Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. Juni 2020 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). Den Einträgen in der "Eurodac"-Datenbank zufolge hatte er zuvor am 21. Juli 2015 in Österreich und am 24. September 2018 in Frankreich um Asyl nachgesucht (SEM-act. 7). B. Am 7. Juli 2020 führte die Vorinstanz eine Erstbefragung nach den Vorgaben für unbegleitete Minderjährige durch. Zu seiner Identität befragt behauptete der Beschwerdeführer, er sei am (...) 2004 geboren. Gegen eine allfällige Überstellung nach Frankreich wendete er ein, er habe dort bereits einen negativen Entscheid erhalten; es drohe ihm deshalb die Abschiebung nach Afghanistan, wo sein Leben in Gefahr sei. Zum medizinischen Sachverhalt befragt führte er aus, an einem Ausschlag am Rücken zu leiden; dies, weil er in Frankreich oft auf der Strasse habe übernachten müssen (SEM-act. 12). C. Am 15. Juli 2020 teilte die Rechtsvertretung der Vorinstanz mit, der Beschwerdeführer habe am 5. November 2020 einen Termin bei der afghanischen Botschaft in Genf zwecks Ausstellung eines Identitätspapiers (SEM-act. 16). D. In einer weiteren Einvernahme vom 18. August 2020 eröffnete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ihre Absicht, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2002 festzulegen und informierte ihn über die Folgen einer solchen Mutation (Behandlung als erwachsene Person im weiteren Verfahrensverlauf). Der Beschwerdeführer bestritt die Richtigkeit dieser Annahme und stellte Belege in Aussicht (SEM-act. 25 und 27). E. Am 18. August 2020 ersuchte die Vorinstanz sowohl die österreichischen wie auch die französischen Behörden in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 28 und 31). F. Die österreichischen Behörden lehnten die Rückübernahme des Beschwerdeführers am 19. August 2020 ab. Sie teilten mit, Österreich habe am 19. Oktober 2018 bereits ein Wiederaufnahmeersuchen Frankreichs abgelehnt. Die französischen Behörden hätten den Asylantrag des Beschwerdeführers geprüft, weshalb Frankreich zuständig sei. Der Beschwerdeführer habe in Österreich am 20. Juli 2015 um Asyl ersucht und sich dabei als (...), geboren am (...) 2000, ausgegeben. Er sei damals als unbegleiteter Minderjähriger registriert worden. Eine Altersabklärung habe nicht stattgefunden, zumal die Minderjährigkeit glaubhaft gewesen sei (SEM-act. 35). G. Die französischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 20. August 2020 zu (SEM-act. 38). H. Am 2. September 2020 nahm der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz anerbotene Gelegenheit wahr, sich abschliessend nochmals schriftlich zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur geplanten Wegweisung nach Frankreich, zur Mutation seines Geburtsdatums auf den (...) 2002, zu seiner Identität sowie zu seinem Gesundheitszustand zu äussern. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 2. September 2020 liess er durch seine Rechtsvertretung daran festhalten, dass das in Frankreich registrierte Geburtsdatum ([...] 2002) falsch sei. Ebenfalls unzutreffend seien die von den österreichischen Behörden erfassten Geburtsjahre (2000 bzw. 2002). Von einer Überstellung nach Frankreich sei bis zum Botschaftstermin Anfang November 2020 abzusehen. Zudem werde beantragt, eine medizinische Altersabklärung durchzuführen. Zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen äusserte sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme nicht (SEM-act. 41 und 43). I. Mit Verfügung vom 10. September 2020 - eröffnet am 15. September 2020 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Frankreich an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 48). J. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid liess der Beschwerdeführer durch seinen bisherigen Rechtsvertreter am 22. September 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragte, die Verfügung vom 10. September 2020 sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von seiner Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). K. Am 23. September 2020 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2).
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.2.1 Frankreich ist zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers grundsätzlich zuständig (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO; Art. 23 Dublin-III-VO). In Bezug auf die Zuständigkeitskriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO und insbesondere Art. 8 Dublin-III-VO moniert der Beschwerdeführer einzig, die Vorinstanz hätte den für den 5. November 2020 vereinbarten Termin bei der afghanischen Botschaft abwarten müssen. Diese Vorsprache hätte einen wertvollen Beweis geliefert, der für seine "mögliche" Minderjährigkeit sprechen "könnte". Das von den österreichischen Behörden gesetzte Geburtsdatum gebe mangels behördlicher Abklärungen keine Auskunft über sein Alter. Es sei nicht zulässig, sein Alter vordergründig anhand seines Aussehens festzulegen.
E. 3.2.2 Sowohl in Frankreich als auch in Österreich wurde der Beschwerdeführer mit dem (...) 2000 als Geburtsdatum registriert. Zu keinem Zeitpunkt machte der vertretene Beschwerdeführer vor Übermittlung der entsprechenden Informationen aus Österreich und Frankreich im Wiederaufnahmeverfahren in der Schweiz geltend, sein Geburtsdatum sei in diesen Ländern falsch oder entgegen seinen damaligen Angaben registriert worden. Vielmehr sagte er anlässlich der Erstbefragung am 7. Juli 2020 aus, das europäische Datum seines Alter erst seit dem Asylverfahren in Österreich zu kennen. Die österreichischen Behörden hätten mit seiner Mutter gesprochen, welche am Telefon sein Alter bestätigt habe. In Österreich habe es betreffend seiner Identität keine Unklarheiten gegeben. Zudem beantragte der Beschwerdeführer an seiner Anhörung am 18. August 2020 als Beweis für sein Alter den Beizug der Asylakten aus Österreich. Nachdem diese nun vorliegen, kann bei dieser Ausgangslage aufgrund der Altersregistrierungen in Österreich und Frankreich somit ohne Weiteres von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung ist unbehelflich, zumal vom Botschaftstermin keine Hinweise zu erwarten sind, die dennoch auf eine Minderjährigkeit schliessen lassen.
E. 3.2.3 Somit erweist sich der Sachverhalt bezüglich des Alters des Beschwerdeführers als hinreichend abgeklärt und die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist insofern nicht in Frage zu stellen.
E. 4.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02; nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden.
E. 4.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weist das französische Asylverfahren derzeit keine systemischen Schwachstellen auf. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung nach wie vor davon aus, dass Asylsuchende in Frankreich die von der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) garantierten Grundleistungen erhalten und eine unmenschliche und erniedrigende Unterbringungs- und Betreuungssituation im Sinne von Art. 3 EMRK nicht zu befürchten ist (vgl. Urteile des BVGer F-3733/2020 vom 31. Juli 2020 E. 6.3, mit Hinweis auf Urteil des EGMR N.H. und Andere gegen Frankreich vom 2. Juli 2020, Beschwerde n° 28820/13 u.a., §§ 155-209; F-3594/2020 vom 21. Juli 2020; F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 7.3; F-2511/2020 vom 20. Mai 2020 E. 5.2; F-1929/2020 vom 16. April 2020 E. 7.3). Die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er in Frankreich auf der Strasse gelebt habe, Opfer von Gewalt- und Raubdelikten geworden sei und zur Bewältigung seiner psychischen Probleme Drogen habe einnehmen müssen, genügt für sich alleine nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Frankreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, (BVGE 2012/27 E. 6.4; Urteil des BVGer F-4121/2020 vom 25. August 2020 E. 5.1).
E. 4.3 Zwar mag die derzeitige COVID-19-Pandemie auch das französische Asylsystem vor zusätzliche Herausforderungen zu stellen. Selbst aus den vom Beschwerdeführer angeführten Websites (vgl. < https://www.ofpra.gouv.fr/fr/l-ofpra/actualites/mesures-liees-au-covid-19 >, abgerufen am 28.09.2020; < https://www.infomigrants.net/en/post/23531/asylum-in-france-exceptional-administrative-procedures-due-to-coronavirus >, abgerufen am 28.09.2020) geht jedoch nicht hervor, dass Frankreich die Aufnahme von asylsuchenden Personen, respektive von Dublin-Rückkehrern, gestoppt oder zum Nachteil solcher Personen grundlegende Prozesse im Asylverfahren eingestellt hätte. Eine auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gestützte Zuständigkeit der Schweiz ist deshalb auch vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen.
E. 5 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund systemischer Mängel des französischen Asylsystems oder in Anwendung der Souveränitätsklausel von ihrem Selbsteintrittsrecht hätte Gebrauch machen müssen.
E. 5.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).
E. 5.2 Dem Beschwerdeführer steht es bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung des Unterbringungs- und Betreuungsangebots offen, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Entgegen seiner Behauptung sind vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er im Falle einer Wegweisung nach Frankreich wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Er hat die Möglichkeit, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Der Beschwerdeführer kann in Frankreich im Übrigen behördlichen Schutz beanspruchen, sollte er etwaigen Behelligungen durch Drittpersonen ausgesetzt sein (vgl. Urteil F-2511/2020 E. 6.1).
E. 5.3 Es deutet ausserdem nichts darauf hin, dass Frankreich den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zwingen könnte, in ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass Frankreich der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt hat. Demzufolge ist von einem nach wie vor pendenten Asylverfahren in diesem Dublin-Mitgliedstaat auszugehen. Auch ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung ins Heimatland würden jedoch nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Frankreich bleibt auch im Falle eines negativen Asylentscheids für die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Dublin-Raum zuständig (BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3).
E. 5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Überstellung nach Frankreich setze ihn einer Gefahr für die Gesundheit aus und verletze Art. 3 EMRK.
E. 5.4.1 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 5.4.2 Im Verlaufe seines Asylverfahrens in der Schweiz begab sich der Beschwerdeführer mehrere Male in ärztliche Behandlung. Entsprechenden Berichten vom 30. Juli 2020 und vom 6. August 2020 zufolge wurde bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung, eine "Depressio" sowie ausgeprägte Akne diagnostiziert. Festgehalten wurde dabei unter anderem, dass der Beschwerdeführer davon spreche, «zu seiner Familie in die andere Welt zu gehen» (SEM-act. 19 und 21). Fachärztlich liess sich der Beschwerdeführer am 2. August 2020 sowie am 6. September 2020 von einem Dermatologen behandeln (SEM-act. 44 und 52). Die behandelnde Ärztin der Stiftung (...) schrieb am 8. September 2020 zuhanden der Vorinstanz, dass im Rahmen einer depressiven Verstimmung und von Schlafstörungen beim Beschwerdeführer mit einer medikamentösen Behandlung (Seroquel) zur Stimmungsstabilisierung und zur Schlafunterstützung begonnen worden sei (SEM-act. 46).
E. 5.4.3 Nicht zu bestreiten ist, dass der Beschwerdeführer an verschiedenartigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen - insbesondere auch psychischer Natur - leidet. Selbst Letztere ist jedoch nicht derart schwer, dass von einer Überstellung nach Frankreich abgesehen werden müsste (vgl. auch Urteile F-4121/2020 E. 5.3; F-3594/2020). Noch im Rahmen des ihm von der Vorinstanz abschliessend gewährten rechtlichen Gehörs zu seinem Gesundheitszustand hatte der Beschwerdeführer am 2. September 2020 keinerlei gesundheitliche Beschwerden geltend gemacht. Weshalb sich die Situation in der Zwischenzeit wesentlich verändert haben soll, wird in der Beschwerde vom 22. September 2020 nicht überzeugend und nachvollziehbar dargetan (vgl. dazu auch Art. 26a Abs. 1 AsylG). Von weiteren medizinischen Abklärungen wären daher keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung zu erwarten (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Eine fachärztliche, psychiatrische Abklärung des Beschwerdeführers ist vorliegend weder notwendig, noch besteht ein Anspruch auf eine solche. Der Sachverhalt erweist sich mit Blick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK somit als hinreichend abgeklärt.
E. 5.4.4 Frankreich verfügt zweifellos über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (statt vieler: Urteil F-3733/2020 E. 7.1.2; Urteil des BVGer F-2143/2020 vom 6. Mai 2020 E. 8.2.4). Sollte sich der über die Notfallversorgung hinausgehende Zugang zum Gesundheitssystem verzögern, könnten dem Beschwerdeführer allfällig erforderliche Medikamente auf Vorrat abgegeben werden. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Bedürfnisse informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 5.5 Nach dem Gesagten steht Art. 3 EMRK einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich nicht entgegen. Im Übrigen kommt der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Der Sachverhalt erweist sich vorliegend - wie bereits erwähnt - als hinreichend abgeklärt. Von einer Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung ist abzusehen. Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Es besteht daher kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Somit bleibt es bei der Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens.
E. 6 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die aktuell herrschende besondere Lage im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie lediglich ein temporäres Vollzugshindernis bildet. Eine Überstellung im Rahmen der Dublin-III-VO hat grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des Wiederaufnahmegesuchs, respektive nach Beschwerdeentscheid über die Überstellungsanordnung zu erfolgen. Sollte dies nicht möglich sein, wäre in der Schweiz das nationale Verfahren durchzuführen (Urteil des BVGer F-2626/2020 vom 3. Juni 2020 E. 5.2, m.w.H.). Eine allfällige Wartezeit im Rahmen der sechsmonatigen Frist ist vom Beschwerdeführer hinzunehmen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kann darin nicht erblickt werden.
E. 7 Es ergibt sich, dass Frankreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Zu Recht ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos.
E. 8 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4687/2020 Urteil vom 30. September 2020 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. LL.M. Sascha Marcec, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. Juni 2020 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). Den Einträgen in der "Eurodac"-Datenbank zufolge hatte er zuvor am 21. Juli 2015 in Österreich und am 24. September 2018 in Frankreich um Asyl nachgesucht (SEM-act. 7). B. Am 7. Juli 2020 führte die Vorinstanz eine Erstbefragung nach den Vorgaben für unbegleitete Minderjährige durch. Zu seiner Identität befragt behauptete der Beschwerdeführer, er sei am (...) 2004 geboren. Gegen eine allfällige Überstellung nach Frankreich wendete er ein, er habe dort bereits einen negativen Entscheid erhalten; es drohe ihm deshalb die Abschiebung nach Afghanistan, wo sein Leben in Gefahr sei. Zum medizinischen Sachverhalt befragt führte er aus, an einem Ausschlag am Rücken zu leiden; dies, weil er in Frankreich oft auf der Strasse habe übernachten müssen (SEM-act. 12). C. Am 15. Juli 2020 teilte die Rechtsvertretung der Vorinstanz mit, der Beschwerdeführer habe am 5. November 2020 einen Termin bei der afghanischen Botschaft in Genf zwecks Ausstellung eines Identitätspapiers (SEM-act. 16). D. In einer weiteren Einvernahme vom 18. August 2020 eröffnete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ihre Absicht, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2002 festzulegen und informierte ihn über die Folgen einer solchen Mutation (Behandlung als erwachsene Person im weiteren Verfahrensverlauf). Der Beschwerdeführer bestritt die Richtigkeit dieser Annahme und stellte Belege in Aussicht (SEM-act. 25 und 27). E. Am 18. August 2020 ersuchte die Vorinstanz sowohl die österreichischen wie auch die französischen Behörden in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 28 und 31). F. Die österreichischen Behörden lehnten die Rückübernahme des Beschwerdeführers am 19. August 2020 ab. Sie teilten mit, Österreich habe am 19. Oktober 2018 bereits ein Wiederaufnahmeersuchen Frankreichs abgelehnt. Die französischen Behörden hätten den Asylantrag des Beschwerdeführers geprüft, weshalb Frankreich zuständig sei. Der Beschwerdeführer habe in Österreich am 20. Juli 2015 um Asyl ersucht und sich dabei als (...), geboren am (...) 2000, ausgegeben. Er sei damals als unbegleiteter Minderjähriger registriert worden. Eine Altersabklärung habe nicht stattgefunden, zumal die Minderjährigkeit glaubhaft gewesen sei (SEM-act. 35). G. Die französischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 20. August 2020 zu (SEM-act. 38). H. Am 2. September 2020 nahm der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz anerbotene Gelegenheit wahr, sich abschliessend nochmals schriftlich zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur geplanten Wegweisung nach Frankreich, zur Mutation seines Geburtsdatums auf den (...) 2002, zu seiner Identität sowie zu seinem Gesundheitszustand zu äussern. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 2. September 2020 liess er durch seine Rechtsvertretung daran festhalten, dass das in Frankreich registrierte Geburtsdatum ([...] 2002) falsch sei. Ebenfalls unzutreffend seien die von den österreichischen Behörden erfassten Geburtsjahre (2000 bzw. 2002). Von einer Überstellung nach Frankreich sei bis zum Botschaftstermin Anfang November 2020 abzusehen. Zudem werde beantragt, eine medizinische Altersabklärung durchzuführen. Zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen äusserte sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme nicht (SEM-act. 41 und 43). I. Mit Verfügung vom 10. September 2020 - eröffnet am 15. September 2020 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Frankreich an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 48). J. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid liess der Beschwerdeführer durch seinen bisherigen Rechtsvertreter am 22. September 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragte, die Verfügung vom 10. September 2020 sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von seiner Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). K. Am 23. September 2020 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.2. 3.2.1. Frankreich ist zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers grundsätzlich zuständig (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO; Art. 23 Dublin-III-VO). In Bezug auf die Zuständigkeitskriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO und insbesondere Art. 8 Dublin-III-VO moniert der Beschwerdeführer einzig, die Vorinstanz hätte den für den 5. November 2020 vereinbarten Termin bei der afghanischen Botschaft abwarten müssen. Diese Vorsprache hätte einen wertvollen Beweis geliefert, der für seine "mögliche" Minderjährigkeit sprechen "könnte". Das von den österreichischen Behörden gesetzte Geburtsdatum gebe mangels behördlicher Abklärungen keine Auskunft über sein Alter. Es sei nicht zulässig, sein Alter vordergründig anhand seines Aussehens festzulegen. 3.2.2. Sowohl in Frankreich als auch in Österreich wurde der Beschwerdeführer mit dem (...) 2000 als Geburtsdatum registriert. Zu keinem Zeitpunkt machte der vertretene Beschwerdeführer vor Übermittlung der entsprechenden Informationen aus Österreich und Frankreich im Wiederaufnahmeverfahren in der Schweiz geltend, sein Geburtsdatum sei in diesen Ländern falsch oder entgegen seinen damaligen Angaben registriert worden. Vielmehr sagte er anlässlich der Erstbefragung am 7. Juli 2020 aus, das europäische Datum seines Alter erst seit dem Asylverfahren in Österreich zu kennen. Die österreichischen Behörden hätten mit seiner Mutter gesprochen, welche am Telefon sein Alter bestätigt habe. In Österreich habe es betreffend seiner Identität keine Unklarheiten gegeben. Zudem beantragte der Beschwerdeführer an seiner Anhörung am 18. August 2020 als Beweis für sein Alter den Beizug der Asylakten aus Österreich. Nachdem diese nun vorliegen, kann bei dieser Ausgangslage aufgrund der Altersregistrierungen in Österreich und Frankreich somit ohne Weiteres von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung ist unbehelflich, zumal vom Botschaftstermin keine Hinweise zu erwarten sind, die dennoch auf eine Minderjährigkeit schliessen lassen. 3.2.3. Somit erweist sich der Sachverhalt bezüglich des Alters des Beschwerdeführers als hinreichend abgeklärt und die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist insofern nicht in Frage zu stellen. 4. 4.1. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02; nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden. 4.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weist das französische Asylverfahren derzeit keine systemischen Schwachstellen auf. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung nach wie vor davon aus, dass Asylsuchende in Frankreich die von der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) garantierten Grundleistungen erhalten und eine unmenschliche und erniedrigende Unterbringungs- und Betreuungssituation im Sinne von Art. 3 EMRK nicht zu befürchten ist (vgl. Urteile des BVGer F-3733/2020 vom 31. Juli 2020 E. 6.3, mit Hinweis auf Urteil des EGMR N.H. und Andere gegen Frankreich vom 2. Juli 2020, Beschwerde n° 28820/13 u.a., §§ 155-209; F-3594/2020 vom 21. Juli 2020; F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 7.3; F-2511/2020 vom 20. Mai 2020 E. 5.2; F-1929/2020 vom 16. April 2020 E. 7.3). Die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er in Frankreich auf der Strasse gelebt habe, Opfer von Gewalt- und Raubdelikten geworden sei und zur Bewältigung seiner psychischen Probleme Drogen habe einnehmen müssen, genügt für sich alleine nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Frankreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, (BVGE 2012/27 E. 6.4; Urteil des BVGer F-4121/2020 vom 25. August 2020 E. 5.1). 4.3. Zwar mag die derzeitige COVID-19-Pandemie auch das französische Asylsystem vor zusätzliche Herausforderungen zu stellen. Selbst aus den vom Beschwerdeführer angeführten Websites (vgl. , abgerufen am 28.09.2020; , abgerufen am 28.09.2020) geht jedoch nicht hervor, dass Frankreich die Aufnahme von asylsuchenden Personen, respektive von Dublin-Rückkehrern, gestoppt oder zum Nachteil solcher Personen grundlegende Prozesse im Asylverfahren eingestellt hätte. Eine auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gestützte Zuständigkeit der Schweiz ist deshalb auch vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen.
5. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund systemischer Mängel des französischen Asylsystems oder in Anwendung der Souveränitätsklausel von ihrem Selbsteintrittsrecht hätte Gebrauch machen müssen. 5.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). 5.2. Dem Beschwerdeführer steht es bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung des Unterbringungs- und Betreuungsangebots offen, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Entgegen seiner Behauptung sind vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er im Falle einer Wegweisung nach Frankreich wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Er hat die Möglichkeit, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Der Beschwerdeführer kann in Frankreich im Übrigen behördlichen Schutz beanspruchen, sollte er etwaigen Behelligungen durch Drittpersonen ausgesetzt sein (vgl. Urteil F-2511/2020 E. 6.1). 5.3. Es deutet ausserdem nichts darauf hin, dass Frankreich den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zwingen könnte, in ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass Frankreich der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt hat. Demzufolge ist von einem nach wie vor pendenten Asylverfahren in diesem Dublin-Mitgliedstaat auszugehen. Auch ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung ins Heimatland würden jedoch nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Frankreich bleibt auch im Falle eines negativen Asylentscheids für die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Dublin-Raum zuständig (BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). 5.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Überstellung nach Frankreich setze ihn einer Gefahr für die Gesundheit aus und verletze Art. 3 EMRK. 5.4.1. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 5.4.2. Im Verlaufe seines Asylverfahrens in der Schweiz begab sich der Beschwerdeführer mehrere Male in ärztliche Behandlung. Entsprechenden Berichten vom 30. Juli 2020 und vom 6. August 2020 zufolge wurde bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung, eine "Depressio" sowie ausgeprägte Akne diagnostiziert. Festgehalten wurde dabei unter anderem, dass der Beschwerdeführer davon spreche, «zu seiner Familie in die andere Welt zu gehen» (SEM-act. 19 und 21). Fachärztlich liess sich der Beschwerdeführer am 2. August 2020 sowie am 6. September 2020 von einem Dermatologen behandeln (SEM-act. 44 und 52). Die behandelnde Ärztin der Stiftung (...) schrieb am 8. September 2020 zuhanden der Vorinstanz, dass im Rahmen einer depressiven Verstimmung und von Schlafstörungen beim Beschwerdeführer mit einer medikamentösen Behandlung (Seroquel) zur Stimmungsstabilisierung und zur Schlafunterstützung begonnen worden sei (SEM-act. 46). 5.4.3. Nicht zu bestreiten ist, dass der Beschwerdeführer an verschiedenartigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen - insbesondere auch psychischer Natur - leidet. Selbst Letztere ist jedoch nicht derart schwer, dass von einer Überstellung nach Frankreich abgesehen werden müsste (vgl. auch Urteile F-4121/2020 E. 5.3; F-3594/2020). Noch im Rahmen des ihm von der Vorinstanz abschliessend gewährten rechtlichen Gehörs zu seinem Gesundheitszustand hatte der Beschwerdeführer am 2. September 2020 keinerlei gesundheitliche Beschwerden geltend gemacht. Weshalb sich die Situation in der Zwischenzeit wesentlich verändert haben soll, wird in der Beschwerde vom 22. September 2020 nicht überzeugend und nachvollziehbar dargetan (vgl. dazu auch Art. 26a Abs. 1 AsylG). Von weiteren medizinischen Abklärungen wären daher keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung zu erwarten (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Eine fachärztliche, psychiatrische Abklärung des Beschwerdeführers ist vorliegend weder notwendig, noch besteht ein Anspruch auf eine solche. Der Sachverhalt erweist sich mit Blick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK somit als hinreichend abgeklärt. 5.4.4. Frankreich verfügt zweifellos über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (statt vieler: Urteil F-3733/2020 E. 7.1.2; Urteil des BVGer F-2143/2020 vom 6. Mai 2020 E. 8.2.4). Sollte sich der über die Notfallversorgung hinausgehende Zugang zum Gesundheitssystem verzögern, könnten dem Beschwerdeführer allfällig erforderliche Medikamente auf Vorrat abgegeben werden. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Bedürfnisse informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 5.5. Nach dem Gesagten steht Art. 3 EMRK einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich nicht entgegen. Im Übrigen kommt der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Der Sachverhalt erweist sich vorliegend - wie bereits erwähnt - als hinreichend abgeklärt. Von einer Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung ist abzusehen. Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Es besteht daher kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Somit bleibt es bei der Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens.
6. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die aktuell herrschende besondere Lage im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie lediglich ein temporäres Vollzugshindernis bildet. Eine Überstellung im Rahmen der Dublin-III-VO hat grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des Wiederaufnahmegesuchs, respektive nach Beschwerdeentscheid über die Überstellungsanordnung zu erfolgen. Sollte dies nicht möglich sein, wäre in der Schweiz das nationale Verfahren durchzuführen (Urteil des BVGer F-2626/2020 vom 3. Juni 2020 E. 5.2, m.w.H.). Eine allfällige Wartezeit im Rahmen der sechsmonatigen Frist ist vom Beschwerdeführer hinzunehmen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kann darin nicht erblickt werden.
7. Es ergibt sich, dass Frankreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Zu Recht ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos.
8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: