Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 10. April 2013 sein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 8. Mai 2013 trat das SEM auf dieses nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ab dem 25. April 2013 galt er als unbekannten Aufenthalts. B. Am 30. Mai 2020 reiste er erneut in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl. Das Gespräch zur Personalienaufnahme (PA) fand am 8. Juni 2020 statt. C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (European Dactyloscopy [EURODAC]) vom 4. Juni 2020 ergab, dass der Beschwerdeführer am 3. Januar 2019 in Frankreich um Asyl ersucht hatte. D. Mit Schreiben vom 5. Juni 2020 gelangte die Rechtsvertretung an das SEM und beantragte eine psychologische Abklärung des Beschwerdeführers. E. Mit Antwortmail vom 10. Juni 2020 informierte das SEM die Rechtsvertretung darüber, dass ein Dublin-Gespräch für den 12. Juni 2020 geplant sei und der Beschwerdeführer dazu angehalten werde, dieses Vorbringen dort vorzutragen. Im Übrigen könne sich der Beschwerdeführer direkt an Medic-Help wenden. F. Am 11. Juni 2020 gelangte die Rechtsvertretung erneut per Mail ans SEM und führte dabei aus, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, sich selbständig bei der Pflege (Medic-Help) zu melden. Zudem bestehe eine Sprachbarriere und es sei ihm nicht wohl, über seine Beschwerden zu sprechen. Er benötige psychologische Unterstützung, weshalb um einen Termin in der Akutambulanz des Gesundheitszentrums Psychiatrie C._______ - ohne vorherige Anmeldung bei der Pflege - erbeten werde. G. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 12. Juni. 2020 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich oder Italien gewährt, da gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), Frankreich oder Italien für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig seien. Im Rahmen dieses Gesprächs machte er geltend, er habe vier Kinder, wisse indessen nicht, wo die Mutter sich befinde. Seine Familienmitglieder seien entführt worden, seine Mutter ermordet und seine Kinder seien in Gefahr. Er habe zuvor in Italien gelebt, wobei seine Aufenthaltsbewilligung fünf Jahre gültig gewesen sei. Als seine Aufenthaltsbewilligung abgelaufen sei - vermutlich im Jahre 2016 - habe er sich bereits in Nigeria befunden, aktuell habe er in Italien keine Aufenthaltsbewilligung. Im (...) 2017 habe er Nigeria wieder verlassen und sei nach Frankreich gereist. Dort sei er nach einiger Zeit von der Polizei "wegen einem Ticket" festgenommen worden und nach Italien zurückgebracht worden. In Italien sei er mit ernsthaften Problemen konfrontiert gewesen. Seine Probleme hätten indessen schon früh in seiner Kindheit im Zusammenhang mit einer Kultgruppe begonnen. Er selbst habe keine persönliche Verbindung zu dieser Gruppe, indessen sei seine Gemeinschaft in Nigeria damit verbunden. Er sei sowohl physisch als auch nicht-physisch angegriffen worden und habe von diesen Angriffen Verletzungen am Kopf und auch innere Verletzungen erlitten. In Italien habe er der Polizei die Namen der Angreifer geliefert. Diese habe ihn darüber informiert, dass es einige Zeit dauern werde, bis er an einen sicheren Ort gebracht werden könne. Später habe er an Gedächtnisverlust und Verlust des Zeitgefühls gelitten, was er heute noch zu bewältigen versuche. Er wolle weder nach Italien noch nach Frankreich zurückkehren. H. Mit Mail vom 18. Juni 2020 gelangte die zuständige SEM-Mitarbeiterin an die SEM-Pflege. Darin wurde festgehalten, dass anlässlich des letzten Gesprächs beim SEM und beim Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz (HEKS) die Frage im Raum stehe, wie es um die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers stehe. Es wurde darum gebeten, für die nächste Woche einen Termin mit einer psychologischen Fachperson zu organisieren und einen entsprechenden Kurzbericht zu verfassen. I. Die Pflege setzte das SEM am 25. Juni 2020 darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer in dieser Woche zweimal nicht zur ärztlichen Visite erschienen sei, obwohl er diesbezüglich informiert und gesucht worden sei. Es seien keine Informationen über die psychische Situation des Beschwerdeführers vorhanden. J. Ebenfalls am 25. Juni 2020 ersuchte das SEM die französischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers mit dem Hinweis, ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (European Dactyloscopy [EURODAC]) habe ergeben, dass dieser am 3. Januar 2019 in Frankreich um Asyl ersucht habe. Diesem Gesuch wurde am 30. Juni 2020 (mit Übermittlungsdatum Dublinet vom 9. Juli 2020) gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO entsprochen. K. Mit Mail vom 2. Juli 2020 setzte das SEM die Rechtsvertretung darüber in Kenntnis, dass im Anschluss an das Dublin-Gespräch Medic-Help beauftragt worden sei, eine psychologische Abklärung zu veranlassen. In der Folge sei der Beschwerdeführer zweimal persönlich gesucht und zu einer Visite aufgeboten worden. Er sei indessen nicht zu den Terminen und auch sonst nie am Schalter von Medic-Help erschienen. Es werde vorerst darauf verzichtet, auf ihn zuzugehen, da er dies offensichtlich nicht wünsche, er könne sich indessen jederzeit am Schalter melden. L. Am 7. Juli 2020 nahm die Rechtsvertretung zum erhaltenen Mail Stellung. Der Beschwerdeführer habe in einem Gespräch mit der ihn betreuenden Seelsorge beim Oekumenischen Seelsorge- und Beratungsdienst für Asylsuchende (...) verlauten lassen, dass er mit der Wahrnehmung der Termine bei Medic-Help überfordert gewesen sei. Es sei ein neuer Termin bei Medic-Help für den Beschwerdeführer zu vereinbaren, den er dann mit der Hilfe [der Seelsorge] wahrnehmen werde. M. Gleichentags teilte das SEM der Rechtsvertretung die Schalteröffnungszeiten der Medic-Help mit und führte aus, dass nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer die Termine nicht wahrgenommen habe und zusätzliche Hilfe brauche, zumal das Angebot niederschwellig sei und direkt auf ihn zugegangen worden sei. N. Die Pflege B._______ setzte das SEM mit Mail vom 15. Juli 2020 darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer mittlerweile in Begleitung der [Seelsorge] erschienen sei und versprochen habe, am nächsten Tag zur Visite zu kommen, obwohl er keine Behandlung wolle. Da aber von allen Seiten auf ihn eingeredet werde, würde er diesmal erscheinen. Medizinische Unterlagen seien keine vorhanden. O. Mit Verfügung vom 15. Juli 2020 (eröffnet am 16. Juli 2020) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Frankreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte es den Vollzug der Überstellung nach Frankreich und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. P. Mit Beschwerde vom 23. Juli 2020 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung vom 15. Juli 2020 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die Vollzugsbehörden mit einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der Gewährung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerdeanträge wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde wurden Ausdrucke des Mailwechsels zwischen der Rechtsvertretung und dem SEM, das medizinische Datenblatt der Vorinstanz vom 25. Juni 2020 und das medizinische Datenblatt mit Eintrag vom 16. Juli 2020 beigelegt Q. Mit superprovisorischer Massnahme vom 24. Juli 2020 verfügte die Instruktionsrichterin einstweilen die Aussetzung des Vollzugs der Überstellung.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Auf Beschwerdeebene werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil das SEM einen Dublin-Entscheid verfügt habe, ohne seinen Gesundheitszustand abschliessend abgeklärt zu haben. Die Vorinstanz habe seinen psychisch schlechten Zustand unberücksichtigt gelassen, obwohl sie von der Rechtsvertretung mehrmals darauf hingewiesen worden sei. Der medizinische Sachverhalt sei nur pauschal abgehandelt und unzureichend gewürdigt worden, was seiner individuellen Situation indessen nicht gerecht werde. Er sei psychisch stark angeschlagen und es gebe mehrere Hinweise auf ein starkes Trauma und schizophrene Erscheinungen. Dem Arztbericht gemäss dem medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ B._______ des am 16. Juli 2020 schliesslich stattgefundenen Arzttermins sei ebenfalls zu entnehmen, dass ein Verdacht auf eine schizoide Störung bestehe. Zur Begründung habe die Vorinstanz ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich wegen seiner psychischen Probleme nicht an die Pflege gewendet habe, obwohl es ihm mehrfach angeboten worden sei. Demnach könne davon ausgegangen werden, dass keine Hinweise auf Traumatisierung vorliegen würden und der Beschwerdeführer vielmehr gar keine Hilfe wünsche und benötige. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, demgegenüber sei allgemein bekannt, dass psychisch Kranke nicht freiwillig zum Arzt gingen oder ihre Krankheit eingestehen würden, was sich nach dem Seelsorgegespräch (...) nochmals bestätigt habe. Zum anderen habe das SEM die formellen Voraussetzungen beim Übernahmegesuch an Frankreich missachtet, da der medizinische Sachverhalt bei der Anfrage nicht erwähnt worden sei. Somit sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz gar noch kein rechtsgenügliches Übernahmegesuch im Sinne von Art. 24 Abs. 5 Dublin-III-VO an Frankreich gestellt habe.
E. 4.3 Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Wie aus dem Sachverhalt erhellt, hat die Vorinstanz sich eingehend darum bemüht, mit dem Beschwerdeführer einen ärztlichen Termin durchzuführen. Die Abklärungspflicht der vorinstanzlichen Behörde findet indessen ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. So ist der Beschwerdeführer aus Art. 8 Abs. 1 Bst. f AsylG verpflichtet, sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Seinem Verhalten und seinen Aussagen zufolge wünschte er keine Untersuchung und keine Behandlung. So ist er zweimal nicht zum Termin erschienen und hat sich erst in Begleitung der [Seelsorge] am Medic-Schalter gemeldet, indessen gemäss Angaben von Medic-Help offensichtlich gegen seinen Willen. Die Erklärung in der Beschwerdeschrift, wonach es bei psychisch Kranken normal sei, sich nicht behandeln zu wollen, ändert nichts daran, dass die Vorinstanz in casu ihren Abklärungspflichten rechtsgenüglich nachgekommen ist, zumal sie ihn nicht zur ärztlichen Untersuchung zwingen kann. Hinweise auf eine mangelnde Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich nicht aus den Akten und werden auch in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Rechtsmitteleingabe das medizinische Datenblatt der ärztlichen Untersuchung vom 16. Juli 2020 beigelegt, wonach ein Verdacht auf eine schizoide Störung vorliege (vgl. oben Bst. P in fine). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass selbst eine allfällige Diagnose einer schizoiden Störung oder einer Traumatisierung einer Zuständigkeit Frankreichs nicht entgegenstehen würde. Entsprechende Informationen werden dem Empfängerstaat zwar im Rahmen der Überstellung übermittelt, die Bekanntgabe des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist indessen - entgegen dessen Ansicht - nicht Voraussetzung für die Zuständigkeitsbestimmung und ist somit in einem Wiederaufnahmeersuchen gemäss Art. 24 Abs. 5 mit Hinweis auf Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO nicht relevant. Somit war auch das entsprechende Formular entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers rechtsgenüglich ausgefüllt worden. Angesichts der Bemühungen der Vorinstanz und vor dem Hintergrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass vorliegend ein Entscheid erging, ohne dass eine konkrete medizinische Abklärung betreffend Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erfolgt ist. Zudem ergeben sich auch aus der erst auf Beschwerdeebene vorliegenden medizinischen Abklärung vom 16. Juli 2020 keine zuständigkeitsrelevanten Anhaltspunkte. Inwiefern die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt haben soll, ist somit nicht ersichtlich. Es besteht folglich kein Anlass, die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, so dass der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
E. 4.4 An dieser Stellte ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 5.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
E. 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 5.4 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für die antragstellende Person in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann.
E. 5.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) beziehungsweise eine drittstaatsangehörige oder staatenlose Person, deren Antrag abgelehnt wurde und die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM sei seiner Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachgekommen beziehungsweise es sei nicht in nachvollziehbarer Weise geprüft worden, weshalb vorliegend auf einen Selbsteintritt verzichtet worden sei.
E. 6.2 Das SEM ersuchte die französischen Behörden am 25. Juni 2020 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Am 30. Juni 2020 (mit Übermittlungsdatum Dublinet vom 9. Juli 2020) stimmten die französischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist dem Gesuch gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben.
E. 6.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. In seinem kürzlich ergangenen Urteil vom 2. Juli 2020 verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Frankreich wegen Verletzung von Art. 3 EMRK betreffend drei von fünf klagenden Asylgesuchstellern. Festgestellt wurde eine Konventionsverletzung für den Zeitraum, in welchem die Kläger ihren Status als Asylsuchende noch nicht mit einem entsprechenden Ausweis belegen konnten und ihnen daher der Zugang zu den Unterbringungseinrichtungen des Asylverfahrens verweigert worden war. Der Gerichtshof hat neben den Konventionsverletzungen in den drei Einzelfällen zwar gewisse Kapazitätsmängel im Aufnahmeverfahren erwogen, indessen keine systemischen Mängel festgestellt (vgl. Urteil des EGMR N.H. und Andere gegen Frankreich vom 2. Juli 2020, Beschwerde n° 28820/13 u.a., §§ 155-209 m.w.H.). Daher kann nicht davon ausgegangen werden, Frankreichs Aufnahme- und Asylverfahrenseinrichtungen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Der Beschwerdeführer führt seine Sorge sodann auch nicht auf solche Systemmängel zurück, sondern macht vielmehr geltend, er laufe aufgrund seiner schlechten psychischen Verfassung und seiner Überforderung bei der Wahrnehmung von Terminen Gefahr, obdachlos zu werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass auch in Frankreich (kirchliche) Hilfsinstitutionen existieren, die dem Beschwerdeführer bei der Wahrnehmung seiner Termine behilflich sein können. Seinen persönlichen Umständen kann im Rahmen der Überstellungsmodalitäten Rechnung getragen werden, indem die französischen Behörden avisiert werden, dass entsprechende Hilfe organisiert wird.
E. 6.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht angezeigt.
E. 7 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einer drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei drohender Völkerrechtswidrigkeit der Überstellung ist der Selbsteintritt zwingend.
E. 7.1 Die angefochtene Verfügung ist auch unter dem Blickwinkel der soeben erläuterten Bestimmung Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden. Das Gericht beschränkt seine Beurteilung der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sacherhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG und hierzu BVGE 2015/9 E. 7 f.).
E. 7.1.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 7.1.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Den Akten lassen sich keine Hinweise auf derart gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen entnehmen. Gleichermassen ist in casu nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht reisefähig wäre oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde, zumal aus den Akten ersichtlich ist, dass er jeweils selbständig - auch wiederholt aus seinem Heimatland - (aus-)reiste. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Es bestehen auch keine gesundheitlichen Probleme, die von einer derartigen Schwere wären, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Frankreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Der Beschwerdeführer hat demnach weder konkret dargetan noch ergibt sich aus den Akten, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Ferner liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. Zudem darf auch davon ausgegangen werden, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Erweist sich dies als nötig, wird es an den mit der Überstellung betrauten Behörden sein, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten die allenfalls notwendigen Vorkehren zu treffen, damit bei der Überstellung den Bedürfnissen des Beschwerdeführers Rechnung getragen wird (z.B. Medikamentenabgabe, Information an die französischen Behörden, vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 7.2 Nach dem Gesagten besteht für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO keine Veranlassung. Die Überstellung verletzt kein Völkerrecht, und auch eine Ermessenunterschreitung liegt nicht vor.
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 11 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich sowohl der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als auch derjenige auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3733/2020 Urteil vom 31. Juli 2020 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, vertreten durch MLaw Alexis Tzikas, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 10. April 2013 sein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 8. Mai 2013 trat das SEM auf dieses nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ab dem 25. April 2013 galt er als unbekannten Aufenthalts. B. Am 30. Mai 2020 reiste er erneut in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl. Das Gespräch zur Personalienaufnahme (PA) fand am 8. Juni 2020 statt. C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (European Dactyloscopy [EURODAC]) vom 4. Juni 2020 ergab, dass der Beschwerdeführer am 3. Januar 2019 in Frankreich um Asyl ersucht hatte. D. Mit Schreiben vom 5. Juni 2020 gelangte die Rechtsvertretung an das SEM und beantragte eine psychologische Abklärung des Beschwerdeführers. E. Mit Antwortmail vom 10. Juni 2020 informierte das SEM die Rechtsvertretung darüber, dass ein Dublin-Gespräch für den 12. Juni 2020 geplant sei und der Beschwerdeführer dazu angehalten werde, dieses Vorbringen dort vorzutragen. Im Übrigen könne sich der Beschwerdeführer direkt an Medic-Help wenden. F. Am 11. Juni 2020 gelangte die Rechtsvertretung erneut per Mail ans SEM und führte dabei aus, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, sich selbständig bei der Pflege (Medic-Help) zu melden. Zudem bestehe eine Sprachbarriere und es sei ihm nicht wohl, über seine Beschwerden zu sprechen. Er benötige psychologische Unterstützung, weshalb um einen Termin in der Akutambulanz des Gesundheitszentrums Psychiatrie C._______ - ohne vorherige Anmeldung bei der Pflege - erbeten werde. G. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 12. Juni. 2020 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich oder Italien gewährt, da gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), Frankreich oder Italien für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig seien. Im Rahmen dieses Gesprächs machte er geltend, er habe vier Kinder, wisse indessen nicht, wo die Mutter sich befinde. Seine Familienmitglieder seien entführt worden, seine Mutter ermordet und seine Kinder seien in Gefahr. Er habe zuvor in Italien gelebt, wobei seine Aufenthaltsbewilligung fünf Jahre gültig gewesen sei. Als seine Aufenthaltsbewilligung abgelaufen sei - vermutlich im Jahre 2016 - habe er sich bereits in Nigeria befunden, aktuell habe er in Italien keine Aufenthaltsbewilligung. Im (...) 2017 habe er Nigeria wieder verlassen und sei nach Frankreich gereist. Dort sei er nach einiger Zeit von der Polizei "wegen einem Ticket" festgenommen worden und nach Italien zurückgebracht worden. In Italien sei er mit ernsthaften Problemen konfrontiert gewesen. Seine Probleme hätten indessen schon früh in seiner Kindheit im Zusammenhang mit einer Kultgruppe begonnen. Er selbst habe keine persönliche Verbindung zu dieser Gruppe, indessen sei seine Gemeinschaft in Nigeria damit verbunden. Er sei sowohl physisch als auch nicht-physisch angegriffen worden und habe von diesen Angriffen Verletzungen am Kopf und auch innere Verletzungen erlitten. In Italien habe er der Polizei die Namen der Angreifer geliefert. Diese habe ihn darüber informiert, dass es einige Zeit dauern werde, bis er an einen sicheren Ort gebracht werden könne. Später habe er an Gedächtnisverlust und Verlust des Zeitgefühls gelitten, was er heute noch zu bewältigen versuche. Er wolle weder nach Italien noch nach Frankreich zurückkehren. H. Mit Mail vom 18. Juni 2020 gelangte die zuständige SEM-Mitarbeiterin an die SEM-Pflege. Darin wurde festgehalten, dass anlässlich des letzten Gesprächs beim SEM und beim Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz (HEKS) die Frage im Raum stehe, wie es um die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers stehe. Es wurde darum gebeten, für die nächste Woche einen Termin mit einer psychologischen Fachperson zu organisieren und einen entsprechenden Kurzbericht zu verfassen. I. Die Pflege setzte das SEM am 25. Juni 2020 darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer in dieser Woche zweimal nicht zur ärztlichen Visite erschienen sei, obwohl er diesbezüglich informiert und gesucht worden sei. Es seien keine Informationen über die psychische Situation des Beschwerdeführers vorhanden. J. Ebenfalls am 25. Juni 2020 ersuchte das SEM die französischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers mit dem Hinweis, ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (European Dactyloscopy [EURODAC]) habe ergeben, dass dieser am 3. Januar 2019 in Frankreich um Asyl ersucht habe. Diesem Gesuch wurde am 30. Juni 2020 (mit Übermittlungsdatum Dublinet vom 9. Juli 2020) gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO entsprochen. K. Mit Mail vom 2. Juli 2020 setzte das SEM die Rechtsvertretung darüber in Kenntnis, dass im Anschluss an das Dublin-Gespräch Medic-Help beauftragt worden sei, eine psychologische Abklärung zu veranlassen. In der Folge sei der Beschwerdeführer zweimal persönlich gesucht und zu einer Visite aufgeboten worden. Er sei indessen nicht zu den Terminen und auch sonst nie am Schalter von Medic-Help erschienen. Es werde vorerst darauf verzichtet, auf ihn zuzugehen, da er dies offensichtlich nicht wünsche, er könne sich indessen jederzeit am Schalter melden. L. Am 7. Juli 2020 nahm die Rechtsvertretung zum erhaltenen Mail Stellung. Der Beschwerdeführer habe in einem Gespräch mit der ihn betreuenden Seelsorge beim Oekumenischen Seelsorge- und Beratungsdienst für Asylsuchende (...) verlauten lassen, dass er mit der Wahrnehmung der Termine bei Medic-Help überfordert gewesen sei. Es sei ein neuer Termin bei Medic-Help für den Beschwerdeführer zu vereinbaren, den er dann mit der Hilfe [der Seelsorge] wahrnehmen werde. M. Gleichentags teilte das SEM der Rechtsvertretung die Schalteröffnungszeiten der Medic-Help mit und führte aus, dass nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer die Termine nicht wahrgenommen habe und zusätzliche Hilfe brauche, zumal das Angebot niederschwellig sei und direkt auf ihn zugegangen worden sei. N. Die Pflege B._______ setzte das SEM mit Mail vom 15. Juli 2020 darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer mittlerweile in Begleitung der [Seelsorge] erschienen sei und versprochen habe, am nächsten Tag zur Visite zu kommen, obwohl er keine Behandlung wolle. Da aber von allen Seiten auf ihn eingeredet werde, würde er diesmal erscheinen. Medizinische Unterlagen seien keine vorhanden. O. Mit Verfügung vom 15. Juli 2020 (eröffnet am 16. Juli 2020) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Frankreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte es den Vollzug der Überstellung nach Frankreich und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. P. Mit Beschwerde vom 23. Juli 2020 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung vom 15. Juli 2020 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die Vollzugsbehörden mit einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der Gewährung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerdeanträge wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde wurden Ausdrucke des Mailwechsels zwischen der Rechtsvertretung und dem SEM, das medizinische Datenblatt der Vorinstanz vom 25. Juni 2020 und das medizinische Datenblatt mit Eintrag vom 16. Juli 2020 beigelegt Q. Mit superprovisorischer Massnahme vom 24. Juli 2020 verfügte die Instruktionsrichterin einstweilen die Aussetzung des Vollzugs der Überstellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Auf Beschwerdeebene werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.2 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil das SEM einen Dublin-Entscheid verfügt habe, ohne seinen Gesundheitszustand abschliessend abgeklärt zu haben. Die Vorinstanz habe seinen psychisch schlechten Zustand unberücksichtigt gelassen, obwohl sie von der Rechtsvertretung mehrmals darauf hingewiesen worden sei. Der medizinische Sachverhalt sei nur pauschal abgehandelt und unzureichend gewürdigt worden, was seiner individuellen Situation indessen nicht gerecht werde. Er sei psychisch stark angeschlagen und es gebe mehrere Hinweise auf ein starkes Trauma und schizophrene Erscheinungen. Dem Arztbericht gemäss dem medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ B._______ des am 16. Juli 2020 schliesslich stattgefundenen Arzttermins sei ebenfalls zu entnehmen, dass ein Verdacht auf eine schizoide Störung bestehe. Zur Begründung habe die Vorinstanz ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich wegen seiner psychischen Probleme nicht an die Pflege gewendet habe, obwohl es ihm mehrfach angeboten worden sei. Demnach könne davon ausgegangen werden, dass keine Hinweise auf Traumatisierung vorliegen würden und der Beschwerdeführer vielmehr gar keine Hilfe wünsche und benötige. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, demgegenüber sei allgemein bekannt, dass psychisch Kranke nicht freiwillig zum Arzt gingen oder ihre Krankheit eingestehen würden, was sich nach dem Seelsorgegespräch (...) nochmals bestätigt habe. Zum anderen habe das SEM die formellen Voraussetzungen beim Übernahmegesuch an Frankreich missachtet, da der medizinische Sachverhalt bei der Anfrage nicht erwähnt worden sei. Somit sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz gar noch kein rechtsgenügliches Übernahmegesuch im Sinne von Art. 24 Abs. 5 Dublin-III-VO an Frankreich gestellt habe. 4.3 Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Wie aus dem Sachverhalt erhellt, hat die Vorinstanz sich eingehend darum bemüht, mit dem Beschwerdeführer einen ärztlichen Termin durchzuführen. Die Abklärungspflicht der vorinstanzlichen Behörde findet indessen ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. So ist der Beschwerdeführer aus Art. 8 Abs. 1 Bst. f AsylG verpflichtet, sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Seinem Verhalten und seinen Aussagen zufolge wünschte er keine Untersuchung und keine Behandlung. So ist er zweimal nicht zum Termin erschienen und hat sich erst in Begleitung der [Seelsorge] am Medic-Schalter gemeldet, indessen gemäss Angaben von Medic-Help offensichtlich gegen seinen Willen. Die Erklärung in der Beschwerdeschrift, wonach es bei psychisch Kranken normal sei, sich nicht behandeln zu wollen, ändert nichts daran, dass die Vorinstanz in casu ihren Abklärungspflichten rechtsgenüglich nachgekommen ist, zumal sie ihn nicht zur ärztlichen Untersuchung zwingen kann. Hinweise auf eine mangelnde Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich nicht aus den Akten und werden auch in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Rechtsmitteleingabe das medizinische Datenblatt der ärztlichen Untersuchung vom 16. Juli 2020 beigelegt, wonach ein Verdacht auf eine schizoide Störung vorliege (vgl. oben Bst. P in fine). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass selbst eine allfällige Diagnose einer schizoiden Störung oder einer Traumatisierung einer Zuständigkeit Frankreichs nicht entgegenstehen würde. Entsprechende Informationen werden dem Empfängerstaat zwar im Rahmen der Überstellung übermittelt, die Bekanntgabe des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist indessen - entgegen dessen Ansicht - nicht Voraussetzung für die Zuständigkeitsbestimmung und ist somit in einem Wiederaufnahmeersuchen gemäss Art. 24 Abs. 5 mit Hinweis auf Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO nicht relevant. Somit war auch das entsprechende Formular entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers rechtsgenüglich ausgefüllt worden. Angesichts der Bemühungen der Vorinstanz und vor dem Hintergrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass vorliegend ein Entscheid erging, ohne dass eine konkrete medizinische Abklärung betreffend Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erfolgt ist. Zudem ergeben sich auch aus der erst auf Beschwerdeebene vorliegenden medizinischen Abklärung vom 16. Juli 2020 keine zuständigkeitsrelevanten Anhaltspunkte. Inwiefern die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt haben soll, ist somit nicht ersichtlich. Es besteht folglich kein Anlass, die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, so dass der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. 4.4 An dieser Stellte ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5. 5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.4 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für die antragstellende Person in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann. 5.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) beziehungsweise eine drittstaatsangehörige oder staatenlose Person, deren Antrag abgelehnt wurde und die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM sei seiner Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachgekommen beziehungsweise es sei nicht in nachvollziehbarer Weise geprüft worden, weshalb vorliegend auf einen Selbsteintritt verzichtet worden sei. 6.2 Das SEM ersuchte die französischen Behörden am 25. Juni 2020 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Am 30. Juni 2020 (mit Übermittlungsdatum Dublinet vom 9. Juli 2020) stimmten die französischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist dem Gesuch gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben. 6.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. In seinem kürzlich ergangenen Urteil vom 2. Juli 2020 verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Frankreich wegen Verletzung von Art. 3 EMRK betreffend drei von fünf klagenden Asylgesuchstellern. Festgestellt wurde eine Konventionsverletzung für den Zeitraum, in welchem die Kläger ihren Status als Asylsuchende noch nicht mit einem entsprechenden Ausweis belegen konnten und ihnen daher der Zugang zu den Unterbringungseinrichtungen des Asylverfahrens verweigert worden war. Der Gerichtshof hat neben den Konventionsverletzungen in den drei Einzelfällen zwar gewisse Kapazitätsmängel im Aufnahmeverfahren erwogen, indessen keine systemischen Mängel festgestellt (vgl. Urteil des EGMR N.H. und Andere gegen Frankreich vom 2. Juli 2020, Beschwerde n° 28820/13 u.a., §§ 155-209 m.w.H.). Daher kann nicht davon ausgegangen werden, Frankreichs Aufnahme- und Asylverfahrenseinrichtungen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Der Beschwerdeführer führt seine Sorge sodann auch nicht auf solche Systemmängel zurück, sondern macht vielmehr geltend, er laufe aufgrund seiner schlechten psychischen Verfassung und seiner Überforderung bei der Wahrnehmung von Terminen Gefahr, obdachlos zu werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass auch in Frankreich (kirchliche) Hilfsinstitutionen existieren, die dem Beschwerdeführer bei der Wahrnehmung seiner Termine behilflich sein können. Seinen persönlichen Umständen kann im Rahmen der Überstellungsmodalitäten Rechnung getragen werden, indem die französischen Behörden avisiert werden, dass entsprechende Hilfe organisiert wird. 6.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht angezeigt.
7. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einer drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei drohender Völkerrechtswidrigkeit der Überstellung ist der Selbsteintritt zwingend. 7.1 Die angefochtene Verfügung ist auch unter dem Blickwinkel der soeben erläuterten Bestimmung Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden. Das Gericht beschränkt seine Beurteilung der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sacherhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG und hierzu BVGE 2015/9 E. 7 f.). 7.1.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.1.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Den Akten lassen sich keine Hinweise auf derart gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen entnehmen. Gleichermassen ist in casu nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht reisefähig wäre oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde, zumal aus den Akten ersichtlich ist, dass er jeweils selbständig - auch wiederholt aus seinem Heimatland - (aus-)reiste. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Es bestehen auch keine gesundheitlichen Probleme, die von einer derartigen Schwere wären, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Frankreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Der Beschwerdeführer hat demnach weder konkret dargetan noch ergibt sich aus den Akten, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Ferner liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. Zudem darf auch davon ausgegangen werden, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Erweist sich dies als nötig, wird es an den mit der Überstellung betrauten Behörden sein, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten die allenfalls notwendigen Vorkehren zu treffen, damit bei der Überstellung den Bedürfnissen des Beschwerdeführers Rechnung getragen wird (z.B. Medikamentenabgabe, Information an die französischen Behörden, vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 7.2 Nach dem Gesagten besteht für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO keine Veranlassung. Die Überstellung verletzt kein Völkerrecht, und auch eine Ermessenunterschreitung liegt nicht vor.
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
11. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich sowohl der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als auch derjenige auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand: