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F-4121/2020

F-4121/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-08-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Juli 2020 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 5. März 2019 in Frankreich um Asyl ersucht hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 30. Juli 2020 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Frankreich, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuches grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer machte geltend, in Frankreich kein Geld erhalten zu haben und ohne festen Wohnsitz gewesen zu sein. Er sei ein Mensch mit Gefühlen, wie könne er unter solchen Bedingungen nach Frankreich zurückkehren? Seit dem Jahr 2018 leide er an Depressionen und Schlaflosigkeit. Obwohl er dies in Frankreich angemerkt habe, habe er keine Hilfe erhalten. In der Schweiz sei er bis anhin noch nicht in der Pflege gewesen und habe noch keine Medikamente erhalten. C. Die französischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 30. Juli 2020 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 6. August 2020 gut. D. Gemäss Arztbericht vom 4. August 2020 der Akutambulanz der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) (...) (vgl. SEM-act. 23/2) leidet der Beschwerdeführer an einer depressiven Episode, differentialdiagnostisch an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Ihm wurde ein Antidepressivum in geringer Dosis abgegeben und er erhielt Tipps zur Schlafhygiene (insbesondere den Hinweis «kein Tagesschlaf»). Zudem wurde ein weiterer ärztlicher Termin vereinbart (Folgetermin am 24. August 2020) und eine hausärztliche Untersuchung (EKG) empfohlen. E. Mit Verfügung vom 11. August 2020 (eröffnet am 12. August 2020) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Frankreich und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Beschwerde vom 18. August 2020 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Am 19. August 2020 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. H. Am 25. August 2020 ging beim Bundesverwaltungsgericht per Fax der Kurzbericht der UPK (...) vom 24. August 2020 ein.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, weil der entscheidrelevante Sachverhalt im Hinblick auf den medizinischen Sachverhalt sowie die «offenkundigen Mängel» im französischen Asylverfahren nicht ausreichend erstellt respektive nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei. Sodann wird die Rüge erhoben, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien nur pauschal erwähnt, nicht aber in ausreichender Weise gewürdigt worden. Trotz Kenntnis der bei ihm diagnostizierten PTBS und einer damit verbundenen allfälligen Suizidalität habe das SEM in der angefochtenen Verfügung mit textbausteinartigen Formulierungen lediglich ausgeführt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass das SEM schon am 11. August 2020 eine Verfügung erlassen habe obwohl im Arztbericht vom 4. August 2020 weitere medizinische Abklärungen bereits angesetzt gewesen seien.

E. 3.1.1 Soweit der Beschwerdeführer damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (unzulässige antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3) geltend machen will, ist ihm entgegen zu halten, dass die Vorinstanz angesichts der medizinischen Diagnose «depressive Episode» (wobei sie nicht erkannte, dass die Diagnose «PTBS» nur differentialdiagnostisch gestellt worden war) auf die Erhebung weiterer Beweise (d.h. einen weiteren Arztbericht) verzichten durfte, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).

E. 3.1.2 Die (sinngemäss erhobene) Rüge der Verletzung der Begründungspflicht (Art. 35 VwVG) ist ebenfalls unbegründet. Die Behörde hat kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung implizit hervorgeht, weshalb das Vorgebrachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2). Die Begründung der Vorinstanz erfüllt diese Anforderungen, weshalb auch diesbezüglich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vorliegt.

E. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden materiellen Prüfung einzugehen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Frankreich ein Asylgesuch gestellt zu haben. Die französischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz um Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO am 6. August 2020 ausdrücklich gut (SEM-act. 21/1). Die Zuständigkeit Frankreichs steht somit grundsätzlich fest.

E. 5 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei bereits in der Vergangenheit ein Opfer der mangelhaften Strukturen geworden. Im Falle einer Rückkehr müsse davon ausgegangen werden, dass ihm die notwendige Behandlung seiner psychischen Erkrankung nicht zur Verfügung stünde. Bei einer Überstellung nach Frankreich werde er bewusst erneut in die Obdachlosigkeit ohne Zugang zur Gesundheitsversorgung geschickt.

E. 5.1 Mit seinen unzureichend substantiierten Vorbringen kann er jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür dartun, die französischen Behörden würden sich weigern, ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen sowie die von ihm benötigen medizinische Hilfeleistung zu gewähren. Mangels konkreter Angaben vermögen auch die auf Beschwerdeebenen eingereichten Unterlangen (eine Notiz der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] betreffend Dublin-Überstellungen nach Frankreich vom 25. Januar 2020 sowie ein AIDA [Asylum Information Database] Country-Report, France [Update 2019]) zu keiner anderen Einschätzung der Situation des Beschwerdeführers in Frankreich führen.

E. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer auf das am 2. Juli 2020 ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) verweist, wonach Frankreich wegen Verletzung von Art. 3 EMRK betreffend 3 (von 5) klagenden Asylsuchenden verurteilt wurde, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Festgestellt wurde eine Konventionsverletzung für den Zeitraum, in welchem die Kläger ihren Status als Asylsuchende noch nicht mit einem entsprechenden Ausweis belegen konnten und ihnen daher der Zugang zu den Unterbringungseinrichtungen des Asylverfahrens verweigert worden war. Neben den Konventionsverletzungen in den drei Einzelfällen hat der Gerichtshof zwar gewisse Kapazitätsmängel im Aufnahmeverfahren erwogen, indessen keine systemischen Mängel festgestellt (vgl. Urteil des EGMR N.H. und Andere gegen Frankreich vom 2. Juli 2020, Beschwerde n° 28820/13 u.a., §§ 155-209 m.w.H.). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass Frankreichs Aufnahme- und Asylverfahrenseinrichtungen keine systemischen Schwachstellen aufweist, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. Urteil des BVGer E-3733/2020 vom 31. Juli 2020 E. 6.3).

E. 5.3 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen und psychischen Probleme ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die im Arztbericht festgestellten Diagnosen (vgl. Bst. D des Sachverhalts) nicht in Frage stellt und sie für ausreichend erachtet, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bezüglich der Zumutbarkeit und Zulässigkeit einer Wegweisung nach Frankreich beurteilen zu können. Der Beschwerdeführer wird weiterhin ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb die bereits geplante Folgeuntersuchung und (allfällige) weitere Behandlungen beziehungsweise Untersuchungen in der Schweiz stattfinden sollen, zumal der Zugang zu allen notwendigen medizinischen Untersuchungen und Behandlungen in Frankreich gewährleistet sein dürfte. Zudem wird der Beschwerdeführer medikamentös (Antidepressivum) versorgt, und die übrigen ärztlichen Anordnungen (Entspannungstechniken, Orangenblütentee, Schlafhygiene) lassen erkennen, dass keine akute bzw. schwere Erkrankung vorliegt, welche der Überstellung entgegenstehen würde. Daran ändert auch der ärztliche Kurzbericht vom 24. August 2020 nichts, in dem eine Erhöhung der Dosis des Antidepressivums angeordnet, ein Schlaf- sowie ein Schmerzmittel verschrieben sowie ein Folgetermin am 15. September 2020 angesetzt wurden. Die Behandlung kann in Frankreich fortgesetzt werden; ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen ist bei dieser Sachlage nicht angezeigt. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Frankreich angeordnet.

E. 5.4 Im Übrigen werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Der Vollständigkeit ist an dieser Stelle noch anmerken, dass das SEM erst mit dem Arztzeugnis vom 4. August 2020 Näheres über die im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 30. Juli 2020 geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (Schlafprobleme und eine Depression) erfahren hat. Auch hat der Beschwerdeführer damals ausdrücklich erklärt, er habe sich in der Schweiz noch nicht in ärztliche Pflege begeben (vgl. Bst. B des Sachverhalts). Folglich konnte das SEM im gleichentags erfolgten Rückübernahmeersuchen keine konkreten Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, weshalb das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist.

E. 7 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 8 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde: Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4121/2020 Urteil vom 25. August 2020 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Jenny De Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Carmen Zoss, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. August 2020 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Juli 2020 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 5. März 2019 in Frankreich um Asyl ersucht hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 30. Juli 2020 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Frankreich, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuches grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer machte geltend, in Frankreich kein Geld erhalten zu haben und ohne festen Wohnsitz gewesen zu sein. Er sei ein Mensch mit Gefühlen, wie könne er unter solchen Bedingungen nach Frankreich zurückkehren? Seit dem Jahr 2018 leide er an Depressionen und Schlaflosigkeit. Obwohl er dies in Frankreich angemerkt habe, habe er keine Hilfe erhalten. In der Schweiz sei er bis anhin noch nicht in der Pflege gewesen und habe noch keine Medikamente erhalten. C. Die französischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 30. Juli 2020 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 6. August 2020 gut. D. Gemäss Arztbericht vom 4. August 2020 der Akutambulanz der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) (...) (vgl. SEM-act. 23/2) leidet der Beschwerdeführer an einer depressiven Episode, differentialdiagnostisch an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Ihm wurde ein Antidepressivum in geringer Dosis abgegeben und er erhielt Tipps zur Schlafhygiene (insbesondere den Hinweis «kein Tagesschlaf»). Zudem wurde ein weiterer ärztlicher Termin vereinbart (Folgetermin am 24. August 2020) und eine hausärztliche Untersuchung (EKG) empfohlen. E. Mit Verfügung vom 11. August 2020 (eröffnet am 12. August 2020) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Frankreich und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Beschwerde vom 18. August 2020 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Am 19. August 2020 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. H. Am 25. August 2020 ging beim Bundesverwaltungsgericht per Fax der Kurzbericht der UPK (...) vom 24. August 2020 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, weil der entscheidrelevante Sachverhalt im Hinblick auf den medizinischen Sachverhalt sowie die «offenkundigen Mängel» im französischen Asylverfahren nicht ausreichend erstellt respektive nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei. Sodann wird die Rüge erhoben, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien nur pauschal erwähnt, nicht aber in ausreichender Weise gewürdigt worden. Trotz Kenntnis der bei ihm diagnostizierten PTBS und einer damit verbundenen allfälligen Suizidalität habe das SEM in der angefochtenen Verfügung mit textbausteinartigen Formulierungen lediglich ausgeführt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass das SEM schon am 11. August 2020 eine Verfügung erlassen habe obwohl im Arztbericht vom 4. August 2020 weitere medizinische Abklärungen bereits angesetzt gewesen seien. 3.1.1 Soweit der Beschwerdeführer damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (unzulässige antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3) geltend machen will, ist ihm entgegen zu halten, dass die Vorinstanz angesichts der medizinischen Diagnose «depressive Episode» (wobei sie nicht erkannte, dass die Diagnose «PTBS» nur differentialdiagnostisch gestellt worden war) auf die Erhebung weiterer Beweise (d.h. einen weiteren Arztbericht) verzichten durfte, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). 3.1.2 Die (sinngemäss erhobene) Rüge der Verletzung der Begründungspflicht (Art. 35 VwVG) ist ebenfalls unbegründet. Die Behörde hat kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung implizit hervorgeht, weshalb das Vorgebrachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2). Die Begründung der Vorinstanz erfüllt diese Anforderungen, weshalb auch diesbezüglich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vorliegt. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden materiellen Prüfung einzugehen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Frankreich ein Asylgesuch gestellt zu haben. Die französischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz um Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO am 6. August 2020 ausdrücklich gut (SEM-act. 21/1). Die Zuständigkeit Frankreichs steht somit grundsätzlich fest.

5. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei bereits in der Vergangenheit ein Opfer der mangelhaften Strukturen geworden. Im Falle einer Rückkehr müsse davon ausgegangen werden, dass ihm die notwendige Behandlung seiner psychischen Erkrankung nicht zur Verfügung stünde. Bei einer Überstellung nach Frankreich werde er bewusst erneut in die Obdachlosigkeit ohne Zugang zur Gesundheitsversorgung geschickt. 5.1 Mit seinen unzureichend substantiierten Vorbringen kann er jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür dartun, die französischen Behörden würden sich weigern, ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen sowie die von ihm benötigen medizinische Hilfeleistung zu gewähren. Mangels konkreter Angaben vermögen auch die auf Beschwerdeebenen eingereichten Unterlangen (eine Notiz der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] betreffend Dublin-Überstellungen nach Frankreich vom 25. Januar 2020 sowie ein AIDA [Asylum Information Database] Country-Report, France [Update 2019]) zu keiner anderen Einschätzung der Situation des Beschwerdeführers in Frankreich führen. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer auf das am 2. Juli 2020 ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) verweist, wonach Frankreich wegen Verletzung von Art. 3 EMRK betreffend 3 (von 5) klagenden Asylsuchenden verurteilt wurde, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Festgestellt wurde eine Konventionsverletzung für den Zeitraum, in welchem die Kläger ihren Status als Asylsuchende noch nicht mit einem entsprechenden Ausweis belegen konnten und ihnen daher der Zugang zu den Unterbringungseinrichtungen des Asylverfahrens verweigert worden war. Neben den Konventionsverletzungen in den drei Einzelfällen hat der Gerichtshof zwar gewisse Kapazitätsmängel im Aufnahmeverfahren erwogen, indessen keine systemischen Mängel festgestellt (vgl. Urteil des EGMR N.H. und Andere gegen Frankreich vom 2. Juli 2020, Beschwerde n° 28820/13 u.a., §§ 155-209 m.w.H.). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass Frankreichs Aufnahme- und Asylverfahrenseinrichtungen keine systemischen Schwachstellen aufweist, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. Urteil des BVGer E-3733/2020 vom 31. Juli 2020 E. 6.3). 5.3 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen und psychischen Probleme ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die im Arztbericht festgestellten Diagnosen (vgl. Bst. D des Sachverhalts) nicht in Frage stellt und sie für ausreichend erachtet, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bezüglich der Zumutbarkeit und Zulässigkeit einer Wegweisung nach Frankreich beurteilen zu können. Der Beschwerdeführer wird weiterhin ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb die bereits geplante Folgeuntersuchung und (allfällige) weitere Behandlungen beziehungsweise Untersuchungen in der Schweiz stattfinden sollen, zumal der Zugang zu allen notwendigen medizinischen Untersuchungen und Behandlungen in Frankreich gewährleistet sein dürfte. Zudem wird der Beschwerdeführer medikamentös (Antidepressivum) versorgt, und die übrigen ärztlichen Anordnungen (Entspannungstechniken, Orangenblütentee, Schlafhygiene) lassen erkennen, dass keine akute bzw. schwere Erkrankung vorliegt, welche der Überstellung entgegenstehen würde. Daran ändert auch der ärztliche Kurzbericht vom 24. August 2020 nichts, in dem eine Erhöhung der Dosis des Antidepressivums angeordnet, ein Schlaf- sowie ein Schmerzmittel verschrieben sowie ein Folgetermin am 15. September 2020 angesetzt wurden. Die Behandlung kann in Frankreich fortgesetzt werden; ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen ist bei dieser Sachlage nicht angezeigt. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Frankreich angeordnet. 5.4 Im Übrigen werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Der Vollständigkeit ist an dieser Stelle noch anmerken, dass das SEM erst mit dem Arztzeugnis vom 4. August 2020 Näheres über die im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 30. Juli 2020 geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (Schlafprobleme und eine Depression) erfahren hat. Auch hat der Beschwerdeführer damals ausdrücklich erklärt, er habe sich in der Schweiz noch nicht in ärztliche Pflege begeben (vgl. Bst. B des Sachverhalts). Folglich konnte das SEM im gleichentags erfolgten Rückübernahmeersuchen keine konkreten Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, weshalb das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist.

7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde: Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Ulrike Raemy Versand: