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F-1929/2020

F-1929/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 1. September 2016 in der Schweiz ein erstes Mal ein Asylgesuch. Im Rahmen des anschliessenden Dublin-Verfahrens erliess das SEM am 7. November 2016 einen Nichteintretensentscheid und ordnete seine Wegweisung nach Schweden an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 19. Juli 2017 erfolgte die Überstellung. B. Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut um Asyl (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1). Das SEM nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen. C. Am 2. März 2020 forderte die Vorinstanz vom Beschwerdeführer Informationen zu seinem Aufenthaltsort seit seiner Überstellung nach Schweden im Juli 2017 und gewährte ihm schriftlich das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit dieses Landes für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (SEM act. 2). Der Beschwerdeführer machte durch seine damalige Vertretung am 16. März 2020 von der Äusserungsmöglichkeit Gebrauch. Er erklärte, sich nach seiner Überstellung noch ungefähr ein bis zwei Monate dort aufgehalten zu haben. Danach sei er rund ein halbes Jahr in Deutschland gewesen und anschliessend nach Frankreich gegangen, wo er bis zur Wiedereinreise in die Schweiz geblieben sei. Im Falle einer Wegweisung in eines dieser drei Länder fürchte er, nach Afghanistan zurückgeschickt zu werden, wo ihm als Angehöriger der Ethnie der Hazara Gefahr drohe. Im Zusammenhang mit dieser Angst würde sich sein Gesundheitszustand bei einer Überstellung nach Schweden, Deutschland oder Frankreich stressbedingt verschlechtern. Ausserdem habe es in Frankreich keinen Ort gegeben, wo er habe schlafen können (SEM act. 5). D. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er nach seiner Rückführung nach Schweden am 23. August 2017 auch in Deutschland und am 22. Februar 2018 in Frankreich Asylgesuche gestellt hatte (SEM act. 6). E. Am 20. März 2020 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). F. Die französischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 24. März 2020 zu und haben die «préfecture du Finistère» als zuständiges Amt für die Wiederaufnahme des Verfahrens bestimmt (SEM act. 9). G. Mit Verfügung vom 27. März 2020 (eröffnet am 1. April 2020) trat die Vor-instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Frankreich und forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Basel-Stadt mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 11). H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. April 2020 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (BVGer act. 1). I. Am 8. April 2020 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Urteilsbegründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).

E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Schliesslich gilt das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuches durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only»), welches der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten dient (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er unter anderem am 24. August 2015 in Schweden, am 23. August 2017 in Deutschland und am 22. Februar 2018 in Frankreich Asylgesuche gestellt hatte (SEM act. 6). Am 20. März 2020 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden deshalb um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 7). Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 24. März 2020 zu (SEM act. 9). Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben. Dies wird auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten.

E. 5.2 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist.

E. 6.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 In der Rechtsmitteleingabe vom 6. April 2020 wiederholte der Beschwerdeführer, bei einer Überstellung nach Frankreich würde ihn dieses Land nach Afghanistan zurückschicken, wo er vor Verfolgung nicht sicher wäre. Eine allfällige Rückführung nach Frankreich würde bei ihm deshalb zu Angst und Stress und dementsprechend einer starken Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen. Psychisch fühle er sich angeschlagen. Sodann habe er in Frankreich keinen Ort zum Übernachten gehabt. Wie sich verschiedenen Berichten entnehmen lasse, seien die Aufnahmekapazitäten in Frankreich nicht ausreichend, weshalb viele Asylsuchende auf der Strasse schlafen müssten. In den «informellen Lagern» des Nordens, aber auch in manchen «formellen Aufnahmestrukturen» sei die Einhaltung der elementarsten Hygienevorschriften nicht gewährleistet. Deren Nichteinhaltung erweise sich aufgrund der Corona-Pandemie jetzt als besonders problematisch. In Bezug auf das Gesundheitssystem habe die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) im Übrigen festgestellt, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung für Asylsuchende mit psychischen Erkrankungen nicht explizit geregelt und in der Praxis daher nach wie vor schwierig sei.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechte-charta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.

E. 7.3 Des Weiteren gibt es auch keine konkreten Hinweise für die Annahme, Frankreich beziehungsweise die Behörden von Finistère würden dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung - beispielsweise wegen der geltend gemachten fehlenden Übernachtungsmöglichkeiten - könnte er sich nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer ferner aus den von ihm angegebenen Berichten von Nichtregierungsorganisationen zu unzureichenden Aufnahmekapazitäten. Abgesehen davon beziehen sich die zitierten Passagen auf Paris und andere grosse Städte, der Beschwerdeführer soll laut Zustimmung der französischen Behörden vom 24. März 2020 aber in der Präfektur Finistère im äussersten Westen des Landes untergebracht werden (vgl. SEM act. 9). Das Bundesverwaltungsgericht geht trotz der Kritik am französischen Asylsystem gemäss seiner konstanten Rechtsprechung davon aus, dass Asylsuchende in Frankreich die von der Aufnahmerichtlinie garantierten Grundleistungen erhalten und dort somit auch keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten haben (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer E-1563/2020 vom 26. März 2020 S. 6/7, D-1519/2020 vom 20. März 2020 S. 9, F-1342/2020 vom 12. März 2020 E. 4.2, F-612/2020 vom 11. Februar 2020 E. 5.2 oder F-282/2020 vom 23. Januar 2020 E. 7.3).

E. 7.4 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180 - 193 m.w.H.).

E. 7.5 Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Wegen der geltend gemachten psychischen Probleme (Angst, Stress) hat sich der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, weder in Frankreich noch in der Schweiz je in ärztliche Behandlung begeben, weshalb er sich nur schon aus diesem Grund nicht auf die Feststellungen der SFH berufen kann. Auch konkrete Diagnosen liegen keine vor. Dementsprechend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.

E. 7.6 Im Übrigen verfügt Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Im Hinblick auf die vorgenannten Ausführungen darf mithin davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer finde sowohl bei einer allfälligen Erkrankung an Covid-19 wie auch bezüglich seiner im Dublin-Verfahren vorgebrachten psychischen Probleme Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung, sollte er auf solche angewiesen sein.

E. 7.7 Festzuhalten gilt es darüber hinaus, dass die mit der Überstellung beauftragten Behörden die Bedürfnisse des Beschwerdeführers - einschliesslich diejenigen der notwendigen medizinischen Versorgung, auch in Bezug auf die Corona-Problematik - berücksichtigen würden, sollte dies erforderlich sein (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Das SEM hat dies in der angefochtenen Verfügung mit dem Hinweis auf eine allfällige Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist denn auch bereits signalisiert.

E. 7.8 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang das Vorliegen von humanitären Gründen geltend macht, ist ergänzend anzumerken, dass das SEM gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 7.9 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 10 Der am 8. April 2020 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

E. 11 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführenden (durch Vermittlung der Sozialhilfe Basel-Stadt, Klybeckstrasse 15, 4057 Basel; Beilage: Einzahlungsschein) - das SEM, mit den Akten (...) - das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1929/2020 Urteil vom 16. April 2020 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. März 2020 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 1. September 2016 in der Schweiz ein erstes Mal ein Asylgesuch. Im Rahmen des anschliessenden Dublin-Verfahrens erliess das SEM am 7. November 2016 einen Nichteintretensentscheid und ordnete seine Wegweisung nach Schweden an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 19. Juli 2017 erfolgte die Überstellung. B. Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut um Asyl (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1). Das SEM nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen. C. Am 2. März 2020 forderte die Vorinstanz vom Beschwerdeführer Informationen zu seinem Aufenthaltsort seit seiner Überstellung nach Schweden im Juli 2017 und gewährte ihm schriftlich das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit dieses Landes für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (SEM act. 2). Der Beschwerdeführer machte durch seine damalige Vertretung am 16. März 2020 von der Äusserungsmöglichkeit Gebrauch. Er erklärte, sich nach seiner Überstellung noch ungefähr ein bis zwei Monate dort aufgehalten zu haben. Danach sei er rund ein halbes Jahr in Deutschland gewesen und anschliessend nach Frankreich gegangen, wo er bis zur Wiedereinreise in die Schweiz geblieben sei. Im Falle einer Wegweisung in eines dieser drei Länder fürchte er, nach Afghanistan zurückgeschickt zu werden, wo ihm als Angehöriger der Ethnie der Hazara Gefahr drohe. Im Zusammenhang mit dieser Angst würde sich sein Gesundheitszustand bei einer Überstellung nach Schweden, Deutschland oder Frankreich stressbedingt verschlechtern. Ausserdem habe es in Frankreich keinen Ort gegeben, wo er habe schlafen können (SEM act. 5). D. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er nach seiner Rückführung nach Schweden am 23. August 2017 auch in Deutschland und am 22. Februar 2018 in Frankreich Asylgesuche gestellt hatte (SEM act. 6). E. Am 20. März 2020 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). F. Die französischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 24. März 2020 zu und haben die «préfecture du Finistère» als zuständiges Amt für die Wiederaufnahme des Verfahrens bestimmt (SEM act. 9). G. Mit Verfügung vom 27. März 2020 (eröffnet am 1. April 2020) trat die Vor-instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Frankreich und forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Basel-Stadt mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 11). H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. April 2020 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (BVGer act. 1). I. Am 8. April 2020 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Urteilsbegründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Schliesslich gilt das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuches durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only»), welches der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten dient (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er unter anderem am 24. August 2015 in Schweden, am 23. August 2017 in Deutschland und am 22. Februar 2018 in Frankreich Asylgesuche gestellt hatte (SEM act. 6). Am 20. März 2020 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden deshalb um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 7). Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 24. März 2020 zu (SEM act. 9). Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben. Dies wird auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten. 5.2 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist. 6. 6.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 In der Rechtsmitteleingabe vom 6. April 2020 wiederholte der Beschwerdeführer, bei einer Überstellung nach Frankreich würde ihn dieses Land nach Afghanistan zurückschicken, wo er vor Verfolgung nicht sicher wäre. Eine allfällige Rückführung nach Frankreich würde bei ihm deshalb zu Angst und Stress und dementsprechend einer starken Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen. Psychisch fühle er sich angeschlagen. Sodann habe er in Frankreich keinen Ort zum Übernachten gehabt. Wie sich verschiedenen Berichten entnehmen lasse, seien die Aufnahmekapazitäten in Frankreich nicht ausreichend, weshalb viele Asylsuchende auf der Strasse schlafen müssten. In den «informellen Lagern» des Nordens, aber auch in manchen «formellen Aufnahmestrukturen» sei die Einhaltung der elementarsten Hygienevorschriften nicht gewährleistet. Deren Nichteinhaltung erweise sich aufgrund der Corona-Pandemie jetzt als besonders problematisch. In Bezug auf das Gesundheitssystem habe die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) im Übrigen festgestellt, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung für Asylsuchende mit psychischen Erkrankungen nicht explizit geregelt und in der Praxis daher nach wie vor schwierig sei. 7.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechte-charta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 7.3 Des Weiteren gibt es auch keine konkreten Hinweise für die Annahme, Frankreich beziehungsweise die Behörden von Finistère würden dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung - beispielsweise wegen der geltend gemachten fehlenden Übernachtungsmöglichkeiten - könnte er sich nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer ferner aus den von ihm angegebenen Berichten von Nichtregierungsorganisationen zu unzureichenden Aufnahmekapazitäten. Abgesehen davon beziehen sich die zitierten Passagen auf Paris und andere grosse Städte, der Beschwerdeführer soll laut Zustimmung der französischen Behörden vom 24. März 2020 aber in der Präfektur Finistère im äussersten Westen des Landes untergebracht werden (vgl. SEM act. 9). Das Bundesverwaltungsgericht geht trotz der Kritik am französischen Asylsystem gemäss seiner konstanten Rechtsprechung davon aus, dass Asylsuchende in Frankreich die von der Aufnahmerichtlinie garantierten Grundleistungen erhalten und dort somit auch keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten haben (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer E-1563/2020 vom 26. März 2020 S. 6/7, D-1519/2020 vom 20. März 2020 S. 9, F-1342/2020 vom 12. März 2020 E. 4.2, F-612/2020 vom 11. Februar 2020 E. 5.2 oder F-282/2020 vom 23. Januar 2020 E. 7.3). 7.4 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180 - 193 m.w.H.). 7.5 Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Wegen der geltend gemachten psychischen Probleme (Angst, Stress) hat sich der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, weder in Frankreich noch in der Schweiz je in ärztliche Behandlung begeben, weshalb er sich nur schon aus diesem Grund nicht auf die Feststellungen der SFH berufen kann. Auch konkrete Diagnosen liegen keine vor. Dementsprechend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. 7.6 Im Übrigen verfügt Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Im Hinblick auf die vorgenannten Ausführungen darf mithin davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer finde sowohl bei einer allfälligen Erkrankung an Covid-19 wie auch bezüglich seiner im Dublin-Verfahren vorgebrachten psychischen Probleme Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung, sollte er auf solche angewiesen sein. 7.7 Festzuhalten gilt es darüber hinaus, dass die mit der Überstellung beauftragten Behörden die Bedürfnisse des Beschwerdeführers - einschliesslich diejenigen der notwendigen medizinischen Versorgung, auch in Bezug auf die Corona-Problematik - berücksichtigen würden, sollte dies erforderlich sein (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Das SEM hat dies in der angefochtenen Verfügung mit dem Hinweis auf eine allfällige Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist denn auch bereits signalisiert. 7.8 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang das Vorliegen von humanitären Gründen geltend macht, ist ergänzend anzumerken, dass das SEM gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.9 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

10. Der am 8. April 2020 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

11. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführenden (durch Vermittlung der Sozialhilfe Basel-Stadt, Klybeckstrasse 15, 4057 Basel; Beilage: Einzahlungsschein)

- das SEM, mit den Akten (...)

- das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (in Kopie)