeben ist, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass die Beschwerdeführerin vorbringt, es fehle in Frankreich an Unterbringungsplätzen, weshalb ihr die Gefahr von Obdachlosigkeit und unmenschlichen Lebensbedingungen drohen würde, dass es keine Hinweise für die Annahme gibt, Frankreich würde der Beschwerdeführerin nach Einreichung eines Asylgesuchs dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, wobei sie sich bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung des Unterbringungs- und Betreuungsangebotes nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass das Bundesverwaltungsgericht trotz der Kritik am französischen Asylsystem davon ausgeht, dass Asylsuchende in Frankreich die von der Aufnahmerichtlinie garantierten Grundleistungen erhalten und dort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten haben (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4121/2020 vom 25. August 2020 E. 5.2, E-3733/2020 vom 31. Juli 2020 E. 6.3 oder F-282/20202 vom 23. Januar 2020 E. 7.3), dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Frankreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-1675/2022 vom 12. April 2022 E. 4.2), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.4, je m.H), dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie würde durch eine Wegweisung nach Frankreich in eine lebensbedrohliche Lage geraten und die Wegweisung verstosse gegen Art. 3 EMRK, dass die Beschwerdeführerin durch die Weigerung, ihren Cousin ersten Grades zu heiraten, ihre ganze Familie gegen sich aufgebracht habe und nunmehr um ihr Leben fürchten müsse, wobei sie vom Vater und Onkel mit dem Tod bedroht werde, dass sich ihre Gefährdungssituation durch eine Übergabe an die französischen Behörden schwerwiegend verschärfen würde, da der Verlobte in Frankreich zwei Brüder habe, die sie ausfindig machen würden, dass die Gefahr, dass ihre Familie sie tatsächlich auffinde, nicht zu unterschätzen sei, da es sich die Familie als traditioneller (...) Clan zur Aufgabe gemacht habe, sie zu töten, weshalb ihr Leben bei einer Wegweisung nach Frankreich, wo die meisten und nächsten ihrer Familienmitglieder lebten, in höchster Gefahr sei, dass sich ihr psychischer und physischer Gesundheitszustand angesichts der bedrohenden Umstände massiv mit mehreren (...) Anfällen verschlechtert habe und sie sich seit dem 23. November 2022 in stationärer psychiatrischer Behandlung befinde, dass bei einer Überstellung nach Frankreich eine weitere Gesundheitsverschlechterung drohen würde und gemäss aktuellen Berichten für Asylsuchende der Zugang zu einer psychiatrischen und psychologischen Behandlung in Frankreich nicht gewährleistet sei, dass dazu festzuhalten ist, dass es der Beschwerdeführerin nach der Überstellung nach Frankreich offensteht, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass zwar die Vermutung, Frankreich halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6.3.2018 E. 5.3.1), dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Wegweisung gegen Art. 3 EMRK verstossen würde, dieser Anforderung nicht genügen, dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargetan hat, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich könnten zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Furcht vor Zwangsheirat und vor Übergriffen durch Familienangehörige an die französische Polizei wenden und um Schutz ersuchen kann, zumal Frankreich ein Rechtsstaat ist, der über ein funktionierendes Justiz- und Polizeisystem verfügt, dass keine Hinweise vorliegen, wonach die Sicherheitsbehörden der Beschwerdeführerin den allenfalls nötigen Schutz verwehren würden, dass die Beschwerdeführerin sich ferner darauf beruft, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung nach Frankreich entgegen, dass eine Überstellung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), dass angesichts der Abklärungen des SEM und der vorliegenden Berichte von den gesundheitlichen Problemen der (...), unklaren (...), (...) und (...) sowie von psychischen Gesundheitsproblemen auszugehen ist, dass in der Beschwerde neu vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 23. November 2022 in stationärer psychiatrischer Behandlung, dass die geltend gemachte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands offenbar in einem engen Zusammenhang mit der Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Überstellung nach Frankreich steht (vgl. Beschwerde, S. 5), dass jedoch weder ein entsprechender Arztbericht eingereicht noch in Aussicht gestellt wurde, dass es bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden ist, wenn das SEM den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt erachtete, dass sich aus den aktenkundigen Arztberichten und Diagnosen ergibt, dass sich die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss, sondern eine adäquate Behandlung der festgestellten Leiden in Frankreich möglich ist, dass Frankreich im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass es der Beschwerdeführerin überdies zugemutet werden kann, in Frankreich ihre Rechte in Bezug auf die medizinische Versorgung und sonstige Unterstützung gemäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie gegebenenfalls bei den zuständigen staatlichen Stellen einzufordern, dass keine Hinweise vorliegen, wonach Frankreich der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung (konkret Fortführung entsprechender Medikation und allenfalls psychotherapeutische Betreuung) verweigern würde, dass darüber hinaus anzumerken gilt, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren sind (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass dies vorliegend geschehen ist, sind die jeweiligen Diagnosen («...») in den Überstellungsmodalitäten doch aufgelistet (SEM act. 24/1), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass mangels Verletzung der Begründungpflicht und der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz auch der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Beurteilung abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag um Aussetzung des Vollzugs sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ebenfalls abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand: